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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

7l. Jahrgang.

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Bern, den 26. November 1919.

Band V.

XIII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 3. August 1914 und 3. April 1919 getroffenen Massnahmen.

(Vom 15. November 1919.)

Wir beehren uns, Ihnen im nachstehenden über die von uns vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 1919 auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 3. August 1914*) und 3. April 1919**) getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten.

A. Politisches Departement.

Auswärtiges.

Am 19. Mai haben die Vertreter von Frankreich, Grossbritannien, Italien und den Vereinigten Staaten von Amerika dem Politischen Departement eine Note zukommen lassen, worin gefragt wurde, ob, falls die assoziierten Regierungen durch die Umstände genötigt werden sollten, weitere Massnahmen gegenüber Deutschland zu ergreifen, die schweizerische Regierung sich verpflichten würde, jede Ausfuhr, Wiederausfuhr, sowie den Transit von Waren aus ihrem Gebiet oder durch dieses nach oder von Deutschland zu verbieten, es sei denn, dass die assoziierten Regierungen ihre Zustimmung dazu erteilen. Es wurde .beigefügt, dieses Vorgehen entspreche dem Wunsche der asso*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXX, S. 347.

**) Siehe Gesetzsammlung,Bd. XXXV, S. 255.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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ziicrten Regierungen, dem schweizerischen Import die Nachteile oben erwähnter Massnahmen gegebenenfalls im weitgehendsten Masse zu ersparen. Insbesondere könnte, wenn eine bejahende Antwort erteilt werde, die Wiedereinführung der Kontingentierung und der dadurch bedingten Formalitäten vermieden werden, Das Politische Departement unterbreitete Bundesrat und antwortete:

die Sache dem

,,Durch gleichlautende Noten vom 19. Mài haben die alliierten Regierungen das Politische Departement angefragt, ob die schweizerische Regierung, falls die Entente-Mächte durch die Umstände zu neuen Massnahmen gegenüber Deutschland veranlasst würden, bereit wäre, sich zn verpflichten, jede Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren aus ihrem Gebiet, sowie die Durchfuhr durch dieses nach oder aus Deutschland zu verbieten, es sei denn mit Zustimmung der assoziierten Regierungen.

Der Bundesrat hat in diesem Kriege auf Ansuchen der alliierten Regierungen seine Zustimmung gegeben zur Gründung der S. S. S. zweiks Kontrolle der Verwendung derjenigen Wareu, die aus den Ländern der Entente herrühren oder durch deren Gebiet nach der Schweiz kommen. Die dadurch bedingten Kontrollmassnahmon haben die Ausfuhrmöglichkeiten der Schweiz nach Deutschland in sehr weitgehendem Masse eingeschränkt.

Es haben zwar die verbündeten und assoziierten Regierungen nunmehr auf die den schweizerischen Import beschränkende Kontingentierung verzichtet und ihre Zustimmung zur Lebensmittelausfuhr nach Deutschland gegeben ; doch bleiben alle anderen Restriktivmassnahmen der S. S. S. bestehen. Der Bundesrat weist übrigens darauf hin, dass er deren völlige Beseitigung kürzlich in einer Note aubegehrt hat. Ganz besonders muss hervorgehoben werden, dass während der ganzen Dauer des Krieges das Recht der Schweiz, Waren aus oder durch Deutschland einzuführen, nie bestritten war.

Somit würden der Schweiz durch die Verpflichtung, die einzugehen ihr vorgeschlagen wird, Schranken auferlegt, weit über das hinaus, was sie während des Krieges hatte auf sich nehmen müssen. Die Schweiz würde verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen mit Deutschland gänzlich abzubrechen ; nicht nur könnte sie nichts mehr nach Deutschland ausführen, sondern wäre sogar daran verhindert, irgendwelche Waren aus oder durch Deutschland zu beziehen.

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Nun hat aber, wie übrigens bei allen frühem Kriegen und gemäss dem Willen des Schweizervolkes, der Bundesrat in seiner Kundgebung vom 4. August 1914 an alle kriegführenden Mächte, Deutschland Inbegriffen, ausdrücklich erklärt, fest entschlossen zu sein, den kriegführenden Staaten gegenüber strikteste Neutralität zu beobachten. Er betrachtet sich immer noch als durch diese Erklärung gebunden und als verpflichtet, sich an die Richtlinie ·/M halten, der er während des gegenwärtigen Krieges folgte.

Die Verpflichtung, die einzugehen ihm vorgeschlagen wird, erscheint ihm unvereinbar mit der Politik der Neutralität, die er bis heute befolgt hat und von der er in der letzten Phase des Krieges nicht abweichen kann.

Überzeugt davon, dass die alliierten Regierungen seinen Standpunkt verstehen werden, glaubt der Bundesrat daher, die von ihm verlangte Verpflichtung nicht eingehen zu können."

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Am 7. Oktober richtete der Präsident der Friedenskonferenz an den schweizerischen Gesandten in Frankreich eine Note betreffend den Abbruch des Verkehrs mit Soviet-Russland.

Diese Note wurde dem Bundesrat übermittelt und die schweizerische Gesandtschaft in- Frankreich wurde beauftragt, Herrn Clemenceau zu antworten, dass die vorgeschlagenen Massnahmen vollständig mit dem tatsächlichen Zustand, wie er in der Schweiz besteht, übereinstimmen.

Am 21. Oktober richtete der Geschäftsträger von Liechtenstein an das Politische Departement eine Note, in welcher er dem Wunsche Ausdruck gab, die Schweiz möchte die Vertretung ihrer Interessen überall da übernehmen, wo das Fürstentum keine eigene Auslandsvertretung besitzt oder einzurichten gedenkt. Die Note lautet wie folgt: ,,Im Auftrag der fürstlich Liechtensteinischen Regierung habe ich die Ehre, den Schweizerischen Bundesrat zu bitten, die Vertretung der Liechtensteinischen Interessen in den Ländern zu übernehmen, wo das Fürstentum keine Vertretung hat, ' während die Schweiz eine solche besitzt. Abgesehen von der Schweiz, Deutsch-Österreich und der Tscheche-Slowakei, wo das Fürstentum Gesandtschaften unterhält, ist die Zahl der im Ausland lebenden Liechtensteiner sehr gering. Trotzdem legt die fürstliche Regie-

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rung grossen Wert darauf, dass auch in den ändern Ländern die Interessen des Fürstentums vertreten sind. Unter solehon Umständen möchte sie dieselben dem Schütze der Schweiz anvertrauen, zu der sie und auch das Liechtensteinische Volk das grösstc Zutrauen hahen."

Die Frage wurde dem Bundesrat unterbreitet, der beschloss, diese Vertretung zu übernehmen, und das Politische Departement hat am 27. Oktober alle Staaten, bei welchen die Schweiz eine Vertretung besitzt, dementsprechend verständigt.

Der Bundesrat begrüsst die Bildung engerer Beziehungen mit Liechtenstein. Dieses Verhältnis dürfte sich noch enger gestalten, sobald eine von beiden Staaten gemeinsam zu bezeichnende Kommission die Grundlage der künftigen Regelung der Beziehungen Liechtensteins und der Schweiz festgesetzt haben wird.

In den Sammellagern von Como und Dornodossola befanden sich Ende Mai 1919 ungefähr 800 demobilisierte italienische Soldaten, dio vor dem Kriege in der Schweiz ansässig waren und an ihren frühern Wohnort zurückkehren wollten. Infolge der Verzögerung der Einreiseerlaubnis war die Stimmung unter den zum Teil seit Monaten wartenden Italienern eine gereizte, so dass in den beiden Sammellagern dicht an unserer Grenze Unruhen zu befürchten waren.

. Nachdem der schweizerische Gesandte in Italien der Delegation für Auswärtige Angelegenheiten über die Sachlage mündlich Bericht erstattet hatte, beschloss der Bundcsrat durch Präsidialverfügung vom 12. Juni : 1. die bis zürn 15. Mai in Como und Domodossola angelangten italienischen Demobilisierten ausnahmsweise ohne weitere Untersuchung der Zentralstelle der Fremdenpolizei zur sanitären Quarantäne zuzulassen und, nach Absolvierung derselben, den Eintritt in die Schweiz zu bewilligen unter den» Vorbehalt, dass sie nachträglich, wenn hierzu Gründe vorliegen, wieder zurückgewiesen werden können ; 2. zur Kontrolle der Einreisenden die Herren Borella und Imperatori nach Como bzw. Domodossola als Spezialkommissäre abzuordnen ; o. mit der Durchführung dieser Massnahmen das Politische Departement zu betrauen ; 4. Offiziere bis auf weiteres von der Quarantäne auszunehmeu.

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Die Abteilung für Auswärtiges erteilte noch am Tage des Bundesratsbeschlusses die nötigen Weisungen an die beiden Kommissäre; diese trafen am 15. Juni in Como bzw. Domodossola ein und trafen im Einvernehmen mit den Quarantänekommandanten von Chiasso und Brig die nötigen Anordnungen zum Abtransport der Demobilisierten nach der Schweiz. In Como waren die Operationen am 4., in Domodossola am 17. Juli beendigt.

Die Zahl der erteilten Visa belief sich für Como auf 487, für Domodossola auf 427.

Es ist zu bemerken, dass nach Bekanntwerden dieser Massnahmen von zahlreichen Kantons- und Ortsbehörden der Schweiz Proteste einliefen. Obgleich die Kommissäre die strikte Weisung erhalten hatten, die Leute nur dann ins Innere der Schweiz einzulassen, wenn die betreffende Gemeinde, nach welcher sich der Mann begeben sollte, ihre Zustimmung erteilt hätte, wurde eine gewisse, allerdings kleine Anzahl ohne diese Zustimmung eingelassen, da zahlreiche Gemeinden viel zu spät oder gar nicht antworteten.

Vertretung fremder Interessen und Internierung.

Wenn auch die mit der Interessenvertretung der fremden Staaten zusammenhängenden Geschäfte sich weiterhin vermindert haben und dementsprechend der Abbau der Abteilung weitere Fortschritte gemacht hat, so kann vorderhand an eine Aufhebung der Abteilung doch nicht geschritten werden, da trotz der in der Berichtszeit von den alliierten und assozierfcen Mächten mit Deutschland und mit Öster reich abgeschlossenen Friedensverträge und deren Ratifikation durch mehrere der vertragschliessenden Staaten, die Wiederaufnahme der direkten diplomatischen Beziehungen zwischen den früher gegnerischen Staaten, abgesehen von wenigen Ausnahmen, immer noch auf sich warten läset und vor dem Inkrafttreten des Friedensvertrages mit Deutschland auch nicht zu erwarten ist.

Nur was den italienischen Interessenschutz in Polen und in Österreich durch die dortigen schweizerischen Vertretungen betrifft, so hat diese Vertretungstätigkeit nunmehr aufgehört, indem die italienische Regierung durch Entsendung von eigenen Vertretern, im August nach Warschau und im Oktober nach Wien, die direkten diplomatischen Beziehungen mit diesen beiden Staaten hergestellt hat.

Anderseits haben wir, einem Ansuchen der ottomanischen Regierung entsprechend, Ende Oktober die Wahrung der türkischen Interessen in Österreich und in Ungarn übernommen.

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Infolge der unvorhergesehenen Verzögerung der Ratifikation des Friedensvertrages mit Deutschland beschloss der Oberste Rat der Alliierten in Paris Ende August den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages, soweit er die Heimschaffung der deutschen Kriegsgefangenen betrifft, vorzudatieren. In Ausführung dieses Beschlusses haben Grossbritannien, Italien und die Vereinigten Staaten von Amerika die Rapatriierung der in ihrer Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen und Zivilinteraierten unverzüglich an dio Hand genommeß, so dass diese nunmehr, abgesehen von den noch in den Kolonien zurückgehaltenen, wieder in die Heimat zurückgekehrt sind. Frankreich hat die deutsehen und österreichisch-ungarischen Zivilinternierten nach Hause befördert, dagegen mit der Entlassung der Kriegsgefangenen noch nicht begonnen. Die Überführung der schwerkranken und schwcrverwundeten deutschen und österreichisch ungarischen Kriegsgefangenen uus Frankreich durch die Schweiz erfolgte, wie bisher, durch Rotkreuzzüge.

Über die vom 15. Juni bis Ende Oktober 1919 durch dio Schweiz ausgeführten Transporte von Kriegsgefangenen und Internierten geben folgende Zahlen Aufschluss: Schwerverwundeteiitransporte aus Frankreich und Italien 4,010 Personen Transporte von Zivilpersonen aus Frankreich und Deutschland 2,859 ,, Rückwanderertransporte . . . . . . . 12,850 ,, Abtransports von Internierten aus der Schweiz 4,527 ,, Transporte von Einzelpersonen 164 ,, Total

24,410 Personen

Von den heimbeförderten Schwerverwundeten waren 2083 Deutsche, 774 Österreicher, 652 Ungarn, die übrigen Ukrainer, Ruthenen, Serben und Südslaven. Von den rapatriierten Zivilpersonen waren 1064 Österreicher und Ungarn, 1725 Italionor und 70 deutsche Seeleute. Die Rückwanderertransporte setzen sich vornehmlich aus Polen, Tschechen und Jugoslaven zusammen, die, namentlich aus Amerika herkommend, in ihre Heimat zurückkehren. Es sind in ihrer Zahl auch ehemalige Kriegsgefangene, darunter in russischer Gefangenschaft gewesene Militärpersonen, inbegriffen.

Durch die im Laufe der Monate Juni und Juli erfolgte Entlassung tuberkulöser und verwundeter deutscher Kriegsgefangener

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in der Schweiz ging der Bestand der Internierten von 4922 auf 2855 zurück. 135 dieser Kranken verblieben in der Schweiz, um ihre bereits begonnenen Kuren beendigen zu können, schieden jedoch im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aus der Internierung aus.

Seine früheren Schritte der französischen Regierung gegenüber zur Erwirkung der völligen Aufhebung der Internierung hatte das Politische Departement neuerdings wiederholt. Am 14. Juli willigte die französische Regierung schliesslich in die Heimschaffung ein, und dank den getroffenen Vorbereitungen konnte anfangs August mit der Räumung der einzelnen Regionen begonnen und der Abtransport bis Mitte August beendigt werden.

Da die Liquidationsarbeiten des Dienstes für die deutschen Internierten noch die Zurückbehaltung einer Anzahl Internierter erforderten, konnten die letzten von ihnen erst im September die Schweiz verlassen. Damit fand die Hospitalisation fremder Kriegsund Zivilinternierter in der Schweiz nach 3^2 Jahren ihren Abschluss. Naturgemäss bleiben der Zentralstelle des schweizerischen Internierungsdienstes noch Arbeiten vorbehalten, die voraussichtlich erst zu Beginn des nächsten Jahres beendigt sein dürften.

B. Departement des Innern.

Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

1. T o r f v e r s o r g u n g . Die Torfausbeutung konnte im Jahre 1919 unter günstigen Witterungsverhältnissen vorgenommen werden. Schon Ende Frühlings lagen grosse Mengen Torf versandbereit auf den Feldern, leider aber fehlte die Nachfrage nach Torf. Die Produzenten wussten schliesslich nicht mehr wohin mit der Ware; die Trockenfelder konnten nicht geräumt und die Ausbeutung konnte infolge von Mangel an Platz und Verkaufsgelegenheit bei einigen Unternehmungen nicht fortgesetzt werden. Es stand die Einstellung von Torfbetrieben und Entlassung von Arbeitern bevor.

Diese Verhältnisse bewogen die Abteilung für Torfversorgung, sich mittels Rundschreiben an die Brennstoffhändler, die Industriellen und Gaswerke, die Eisenbahnen und Dampfschiffgesellschaften und an die Brennstoffämter zu wenden und dieselben zur Einlagerung von Torf aufzufordern. Leider hatte diese

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Aufforderung nur geringen Erfolg. Ferner hat die Abteilung für Torf Versorgung, im Einverständnis mit der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft, an die kantonalen Regierungen das Gesuch gerichtet, sie möchten die Rationierungsvorschriften betreffend Torf aufheben, um so zum Ankauf von Torf aufzumuntern. Jedoch auch diese Massnahme zeitigte nicht den erwarteten Erfolg.

Angesichts dieser Umstände sah sich die Abteilung für Torfversorgung veranlasst, Mitte Juni 1919 eine Konferenz der Interessenten nach Bern einzuberufen, um mit denselben die Lage der schweizerischen Torfproduktion und die Massnahmen zu deren Sanierung zu besprechen und ihnen den Entwxirf zu einer Verfügung betreffend Ankauf und Verteilung von inländischen Torfen und Torfprodukten durch die schweizerische Kohlengen ossenschal't zu unterbreiten. Die Beschlüsse der Konferenz wurden an die eidgenössischen Behörden weitergeleitet.

Die Schritte, welche die Abteilung für Torfversorguug daraufhin bei der schweizerischen Kohlengenossenschaft unternommen hat, waren aber nicht von Erfolg begleitet, so dass andere Mittel und Wege gesucht werden mussten, um der in Bedrängnis geratenen Torfindusti'ie zu helfen. Das Departement des Innern beantragte alsdann dem Bundesrat, der Abteilung für Torfversorgung einen Kredit von zwei Millionen Franken zu eröffnen, damit diese Abteilung den Torfproduzenten bis zum Absätze der Torfproduktion des Jahres 1919 unverzinsliche Darlehen auf eingelagerten Torf gewähren und für die Beschaffung von Lagerräumen besorgt sein könne. Der verlangte Kredit ist am 8. Juli dieses Jahres bewilligt worden.

Als gegen Ende Sommer die Kohleneinfuhr dann nuchlicss^ erfuhr der Absatz von Torf einen unerwartet raschen Umschwung, so dass verhältnismässig wenig Gesuche um Gewährung von Darlehen seitens der Produzenten gestellt wurden.

Die zurzeit noch nicht erstatteten Darlehen belaufen sich auf rund Fr. 15,000. Ausserdem wurden für Miete und Erstellung von 10 Lagerräumen Fr. 23,000 ausgelegt.

Die Torfproduktion des Jahres 1919 wird diejenige des Vorjahres, trotz der ausgezeichneten Witterung, die während der Monate Mai, Juni, August und September zu verzeichnen war, voraussichtlich nicht überschreiten. Die ungünstige Witterung der Monate April und Juli und der Umstand, dass die Torffelder

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nach der ersten Torfernte nicht rechtzeitig geräumt werden konnten, haben die ganze Produktion zu nachteilig beeinflusst. Die Summa der bis Ende September 1919 zum Abtransport gelangten Torfrnengen beträgt rund 208,000 Tonnen, während sie im Vorjahre 224,000 Tonnen betrug;, sie bleibt also gegenüber der gleichen Zeitperiode des Jahres 1918 um rund 16,000 Tonnen zurück.

Der Export von Torf, der im Sommer dieses Jahres ernsthaft ins Auge gefasst worden war, ist gänzlich unterblieben angesichts der verminderten Kohleneinfuhr.

