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Bundesgesetz betreffend

die Ordnung des Arbeitsverhältnisses.

(Vom 27. Juni 1919.) .

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. April

1919, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen.

l.Einrichtung.

Art. 1. Zum Zweck der Erforschung der Arbeitsverhältnisse iii Heimarbeit, Industrie, Gewerbe und Handel wird vom Bund das eidgenössische Arbeitsamt errichtet.

Zur Regelung von Lohnverhältnissen und zur Mitwirkung au den Aufgaben des eidgenössischen Arbeitsamtes werden die eidgenössischen Lohnstellen eingesetzt, nämlich 1. die eidgenössische Lohnkommission, 2. die eidgenössischen Lohnausschüsse.

2. Zuständigkeit.

Art. 2. Die in diesem Gesetz vorgesehene Festsetzung von Löhnen ist Sache der Lohnstellen.

Der Bundesrat ist befugt, wenn ein unverkennbares Bedürfnis vorhanden ist, auf Antrag der Lohnstellen und nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände Gesamtarbeitsverträge für alle Angehörigen der betreffenden Erwerbsgruppen verbindlich zu erklären und Normalarbeitsverträge aufzustellen, die gültig nicht wegbedungen werden können.

Soweit solche Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge auch Lohnfestsetzungen enthalten, tritt an den Platz der den Lohnstellen durch Abs. l eingeräumten Befugnis das Recht der Antragstellung an den Bundesrat.

Gesamtarbeitsverträge aus Erwerbsgruppen, für welche Lohnausschüsse nicht bestehen, können auch ohne Antrag von Lohnstellen allgemein verbindlich erklärt werden.

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Art. 3. Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes ist der 3. Begrifi Inbegriff aller der dienstvertraglichen Vereinbarung unterliegen- a. des ArbeitsyerMltnisses.

den Rechte und Pflichten zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitern.

Der Bundesrat kann als Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes auch andere, in bestimmten Industrien allgemein übliche Verträge über Arbeitsleistung bezeichnen,- die namentlich in bezug auf die Lohnbedingungen den dienstvertraglichen Arbeitsverhältnissen ähnlich sind. Solche Beschlüsse haben zur Voraussetzungentsprechende Anträge beteiligter Berufsverbände.

b. des Wo in diesem Gesetz von Arbeitern die Rede ist, sind Arbeiters.

darunter Arbeiter und Angestellte verstanden.

II. ObliegenArt. 4. Dem eidgenössischen Arbeitsamt liegt ob : heiten.

1. die Erforschung der Arbeitsverhältnisse und der ändern 1. des ArbeitsArbeitsbedingungen, des Arbeitsmarktes sowie der Lebensamtes.

haltung und der Wohn- und Wanderungsverhältnisse der Arbeiter ; 2. o die Vorbereitung von Reformen des Arbeitsverhältnisses, sowie der Lebensverhältnisse der Arbeiter; 3. die Ausführung der Entscheide der Lohnkommission ; 4. die Erledigung von Beschwerden über die Nichteinhaltung der festgesetzten Arbeitsverhältnisse; 5. die Begutachtung von Anträgen der Lohnstellen zuhanden des Bundesrates; 6. die Antragstellung auf Anwendung von Art. 2, Abs. 4, und Art. 3, Abs. 2 ; 7. die Aufsicht über die Tätigkeit der Lohnausschüsse.

2. der Lohn- Art. 5. Der eidgenössischen Lohnkommission liegt ob : kommission.

1. die oberinstanzliche Erledigung der gegen Lohnfestsetzungen der Lohnausschüsse erhobenen Beschwerden ; 2. die Antragstellung an den Bundesrat gemäss Art. 2, Abs. 2 ; 3. die Begutachtung der ihr vom Arbeitsamt unterbreiteten Fragen aus dessen Tätigkeitsgebiet.

3. der LohnArt. 6. Den eidgenössischen Lohnausschüssen liegt ob : ausschüsse.

1. die ihnen vom Arbeitsamt überwiesene erstinstanzliche Festsetzung von Löhnen; 2. die Ausführung von Aufträgen des Arbeitsamtes aus dessen Tätigkeitsgebiet ;

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3. die Überwachung der Einhaltung der festgesetzten Arbeitsverhältnisse ; 4. die Antragstellung an die Lohnkommission zuhanden des Bundesrates gemäss Art. 2, .Abs. 2; o. die Begutachtung der ihnen vom Arbeitsamt unterbreiteten Fragen aus dessen Tätigkeitsgebiet; 6. die Berichterstattung über ihre Tätigkeit an das Arbeitsamt.

