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Bericht der

vom Ständerathe niedergesetzten Kommission übe, die Verfassung des Kantons Uri.

(Vom 5. Mai l. J.)

îit.

Der schweizerische Bundesrath bringt Ihnen in seinem »uter'm 8. d. M. der Bundesversammlung erstatteten Berichte zur Kenntniß, wie die Verfassung des Kantons Uri, welche die dortige Landsgemeinde den 5. Mai l. J.

angenommen, und für welche die Regierung unter'm 17. gl. M- die eidgenössische Gewährleistung nachgesucht hat, ein Gegenstand des Streites zwischen den KantonsBehörden von Uri und den Bezirksbehörden von Ursern geworden ist. Indem wir, der Kürze wegen, mit Beäug auf das Faktische des Zerwürfnisses und auf den .Wesentlichen Jnhalt der gewechselten Streitschriften einfach auf jenen Bericht verweisen, glauben wir Sie nur «och mit einer, erst nachträglich der Bundesversammlung -.«gekommenen, weitläufigen Rechtsschrift, betitelt: ,,Ehrerfcietiges Gesuch von Xhalammann und Thalrath des -..Bezirks Ursern um eidgenössischen Schutz für dessen ver* tragsmäßigen Rechte gegen die, durch die neue UrnerVerfassung versuchten Eingriffe in diefelben" -- etwas näher bekannt machen zu sollen, um dann sogleich zur rechtlichen Erörterung der in grage liegenden Streit« punkte überzugehen.

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.Die erwähnte Den?schrist sucht vorerst nachzuweisen, daß zwischen Uri und Ursern bis dahin ein staatsrechtliches V e r t r a g s v e r h ä l t n i ß bestanden habe. Sie Beruft sich hiesür zunächst aus das ewige Sandrecht vom Jahr 1410, erneuert in den Jahren 1610 und 1779, durch welches sich Ursern sreiwillig unter Uri's Schutz und Oberhoheit begeben, dabei aber in seinem Innern eine selbstständige Verwaltung beibehalten habe. Durch die helvetische Einheitsverfassung sei dieses Vertrags»erhältniß zwar erloschen, mit ihrem Sturze aber sei Ursern wieder völlig frei geworden, so daß es nur durch einen neuen Vertrag wieder mit Uri habe vereinigt Werden können. Dieses sei geschehen durch die, am 21. Juni 1803 zu Altorf von Abgeordneten beider 8än* der getroffene Uebereinkunft, welche nachträglich die Sanktion der Tagsatzung erhalten habe. Es falle diese Urkunde unter die Kategorie der Vereinigungsverträge, wie solche im Jahr 1815 zwischen dem ehemaligen Bis* thum Basel und den Kantonen Bern und Basel «und 1816 zwischen Engelberg «nd Obwalden abgeschlossen worden seien. Durch dieselbe sei dem Thale oder Be-zirke Ursern seine ehevorige politische Selbstständigkeit und die Rechtsgleichheit mit dem Bezirke (alten Sande) Uri gefichert, wie auch die ökonomischen Beziehungen zwischen den beiden Bezirken darin geregelt seien. Auckj die, durch letztere Verhältnisse veranlaßten Nachträge zu dem Hauptvertrage von 1803 seien in den Iahren 1805 und 1825 und 1835, wie aus deren Wortlaute nachgewiesen wird, nur aus dem Wege freien Vertrages entstanden. Auf der Grundlage aller dieser Vorkommnisse habe bisher Ursern's Verwaltung und Gerichtswesen, haben seine wichtigsten Einkünfte beruht. Es folge daraus, daß mit der Auflösung der Vertragsverhältnissc

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auch die ganze staatsrechtliche Verbindung Ursern's mit Uri dahin satten müßte. -- Die Denkschrift geht sodann aber zur Beleuchtung und Widerlegung der von Uri vorgebrachten Einwürfe. Hier wird zunächst der Vor»urs der Inkonsequenz, deren sich Ursern durch Annahme der, von der gemeinsamen Landsgemeinde in den Iahren 1820 und 1847 aufgestellten Verfassungsbestimmungen schuldig gemacht haben soll, dadurch abzuweichen ver* sucht, daß der Landsgemeinde das Konstituirungsrecht nicht unbedingt, sondern nur soweit fie die vertrags-mäßigen Rechte Ursern's anfassen follte, beftritten wird, gerner wird hervorgehoben, daß der Titel ,,Nachtrag zur verfassungsmäßigen Einrichtung des Kantons Uri", welchen die Tagfatzung der llebereinkunft von 1803 beigelegt, die Vertragsnatur derselben nicht zu schwächen vermöge, und daß in golge dieser eine Abänderung der bestehenden Verhältnisse nicht durch einen souveränen Akt der Landsgemeinde, sondern nur durch freiwillige Verständigung der beiden paziszirenden Landestheile in rechtsgültiger Weife vorgenommen werden könne. Endlich werden noch die speziellen Ausstellungen gegen die §§. 21, 23, 25, welche schon in dem bundesräthlichen Berichte näher bezeichnet sind, wiederholt. Die Denkschrift schließt mit dem, etwas allgemein gehaltenen Gesuche : Es mochte die Bundesversammlung im Hinblick auf Art. 2, 5, 6, 74, Z. S der Bundesverfassung, welche den Rechtszustand in der Schweiz schirmen, den im Iahr 1803 unter die Sanktion der Eidgenossenschaft gestellten Vertragsrechten Ursern's gegen die, durch die neue Verfassung von Uri verfuchten Eingriffe den eidgenösfischen Schutz gewähren.