2. B r o n n h o l z v e r s o r g u n g . Nachdem schon vorher kleine Milderungen der Massnahmen eingetreten waren, nämlich die Ausschaltung der minimalen Zopfstärke für das Nutzholz, unter dem 23. Januar 1919, in den von den Waldverheerungen durch den Föhnsturm vom S.Januar 1919 betroffenen Kantonen und die' Aufhebung des Preiszuschlages für lufttrockenes Holz, unter dem 24. Februar 1919, machte sich auch die Notwendigkeit eines Preisabbaues auf Ende der Heizperiode geltend. Es war zu hoffen, dass die Inhaber von aufgestapelten Brennholzvorräten sich durch den mit den neuen Höchstpreisen vom 6. Mai 1919 beginnenden Preisrückgang veranlasst sehen werden, von ihrer weitern Spekulation auf Hochkonjunktur abzusehen und den Bezügern die Versorgung während der guten Jahreszeit zu erleichtern. Mit Rücksicht auf die weniger bemittelten Volksklassen wurde bei den gewöhnlichen und geringeren Sortimenten der Preis starker reduziert als bei der ausgeleserien Ware. Als sich dann in der Folge eine Überproduktion an Waldwellen, Fraisen- oder Schwartenwellen und Sägemehl herausstellte, wurde unter dem 6. Juni 1919 der Handel mit diesen Sortimenten vollständig freigegeben und den Kantonen Weisung erteilt, dieselben in der Rationierung nicht mehr anzurechnen. Eine vollständige Aufhebung der Höchstpreise und überhaupt der Verfügungen über die Brennholzversorgung war bisher noch nicht angezeigt. Bei dem grossen Kohlenmangel wäre zu befürchten, dass die Industrie sich stark auf den Einkauf von Brennholz verlegen und ein neues Hinaufschnellen der Preise hervorrufen könnte.

3. N u t z h o l z v e r s o r g u n g . Wie im letzten Bericht bereits erwähnt wurde, konnten im Februar 1919 die Massnahmen für die Nutzholzversorgung nur gemildert, aber noch nicht ganz aufgehoben werden. Seither haben sich nun die Verhältnisse in dem

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Sinne geändert, dass solche Vorräte an Kundholz und Schnittwaren verfügbar sind, dass das grosse Angebot eine übermässige Preissteigerung als ausgeschlossen erscheinen lässt. Deshalb konnten mit Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1919 auf den 1. November 1919 alle Verfügungen betreffend Nutzholzversorgung ausser Kraft gesetzt werden.

4. P a p i é r h o l z v e r s o r g un g. Neben dem vorausgesehenen bedeutenden Papierholzeingang aus dem Ausland hat der Mangel au Absatz für ihre Produkte die Papier- und Papierstofffabriken vcraulasst, schon vor Ablauf der Kontingentierungsfrist die Aufhebung der Verfügungen über' die Papierholzversorgung nachzusuchen. Dieselbe wurde mit Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 1919 auf den 16. Juni 1919 angeordnet und durch eine Verfügung des eidgenössischen Departements des Innern für den Übergang geregelt. Betreffend die Übernahme der durch einzelne Kantone gerüsteten Überschüsse über die Kontingente wurde durch Vermittlung der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen oine Einigung zwischen Lieferanten und Fabriken erzielt.

5. Schutz d e r N u s s b ä u m e und z a h m e n K a s t a n i e n .

Wie bereits im letzten Bericht in Aussicht gestellt, konnte das Schlagverbot für Nussbäume aufgehoben und der Handel mit Nussbaumholz freigegeben werden. Ebenso wurden die Einschränkungen über das Schlagen zahmer Kastanien ausser Kraft gesetzt. Die im 11. Neutralitätsbericht erwähnte, von Herrn Forstinspektor Moiv, bearbeitete Schrift über die Edelkastanie, ihre volkswirtschaftliche Bedeutung, ihren Anbau und ihre Bewirtschaftung, ist nun in allen drei Landessprachen erschienen und deren Verbreitung naelt Möglichkeit gefördert worden.

6. Jagd. Zum ersten Male konnte für das Jahr 1919 die Ausübung der Jagd gemäss den diesfälligen Vorschriften der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung wieder für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft gestattet werden, mit dem einzigen Vorbehalt der militärischen Vorschriften in bezug auf das Waffentragen im noch bestehenden Armeeraum. Zur allgemeinen Wegieitung erachteten wir einen diosfälligeu Erlass als notwendig, der durch Beschluss vom 15. August 1919 betreffend Ausübung der Jagd im Jahre 1919 erfolgte.

7. F i s c h e r e i . Die andauernden Schwierigkeiten in der Lebensmittelversorgung veranlassten uns, auch in der abgelaufenen Berichtsperiode der bedeutenden Nachfrage nach Fischen dadurch

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Rechnung zu tragen, dass wir den von einzelnen Kantonen gestellten Gesuchen um vorläufige Beibehaltung der schon früher gewährten Erleichterungen des Fischfanges entsprachen. Die intensivere Nutzung fischreicher Gewässer hat denn auch an verschiedenen Orten zur begrüssenswerten und von der Bevölkerung gerne benützten Einrichtung städtischer Fischmärkte geführt und auch ganz allgemein die Fischversorgung der grösseren Konsumzentren wesentlich gefördert. Die während des Krieges zum Teil sehr behinderte Ausübung der Fischerei in den grösseren Grenzgewässern, insbesondere der Fischereibetrieb auf dem Bodensee (Ober- und Untersee), konnte im Einvernehmen mit den Regierungen der betreffenden Nachbarstaaten in jüngster Zeit eine dem vorkriegszeitlichen Zustand wieder näherkommende Regelung erfahren; die völlige Aufhebung aller einschränkenden Massnahmen war freilieh mit Rücksicht auf das Interesse unseres Grenz- und Zollschlitzes vorerst nicht möglich.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

Justizabteilung.

1. Gestützt auf die beschränkten Vollmachten haben wir den Bundesratsbeschluss vom S . J u l i 1919 b e t r e f f e n d die Abänderung und Ergänzung des s c h w e i z e r i s c h e n O b l i g a t i o n e n r e c h t s vom 30. M ä r z 1911 in b e z u g auf Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (Gesetzsammlung, Bd. XXXV, S. 527) erlassen und Ihnen über Entstehung, Inhalt und Zweck dieser Notverordnung am 20. August ds. J. einlässlich Bericht erstattet.

Auf diesen Bericht können wir hier verweisen. Sie haben mit Beschluss vom 24. und 30. September den Erlass als weiter in Kraft bleibend erklärt.

2. Der M i e t e r s c h u t z ist seit Erstattung des letzten Berichtes nicht in neuen Kautonen eingeführt worden, hat sich aber in 4en meisten Kantonen, wo er besteht, auf weitere Gebiete ausgedehnt. Die Zahl der von den Gemeinden gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 5. August 1918 und auf die Ermächtigung der Kantonsregierung erlassenen Mieterschutzverordnungen beträgt heute im Kanton Bern 81, Baselland 8, Neuenburg 6, Zug 3, Freiburg 2, St. Gallen 1.

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Die Wohnungsnot dauert fort, sie hat sich au einzelueu Orten sogar eher noch verschärft. Wir mussten denn auch, auf begründet befundenes Gesuch der Gemeinde Bern, auf die Umzugstermine vom I.August und 1. November 1919 wiederum die Verfügung treffen, derzufolge die Gemeindebehörde unter bestimmten Vorbehalten Personen und Familien, die durch Auszug obdachlos würden, das vorläufige Verbleiben in ihren bisherigen Wohnungen gestatten kann, sofern dadurch nicht andere Personen obdachlos werden (Verfügungen vom 29. Juli und 17. Oktober 1919; Bundes«. IV, 382, V, 257; Beilage zum XII. Neutralitätsbericht, S. 2). Die Verfügung wurde ausgedehnt auf die Gemeinden La Chaux-de-Fonds, Biel, Thun und Strättligen (Kanton Bern).

3. Gestützt auf Art. 27 der Verordnung vom 2. November 1915 betreffend S c h u t z der H o t e l i n d u s t r i e hatten wir über ein Gesuch des Verbandes schweizerischer Konsumvereine um Bewilligung der Eröffnung eines Ferienheims in Weggis für die Mitglieder des Verbandes zu cutscheiden. Wir gelangten zum Schlüsse, dass das Unternehmen einer Bewilligung des BundeHrates nicht bedürfe, da es nur den Verbaudsmitgliedern zugänglich ist, somit nicht der Beherbergung von Fremden im Sinno der erwähnten Vorschrift dient und den in der Gegend bestehenden Hotels und Fremdenpensionen keine Konkurrenz macht.

Über das Verhältnis der Verordnung zur kantonalen Wirtschaftsgesetzgebung haben wir in diesem Entscheid folgendes ausgeführt : ,,Vorweg ist zu betonen, dass dio Unterstellung des Projektes unter das kantonale Wirtschaftsgcsetz keinen Einüuss auf die Frage der Anwendbarkeit der Hotelsehutzverordnung ausübt.

Die letztere stellt für die ganze Schweiz einheitliche Normen zum Schutz der Hotelindustrie vor neuer Konkurrenz auf, und diese Xormen sind demgemäss auch überall gleichmässig und nach einheitlichen Gesichtspunkten anzuwenden, unabhängig von der von Kanton -/M Kanton wechselnden Gesetzgebung über das Wirtschaftsgewerbe. Umgekehrt bleibt auch diese ihrerseits von der bundesrätlicheu Verordnung unberührt. Ein Betrieb bedarf nur dann, aber auch stets dann der bundesrätlichen Bewilligung, wenn er sich als Hotel oder Fremdenpension im Sinne der Vorordnung darstellt; ist er vom Bundesrat bewilligt, so unterliegt er nichtsdestoweniger den zutreffenden Vorschriften der kantonalen Wirtschaftsgesetzgebung.'''

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Ein anderes, nicht unter die Verordnung fallendes Gesuch (Umbau ohne Vermehrung der Bettenzahl) wurde vom Departement aus beantwortet.

Polizeiabteilung.

1. Im XL Neutralitätsbericht vom 2. Dezember 1918 wurde auf die Gründe hingewiesen, welche die Fertigstellung der Statistik über die f r e m d e n D e s e r t e u r e und R e f r a k t ä r e verzögerten.

Diese Statistik ist inzwischen zum Abschlüsse gelangt. Da sie auf dem Bestand der Deserteure und Refraktäre im Jahr 1917 beruht und dadurch, dass sich deren Zahl seither wesentlich veränderte, an aktuellem Interesse eingebüsst hat, glaubten wir, von ihrer Veröffentlichung im XII. Neutralitätsbericht absehen zu sollen.

Wir haben dem Berichterstatter des Ständerates, Herrn Gabuzzi, vor der letzten Frühjahrssession der eidgenössischen Räte auf Wunsch in die Statistik. Einsicht gewährt. Eine von uns im Monat Mai 1919 vorgenommene, auf den Meldungen der Kantone fussende einfache Zusammenstellung ergab, dass sich damals insgesamt 25,894 fremde Deserteure und Refraktäre in der Schweiz befanden. Von diesen waren 7203 Deutsche, 11,818 Italiener, 2463 Angehörige der ehemaligen Donaumonarchie, 1129 Russen, 2451 Franzosen, 143 Rumänen, 195 Serben, 106 Bulgaren, 226 Türken, 20 Engländer, 116 Belgier, 10 Amerikaner und 14 Oriechen.

2. Die militärischen Amnestien, die seit Kriegsende in mehreren der kriegführenden Staaten erlassen wurden, hatten zur Folge, dass viele in der Schweiz lebende fremde Deserteure und Refraktäre in ihrem Heimatstaat keine Strafe für ihre militärischen Vergehen mehr zu erwarten haben. Dies gab uns und gibt uns auch heute noch die Möglichkeit, uns dieser fremden Gäste wenigstens teilweise durch Abschiebung in ihr Heimatland zu entledigen. Der veränderten Situation Rechnung tragend, gaben wir daher den kantonalen Polizeidirektionen mit Kreisschreiben vom 17. J u l i 1919 entsprechende Instruktionen. Dieses Kreisschreiben lautet wörtlich wie folgt : I.

In unseren Kreisschreiben vom 15. Mai 1919 haben wir Sie gebeten, bis auf weiteres D eser t e u r e und R e f r a k t ä r e der Z e n t r a l s t a a t e n in Nachachtung unseres Kreisschreibens vom l. April dieses Jahres unter Kontrolle und Kautionspflicht zu be-

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lassen, da die deutsche Verordnung über eine militärische Amnestie vom 7. Dezember 1918 in Verbindung mit den dazu ergangenen, Ausführungsbestimmungen vom März 1919, wie wir in dem Kreisschreiben vom 1. April ausführten, nicht genügende Klarheit über die Rechtslage der deutschen Fahnenflüchtigen und die möglichen Rückwirkungen der Fahnenflucht auf deren Staatsangehörigkeit gaben. Nicht nur die sich stets wiederholenden Gesuche um Rückgabe der Kaution, sondern auch der inzwischen eingetretene Friedenszustand zwischen Deutschland und den Alliierten legen uns nunmehr eine Neuordnung jener Verhältnisse nahe, eine Neuordnung, die zu unserm Bedauern in einzelnen Kantonen, entgegen den von uns ausgesprochenen Wünschen und ohne Rücksicht auf die auch in diesen Dingen notwendige Einheitlichkeit des Vorgehens, vorweggenommen worden ist. Denn für die Durchführung der Neuordnung ist im besondern der Umstand von Bedeutung, dass uns inzwischen die deutsche Gesandtschaft in Bern mit Zustimmung ihrer Regierung nach wiederholten Verhandlungen eine Erklärung abgegeben hat, die unsere berechtigten Interessen insbesondere soweit sicherstellt, als diese durch die Unsicherheit hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit von Fahnenflüchtigen hätten berührt werden können. Wir lassen diese Erklärung im Wortlaut folgen. Sie lautet: ,,Auf Grund der in der Besprechung vom 3. Mai 1919 zwischen dem Chef der Abteilung für Polizeiwesen und einem Vertreter der deutschen Gesandtschaft getroffenen mündlichen Vereinbarungen ist die deutsche Gesandtschaft von ihrer Regierung zur Abgabe folgender Erklärung ermächtigt worden : 1. Die deutsche Regierung wird bei den amnestierten deutschen Fahnen- und Wehrflüchtigen, die sich im Besitze eines formell gültigen Heimatseheines befinden, unter Vorbehalt aller übrigen aus dem deutsch-schweizerischen Niederlassuiigsvertrage vom 13. November 1909, sowie dem Vertrag betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des ändern vertragschliessenden Teiles vom 31. Oktober 1910 entstehenden Rechte ein an sie gestelltes Verlangen auf Übernahme nicht unter Berufung darauf ablehnen, dass der Inhaber die beurkundete Staatsangehörigkeit zur Zeit der Beurkundung auf Grund des § 26, Abs. 2, des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht besessen
oder sie nachträglich auf Grund des gleichen Paragraphen verloren hat.

2. Falls gegen einen ehemaligen deutschen Wehr- und Fahnenflüchtigen, der sich im Besitze eines formell gültigen Heimat-

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Scheines befindet, eine Verurteilung im Sinne des § III, Abs. b, der Amnestie-Reichsverordnung vom 7. Dezember 1918 ergeht, behält sich die deutsche Regierung das Recht vor, den H ei m a t s c h e i n d u r c h e i n e e n t s p r e c h e n d e M i t t e i l u n g seitens des zuständigen deutschen Konsulates an die kantonale Polizeidirektion, sowie gleichzeitig an die Abteilung für Polizeiwesen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ausser Kraft zu setzen.

Die deutsche Regierung wird auch in diesem Falle e i n e m V e r l a n g e n a u f Ü b e r n a h m e s t a t t g e b e n , falls es u n v e r z ü g l i c h nach der oben e r w ä h n t e n Benachrichtigung seitens des deutschen Konsulates a u s g e s p r o c h e n w i r d u n d d i e V o r a u s s e t z u n g e n des A r t . 2 des d e u t s c h - s c h w e i z e r i s c h e n Niederlassungsv e r t r a g e s z u r Z e i t d e r M i t t e i l u n g vorgelegen haben.

Die deutsche Gesandtschaft bestätigt die Erklärung des Chefs der Abteilung für Polizeiwesen, dass unter diesen Umständen eine Aufhebung der den deutschen Wehr- und Fahnenflüchtigen obliegenden Pflicht zur Meldung und zur Kautionszahlung, sowie eine Rückzahlung der bisher bezahlten Kautionen bei den Kantonen veranlasst werden- wird und bittet ganz ergebenst um Mitteilung der an die Kantone erlassenen Weisungen."

Damit ist eine feste Grundlage für ein weiteres Vorgehen gewonnen, da wir die Sicherheit besitzen, dass uns die tolerierten O

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deutschen Deserteure und Refraktäre nicht infolge zukünftiger Nichtanerkennung der ihnen gegenwärtig ausgelieferten Papiere zur Last fallen können.

Auch jetzt noch muss aber g r u n d s ä t z l i c h daran festgehalten werden, dass die Hinterlegung gültiger Ausweisschriften seitens der Deserteure und Refraktäre nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Entlassung aus Kaution und Kontrolle oder gar auf Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung gibt. Denn sonst bliebe uns nichts anderes übrig, als die etwa 7000 deutschen Deserteure und Refraktäre bei uns zu behalten, ein Ergebnis, das niemand ernstlich wünschen und das auch von der Gegenseite nicht gefordert werden kann. Wenn wir auch die G ü l t i g k e i t der neuerdings von den deutschen Behörden ausgegebenen Papiere anzuerkennen in der Lage sind, so ergeben sich aus diesem Umstand für die Deserteure und Refraktäre nicht ohne weiteres die

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Folgerungen, die für Leute gelten, die nicht als Fahnenflüchtige zu uns gekommen sind.

Die Fahnenflüchtigen sind in unserm Lande während des Krieges aus Gründen der Menschlichkeit und gegen den Wunsch ihres Heimatstaates geduldet worden. Sie k o n n t e n s i c h nicht auf den Niederlassungsvertrag stützen und k ö n n e n d a s a u c h h e u t e noch i n s o f e r n n i c h t , a l s s i e bei E i n t r i t t in unser L a n d sich n i c h t in Ü b e r e i n s t i m mung mit unsern Polizei Verordnungen befanden.

In unserm Interesse wurden sie der Kontrolle unterstellt und in unserm Interesse wurde eine Kaution von ihnen verlangt. Da nunmehr eine Amnestie ergangen ist und dio Rechtsverhältnisse geordnet erscheinen, kann für manche derselben die Heimreise ins Auge gefasst werden, worüber wir unten nähere Ausführungen geben, "Wir betonen aber, erst dann soll ihnen die Kaution v o l l zurückbezahlt und soll die Kontrolle aufgehoben werden, wenn sie die Heimreise antreten, denn nach wie vor haben wir ein Interesse daran, die grosse Zahl der Fahnenflüchtigen nicht in unserm Lande zu behalten. Behaupten diese, dass sie der Amnestie nicht unterstehen, so haben sie innerhall) einer von Ihnen festzusetzenden Frist das selbst zu beweisen.

Im einzelnen würden folgende Punkte zu unterscheiden sein: 1. R e f r a k t ä r e n u n d D e s e r t e u r en, die vor K r i e g s a u s b r u c h b e i u n s e i n e N i e d e r l a s s u n g besassen u n d diese im Laufe des Krieges verloren haben, sollte, sofern die Voraussetzungen für dauernden Aufenthalt nach den geltenden Gesetzen und den Vorschriften über die Fremdenpolizei erfüllt sind, deren Neuerwerb ermöglicht werden. Im Zeitpunkte dor Niederlassungsbewilligung wären sie aus Kontrolle und Kaution zu entlassen.

