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Buudesblatt* Jahrgang II. Band II.

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Montag, den 22. Juli 1850.

Verhandlungen der Bundesversammlung des National- und Ständerathes.

(April 1850.)

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Kommissionalgutachten, die

Freiburger-Kontributionen betreffend.

Tit.

Ihre Kommiffion, welche Sie unter'm 6. April d. I.

zur Begutachtung der aus dem Kanton greiburg einge-5 .gangenen Bittschriften, die Kontributionen betreffend, und des darauf bezüglichen Antrages vom Bundesrathe bestellt haben, hat sich nur in Beziehung auf zwei Nebenpunkte, nicht aber auch zu einem gemeinfchaftlichen Antrage über die Hauptbegehren, verständigen können.

Die Petitionen scheiden sich in verschiedene Abtheilungen aus.

Die Hauptabtheilung derselben enthält das Gesuch der durch das Großrathsdekret vom 20. Mai und 23. Dezember 1848 und den darauf bezüglichen Voll* Bundesblatt. Jahrg. II. Bd. II.

23

296 ziehungsbeschluß vom 7. September gl. I. betroffenen 214 Personen und 139 Gemeinden des Kantons Freiburg, um Aufhebung derselben, oder eventuell umOeffnung des Rechtsweges.

Für und gegen die berührten Dekrete find viele weitere Vorfiellungen, im Ganzen mit 15,088 Unterschriften an die Bundesversammlung eingegangen.

Mehrere Petitionen mit 6736 Unterschriften unterstützen die Begehren der Besteuerten; andere Eingaben, mit 8352 Unterschriften, verlangen dagegen die Aufrechthaïtung der genannten Dekrete. 4266 von den 6736 Petenten stellen noch das besondere Gesuch : a. Das Werk der Friedensherstellung und Versohnung, welches der Bundesrath begonnen hat, durch den gänzlichen oder theilweisen Nachlaß der Kriegekosten von 1847 zu vollbringen.

b. Das Freiburger Volk in seine Rechte als repnblikanisches Volk wieder einsetzen zu lassen, wie sie .ihm von der Bundesverfassung gewährleistet find, und zu diefem Behuf zu verordnen, daß die Kantonalverfassung dem Voue, vorgelegt werde; c. zu verordnen, daß die Regierung von Freiburg dem Volke über die Staûtsgcldcr, über die außerordentlichen erhobenen Kontributionen und Steuern, über die ©üter der aufgehobenen Klöster und der in der Noth schmachtenden Geistlichkeit Rechnung ablegen solle.

. 2126 Bürger aus dem Bezirk Murten verlangen in einer Eingabe vom 12. April 1850, es mochte dieBundesversammlung beschließen : 1) Da der ehemalige Bezirk Murten keinen Theil am s. g. Sonderbunde gehabt hat, so ist derselbe von.

297 jeglichem Beitrage zu der daherigen Kriegssteuer

befreit; 2) fei zu Gunsten und zur ausschließlichen Entladniß dieses Bezirks nach Maßgabe seiner Volkszahl ein verhältnißmäßiger Nachlaß von der dem Stande greiburg auferlegten Kriegssteuer zu erkennen ; 3) bleibe das durch die ..lagfatzung gegen die HauptUrheber und Beförderer des Sonderbundes efngeräumte Rückgriffsrecht vorbehalten, und es seien somit die durch das Dekret vom 23. Christmonat 1848 Belegten mit ihrer Bcschwerdeschrift abgewiesen.

Die Mehrheit der Kommission, bestehend aus den Herren Nationalräthen Stämpfli, Piod'a und dem Berichterstatter, beehrt fich Ihnen über das Hauptgesuch nachstehendes ©utach'ten vorzulegen.

Wir schicken folgende gefchichtliche Momente voran: Mit 47 gegen 11 Stimmen hat der Große Rath des Kantons greiburg · unter'm 9. Juni 1846 beschlossen, dem Sonderbunde förmlich beizutreten (der Große Rath zählte 97 Mitglieder. Mehrere Mitglieder haben gar nicht gestimmt, andere waren abwesend).' Von dieser Schlußnahme hat der Staatsrath von Freiburg in einer Proklamation vom 2. Iuli gl. I. dem Volke Kenntniß gegeben. Eine heftige Opposition hat fich gegen diesen Anschluß an den Sonderbund im Großen Rathe und später im Volke des Kantons Freiburg kund gegeben.

Durch den Tagsatzungsbeschluß vom 20. Heumonat 1847 ist der Sonderbund als verfassungswidrig aufgehoben worden, und zwar mit folgenden Worten: ,,1) Es ist das Separatbündniß der sieben Stände Suzern, Uri, Schwyz, Untfrwalden,';>3«g, greiburg-

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und Wallis mit den Bestimmungen des Bundesvertrages unverträglich, und demgemäß als aufgelöst erklärt."

,,2) Die benannten Kantone find für die Beachtung dieses Beschlusses v e r a n t w o r t l i c h und die Tagsatzung .....ehält fich vor, wenn die Umstände es erfordern, die weitern Maßregeln zu treffen, um demselben Nachachtung zu verschaffen."

Von diesem Beschlüsse an wußten es die Behörden und das Volk der fieben Kantone, daß fie verantwortlich seien sür alle Folgen, welche der Eidgenossenschaft ans dem Separatbündniß entstehen können.

Unter'm 11. Auguft 1847 hat die Tagsatzung die warnende Schlußnahme gefaßt: ,,Die erwähnten fieben Stände werden ernstlich gemahnt, alles zu unterlassen, was den Landfrieden stören kann, und namentlich außerordentliche militärische Rüfiungen einzustellen."

Noch eindringlicher wurden die Landesbehörden und das Volk der fieben Kantone durch die Proklamation der ..tagsatzung vom 20. Weinmonat 1847 gewarnt. Es, ist in derselben wörtlich gesagt: "Erwäget wohl die schwere Verantwortlichkeit, die ,,Ihr auf Euch ladet, wenn auf unzweideutige Bun,,desvorfchriften gegründete Schlußnahmen und freund,,eidgenösfische Mahnungen der obersten Bundesbehörde ,,fort und fort unbeachtet bleiben sollten. Die Folgen, ,,die ein Verharren in solcher Stellung für Euch und ,,für das gefammte Vaterland nach fich ziehen müßte, ,,sind nicht zu berechnen."

2)ie Tagsatzung ist noch weiter gegangen : fie hat, Wie in die andern Kantone, auch nach Freiburg eidgenosfische Repräsentanten mit dem Auftrage abgeordnet.

299

bei den obersten Behörden des Kantons nach Kräften dahin zu wirken, daß greiburg vom Sonderbunde abgehe.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1847 erklärte der Staatsrath von Freiburg den eidgenijsfischen Repräsentanten, daß die Veröffentlichung der Tagsaizungsproklamation nicht gestattet werden könne, und daß er auch den Großen Rath nicht einberufe, weil derselbe beschlossen habe, daß allsällige griedensanträge der Gesandtschaft an der Tagsatzung einzugeben seien.

