317
# S T #
Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 4. Mai 1919 über die Aufnahme eines Artikels 24ter in die Bundesverfassung (Schiffahrt) und den Erlass eines Artikels der Bundesverfassung über die Erhebung einer neuen ausserordentlichen Kriegssteuer.
(Vom 25. Februar 1919.)
Gelreue, liebe Eidgenossen!
Laut Bundesbeschluss vom 24. September 1918 ist die Aufnahme eines Artikels 24ter in die Bundesverfassung (Schiffahrt) und laut Bundesbeschluss vom 14. Februar 1919 der Erlass eines Artikels der Bundesverfassung über die Erhebung einer neuen ausserordentlichen Kriegssteuer der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.
Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, dass die Abstimmung über diese beiden Bundesbeschlüsse von uns auf Sonntag den 4. Mai 1919 angesetzt worden ist.
Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.
XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).
Sie wollen dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.
Bundesblatt.
71. Jahrg. Bd. I.
24
318 Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Volksabstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.
Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe mögliehst baldiger Feststellung des Gesamtrcsultates so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hat.
Diese Meldungen, sowohl diejenigen dei1 untern Behörden an die Kantonsbehörden, als diejenigen der letztern an dio Bundeskanzlei, sind taxfrei.
Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 25. Februar
1919.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ador.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.
»-<38>-c
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 4. Mai 1919 über die Aufnahme eines Artikels 24ter in die Bundesverfassung (Schiffahrt) und den Erlass eines Artikels der Bundesverfassung über die Erhe...
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1919
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
09
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
05.03.1919
Date Data Seite
317-318
Page Pagina Ref. No
10 027 024
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.