Ehe wir nun in die einzelnen Beschwerden eintreten, welche gegen die in grage liegende Verfassung geltend gemacht

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..»erden, müssen wir zuforderst im Allgemeinen den Rechts* boden untersuchen, auf welchen sich der Bezirk Urfern gestellt hat, und die Frage erörtern, ob wirklich zwischen Uri und Ursern vertragsmäßige Rechte bestehen, welche nur durch den freien Willen beider Theile abgeändert werden können und die daher selbst gegen Verfügungen der obersten Sandesgewalt von Seite der Bundesbehörden zu schützen find. Wir glauben, daß in dieser Beziehung ' politische und .örivatrechtliche Verhältnisse von einander unterschieden werden müssen. Hinsichtlich der erstern können wir uns ganz an die Anfichten des Bundesrathes anschließen, und auch unferfeits nur bedauern, daß fich der freifinnige Bezirk Ursern so nnbedingt aus

den Standpunkt des historischen Rechtes gestellt hat,

der sonst gerade von seinen Gegnern aufs hartnäckigste vertheidigt zu werden pflegte. Nach den tiefeingreifenden staatlichen Veränderungen, welche seit dem Ende des vorigen Iahrhunderts in der Schweiz vor fich gegangen find, muß es in hohem Grade überraschen, wenn Ursern in dem ewigen Landrechte »on 1410 gewissermaßen noch

die Grundlage jetziger Rechtsverhältnisse erblicken will, -- in einem Vertrage, der dieses Thal in eine weit ungünstigere Stellung, als ihm die angefochtene Versassung gewährt, zurückversetzen würde, da er keineswegs auf gleichen Rechten der beiden kontrahirenden Länder Beruhte, vielmehr Ursern in ein, wenn auch mildes, Abhängigkeitsverhältniß gegenüber von Uri brachte.

Durch die helvetische Revolution von 1798, welche alle hoheitsrechte einzelner Gebietstheile über die andern aufhob, ist auch jenes Landrecht für immer erloschen.

Die politische Verbindung Ursern's mit Uri zu einem ungetrennten Freistaate und Gliede der Eidgenossenschaft beruhte seither überhaupt nicht mehr auf einem wider-

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ruflichen Vertrage, sondern auf den verschiedenen Bundes* «nd Kantonsversassungen, die einander im Saufe der Seit gefolgt find. Man muß daher wirklich staunen Über die Schlußworte der au die Landsgemeinde ge.richteten Protestation, durch welche Ursern fich das Recht vorbehält, von Uri fich loszureißen und nach seiner Konvenienz an einen andern Kanton z. B. Graubünden fich anzuschließen. Bei der Wiederherstellung der Kan?

tone im Iahr 1803 war es nicht der sreie Wille der Xhalleute von Ursern, sondern die, unter dem Einflüsse des dantaligen sranzöfischen Staatsoberhauptes zu Stande gekommene Vermittlungsakte, welche das ...Chal dem

Kanton Uri zutheilte. Mit gleichem Rechte hätten anch die nähern Bedingungen der Vereinigung und die Drganisation des Bezirkes Ursern zugleich mit der Kantons»erfassung in Paris festgesetzt werden können. Es war

daher nur eine billige Berücksichtigung eigenthümlicher

Verhältnisse, welche die Urheber der Vermittlungsakte veranlaßte, die Festsetzung der Verhältnisse Ursern's zu Uri einer, von den beiden Bezirken zu ernennenden Kommisfion von 13 Mitgliedern zu überlassen. Vorbe..halten wurde dabei nicht etwa die Genehmigung der .Landsgemeinde von Uri und der Thalgemeinde von Ursern, als kontrahirender Theile, sondern einzig diejenige der eidgenössischen Tagsatzung, als der Wachierin über die richtige Vollziehung einer Bestimmung der Vermittlungsakte. Die Uebereinkunft vom 21. Iuni 1803 ist daher kein staatsrechtlicher Vertrag, sondern, wie ihn die Tagsatzung richtig bezeichnete, ein Nachtrag iu der damaligen Verfassung des Kantons Uri. Die fpätern nachträglichen Verkommnisse, welche zum Theil eher die Form von Verträgen an fich tragen, können ttir hier übergehen, da sie bloß ökonomische Verhältnisse