Vergeblich versuchten die eidgenössischen Repräsentan* ten weitere Schritte ; in ihrem daherigen Berichte vom 24. Oktober 1847 heißt e,s : ,,Les réprésentants fédéraux ne jugèrent pas que ,,tout espoir de pacification dût être abandonné. Ils ,,renouvelèrent leurs exhortations a Monsieur l'Avoyer ,,et cherchèrent à lui faire comprendre la gravité de la ,,responsabilité qui allait peser sur le Gouvernement.,, ,,et malgré qu'il leur eût déclaré que toute nouvelle ,,démarche serait inutile, ils adressèrent encore une ,,invitation plus formelle au Conseil d'Etat."

In der Kapitulation vom 14. November 1847 find

ausdrücklich nur die militärischen Verhältnisse regulirt und im Art. 6 ist festgesetzt worden : ,,S'il devait s'élever des difficultés autres que celles ,,qui sont du ressort militaire, elles seront décidées ,,par la haute Diotc."

Der frühere Staatsrath des Kantons greibnrg ist mit dem Großen Rathe durch die Macht der Ereignisse aufgelöst worden. Eine proviforische Regierung trat an die Stelle derselben. Diese dekretirte schon am 29. November 1847: "es sollen als des Hochverrathes oder der Mitschuld an diesem Verbrechen bezichtigt, in Anklageju-

300 stand verfetzt und zur Vergütung an den Staat belangt werden: 1) "Die Mitglieder der Mehrheit des Staatsrathes,

die Mitglieder des diplomatischen Rathes, die freiburgischen Mitglieder des sonderbundschen Kriegsrathes und die Gesandten bei der Tagsaizung, welche ihre Sitze am 29. Weinmonat verlassen haben."

2) ,,Die Mitglieder der Mehrheit des Großen Rathes, welche am 9. Brachmonat 1846 die Zustimmung des Kantons greiburg zum Sonderbund, oder am 15. Weinmonat 1847 den Widerstand gegen die Xagsatzungsbeschlüsse ausgesprochen haben."

3) ,,Diejenigen Militärchefs, geistlichen Beamten, Angestellten und andern Personen, welche zur Vorbereitung oder Unterstützung des Bürgerkrieges entweder die ihnen obliegende Amtspflicht überschritten oder Handlungen begangen haben, zu welchen fie ihr Stand nicht verpflichtete."

Es find im Dekrete 79 Personen mit Namen aufgeführt, welche vor die gewöhnlichen Gerichte gezogen werden follen. Inzwifchen wurden diefelben im Aktivbürgerrecht, fowie in ihren amtlichen Stellungen fus»endirt, und ihr Vermögen unter Sequester gelegt.

. lieber die Kriegskofien trat dann auch die Tagfatzung ein; fie erließ unterm 2. Dezember 1847 folgende Be-

schlüsse:

1) ,,Den Kantonen Luzcrn, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, greiburg und Wallis find alle Kosten auferlegt, welche der Eidgenossenfchaft in golge der Nichtbeachtung der Schlußnahmen der Tagfatzung vom 20. Heumonat und 10. August laufenden Iahres durch diefe Kantone erwachsen, u n t e r V o r b e h a l t i h r e s

301 R ü c k g r i f f e s gegen d i e j e n i g e n , w e l c h e sie als

schuldig finden mögen."

2) "Für diese Kosten haften sie der Eidgenossenschaft solidarisch, unter sich aber tragen fie dieselben nach dem Verhältniß der eidgenössischen Geldskala."

Im gleichen Monat Dezember wurde ein neuer Großer ' Rath im Kanton greiburg gewählt. Den 20. Ienner 1848 hat derselbe ein Dekret erlassen, nach welchem die Haupturheber und Beförderer des Sonderbundes unter folgenden Bedingungen amneftirt wurden: 1) Sie haben dem Staat an die Kriegs- und Besetzungskosten 1,600,000 Fr. unter folidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

2) Die Vollziehungsbehörde habe die Steuerbaren ·zu bezeichnen.

3) Die als solche Bezeichneten können ,,auf ihre 'eigene Gefahr und Kosten für die Bezahlung der be·meldten Summe den Rekurs ausüben, fowohl unter fich in Bezug auf den Vermögensanschlag und die Bestimmung des einen jeden betreffenden Steuerantheils, als auch gegen diejenigen ihrer Mitschuldigen oder andern Anstifter, welche nicht durch den Vollziehungsbeschluß bezeichnet worden wären."

4) Die bezeichneten Personen können von h o h e r P o l i z e i w e g e n zu einer zeitlichen Entfernung aus dem Kanton angehalten werden, wenn fie fich politischer

Umtriebe gegen die jetzige Ordnung der Dinge fchuldig machen würden. Sie follen überdieß während zehn Jahren von der Ausübung politischer Rechte ausgeschlössen sein u. s. w.

Iedem der Amnestirten steht frei, die Amnestie nnter diesen Bedingungen anzunehmen, oder aber, ,,einen Abspruch vor den Gerichten zu begehren."

302 Im gleichen Dekrete ist auch der Weltgeistlichkeit eine außerordentliche Stener von 60,000 gr. und den .ordensgeistlichen Korporationen eine solche von 750,000 Franken auferlegt worden.

Jn dem Vollziehungsdekret vom 11. gebruar 1848 -find 20 Personen als die Haupturheber und Beförderer des Sonderbundes erklärt worden, welche die Summe von 1,600,000 Fr. unter dem im Großrathsbeschluß -vom 20. Jenner vorbehaltenen Rekursrecht gegen andere Mitschuldige zu bezahlen haben. Ebenso find die 60,0OO franken aus 83 Säkulargeistliche verlegt worden.

Mittlerweile hatte die provisorische Regierung an die für einmal ans die Sonderbundsstände verlegten 51/Millionen Kriegskosten ftr. 300,000 in Baar, und

Sr. 1,391,196 Rp. 77 in Titeln abgeführt. Weiter blieb dem Kanton an sein daheriges Betreffniß von

gr. 1,745,763 Rp. 19 noch der Rest von 8fr. 54,566 Rp. 42 zu berichtigen. Die eigenen Kosten, welche der Sonderbund dem Kanton Freiburg veranlaßte, find auf 1,400,000 Fr. berechnet worden.

In Folge einer von den Betroffenen eingereichten Rekurseingabe suspendirte der Große Rath den 31. März 1848 das Dekret vom 20. Jenner gegen dieselben und beschloß, in einem allgemeinen Ausrufe das freiburgifche Volk zu freiwilligen Gaben Behufs der Deckung der Kriegskoften einzuladen.

Ueber den Erfolg diefes Aufrufes sagt die Regierung von Freiburg : "das Volk, welches die Erklärung abgegeben hatte, daß es keine Zahlung übernehmen werde, hatte seinen Entschluß nicht geändert. Es ließ den Aufruf unberücksichtigt. Die Unterzeichnung, woran nur Wenige sich betheiligten, brachte nicht den vierten TheiC ix-r nöthigen Summe ein."

