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Schweizerisches

desblatt.

Jahrgang II. Band III.

Mro. 44.

Samstag, den 28. Herbstmonat 1850.

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Verhandlungen der Unndest.ersammlnn(5, de* Uaîiotîal- und Ständerathes.

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d e s

Schweizerischen Nationalrathes.

(Vom 9. Juli 1850.)

Erster Titel.

Versammlung des Nationalrathes leitende Vorkehrungen.

und ein-

Art. 1. Der Nationalrath verfammelt sich jährlich einmal zur ordentlichen Siznng am ersten Montag des Monats Juli.

Er kann entweder durch einen Befchlnß des Bundesrathes, oder wenn ein Viertheil feiner Mitglieder, oder fünf Kantone es verlangen, außerordentlich einberufen werden.

Bundesblau, Iahrg. II. Bd. III.

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76 Art. 2. Der Nationalrath wird zu jeder Verfammlung durch förmliche Einladungsschreiben des Bundesrathes einberufen, welche fo viel möglich die zu behandelnden Gegenstände bezeichnen.

Art. 3. Die Eröffnungsstunde der ersten Sizung wird in dem Einberufungsschreiben bestimmt; nachher versammelt sich der Nationalrath vom 1. Mai bis 31. Oktober

um 8 Uhr, und vom 1. November bis 30. April um 9 Uhr Morgens.

Die Sizungen dauern in der Regel 5 Stunden. Nachmittagssizungen sollen nur in dringenden Fällen gehalten werden.

Art. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, allen Sizungen des Nationalrathes beizuwohnen.

Wird ein Mitglied hieran verhindert, fo hat dasselbe die Verhindernngsgründe dem Präsidenten anzuzeigen.

Art. 5. Jst ein in der Bundesstadt anwesendes Mitglied genöthigt, sich während mehr als zwei Siznngen zu entsernen, so soll es den Präsidenten davon in Kenntniß sezen, der es ermahnt, zu bleiben, wenn die Versammlung durch fein Ausbleiben Gefahr liefe, unter die règlements-

mäßige Zahl herabzusinken.

Art. 6. Der Nationalrath kann nur dann berathen, wenn wenigstens die absolute Mehrheit desfelben anwefend ist.

Art. 7. Jm Anfange jeder einzelnen Sizung wird

das Namensverzeichniß fämmtlicher. Mitglieder abgelesen und die Abwesenden werden im Protokolle vorgemerkt.

Art. 8. So oft die Zahl der Anwefenden unter die zur Berathung erforderliche herabsinkt, läßt der Präsident einen zweiten Namensaufruf vornehmen.

Art. 9. Mitglieder, welche, ohne sich bei dem Präfidente« entschuldigt zu haben, bei dem ersten Namensauf-

77 rufe nicht gegenwärtig sind und sich nicht inner einer Stunde nach Eröffnung der Sizung bei der Kanzlei melden, fowie solche Mitglieder, welche bei einem fernern Namensaufrufe, wenn ein solcher stattfindet, unentschuldigt abwesend sind, verlieren ihren Anspruch aus das Taggeld der betreffenden Sizung.

Gegen die Entscheidung des Präsidenten über die Hinlänglichkeit der Entschuldigung kann der Rekurs an das Büreau ergriffen werden.

Art. 10. Die Mitglieder des Nationalrathes wohnen

den Sizungen in schwarzer Kleidung bei.

Art. 11. Die Mitglieder des Bundesrathes haben bei den Verhandlungen des Nationalrathes berathende Stimmen und auch das Recht, über einen i« Berathnng liegenden Gegenstand Anträge zu stellen. (Art. 89 der Bundesversassung).

Zw.eit.er Xitei Von dem Büreau.

Art. 12. Das Bureau des Nationalrathes besteht aus dem Präsidenten und vier Stimmenzählern.

Art. 13. Der Nationalrath wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder außerordentliche Sizung einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und vier Stimmenzähler.

Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sizung die Stelle eines Präsicenten bekleidete, ist für die

nächstfolgende Sizung weder als Präsident, noch als Vize.Präsident wählbar. Auch kann das nämliche Mitglied nicht während zwei aufeinander folgenden Sizungen Vizepräsident sein.

78 Art. 14. Wenn eine Jntegralerneuerung des Nationalrathes stattgefunden hat, so führt das älteste anwefende

Mitglied so lange den Vorsiz, bis die Versammlung ihren Präsidenten erwählt hat. Sonst aber sührt der abtretende Präsident den einstweiligen Vorsiz.