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Betreffen ; denn die Bestimmung, durch welche die letzte instanzliche Kompetenz des Bezirksgerichtes Urfern weiter ausgedehnt wurde, als es in der Uebereinkunft von 1803 der Fall war, scheint gerade auf einem Sandsge-« meindebeschlusse vom Iahr 1804 (§. 47 des .Sandbuches) zu beruhen. Wir können daher wohl die Behauptung aufstellen, daß von einem, dermalen noch in Rechtskraft bestehenden Vertragsverhältnisse zwifchen Uri und Ursern mit Bezug aus politische Einrichtungen überhaupt nicht die Rede fein kann. Würde aber auch ein solches Ver* hältniß angenommen, so gehen wir weiter und behaupten« daß nach dem Geiste des neuern schweizerischen Staats* rechtes auch dann nicht das Recht der ßandsgemeinde, als der souveränen Gewalt des Kantons, nach freiem Ermessen die Verfassung zu ändern, bestritten werden könnte. Daß in jedem Staate die Mehrheit der Aktiv?

bürger befugt ist, zu jeder Zeit und ohne Rücksicht auf gefchichtlich hergebrachte Verhältnisse die Verfassung des?

selben neu zu begründen, ist eine ...theorie, auf deren praktifcher Anwendung die ganze politifche Entwicklung unferes Vaterlandes in neuerer Zeit beruht. Nicht blof ·ist auf diesem Wege, ohne allseitige Zustimmung der Kantone, welche den Bundesvertrag von 1815 abge# schlössen hatten, unsere neue Bundesverfassung entstanden, sondern auch in einzelnen Kantonen schon find Fälle vorgekommen, wo mit Beseitigung bestehender Verträge neue Verfassungen eingeführt wurden. So wahrte die Tagfatzung im Iahr 1837 der Sandsgemeinde des Kau* tons Glarus das Recht, sich ohne Rückficht auf die im fiebenzehnten Iahrhundert entstandenen, aber im Iahr 1803 förmlich wieder in Kraft erklärten konfeffionellen Verträge eine neue Verfassung zu geben. So ist der, von Urfern's Denkschrift fo oft angerufene Vereinigungs-

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III.

79458 27947 16163

24516 27975 6502 21176

35842 104198

61814 407615

341177

Personen

407615

n H

ïotal Personen

19793 61836 489244 j

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357

vertrag des Bisthums Bafel mit dem Kanton Sern in seinen politischen Bestimmungen wesentlich modifizirt »orden durch die neuen Versassungen von 1831 und 1846, deren Annahme einfach durch die Mehrheit des Volkes geschah. Hiermit glauben wir unsern Satz, daß

in Betreff der eigentlichen politischen Verhältnisse keine

altern Verträge gegen die neue Verfassung des Kantons Uri angerufen werden dürfen, genügend erwiesen zu haben, und schließen daraus sofort, daß die Befchwerden Ober die veränderte Kompetenz des Bezirksgerichts und «ber die Bestimmung des §. 21, welcher für die Erhebnng der Landessteuern den Grundsatz der Gleichheit aufstellt, unbegründet find. Wir finden mit dem Bundesrathe in letzterer Vorfchrift nur eine notwendige golge des Art. 4 der Bundesverfassung, so daß, wenn llrsern zuwider dem Grundsatze der Rechtsgleichheit an einer ältern, ihm vielleicht günstigem Vertragsbestiminnng festhalten wollte, gerade Uri dagegen den Schutz der Eidgenossenfchaft für sich in Anspruch nehmen könnte.

Anders verhält es fich dagegen mit denjenigen Bejlimmungen der Uebereinkunft von 1803 und der nach..täglichen Verkommnisse, welche das Vermögen und die Einkünfte des Bezirks Ursern beschlagen. Da jeder der beiden Bezirke sein besonderes Vermögen und seine befondere Sandeskasse von jeher hatte und auch nach der neuen Verfassung behalten foll, so find fie in dieser £inficht als juristische Personen aufzufassen, und es find ihre ökonomischen Verhältnisse zu einander nach den Regeln des Privatrechtes zu beurtheilen. Hier können also wohlerworbene Rechte des Bezirks Ursern nicht durch die Landsgemeinde wegdekretirt werden, sondern er ist in seinem Vermögen und in seinen Ein·fünften, die ihm durch srühere Akte zugesichert find.