4. Beschränkung.

5. Ausdehnung.

Art. 7. Die Befugnis der Lohnstellen zur Festsetzung von Löhnen ist beschränkt auf die Festsetzung von Mindestlöhnen in der Heimarbeit.

Die Befugnis der Lohnstellen zur Antragstellung an den Bundesrat gemäss Art. 2, Abs. 2, ist beschränkt auf die Heimarbeit.

Die Bundesversammlung kann 1. den Lohnstellen die Festsetzung nicht nur von Mindt'stlöhnen, sondern von Löhnen überhaupt übertragen ; 2. die Befugnis der Lohnstellen zur Lohnfestsetzung und zur Antragstellung an den Bundesrat gemäss Art. 2, Abs. 2, ausdehnen auf einzelne Zweige oder auf einzelne wichtige Kategorien von Arbeitern der Industrie, der Gewerbe und des Handels, wenn eine Organisation der Arbeitgeber und der Arbeiter nicht vorhanden ist oder zur befriedigenden Ordnung des Arbeitsverhältnisses durch die Beteiligten selbst nicht ausreicht.

Dem Bundesrat ist das Recht der Berichterstattung gewahrt ; sie erfolgt nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände.

6. StreitigArt. 8. Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Arbeitskeiten üb er die amtes j oder der Lohnstellen entscheidet der Bundesrat.

2uständigkeit.

III. OrganiArt. 9. Das eidgenössische Arbeitsamt bildet eine Abteilung sation.

(des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements.

1. des ArbeitsSein Personal besteht aus einem Direktor und aus den weiter amtes.

a. Personal. 'notwendigen Beamten.

Art. 10. Auf das Personal finden die Bundesgesetze vom &. Besoldungen. 2. Juli 1897 und 24. Juni 1909 betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten Anwendung.

Der Direktor wird der I. Besoldungsklasse mit gesteigertem Besoldungsmaximum zugeteilt. Die Einreibung der übrigen Beamten in die Besoldungsklassen erfolgt durch Beschluss des Bundcsrates.

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Art. 11. Die eidgenössische Lohnkommission besteht aus dem 2. der LohnDirektor des Arbeitsamtes als Vorsitzendem, zwei neutralen Mit- kommission.

gliedern, je mindestens drei Vertretern der Betriebsinhaber und der Arbeiter und aus ebensoviel Stellvertretern. Die Arbeiterinnen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder der Kommission und die Stellvertreter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt, und zwar die Vertreter ·der Betriebsinhaber und der Arbeiter sowie deren Stellvertreter nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände.

Je nach der Art und der Bedeutung der Geschäfte amtet ·die Kommission als Gesamtkommission oder in Abteilungen.

Das Nähere, sowie die Geschäftsordnung und die Entschädigungen bestimmt ein vom Bundesrat zu erlassendes Reglement.

Art. 12. Die eidgenössischen Lohnausschüsse bestehen aus 3. der Lohn·einem neutralen Obmann, je mindestens drei Vertretern der ausschüsse.

Betriebsinhaber und der Arbeiter und aus ebensoviel Stellvertretern. Die Arbeiterinnen sind angemessen zu berücksichtigen.

Soweit die Tätigkeit der Lohnausschüsse sich auch auf die Mitwirkung an der Ordnung der Arbeitsverhältnisse von Angestellten erstreckt, sind besondere Lohnausschüsse mit Vertretern von solchen zu bilden.

Die Lohnausschüsse werden für die einzelnen Erwerbsgruppen und gegebenenfalls für einzelne Gegenden oder Landesteile nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände auf den Vorschlag der Lohnkommission vom Bundesrat für eine Amtsdauer von drei Jahren bestellt.

Die nähere Organisation, sowie die örtliche Zuständigkeit, Üie Geschäftsordnung und die Entschädigungen bestimmt ein vom Bundesrat zu. erlassendes Reglement.