·

303 Hierauf hat dann der Große Nath das Dekret vom 20. Mai 1848 erlassen. Wir heben folgende Artikel desselben aus: Art. 1. "Es ist eine allgemeine Vergebung für alle bis auf den heutigen Tag begangenen politischen Verbrechen und Vergehungen ertheilt, unter den in den hienach folgenden Artikeln ausgedrückten Vorbehalten und Bedingnissen."

Art. 2. ,,Ss ist den Haupturhebern und Beförderern des Sonderbundes und des bewaffneten Widerstandes gegen die Eidgenossenfchaft den einzelnen und den moralifchen Perfonen, welche fretwillig und ungezwungen, ·mittelbar oder unmittelbar, daran gearbeitet und mitgewirkt haben, den Sonderbund zu unterstützen, zum Widerstand gegen die Tagfatzung aufzumuntern und anzureizen, und das durch den Bürgerkrieg vernrfachte Unglück zu bewirken; denjenigen, welche zur Vorbereitung und Unterstützung diefes Krieges entweder die ihnen obliegenden Amtspflichten überfchritten, oder Handlungen, zu welchen fie ihr Stand und ihre Eigenfchaft nicht verpflichtet, verübt haben, eine Steuer von 1,600,000 Franken als Vergütung der Kriegs- und Besetzungskosten auferlegt."

Art. 3. Die Vollziehungsbehörde ist beauftragt, die Steuerpflichtigen zu bezeichnen, und den einen jeden derfelben treffenden Stenerbetrag nach Maßgabe ihres Vermögens zu bestimmen.

,,Diefelben sollen nach dem Grade ihrer Theilnahme an dem Sonderbund, an den Handlungen, die denselben herbeigeführt haben, und an dem Krieg wider die Eidgenossenfchaft in Klassen eingetheilt werden, fo daß die Personen der ersten Klasse im Mittelansatz stärker be-

304 steuert werden, als diejenigen jeder andern Klasse, bei · welcher die Verhältn'ißregel ebenfalls befolgt werden foli."

Im Weitern ist in diesem Dekrete verfügt worden: die Zahlung soll in fünf Iahresterminen stattfinden.

Diejenigen, welche nicht zur gehörigen Zeit bezahlen, ' können sofort zur- Bezahlung des Gesammtbetrages angehalten werden. Die Pflichtigen einer jeden Klasse haften folidarifch. Die nach Art. 2 als pflichtig bezeichneten moralischen Personen mögen den Rückgriff auf die Anstifter und Urheber von Handlungen, wodurch sie zur Theilnahme am Sonderbunde oder zum Widerstande verleitet worden find, ausüben. Von den Betheiligten find Schuldscheine mit genügender Sicherheit auszustellen, welche vom 1. März 1848 an mit 5 % verzinst werden müssen. Die Personen der drei ersten Klassen find auf 10 Iahre in der Ausübung der politifchen Rechte eingestellt ; der Große Rath kann aber tiefe Dauer abkürzeu für diejenigen, welche es verdienen. Die Personen der ersten Klasse können überdies durch polizeiliche Verfügung temporär aus dem Kanton verwiesen werden, wenn sie

sich politischer Umtriebe schuldig machen. Die 6 Haupturheber des bewaffneten Widerstandes müssen den Kanton sür 6 Iahre verlassen.

In dem Beschlüsse vom 7. September 1848 hat der Staatsrath die gr. 1,600,000 auf 214 Individuen oder Familien und auf 139 Gemeinden verlegt. In der ersten Klasse find die Familie Maillardoz. zu Rüe am höchsten mit gr. 200,000, dann Franz Weck und seine Gemahlin mit 182,000, die Andern alle mit weniger, I- Müßlin und A. Gardian am wenigsten, jeder mit 6000 gr. belegt. In der zweiten Klasse ist Heinrich Diesbach am höchsten, mit 30,000 Fr., Vonderweid-

Hattenberg mit 16,000 Fr., N. Gendre mit 15,000 Fr.,

305 v

und P. Pürro am mindesten, mit 200 Fr. aufgetragen.

Die Gemeinden erfcheinen alle in der vierten und fünften Klasse, die Gemeinde Middes am höchsten mit 5000 granken, dann einige mit 3 und 2000 Franken, und die meisten mit 3--2 und auch nur 100 Fr.

Der Staatsrath von Freiburg sagt in seiner Eingabe vom 29. März d. I. an den Bundesrath, daß die A u f l a g e der Schuldigsten nicht über einen

Dritttheil oder zwei g ü n f t h e i l ihres Ver-

m ö g e n s betrage.

Am gleichen 7. September 1848 erließ der Staatsrath eine Proklamation an das Volk, worin er demselben Kenntniß von der Regulirung dieser Angelegenheit gegeben, und zugleich die Publikation des Vollziehungsbeschlnsses auf den 24. gl. M. verordnete.

Vierzig Betheiligte gaben am 12. Oktober das Gefuch an den Vorort ein, daß der Staatsrath zur Einstellung des Vollzugs der genannten Befchlüsse angehalten werden möchte, bis die oberste eidgenöffische ..Behörde über die Angelegenheit entschieden haben werde. Dieses Gesuch war begleitet mit einer einläßlichen Darstellung an die Bundesversammlung, worin die Unstichhaltigkeit des Großrathsdekretes vom 20. Mai nachgewiesen werden wollte.

Eine nachträgliche Petition des I. Laurent Kilchör von Praroman ging am 18. Oktober ein.

Bekanntlich haben am 1. Hornung und 19. März, sowie am 23. und 24. Oktober 1848 gegen die neue Ordnung der Dinge Ausstandsversuche im Kanton Freiburg stattgefunden. Der Große Rath hat darüber am 23. Dezember 1848 ebenfalls ein Amnestiedekret erlassen.

Die Artikel 7 und 8 desselben haben .Bezug auf das Dekret vom 20. gl. I. Sie lauten :

306

Art. 7. ,,Die Kontribution von gr. 1,600,000, ,,welche durch Dekret vom 20. Mai und Exekutionsbe,,schluß vom 7. September letzthin den Urhebern und ,,Beförderern des Sonderbundes auferlegt wurde, ist ,,iu ein Zwangsanleihen umgewandelt, rückzahlbar ohne ,,Zins. Die Art und Weife der Liquidation und die ,,Zeit der Xilgung bilden den Gegenstand eines beson,,dern Gesetzes."

Art. 8. "Der Staatsrath ist bevollmächtigt, einigen ,,der Hauistanstiftern des bewaffneten Widerstandes, ,,welche kraft des fiebenten Artikels obigen Dekrets ver"bannt find, auf perfonliches Verlangen, den Rücktritt ,,in den Kanton zu gestatten, unter dem im zweiten Ab"satz des gleichen Artikels, betreffend die in der ersten "Kategorie der Steuerpflichtigen bezeichneten Personen ,,enthaltenen Vorbehalte."

Den 5. Iänner wurde eine Petition der bei der Kontribution betheiligten grauen, und im April 1849 eine solche von andern Betheiligten an den Bundesrath zu Handen der Bundesversammlung gegen das Dekret vom 23. Dezember eingegeben.