Die hierunter fallenden amnestierten Fahnenflüchtigen werden sich inzwischen, soweit sie keine Ausweisschriften mehr besassen, gültige Ausweispapiere verschafft haben.

Ist dies nicht der Fall, haben sie sich aber bei den zuständigen Amtsstellen gemeldet, um solche Papiere zu erhalten, so ist zu beachten, dass zwei bis drei Monate von der Meldezeit ab vergehen können, bis sie gültige Heimatscheine erhalten: Es wäre somit bei diesen letztern eine billige Zeit zuzuwarten, während der die Kontrolle und die Kautionspflicht aufrechterhalten werden sollten.

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Wird die Niederlassung verweigert, so sind sie nach Ziffer 3 psiche unten) zu behandeln.

2. R e f r a k t ä r e , d i e w ä h r e n d d e s K r i e g e s , j e d o c h vor dem I n k r a f t t r e t e n des ersten B u n d « s r atsbeschlusses b e t r e f f e n d die fremden Deserteure und R e f r a k t ä r e v o m 30. J u n i 1916 in die S c h w e i z gek o m m e n sind und d a s e l b s t die N i e d e r l a s s u n g bewilligt erhalten und-diese inzwischen infolge ihrer R e f r a k t ä r e i g e n s c h a f t v e r l o r en haben sollten, sind a n a l o g wie die u n t e r l B e s p r o c h e n e n zu behandeln.

3. Alle ändern K a t e g o r i e n von D e s e r t e u r e n und R e f r a k t ä r e n (z.B. a. Deserteure, die im Kriege in die Schweiz gekommen sind, b. Refraktäre, die nach Inkrafttreten der Verordnung vom 30. Juni 1916 als solche in die Schweiz gekommen sind, c. Refraktäre, die nach dem 30. Juni 1916 in die Schweiz gekommen und erst hier zu solchen geworden sind, seien sie bei uns kurze Zeit niedergelassen gewesen oder nicht) waren nicht in der Lage, eine rechtsgültige Niederlassung zu erlangen, ihr Aufenthalt ist als w i d e r r u f l i c h g e w ä h r t zu betrachten, sie waren nur geduldet.

a. Haben sie sich auf Grund der Amnestie g ü l t i g e A u s w e i s s c h r i f t e n b e s c h a f f t , so steht ihrem Weggang nichts im Wege. Mit dem Grund der Duldung fällt die Duldung selbst dahin. Sie wären daher in Gemässheit unseres Kreisschreibens vom 10. Dezember 1918 zum freiwilligen Weggang aufzufordern.

Wollen sie sich nicht freiwillig entfernen, so wären sie nach Massgabe und gestützt auf die Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer auszuweisen. Aus der Kontrolle wären sie im Zeitpunkt zu entlassen, da sie unser Land verlassen. Die Kaution wäre ihnen, unter Abzug öffentlichrechtlicher Ansprüche, unmittelbar vor Weggang auszuzahlen.

Zur Regelung ihrer Verhältnisse wäre ihnen eine angemessene Frist zu gewähren (darüber unten).

b. Haben sie sich nicht rechtzeitig zur Amnestie gemeldet, sind sie infolgedessen n i c h t im B e s i t z e gültiger Ausweiss c h r i f t e n , so ergibt sich eine Sachlage, die die Betreffenden eigenem Verschulden zuzuschreiben haben, aus der jedoch nicht unserem Lande eine dauernde Belastung entstehen darf. Es besteht also aller Grund, solche Leute nicht mehr einer b e s o n d e r n Behandlung -/XL unterwerfen, sondern auch sie nach Baudesblatt. '71. Jahrg. Bd. V.

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Massgabe und gestützt auf die Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft auszuweisen. Hinsichtlich Kaution, Kontrolle und Ausreisefrist gilt das oben unter a Gesagte.

Damit die vorstehend unter 136 genannten Personen ohue weiteres, d.h. ohne vorgängigen S c h r i f t w e c h s e l , über die deutsche Grenze gestellt werden können, ist es aber nötig, dass sie im Besitze eines der in Art. 12, Abs. l des schweizerischdeutschen Niederlassungsvertrages und in dem dort erwähnten Notenaustausch näher bestimmten Papiere sind (diese Papiere sind in der Beilage 6 zum Kreisschreiben des Bundesrates vom 13. September 1911 aufgeführt. Vgl. Langhard, Niederlassungsrecht. Seiten 144/145 *). Für diejenigen Personen der genannten Kategorie, die keinen solchen Staatsangehörigkeitsausweis besitzen, und deren Ü b e r n a h m e an d e r G r e n z e daher nicht sichersteht, wird nichts anderes übrig bleiben, als zunächst von der zuständigen deutschen Inlandsbehörde eine Erklärung des Inhalts einzufordern, dass der Betreffende als deutscher oder ehemaliger deutscher Staatsangehöriger anerkannt und im Falle seiner Abschiebung aus der Schweiz übernommen werde. Diese Erklärung hätte alsdann als Ausweis für den Grenzübertritt zu dienen.

Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst an dieses Vorgehen halten zu wollen, da andernfalls eine Ausschaffung dieser Leute nicht möglich sein dürfte.

Dabei möchten wir Ihre Aufmerksamkeit auf einen weitern Punkt hinlenken. Von seilen der deutschen Gesandtschaft werden wir darauf hingewiesen, dàss eine plötzliche Ausweisung einer grössern Anzahl von Fahnenflüchtigen zu Stockungen im Grenzverkehr und unliebsamen Reibungen führen könnte. Wir legen Ihnen daher nahe, die A b s c h i e b u n g e n zu s t a f f e l n , etwa in der Weise, dass zunächst Arbeitslose (sofort), anschliessend : nicht selbständig erwerbende Unverheiratete (innerhalb 4 Wochen) :, wiederum anschliessend : Verheiratete und selbständig erwerbende Unverheiratete weggewiesen werden.

Die Massnahmen dürften im Zeitraum von etwa 2 Monaten durchgeführt werden können. Dabei empfiehlt es sich, den Leuten möglichst frühzeitig von Ihrem Entscheid Kenntnis zu geben unter sofortiger Festsetzung des Ausreisetages.

*) Vgl, auch unsere Kreisschreiben betreffend den fonnloseu Übernahmeverkehr vom 21. Dezember 1911, 2. April 1912 und 8. Januar 1914.

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Sollten Deserteure und Kefraktäre der dritten Kategorie bei uns bleiben wollen und unterstützt der Kanton ihr G e s u c h , so mögen sie sich vermittelst der zuständigen kantonalen Behörden an die eidgenössische Zentralstelle für Fremdeupolizei wenden. Die durch Kreisschreiben vom 1. Juni 1919 angeordnete allgemeine Ausländerrevision wird die Entscheidung solcher Fälle für alle Beteiligten erleichtern. Immerhin muss bei ihrer Behandlung die Sachlage so angesehen werden, als ob der Potent nunmehr vom Auslande her das Gesuch um Einreise usw.

stellen würde.

II.

Was die ö s t e r r e i c h i s c h - u n g a r i s c h e n Militärf l ü c h t l i n g e anbelangt, so sind uns bisher nur die Verordnungen des deutschösterreichischen Staatsamtes für Heerwesen vom 22. und 31. Dezember 1918 bekannt geworden. Aus den übrigen Ländern der früheren Donaumonarchie sind uns keine Mitteilungen über erfolgte Amnestien zugegangen.

Wir müssen daher in Beziehung auf diese Militärflüchtlinge an den Darlegungen unseres Kreisschreibens vom \. April 1919 grundsätzlich festhalten. Immerhin .wären solche Leute, soweit sie anscheinend gültige Ausweispapiere vorzulegen imstande sind, den oben hinsichtlich der deutschen Militärflüchtlinge gemachten Anregungen gemäss zu behandeln.

Soweit sie solche Papiere nicht vorlegen können, dürfte bei den D e u t s c h - Ö s t e r r e i c h e r n die Beweislast dafür, dass sie nicht der Amnestie teilhaftig geworden, eben diesen Militärflüchtlingen aufzuerlegen sein.

III.

In I t a l i e n ist ein Amnestieerlass ergangen. Wie wir aber verschiedentlich zu erfahren Gelegenheit hatten, lehnen die italienischen Konsulate die Ausstellung von Ausweissehriften an Deserteure und Refraktäre mit der Begründung ab, dass die Amnestie sich nicht auf Fahnenflüchtige ausserhalb Italiens erstrecke. Hinsichtlich der Ausstellung oder Erneuerung von Papieren für Angehörige von Militärflüchtlingen ist die Praxis der italienischen Behörden keine einheitliche.

Richtig ist, dass die italienischen Behörden für aus der Schweiz a u s g e w i e s e n e Fahnenflüchtige auf Anforderung hin Papiere ausgestellt haben. Für diesen Fall erheischt aber Art. 18

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des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1918 nacff wie vor Nachachtung.

Auf Grund der vorstehend geschilderten Sachlage dürfte somit nichts anderes übrig bleiben, als die italienischen Deserteure und Refraktäre nach wie vor unter Kontrolle und Kaution zu halten.

IV.

Soweit etwa Deserteure und Refraktäre zu I, II und wohl nur ausnahmsweise zu III a u s g e w i e s e n worden sind, ist das vielfach auf G r u n d von Art. 28 und 29 der V e r o r d n u n g betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der A u s l ä n d e r geschehen. Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass dieses Verfahren D e s e r t e u r e n und R e f r a k t ä r e n gegenüber rechtlich n i c h t h a l t b a r ist. Art. 36, Abs. l der oben zitierten Verordnung hat die besondern Vorschriften für die fremden Deserteure und Refraktäre vorbehalten. Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass diese Leute nur auf Grund der in Art. 17 des Bundesratsbeschlusses betreffend die fremden Deserteure und Refraktäre vom 29. Oktober genannten Gründe ausgewiesen werden können.

o Dass sich nun die Sach- und Rechtslage für die deutschen Deserteure auf Grund der eingangs hervorgehobenen Erwägungen ändert, haben wir oben unter 13 hervorgehoben.

V.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir weiterhin hinsichtlich der B e g r i f f s b e s t i m m u n g des D e s e r t e u r s auf folgendes hinweisen. Es sind in letzter Zeit häufige Übertritte von Militärsträflingen, dann auch von Personen vorgekommen, die aus den Ententestaaten zu den ehemaligen Zentralmächten desertiert waren.

Als Deserteure im Sinne des BRB vom 29. Oktober 1918 können unseres Eraohtens diese Leute nicht angesehen werden. Wie sich auch aus Art. l, Abs. 2 dieses Bundesratsbeschlusses ergibt, sind Deserteure Leute, die dadurch, dass sie zu uns kommen, sich der D i e n s t p f l i c h t e n t z i e h e n und wiederum dadurch, dass sie zu uns übertreten, sich vor V e r f o l g u n g wegen Dienstpflichtverletzung s i c h e r n w o l l e n .

Hiervon ausgehend ergibt sich, dass w i r aus d r i t t e n Staaten zu uns übertretende Fahnenflüchtige,

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w e l c h e d o r t h i n d e s e r t i e r t w a r e n o d e r sich d o r t als R e f r a k t ä r e b e f a n d e n , zurzeit aber daselbst geduldet waren, n i c h t als Deserteure oder Refraktäre betrachten können.

Sie sind somit an der Grenze zurückzuweisen resp. zurückzuschieben, falls sie sich nicht damit einverstanden erklären, sich an die Grenze ihres Heimatstaates begleiten zu lassen.

In gleicher Weise wird vorzugehen sein, wenn M i l i t ä r s t r ä f ' l i n g e aus irgendeinem Staate zu uns überzutreten versuchen.

Soweit w i r k l i c h e K r i e g s g e f a n g e n e zu uns kommen, sind diese regelmässig an die Grenze ihres Heimatstaates zu verbringen oder, vor allem wenn sie mittellos sind, einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter ihres Heimatstaates zuzuführen *).

Der Chef der Polizeiabteilung : Delaquis.

Die Grundsätze des Kreiöschreibens, dessen Text vorstehend abgedruckt ist, sollen inskünftig Anwendung finden nicht nur auf die Angehörigen der ehemaligen Zentralstaaten, sondern überhaupt auf alle amnestierten fremden Deserteure und Refraktäre.

Kürzlich sind nun neuerdings, und zwar von Italien und Deutsch-Österreich, Amnestieerlasse ergangen, die anscheinend weitergehen als die bisherigen. Über die Tragweite dieser Erlasse sind wir noch nicht im klaren, da uns die authentischen Texte erst zugehen sollen. Eine Äusserung darüber ist daher noch nicht möglich.

Über die W i r k u n g e n des Kreisschreibens vom 17. Juli 19J9 betreffend die Abschiebung der amnestierten fremden Deserteure und Refraktäre sind wir leider auch nicht in der Lage, Bericht zu erstatten. Wir haben die Kantone aufgefordert, über die von ihnen getroffenen Massnahmen Mitteilung zu machen. Eine ganze Reihe von ihnen, und zwar darunter gerade die Kantone, die am meisten Deserteure und Refraktäre beherbergen, haben auf unsere Anfrage noch nicht antworten können.

*) Der Abschnitt VI des Kreisschreibens bezieht sich auf die Gültigkeit der Ausweisschriften der Angehörigen vornehmlich osteuropäischer St.-uaten. Er ist für diesen Bericht nicht von Belang.

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D. Militärdepartement.

1. Militärisches.

I. D e m o b i l m a c h u n g . Den Massnahmen entsprechend, wie sie in der voraufgehenden Berichterstattung als durch die reränderten Verhältnisse geboten bezeichnet worden sind, wurden während der abgelaufenen Berichtsperiode nun auch die letzten der zum Grenzdienst (bis zum 23. Juni) aufgebotenen Truppen entlassen (Infanterie-Regiment 25, Füsilier-Bataillone 74 und 99, Dragoner-Schwadronen 16, 19, 20, 15, 24, Telegraphen-PionierKompagnie 4 und Sanitäts-Kompagnie II/6 am 26. Juni, DragonerRegiment 6 -- ohne Schwadron 16 -- am 2. Juli). Freiwilligenorganisationen traten nur zum Teil als Bewachungstruppen an die Stelle jener, und das aus solchen bestehende Grenzdetachement SUdtessin konnte am 1. September 1919 aufgehoben werden.

Von Ende Juni ab fanden also keine Truppenaufgebote mehr statt, abgesehen von denjenigen zum Ordnungsdienst am 30. Juni, 18. und 31. Juli, 2. und 6. August (letzte Entlassung am 29. August).

II. A l l g e m e i n e M a s s n a h m e n . Um unter der grossen Zahl der im Ausland niedergelassenen Schweizer, die infolge der allgemeinen Mobilmachung in ihr Vaterland zurückgekehrt sind, einen angemessenen Ausgleich hinsichtlich der Vergütung ihrer Reiseausgaben zu schaffen, namentlich in Rücksicht auf diejenigen Eingerückten, die bisher keinerlei oder nur eine verhältnismässig geringe Reiseentschädigung erhalten haben, hat der B u n d e s r a t am 20. S e p t e m b e r 1919 ei n en n e u e n B e s o h l u ss ü b e r d i e A u s r i c h t u n g v o n R e i s e e n t s c h ä d i g u n g e n an d i e auf G r u n d des M o b i l m a c h u n g s b e s c h l u s s e s vom 1. August 1914 zur D i e n s t i e i s t ung aus dem A u s l a n d eing e r ü c k t e n S c h w e i z e r b ü r g e r g e f a s s t , abweichend von Art. 120 des Verwaltungsreglements für die schweizerischen Truppen vom 27. März 1885 und in Erweiterung des Bundesratsbeschlusses vom 13. August 1914 über Vergütung an zugereiste Schweizerbürger, die bei der Mobilmachung 1914 im Dienst behalten worden sind, sowie in Anwendung von Ziffer I, AI. 2, des Bundesbeschlusses betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des ' Bundesrates vom 3. April 1919.

Der einzige Erlass, der sich auf die Militärstrafrechtspflege bezieht und vom Bundesrat, gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten, erfolgte, ist der Bundesratsbeschluss be-

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treffend die Verfolgung der zur a l l g e m e i n e n Mobilm a c h u n g v o n 1914 a u s d e m A u s l a n d e u n e n t s c h u l digt n i c h t oder v e r s p ä t e t e i n g e r ü c k t e n W e h r m ä n n e r , vom 30. Mai 1919. Dieser hebt den Bundesratsbeschluss vom 5. Oktober 1916, welcher für die nachträglich aus dem Auslande heimkehrenden Refraktäre die Möglichkeit der Dienstnachholung mit eventueller darauf erfolgender Amnestie bei Wohlverhalten geboten hatte, auf.

Der Grund dieser Massnahme besteht einerseits darin, dass die Verwendung dieser Leute, nachdem eine Beschäftigung und Ausbildung in besondern Detachementen der Festungen Hauenstein und Murten nicht mehr möglich ist, Schwierigkeiten bereitet, und anderseits, weil seit Kriegsschluss eine Rückkehr in die Heimat ausschliesslich zum Zwecke der Regularisierung der Dienstverhältnisse ausserordentlieh selten geworden ist und im einzelnen Falle bei der Beurteilung nach Massgabe der Verordnung vom 30. November 1917 betreffend die Verfolgung der Dienstpflichtigen, die'zum aktiven Dienst nicht eingerückt oder aus diesem ausgerissen sind, den besondern Verhältnissen in jeder Hinsicht Rechnung getragen werden kann.

III. A b b a u d e r R ü s t u n g s a r b e i t e n . Die Massnahmen zur Einschränkung der Rüstungsarbeiten sind, wie im letzten Bericht schon erwähnt worden ist, nicht nur im Hinblick auf die durch die militärischen Interessen bedingte Durchführbarkeit zu treffen, sondern sie müssen auch dem Bestreben, der Arbeitslosigkeit zu steuern, stets Rechnung tragen.

Der A r b e i t e r b e s t a n d der fünf Militärwerkstätten ist bis heute auf zirka 1500 Mann reduziert worden; er beträgt damit nur noch zirka ein Viertel des während des Krieges beschäftigten Bestandes und ist jetzt kleiner als 1914 vor Ausbruch des Krieges. Den entlassenen Arbeitern konnte zum Teil durch Vermittlung des eidgenössischen Amtes für Arbeitslosenfürsorge Arbeit verschafft werden. Leuten, denen Arbeit nicht zugewiesen werden konnte, wurde während der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit die Unterstützung ausgerichtet. Die Zahl der während des Krieges bei der kriegstechnisehen Abteilung, den Sektionen und Werkstätten beschäftigten ausserordentlichen Beamten und Angestellten ist, ebenfalls stark reduziert worden.

D i e F a b r i k a t i o n von K r i e g s m a t
e r i a l blieb in den Militärwerkstätten sehr eingeschränkt. .Die Liefertermine für die nicht annullierten Rüstungsaufträge werden weitmöglichst gestreckt, um einen kleinen Bestand von Personal noch behalten und dem-

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selben Beschäftigung sichern zu können. Durch die Bemühungen.