Art. 15. Der Präsident wacht über die genaue Befolgung des Reglementes und über die Ordnung und den Anstand in der Verfammlung.

Art. 16. Er erössnet fämmtliche an den Nationalratl) gerichtete Schreiben und legt sie entweder in der Sizung selbst, oder spätestens in der ersten Siznng nach deren Empfang vor.

Art. 17. Der Präsident bestimmt die Ordnung, nach welcher die Geschäfte in die Berathnng genommen werden.

Doch bleibt der Versammlung unbenommen, diese Ordnung abzuändern.

Art. 18. Am Schlüsse jeder einzelnen Sijung zeigt er die in der folgenden Sizung vorzunehmenden Geschäfte an und sorgt dafür, daß fofort ein Verzeichniß hierüber angeschlagen werde.

Ueberdieß sollen die Anträge und Gutachten sammt den dazu gehörenden Akten, in der Regel wenigstens 24 Stunden vor ihrer Behandlung in der Kanzlei zur

Einsicht der vMitglieder bereit liegen.

Art. 19. Der Vizepräsident übt die Verrichtungen des

Präsidenten aus, wenn dieser daran verhindert ist.

Art. 20. Bei jeder Abstimmung erklären die Stimmenzähler, ob die Mehrheit unzweifelhaft hervorgehe und wenn fie hierüber im Zweifel find, oder wenn es von dem Präsidenten, oder von einem Mitgliede verlangt wird, fo sollen die Stimmen gezählt werden.

Art. 21. Das Bürean ernennt die Kommissionen, deren Bezeichnung ihm durch den Art. 76 überwiesen wird«

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Dritter Titel.

Von der Kanzlei.

Art. 22. Die Bundeskanzlei besorgt die Geschäfte bei dem Nationalräthe. Der eidgenöfsifche Kanzler oder sein Stellvertreter führen in demfelben das Protokoll.

Art. 23. Das Protokoll soll die Gegenstände der ·Verhandlung sammt allen in die Abstimmung fallenden Anträgen, die Verfügungen darüber und die Anzahl der gefallenen Stimmen in den Fällen enthalten, wo bei der Abstimmung die individuelle Stimmenzählung vorgenommen wurde. Es wird vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet.

Art. 24. Ueber jede Sizung wird, auch dann, wenn mehrere Sizungen am nämlichen Tage abgehalten würden, immer ein befonderes Protokoll abgefaßt.

Art. 25. Das Protokoll über jede Sizung wird in der nächst darauf folgenden Sizung unmittelbar nach dem Namensaufrufe abgelesen und entweder genehmigt oder berichtiget. Dasjenige der lezten Sizung einer Verfammlung kann dem Bureau überwiefen werden.

Art. 26. Die Berichtigung kann nur in Betreff der Redaktion oder von Jrrthümern in der Darstellung stattfinden. Niemals aber kann ein gefaßter Befchlnß bei Anlaß des Protokolls abgeändert werden.

Art. 27. Neben dem Protokollführer wird auch noch ein Uebersezer anwesend sein.

Art. 28. Sämmtliche Akten, Vorschläge, Bittschristen u. s. w. werden von dem Protokollsührer oder dem Uebersezer verlesen, Ausnahmen hievon machen bloß die Gutachten der Kommissionen, die von den Berichterstattern ·vorgetragen werden.

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Art. 29. So oft ein Mitglied es ausdrücklich verlangt, soll der wefentliche Inhalt einer Rede übersczt werden.

Vierter Titel...

Von den Weibeln.

Art. 30. Zu Bedienung des Nationalrathes, seine...* Bureau, seiner Kommissionen und seiner Kanzlei, sollen während der Verfammlungszeit Weibel angewiesen sein.

Fünfter Titel.

Oeffentlichkeit der Verbandlungen.

Art. 31. Die Verhandlungen des Nationalrathes sind in der Regel öffentlich.

Art. 32. Den Zuhörern wird ein abgesonderter Raum angewiesen. Sie sollen sich stille verhalten und jede Aeußerung von Beifall oder Mißbilligung unterlassen.

Art. 33. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird aus den Befehl des Präsidenten von der Tribüne der Zuhörer entfernt.

Art. 34. Entsteht Unordnung oder Lärm anf der Tribüne, fo läßt, nach fruchtloser Mahnung, der Präsident dieselbe räumen und schließen, und die Sizung wird unterbrechen, bis der Befehl vollzogen ist.