Der Bundesrath, an welchen die Petitionen zur Begutachtung überwiesen worden waren, verlangte auch eine Vernehmlassung des Staatsraths vbn Freiburg, welche den 13. Iuni 1849 erfolgte und Ihnen, Tit., bekannt ist.

Mit Botschaft vom 7. März 1850 stellte der Bundesrath den Antrag an die Bundesversammlung, ,,es ,,sei die Regierung von Freiburg einzuladen, die Be,,schlösse vom 20. Mai, 7. und 23. Dezember 1848 ,,in dem Sinne zu modifiziren, daß den beteiligten ,,Personen während einer zu bestimmenden grist ber ,,Rechtsweg eröffnet werde."

sor Am 14. März 1850 erließ der Große Rath in greiburg noch ein Gefetj über die Tilgung der öffentlichen Schuld. Unter der Benennung ,,Tilgungskasse" wird ein progreffives Kapital zur Tilgung der öffentlichen Schuld bestimmt.

Der Art. 8 des Gesetzes lautet: ,,Mit den 35 Iahren nach der Errichtung der Tilgungs,,kasse beginnt die Abzahlung der Gläubiger, laut ge,,zwungener Anleihe; fie findet von Iahr zu Jahr fünftel,,weife statt, so daß fie binnen fünf Iahren gänzlich ,,vollendet sein würde."

Am gleichen Tage erließ der Große Rath noch ein zweites Dekret über Revifion des Vollziehnngsbeschnsses vom 7. September~1848.

Wir schließen die geschichtliche Auseinandersetzung mit der Bemerkung, daß die Sekulargeistlichen des Kantons' Freiburg die ihnen durch den ©roßrathsbefchluß vom 20. Jänner und das Vollziehungsdekret vom 11. Hornung 1848 auferlegte Steuer von Fr. 60,000 in Baarschaft wirklich entrichtet haben.

Rechtliche Erörterung.

Die Petenten fuchen im Wefentlichen ihre Begehren durch die Darstellung zu rechtfertigen: Die Bundesverfammlung fei in Folge feierlicher eingegangener Verbindlichkeiten pflichtig, ihnen zu ent- x sprechen. Die erste Verbindlichkeit gehe aus der am 14. Wintermonat 1848 abgeflossenen Kapitulation von greiburg hervor. Damals habe der Dbergeneral der eidgenössischen Truppen dem Staate Freiburg ,,Sicherheit der Personen und des Eigenthums" gewährleistet, und diese Kapitulation sei von der .......agsatzung sanktionirt worden. Die durch die Großrathsdekrete und Volljiehungsbeschlüsse gegen sie, die Petenten verhängte

308:

Verbannung, Beraubung der politifchen, Rechte und Güterkonfiskation, stehen im grellen Widerspruch mit jener Kapitulation.

Eine zweite Verbindlichkeit, ihrem Gesuche zu entsprechen, liege für die Bundeöverfammlung in der s, Z.

ertheilten Garantie der- Freiburger Verfassung vom Iahre 1831. Nach dieser Verfassung, unter deren Herrschaft die bezeichneten Xhatfachcn vorgefallen seien, habe der Große Rath, als oberste Regierungsbehörde im Namen des Volkes, alle Sournänetätörechte, welche nicht ausdrücklich andern Behörden zugetheilt waren, ausgeübt, und es fönne derselb: schon darum für seine Schlußnahmcn Niemanden verantwortlich fein. Der Art. 33 des org.tnifchen Geseze.* vom 20. Inni 1831 enthalte auch die ausdrückliche Bestimmung, daß ein Mitglied dc.3 Großen Rathes für die von ihm in der Versammlung geäußerten Ansichten nicht vor Gericht gezogen werten ïonne. Wenn tte Mitglieder des Großen Rathes also richterlich nicht belangt werden können, so sei dieß noch viel weniger bei feen untergeordneten Behörden der ,-CaU, indem die Mitglieder des Staatsrathes nur die Beschlüsse der souveränen Behörde vollzogen, und die Beamten und Privatpersonen nur Handlungen der Ergebenheit und des Gehorsams gegen die Regierung begangen haben.

Der Art. 32 der Verfassung von 1848 seize fest: "es bestehe eine gesetzgebende, eine ausübende (und "verwaltende) und eine richterliche Gewalt ; es seien die ,,drei Gewalten in den durch das Gesetz bestimmten ,,Gränzen getrennt."

In den Art. 3, 6 und 13 der gleichen Verfassung seien die Bestimmungen enthalten : ,,die persönliche ,,Freiheit sei gewährleistet;" -- ,,das Eigenthum ist un-»

309 "verletzlich." -- ,,Niemand kann seinem natürlichen Richter "entzogen werden." -- Alle diese verfassungsmäßigen Bestimmungen habe der Große Rath durch Erlassung des Dekretes vom 20. Mai 1848 mit grüßen getreten, indem er darnach

als Ankläger und Richter zugleich eingefchritten sei.

Gegen solche Verfassungsverletzungen fchütze der Art. 5 der neuen Bundesverfassung. Wenn die ..lagsatzung in ihrem Beschlüsse den fieben Kantonen den Regreß auf die Schuldigen auch vorbehalten habe, so könne jene Behörde darunter nur den richterlichen Rekurs, nicht aber einen willkürlichen, eine Konfiskation darunter verstanden haben.

Durch das Dekret des Großen Rathes vom 20. Iänuer und den Vollziehungsbeschluß vom 11. gebruar 1848 sei die Mehrzahl der Petenten amnestirt worden. Durch das erstere Dekret sei die Amnestie für alle politischen Verbrechen und Vergehen unter dem einzigen Vorbehalte ausgesprochen worden, daß die Hauptschuldigen, welche durch die vollziehende Gewalt bezeichnet' werden sollen, eine Summe von gr. 1,600,000 an den Staat zu bezahlen haben. Der Vollziehungsbefchluß vorn 11. gebr.

habe fich auf 20 Personen beschränkt, folglich seien alle übrigen als amnestirt anzusehen.

Der Großrathsbeschluß vom 23. Dezember 1848 bestimme eigentlich nur, daß die K o n t r i b u t i o n von Fr. 1,600,000 in ein Z w a n g s a n l e i h e n u m g e w a n d e l t wird, r ü c k z a h l b a r o h n e Zins, ohne übrigens weder den Beschluß vom 20. Mai, noch den Vollziehungsbeschluß vom 7. September in irgend einer Weise abzuändern.

Dieses die hauptsächlichsten Rechtfertigungsgründe

der Bittsteller.

