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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn Ligerz-Tessenberg.

(Vom 15. November 1919.)

Mittels Eingaben vom 30. Juli und 21. August 1919 stellt die Verwaltung der Drahtseilbahn Ligerz-Tessenberg das Gesuch um Änderung ihrer Konzession vom 20. Juni 1906 (E. A. S. XXII, 234) im Sinne einer Erhöhung der Taxen um 80 °/o für Personentransporte, 100 °/o für Gepäck- und Expressguttransporte und 150 % für die Gütertransporte und der Bewilligung zur allfälligen Beförderung von Kleinvieh.

Zur Begründung ihres Begehrens um Erhöhung der Maximaltaxen führt die Gesuchstellerin aus, dass sie in Anbetracht der vermehrten Betriebskosten gezwungen sei, einen neuen Tarif aufzustellen ; obgleich sie beabsichtige, vorläuGg bloss eine Erhöhung um 50 °/o auf Personentransporten, ungefähr 80 °/o auf Gepäckund Expressgutsendungen und 100 % auf Gütern eintreten zu lassen, wünsche die Gesellschaft höhere konzessionsmässige Ansätze, damit später, falls die Verhältnisse wiederum eine neue Taxerhöhung erfordern sollten, diese vorgenommen werden könnte, ohne dass neuerdings eine Änderung der Konzession notwendig wäre.

Im Einverständnis mit der Bahn hat das Eisonbahndepartement den im nachstehenden Entwurfe zu einem Bundesbeschluss enthaltenen neuen Wortlaut von Art. 12, 16, 17, 18 und 20 aufgestellt.

Gleichzeitig wurde Art. 26 mit der für die neuereu Konzessionen gewählten Fassung in Übereinstimmung gebracht.

In Art. 16 ist die Vorschrift über die Gewährung einer Ermässigung für Hin- und Rückfahrten gestrichen worden, in der Meinung, dass es inskünftig der Gesellschaft überlassen bleiben soll, nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden.

In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 1919 hat sich die Eisenbahndirektion des Kantons Bern in zustimmendem Sinne avisgesprochen. Wir haben gegen die nachgesuchte Konzessions-

397 änderung ebenfalls nichts einzuwenden und beantragen Ihnen daher, den nachstehenden Bundesbeschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie auch, bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 15. November 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn von Ligerz nach Tessenberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben vom 30. Juli und 21. August 1919 der Verwaltung der Drahtseilbahn Ligerz-Tessenberg, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1919, beschliesst: I. Die durch Bundesbesehluss vom 20. Juni 1906 (E. A. S.

XXII. 234) erteilte Konzession einer Drahtseilbahn Ligerz-Tessenberg wird wie folgt abgeändert : Die Artikel 12, 16, 17, 18, 20 und 26 werden durch folgende Artikel ersetzt: Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern. Über die Einführung der Beförderung von lebenden Tieren entscheidet im Falle des Bedürfnisses der Bundesrat.

Art. 16. Für die Beförderung von Personen können für die ganze Strecke Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Bergfahrt Fr. 1. 50; Talfahrt Fr. 1.

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Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, soi'ent für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck darf eine Taxe von höchstens Fr. 2. 40 für 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt bezogen werden.

Art. 18. Für die Beförderung von Gütern darf eine Taxe von höchstens Fr. 2 für 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt bezogen werden.

Die Taxen für die Beförderung von lebenden Tieren bestimmt der Bundesrat.

Art. 20. Für Gepäck- und Gütersendungen darf eine Mindesttaxe von höchstens 40 Rappen für dio Sendung erhoben werden.

Art. 26. Die Bahngesellschaft ist verpflichtet : a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben · infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen nnd zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 " o des Aktienkapitals erreicht sind; (>. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; e. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensiouskassc zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband für diejenigen l r ufaüverpllichtungen zu versichern, die sich aus den für die Haftpflicht der Eisenbahnen geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1920 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn Ligerz-Tessenberg. (Vom 15. November 1919.)

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1919

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1162

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19.11.1919

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396-398

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