Z i v i l a u f t r ä g e zu erhalten, kann ein Teil der nunmehr stark reduzierten Arbeiterzahl auf Jagdmunition, Arbeiten für die Elektrifikation von Bahnen, Reparatur von Automobilen usw. beschäftigt werden. Bei der Beschaffung von Arbeit war man bestrebt, die Privatindustrie, sowie das Gewerbe womöglich nicht zu schädigen.

Trotz dieser Rücksichtnahme musste zu Beschwerden verschiedener Berufsverbände, welche infolge Heranziehung von Privatarbeit für eidgenössische Betriebe ihre Interessen gefährdet glaubten, Stellung genommen werden.

Weil es im Sattlergewerbe an Beschäftigung mangelt und in den nächsten Jahren der Bedarf in Lederausrüstungsgegenständen nur klein sein wird, wurden diesem Handwerk gegenüber die Aufträge nur wenig reduziert und die Vergünstigung der weitmöglichsten Streckung der Liefertermine bis in das Jahr 1920 eingeräumt. Auch dem Schuhmachergewerbe gegenüber wurde findie Lieferungen von Militärschuhen in gleicher Weise Rücksicht genommen.

Die im Ausland aufgegebenen Bestellungen von Rohstoffen und Rohmaterialien, welche zum voraus bezahlt werden mussten und deshalb nur zu einem kleinen Teil annulliert oder reduziert werden konnten, sind in der Hauptsache zur Ablieferung gelangt.

Die Liquidation der Warenvorräte wird nach Möglichkeit betrieben.

Die E r s p a r n i s s e , welche infolge Annullierung und Reduktion der Bestellungen erzielt werden können, erreichen auf den Ende 1918 bei Eintritt des Waffenstillstandes zu Lasten ,,Kriegsmobilmachung"' für Munition, Waffen, Material und Neuuniformierung usw. bewilligt gewesenen Krediten den Betrag von zirka 30 Millionen Franken.

IV. L i q u i d a t i o n b e t r e f f e n d B e k l e i d u n g , pers ö n l i c h e A u s r ü s t u n g u n d M a t e r i a l . D a einerseits die V o r r ä t e an n e u e n M i l i t ä r s c h u h e n für das Friedensverhältnis zu gross waren, anderseits die Aufbewahrung der von den Truppen in den Zeughäusern deponierten Schuhe nach Aulhören der Ablösungsdienste und wegen des Unterhaltes unzweckmässig und zu kostspielig geworden wäre, wurde v o m B u n d e s r a t u n t e r m 2 3 . M a i 1919 b e s c h l o s s e n , einen Teil der neuen Schuhe zu veräussern und die deponierten Schuhe zur unentgeltlichen Abg a b e e i n e s P a a r e s S c h u h e an die Wehrmänner zu verwenden. Nach Ausscheidung der Vorräte an Schuhen und Stiefeln, die für die Ausrüstung der Rekruten in den nächsten

461 Jahren und als Arineereserve benötigt werden, wurden zirka 149,000 Paar Marschschuhe, zirka 29,000 Paar Bergschuhe, zirka 2000.Paar Stiefel und zirka 10,000 Paar Quartierschuhe durch die Zeughäuser zum V e r k a u f gebracht. Kaufberechtigt waren nach Bundesratsbeschluss alle Wehrmänner, die 100 Tage Aktivdienst geleistet hatten und noch dienstpflichtig waren. Die Kaufpreise wurden festgesetzt auf Fr. 30 für die Marschschuhe, Fr. 50 für die Bergschuhe, Fr. 70 für die Kavalleriestiefel und Fr. 18 für die Quartierschuhe. Während die gangbaren Nummern, deren Zahl übrigens nicht sehr gross war, rasch vergriffen waren, blieb nach Ablauf der für den Verkauf bestimmten Frist von einem Monat eine grössere Anzahl Marsch- und Bergschuhe ungangbarer Nummern übrig. Um womöglich auch diese abzusetzen, verfügte das eidgenössische Militärdepartement einen zweiten Verkauf, der auf 3 Wochen beschränkt wurde und für den Kreis der Bezugsberechtigten in dem Sinn erweitert wurde, dass nunmehr alle Wehrmänner, alle Hülfsdienstpflichtigen, die militarisiert gewesenen Bisenbahner, die gemäss Art. 13 MO temporär Dienstbefreiten, die im Frühjahr 1919 aus der Wehrpflicht entlassenen Landsturmmänner und alle während des Aktivdienstes durch Entscheid der Untersuchungskommission aus der Wehrpflicht entlassenen Wehrmänner ohne Rücksicht auf die Anzahl der geleisteten Diensttage als bezugsberechtigt erklärt wurden. Auf diese Weise gelang es, 134,035 Paar Marschschuhe, 24,943 Paar Bergschuhe, 660 Paar Kavalleriestiefel und 9364 Paar Quartierschuhe, total 169,002 Paar Schuhe und Stiefel an den Mann zu bringen. Der Erlös aus dieser Schuhliquidation beläuft sich auf Fr. 5,482,952. Da es sich um ein ganz bestimmtes Sortiment handelte, das zum Ausverkauf gelangte, konnten natürlich nicht alle formell bezugsberechtigten Wehrmänner bedient werden, was bedauerlich, jedoch vorauszusehen war.

Zum Bezüge von d e p o n i e r t e n S c h u h e n war gemäss Bundesratsbeschluss jeder Wehrmann, der überhaupt während des Aktivdienstes zum Soldbezug berechtigten Dienst geleistet hatte, berechtigt. An den Bezug der deponierten Schuhe ist die Verpflichtung geknüpft, in zukünftige Dienste mit feldtüchtigem Schuhwerk einzurücken. Denjenigen Wehrmännern, die noch keine Schuhe auf ihren Namen deponiert hatten, wurden getragene Schuhe, die den
deponierten zweiten Paaren entnommen wurden, abgegeben. Die Frist zum Bezug der deponierten Schuhe betrug zwei Monate. Es wurden insgesamt zirka 260,000 Paare deponierter Schuhe abgegeben. Dabei ist noch zu bemerken, dass zirka 50,000 Mann bereits das eine Paar deponierter Schuhe

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anlässlich einer Entlassung aus einem Ablösungsdierist oder Ordnungsdienst seit Mitte November 1918 herauserhalten hatten.

Diese Wehrmänner waren nicht mehr /um Bezug eines weiteren Paares berechtigt. Die verbleibenden deponierten Schuhe sollen, soweit sie nicht zur Bildung einer Reserve für die Abgabe an die Heerespolizei, die Bewachungstruppe etc. verwendet werden, den Kantonen für Fürsorgezwecke zur Verfügung gestellt werden.

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 7. A u g u s t 1919 wurde angeordnet, dass von nun an der Heerespolizei, den Bewachungstruppen, Ordnungstruppen und übrigen noch im Dienst stehenden Detachcmenten nur noch getragene Schuhe abgegeben werden, und zwar leihweise. Zu diesem Zweck wird aus einem Teil der nach Abgabe eines Paares an die Wehrmänner übrig bleibenden deponierten Schuhe eine Reserve gebildet.

Damit konnten die Bundesratsbeschlüsse vom 4. April 1916 betreffend die Abgabe von Schuhwerk an die Armee während des Aktivdienstes und vom 9. Mai 1917 betreffend Gratisabgabe beider Paar Schuhe an Rekruten und Deponierung derselben für die ganze Armee aufgehoben werden.

Um a l l e R e k r u t e n des J a h r e s l 919 gleich zu halten, verfügte das eidgenössische Militärdepartement unterm 30. Juli 1919, dass den noch im Jahre 1919 einrückenden Rekruten ein Paar Gratisschuhe verabfolgt werden solle, das sie dann am Schluss der Schule als Eigentum mit nach Hause nehmen dürfen mit der Verpflichtung, in zukünftige Dienste mit feldtüchtigom Schuhwerk einzurücken. Überdies werden Rekruten und Kader je ein Paar getragener Schuhe aus der Reserve leihweise für die Dauer der betreffenden Schule verabfolgt.

Die für deu Kriegsfall geschaffene Organisation des Z e n t r a l m a g a z i n e s See w e n - S c h w y z wurde auf Ende Mai .1919 a u f g e h o b e n . Die von Beginn der Kriegsmobilmachung an daselbst konzentrierten Reserven an B e k l e i d u n g und p e r s ö n l i c h e r A u s r ü s t u n g wurden auf die kantonalen Zeughäuser, bzw. Kriegskommissariate verteilt. Die Verwaltung der Armeereserve an feldgrauen Umformen, die in Seewen verbleibt, nachdem auch ein Teil dieser Kleider als Retablierungsreserve den kantonalen Ausrüstungsanstalten zugewiesen worden war, wurde dem eidgenössischen Zeughaus Seewen-Schwyz übertragen.

Die Exerzierkleider wurden auf die Exerzierkleiderdepots der Waffenplätze verteilt und, was nicht zur Verteilung gelangte, wurde dem eidgenössischen Zeughaus Bern zur Verwaltung zugewiesen.

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Auf Grund des B u n d e s r a t s b e s c h l u s s e s vom 24. M ä r z 1919 wurde die teilweise L i q u i d a t i o n d e r M o t o r l a s t w a g e n p a r k e der A r m e e durchgeführt. Die Wagen fanden «ehlanken Absatz, und es war möglich, allen Begehren der Kantone, Gemeinden und gemeinnützigen Unternehmungen, welche die Wagen zu stark reduzierten Preisen erwerben konnten, zu ·entsprechen.

Durch Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements ·vorn 5. September 1919 ist die Abteilung für Genie mi.t der Erledigung der Liquidationsarbeiten in den Fortifi k a t i o n e n und b e f e s t i g t e n Z o n e n , die bis jetzt von der Generalstabsabteilung des Armeestabes geleitet wurden, beauftragt worden.

Durch Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 20. August 1919 wurde die l e i h w e i s e A b g a b e von G e w e h r e n und K a r a b i n e r n an alle Offiziere und höhern Unteroffiziere, die sich darum bewerben, wieder angeordnet.

2. Wirtschaftliches.

Heu imd Stroh.

Seit dem letzten Bericht sind den Kantonen aus den Vorräten der Militärverwaltung weitere grosse Quantitäten Heu und Stroh abgegeben worden. Ab Anfang Oktober 1918 bis Mitte Juni 1919 wurden für die Hülfsaktion geliefert: rund 7700 Tonnen Heu und rund 2500 Tonnen Stroh.

Anfang April, als die Vorräte des Oberkriegskommissariates ganz erheblich abgenommen. hatten, der eigene Heubedarf nur noch für eine beschränkte Zeit gedeckt und es noch ungewiss war, wie sich die Verhältnisse für das Oberkriegskommissariat für die Heubeschaffung im Jahre 1919 gestalten werden, konnte die Abgabe von Heu nur noch gegen Garantie der Rückerstattung erfolgen. Die Kantone hatten sich gegenüber dem Oberkriegskommissariat schriftlich zu verpflichten, das Heu aus der nächsten Ernte wieder zurückzugeben, und zwar zum gleichen Preise (von Fr. 26 pro 100 kg franko Abgangsstation), zu .welchem sie es vorschussweise erhalten ; es handelte sich um 2000 Tonnen, die in den oben erwähnten 7700 Inbegriffen sind. Bald nach der Ernte zeigte es sich, ,dass die Kantone wegen der quantitativ ungenügenden Heu- und Emdernte die Verpflichtung nicht einhalten konnten. Da es dem Oberkriegskommissariat inzwischen gelungen war, den Henbedarf der Militärverwaltung aus Italien

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zu decken, so wurde den Kantonen freigestellt, entweder das unter Garantie bezogene Heu zurückzuerstatten, oder andernfalls die Preisdifferenz von zirka Fr. 11 pro 100 kg, die sich aus dem Abgabepreis für Heu im Frühjahr und dem Einstandspreisfür Italienerheu ergab, zu vergüten. Hierauf stellten verschiedene Kantone das Gesuch, man möchte sie nicht nur von der Rückerstattungspflicht, sondern auch von der Bezahlung der Preisdifferenz entbinden. Zur Begründung führten sie hauptsächlich an, dass die Sache zum allergrössten Teil die kleinste Kleinbauernschaft betreffe, die zum Bezüge des Vorschussheues gezwungen war, wenn sie den Verkauf ihrer geringen Viehhabe vermeiden und dieselbe aus dem Drang der Kriegsjahre in bessere Zeiten hinüberretten wollte. Aus diesen und ändern Gründen hat der B u n d e s r a t in seiner Sitzung vom 29. S e p t e m b e r beschlossen, die Kantone von der Ruckerstattungspflicht des Heues und der Bezahlung der Preisdifferenz zu entbinden, welches Entgegenkommen für den Bund allerdings ein finanzielles Opfer von rund Fr. 234,000 bedeutet.

Durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s v o r n 7. J u n i 1919 wurden sämtliche den Heu- und Strohhandel einschränkenden Bestimmungen aufgehoben. Die Militärverwaltung hat sich demnach mit der Versorgung der Privaten nicht mehr zu befassen ; diese ist den Kantonen und der privaten Initiative überlassen.

Trotzdem wird das Oberkriegskommissariat nach Möglichkeit mithelfen 5 was es an Heu über seinen Bedarf hinaus beschaffet» kann, soll der privaten Versorgung zugute kommen. So wird das Oberkriegskommissariat zu diesem Zweck schon in nächster Zeit ein beschränktes Quantum Heu aus Italien den Kantonen abgeben können. Dem Kanton Tessin, der sich zufolge der ausserordentlichen Trockenheit der letzten Sommermonate in einer besonders schwierigen Lage befindet, ist bereits eine grössere Anzahl Wagen Italienerheu zur Verfügung gestellt worden.

Konserven.

Dem eidgenössischen Ernährungsamt wurden zuhanden der kantonalen Lebensmittelämter zum Verkauf an die Zivilbevölkerung während der zwei fleischlosen Wochen, vom 5. bis 19. Mai 1919, weitere 476,000 Armee-Fleischkonserven abgegeben.

Lebensmitteloorräte der Armee.

Von den Lebensmittelvorräten der Armee sind grössere Partien vom eidgenössischen Ernährungsamt übernommen worden; der Verkauf derselben erfolgte durch diese Amtsstelleoder im Einvernehmen mit derselben durch das eidgenössische Oberkriegskommissariat.

465

E. Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

1. Stand der Finanzoperationen des Bundes.

Die infolge der ausserordentlichen, Zeitläufte notwendig gewordenen Finanzoperationen des Bundes ergeben auf Ende Oktober 1919 folgendes Bild: 1. A n l e i h eu.

Langfristige Anleihen, nach Abzug der Rückzahlungen Fr. 993,900,000 Kassascheine, einjährige von 1 9 1 8 . . . . ,, 77,257,900 Kassascheine, zweijährige von 1918 . . . ,, 109,019,900 Kassascheine, dreijährige von 1919 . . . ,, 143,870,600 Schatzanweisungen im Umlauf ,, 400,000,000 Übrige schwebende Schuld (Postvervvaltung) ,, 65,000,000 Zusammen Fr. 1,789,048,400 2. S t e u e r n .

Kriegssteuer . : ,, 97,739,000 Kriegsgewinnsteuer ,, 349,112,600 Fr. 2,235,900,000 Diesem Betrag stehen, auf Ende Oktober 1919 berechnet, folgende ausserordentliche Aufwendungen gegenüber : Für die Mobilmachung Fr. 1,212,740,000 In Unternehmungen für die Versorgung der Zivilbevölkerung angelegte Gelder . . . ,, 545,100,000 Vorschüsse für die Kosten der Internierung usw. ,, 6,270,000 Beteiligung des Bundes an im Interesse der Landesversorgung gegründeten Unternehmungen ,, 62,580^000 Betriebsverluste infolge verbilligter Abgabe von Lebensmitteln ,, 88,135,000 An Zahlungsmitteln und Reservestellungen sind vorhanden ,, 113,275,000 Die verbleibenden ,, 207,800,000 fanden Verwendung zur Deckung der Ausgabenüberschüsse der Staatsrechnungen und für Verschiedenes.

Fr. 2,235,900,000

466

2. Ausgabe von 5 9/oigen Kassenscheinen sur Konsolidierung der schwebenden Schulden.

Die schwebenden Schulden in Schatzanweisungen hatten sich seit Ende 1918 beträchtlich vermehrt. Dieser Vermehrung stand allerdings ein noch etwas grösseres Anwachsen der in verschiedenen Lebensmitteln und ändern Bedarfsartikeln angelegten Gelder gegenüber. Da jedoch nicht anzunehmen war, dass noch im Laufe dieses Jahres aus der Liquidation dieser Vorräte erhebliche Summen zur Abtragung der schwebenden Schulden verfügbar würden, der Bund aber vor der dringenden Notwendigkeit stund, einen erheblichen Teil seiner schwebenden Schulden zu konsolidieren, haben wir nach Anhörung der schweizerischen Nationalbank das Finanzdepartement am 10. Juni 1919 beauftragt, 5 % ige Kassenscheine der schweizerischen Eidgenossenschaft auf drei Jahre fest, zum Kurse von 98'/a °/o, ohne Beschränkung des Anleihensbetrages herauszugeben.

Das Anleihen hatte einen schonen Erfolg, indem 143,370,600: Franken gezeichnet wurden.

3. Anleihen des Bundes in Amerika.

Mit Schreiben vom 25. Juni Ì 919 haben wir die eidgenössischen Räte benachrichtigt, dass wir die Aufnahme eines Anloihens von 20 bis 40 Millionen Dollars in den Vereinigten Staaten von Amerika beabsichtigten. Wir bemerkten, dass ein solches Anleihen besonders folgende drei Vorteile bieten würde. Einmal hätte es eine Entlastung unseres inländischen Kapitalmarktes zur Folge und würde zur Verminderung des Banknotenumlaufes beitragen ; dann würde es uns die Beschaffung von Dollars zur Bezahlung der noch nötigen bedeutenden Warenankäufe in Amerika ermöglichen, und endlich würde es uns in die Lage versetzen, gegen die uns benachteiligende übertriebene amerikanische Kurssteigerung anzukämpfen. Wir fügten bei, dass wir, um jede Verspätung zu vermeiden, uns, sofern nicht eine gegenteilige Kundgebung der eidgenössischen Räte erfolge, als ermächtigt betrachteten, ein bezügliches Anleihen in den Vereinigten Staaten von Amerika aufzunehmen, sobald uns die Umstände und Bedingungen dafür günstig zu liegen scheinen.

Ein Anleihen von 30 Millionen Dollars kam darauf am 1. August zustande. Der Emissionskurs beträgt 961/,!, der Zinsfuss 5'/g Prozent. Die Rückzahlung hat am 1. August 1929 zu erfolgen. Dieses Anleihen wurde vom New Yorker Markt willig aufgenommen und war in wenigen Stunden vergriffen. Es ist dies^

467

ein Beweis fur den hohen Kredit, den die Eidgenossenschaft allerwarte geniesst, ein Kredit, der in dem bewährten Sparsinn und in der Gradheit des Schweizervolkes, das eingegangenen Verpflichtungen stets pünktlich nachlebte und nachlebt, begründet ist.

4. Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1919 über das Verbot der Einfuhr von österreichisch-ungarischem Papiergeld*).