310 Die Regierung von greiburg negirte in ihrer ersten Eingabe an den Bundesrath die Kompetenz der BundesVersammlung, in dieser Angelegenheit zu verfügen; fie rechtfertigte dann aber die angefochtenen Dekrete dahin: "von den Betroffenen sei keiner unschuldig; der Rekurs an den Richter habe darum nicht gestattet werden können, weil eine so große Anzahl von Strafprozessen hätten geführt werden müssen, daß es nicht möglich gewesen wäre, dieselben auf dem ordentlichen Rechtswege zu erledigen. ,,Wir hätten," sagt der Staatsrath in seiner Eingabe vom 29. März d. I., ,,nicht nur die vorhandenen Kerker anfüllen, sondern noch neue dazu errichten müssen. Ia noch mehr, es hätte fich die Hälfte der Wohnungen im Kanton zu Gefängnissen umgestalten, die Hälfte der Bürger fich zu Kerkermeistern für die andere Hälfte hergeben müssen; das freibnrgifche Volk wäre nur noch aus zwei großen Abtheilungen von Richtern und Angeklagten bestanden." Der Große Rath habe die Petente« fehr milde und gnädig behandelt. Die Kriegskosten habe man den unschuldigen Bürgern nicht in gleichem Maße wie den schuldigen überbinden dürfen.

Die Strafen seien erlassen und die Entfernung einzelner ..pauptfchuldigen habe aus hohern polizeilichen Rückfichten statt finden müssen. Durch das Dekret der Tagsatzung vom 2. Dezember 1847 und durch den obersten Staatsgrundsatz: Salns publica suprema lex esto, sei das angefochtene Verfahren überhaupt hinlänglich gerechtfertigt.

Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt: ,,Es wolle der hohe Nationalrath beschließen: es fei.

über die Befchwerden gegen die Beschlüsse des Großen Rathes des Kantons greibnrg vom 20. Mai und 23. Dezember 1848 und den darauf bezüglichen Vollziehungsbeschluß vom 7. September gl. I., wodurch 214 Per-

sii sonen oder Familien und 139 Gemeinden mit einer außerordentlichen .Striegssteuer refpekt. Zwangsanleihen von Ur. 1,600,000 belegt und einzelne Hauptschuldige theils zur temporären Entfernung aus dein Kanton ge# zwnngen, theils in der Ausübung der politischen Rechte eingestellt, worden sind, zur Xagesordnung zu schreiten."

Wir begründen diesen unscrn Antrag wie folgt : I. Betrachten wir die angefochtenen Dekrete rein vom materiellen Standpunkte aus, so erscheinen uns dieselben im Allgemeinen als vollkommen begründet. Selbst die Petcnten sprechen in ihrer Gingabc «n die §3undesver# sammlung vom 15. April fc. I. die Ansicht aus : ,,Une guerre civile avait éclaté en Suisse entre une majorité d'Etats qui, constituée en Diète, s'estimait revêtue de l'aulorilY1 souveraine, légitime et une minorité d'Etats qui s'estimait lésée dans ses droits et dans son indépendance. Le sort des combats prononça en faveur de la Diete et celle-ci, usant du bénéfice que le droit des gens attribue au vainqueur, mit les frais de la guerre à la charge des sept Cantons." Es gilt der Grundsatz allgemein, daß diejenigen, welche in einem Staate einen Bürgerkrieg veranlassen und führen, wenn fie besiegt werden, im allergünstigsten Salle ge* zwnngen werden können, die Kriegskojten zu bezahlen.

Die sieben Kantone haben sich durch Eingehung ihr es Separatbündnisses gegen den Bund der Eidgenossenschaft aufgelehnt. Hatten dieselben früher auch eine andere Anficht, so ist der Streit darüber durch den legalen Tagfatzungsbefchluß vom 20. Heumonat 1847 bundesgemäß entschieden worden. Nachher stunden die sieben Kantone im offenbaren Unrecht gegen den Bund. Wenn sie sich durch alle fpäteren Mahnungen und Warnungen vom erklärten Unrechte nicht abhalten ließen, sondern Bundesblatt. sahrg.II. Bd. n.

2i

312 ihre Widersetzlichkeit gegen den Bund bis zum bewaffneten Widerstande fortsetzten, so können fie fich nach dem allgemein anerkannten Staats- und Völkerrecht nicht beklagen, wenn sie als Besiegte zur Bezahlung der Kriegskosten gezwungen werden. Fragt man nach den Schuldigen in den einzelnen Kantonen, so müssen als solche diejenigen betrachtet werden, welche als Urheber und Bcforderer des Sonderbundes und des bewaffneten Widerstandes erscheinen. Es folgt dicß aus der Natur der Sache, unbestreitbar aber auch aus den Tagsatzungsbeschlössen vom 20. Heumonat und 2. Dezember 1847.

Vor dem strengen Rechte ist es nun ganz gleichgültig, ob die Kriegskosten mehr oder weniger betragen, als das Vermögen der Schuldigen; wie jeder Gläubiger, ist auch der Sieger, oder derjenige, welcher in seine Rechte eintritt, im vorliegenden Falle der Kanton Freiburg, berechtigt, von den Schuldigen so viel zu fordern, bis die Kosten bezahlt oder gedeckt find.

Die Petente» haben es nicht gewagt, im Allgemeinen zu behaupten, d a ß sie nicht zum S o n d e r b u n d e g e h a l t e n , d a ß s i e sich b e i m b e w a f f n e t e n Widerf t a n d e g e g e n d i e T a g s a c u n g nicht b e t h e i l i g t haben.

Die Einwendung, daß sie nach ihrer innersten Ucberjeugnng und nach ihrem besten Wissen und Gewissen gestimmt haben, hatte nur Bedeutung bis zum Tagsatzungsbeschlus! vom 20. Hcumonat 1847, wodurch das Separatbündnif mit den -'-Bestimmungen des Bundesvertrages als unserträglich und aufgehoben erklärt worden ist. Jener Beschluß ist auch für die Anhänger des Sonderbundes ein rechtsgültige..:. Gesetz geworden. Die Behauptung, daß man ein klares bekanntes Gesetz in

313

guten Treuen übertreten habe, befreit nicht von den Folgen der Uebertretnng.

Noch weniger ist die Behauptung geeignet, die Petenten zu schützen, daß der Große Rath im Namen des Volkes als Souverän gestimmt, und daß die untergeordneten Behörden durch ihre Handlungen nur die Pflichten des Gehorsams erfüllt haben. Der Große Rath von greibnrg war dem Bunde gegenüber nicht souverän, sondern im Gegentheil pflichtig, die legalen Beschlüsse der Tagsatznng zn respcktiren. Die Mehrheit des damaligen Großen Rathcs in greibnrg kann darum auch nicht sagen, daß sie durch ihre Schlußnahme das Volk oder den ganzen Kanton verpflichtet habe. Niemand kann durch eine rechtswidrige Handlung einen Dritten rechtsgültig verpflichten. Wären gegen diefe Rechtsregeln auch noch Ausnahmen zuläfstg, im gegenwärtigen galle ist dicfe Ausnahme abfolut unmöglich, eben weil die Tagfatzung dem Kanton Freiburg den Regreß auf die Schuldigen zugefprochen hat.

