73 Uebersicht #ST#

der

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Abänderungsanträge zum Gesetzesentwurf über die Vollziehung der Münzreform, gestellt von der Kommission des Nationalrathes.

Der Eingang Die schweizerische

Bundesversammlung,

in Vollziehung des Bundesgesetzes über die schweizcrische Münzreform, beschließt:

--

angenommen.

Art. 1 angenommen.

Art. 2. Es sollen nachsolgende Summen und Sorten neuer schweizerischer Münzen, nach Vorschrift des vorgedachten Gesetzes, ausgeprägt und in Umlauf gefetzt werden: a. Silbermitnzen.

500,000 günffranken stücke 2,500,000 750,000 Zweisrankenstücke 1,500,000 2,500,000 Einfrankmstücke , 2,500,000 -- 6,500,000 b. B i l l o n m ü n z e n .

3,000,000 Halbfrankenstücke 1,500,000 7,500,000 Zwanzigrappenstücke (20-Eentsstücke) 1,500,000 12,5OO,O0O Zehnrappenstücke

(lo-Eentsstückc)

1,250,o0o

4,250,000

5

74 c. K u p f e r m ü n z e n .

20,000,000 Fünsrappenstücke

(5-Eentsstücke) ll,000,OOOZwcirappenftücke

(2-Eentsftücke)

1,000,000

220,000

3,oo0,ooo Rappen- od. Eentsstücke 30,000 ------ 1,250,ooo

12,000,000 (Eine Minderheit will auf die Prägung von Fünffrankenstücfen verzichten.)

Art. 3. Die Prägung findet statt in drei fueeeffiöen Raten:

Erste Rate. Fünf- und Zweifrankenstücke 4,OO0,OO0.

Zweite Rate. Ein- und Halbfrankenstücfe 4,OO0,0O0.

Dritte Rate. Die übrigen Billon- und die Kupfersorten 4,0O0,OO0.

Die Bundesfassa wird die erforderlichen Vorfchüssc leisten.

Art. 4, 5, 6 angenommen.

Art. 7 (betrifft die französische Redaktion).

Art. 8, 9, 10, 11, 12, 13 angenommen.

Art. 14 (betrifft die franzöfifche Redaktion).

Art. 15. Der Bundesrath kann die im Art. 12 erwähnten Kantonalobligationen verwerthen zum Zwecke der Abzahlung des Münzanleihens, es fei denn, die Kantone ziehen es vor, dieselben loszukausen.

Art. 16, 17, IS angenommen.

Art. 19 (betrifft die sranzofische Redaktion).

Art. 20, 21, 22, 23 angenommen.

Art. 24. Statt "vom 1. Januar 1850 an" setzen: ,,vom 1. Inni 1850 an."

75 Der Der Der Das Das

Brabanter- oder Kronenthaler 40i/2 Biz.

pnffrankenthaler 35»/2 ~9tzfüddeutfche Gulden 15 Bfc.

sranzofische Zwcisrankenstück 142/1O Btz.

sranzofische Einfrankenstück 7'/1O Btz.!

Das österreichische Zwanzigkreuzerstück 6 Btz.

Das sranzofische .Calbfrankenftück 3'/2 Btz.

Das Uebrige wie im Entwurf. · Art. 25. Die in den Kantonen bestehenden KantonalmünzgefeCe verbleiben bis zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Währung in Kraft, insoweit als die Bestimmungen derselben mit denjenigen des gegenwärtigen Gesetzes nicht im Widerspruch stehen.

In denjenigen Kantonen, wo es nothwendig werden sollte, in Bezug auf die Uebergangsperiode zeitweilige Verordnungen zu erlassen, foll dieses durch die kompetenten Kantonalbehörden geschehen; es sollen diese VerOrdnungen jedoch dem Bundesrathe zur vorläufigen Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 26. Von dem Zeitpunkte an, wo die neue Währung in Krast tritt, ist fie in allen Akten und Rechnungen eidgenössischer und kantonaler ..Behörden aiizuwenden.

(Eine Minderheit beantragt Streichung dieses Artikels.)

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Uebersicht der Abänderungsanträge zum Gesetzesentwurf über die Vollziehung der Münzreform, gestellt von der Kommission des Nationalrathes.

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Jahr

1850

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

17

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1850

Date Data Seite

310-310

Page Pagina Ref. No

10 000 311

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