Art. 35. Jedes Mitglied des Nationalrathes oder desBundesrathes kann für einen oder mehrere Gegenstände eine geheime Berathung verlangen. Dieser Antrag wird indessen nur dann in Berathung gezogen, wenn zehn Mitglieder des Nationalrathes ihn nnterstüzen.

81 Wixd der Antrag auf eine geheime Sizung von dem Bundesrathe gestellt, so muß er in Berathung genommen «..erden.

Art. 36. Während der Berathung über die Frage, ob man eine geheime Sizung halten wolle, müssen sich die Zuhörer entfernen.

Art. 37. Beschließt die Versammlung, der Gegenstand solle öffentlich berathen werden, so wird die Tribüne wieder geöffnet.

Sechster Titel.

G e g e n s t ä n d e und Form der Berathung.

Art. 38. Der Nationalrath behandelt die Gegenstände, welche in seinen Geschästskreis einschlagen entweder in

Folge 1) eines Antrages, Gesezvorschlages oder Berichtes des Bundesrathes, oder 2) einer Mittheilnng des Ständerathes, oder 3) des Vertrages einer Kommission aus seiner Mitte, . oder 4) eines Antrages eines seiner Mitglieder, oder 5) einer Bittschrift.

Art. 39. Jn dem ersten, dritten und fünften Falle wird der Bundesrath, oder die Kommission, auf deren Vortrag das Geschäft behandelt wird, einen Berichterstatter bezeichnen.

Art. 40. Zunächst wird der Bericht in der Regel in beiden Sprachen vorgetragen und es findet die Verlesung der Belege statt, so weit dieses nothwendig erscheint. Die Mitglieder der Kommission haben das Recht, den Bericht zu ergänzen oder ihre abweichenden Ansichten zu entwickeln.

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Art. 41. Hierauf wird die Berathung eröffnet.

Die Mitglieder des Nationalrathes sprechen stehend von ihren Plätzen aus. Kein Mitglied soll sprechen, es sei denn, daß es vorher das Wort laut und stehend verlangt habe und daß ihm dasselbe von dem Präsidenten ertheilt worden fei. Kein Mitglied foll über den nämlichen Gegenstand mehr als drei Mal das Wort ergreifen.

Art. 42. Der Präsident hat die Pflicht, diejenigen, welche das Wort begehren, der Reihe nach zu verzeichnen und jedem Mitgliede das Wort in der Ordnung zu geben, wie es verlangt worden ist. Die Einschreibung kann jedoch erst nach Eröffnung der Berathung stattfinden.

Wenn Mitglieder, die über den in Berathung liegenden Gegenstand fchon gesprochen und folche, die noch nicht gesprochen haben, das Wort begehren, fo foll es den letztern vorzugsweife ertheilt werden.

Art. 43. Wünscht der Präsident felbst als Mitglied der Versammlung zu sprechen, so hat er vom Vizepräsidenten das Wort zu verlangen, welcher dieß der Versammlung zur Kenntniß bringt und Ersterem der Reihenfolge nach das Wort ertheilt. Während der Präsident

spricht, nimmt der Vizepräsident den Vorsiz ein.

Art. 44. Die Ablesung einer Rede ist untersagt.

Art. 45. Das Mitglied, welches einen Antrag gestellt ·hat, ist verpflichtet, denselben dem Präsidenten, salls er dieß verlangt, schristlich einzureichen.

Art. 46. Entfernt sich ein Redner zu fehr von dem ·Gegenstände der Erörterung, fo soll ihn der Präsident ermähnen, auf denselben zurückzukehren.

Art. 47. Wenn ein Redner den parlamentarischen Anstand verlezt, namentlich, wenn er sich beleidigende Aeußerungen gegen die Versammlung oder deren Mitglie.der erlaubt, fo hat ihn der Präsident zur Ordnung zu

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rufen. Erhebt das Mitglied Einsprache gegen den Ordnungsruf, so entscheidet die Versammlung.

Art. 48. Wird während der Berathung eine Ordnungsmotion gestellt, J. B. ein Antrag auf Verschiebung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Ueberweisung an eine Kommission u. s. w., so wird die Berathung in der Hauptsache bis zur Erledigung der Motion unterbrochen.

Art. 49. Die Versammlung kann den Schluß 'der Berathung beschließen; hiesür ist jedoch die Zustimmung von zwei Dritttheilen der anwesenden Mitglieder erfor-.

derlich.

Art. 50. Wenn Niemand mehr das Wort begehrt, so erklärt der Präsident die Berathnng für geschlossen.