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bestens zu schützen. Sas nun die einzelnen hierauf bezüglichen Beschwerden betrifft, so wollen wir zwat gerne annehmen, daß der §. 23 der neuen Verfassung, welcher im ersten Satze jedem Bezirke sein Vermöge« garantirt, nicht im zweiten Satze einer Kommisfion, in welcher der Bezirk Uri zuverlässig die Mehrheit haben würde, das unbedingte Versügungsrecht darüber habe zuerkennen wollen, sondern daß dabei die Meinung obwaltete, daß, wie die Regierung von Uri in ihrem Schreiben an den provisorisch en Bezirksrath von Ursern vom 12. Mai sich ausdrückt, die von der Kommisfion vorzunehmende Ausscheidung ,, u n v o r g r e i f l i c h dem Rechte" geschehen solle. Allein wir können der Regierung das Recht nicht zugestehen, die Verfassung in authentifcher Weife zu erläutern, und es ijl klar, daß, wie die Urheber derselben wirklich jene Abficht hatten, sie in dem Ausdrucke ,, d e f i n i t i v e A u s s c h e i d u n g " mindestens eine höchst unpassende Redaktion gewählt haben. Wir finden daher mit dem Bundesrathe, daß, um jeden Zweifel über den offen bleibenden Rechtsweg -- sei es, daß die Gerichte des Kantons Uri als kompetent erfunden oder daß von beiden Parteien das Bundesgericht angerufen werden sollte · - zu beseitigen, eine deutlichere Fassung des §. 23 verlangt werden muß. -- Aehnlich verhält es sich mit der Beschwerde gegen den §. 25 der Verfassung. Wir glauben auch hier der Verficherung der Regierung von Uri, daß nicht daran gedacht worden sei, die durch Art. 5 der Urkunde von 1803 begründeten Rechte des Bezirkes Ursern auf den Zoll in seinem Gebiete, beziehungsweise auf die nur von Seite der Eidgenossenschaft für denselben fließende ·gntschädigung zu beseitigen. Allein da der §. 25 ganj unbedingt dem Bezirk Ursern die Pflicht des Baue-*

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und Unterhaltes der Straßen in seinem Gebiete auser* legt, ohne der Entschädigung zu erwähnen, an welche bisher diese Verpflichtung geknüpft war, und da wir, wie schon bemerkt, die Regierung nicht als kompetente Auslegerin der Verfassung betrachten können, so müssen icir auch hier eine deutlichere Fassung verlangen. Wenn gesagt wird, die Zuficherung des Treffnisses der Zollentschädigung für Ursern gehöre nicht in die Verfassung, [o müssen wir dagegen bemerken, daß auch von der ^flicht des Straßenbaues nicht nothwendiger Weise in derselben geredet werden müßte. Entweder also setze man hier das Eine wie das Andere fest, oder man lasse Beides weg, in welchem Falle das frühere Verhältniß von selbst rechtlich fortbestehen würde.

Wir gehen nun von den Beschwerden, welche der 'Bezirk Ursern gegen die Verfassung des Kantons Uri erhoben, zu denjenigen Ausstellungen über, welche der Bundesrath von sich aus an derselben gemacht hat.

1) Was die in §. 4 enthaltene Garantie der Stifte und Kloster betrifft, so sind auch wir der Ansicht, daß dieser Gegenstand ganz in dem Sinne zu behandeln sei, wie er durch den Beschluß der Bundesversammlung über die Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald normirt worden ist. In der Absicht des Bundesrathes scheint es indessen zu liegen, die Sache einstweilen auf sich beruhen zu lassen, und die vorgesehene Erklärung erst dann auszustellen, wenn die Verfassung Uri's mit den verlangten Berichtigungen wieder an die Bundesversammlung gelangen wird. Hiemit find wir nicht einverstanden, sondern beantragen Ihnen, dieselbe schon in den jetzt zu erlassenden Beschluß aufzunehmen, theils weil bei der Verfassung Nidwaldens das nämliche Verfahren beobachtet worden ist, theils weil dann die Be-

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horden Uri's um so eher zu rechter Zeit erwägen können, ob sie an jenem Artikel festhalten wollen oder nicht.

2) Auch wir finden den in §. 7 beigefügten Vorbe*

halt im Widerspruche mit Art. 43 der Bundesverfassung, da derselbe seinem Wortlaute nach keinen andern Sinn haben kann, als daß, wer sein ...Bürgerrecht nicht in den festgesetzten Xerminen erneuere, dadurch desselben verlustig werde. Wir wissen zwar wohl, daß der Vor* behalt sich nur auf solche Bürger bezieht, welche zugleich in einem andern Kanton oder auswärtigen Staate, wo fie sich aufhalten, das Bürgerrecht befitzen; allein daß nach dem Geiste wie nach dem -..Buchstaben des Art. 43 auch in derartigen gällen kein Kanton einem seiner Bürger das Bürg errecht entziehen darf, beweisen die Verhandlungen der konftituirenden Tagsatzung. Aus diesen geht nämlich hervor, das; von der Gesandtschaft des Standes Zürich zu Art.. 43 der Zusatz vorgeschlagen wurde: "es wäre denn, daß derselbe im Auslande ein unbestrittenes Heimathrecht besitzen würde," -- dieser , Antrag aber mit bloß 2 Stimmen in Minderheit blieb.