Nachdem die Sukzessionsstaaten der ehemaligen österreichischungarischen Monarchie (einschliesslich Deutschösterreichs) die Haftung für die von ihnen abgestempelten Noten, die die österreichisch-ungarische Bank vor dem 27. Oktober 1918 herausgegeben hat, übernommen haben, bestand kein Grund mehr, der Einfuhr dieser Noten in die Schweiz Schwierigkeiten zu machen.

Das Interesse des Handels- und Zahlungsverkehrs der Schweiz, mit diesen Ländern liess vielmehr die Hereinlassung der von jenen Staaten abgestempelten Noten wünschbar erschpinen.

Aus diesem Grunde haben .wir am 25. August 1919**) den Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1919 betreffend das Verbot der Einfuhr von österreichisch-ungarischem Papiergeld in dem Sinne abgeändert, dass sich das Einfuhrverbot nur noch auf Noten bezieht, die von keinem der Sukzessiousstaaten (einschliesslich Deutschösterreichs) der ehemaligen österreichischungarischen Monarchie abgestempelt sind. Das Einfuhrverbot erstreckt sich auch auf alle einseitig bedruckten 25-, 200- und 10,000-Kronennoten der österreichisch-ungarischen Bank (sogenanntes weisses Geld) ohne Rücksicht darauf, ob sie abgestempelt sind oder nicht.

5. Darlehenskasse der schweizerischen

Lidgenossenschaft.

Am 22. Oktober 1919 haben wir den fünften Geschäftsbericht der Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft für die Zeit vorn 1. Juli 1918 bis 30. Juni 1919, sowie die Gewinn- und Verlustrechnüng und die Bilanz auf 30. Juni 1919 genehmigt. Der Reingewinn von Fr. 1,393.739.13 wurde auf neue Rechnung übergetragen.

Die Geschäftstätigkeit der Kasse stand sowohl nach der Zahl der Darlehensgesuche als nach der Höhe der gewährten Darlehensbeträge im fünften Betriebsjahre im Zeichen eines allmählichen Abbaues. Allerdings stiess das Verlangen stärkerer Abzahlungen bei einer Reihe von Schuldnern auf nicht geringe Schwierigkeiten.

*) A. S. n. F., Bd. XXXY, S. 181.

**) A. S. n. F., Bd. XXXV, S. 679.

468 ·

Die Kriegsverhältuisse haben viele in eine sehr beengte Lage versetzt und ihnen die Möglichkeiten der Liquidierung ihrer Vermögenswerte beschränkt. Infolgedessen ist ein leichtes Ansteigen der Darlehen an Private zu verzeichnen.

Wenn auch bei den meisten Kategorien von Darlehensschuldnern und von Sicherheiten ein Geschäftsrückgang in die Erscheinung trat, so ist doch nach einer Richtung hin eine auffällige Verschiebung eingetreten. Sie betrifft die Darlehen auf Rohstoffe und Rohprodukte an Handel, Industrie und Gewerbe.

Die Stockungen im Absatz der Ware nach Eintritt des Waffenstillstandes, die bald auch Hemmungen in der Produktion riefen, führten zu einer verstärkten Nachfrage nach Vorschüssen. Die Darlehenskasse erachtete es als ihre Pflicht, diesen Gesuchen, soweit die Natur des Geschäftes und die Art der Sicherheit es erlaubten, zu entsprechen.

Der Zinssatz wurde am 4. Juli 1918 von 4 J /a auf 5 °/o und am 3. Oktober 1918 auf 5'/s % erhöht.

Der H.öchstbetrag der bewilligten Kassenscheinemission von 100 Millionen Franken blieb auch im fünften Geschäftsjahre bestehen. Im Laufe des letztern sind für weitere 5l/i Millionen Franken Kassenscheine aus dem Umlauf zurückgezogen und dem Finanzdeparfcement zur Vernichtung eingesandt worden. Der Gesamtbetrag der zur Vernichtung abgelieferten Kassenscheine ist damit auf 54Ya Millionen Franken angestiegen.

Zu Beginn des fünften Geschäftsjahres bestanden Kredite für Fr. 38,084,815 Im Laufe des fünften Geschäftsjahres sind neue Kredite eröffnet worden für ,, 5,721,675 Zusammen Fr. 43,806,490 Durch Rückzahlung oder Verzicht sind erloschen ,, 9,192,618 so dass am 30. Juni 1919 die offenen Kredite noch betrugen Fr. 34,613,872 Am 30. Juni 1918 erreichte der Stand der bezogenen Vorschüsse Fr. 30,670,207 Im Laufe des lü.iften Geschäftsjahres gelangten zur Auszahlung . . ,, 11,240,630 Zusammen Fr. 41,910,837 Hiervon wurden zurüokbezahlt ,, 16,151,440 so dass am 30. Juni 1919 an Darlehen ausstehend waren Fr. 25,759,397 was gegenüber dem Stande zu Beginn des fünften Geschäftsjahres eine Abnahme bedeutet von . Fr. 4,910,810

.469 Von den im Geschäftsjahre bezogenen Krediten sind 74,42 °/o (1917/18 = 82,oo%) tatsächlich bezogen worden.

Auch dieses Jahr ist die Darlehenskasse sozusagen gar nicht zur Bereitstellung von Geldern für Zeichnungen auf das neunte Mobilisationsanleihen oder auf Kassenscheine zur Lebensmittelversorgung in Anspruch genommen worden.

6. Anpflanzung der

Waffenplättse.

Die Anpflanzung der Waffenplätze wurde unter der Leitung des hierfür bestellten Kommissariates «weitergeführt und auf Grund der guten Ergebnisse des Vorjahres noch ausgedehnt.

Die angepflanzte Fläche umfasste 377,36 ha gegenüber 349,6 ha im Jahre 1918. 190,os ha wurden durch das Kommissariat in Regie angebaut, 97,ei ha wurden Fürsorgeorganisationen und 89,72 ha Privaten zur Bewirtschaftung überlassen.

Im Herbst 1918 und im Frühjahr 1919 wurden hauptsächlich Zivilarbeiter zu den Anpflanzungsarbeiten zugezogen; auf einzelnen Plätzen konnten diese Arbeiten dagegen durch Militär besorgt werden. Die zu erwartenden grossen Erntearbeiten erforderten die Bereitstellung bedeutender Arbeitskräfte. Dies war jedoch äusserst schwierig und zudem musste mit aussergewöhnlich hohen Löhnen gerechnet werden, da auf die Mitwirkung der Teilnehmer an Militärschulen und -kursen nicht zu zählen war. Es wurde daher beschlossen, die Ernte grösstenteils auf dem Halm zu versteigern.

Der gute Stand der Frucht Hess einen hohen Stcigerungserlös erhoffen. Diese Hoffnung erfüllte sich leider nicht. Das Interesse an den Steigerungen war gering und dementsprechend waren die Steigerungsangebote niedrig. Sie blieben sogar fast durchwegs unter dem Schatzungspreise, so dass kein Zuschlag erfolgen konnte und der Ertrag der Parzellen nachher freihändig verkauft werden musste. Den Grund dieser unerwarteten Erscheinung erblickten wir in der Lage des Arbeilsmarktes. Den Interessenten, als welche besonders Genossenschaften und Händler in Frage gekommen wären, fehlten die nötigen gelernten Arbeitskräfte, oder sie wären nur zu unverhältnismässig hohen Löhnen erhältlich gewesen. Die Bauernschaft dagegen hatte mit der eigenen Ernte genug zu tun, so dass auch von dieser Seite den Steigerungen wenig Interesse entgegengebracht wurde. Auf den Waffenplätzen Kloten-Bülach, Frauenfeld und Zürich konnte das Kommissariat die Erntearbeiten teilweise selbst besorgen. Auf den Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

-

35

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beiden zuerst genannten Plätzen wurden die Arbeiter der Kasernen und der Futtermittelmagazine dazu verwendet, und in Zürich konnten die Ordnungstrappen aushelfen.

Ein Einnahmenüberschuss wurde in bezug auf die Waffenplätze Bern, Frauenfeld, Herisau, Kloten-Blllach und Zürich erhielt.

Dagegen verzeigte die vorläufige Bilanz auf Ende August 1919 einen Ausgabenüberschuss bei den Waffenplätzen Bière, Luzern, Thun und Wallenstadt. Insgesamt wurde ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 24,000 erzielt, von dem nach Abzug der Ausgaben für Inventaranschaffungen etwa Fr. 5,000 übrig bleiben.

Angesichts dieses wenig erfreulichen Ergebnisses wurde beschlossen, für das Jahr 1920 die Anpflanzungen nur auf den Waffenplätzen fortzusetzen, die einen Reinertrag erwarten lassen.

Dies trifft in erster Linie auf die Waffenplätze Kloten-Bülach und Frauenfeld zu. Auch in Herisau uud Zürich soll für 1920 noch Hafer gesät werden, wobei durch Einsaat von Heublumen oder Grassamen eine Grasnarbe vorbereitet wird. Da für die Düngung der Anbaufläche der Waffenplätze Bière und Thun im laufenden Jahre grosse Summen ausgegeben wurden, sollen die Anpflanzungen daselbst in beschränktem Masse weitergeführt werden. Durch eine Zwischensaat soll auch der angebaute Boden dieser Plätze für seine frühere Verwendung als Exerzicrfeld und Weideland wieder vorbereitet werden. Die Waffenplätze Bern, Luzern und Wallenstadt fallen dagegen für Anpflanzungen durch das Kommissariat ausser Betracht, wobei immerhin verstanden ist, dass ein Teil des Berner Waffenplatzgebietes dem landwirtschaftlichen Ortskomitee als Pflanzland zur Verfügung gestellt werden wird. Die während zwei Jahren versuchte Bewirtschaftung des Waffenplatzes Luzern hat gezeigt, dass hier auf keine Rendite zu hoffen ist; er soll daher künftig wieder lediglich als Exerzierplatz und Weideland verwendet werden. Auch die Bodenverhältnisse des Waffenplatzes Wallenstadt haben das Kommissariat bestimmt, ihn wieder der dortigen eidgenössischen Liegenschaftsverwaltung zur Bewirtschaftung auf eigene Rechnung zu überlassen.

Das Kommissariat hatte kürzlich Gelegenheit, von der Inlandgetreidestelle drei Traktoren zu übernehmen. Dadurch kann eine rationellere Bodenbearbeitung erzielt werden, und die teuern Mietgelder für Pferde fallen weg.

Am 3. Oktober 1919 haben wir den Voranschlag des Kommissariates für die Anpflanzung der Waffenplätze für den Betrieb 1919/1920 genehmigt, der folgende Ausgaben auf Kapitalrechnung vorsieht:

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Verwaltungskosten Fr. 3,000 Allgemeine Kosten und Anschaffungen . . . . ,, 60,000 Anpflanzungskosten : Waffenplatz Bière Fr. 20,000 ,, Frauenfeld . . . . ,, 60,000 ,, Herisau . . . . . ,, 20,000 ,, Kloten-ßülach . . . ,, 80,000 ,, Thun ,, 5,000 »

Zürich

- » 2Q'00° Zusammen

205,000 Fr. 268,000 B

Wenn auch das Ergebnis des Betriebsjahres 1918/1919 zu wünschen übrig lässt, so ist doch zu hoffen, dass die Bilanz für 1920/1921 günstiger ausfallen wird. Im übrigen darf, erwähnt werden, dass der Bund durch die Anpflanzung der Waffenplätze ein gutes Beispiel gibt, und dass die vom Bunde in Regie betriebene Bewirtschaftung der Waffenplätze zur Vermehrung des Getreidevorrates des Landes führt.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Die Schwierigkeiten der Veranlagung und des Bezugs der eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer, von denen im XII. Neutralitätsbericht die Rede war, sind seither nicht kleiner geworden.

In den Abschlüssen der Steuerperiode 1918, für die zurzeit die Veranlagung vor sich geht, sind sehr oft so grosse Abschreibungen Rückstellungen, offene und stille Reserven geschaffen -worden, dass sie unmöglich in dem vom Steuerpflichtigen verlangten Umfange gewährt werden können, trotzdem angesichts der Verhältnisse und entsprechend den gegebenen Zusicherungen das weitestgehende Entgegenkommen bewiesen wird. Dass die Besteuerung eines Teiles derartiger Gewinnverwendungen in Zeiten der sinkenden Konjunktur und der weichenden Preise viel unangenehmer empfunden wird, als bei günstigen Aussichten, ist einleuchtend.

Der Bezug der Kriegsgewinnsteuer begegnet vielfach grossen Schwierigkeiten. Viele Steuerpflichtige können trotz guten Willens nicht bezahlen, weil sie keine verfügbaren Mittel haben ; durch Gewährung von Ratenzahlungen wird diesen Steuerschuldnern die Tilgung der Steuer erleichtert. Ändern Pflichtigen fehlt es am guten Willen. Sie glauben das Recht zu haben, über das dem Bunde geschuldete Steuergeld frei verfügen zu können; es wird zu Warenankäufen verwendet oder zur Tilgung anderer

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Schulden, während man die Eidgenossenschaft warten lässt.

Gegen derartige saumselige Schuldner wird im Interesse der Bundesfinanzen mit aller Energie vorgegangen.

Die unermüdlich nach allen möglichen Richtungen fortgesetzten Nachforschungen fördern immer neue Steuerpflichtige zutage, die ihrer Anmeldepflicht für die frühern Perioden nicht nachgekommen sind. Diese Säumigen haben dio Anmeldung meistens absichtlich unterlassen, in der Meinung, sich dadurch der Kriegsgewinnsteuer entziehen zu können. Sie werden daher wie Steuerdefraudanten behandelt und mit Steuerbussen belegt.

In einem Umfange, der weit über dasjenige hinausgeht, was ordentlicherweise erwartet werden konnte, werden steuerfreie Zuwendungen an alle möglichen Wohlfahrtseiarichtungen gemacht, insbesondere aber an solche zugunsten des Personals der kriegsgewinnste'uerpflichtigen Unternehmungen. Die den betreffenden Zuwendungen entsprechende Kriegsgewinnsteuer beläuft sich auf viele Millionen Franken.

Die Zahl der Dossiers, d. h. der untersuchten Fälle ist auf über 34,000 angestiegen ; Steuerpflichtige gibt es zurzeit rund 10,000. Die Ergebnisse der Kriegsgewinnsteuer sind bis zum 30. September 1919 folgende : Gesamtsumme der ausgestellten Steuerrechnungen mit Einschluss des Zuschlages gemäss ERB. vom 24. März 1917 . .

Fr. 516,372,593. 99 Dazu Vorauszahlungen auf Steuerfälle und Steuerperioden, für die die Einschätzung noch nicht stattgefunden hat . . .

,, 16,392,355. 99 Sollbetrag auf 30. September 1919 Fr. 532,764,949. 98 Bis I.Oktober 1919 waren bei der Bundeskasse Fr. 402,674,284. 09 eingegangen. In 5 Raten wurde den Kantonen aus den bis Ende Juni 1918 eingegangenen Kriegsgewinnsteuern ein Betrag von Fr 28,017,739.77 ausgerichtet. Die bisherigen Zuwendungen an den Arbeitslosenfonds belaufen sich unverändert auf Fr. 33,000,000, da eine weitere Zuweisung an den Fonds seit unserem letzten Bericht nicht gemacht wurde. Der Anteil des Fonds an der Gesamtsumme der bis Ende September ausgestellten Steuerrechnungen belauft sich auf Fr. 79,709,665. 21.

Von den Ausständen von rund Fr. 130 000 000 entfallen Fr. 37,000,000 auf noch nicht verfallene, Fr. 59,000,000 auf bestrittene und rund Fr. 34,000,000 auf fällige Steuern.

473

F. Volkswirtschaftsdepartement.

Handelsabteilung und schweizerische Zentralstelle für die auswärtigen Transporte.

Wirtschaftliches

Verhältnis zum Ausland.

I.

A. Wie wir in unserm XII. Neutralitätsbericht ausführten, standen wir seit dem Abschlags des Waffenstillstandes fortwährend in Unterhandlungen mit den Regierungen der Entente, um die Aufhebung oder wenigstens eine wesentliche Milderung der S. S. S . - V o r s c h r i f t e n , vor allem eine Revision des Art. lOc der Ausführungsbestimmungen, herbeizuführen. Da das Comité supérieur du blocus in Paris den Entscheid über unsere Begehren immer wieder hinausschob und das französische Ministerium des Auswärtigen in einer vorläufigen Antwort darauf hinwies, dass die vermehrte Ausfuhr schweizerischer Industrieprodukte nach Deutschland eine den Alliierten unerwünschte Verminderung der deutschen Zahlungsmittel mit sich bringen würde, richteten wir angesichts der für unser Wirtschaftsleben immer unerträglicher werdenden Verhältnisse am 27. Mai dieses Jahres folgende Note an die alliierten Regierungen: ,,Mit Verbalnote vom 13. Mai 1919 hat die Blockadedirektion des Ministeriums des Auswärtigen der schweizerischen Gesandtschaft in Paris von der Antwort Kenntnis gegeben, welche der oberste Blockaderat der schweizerischen Regierung auf die von ihr bei den Regierungen der Alliierten unternommenen Schritte hinsichtlich des Art. 10 der Ausführungsbestimmungen der S. S. S. glaubte geben zu sollend Die schweizerische Regierung erlaubt sich, ihr Erstaunen darüber auszudrücken, dass sich die Regierungen der Alliierten auf finanzielle Gründe berufen, ,um die gewünschten Abänderungen des erwähnten Réglementes hinauszuschieben.

Nach Ansicht der schweizerischen Regierung kann die Frage, ob bestimmte Waren für das wirtschaftliche Leben Deutschlands unentbehrlich sind oder nicht, bei der Würdigung der den alliierten Regierungen unterbreiteten Begehren keine Rolle spielen. Denn die S.S. S. im allgemeinen und Art. 10,

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lit. c, der Ausführungsbestimmungen im besondern beruhen auf Grundlagen, die von finanziellen Erwägungen durchaus unabhängig sind.

Die Voraussetzungen, unter denen während der Kriegszeit die Ausfuhr nach den Zentralmächten ausnahmsweise erlaubt war, wurden geregelt in Art. 10, lit. c, wo folgendes bestimmt wird: ,Folgende Ausnahmen können im Hinblick auf den schweizerischen Charakter der betreffenden Industrien gestattet werden, aber nur dann, wenn es sich nicht um Waren handelt, die dazu dienen könnten, kriegerische Unternehmungen zu erleichtern. Änderungen, die der Gang der kriegerischen Ereignisse mit sich bringt, bleiben vorbehalten'.

In dieser Bestimmung ist der ganze Grundgedanke der S. S. S. zusammengefasst. Demgemäss war dio Ausfuhr von Rohstoffen oder von Fabrikaten, die aus Rohstoffen aus den Ländern der Alliierten hergestellt waren, deshalb verboten, damit sie nicht die kriegerischen Unternehmungen der den Alliierten feindlichen Mächte erleichtern könnten. Ausnahmen wurden nur insoweit zugestanden, als bei denselben jeder militärische Vorteil für die Zentralmächte ausgeschlossen war.

Diese Auslegung ist des öftern von den alliierten Regierungen selber bestätigt worden. Sie ergibt sich insbesondere aus den Protokollen vom September 1917. Sie geht auch hervor aus den Protokollen der Verhandlungen, die infolge der Überreichung der Note der französischen Botschaft in Bern vom 4. Februar 1918 geführt worden sind.