Nach dem Schlüsse der Berathung hat Niemand mehr das Recht, das Wort zu verlangen.

Siebeuter Titel.

93on den Abstimmungen.

Art. 51. Vor der Abstimmung legt der Präsident die Fragestellung der Versammlung vor.

Jedes Mitglied hat das Recht, Einwendungen gegen die Abstimmungsart zu erheben, über welche die Versamm-

lung sogleich entscheidet.

Art. 52. Die Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor dem Hauptantrage in's Mehr zu setzen.

Sind mehr als zwei koordinirte Hauptanträge vorhanden, so werden alle neben einander in die Abstimmung gebracht und jedes Mitglied kann für einen diefer Anträge stimmen. Wenn über alle Anträge abgestimmt ist und keiner die Mehrheit erhalten hat, so wird abgestimmt.

welcher von denjenigen zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigten, aus der Abstimmung fallen solle. Sodann wird zwischen den übrig bleibenden abgestimmt und auf gleiche Weife fortgefahren, bis einer derfelben die abfolute Mehrheit erhält.

Art. 53. Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist darum noch nicht gehalten, auch zum Abänderungsantrag zu stimmen; ebenfowenig fezt die Annahme eines Abänderungsantrages die Genehmigung des Hauptantrages voraus.

Art. 54. Kein Mitglied kann zum Stimmen ange.halten werden. Nehmen nicht alle anwefenden Mitglieder an einer Abstimmung Theil, fo entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Art. 55. Wenn eine Abstimmungsfrage theilbar ist,

fo kann jedes Mitglied zum Behufe der Abstimmung die Trennung verlangen. Bei Abstimmungen über zusammengesezte Anträge, soll diese Trennung immer stattsinden.

Art. 56. Besteht ein Berathungsgegenstand aus mehreren Artikeln, so wird nach dem Schlüsse der artikelweifen Berathung eine Abstimmung über das Ganze vorgenommen.

Art. 57. Das Stimmgeben geschieht durch Aufstehen und Sizenbleiben.

Art. 58. Bei der Abstimmung ist das Gegenmehr

aufzunehmen, wenn dasselbe verlangt wird.

Art. 59. Sobald zwanzig Mitglieder Abstimmung unter Namensaufruf verlangen, so muß sofort willfahrt werden.

Die Namen der Stimmenden fallen alsdann in das Protokoll.

Art. 60. Sind die Stimmen ungleich, fo ist die Meinung der Mehrheit zum Beschlüsse erhoben. Bei gleichen Stimmen entfcheidet der Präsident, der fonst nicht stimmt.

85 Jn diesem Falle hat er das Recht, seine Meinung vom ^jräsidentenstnhle aus zu begründen.

Art. 61. Nach durchgeführter erster Berathung eines .©esezvorschlages ist es jedem Mitgliede gestattet, zu beantragen, daß aus einzelne Artikel zurückgegangen werde.

Die Versammlung entscheidet ohne weitere Diskussion über

die Erheblichkeit des Antrages. Wird die Erheblichkeit ausgesprochen, so findet über den betreffenden Artikel eine nochmalige sreie Berathung statt.

Achter Titel.

...Son den Mittheilungen des S t ä n d e r a t h e s .

Art. 62. Die Mittheilungen des Ständerathes sind entweder bloße Anzeigen, welche lediglich in das Protokoll ausgenommen werden, oder sie enthalten Anträge.

Art. 63. Die Anträge des Ständerathes können ent...veder sogleich in Berathung genommen, oder zur Vorberathung an eine Kommission überwiesen werden.

Neunter Titel.

Von den Anträgen der Mitglieder.

Art. 64. Jedes Mitglied hat das Recht Motionen zu

füllen.

Art. 65. Handelt es sich um bloße Ordnungsmotionen, so werden dieselben sogleich erlediget.

Art. 66. Die Anträge sollen dem Präsidenten in ©christ versaßt übergeben werden. Jn der Regel können fie nicht in derjenigen Siznng behandelt werden, in welcher sie der Versammlung mitgetheilt worden sind. Nur zwei

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...Dritttheile der Anwesenden können die unmittelbare Be-

handlung beschließen.

Art 67. Bei der ersten Berathung wird nur über die

Erheblichkeit abgestimmt. Jst dieselbe beschlossen, fo entscheidet die Versammlung, ob sie über die Motion vorerst das Gutachten des Bundesrathes oder einer Kommission einholen, oder ob sie ohne eine solche Vorberathung so-

gleich selbst definitiv entscheiden wolle.