Sollte man aber auch über die Bedeutung des Art. 43 verschiedener Anficht sein, so müssen wir wenigstens verlangen, daß einer zukünftigen authentischen Ansiegung desselben durch die Urner-Verfassung nicht vorgegriffen werde, sondern daß diese sich genau an den

Wortlaut der Bundesverfassung anschließe. Wir tragen daher, vereint mit dem Bundesrathe, daraus an , daß die Weglassung des erwähntenVorbehaltes gefordert werde.

3) Der §· 21 erwähnt unter den Staatseinnahmen die Z o l l e , während der Kanton Uri seine Zolle der Eidgenossenschaft abgetreten hat. Verbrauchst«!«« von geistigen Getränken aber nicht unter diesem Namen be#

griffen werden kornun. Wenn wir zwar, gleich wie

361 der Bundesrath, eine Rückweifung der Verfassung bloß dieses Umstandes wegen nicht beantragen würden, so .müssen wir nun, da dieselbe aus andern Gründen erfolgen soll, gleichwohl verlangen, daß das Wort ,,Zölle" entweder gestrichen oder durch ,,Zollentschädigungen" ersetzt werde.

4) Die in §. 43 litt, b und c enthaltenen BestimHiungen haben entweder keinen Sinn, oder dann stellen fie sich auf den Boden früherer bundesrechtlicher VerKiltnisse, zu denen man vielleicht gerne zurückkehren möchte, und sind daher in direktem Widerspruche mit der Bundesverfassung. Unter "Gesandtschaften auf eidgenössische ..tage," -- was ein möglichst unpassender Ausdruck für die Abgeordneten Uri's in den National- und Ständerath wäre -- können diefe um so weniger begriffen sein, als sie in litt, g speziell erwähnt und auch in li«. »> nach den "Bundesbehörden" gewiß nicüt bloß in erläuterndem Sinne beigefügt sind. OEbensowenig aber können unter "eidgenossischen Tagen" bloße ,"f onferenzen der Kantone über Gegenstände der Gesetzgebung und Verwaltung, wie sie nach der neuen Bun.oeö.jerfaffung allein noch gestattet sind, verstanden werden. Saß man diese bei ihrem wahren Namen zu nennen weiß, beweist §. 60 litt, o der vorliegenden Verfassung. Auch würde die Wahl bloßer Konferenzabgeordneter durch die Sandsgemeinde ebenfo dem Herkommen widersprechen, als sie sich praktisch nicht ausführen ließe, weil es sich nicht der Mühe lohnen würde, ..rjfßcn bevorstehender, vielleicht sehr unwichtiger Konserenzcn außerordentliche Landsgemeinden einzuberufen.

Wir müssen daher in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathe verlangen, daß die litt, b und die mit ihr aufs Innigste zusammenhängende litt, c des §. 43 entweder Bundesbla«. Jahrg. II. Bd. II.

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362 gestrichen oder wenigstens etwa unter Hinweisung auf §. 47, Satz 3, in dem Sinne abgeändert werden, daß sie sich auf wichtigere Konferenzen, so weit solche nach der Bundesverfassung gestattet sind, beschränken würden.

5) Auch in Betracht des .§. 60, Litt. e, find wir mit dem Bundesrathe ganz einverstanden darüber, daß von diplomatischen Verbindungen der Regierung von Uri mit auswärtigen Behörden nach Art. 10 der Bundesverfassung nicht die Rede sein kann, demnach dieser Ausdruck wegzulassen oder abzuändern ist.

Wenn wir demnach mit dem Bundesrath in Betreff aller derjenigen Punkte , wegen deren er der Verfassung des Kantons Uri die^ eidgenössische Gewährleistung einstweilen nicht ertheilen will, vollkommen einig gehen, so ...onnen wir dagegen seiner weitern Bemerkung , daß im Uebrigen dieselbe keine, der Bundesverfassung zuwiderlaufende Bestimmungen enthalte , nicht unbedingt beipflichten. .Wir müssen vielmehr noch folgende zwei Punkte hervorheben, welche unsers Erachtens ebenfalls einer Abänderung bedürfen: 1) In §. 9, Lemma 2, heißt es: "Das Recht des freien Handels und Verkehrs, wie der freiem Niederlassung, nach Inhalt dießfälliger gefetzlicher Bestimmungen, ist auch allen Schweizerbürgern einer anerkannten christlichen Konfession gewährt. " In diesem Satze find zweierlei Bestimmungen enthalten, welche mit der Bundesverfassung nicht in vollkommenem Einklange stehen. Vorerst ist es nämlich zur Zeit , in Folge des neuesten Beschlusses der Bundesversammlung über die Zulassung der Aargauerjuden auf die .luzernifchen Märkte, noch eine unentschiedene Frage, ob auf freien Handel und Verkehr im ganzen Umfange der