In allen diesen Dokumenten berief man sich zur Begründung der dem schweizerischen Handel und der schweizerischen Industrie in immer schärferer Weise auferlegten Einschränkungen stets auf den militärischen Nutzen, welchen die den Alliierten feindlichen Mächte aus den schweizerischen Ausfuhren ziehen könnten. Die Schweiz war deshalb zur Annahme berechtigt, dass die dem schweizerischen Handel und der schweizerischen Industrie auferlegten Beschränkungen unverzüglich aufgehoben würden, sobald die Alliierten die kriegerischen Operationen als beendet betrachteten.

Als daher die schweizerische Regierung glaubte erkennen zu können, dass die Regierungen der Alliierten die Verhältnisse nicht mehr in gleicher Weise beurteilen wie zur Zeit, als der Schweiz die erwähnten Beschränkungen auferlegt wurden, insbesondere als sie feststellen konnte, dass den Kaufleuten in den alliierten Ländern Abweichungen vom Verbot

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des Handels mit dem Feinde zugestanden wurden, ersuchte sie die Regierungen der Alliierten um eine Änderung' des Art. 10, lit. c.

In der letzten Zeit hat nun dieser Handel mit dem Feind einen Umfang angenommen, der in der Schweiz schwere Besorgnisse wachgerufen hat. Die öffentliche Meinung ist sehr erregt darüber, dass die der Schweiz auferlegten schweren Einschränkungen ihres Handels und ihrer Industrie bestehen bleiben sollen, während der Handel zwischen den Rheinlanden, Elsass und Lothringen einerseits, sowie dem unbesetzten Deutschland anderseits zusehends immer grössern Umfang annimmt.

Die schweizerische öffentliche Meinung glaubte hierin den Beweis zu erblicken, dass die alliierten Regierungen selber die eigentlichen Grundlagen der S S. S. verlassen haben. Sie verlangte vom Bundesrat, dass er kurzerhand die Aufhebung der S. S. S. verfügen solle.

Der Bundesrat -- entschlossen, die gegenüber den Regierungen der Alliierten eingegangenen Verpflichtungen innezuhalten -- glaubte indessen, dem Drängen der ött'entliehen Meinung nicht nachgeben zu sollen. Er vertraut auf den Geist der Gerechtigkeit und Billigkeit der alliierten Regierungen und zweifelt nicht daran, dass der Blockadedirektion in ihrer Note an die schweizerische Gesandtschuft in Paris jene Prinzipien entgangen sind, die den verschiedenen, in den Jahren 1917 und 1918 abgeschlossenen Übereinkommen als Grundlage dienten. Diese Vereinbarungen haben heute keine Daseinsberechtigung mehr. Der Bundesrat ist sogar der Meinung, dass nun der Augenblick gekommen ist, wo die Frage der S. S. S.

in ihrer Gesamtheit behandelt werden muss. Er glaubt deshalb,, sich nicht mehr auf seine frühern und zu wiederholten Malen gestellten Begehren beschränken zu können, die sich insbesondere auf den Art. 10 beziehen.

Er ist genötigt, weiterzugehen : Da sich die Verhältnisse unzweifelhaft von Grund aus geändert haben, schlägt er heute den alliierten Regierungen die ungesäumte und restlose Liquidation der ,,Société Suisse de Surveillance Economique" vor, indem er der Meinung ist, dass einzig diese Lösung der gegenwärtigen Lage entspricht. Er legt den allergrössten Wert auf diese grundsätzliche Entscheidung, welche einem Zustande ein Ende macht, der heute nicht die geringste Daseinsberechtigung mehr hat.

Der Bundesrat hofft, dass sich die alliierten Regierungen seiner Auffassung werden anschliessen können. Sollten diese,

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entgegen seiner Erwartung, dem soeben formulierten Begehren nicht entsprechen können, so muss sich der Bundesrat freie Hand vorbehalten. Er fürchtet, den berechtigten Begehren der öffentlichen Meinung nicht länger widerstehen zu können und ist entschlossen, seine volle Handlungsfreiheit wieder in Anspruch zu nehmen.a Auch dieser Schritt zeitigte zunächst kein positives Ergebnis.

Die Antwort der Alliierten, die uns durch die französische Botschaft mit Note vom 16. Juni übermittelt wurde, beschränkte sich im wesentlichen darauf, die in Beziehung auf die schweizerische Ein- und Ausfuhr bereits eingetretenen Erleichterungen hervorzuheben und auf die im Vergleich zu den meisten kriegführenden Ländern noch relativ günstige Wirtschaftslage der Schweiz hinzuweisen. Ira übrigen wurde uns anheimgestellt, den S. S. S. - Vertrag unter Einhaltung der bei der Errichtung der S. S. S. vorgesehenen dreimonatlichen Frist zu kündigen.

Inzwischen waren die Friedensverhandlungen in Versailles so weit fortgeschritten, dass mit der baldigen Unterzeichnung des Friedensvertrages durch die deutschen Delegierten gerechnet werden konnte. Die Unterzeichnung fand, wie bekannt, am 28. Juni statt. Anfangs Juli wurde uns durch die Vertreter der Alliierten erklärt, dass die alliierten und assoziierten Regierungen bereit seien, die Blockade gegenüber Deutschland aufzuheben., sobald bei den genannten Regierungen die offizielle Mitteilung eingehe, dass die gesetzgebende Behörde der Deutschen Republik den Friedensvertrag ratifiziert habe.

Diese Mitteilung gelangte am 11. Juli in den Besitz der Alliierten, worauf uns letztere ohne Verzug, d. h. am 12. Juli, durch ihre hiesigen diplomatischen Vertreter Kollektivnoten überreichen Hessen, durch welche sie sich mit der sofortigen Aufhebung der S. S. S. und aller übrigen mit der Blockade zusammenhängenden Abmachungen, die während des Krieges zwischen der Schweiz und den Alliierten getroffen worden waren, einverstanden erklärten. Es betrifft dies folgende Vereinbarungen : 1. die Abkommen vom Oktober 1915 betreffend die Errichtung und Tätigkeit der S. S. S. ; 2. die Abkommen vom 23. Januar und 20. März 1917 betreffend die Einführung weiterer Exportbeschränkungen ; 3. die Abkommen vom 1. und 4. September 1917 betreffend die Ausfuhr von Schokolade und Seidenwaren ; 4. das Protokoll vom 12. Mai 1917 betreffend die Ausfuhr von Futtermitteln, Häuten, Fellen und Leder;

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5. das Abkommen vom 8. Mai 1918 betreffend die Revision von Art. 10 des 8. S. S.-Reglementes und die Behandlung der in der Schweiz vorhandenen Lager an S. S. S.-Waren ; 6. das Washingtoner Abkommen vom 22. Januar 1919, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. IV betreffend die Tonnage-Garantie, bezüglich welcher -eine besondere Verständigung mit den Regierungen Grossbritanniens und Frankreichs, sowie dem amerikanischen War Trade Board in Aussicht genommen wurde.

Wir bestätigten den Vertretern der Alliierten gleichen Tags unser Einverständnis mit der Aufhebung dieser Abkommen, indem wir zugleich die S. S. S. ermächtigten, ihre Tätigkeit einzustellen und in Liquidation zu treten. Damit war die Befreiung des schweizerischen Wirtschaftslebens von den drückenden Verpflichtungen, die wir während des Krieges hatten auf uns nehmen müssen, endlich zur Tatsache geworden.

B. Das Abkommen.mit F r a n k r e i c h vom 25. März dieses Jahres, dessen Inhalt wir im letzten Bericht mitgeteilt haben, gelangte nur teilweise zur Ausführung. Der Import der Saarkohlen begegnete von Anfang an grossen Schwierigkeiten, so das» das vereinbarte Kontingent von monatlich 60,000 t bei weitem nicht erreicht wurde; anderseits hat die französische Regierung von der ihr eingeräumten Befugnis zum Bezüge von 25,000 Stück schweizerischen Zuchtviehs bis heute nur beschränkten Gebrauch gemacht.

Einzelne Bestimmungen des Abkommens sind durch neue Vereinbarungen abgeändert worden, andere wurden in der Zwischenzeit gegenstandslos. Letzteres gilt speziell für die Einfuhrkontingente. Durch Dekret vom 13. Juni hob die französische Regierung die Einfuhrverbote für die meisten Waren auf. Unter den Artikeln, welche von dieser Erleichterung ausgenommen waren, befanden sich leider die Uhren, Bijouterien und sämtliche Textilfabrikate, also gerade diejenigen Produkte, deren Export nach Frankreich für uns besonders wichtig ist. Gleichzeitig, durch Dekret vom 14. Juni, führte Frankreich auf allen Waren Zollzuschläge ein, die in Prozenten des Warenwertes festgesetzt und damit motiviert wurden, dass das Verhältnis zwischen dem Zollbetrag und dem Werte der Ware, das infolge der während des Krieges auf fast allen Artikeln eingetretenen Preissteigerung verschoben worden war, wieder auf den Stand der Vorkriegszeit zurückgeführt werden müsse. Die Zuschläge waren auf 5--20 °/o des Warenwertes festgesetzt und führten teilweise zu Zöllen,,

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welche mehr als das Zehnfache der bisherigen Ansätze betrugen.

Für gewisse schweizerische Exportartikel wirkten diese Zölle direkt prohibitiv.

Es ist unbestreitbar, dass die Erhebung solcher Zollzuschläge mit dem Handelsvertrag vom 20. Oktober 1906 im Widerspruch steht, soweit es sich um Artikel handelt, deren Zollansätze durch den Vertrag gebunden sind. Eine Änderung dieser Ansätze wäre nur nach vorheriger Verständigung zulässig gewesen, die sich sowohl auf das Prinzip als auch auf die Höhe der Zuschläge hätte erstrecken müssen. Die einseitige Dekretierung der Zuschläge durch die französische Regierung lässt sich auch nicht in Einklang bringen mit dem Sinn des Abkommens vom 25. März 1919, da sie die Ausnutzung der Einfuhrkontingente für die Waren, welche noch dem Einfuhrverbot unterstellt blieben, wesentlich erschwerte. Wir sahen uns daher genötigt, gegen die Anwendung der im genannten Dekret vorgesehenen Zollzuschläge auf die schweizerischen Waren Protest einzulegen.

Die Dekrete vom 13. und 14. Juni wurden abgeändert bzw.

ergänzt durch zwei Dekrete vom 7. und 8. Juli, von welchen das erstere das Einfuhrverbot für alle Waren, die ihm noch unterlagen, aufhob, mit Ausnahme gewisser Lebensmittel, während das letztere die auf dem Warenwerte berechneten Zollzuschläge durch spezifische ersetzte, in der Weise, dass für jede Tarifposition ein auf Grund der seit Kriegsbeginn eingetretenen Steigerung der Warenpreise ermittelter Koeffizient angegeben wurde, mit welchem die Zollansätze zu multiplizieren sind. Als Maximum dieses Wertvermehrungs-Koeffizienten wurde die Zahl 3 bestimmt, so dass die Zollansätze höchstens auf das Dreifache gebracht werden können, was gegenüber den auf dem Warenwerte berechneten Zuschlägen immerhin eine gewisse Milderung bedeutet. Darüber, ob die Koeffizienten, die durch das Dekret festgesetzt wurden, überall der tatsächlichen Wertsteigerung entsprechen, kann man in guten Treuen verschiedener Ansicht sein. Dem Bestreben, möglichst hoch zu gehen, blieb bei der Unmöglichkeit, die auf jedem Artikel eingetretene Wertsteigerung genau und allgemein gültig festzustellen, naturgemäss ein weiter Spielraum. Unseres Erachtens sind die Koeffizienten teilweise höher als die Wertsteigerung. Durch diese Zollzuschläge, unter welchen einige unserer Exportindustrien stark zu leiden haben, wurde
die Aufhebung der Einfuhrverbote zum Teil illusorisch gemacht.

Auch das Prinzip der freien Einfuhr, wie es durch das Dekret vom 7. Juli aufgestellt worden war, ist leider sehr bald wieder

479 durchbrochen worden, indem die französische Generalzolldirektion auf Veranlassung einzelner Ministerien gegen Ende Juli die Einfuhr von Uhren aus der Schweiz plötzlich und ohne Voranzeige sistierte. Diese Massnahme, die um so überraschender kam, als das Dekret vom 7. Juli unverändert in Kraft blieb, wurde damit begründet, dass zu grosse Mengen schweizerischer Uhren auf einmal eingeführt worden seien. Die Freigabe der Uhreneinfuhr war nun allerdings durch die Interessenten, d. h. die schweizerischen Exporteure und die französischen Importeure, nach Möglichkeit ausgenützt worden. Es lag dies in der Natur der Verhältnisse. Das im Abkommen vom 25. März festgesetzte Monatskontingent von Fr. 500,000 für fertige Uhren genügte eben dem Bedarf der französischen Importeure nicht, deren Bestelluagen weit über das Kontingent hinausgingen. Die auf Grund dieser Bestellungen fabrizierten Uhren häuften sich infolgedessen nach und nach in den Lagern an. Als dann die Einfuhrbeschränkungen dahinflelen, wurden diese angesammelten Bestände naturgemäss relativ rasch, sozusagen auf einmal, den Bestellern abgeliefert.

Auf unsere Einsprache hin erklärten sich die massgebenden Stellen in Paris bereit, zu einem modus vivendi Hand zu bieten.

Es wurden unter Mitwirkung der Chambre suisse de l'horlogerie Verhandlungen geführt, die sich indessen sehr in die Länge zogen.

Erst Mitte Oktober kam es zu einer Verständigung, wonach wir die Ausfuhr unter der Kontrolle der Chambre suisse de l'horlogerie in der Weise regeln, dass sie während der Dauer des Abkommens vom 25. März, d. h. bis Ende dieses Jahres, den Betrag von Fr. 800,000 pro Monat für die fertigen Uhren nicht übersteigt. Für Rohwerke und Uhrenbestandteile, die im Abkommen mit Fr. 300,000 pro Monat kontingentiert waren, wurde die Limite auf.Fr. 500,000 festgesetzt. Die durch das Dekret vom 8. Juli eingeführten Zollerhöhungen finden während der Dauer des Abkommens auf die im Rahmen der vorstehend erkannten Kontingente importierten Uhren keine Anwendung.

Ähnlich wie für die Uhren liegen die Verhältnisse mit Bezug auf die Stickereien, deren Einfuhr durch die französischen Zollbehörden gegen Ende August ebenfalls plötzlich sistiert wurde.

Die Unterhandlungen, die sich an diese Massnahme anschlössen, sind im Zeitpunkte der Berichterstattung noch nicht vollständig zu Ende
geführt; eine Verständigung steht indessen in naher Aussicht.

Die übrigen Waren können seit dem Inkrafttreten des Dekrets vom 7. Juli ohne Beschränkung in Frankreich eingeführt werden.

480

Das Exportgeschäft leidet jedoch unter den Zollzuschlägen und unter dem tiefen Stand der französischen Valuta.

In Ausführung und teilweiser Abänderung der Finanzklauseln des Abkommens vom 25. März haben wir mit Frankreich am 19. Juli eine neue finanzielle Vereinbarung getroffen. Danach verzichtet Frankreich auf das ihm durch das Abkommen vom 25. März zugestandene Recht, den aus dem Abkommen vom 29. September 1917 stammenden Kredit von 37'/2 Millionen Franken verlängern zu lassen. Der Vorschuss ist inzwischen bereits zurückbezahlt worden.

Für die Ausführung der Finanzklauseln des Abkommens vom 29. Dezember 1917 tritt an Stelle des bisherigen Kreditnehmers, eines französischen Bankenkonsortiums, die französische Regierung. Die als Sicherheit hinterlegten französischen Wertschriften werden ersetzt durch die im Besitze des französischen Tresor publique befindlichen schweizerischen Titel im Nennwerte von rund 157 Millionen Franken, die nach dem Abkommen vom 25. März von einer schweizerischen Finanzgruppe hätten angekauft werden sollen. An Stelle des Verkaufs trat also eine Verpfändung dieser Titel gegen Rückgabe der bisherigen Hinterlagen. Die schweizerische Finanzgesellschaft in Luzern, der wir bekanntlich die Durchführung dieser Finanzoperation übertragen haben, ist von uns im Einvernehmen mit der französischen Regierung ferner ermächtigt worden, die vorgenannten schweizerischen Titel für Rechnung der französischen Regierung in der Schweiz zu verkaufen und den Erlös zur teilweisen Rückzahlung der Vorschüsse zu verwenden, welche die Finanzgesellschaft auf Grund des Abkommens vom 29. Dezember 1917 einer französischen Bankgruppe gewährte. Diese Vorschüsse belaufen sich insgesamt auf Fr. 122,750,000, während der Erlös aus dem Verkaufe der Schweizertitel die Summe von 100 Millionen nicht wesentlich übersteigen dürfte, da es sich um zwar erstklassige, aber niedrig verzinsliche Obligationen handelt.

Die Bestimmungen des Abkommens vom 25. März betreffend die Einräumung eines eventuellen neuen Kredites im Betrage von Fr. 32,328,000, d. h. des Gegenwertes der im Abkommen festgesetzten Einfuhrkontingente, wurde im Hinblick auf die Aufhebung der französischen Einfuhrverbote dahin abgeändert, dass die Vorschüsse im Maximum die Summe von 30 Millionen Fr.

erreichen sollen, beziehbar in zwei Raten von je 15 Millionen.

Die erste Rate wird voraussichtlich am 15. November bezogen werden.

Die französische Regierung verfügt über den Kredit durch Drei-

481 inonatswechsel, welche an die Order der schweizerischen Finanzgesellschaft ausgestellt und von ihr diskontiert werden. Spätestens nach l'/a Jahren, vom Verfall des ersten Wechsels an gerechnet, sollen die Vorschüsse zurückbezahlt werden. Die Verzinsung erfolgt zu einem Satze, der um l °/o über dem jeweiligen offiziellen Diskontosatz der schweizerischen Nationalbank steht und im Minimum 6Ys % beträgt. Die Erneuerungskommission ist in diesem Zinfuss inbegrifFen.

^o* . C. Der Export unserer Industrieprodukte nach E n g l a n d hat in der letzten Berichtsperiode infolge der Milderung bzw.

Aufhebung der englischen Einfuhrbeschränkungen eine erfreuliche Zunahme erfahren. Soweit es sich um Artikel handelte, deren Einfuhr noch nicht freigegeben war, vollzog sie sich auf Grund von Lizenzen. Für Seidenwaren, Stickereien und Hutgeflechte setzte die englische Regierung infolge der Verhandlungen, die wir mit ihr durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in London führten, von Zeit zu Zeit Kontingente fest. Am 1. September sind die englischen Einfuhrverbote, unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen, aufgehoben worden. Unsere Produkte können seither wieder ohne Beschränkung in England eingeführt werden. In der ostschweizerischen Industrie trat dadurch eine wesentliche Entspannung ein, da England für die oben genannten Artikel unser bedeutendster Abnehmer ist. Dem Einfuhrverbot bzw. der Einfuhrkontrolle bleiben die Artikel der sogenannten SchlüsselIndustrien (key industries) unterstellt. Darunter sind diejenigen Industrien verstanden, die als besonders wichtig und zugleich schutzbedürftig erachtet werden. Als Waren dieser Kategorie bezeichnete die englische Regierung u. a. die Teerfarben, auf deren Fabrikation sich England während des Krieges aus militärischen Gründen in grossem Massstab einrichten musste, ferner verschiedene Chemikalien, Laboratoriumsmaterial, wissenschaftliche Instrumente, optische Gläser etc.