Art. 68. Jedes Mitglied des Nationalrathes hat dag Recht, im Schooße desselben über jeden die eidgenössische Verwaltung betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen. Einem folchen Begehren wird nur dann Folge gegeben, wenn es durch 10 Mitglieder des Nationalrathes unterstüzt wird. Jn diesem Falle foll die betreffende Behörde in einer der nächsten Siznngen die verlangte Auskunft ertheilen.

Zehnter Titel.

Von den Bittschriften.

Art. 69. Die eingehenden Bittschriften werden in der Regel an eine, wenigstens ans fünf Mitgliedern bestehende Bittfchriftenkommission zur Vorberathung gewiesen. Diese Kommission wird alljährlich zu Anfang der ordentlichen

Sizung gewählt.

ter Titel.

Von den Kommissionen.

Art. 70. Die Versammlung kann die Kommissionen entweder mittels geheimer oder offener Wahl selbst ernennen oder die Bezeichnung der Mitglieder dem Büreau überlassen.

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Der Erstbezeichnete ist der Präsident der Kommission und beruft diese zusammen.

Swolftet Xitel.

VondenWahlen.

Art. 71. Der Präsident nnd der Vizepräsident werden einzeln, die vier Stimmenzähler auf ein Mal, alle in geheimer Abstimmung nnd mit absoluter Mehrheit gewählt.

Art. 72. Bei einer geheimen Wahl werden besonders bezeichnete Stimmzettel ausgetheilt, deren Zahl im Protokoll bemerkt wird. Die Stimmenjahler zeigen durch die Kanzlei der Versammlung die Zahl der ansgetheilten und wieder eingelangten Stimmzettel an. Uebersteigt die Zahl der lezteren diejenige der ersteren, so ist die Verhandlung nichtig und muß von Neuem vorgenommen werden. Langen ebensoviele Stimmzettel ein als ausgetheilt worden waren oder weniger, so hat die Wahl ihren Fortgang.

Art. 73. Die beiden ersten Wahlgänge sind gänzlich frei. Jn den folgenden Wahlgängen fallen der oder die Kandidaten ans der Wahl, welche die wenigsten Stimmen auf sich vereiniget haben. Würde aber ein Kandidat das relative Mehr, alle übrigen dagegen die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, fo ist durch eine eigene Stimmgebung auszumitteln, welcher von den lezteren aus der Wahl fällt.

Die Stimmzettel werden alsdann denjenigen Kandidaten mit Namen bezeichnen, der aus der Wahl fallen foll.

Art. 74. Vertheilen sich in zwei auf einander folgenden Wahlgängen die Stimmen gleichmäßig auf mehr als zwei Kandidaten, fo wird das Loos denjenigen bezeichnen, der ans der Wahl fallen foll.

Art. 75. Bleiben nur zwei Kandidaten in der Wahl, und erhalten sie in zwei auf einander folgenden Wahlgängen

88 die gleiche Stimmenzahl, fo wird nach dem zweiten Skrutinium das Loos entscheiden, welcher von beiden gewählt sein soll.

Art. 76. Bei Wahlen werden behufs Ausmittelung der abfoluten Mehrheit die unbeschriebenen und die un-

giltigen Stimmzettel nicht in Anschlag gebracht.

Art. 77. Bei der offenen Wahl wird die Gesammtheit der Anwesenden gezählt und dann nach der nämlichen Weife verfahren.

Dreizehnter Titel.

Vom Eide.

Art. 78. Die Mitglieder des Nationalrathes schwören bei'm Antritte ihrer Stelle folgenden Eid: ,,Jch schwore vor @oit dem Allmächtigen, die Verfassung und die Geseze des Bundes treu und wahr zu halten; die Einheit, Kraft und Ehre der fchweizerifchen Nation zu wahren; die Unabhängigkeit des Vaterlandes, die Freiheit nnd die Rechte des Volkes und feiner Bürger zu fchüzen und zu schirmen und überhaupt alle mir übertragenen Pflichten gewissenhaft zn erfüllen, fo wahr mir Gott helfe."

Hierauf werden die Worte nachgesprochen : ,/3ch schwöre es."

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrathe.

B e r n , den 9. Heumonat 1850.

Jrn Namen des schweizerischen Nationalrathes, Der Präsident:

Dr.' .Stern Der Protokollführer:

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Geschäftsreglement des Schweizerischen Nationalrathes. (Vom 9. Juli 1850.)

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1850

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.09.1850

Date Data Seite

75-88

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10 000 437

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