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Schweiz bloß christliche oder auch israelitische Schweizerbürger Anspruch machen dürfen. Es hat jener Beschluß eine spätere Entscheidung durch die Bundesgesetzgcbung in Aussicht gestellt, und wir möchten daher derselben hier fo wenig wie bei §. 7 durch eine .ftantonsversassung vorgreifen lassen, welche, wenn fie unbedingt garantirt würde, später der freien Auslegung der Bundesverfasfung hindernd in den Weg treten konnte.

Sodann gewährt der in Frage liegende §. U das Recht der freien Niederlassung nur den Schweizerbürgern einer a n e r k a n n t e nchristlichenKonfession, währenc Art. 41 der .-..Bundesverfassung da.3si.lbe den Schweizern jeden christlichen Glaubensbekenntnisse.} zusichert. Es liegt hierin kein unwesentlicher Unterschied, indem der Art. 41 offenbar nur die JsraeUten ausschließen will, währen...

nach .s. 9 auch den Anhängern einer Sekte, die nicht gerade durch die Verfassung oöcr ('·jcscäe ihres Hcintßthkantons anerkannt wäre, die ..Hiederlassung int Kanton Uri untersagt werden könnte. .Jedenfalls hat öic Bundesvevfßffung, welche zwar wohl in -Kvt. 44, der vorn freien Kultus handelt, von ,, c-nerïannten " .Konfessionen sprich*, nicht ohne Absicht diesen ..'.uööruci: in Art. 41 weggelassen, un... ce muß imi)«- euch ..-Her wieder von jeder neuen Kainonovcrfcissung wort...ichc Ucbcrcinfiimmung mit ihr verlangt werden. Wir tragen daher darauf an, daß der ..?. 9 in dem Sinne abzuändern sei, daß das Recht dee freien Handels und Verkehrs allen Schweizerbürgern, dasjenige der freien Niederlassung allen Schweizern, welche einer christlichen Konfession angehören, eingeräumt werde.

2) §. 42 zählt unter den Gegenständen, welche in die Kompetenz der Landsgemcinde fallen, auf: ,,d. Abtretung, Verzichtleistung oder Reduktion von

364 Zollen und 2:ransitgcbühren und wichtigen Sandesrechten."

Freilich ist in einer Parenthese die Beschränkung beigefügt: ,,insofern dießfalls ihre Rechte nicht an den Bund abgetreten find"; deßungeachtet aber läßt die Fassung Zweifel übrig, ob dabei nicht die Meinung walte, daß Uri auch noch Zölle und ....tranfitgebühren besitze, die es nicht abgetreten habe. Wir müssen daher auch hier wieder, wie oben bei §. 21, Streichung oder Abändetung jener Worte verlangen.

Unser Schlußantrag geht demnach auf Annahme des bundesräthlichen Dekretsvorfchlages, jedoch mit einigen Zusätzen.

Den E r w ä g u n g e n des Bundesrathes würden wir noch folgende drei neue beifügen: ,,1) daß der in §. 4 diefer Verfassung gewährleistete Fortbestand der Stifte und Klöster nicht anders als unter Vorbehalt der in Art. 44 und 46 der Bundesverfassung dem Bunde eingeräumten Rechte, und so lange die oberste souveräne Behörde von Uri die Stifte und Kloster beibehalten wissen will, verstanden werden kann; ,,3) daß in §. 0, Lemma 2, das Recht des freien Handels und Verkehrs auf Schweijerburger christlichen ©laubens, und dasjenige der freien Niederlassung aber auf Schweizer, die einer a n e r k a n n t e nchristlichenKonsession angehören, befchränkt wird, während dicfc beiden Befchränkungcn in Art. 29 und 41 ber Bundesverfasfung nicht enthalten sind; "7) daß mit Bezug auf §. 42, Litt, d, wo unter den Befugnissen der Landsgemeinde die Abtretung und Reduktion von Zöllen und Tranfitgebühren erwähnt wird, das in Erwägung 4 Gefaßte ebenfalls seine Anwendung findet."

365 Als zweites Dispositi» wurden wir beifügen: ,,2) Der §. 4 der gedachten Kantonsverfassnna fann.

nicht Gegenstand einer eidgenossischen Garantie sein."