IV. ErArt. 13. Das Arbeitsamt und die Lohnstellen sind befugt, .zur Feststellung der Tatbestände alle erforderlichen Erhebungen hebungen.

zu machen. Sie sind insbesondere berechtigt, die Lohnlisten ein- 1. durch die Amtsstellen.

zusehen, sowie die Betriebsinhaber und die im Betriebe beschäftigten Personen vorzuladen und einzuvernehmen. Die Vorgeladenen sind verpflichtet, zu erscheinen und Auskunft zu erteilen.

Art. 14. Das Arbeitsamt und die Lohnstellen können für 2. Mitwirkung Dritter.

die Ausführung ihrer Obliegenheiten die Behörden der Kantone und der Gemeinden, sowie die öffentlichen Arbeitsämter, die kantonalen und kommunalen statistischen Ämter und die Stellen-

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vermittlungsbureaux der beteiligten Organisationen in Anspruch nehmen.

V. Ordnung des Arbeitsverhältnisses.

1. Lohnfestsetzung.

a. Grundsatz.

Art. 15. Die Festsetzung der Löhne erfolgt in Würdigung aller Verhältnisse und unter tunlichster Beachtung des Grundsatzes, dass bei gleicher Arbeitsleistung ein Unterschied nach dem Geschlecht des Arbeiters nicht zu machen ist. Die Löhne können nach örtlichen Verhältnissen, nach Erwerbsgruppen sowie nach der Eignung des Arbeiters abgestuft werden.

&. Verfahren.

Art. 16. Begehren auf Festsetzung von Löhnen sind beim an. Ver- Arbeitsamt anzubringen, das sie dem zuständigen Lohnausschuss ständigung.

überweist. Nach Anhörung der Beteiligten und nach Vornahme der erforderlichen Feststellungen versucht der Obmann, den Lohnaussehuss zu einer einmütigen Verständigung zu bringen. Wird eine solche erreicht, so ist die Lohnfestsetzung rechtskräftig.

&&. Entscheid.

Art. 17. Wird eine einmütige Verständigung nicht erreicht, so entscheidet der Lohnausschuss durch Mehrheitsbeschluss. Gegen den Entscheid kann innert einer vom Lohnausschuss festzusetzenden Frist von wenigstens 10 Tagen von jedem Beteiligten Beschwerde an das Arbeitsamt zuhanden der Lohnkommission erhoben werden. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt der Entscheid in Rechtskraft.

cc. WeiterArt. 18. Wird ein Entscheid des Lohnausschusses weiterziehung.

gezogen, so legt das Arbeitsamt, gegebenenfalls nach Anhörung

des Lohnausschusses und der Beteiligten, die Akten der Lohnkommission vor ; diese kann das Arbeitsamt zur Vornahme weiterer Erhebungen einladen.

Die Lohnkommission entscheidet endgültig über die Beschwerde.

2. AntragArt. 19. Begehren um Massnahmen des Bundesrates gemäss stellunganden Art. 2, Abs. 2, sind beim Arbeitsamt zu stellen, das sie nach Bundesrat.

Anhörung der beteiligten Berufsverbände dem zuständigen Lohnaussehuss überweist. Der Befund des Lohnauschusses wird der Lohnkommission unterbreitet, die darüber entscheidet, ob ein Antrag an den Bundesrat zu stellen ist. Verneint sie es, so wird der Sache keine weitere Folge gegeben, andernfalls nimmt das Arbeitsamt die Begutachtung des Antrages zuhanden des Bundesrates vor.

Bei der Antragsteilung an den Bundesrat ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Vertrag vorgesehene Lohnfestsetzungon mit allfällig bereits von den Lohnstellen gemäss Art. 16--18 vorgenommenen Festsetzungen nicht in Widerspruch stehen.

851 Begehren um Massnahmen des Bündesrates gemäss Art. 2, Abs. 4, sind beim Arbeitsamt zu stellen, das nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände darüber berichtet.

Art. 20. In jeder Festsetzung von Arbeitsverhältnissen ist 3. Dauer der der Beginn ihrer Wirksamkeit und die Frist zu bestimmen, nach Festsetzung.

deren Ablauf eine Abänderung verlangt werden kann. Die bisherige Festsetzung bleibt in Kraft, bis sie durch eine neue ersetzt ist.

Tritt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse ein, so kann eine Abänderung "o auch vor Ablauf der Frist verlangt werden.