Die Vcrtheilung der Fr. 1,600,000 auf die Schuldigen ist auf fo billige Weife gefchehen, daß auch darüber im Allgemeinen begründete Klagen nicht erhoben werden können. Es sind nämlich alle betroffen worden, welche als Urheber und Beförderer des Sonderbundes und des bewaffneten Widerstandes gegen die Tagfatzung bekannt waren. Auch die Schuldigsten sollen nicht mehr als 73 oder % von ihrem Vermögen an die Kriegskosten beitragen. "Eine Summe von Fran-

ken 1,400,000 trägt der Kanton. Sollten sich unter den Besteuerten solche befinden, welche wirklich darthun können, daß fie unverhältnißmäßig hoch angelegt worden seien, so steht ihnen der Rekurs an den Staatsrath

314 oder an den- Großen Rati) offen. Der letztere hat durch seine Schlußnahme vom 14. März d. J. auch die Be-

reitwilligkeit ausgesprochen, allsätlige Unrichtigkeiten berichtigen zu lassen. Es lautet diese Schlußnahme : "Der Große Rath des Kantons Freihurg ,,in Erwägung, daß nach Anleitung des Art. 3 des ,,Dekretes vom 20. Mai 1818, betreffend die nach"her in ein Zwangsanleihcn umgewandelte Kriegs,,fieuer, die Vollziehungsgewalt beauftragt wurde, ,,die Steuerpflichtigen zu bezeichnen und den Be"trag für einen jeden e i n z e l n , nach Masjga&c "seines Vermögens ;" ,,in Erwägung, daß durch ben Beschluß vom 7. Scp"tember 1818 jener Vorschrift nicht vollkommen "Genüge geschieht, indem darin einige Steuer"Pflichtige nicht persönlich, sondern unter einem "Gesammtncimen erscheinen ;" ,,in weiterer Erwägung, daß aus den vom Staat»,,rathe gegebenen Erläuterungen hervorgeht, daß

"ein Einzelner (Ludwig Maillardoz), dessen Schuld-

,,losigkeit erwiesen ist und den die Vollziehungsge,,walt durchaus nicht unter die Steuerpflichtigen ,,zu stellen beabsichtigte, dennoch unter denselben ,,mittclft einer gesammtnarnigcn Bezeichnung · ent* "halten ist;"

,,Dekretirt : 1) ,,Der Staatsrath wird beauftragt, feinen Beschluß vom 7. September 1848 zu revidiren und mit der Vorschrift des Art. 3 des Dekretes vom 20. Mai desselben Jahres in Uebereinstimmung zu setzen."

2) "Derselbe wird ermächtigt, in dein Betrage der zu einem Zwangsanleihen umgewandelten Kricgssteuer

315 diejenigen billigen Veränderungen und Ermäßigungen zu treffen, welche aus der neuen Vertheilung, womit er beauftragt ist, sich ergeben könnten."

3) ,,Das Defizit, welches für den Gesammtbetrag der Steuer durch die vermöge des vorhergehenden Artikels vorgenommene Ermäßigung entstehen sollte, fällt dem Staate zur Last." -- Bei dieser Lage der Dinge erscheinen der Majorität Ihrer Kommission die Worte der Petenten über Verso'hnnng und Heilung der Wunden, welche der Krieg dem Kantone geschlagen, mehr als zweideutig, wenn dieselben stetsfort und sogar noch in der letzten Eingabe an die Bundesversammlung gegen den Großen Rath und die Regierung der heftigsten und leidenschaftlichsten STeußerungen sich bedienen.

II. ..Bom formellen Standpunkte aus kann die Angelegenheit fehr verfchieden aufgefaßt werden.

1) Es fragt sich vor Allem, ob die Behauptung der Petenten richtig sei, daß durch die Kapitulation vom 14. Weinmonat 1847 die "Sicherheit der Personen und des Eigenthums in dem Sinne gewährleistet worden sei, daß fein sreiburgischer Bürger in seiner Person oder in seilten ©ittern für feine Theilnahme an dem fo eben beendigten Kriege heimgesucht und bestraft werden könne."

Um dießsalls fogleich vollständig im Reinen zu sein, ist es nur nijthig, einen einzigen Blick auf den Art. 2 der genannten Kapitulation zu werfen. Dieser sagt nämlich ganz ausdrücklich, daß die Kapitulation nur auf die militärischen Verhältnisse Bezug habe und die Verfügungen über alle andern anfälligen Anstände der Tagsatzung vorbehalten sein sollen.

2) Eben so wichtig ist die Frage, ob die Petenten durch die Dekrete vorn 20. Jenner und 1l. Hornung

316 1848 bis auf 11 amnestirt worden seien ? Bei näherer Prüfung dieser Dekrete ergibt sich auch wieder sogleich,

daß Solches der Fall nicht ist. Im Art. 4 des Großrathsdekretes vom 20. Jenner ist denjenigen, welche von der Vollziehungsbehorde als Haupturheber und Beförderer des Sonderbundes und des bewaffneten Widerstandes gegen die Eidgenossenschast erklärt werden, ausdrücklich das Rückgriffsrecht gegen ihre Mitschuldigen oder andern Aufstifter vorbehalten worden. Ganz das

Gleiche geschah auch im Art. 3 des Vollziehungsbeschlusses vom 11. Februar. Die bezeichneten Hanpturhebcr und Beförderer des Sonderbundes haben auch jene Dekrete nicht anerkannt, sondern beim Großen Rathe die Aufhebung derselben verlangt, und dieser hat unterm 31. März 1848 die Verfügungen des Dekretes vom 20. Ienner, wodurch denselben die Steuer von 1,600,000 Franken auferlegt worden, und namentlich den zweiten Satz des Art. l, ferner die Art. 2, 3, 4 und 7, so wie die darauf bezüglichen Artikel des Vollziehungsbeschlusses vom 11. Hornung eingestellt. Es kann somit von einer theilweisen Amnestirung der Petenten keine Rede sein.

3) Von ganz entscheidendem Öeixnchte ist die Frage, ob das Dekret vom 20. Mai und der Vollziehungsbeschluß vom 7. September 1848 nicht schon darum die Nullität in sich tragen, weil sie vom Großen Rathe und der Vollziehungsbehorde erlassen worden sind, mit andern Worten, ob den Petenten nicht der richterliche Weg nach dem Antrage des Bundesrathes zu eröffnen fei?

Bei Beantwortung dieser Frage stellen wir uns zuerst auf den Standpunkt, wo wir annehmen, daß die Bundesverfassung den Bundesòehisrden gestatte, auf den Großrathsbeschlu)} vom 20. Mai 1848 zurückzugehen.

317

Um richtig entscheiden zu können, ob der Große Rath mit der Vollziehungsbehörde den 20. Mai und 7. Sept.

1848 kompetent verfügt habe oder nicht, muß man untersuchen, ob die vorliegende Angelegenheit eine Zivil-oder Strafrechtsfache fei oder nicht. Im erftern Falle hätte allein der Richter verfügen mögen.

Wir berühren zuerst die Entfernung der betreffenden Petenten aus dem Kanton und die Einstellung im Aktivbürgenecht.

