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Kreisschreiben des
Schweizerischen Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend die von Art. 69 und 73 des Fabrikgesetzes von 1914 vorgesehenen Ausweise an Arbeiter und Arbeiterinnen.
(Vom 31. Oktober 1919.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Art. 69, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken bestimmt, dass den in den Fabriken beschäftigten Wöchnerinnen vom Zivilstandsbeamten, dem die Geburt angezeigt worden ist, unentgeltlich das Datum der Niederkunft bescheinigt wird und Art. 73, Abs. 2, verfügt, dass dem jugentlichen Arbeiter ebenfalls unentgeltlich ein Altersausweis zu verabfolgen ist, und zwar vom Zivilstandsbeamten des Geburts- oder Heimatortes des Arbeiters; einem nicht in der Schweiz geborenen Ausländer dagegen von der zuständigen Polizeibehörde.
Um einerseits eine gleichmässige Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen herbeizuführen und andernteils eine Unterscheidung zwischen diesen kostenfreien Nachweisen und den gewöhnlichen Geburtsscheinen, die im allgemeinen an Privatpersonen nur unter Bezahlung der gesetzmässigen Gebühren abgegeben werden, zu sichern, haben wir zu diesem Zwecke eigene Formulare aufgestellt, deren Muster Sie in der Anlage finden.
Form. a. ,,Niederkunftsausweis" ist vom Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des Kindes der in einer Fabrik beschäftigten Wöchnerin auszufüllen ; Form. 6. ,,Altersausweis" vom Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des jugentlichen Arbeiters, wenn dieser Schweizer oder Ausländer und in der Schweiz geboren, Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.
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des Heimatortes, wenn der Arbeiter Schweizer, aber im Auslande geboren ist, und von der zuständigen Polizeibehörde, wenn der Arbeiter Ausländer ist und sein Geburtsort im Auslande liegt.
Wir ersuchen Sie, die in Betracht fallenden Instanzen (Zivilstandsämter und Polizeibehörden) auf die Vorschriften der Art. 69, Abs. 3, und 73, Abs. 2, des Fabrikgesetzes besonders aufmerksam zu machen und ihnen eine genügende Anzahl der Formulare ,,Niederkunftsausweis" und "Altersausweis" zur Verfügung zu stellen.
Endlich wollen Sie uns mitteilen, welche Polizeibehörden in Ihrem Kanton zuständig sind, die Altersausweise für die nicht in der Schweiz geborenen ausländischen Arbeiter auszustellen.
Inzwischen benutzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B o r n , 31. Oktober 1919.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Ador.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.
Ablagen I (Form, a) und II (Form, ö)
Form. a.
fui' in JE^silbi'ikeM. bescliäftig-te ^.s:'t>eiioviiiTieii.
(Art. 69, Abs. 3, des Bimdesgesctzcs vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den F.abriken.)
Der unterzeichnete Zivilstandabuarnte bescheinigt zuhanden der Fabrikinruiber, duss (Xame der Mutter)
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in seinem Zivilstandskreise niedergekommen ist.
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Der Ziuilstandsbeamie : Kostenfrei.
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Altersausweis
Form. 6. g ---------- to
jfîir Jug-encllicîie A.rl>eiter.
(Art. 73, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in deu Fabriken.)
Der . , , Zivilstandsbeamte*) . . . . , , , , ~ , ., . , , , --- unterzeichnete ^ .. ···--,------ bescheinigt zuhanden der Fabrikinhaber, class Die Polizeibehörde*) (Name des Arbeiters)
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geboren ist.
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, ., des Zivi/stanc/sbeamten*) Unterschrift ^-^--., ... , ,, : Kostenfrei.
der Polizeibehörde ')
*) Der vorliegende Altersausweis ist vom Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des Arbeiters auszustellen, wenn dieser Schweizer oder Ausländer und in der Schweiz geboren ist, des Heimatortes, wenn der Arbeiter Schweizer ist, aber im Auslande geboren wurde, und von der zuständigen Polizeibehörde, wenn der Arbeiter Ausländer ist und sein Geburtsort im Auslande liegt.
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Kreisschreiben des Schweizerischen Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend die von Art. 69 und 73 des Fabrikgesetzes von 1914 vorgesehenen Ausweise an Arbeiter und Arbeiterinnen. (Vom 31. Oktober 1919.)
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Jahr
1919
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
44
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
05.11.1919
Date Data Seite
299-302
Page Pagina Ref. No
10 027 305
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