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Bericht der

Münzkommission des Nationalrathes über den Entwurf eines Gesetzes zur Vollziehung der schwei zerischen Münzreform.

Tit.

Nachdem Ihnen die beiden Seiten Ihrer, in der Münzangelegenheit niedergefetzten Kommiffion, je von ihrem Standpunkte aus über denjenigen Geseizesentwurf, der die bleibende Grundlage unserer künftigen MünzOrdnung bilden soll, ihre Berichte vorgelegt haben, und nachdem Ihnen die eine Seite Ihrer Kommisfion im Wesentlichen dessen Annahme, die andere hingegen Nichteintreten in denselben und eine ganz andere Grundlage für einen neuen Gesetzesentwurf beantragt hat, haben wir Ihnen jetzt noch für den Fall, daß Sie jener Anficht beipflichten, auch über denjenigen Gefetzesentwnrf zu rapportiren, der fich auf die Ausführung der Münzreform und die für das Uebergangsstadium nothwendigen Bestimmungen bezieht.

Im Allgemeinen beziehen wir uns auf die bereits vorliegenden Berichte des Bundesrathes und des eidgenoffischen Experten und beschränken uns darauf, nur diejenigen Artikel hervorzuheben, welche durch unsere Berathungen eine Veränderung erlitten haben.

Hicnach beginnen wir mit dem Art. 2, dessen von uns beantragte modicifirte ©cstalt die nothwendige Solgc des Art. 3 des Münzgcsetzes ist. Da hier die Gliederung des Systems eine andere geworden, so muß konsequenter ·Weise auch in der Ausführung auf diefe Aenderuug

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Rücksicht genommen werden. Es ließt dicp zu sehr auf der Hand, als daß wir uns noch einläßlicher darüber zu verbreiten hätten; wir wollen Ihre Aufmerksamkeit daher nur noch darauf richten, daf; sich die in der Anordnung der einzelnen Sorten vorgenommene Veranderung bei Annahme der zur Prägung vorgeschlagenen Summen in der Ausführung fo gestaltet, daß sich auf den Kopf etwas mehr als 52 neue Rappen Kupfermünze

ergibt, ein Verhältnis, bei welchem gewiß nicht mit

Recht über ein Un- oder Uebermaß an Kupfergeld geklagt werden kann. -

Eine Minderheit schlägt Ihnen mit Beziehung auf diefen Artikel vor, auf die Prägung eigener .Jüussrankcnstücke zu verzichten, um die dießfallfigen Kosten zu ersparen. Die Mehrheit hingegen hält diese Kosten für nicht bedeutend genug um die schon anderweitig entwickelten Gründe aufzuwiegen, welche die Prägung einer gewissen Summe schweizerischer grober Silbersorten als wünschbar erscheinen lassen.

Der Art. 3 schließt sich an den vorangehenden an; auch er bedurfte einer dem Art. 3 des Munzgesctzes entsprechenden Modification, welche wohl keine weitere Begründung erfordert.

Hinsichtlich des bei Art. 5 erwähnten Tarifs haben wir zu bemerken, daß nachdem Ihre Kommifsion sich bei Art. 24 aus ©runden, auf welche wir fpäter zu sprechen kommen, veranlaßt gesehen hat, mit Beseitigung des bundesräthlichen Vorschlages, die von dem Experten beantragte ..tarifirung wieder aufzunehmen, nothwcndicjerweife auch jener Tarif nach dem Vorschlage des Experten wieder aufgenommen werden mußte.

Einige Bemerkungen hinsichtlich des franzÖfischen Textes bei den Art. 7, U une 19 lassen wir hier unberührt.

69 -- Ebenso bedarf wohl die Redaktionsveränderuna, von Art. 15, sowie der Zusatz, welchen wir Ihnen zu demselben vorschlagen, keiner Rechtfertigung.