In der Regel ist die Verweisung aus einem Kanton und die Einstellung im Aktivbürgerrecht eine Strafe oder ein Zusatz zu einer solchen, welche in Folge eines Vergehens oder Verbrechens erkannt wird. Es ist natürlich, daß nur der Richter Strafen ausfällen kann.

Eine temporäre Entfernung aus einem Kanton .und die Einstellung im Aktivbürgerrecht kann aber auch eine bloße Polizeimaßregel sein, sei es, daß die betreffenden Personen wegen ihrer eigenen Sicherheit, oder aber wegen der öffentlichen Sicherheit entfernt werden müssen.

Die Gegenwart gewisser Personen könnte in bestimmten Zeiten nämlich gar leicht Aufregungen und Aufstände veranlassen, ebenso die Ausübung des Aktivbürgerrechts von Seiten derselben. Nach einem Bürgerkriege find solche Fälle fast immer vorgekommen, fie find fo zit sagen unvermeidlich. Die Kompetenz zu derartigen Verfügungen kann der obersten Polizeibehörde eines Staates nicht abgesprochen werden. Die Praris in allen Staaten, wo politische Unruhen oder Bürgerkriege statt gefunden, spricht dafür. Daß die betreffenden Petenten vom Großen Rathe nur aus oberpolizeilichen Rücksichten ans dem Kantone entfernt und des Aktiübürgerrechtcs für eine bestimmte Zeit verlustig erklärt worden sind, ergibt sich schon aus dem Art. 7 des Dekretes vom 20. Mai

318

1848, ganz ausdrücklich aber auch aus dem Art. 8 des Großrathsbefchlusses vom 23. Dezember 1848. Die Verfassung des Kantons greiburg ist durch die daherigen Verfügungen also nicht verletzt worden.

Die Auflegung der außerordentlichen Steuer von 1,600,000 Fr. kann weder als eine zivilrechtliche gorderungssache, noch als eine Strafe angefehen werden.

Der Kanton hat diefe Summe aus keinem zivilrechtlichen Akte her an den Petenten zu fordern. Darüber waltet gar kein Streit. Dagegen wäre es gedenkbar, daß diefelben durch Abschließung und Beförderung des Sonderbundes die Verfassung des Kantons Freiburg verletzt und dadurch ein Verbrechen begangen haben könnten, und daß fie in Folge dessen vom Strafrichter in die gleiche Summe als Strafe oder Schadenersatz verurtheilt würden. Es kommt hier lediglich nur auf die Bestimmungen der Freiburgcr - Verfassung selbst an.

Wenn in derselben der Anschluß an ein Bündnij?, wie der Sonderbund gewesen, als eine verbrecherische Handïung, und der Große Rath diejjsalls als verantwortlich erklärt wäre, dann könnte es gar keinem Zwcisel tinterliegen, daß die Petenten wenigstens theilweise vom Richter nicht ...'ernrtheilt würden. ...Die Verfassung des Kantons Freiburg von 1831 enthält aber keine folche Bestimmung, fondern im Art. 45 derselben ist im ©egentheil klar ausgesprochen, daß der Große Rath in allen Beziehungen die Souveränetät ausübe, insoweit solche nicht ausdrücklich andern -.-Behörden zugcschicden worden ist. Ein Veto hatte sich das Volk bei Annahme jener Verfassung nicht vorbehalten. Bei dem Inhalt der Verfassung von 1831, wie er eben vorliegt, wäre es gar wohl möglich, daß der Richter die Theilnahrne orn Sondcrbunde nicht .-.ls ein Vevbrechm betrachten

319 könnte. Es hat nämlich die Ansicht Vieles für sich, daß ein Großer Rath, wenn er nur für sich, nicht in feiner Stellung zum Bunde in's Auge gefaßt wird, als oberste gefetzgebende Landesbehörde für seine Verrichtungen Niemanden verantwortlich fei. Der jetzige Große Rath des Kantons Jmburg würde also nicht einmal klug handeln, wenn er bei dieser Sage der Dinge die Petenten wegen Verfassungsverleizung zur Bestrafung einleiten, und im Strafprozeß auf Schadenerfatz klagen lassen wollte. Die Petente« können zur Bezahlung der 1,600,000 Fr. fchon aus dem ©runde rechtlich angehalten werden, weil die'3.agsaßung dem Kanton greiburg unterm 2. Dezember 1847 den Regreß auf die Schuldigen nach Kriegsrecht gegeben hat. Die Xagfaizung hat dadurch den Kanton grcibnrg in ihre eigenen Rechte welche ihr als Siegerin gegen die Besiegten zustunden, eingefeizt. Nach dem gleichen Rechte, also nach Kriegsrecht, mag der Kanton die Kriegskoften auf den Schuldigen erheben; dieses Recht ist dem Kanton unbedingt, ohne allen Vorbehalt, zugestanden worden. Unter den Schuldigen sind auch einzig diejenigen zu verstehen, welche Urheber und Beförderer des Sonderbnndes und des bewaffneten Widerstandes gegen die Tagfatzung waren. Diese sind vollkommen bekannt; die Petenten haben im Allgemeinen nie widersprochen, daß sie dieselben seien, lieber die Schuld hätte also der Richter gar nicht zu urtheilen; die Tagsatzung hat darüber entschieden. ·2.3 bleibt da nichts mehr weiter übrig, als die

Kriegskosten aus die Schuldigen zu verlegen. Die An-

ordnung dieser Operation liegt nun allerdings in der Kompetenz des Großen Rathcs, cils der obersten Lerndesbchordc. Auch die neue Verfassung vom 4. März 1848 enthält im Art. 45 die Bestimmung, daß der

320 Große Rath alle Theile des Souveränetätsrechtes aus» zuüben habe, welche nicht durch die Staatsverfassung einer andern Behörde übertragen sind. Die Vertheilung einer Kriegssteuer auf diejenigen, welche den Krieg veranlaßt haben, ist von der Verfassung weder dem Richter, noch einer andern xtntergeordneten Behörde übertragen worden. Dadurch, daß der Große Rath den ·Petenten von den Kriegskoften die Summe von 1,600,000 Franken überbnnden hat, ift somit die Freibnrger-Verfassnng wieder nicht verletzt worden.

Die Sache läßt sich aber auch noch von einem andern Gefichtspunkte aus betrachten. Das angefochtene Großrathsdekret ist unter'm 20. Mai, und der Vollziehungs# beschluß unter'm 7. September 1848 erlassen worden.