D. Das Wirtschafts- und Finanzabkommen mit I t a l i e n vom 22. Oktober 1918 ist am 31. August dieses Jahres abgelaufen. Die Warenmengen, welche der Schweiz durch dieses Abkommen zugesichert wurden, sind zum grössten Teil hereingekommen. Die finanziellen Klauseln des Abkommens blieben unausgeführt, da Italien auf die Benützung der vorgesehenen Kredite verzichtete. Vom Abschluss eines neuen Wirtschaftsabkommens
konnte irn Hinblick auf die in den Zufuhren eingetretene Besserung Umgang genommen werden. Dagegen veranlasste uns die Knappheit an Futtermitteln, mit der italienischen

482

Regierung eine spezielle Vereinbarung über die Lieferung von Ölkuchen gegen Zuchtvieh zu treffen.

E. Wir haben weiter oben darauf hingewiesen, dass mit der Aufhebung der S. S. S. auch das W a s h i n g t o n e r Abk o m m e n vom 22. J a n u a r 1919 hinfällig wurde, soweit es sich um Abmachungen handelte, die das Fortbestehen der Blockade zur Voraussetzung hatten. Die übrigen Bestimmungen des Abkommens, d. h. diejenigen, welche mit der Blockade nicht direkt im Zusammenhang standen, waren durch die Aufhebung der S. S. 8. grundsätzlich nicht berührt worden. Es gilt dies speziell für die uns durch das amerikanische War Trade Board zugesicherten Ausfuhrbewilligungen für bestimmte Quantitäten Getreide, Zucker und Speisefett, sowie für die Vereinbarungen betreffend die Tonnage-Garantie. Auf den Vorschlag der Alliierten und mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Bezug der genannten Waren in den vorgesehenen Mengen auch ohne förmliches Abkommen als gesichert betrachtet werden konnte, erklärten wir uns indessen damit einverstanden, das ganze Abkommen, mit Ausnahme der auf die Lieferung von Schiffsraum bezüglichen Bestimmungen, schon am 12. Juli aufzuheben. Diese Massnahme hatte denn auch keinerlei Schwierigkeiten oder Nachteile für unsere Versorgung im Gefolge.

In bezug auf das Tonnage-Abkommen verständigten wir uns mit den Alliierten in dem Sinne, dass dasselbe, wie ursprünglich vorgesehen, bis zum 30. September in Kral't bleibe. Eine Erneuerung des Abkommens hat nicht stattgefunden. Die Einschränkungen, die aus dem Abkommen sowohl für unsere Monopolvorwaltungen als auch für die privaten Importeure resultierten, namentlich die von der Schweiz übernommene Verpflichtung, ohne Zustimmung der britischen Regierung und des amerikanischen Shipping Board keine Schiffe zu chartern oder zu kaufen, sind mit dem genannten Zeitpunkte dahingef.illen, nachdem das amerikanische Shipping Board bereits im August durch Freigabe der von amerikanischen Häfen aus für private Rechnung erfolgenden Teilfrachtverschiffungen eine Erleichterung gewährt hatte. DieCharterung von Schiffen auf dem offenen Markte ist heute an keine besondern Vorschriften mehr gebunden einzig für Schiffe, die unter britischer Flagge fahren, muss noch eine Fahrlizenzder englischen Regierung eingeholt werden.

Die im Abkommen vorgesehene Erhöhung des TonnageKontingentes von 70,000 t auf 100,000 l, monatlich ist uns teilweise zugestanden worden, indem das amerikanische Shipping

483

Board, welches die Hälfte der Tonnage zu stellen hatte, seinen Anteil im Mai dieses Jahres von 35,000 t auf 50,000 t erhöhte.

Während der Dauer des Abkommens, also in einem Zeitraum von neun Monaten, wurden mit den uns von den Alliierten zur Verfügung gestellten Schiffen insgesamt 635,000 t Waren von überseeischen Häfen nach Europa transportiert; davon entfallen rund 315,000 t auf englische und rund 320,000 t auf amerikanische Schiffe.

Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines allmählichen Rückganges der Frachtraten des freien Marktes waren die Raten des Tonnageabkommens in der Weise festgesetzt worden, dass sie nach Massgabe des von uns benützten Tonnagequantums eine zweimalige Ermässigung von je 5 Dollar bzw. 21 sh per t erfahren sollten. Die erste Reduktion der vereinbarten Sätze erfolgte Anfang Juni, die zweite Mitte August. Die Sätze des freien Marktes sind indessen in wesentlich stärkerem Masse zurückgegangen, so dass sie in den Monaten August und September unter den Ansätzen des Abkommens standen, während sie dieselben vorher beträchtlich überstiegen hatten. Dies gilt speziell für die Transporte aus unsern wichtigsten Bezugsländern, nämlich Nord- und Sudamerika.

Dagegen sind die Frachten ab Java, welche in den auf den Abschluss des Waffenstillstandes folgenden Monaten einen ausserordentlich starken Rückgang erfahren hatten, später wieder beträchtlich gestiegen.

Über die künftige Gestaltung des F r a c h t e n m a r k t e s lässt sich nichts Bestimmtes voraussagen. Die in den letzten Monaten eingetretene Reduktion der Frachtsätze ist nach der Ansicht von Fachleuten weniger auf eine Steigerung des Angebotes an Schiffsraum als vielmehr auf eine verhältnismässig geringe Nachfrage nach solchem zurückzuführen. Ein grosser Teil der Tonnage der Alliierten sowohl als der Neutralen wird immer noch zur Ausführung von Pflichtfahrten im Interesse der Versorgung der betreffenden Länder mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen verwendet und ist daher dem freien Markte entzogen.

Ob unter diesen Umständen schon die nächsten Monate eine weitere erhebliche Ermässigung der Frachtsätze bringen werden, erscheint zweifelhaft, namentlich auch im Hinblick auf die voraussichtlich eintretende vermehrte Nachfrage nach Frachtraum für die Verproviantierung der Zentralstaaten. Ferner spielt naturgemäss die ausserordentliche
Steigerung der Betriebskosten, namentlich was das Heizmaterial, die Verpflegungsmittel und die Arbeitslöhne anbetrifft, eine wesentliche Rolle ; diese Kosten bilden zweifellos ein unüberwindliches Hindernis für die Rück-

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kehr zu dea Frachtpreisen, die vor dem Kriege als normal betrachtet wurden. Anderseits ist festzustellen, dass die Schiffsverluste, welche der Krieg verursacht hat, durch die namentlich seitens der Vereinigten Staaten mit gewaltigen Mitteln unternommenen Neubauten ausgeglichen worden sind. Es dürfte daher immerhin in absehbarer Zeit ein verstärktes Angebot an frachtsuchender Tonnage sich geltend machen und zu einer Ermässigung der immer noch enorm hohen Frachtsätze führen.

Die amerikanische Handelsflotte ist heute die zweitgrösste der Welt. Ihr Anwachsen machte es den Vereinigten Staaten möglich, einen Teil ihrer Schiffe für den Transport von Kohlen von Amerika nach Europa zu verwenden und so zur Milderung der europäischen Kohlenkrisis beizutragen. Auch die Kohlenver·sorgung unseres Landes hängt zurzeit in starkem Masse von den amerikanischen Lieferungen ab.

Die S c h w e i z e r i s c h e S e e t r a n s p o r t u n i o n , über deren Gründung der XII. Xeutralitätsbericht ausführliche Mitteilungen enthält, hat sich seit einer Reihe von Monaten intensiv an der Versorgung unseres Landes mit Lebensrnitteln und Rohstoffen beteiligt. Die in den Charterverträgen mit der Reederfirma vorgesehene Tonnage ist inzwischen in vollem Umfange in deu Dienst des Unternehmens gestellt worden; sie besteht aus 18 Schiffen mit einem Gesamtraumgehalt von rund 90,000 t dead weight. Bis Ende August beförderten die Schiffe der Seetransportuuion zirka 53,000 t Waren, wovon 30,000 t für den Kund und 23,000 t für private Importeure, nach europäischen Häfen.

Die Verschiffungsländer waren Nord- und Südamerika, Niederländisch- und Britisch-Indien und Ostafrika.

Seit der A u f h e b u n g des T o n n a g e a b k o m m e n s vom 22. Januar sind wir für die Beschaffung von Schiffsraum auf den freien Markt angewiesen. Um die regelmässige Zufuhr der Monopolwaren sicherzustellen und die Preise der letzteren nicht den Schwankungen des Frachtenmarktes auszusetzen, haben wir den Abschluss kurzfristiger Tonnagelieferungsverträge mit Schiffahrtsunternehmungen, vor allem der Seetransportunion, in Aussicht genommen. Was dagegen den Transport der für Handel' und Industrie bestimmten Waren anbetrifft, so halten wir dal'ür, dass die Frachtraumbeschalfung unter den heutigen Verhältnissen der privaten Initiative überlassen werden kann und
besondere Massnahmen des Bundes auf diesem Gebiete nicht mehr notwendigö sind.

F. Die L a n d t r a n s p o r t e boten auch in der jüng>ten Berichtsperiode mannigfache Schwierigkeiten. Immerhin ist im

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allgemeinen eine Besserung der Verhältnisse zu konstatieren.

Die R h e i n r o u t e , sowie der Verkehr über Genua haben .an Bedeutung zugenommen, während der Import über Cette und Marseille infolge der auf diesen Zufahrtslinien andauernden Transportkrisis, welche die Einhaltung des im Abkommen vom 25. März vorgesehenen Programms für die Absendung schweizerischer Leerzüge nach den genannten Häfen unmöglich machte, zeitweise stark reduziert werden musste. Die Güterstauung in Cette, die wir in unserem letzten Berichte erwähnten, ist nunmehr behoben.

Ebenso konnten die Waren, welche wegen der Überfüllung des Hafens von Marseille in Port de Bouc und Port St-Louis du Rhône hatten ausgeladen werden müssen, im Laufe des Sommers nach der Schweiz abtransportiert werden.

Eine besonders starke Zunahme erfuhren die Importe über Genua. Das dortige Hafenkonsortium hat uns wesentliche Verkehrserleichterungen zugestanden, namentlich eine Ermässigung der Umschlagskosten.

Über Antwerpen und Rotterdam wurden in den letzten Monaten ziemlich beträchtliche, Mengen Getreide und Futtermittel eingeführt/ Rotterdam diente zugleich als hauptsächlichster Entladehafen für unsere Importe amerikanischer und englischer Kohlen.

Für den Abtransport ab diesen Häfen wurde soweit als möglich die Rheinwasserstrasse benützt. Während der Sommermonate konnten einige Rheinkähne bis nach Basel geführt werden. Später stellten sich infolge des andauernden Sinkens des Wasserstandes grosse Schwierigkeiten ein. Die Kähne mussten geleichtert werden, und die Schiffahrt von Mannheim an aufwärts wurde auf ein Minimum reduziert. Die Rheinfrachten sind sprungweise in die Höhe gegangen.

Ab Strassburg-Kehl sind unsere Waren zum grössten Teil auf der linksrheinischen Route abtransportiert worden. Die Benützung der deutschen Linien für den Abtransport der in den rechtsrheinischen Häfen ankommenden, für die Schweiz bestimmten Waren wird uns durch die interalliierten Behörden, welche die Kontrolle über die Rheinschiffahrt ausüben, bis jetzt nur in beschränktem Masse gestattet. Im Hinblick auf die Überlastung der elsässischen Bahnen und die sich daraus für uns ergebenden Nachteile haben wir in Paris Verhandlungen angeknüpft, um die völlige Freigabe des rechtsrheinischen Verkehrs, sowohl was die Bahnlinien als was die Rheinhäfen anbetrifft, zu
erwirken. Ein endgültiges Resultat konnte bis jetzt nicht erzielt werden.

G. Die Verkehrsschwierigkeiten, welche sich dem Absatz unserer Industrieprodukte speziell nach den Staaten Ost-Europas Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

36

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entgegenstellten, gaben, wie wir in uuserm letzten Berichte erwähnten, Anlass zur Organisation kompletter, militärisch eskortierter Warenzüge. Dieses Auskunftsmittel hat sich bewährt und trug wesentlich zur Milderung der in vielen Industriezweigen herrschenden Absatzkrisis und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem nahen Osten bei.

Es sind in der letzten Berichtsperiode eine ganze Anzahl solcher Warenzügo abgefertigt worden, namentlich nach Rumänien, ferner nach Serbien, Polen und der Tschechoslovakei.

Konnten auf diese Weise die in den Transportverhältnissen liegenden Hindernisse für den Absatz unserer Waren nach den genannten Ländern überwunden werden, so macht sich nun eine andere Schwierigkeit in immer stärkerem Masse geltend: Der Stand der Valuta der betreffenden Länder wie auch anderer Staaten, die als Absatzgebiet für uns eine Rollo spielen. Dio V a l u t a m i s e r e versetzt unsere Exporteure sozusagen in die Unmöglichkeit, sich den Gegenwert der gelieferten Waren in Schweizerwährung oder in einer ändern hochwertigen Valuta zu verschaffen. Der hohe Kursstand des Schweizerfrankens hat zur Folge, dass die ausländischen Käufer langfristige Kredite verlangen, da sie nicht gewillt und in vielen Fällen auch gar nicht in der Lage sind, die den Warenlieferungen entsprechenden Summen unsern Exporteuren in Schweizerwährung zur Verfügung zu stellen. Die schweizerische Exportindustrie wird durch diese Verhältnisse nicht nnr zur Übernahme grosser Kreditrisiken, sondern vor allem auch zu einer stets zunehmenden Immobilisierung ihrer Mittel gezwungen. Es erschien unter solchen Umständen gegeben, den Versuch zu machen, die Exportgeschäfte nach Möglichkeit auf der Basis des reinen Tausches von Ware gegen Ware durchzuführen, d. h. die Exporte durch entsprechende Importe zu kompensieren. Die von den interessierten Exportindustrien im Juni dieses Jahres ins Leben gerufene schweizerische Genossenschaft für Warenaustausch ist in dieser Richtung tätig.

Daneben steht das Projekt einer besondern Exportkrediterganisation in Diskussion. Wir schenken diesen Bestrebungen unsere volle Aufmerksamkeit, denn es ist nicht zu verkennen, dass es sich hier um ein noch ungelöstes wirtschaftliches Problem von wachsender Bedeutung handelt.

II.

A. In unserm letzten Berichte vom 23. Mai 1919 haben wir bereits erwähnt, dass zwischen deutschen und schweizerischen

487

Delegierten neue Verhandlungen über den Abschluss eines Wirtschaftsabkommens aufgenommen worden waren. Nach Überwindung zahlreicher Schwierigkeiten, die sich insbesondere auf die für deutsche Kohle zu bezahlenden Preise bezogen und zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Verhandlungen führten, kam schliesslich das Abkommen am 12. Juni doch zustande. Es wurde rückwirkend auf den 1. Juni in Kraft gesetzt und dauert bis Ende November 1919. Es hat folgenden Wortlaut: A. Deutschland erteilt Ausfuhrbewilligungen für : 1. K o h l e (Ruhrprodukte) 50,000 t monatlich, gemäss dem Vertrag, der in Basel am 9. Mai 1919 zwischen der Rheinischen Kohlenhandel- und Rhederei-Gesellschaft in Mülheim a. d. Ruhr und der Schweizerischen Kohlengenossenschaft in Basel abgeschlossen worden ist.

2. L i n k s r h e i n i s c h e B r a u n k o h l e n b r i k e t t s 12,000 t monatlich, unter der Voraussetzung, dass die alliierten und assoziierten Regierungen die Beförderung ermöglichen.

3.

4.

5.

6.

1.

2.

3.

4.

Deutschland wird, soweit es die Verhältnisse, insbesondere die Benutzung des Rhejnes und der rechtsrheinischen Bahnen gestatten, alles irgend mögliche tun, ürn über die oben angegebene Menge hinaus Ausfuhrbewilligungen für Kohle zu erteilen.

Es wird in dem ernsten Bestreben, die Schweiz mit Kohle zu versorgen, das mögliche tun, um die Lieferer zur Lieferung anzuhalten und den Transport zu fördern.

E i s e n und Stahl. Deutschland verpflichtet sich, den schweizerischen Wünschen bezüglich Versorgung mit Eisen und Stahl insbesondere durch Erteilung der Ausfuhrbewilligungen im Rahmen der Möglichkeit nachzukommen.

K a l i s a l z 20- oder 30°/oiges 2nO Wagen monatlich.

T h o m a s m e h l 125 Wagen monatlich.

R o h z u c k e r als Ersatz für aus der Schweiz zu beziehende Kondensmilch und Schokolade, für die Dauer des Abkommens 250 Wagen.

B. Die Schweiz erteilt Ausfuhrbewilligungen über: M i l c h e r z e u g n i s s e 50 Wagen monatlieh.

F r i s c h m i l c h , Belieferung nach Möglichkeit, in bisherigem Umfange.

Voi Ir cis 25 Wagen monatlich.

S c h o k o l a d e und / oder Kakaopulver 15 Wagen monatlich.

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5. F r u c h t - und a n d e r e K o n s e r v e n (Fleischkonserven ausgeschlossen) 70 Wagen monatlich.

6. R i n d v i e h für die Dauer des Abkommens nach Möglichkeit bis zu 5000 Stück.

7. Z i e g e n für die Dauer des Abkommens 2500 Stück.

Rindvieh und Ziegen sind vorgesehen für Lieferung Herbst (beginnend Ende August 1919).

C. Die vorgesehenen Austauschmengen verstehen sich per "Wagen von jo netto 10,000 kg.

Die beiden vertragschliessenden Teile sichern sich möglichst rasche und reibungsfreie Erledigung bei Erteilung der Ausfuhrbewilligungen zu. Sollte durch Verzögerung eine Stockung in der Ausfuhr eintreten, so ist der dadurch betroffene Vertragsteil berechtigt, seinerseits mit seinen Lieferungen nach vorgängiger Anzeige entsprechend zurückzuhalten.

D. Dieses Abkommen über den Ausfuhrverkehr läuft vom 1. Juni bis 30. November 1919, doch hat jeder Teil das Recht, mit einmonatlicher Frist jederzeit zu kündigen.

Dieses Abkommen wird in zwei Exemplaren ausgefertigt und von den Delegierten des deutschen Reiches und des schweizerischen Bundesrates unterzeichnet. Es unterliegt der Ratifikation durch die beidseitigen Regierungen.

Da wir dieses Abkommen seinerzeit vollinhaltlich veröffentlicht und der Presse dazu eingehende Aufschlüsse gegeben haben, glauben wir, von weiteren Erörterungen über seinen Inhalt hier Umgang nehmen zu können. Wir möchten nur darauf aufmerksam machen, dass die Kolilenpreise gegenüber den in früheren Abkommen mit Deutschland vom 22. Mai 1918 festgelegten Beträgen ganz bedeutend herabgesetzt werden konnten. Die Preisredubtion beträgt durchschnittlich Fr. 90 per Tonne, was gegenüber den früheren Abkommenspreisen einer Ermässigung von nahezu 50 0/» entspricht.