Eine wesentliche Veränderung hingegen hat, wie bereits angedeutet, der Art. 24 des bundesräthlichen Vorschlages erlitten, indem Ihre Kommission wieder auf die dießfallfigen Anträge des eidgenosfischen Experten zurückgegangen ist. Wir verhehlen uns zwar nicht, daß die Werthung des ©uldens zu 15 Batzen, und des Fünf* srankenstücks zu 351/2 Batzen sich nicht auf die eidgenösslschen Kassen beschränken, sondern sofort, wie dicß in solchen Fällen immer der- gall ist, auf den täglichen Verkehr übertragen, und daß hiedurch der Münzfuß namentlich der westlichen Schweiz, und in geringerm Grade auch derjenige der ostlichen, für die Uebergangszeit verschlechter! wirb.

Indessen wird sich, Tit., die Östschweiz hierüber nicht beklagen, da ihr, ....enn auch das günffrankenftück momen* tan überwerthet, doch der Gulden, der jetzt faktisch bei ihr vorherrschend ist, nicht herabgewerthet wird. Die Westschweiz hingegen mag sich dabei beruhigen, daß diese Werthung eine ganz vorübergehende ist, daß sie ohne die mindesten nachtheiligen Folgen bleibt, indem ja, sobald die Reform durchgeführt ist, das günffrankenstück nicht mehr eine gewisse Zahl von alten Batzen, sondern fünf Franken darstellt; namentlich aber mag sie diese Tarisirrntg als ein Mittel betrachten, die Bevölkerung der Ostschweiz mit der Münzreform selbst zu befreunden, und diese- Bevölkerung nicht durch die Herabwerthung des Guldens in der Ucbergangspcriode zu verletzen, wo allerdings die Berücksichtigung der faktisch vorhandenen Münzforten ganz am Platz, ja nicht nur dieß, sondern durchaus nothwcndig ist; eine Berücksichtigung,

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welche die eine Seite Ihrer Kommission hingegen bei der Feststellung des Münzsystems selbst als nicht maß* gebend anerkennen konnte.

Liegen schon hierin wesentliche Motive für die von uns vorgeschlagene ..uirifirung, so erscheint der Einfluß, den dieselbe auf die Vcrwerthung und Verwendung des ·günssrankenjtücks nach unserer deutschen Nachbarschaft haben wird, namentlich der Seite Ihrer Kommiffion, welche Ihnen die Annahme des französischen Münjfn|ies empfiehlt, als nicht minder wichtig. Die hierauf bezüg* lichen Verluiltnissc finden fich in dem dießfallfigen Berichte entwickelt trnd erörtert, wir werden uns daher hier feine Wiederholungen zu Schulden kommen lassen und nur insoweit darauf znrückfommen, afô e§ nothwendig ist, um hier noch eines in dieser Beziehung ebenfalls wirtfarncn gaïtors zu erwähnen. E3 ist nämlich schon wiederholt von der anbcrn Seite auf bic ©efahr des flcinen deutschen Papiergeldes aufmcrïscnn gemacht worden; -- mm hat diese Gefahr indessen von anderer Seite in Abrede Bestellt. Man kann hierüber verschiedener .vtnficht sein und wirklich nicht in diesem oder jenem Sinn.1 erwähnen wir hier des süddeutschen Papi.-rgel......?. Wir nehmen für einmal lediglich dessen Anhäufung jenseits der ©renje an und schließen von hier aus, einerseits, das) fca.3 Silbergcld im Werthe steigen wirb, jïmehr fich das Papiergeld verbreitet, und anderseits, daß ber Deutsche, ber nach ber Schweiz verlehrt, gegen sein Rapier noch viel nichr als gegen dentsches Silbergeld selbst jn no..) hökrm Kurse sich französisches ©cld schon ienseit.3 der (Grenze wird verschaffen müssen. Und weiter schließen »ir, daß demnach ..ne vorgeschlagen.. ..rarifirnng des günffranlcnstückes zu 35'/2 Batzen um so eher den von uns in Ausficht gestellten