4. VerArt. 21. Die Verfügungen des Bundesrates und die Entscheide der Lohnstellen werden durch das Arbeitsamt im Bundes- öffentlichung.

blatt und in den Amtsblättern der Kantone und Gemeinden, in denen die Beteiligten wohnen, veröffentlicht. Zu diesem Zwecke senden die Lohnausschüsse ihre Entscheide jeweils ungesäumt dem Arbeitsamt ein.

Art. 22. Während des Verfahrens zur Festsetzung von 5. Wirkung.

Arbeitsverhältnissen und während der Wirkungsdauer rechtskräftiger a. Friedenspflicht.

Verfügungen und Entscheide besteht für die Beteiligten absolute JFriedenspflicht hinsichtlich der Verhältnisse, deren Ordnung anbegehrt wird oder die den Gegenstand der Verfügungen und Entscheide bilden.

Art. 23. Soweit eine auf Grund dieses Gesetzes vorgenommene b. VerFestsetzung des Arbeitsverhältnisses etwas Gegenteiliges nicht be- bindlichkeit.

stimmt, können Abweichungen von ihr rechtswirksam nicht vereinbart werden.

Art. 24. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Verfügungen und Entscheiden sind der Stelle, die sie rechtskräftig getroffen hat, zu unterbreiten. Diese erlässt gegebenenfalls eine erläuternde Verfügung.

6. ErläuteruDg.

Art. 25. Für die Erledigung von Zivilstreitigkeiten über 7. Streitigkeiten.

die durch Verfügungen des Bundesrates oder durch Entscheide der Lohnstellen geordneten Verhältnisse bezeichnen die Kantone ,,die zuständigen Gerichtsstellen.

Die Entscheidung soll auf Grund mündlichen und raschen Verfahrens erfolgen. Berufs massige Prozessvertretung ist unzulässig, sofern eine solche nicht durch besondere persönliche Verhältnisse einer Partei als gerechtfertigt erscheint.

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Der Richter hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen zu erforschen ; er ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden und würdigt die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen.

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass das Verfahren für bedürftige Personen kostenlos ist.

VI. StrafbeArt. 26. Mit Geldbusse von 10 bis 500 Franken wird stimmungen.

bestraft : a. wer den auf Festsetzung der Tatbestände gerichteten Anordnungen des Arbeitsamtes und der Lohnstellen zuwiderhandelt ; b. wer wegen Nichtbezahlung der festgesetzten Löhne rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Bezahlung in böswilliger oder mutwilliger Weise verweigert wurde ; c. wer der durch Beschluss des Bundesrates vorgenommenen Ordnung anderer Teile des Arbeitsverhältnisses zuwiderhandelt ; a. wer die in Art. 22 vorgeschriebene Friedenspflicht verletzt.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 finden Anwendung.

Die Untersuchung erfolgt auf Antrag des Arbeitsamtes. Die Untersuchung und Beurteilung ist Sache der kantonalen Behörden.

Die Entscheidungen der kantonalen Behörden sind dem Arbeitsamt schriftlich mitzuteilen und können von ihm nach Massgabe der kantonalen und der eidgenössischen Prozessvorschriften weitergezogen werden.

VII. EiniArt. 27. Der Bundesrat wird im Bedürfnisfalle, nach Angungsstellen, lhörung der Kantonsregierungen, auf dem Verordnungswege : 1. eidgenössische Einigungsstellen einsetzen und das Verfahren bestimmen, 2. das Verhältnis ordnen n. zwischen den eidgenössischen Einigungsstellen einerseits und den kantonalen und kommunalen anderseits, l), zwischen den eidgenössischen Lohnstellen einerseits und den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Einigungsstellen anderseits.

VIII. Schlussbestimmungen.

Art. 28. Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirkjsamkeit dieses Gesetzes. Er wird mit dessen Vollziehung be,auftragt und erlässt die hierzu erforderlichen Verordnungen.

853 Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 27. Juni 1919.

Der Präsident: H. Häberlin.

Der Protokollführer: Steiger.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 27. Juni

1919:

Der Präsident : Friedrich Brügger, Der ' Protokollführer : Kaeslin.

Der schweizerische Bundes rat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des ßundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 27. Juni

1919.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates,.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft;

Steiger.

N o t e . Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 1919.

Ablauf der Referendumsfrist: SO. September 1919-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Ordnung des Arbeitsverhältnisses. (Vom 27. Juni 1919.) .

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02.07.1919

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