Bern, den 12. Juli 1850.

Namens der Kommission, D e r Berichterstatter: Blumer, Ständerath.

Antrag der Kommission des Ständerathes,, be« treffend die Verfassung des Kantons Uri.

Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g , nach Einsicht der Verfassung des Kantons Uri, vom 5. Mai 185.3., und des daraus bezüglichen Berichtes des Bundesrathes ; in E r w ä g u n g : 1) daf der in §. 4 dieser Verfassung gewährleifUtt gortbestand der Stifte und Klöster nicht anders als unter Vorbehalt der in Art. 44 und 46 der Bundes«versassung dem Bunde eingeräumten Rechte, und fe lange die oberste souveräne Behörde von Uri die Stistc und Klöster beibehalten wissen will, verstanden werden ïann; 2) daß der §. 7 Semma 2 eine dem Art. 43 der Bundesverfassung widersprechende Beschränkung des Grundsatzes enthält, kein Kanton dürfe einen Bürger des Bürgerrechtes verlustig erkläre«; 3) daß in §. 9 Lemma 2 das Recht des freie» .-Pandels undVerkehrs auf Schweizerbürger christlichen Glaubens, diejenige der freien Niederlassung aber aus

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Schweizer, die einer a n e r k a n n t e n christlichen Kon* session angehören, beschränkt wird, während diese beiden Beschränkungen in Art. 29 und 41 der Bundesverfassung nicht enthalten find ; 4) daß in .s. 21 die Zolle als Staatseinnahmen erwähnt wercen, während der Kanton Uri hiefür entschädigt ist unç ïeine Zölle mehr beziehen darf ; 5) dap die vÇassung des §. 23 Lemma 2 es zweifelhast läßt, ob bei allfälligem Streit zwischen beiden Bezirken oder zwischen dem Kanton und dem Bezirke Ursern über den Umfang des Korporationsgutes der Entfcheid den Gerieten vorbehalten sei ; 6) daß der .-i. 25 eine an sich ungerechte Vertheilung der Strapenunterhaltungspflicht aufstellt, ohne der Ausgleichung durch die, anerkanntermaßen dem Bezirke Ursern zukommende Entschädigung des bis anhin be* zogenen Zolles \\i erwähnen ; 7) daß mit Bezug aus ...j. 42 Litt. d., wo unter den Befugnissen der Sandsgemeinde die Abtretung und Reduktion von Jollen und Sranfitgebühren erwähnt wird, das in (irwägung 4 Gesagte ebenfalls feine An* Wendung findet ; 8) daß in $... 43 von Gesandtschaften auf eidgenosfische Tage neben und außer der .-Bundesversammlung und von Instrut'tionsertheilung, soweit zuläsfig, gefprochen wird, dߧ nun aber solche ,,eidgenössische Tage" »nzuläsfig sind und eine Instruktion bloß für die Räthe der Bundesversammlung, der Bundesverfassung widersprechen würde ; 9) daß der Regierungsrath durch §. 60 ermächtigt wird diplomatische Verbindungen und Korrefpondenzen mit auswärtigen Behörden zu pflegen, was gegen Art. 10

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der Bundesverfassung verstoßt, indem ein diplomatischer Verkehr nur zwischen Staatsregierungen stattfindet, der jedoch mit Bezug aus auswärtige Regierungen den Kantonen durch jenen Artikel untersagt ist ;

be.schließt:

1) Es ist die nachgesuchte eidgenösfische Garantie der Verfassung des Kantons Uri für so lange nicht zu ertheilen, bis die in den Erwägungen 2--9 bezeichneten Punkte im Sinne derselben abgeändert sein werden.

2) Der §. 4 der gedachten Kantons v erfassung kann nicht Gegenstand einer eidgenosfischen Garantie sein.

3) Der Bundesrath ist mit der Vollziehung beAuftragt.

Dekret der Bundesversammlung

»om 20. Juli 1850, die Verfassung des Kantons Uri vom 5. Mai 185O betretsend.

...Die B u n d e .5 v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Verfassung des Kantons Uri vom 5. Mai 1850 und des darauf bezüglichen Berichtes des ...Bundesrathes, in Erwägung: ;

;i) daß der im Artikel 4 dieser Verfassung gewähr-

leistete Fortbestand der Stifte und Kloster nicht anders «ls unter Vorbehalt der in den Artikeln 44 und 46 der

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Bundesverfassung dem Bunde eingeräumten Rechte und so lange die oberste souveräne Behörde von Uri dit ·Stifte und Kloster beibehalten wissen will, verstandc» werden kann.

2) Daß der Art. T Lemma 2 eine dem Artikel 43 der Bundesverfassung widersprechende Beschränkung de.-* Grundsatzes enthält: kein Kanton dürfe einen Burger des Bürgerrechtes verlustig erklären.