Will man annehmen, daß dieselben erst bei der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft erwachsen seien, so ist dieses am 24. September, also an dem Tage geschehen, an welchem das Volk durch eine Proklamation davon in Kenntniß gesetzt worden ift. Diese zwei Beschlüsse liegen, streng genommen, allein in Sraße, indem fich die Petenten über das ©roßrathsdekret vom 23. Dezember 1849 nur insoweit beschweren, als durch dieses die frühern Befchliisse nicht aufgehoben worden find. Die Tagfatzung hat unter'm 12. September 1818 die neue Bundesverfassung als angenommen erklärt. Mit diesem Tage trat dieselbe aber noch nicht in Wirksamkeit, sondern erst zu der Zeit, wo tie Bundesversammlung und der Bundesrath konstitnirt worden sind. Der Art. 7 inden4lebergangsbestnmmmgen zur Bundesverfassung lautet: ,,So?

bald die Bundesversammlung und der Bundesrath konftituirt fein werden, tritt der Bundesrntrag vom 7. August 1815 außer Kraft." Der 2lrt. 13 im Beschlüsse der Tagsatzung vom 14. Herbstmonat 1848, über

321 Einführung der neuen Bundesverfassung, fchreibt vor : "Sowohl die Tagfatzung als der Vorort, nebst den ihnen untergeordneten Behörden und Beamten, bleiben so lange in ihren Kompetenzen, bis die Bundesversammlung konstituirt ttnd der Bundesrath gewählt sein wird." Am 16. Wintermonat ist der Bundesrath gewählt worden, und in der Proklamation vom 29. Wintermonat sagt die Bundesversammlung: ,,In Folge der Konstituirung der Bundesversammlung und des Bundesrathes ist der bisherige Bundcsvertrag vom 7. August 1815 außer Kraft getreten, und es hat das neue Grundgesetz, die Bundesverfassung vom 12. Herbst-

monat d. I. alleinige und ausschließliche Gültigkeit erlangt. Mit diesem Augenblicke ist die schweizerische Nation in einen neuen Abschnitt ihres politischen Lebens getreten." -- Die Bundesverfassung ist also erst am 16. Wintermonat, somit längere Zeit nach dem Erlaß der in Srage liegenden Dekrete vom 20. Mai und 7. September 1848 in Wirksamkeit getreten.

Natürlich kann die neue Bundesverfassung ebenfowenig als ein Gefetz rückwirkende Kraft befitzen. Das Großrathsdekret vom 20. Mai und der Vollziehuncjsbeschluß vom 7. September müssen daher noch nach den Bestimmungen des Bundesvertrages vom 7. August 1815 beurthcilt werden. Beim Bestaube dieses letztern waren die Kantone in Auslegung und Anwendung ihrer Verfassungen und Gesetze völlig frei:, der Bund konnte fich nicht einmischen. Ueber die Garantie der Verfassungen {ft im Bunde von 1815 nur die Stelle enthalten: ,,Sie, die Kantone, gewährleisten sich g e g e n s e i t i g die Verfassungen, sowie diefclbcn von den obersten Behörden des Kantons in ttcOercinstirnmung mit den Grundsätzen des Bunde.3wtr.tges werden angenommen worden sein."

322

Von einer Garantie der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger, wie im Art. 5 des neuen Bundesvertrages, ist im alten Bunde keine Spur gewesen.

Nach den Bestimmungen des Bundesvertrages vom 7. August 1815 könnte daher der Bund gegen den Kanton greiburg nicht einschreiten, wenn durch die fraglichen Dekrete die Verfassung von Freiburg fcheinbar oder wirklich auch verletzt worden wäre. Noch kommt hier weiter in Betracht : die Freiburfler Verfassung vom 4. März 1848 ist nach dem Art. 99 derselben erst von ihrer Verkündigung an in Kraft getreten, also am 19. des gleichen Monats. Die eidgenössische Garantie hat sie erst unter'm 10. Heumonat 1848 erhalten. Der Art. 100 derselben lautet : ,,Die Verfassung vom Iahre 1831 ist und bleibt vom 15. .Wintcrmonat 1847 an abgeschafft." Vom 15. Wintermonat 1847 bis zum 19. März 1848 hatte greibura, gar keine, und vom letztern Tage an bis zum 10. ..peumonat gl. I. leine vom Bunde garantirte Verfassung. Cs kann auch darum dem Bunde nicht zustehen,,die Klagen der Petenten über Verletzung der Verfassung anzunehmen, welche Verletzungen zu einer Zeit vorgefallen wären, wo die Verfassung vom Bunde noch gar nicht garantirt war.

Die Majorität Ihrer Kommiffion glaubt in den vorgebrachten Momenten ihren Antrag begründet zu haben.

In Betreff der Gesuche der 4122 Petenten trägt Ihre Kommiffion einstimmig auf Tagesordnung an, aus folgenden Gründen: 1) Die finanziellen Verhältnisse des Bundes gestatten den gewünschten Nachlaß ebensowenig, als ein solcher andern Kantonen bewilligt werden konnte.

2) Die Verfassung vom 4. März 1848 ist durch die Bundesverfassung garantirt, weßhalb die Regierung nicht

323 gezwungen werden kann, dieselbe dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

3) Die finanziellen Verhältnisse des Kantons Freiburg find Sache der Kantonalsouveränetät; dem Bunde steht es nicht zu, sich in dieselben einzumischen.

Ebenso trägt die Kommission einstimmig aus TagesOrdnung an, rücksichtlich der zwei ersten Begehren des -Bezirkes Murten. Für diesen Antrag folgende Gründe : 1) Die Tagfatzung hat durch ihre Schlufnahme vom 2. Dezember 1847 den sieben Kantonen die Kriegskosten nach dem Verhältniß der eidgenössischen Geldskala überbunden, und beim Kanton grciburg keine Ausnahme gemacht, 2) Zu einem theilweifen Erlaß der Kriegskosten zu Gunsten der Schuldigen ist der Große Rath unstreitig kompetent, und die Bürger von Murten sind deswegen ebensowenig berechtigt, sich zu beklagen, als die andern Bürger des Kantons, welche ebenfalls nicht zum Sonderbunde gehalten haben.

B e r n , den 2. Mai 1850.

Stämpfli, Nationalrath.

J.-B. Piada, pour les conclusions.

Dr. Weder, -..Berichterstatter.

Su ©t-ite 323.

Hflftytrrtjj jn den Serhandlungen det Sundes* versammlung.

#ST#

Beschluß,

betreffend die Freiburger Kontributionen.

Bezüglich der Beschwerde freiburgischer Bürger über die mit Dekreten vom 20. Mai, 7. Sept. und 23. Dezembcr 1848 vom dortigen Großen Rathe auferlegten Kontributionen, resp. Zwangsanleihen, hat der schwei* zerische Nationalrath in heutiger Sitzung folgende Schlußnahme gefaßt : ,,Es fei die vorliegende Angelegenheit, ohne alle

Präjudiz für eine allfällige fpätere Entfcheidung, an den Bundesrath zurückzuweifen mit der Einladung, wo

immer möglich eine gütliche Erledigung derselben zu erzielen.

Sollte eine solche nicht erzielt werden können, so behält sich die Bundesversammlung die weitern Schlußnahmen vor."

Also beschlossen vom fchweizerifchen Nationalrathe, Bern, den 6. Mai 1850.

Im Namen des fchweizerifchen Nationalrathes.

Der Präsident:

Dr. A. Escher.

Der Sekretär:

Schieß.

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Kommissionalgutachten, die Freiburger-Kontributionen betreffend.

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1850

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2

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34

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22.07.1850

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295-323

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