71 Erfolg haben und daß diese Sorte auch in unserer deutschen Nachbarschaft zu fl. 2. 22 kr. kurfiren wird.

In voller Anerkennung der Eingangs entwickelten Motion legt namentlich die eine Seite Ihrer Kommisfion auf diese Kursverhältnisse des günsfrankenstückcs großes Gewicht ; die Vortheile, welche sich hieraus für die Schweiz ergeben, überwiegen weitaus die aus der moînentanen Ueberwerthung fich etwa ergebenden Nachtheile.

Wenn, wie fich Ihnen aus Vorstehendem ergeben mag, "Ihre Kommisfion hinsichtlich der Motive nicht einstimmig ist, so ist sie es dagegen im Antrage, den sie Ihnen mit allem Nachdruck empfiehlt.

Der-Artikel 25, den Ihnen die Kommisfion bcantragt, findet fich auch in der Arbeit des eidgen. Experten.

Die Bestimmungen dieses Artikels scheinen uns in das Gesetz zu gehören, damit alle beim tlebergang möglichen Verhältnisse im ©esetze vorgesehen find und bei Vorkommm nach Anleitung des ©csetzes ihre Erledigung finden können.

Endlich haben wir noch des Art. 26 zu erwähnen, der Ihnen von einer Majorität Ihrer Kommission beantragt wird. Diese Majorität geht von der Anficht aus, daß die Ausführung dieses Artikels die Grundlage für den Uebergang des neuen Münzfußes ins Volfsleben, gleichsam das Gerippe bilden werde, von dem aus der neue Bau sich sicher und schnell fortbilden und in immer weitern Kreisen ausdehnen werde. Die Minorität hingegen theilt diese Ansicht nicht vollkommen und wenn sie schon im Allgemeinen dafür hält, daß das neue Münjsystcm seine sicherste Grundlage in seiner Zweckjnäßigkeit habe, so findet fie mit besonderer Beziehung auf den Art. 26, daß derselbe theils sich von selbst ver-

72 steht, theils zu weit geht, ja sogar mit dem Münzge* fetze selbst im Widersprüche steht.

Von selbst versteht es sich, daß die Eidgenossenschaft ihre Rechnungen in der neuen Währung führen muß und zu weit gegangen ist es, wenn das ©leiche zwangs* weise von den Kantonen gefordert, wenn befohlen wird, was sich auf dem Wege der freien natürlichen Entwicklung ganz von selbst ergeben muß, indem sich die Rechnungen der Kantone sehr bald nach dem vorhandenen allein gcseizlichen Zahlungsmittel werden richten müssen.

Endlich mit bem Art. 8 des Münjgcsetzeö im Widerspruch zu stehen scheint e*? dieser SJÜinorität, wenn bestimm.: wird, daß auch in allen Akten der Sidgenossenschaft und der Kantone die gesetzliche Währung anzuwenden fei, wäh# renddem jener Artikel ganz allgemein Verträge in andern Währungen und Münzforten vorbehält. Auf diese Motion gestützt, wird von der Minorität auf Streichung des Artikels 2(. angetragen.

..9ien.it hat fich die Kommission ihrer Aufgabe auch mit Beziehung auf das Ausführungsgesetz entledigt, möge auch nach dieser Seite hin das, was unfern allgemein schweizerischen Interessen am besten entspricht, aus den ...Bcrathungcn der Bundesversammlung hervor-

gehen!

Bern, im März 1850.

D i e M i t g l i e d e r d e r M ü n z kommission des Nationalrathes: .Or. Sta. Äscher.

Bavter.

Pioda.

Brugg-fTer.

J. Stampflt.

.@......i«$erbuhkr.

3.Hattcf>eiuil).

· SI. f-Sifchof.

Peîjer Im Hof.

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