3) Daß im Art. 9 .Lemma 2 das Recht des freien ·Handels und Verkehrs, sowie dasjenige der freien Niederlassung auf Schweizer, die einer anerkannten christlichen Konfession angehören, beschränkt wird, wäh.rend diese beiden Beschränkungen in dem Wortlaute der Artikel 29 und 41 der Bundesverfassung nicht enthalten sind, und hinwieder allfälligen spätern Interpretationea dieser Artikel durch die Bestimmungen einer Kantons-verfassung nicht vorgegriffen werden darf.

4) Daß im Artikel 21 die Zölle als Staatseinnahmen erwähnt werden, während der Kanton Uri hiefür entfchädiget ist und keine Zölle mehr beziehen darf.

5) Daß die Fassung des Artikels 23 Lemma 2 t* zweifelhaft läßt, ob bei allfälligem Streite zwische« beiden Bezirken, oder zwifchen dem Kanton und dem Bezirk Ursern, über den Umfang der Korporationsgüter der Entfcheid den Gerichten vorbehalten sei.

6) Daß der Artikel 25 eine an sich ungerechte Vertheilung der Straßenunterhaltspflicht aufstellt, ohne der Ausgleichung durch die anerkanntermaßen dem Bezirke Urfern zukommende (.Sntfchädignng für den bis anfi« dort bezogenen Zoll zu erwähnen, 7) Daß der Artikel 40 litt. b. der Verfassung das Stimmfähigkeitsrecht an der Sandsgemeinde wieder nur

369

den niedergelassenen Schweizerbürgern der anerkannten christlichen Konfessionen, nnd in allen Fällen erst nach Verslnf von zwei Iahren, vom Beginn der Niederlas* snng an, einräumt, während in den Artikeln 41 und 42 der Bundesverfassung diese konfeffionelle Befchränfung an das Stimmfähigkeitsrecht nicht gebunden ist, und dieses Recht nach dem letzteren Artikel in eidgenosfischen Angelegenheiten schon vom Beginne der Niederlassung an ausgeübt werden mag.

8) Daß mit Bezug aus Artikel 42 litt. d. und unter den Befugnissen der Sandsgemeinde die Abtretung und Reduktion von Zöllen und 2.ransitgebühren erwähnt wird, und das in Ziffer 4 Gesagte hierauf ebenfalls seine Anwendung findet.

9) Daß im Artikel 43 von Gesandtschaften auf eidgenösfische Tage neben itnd außer der Bundesversammlung und von Instruktionsertheilung so weit zuläßig, gesprochen wird; daß nun aber solche eidgenössische ..Tage unzuläßig find und eine Instruktion bloß für die Räthe der Bundesversammlung der Bundesverfassung wider(Precheu würde.

10) Daß der Regierungsrath durch Artikel 60 ermächtiget wird, diplomatische Verbindungen und Korrespondenzen mit auswärtigen Behörden zu pflegen, was gegen den Artikel 10 der Bundesverfassung verstoßt, indem ein diplomatischer Verkehr nur zwischen Staatsregierungen stattfindet, der jedoch mit Bezug auf auswärtige Regierungen den Kantonen durch jenen Artikel untersagt ist.

beschließt:

i. Es ist die nachgesuchte eidgenössische Garantie der Verfassung des Kantons Uri sur so lange nicht ju er*

370

theilen, bis die in den Erwägung....! 2--10 bezeichneten gunite im Sinne derselben abgeändert sein werden.

2. Der Artikel 4 der gedachten Kantonsverfassung kann nicht Gegenstand einer eicgenossischen Garantie sein.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung beaufiragt-

Also beschlossen »om schweizerischen Nationalrathe am

20. Iuli 1850.

(.-Volgen die Unterschriften.)

Also beschlossen vom schweizerischen Ständeräthe am

20. Juli 18r>o.

(folgen die Unterschriften.)

# S T #

Dekret der Bundesversammlung vom 19. Juli 1850,

betreffend die Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald.

Die s c h w e i z e r i s c h e - - ö u n d e ß v e r s a m m l u n g nach Einsicht der Versassimo, des Kantons Unterwalden nid dem Wald, vom i. April I850, so wie des Beschlusses des Landraths, vorn I!*. Mai h. a., i:r.b tes diesfälligen Berichte des Bundesrathes, in E r w ä g u n g :

1. Daß dlefe Verfassung vom Volke angenommen »nrde und rcvidirt werden kann, wenn di' abfolute Mehrheit der Bürger es verlangt;

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der vom Ständerathe niedergesetzten Kommission über die Verfassung des Kantons Uri. (Vom 5. Mai l. J.)

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1850

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36

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03.08.1850

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