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Schweizerische Bundesversammlung.

Die Fortsetzung der ordentlichen Wintertagung ist am 15. Februar 1919 geschlossen worden.

Die Übersicht der Verhandlungen wird in einigen Tagen als Beilage zum Bundesblatt erscheinen.

Zur zweiten Fortsetzung der Wintertagung werden die gesetzgebenden Räte am 24. März 1919 wieder zusammentreten.

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Departementen mû ändern Verwaltungsstellen des Bundes Gestützt auf Artikel 7 und 12 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1917 betreffend die Abgabe des Brennstoffes für die Motorfahrzeuge ist die Rationierung für folgende Brennstoffe, herrührend aus der Teerdestillation, von heute an aufgehoben : Roh- und Reinbenzol, Roh- und Rein-Solventnaphta, Roh- und Rein-Xylol, Rein-Toluol.

Diese Brennstoffe können somit zum Verbrauch in Motorfahrzeugen und für industrielle Zwecke frei gekauft und verwendet werden. Eine Bezugskarte ist nicht notwendig. Auch Motorfahrzeuginhaber, die bisher keine Brennstoff bezugskarte besassen, können mit diesen Brennstoffen frei zirkulieren, sofern sie sich über deren Bezug gehörig ausweisen.

Für den Bezug wende man sich an die schweizerische Sprengstoff-Fabrik A.-G. in .Dottikon (Bureau in Zürich).

Dagegen machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Bezug und die Abgabe von Benzin bis auf weiteres Hingegen Bezugskarten gestattet ist, welche nur in bisherigem Umfange ausgegeben werden. Petrol darf zum Betrieb von Motorfahrzeugen nicht verwendet werden.

B e r n , den 14. Februar 1919.

Warenabteilung des eidg. Ernährungsamtes.

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Schweizerische Bundesversammlung.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Jahr

1919

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1919

Date Data Seite

270-270

Page Pagina Ref. No

10 027 011

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