873 "Wahlen.

(Vom 23. Juni 1919:) Justiz- und Polizeidepartement.

Polizeiabteilung.

Kanzlist I. Klasse : Frey, Hans, von Winistorf (Solothurn), Kanzlist II. Klasse der genannten Abteilung.

Militärdepartement.

Subalternoffizier im Instruktionskorps der Sanitätstruppen : Lieutenant Müller, Caspar, von Wülflingen, in Basel.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Nichtständiger Grenztierarzt beim Zollamt Damvant: Tierarzt Chapuis, E., in Pruntrut.

Der grenztierärztliehe Dienst beim Zollamt Fahy wird vom 1. Juli 1919 an an Herrn Grenztierarzt Dr. Jubin in Boncourt übertragen. · (Tom 28. Juni 1919.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Einnehmer am Nebenzollamt Châtelard: Gilliéron, Emil, Grenzwächter, von Servion (Waadt).

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ausschreibung von Zollgehülfenstellen.

Die schweizerische Zollverwaltung ist im Falle, eine Anzahl zur Erledigung gelangter Stellen von Zollgehülfen II. Klasse zur Bewerbung auszuschreiben. Anmeldungen werden bis 12. Juli nächsthin von der unterzeichneten Amtsstelle entgegengenommen.

874

Als Zollgehülfen werden nur solche Bewerber angestellt, die körperlich, insbesondere auch hinsichtlich der Hör- und Sehorgane, unbedingt tauglich sind, guten Leumund geniessen und sich über gute Kenntnis mindestens zweier Landessprachen, sowie über einen dem Besuch einer vierklassigen Sekundärschule entsprechenden Grad allgemeiner Bildung ausweisen können. Geläufige deutliche Handschrift ist unerlässlich.

Den Vorzug erhalten Bewerber, welche höhere Mittelschulen (Gymnasien, Handelsschulen, Industrieschulen etc.) absolviert haben, oder deren bisherige Betätigung auf merkantilen Gebieten besondere Eignung für den Zolldienst voraussetzen lässt.

Es können nur Schweizerbürger berücksichtigt werden, welche das handlungsfähige Alter erreicht, jedoch das 28. Altersjahr noch nicht überschritten und, wenn militärpflichtig, die Rekrutenschule bestanden haben.

Um sich über ihren Bildungsgrad auszuweisen, haben diejenigen Kandidaten, deren Anstellung in Frage kommen kann, eine Prüfung zu besteben.

Die Anstellung erfolgt nach Bedarf und zunächst probeweise auf 12 Monate mit Fr. 160 monatlicher Besoldung, nebst Teuerungszulage. Nach Absolvierung der Probezeit kann definitive "Wahl durch den Bundesrat erfolgen, vorausgesetzt, dass Leistungen und Verhalten in jeder Hinsicht befriedigt haben, und dass nicht sonstige Gründe der Wahl entgegenstehen. Die Zollverwaltung behält sich jedoch ausdrücklich vor, probeweise angestellte Bewerber während oder nach Ablauf der Probezeit ohne weitere Entschädigung zu entlassen, wenn aus irgendeinem Grunde die Eignung für den Zolldienst als nicht unbedingt vorhanden erachtet wird.

Der Anfangsgehalt bei definitiver Anstellung als Zollgehülfe II. Klasse beträgt Fr. 2200, nebst Teuerungszulage. Für Bewerber mit abgeschlossenen akademischen Studien kann die Anfangsbesoldung angemessen erhöht werden.

Der Anmeldung, die in wenigstens zwei Landessprachen abgefasst sein soll, sind die nötigen Ausweise über Schulbildung und bisherige Tätigkeit, ein Leumunds- und ein ärztliches Gesundheitszeugnis, sowie das Militärdienstbüchlein beizulegen.

B e r n , den 21. Juni 1919.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

875

Aufforderung.

Anlässlich einer Untersuchung wegen Ausfuhrschmuggels sind in Rheineck folgende Waren von den Zollorganen beschlagnahmt worden : a. Drei Postpakete mit 1595 Spulen Nähfaden, adressiert an E. Brunner, zurzeit Hotel Ochsen, Rheineck, abgesandt von U. Egli, Kasernenstrasse 75, Zürich. Ankunft der Postpakete in Rheineck am 3. Dezember 1917.

b. Zwei Kisten mit 3288 Spulen Nähfaden. Ankunft als.

Expressgut in Rheineck unter unrichtiger Bezeichnung am 28. November 1917.

Bei Sendung a konnten weder Adressat noch Versender aufgefunden werden, bei Sendung b bestreiten die auf den Begleitpapieren angegebenen Empfänger resp. Versender, Eigentümer der Ware zu sein.

Die Eigentümer dieser Sendungen werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb der Frist von 20 Tagen bei der Zolldirektion Chur geltend zu machen, ansonst nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Waren nach den Bestimmungen des Fiskalgesetzes vom 30. Juni 1849 versteigert werden.

B e r n , den 28. Juni 1919.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Die Korporationsgemeinde Hitzkirch hat mit Bewilligung des hohen Regierungsrates des Kantons Luzern beschlossen, es sei vom derzeitigen Korporationsgut jedem volljährigen Korporationsbürger von Hitzkirch, der am 1. Mai 1919 in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte, der Betrag von 50 Fr. kostenfrei auszuzahlen. Alle auswärts wohnenden Korporationsbürger von Hitzkirch werden hiermit aufgefordert, die Nutzung bis zum 31. Dezember 1919 unter Vorlage der nötigen Ausweise und Angabe der genauen Adresse bei der Verwaltung zu verlangen.

Die Korporationsverwaltung.

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1919

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3

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1919

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873-875

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10 027 181

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