In Ausführung des Abkommens hat Deutschland an Ruhrprodukten geliefert: im Monat Juni 6,206 Tonnen ,, ,, -Tuli 19,491 ,, ,, ,, August 26,478 ,, ,, ,, September 30,942 ,, ,, ,, Oktober . . . . . . . 23,174 ,, Die vorgesehenen Mengen Braunkohlenbriketts sind, wenn auch sehr unregelmässig, nahezu geliefert worden. Das gleiche

489 trifft zu mit Bezug au^ d> Lieferungen v>" K""?Hunger und Rohzucker, während bedeutend weniger Eisen abgegeben werden konnte als in früheren Jahren und als allgemein erwartet worden war. Mit Rücksicht darauf, dass die Eingänge an Ruhrkohlen teilweise stark hinter den vorgesehenen Mengen zurückgeblieben sind, haben wir entsprechend der im Abkommen enthaltenen Klausel mit unsern Gegenlieferungen an hochwertigen Nahrungsmitteln zurückgehalten und diese sogar vorübergehend sistiert.

Die im Abkommen vorgesehenen Lieferungen von Rindvieh sind schweizerischerseits nicht erfolgt.

Das Abkommen hat für unsere immer noch ausserordentlich schwierige Versorgung mit Kohlen einerseits und mit Kunstdünger anderseits sehr wertvolle Zuschüsse gebracht. Allerdings haben wir dagegen Nahrungsmittel abgeben müssen, an welchen auch bei uns Überfluss nicht besteht. Diese Opfer sind unseres Erachtens gerechtfertigt angesichts der Tatsache, dass Deutschland durch Abgabe von Kohlen und Kunstdünger, welche Waren dort ebenfalls sehr knapp sind, auch seinerseits erhebliche. Opfer gebracht hat.

Es ist eben schlechterdings auch heute noch nicht, und vielleicht weniger als je, möglich, Verträge abzuschliessen, die uns nur Vorteile bringen, ohne uns zugleich Opfer aufzuerlegen.

B. Am 25. Juni 1919 hat Herr Nationalrat Stadiin folgende Interpellation eingereicht: ,,Der Unterzeichnete ersucht den Bundesrat um Auskunft darüber, welche Massnahmen zum Schütze der einheimischen Industrie und des Gewerbes gegenüber der wirtschaftlichen Überfremdung und der ausländischen Konkurrenzierung bis anhin getroffen wurden und ob nicht weitere dringliche Massnahmen zu treffen seien."

Mit dieser Interpellation ist eines der allerschwierigsten Probleme unserer gesamten Übergangswirtschaft vor das Forum des Parlaments gezogen worden. Wir haben uns über diese Fragen bereits im 12. Neutralitätsbericht ausgesprochen und dort erwähnt, dass wir schon Anfang dieses Jahres eine Expertenkommission mit der Prüfung der Verhältnisse und der Ausarbeitung von Vorschlägen für allfällige Abwehrmassnahmen beauftragt haben. Die erwähnte Interpellation Stadiin wurde vom Vertreter des Bundesrates am 1. Oktober dieses Jahres beantwortet. Die Verhältnisse sind aber seit unserem letzten Berichte und seit der Beantwortung der Interpellation Stadiin derart schwierig
geworden und es hat der durch die Interpellation berührte Fragenkomplex eine so grosse Bedeutung für unser Wirtschaftsleben bekommen, dass wir uns veranlasst sehen, auch an dieser Stelle neuerdings auf die Sache einzutreten und unsern Standpunkt darzulegen.

490

Wie wir bereits im letzten Berichte ausgeführt haben, liegt der Kernpunkt des Problems in der mangelnden Absatzmöglichkeit für wichtige schweizerische Erzeugnisse, und zwar ist diese Absatzmöglichkeit nicht nur im Auslande, sondern auch im Inlando teilweise stark gefährdet. Im Auslande, weil die Produktion der kriegführenden Länder nicht mehr einseitig auf Kriegsbodürfnisse eingerichtet ist, sondern sich den normalen Friedooswaren wieder zuwendet, weil eine Reihe ausländischer Staaten zum Schütze ihrer Industrie und aus valutapolitischen Gründen der Einfuhr unserer Waren Schwierigkeiten machen und weil endlich infolge des ausserordentlich hohen Standes der schweizerischen Valuta für unsere Erzeugnisse zu hohe Preise gefordert werden müssen. Im Inland stockt dieser Absatz nicht nur infolge der anhaltenden allgemeinen Kaufsunlust, sondern namentlich auch weil das Ausland bedeutend billiger zu liefern imstande ist. Dies erklärt sich ohne weiteres daraus;, dass die ausländische Konkurrenz im allgemeinen die .Roh- und Hülfsstoffe wesentlich billiger erhält, und namentlich aus dem Tiefstand der ausländischen Valuten. Ohne dass man mit Recht.von einer Sehmutzkonkurrenz, von einem ,,Dumping'" sprechen könnte, liegt unzweifelhaft die Tatsache vor, dass ausländische Produkte in der Schweiz zu Preisen angeboten und verkauft werden, die zum Teil weit unter den Selbstkosten des einheimischen industriellen und gewerblichen Produzenten liegen. Wichtige schweizerische Erwerbszweige sehen sich dadurch in ihrer Lebensfähigkeit bedroht und die Gefahr grosser Arbeitslosigkeit steht vor der Ture.

Der Bundesrat konnte diesen Erscheinungen gegenüber nicht gleichgültig bleiben, und zwar sowohl was den Absatz im Ausland, als was die Konkurrenzfähigkeit im Inland anbelangt. Mit Bezug auf den Warenabsatz im Ausland haben wir die bereits im letzten Berichte erwähnten Bestrebungen energisch weitergeführt. Auf dem Wege diplomatischer Verhandlungen kämpften wir an gegen die ausländischen Ein- und Durchfuhrverbote für Schweizerwaren, und es sind in dieser Richtung unzweifelhaft ganz bedeutende Besserungen eingetreten. Die Durchfuhrverbote sind fast vollständig, die Einfuhrverbote zum grossen Teil ge-' fallen. Wo sie noch bestehen, handelt es sich fast ausnahmslos um Abwehrmassnahmen gegen die Zufuhr schweizerischer Luxusartikel. Im
weitern suchten wir durch Neuordnung der schweizerischen Handelsvertretung im Auslande und durch Anknüpfung offizieller Beziehungen mit neuerstandenen Staaten zu helfen.

Wir hoffen, Ihnen in kürzester Frist über diese Schritte in anderm Zusammenhange eingehend Aufschluss geben zu können.

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Endlich haben wir auch bei der Bekämpfung der Transportschwierigkeiten und der Zahlungsmittelbeschaffung, gemeinsam mit den Vertretern aus Handel und Industrie, intensiv mitgewirkt.

Wir erwähnen die Organisation von Sammelzügen mit militärischer Bedeckung nach den Ländern Osteuropas, die Gründung der schweizerischen Warenaustausehzentrale und deren bevorstehende Erweiterung durch eine grosszügige Exportfinanzierung unter Mitwirkung des Bundes.

Schwieriger noch als für diese ausländischen Absatzverhältnisse liegen die Dinge für den einheimischen Markt. Bei der Beurteilung der Frage, ob und wie wir uns gegen das Eindringen billiger ausländischer Halb- und Fertigfabrikate schützen sollen und können, sind für eine Landesbehörde so ausserordentlich viele internationale und innere Blomente und Interessen zu berücksichtigen, dass eine Lösung, welche wichtige Interessen schützt, ohne zugleich andere ebenso wichtige oder noch bedeutendere Interessen zu verletzen, schlechterdings unmöglich erscheint. Die in unserm letzten Berichte erwähnte Expertenkommission hat sich während des ganzen Sommers fortlaufend auf das eingehendste und gewissenhafteste mit diesen Problemen befasst. Sie ist bis heute nicht dazu gekommen, dem Bundesrate denErlass vonMassnahmen zu empfehlen, welche die Einfuhr billiger ausländischer Halb- und Fertigfabrikate verhindern oder erschweren sollen. Allerdings ist zur Stunde ein endgültiger Entscheid nicht gefällt. Mit Rücksicht auf die eminente Bedeutung der Frage und angesichts der starken Anfeindung, die die Stellungnahme der Kommission zum Teil in der Öffentlichkeit erfahren hat, halten wir es für angezeigt, die für sie massgebenden Gründe hier kurz zu erwähnen. Wir möchten beifügen, dass wir uns bis jetzt dem Standpunkte der Kommission angeschlossen haben.

Bekanntlich ist die Schweiz ein Exportland. Die in demjenigen Teil der Produktion tätigen volkswirtschaftlichen Kräfte, welcher die Bedürfnisse des Inlandes decken soll, treten gegenüber denjenigen zurück, die für den Export arbeiten. Schon diese Überlegung zeigt, wie gefährlich es ist, zum Schütze der einheimischen Produktionsfaktoren Massnahmen zu treffen, welche verderbliche Rückwirkungen auf den schweizerischen Export und die von diesem abhängigen wirtschaftlichen Kreise haben könnten. Nun liegt aber auf der Hand, dass jede
Massnahme, die unser kleines Land zur Abwehr ausländischer Einfuhren treffen würde, Rückwirkungen auf unsern Export haben kann und wahrscheinlich auch haben wird. Denn in jedem Land sind bedeutende Kräfte am Werk, um der Einfuhr schweizerischer Waren aus diesen und jenen

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Gründen entgegenzuarbeiten. Diese Tendenz würde auf gefährliche Weise gestärkt durch jede Massnahme, die ihrerseits die Schweiz erlassen würde, um den Eintritt von Waren aus dem betreffenden Land zu verhindern. Es kann deshalb kaum die Rede davon sein, solche Abwehrmassnahmen gegenüber dem Import aus Ländern zu treffen, die ihrerseits der schweizerischen Einfuhr keinerlei Hindernisse bereiten. In dieser Beziehung sind die Meinungen so ziemlich ungeteilt. Dann entfallen aber auch schon von vornherein Abwehrmassnahmen gegenüber einer ganzen Reihe von Staaten, welche den Eintritt schweizerischer Produkte nicht verhindern, umgekehrt aber unsern Produktionszweigen eine nicht ungefährliche Konkurrenz auf dem einheimischen Markte bereiten.

Trifft man aber solche Massnahmen nur gegenüber einzelnen Staaten, so ist die Gefahr, auf dieser Seite Gegenaktionen zu provozieren, um so grüsser. Dass die Schweiz aber von solchen Staaten immer noch in hohem Masse abhängig ist, dürfte unbestreitbar sein. Wir erinnern nur an die bereits in anderai Zusammenhangerwähnten Durchfuhrverbote. Es besteht also die grosse Gefahr, durch Abwehrmassnahmen Zustände herbeizuführen, welche für andere schweizerische Produktionszweige, für die Exportindustrie, Schädigungen heibeifuhren würden, die die jetzt bestehenden Schädigungen der für inländische Bedürfnisse arbeitenden Betriebe leicht bedeutend übersteigen könnten.

In zweiter Linie stehen alle künstlichen Massnahmen zur Verhinderung oder Erschwerung des Importes billiger ausländischer Waren, sofern es sich dabei nicht um ausgesprochene Luxusartikel handelt, im direkten Gegensatz zu dem von den breitesten Kreisen unseres Volkes gegenwärtig mit vollem Recht geforderten Preisabbau. Es käme der Bundesrat, würde er solche Massnahmen treffen, in einen schwer lösbaren Gegensatz mit seinen eigenen Aktionen ; sucht er doch sonst mit allen Mitteln diesen Preisabbau herbeizuführen. Führt man sich die Artikel vor Augen, für welche Importbeschränkungen gefordert werden, so ergibt sich die Richtigkeit dieser Überlegung ohne weiteres. Die eingelangten Gesuche beziehen sich nämlich beispielsweise auf Maschinen aller Art, namentlich auch auf landwirtschaftliche Maschinen, auf landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Geräte, auf ProduktionsniHtel der Elektrotechnik, auf Möbel, auf Kleider,
auf Wäsche, auf Papier und Papierfabrikate, auf Tabakwaren, auf Bier, ja sogar auf eine ganze Anzahl von Lebensmitteln.

Werden nicht die breitesten Kreise unseres Volkes, von ihrem Standpunkt aus mit Recht, dagegen Stellung nehmen, dass in einem Momente, wo infolge des Wiedoreinsetzens der auslän-

493 dischen Konkurrenz die unerträgliche Teuerung auf vielen Gebieten zu weichen beginnt, diese Einfuhr von billigeren Waren durch künstliche Massnahmen des Staates erschwert oder gar verhindert wird?

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass unseres Wissens bis heute keiner derjenigen Staaten, die sich mit uns in der gleichen Lage befinden, solche Abwehrraassnahmen getroffen hat. Es sind vielmehr Fälle bekannt geworden, in denen die möglichst umfassende Einfuhr von billigen Waren aus dem Ausland mit allen Kräften gefördert wird. Ferner darf nicht vergessen werden, dass der gegenwärtige Zustand nur ein vorübergehender sein kann, indem diejenigen ausländischen Staaten, mit deren Produkten wir gegenwärtig namentlich überschwemmt werden, nun nicht mehr vom Weltmarkte abgeschlossen sind, sondern von diesem Rohstoffe und Lebensmittel beziehen müssen und dafür angesichts des Tiefstandes ihrer Valuten ganz gewaltige Preise zu bezahlen haben, die notgedrungen auf die Preise für ihre Exportwaren zurückwirken müssen.

Es wird nicht bestritten werden können, dass den erwähnten grundsätzlichen Argumenten der Expertenkommission eine grosse Bedeutung nicht abgesprochen werden kann. Allein auch bei der Prüfung der einzelnen vorgeschlagenen Abwehrmittel zeigen sich für deren praktische Durchführung enorme Schwierigkeiten. So sind denn aus den Kreisen derjenigen Interessenten, die Abwehrmassnahmen verlangt haben, anlässlich einer von uns veranlassten Konferenz die verschiedenartigsten und einander direkt widersprechenden Meinungen vertreten worden. Was dem einen helfen würde, wird von dem ändern auf das lebhafteste bekämpft, und umgekehrt. Gegen alle vorgeschlagenen Abwehrmittel -- absolute und relative Einfuhrverbote, Zuschlagszölle, Festsetzung von Zwangskursen, Massnahmen verschiedenster Art zur Valutaregulierung -- sind aus den Kreisen der Interessenten selber schwere Bedenken geäussert worden.

Wir haben im Anschlüsse an die erwähnte Konferenz, über deren Beratungen die Presse eingehend berichtet hat, die Expertenkommission beauftragt, nochmals die grundsätzliche Seite des Problems sowohl als die einzelnen Abwehrmittel zu überprüfen und dazu Vertreter der hauptsächlich betroffenen Interessentenkreise beizuziehen. Eine endgültige Stellungnahme zu diesem ausserordentlich schwierigen und bedeutungsvollen Fragenkomplex können wir erst nach Abschluss der Kommissionsberatungen beziehen.

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In einem Punkte immerhin ist die Kommission, und wir mit ihr, schon heute zu einem positiven Entschluss gekommen. EH betrifft dies die Vergebung von Arbeiten und Bestellungen durch öffentliche Verwaltungen. Wir sind der Meinung, dass die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden bei der Vergebung ihrer Aufträge den oben geschilderten Verhältnissen Rechnung tragen müssen, und zwar in der Weise, dass die einheimischen Produktionsstätten auch darin gegenüber dem Ausland bevorzugt werden, wenn letzteres infolge der Valutadifferenz billiger liefern könnte. Wir haben durch einen Bcschluas vom 6. Oktober an alle unsere Verwaltungsabteilungeri entsprechende Weisungen erteilt und das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, durch ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen diese und die Gemeinden einzuladen, in gleicher Weise vorzugehen. Dieses Kreisschreiben ist am 20. Oktober erlassen worden.

C. An anderer Stelle dieses Berichtes erhalten Sie Aufschluss über den Abau unserer Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft und die Aufhebung des bisherigen Bureaus für Kohlenversorgung, sowie über die interne Regelung der Kohlonverteilung. An dieser Stelle haben wir Ihnen noch kurz zu berichten über die Gestaltung der Kohlenimporte, welche -- wie bereits im früheren Berichte erwähnt -- durch die Schweizerische Kohlengenossenschaft in Basel in direkter Verbindung mit dem Volkswirtschaftsdepartement besorgt werden.

In unserm 12. Neutralitätsbericht haben wir bereits der verschiedenen Vereinbarungen mit ausländischen Staaten Erwähnung getan, welche unsere Kohlenversorgung sichern sollten. Wir verwiesen auf das Wirtschaftsabkommen mit Frankreich vom 25. März 1919, laut welchem wir monatlich 60,000 t Saarkohle erhalten sollten, auf die Abmachungen mit Belgien, welches Land uns das gleiche Monatsquantum zu liefern versprach, auf dio Verhandlungen mit England, welche monatliche Einfuhrmengen von 40,000 t in Aussicht stellten, auf den Import von monatlich zirka 60,000 t amerikanischer Kohle und endlich auf das damals vor dem Abschluss stehende neue Abkommen mit Deutschland, welches die Lieferung von monatlich 50,000 bis 60,000 t Ruhrkohle vorsieht. Nach menschlichem Ermessen erschien angesichts dieser Vereinbarungen unsere Kohlenversorgung als einigermassen gesichert, dies um so mehr, als eine Zeitlang die
hohe Wahrscheinlichkeit bestand, die Einfuhren aus Belgien auf die doppelte Höhe zu bringen. Wir wiesen aber schon im letzten Berichte darauf hin, dass mit Rücksicht auf die grosse Unsicherheit aller

4fl5 Verhältnisse, auf die Gefahr von Arbeiterausständen, von Transportkrisen usw. ein allzu grosser Optimismus nicht gerechtfertigt sei. Diese Befürchtungen haben sich dann leider auch in hohem Masse als gerechtfertigt herausgestellt, wie sich aus folgender Zusammenstellung der Kohlenimporte in den Monaten Mai bis Oktober ergibt : Mai

Juni

Juli

August

September Oktober

i t t t t t Saar . 34,036 38,645 30,482 11,860 11,695 7,945 Ruhr . 11,332 6,206 19,491 26,479 30,942 38,503*) Braunkohlenbrikette -- -- 21,182 19,161 140 4,156 Belgien . 90,917 60,219 70,332 42,348 33,703 16,224 England -- 6,004 25,936 17,050 6,713 11,061 Amerika .

-- -- 24,857 139,731 65,847 59,309 Diverses 7,345 4,546 7,467 5,108 3,920 5,030 Total 145,511 116,209 199,748 262,125 153,501 142,228 Es ergibt sich aus dieser Zusammenstellung, dass eigentlich nur die amerikanischen Kohlen ungefähr in den Mengen eingetroffen sind, wie seinerzeit erwartet wurde. Es handelt sich jedoch bei diesen amerikanischen Kohlen sozusagen ausschliesslich um Gas- und Dampfkohlen, welche in der Hauptsache nur für Eisenbahnen und Gasanstalten verwendbar sind. So ist denn auch heute die Lage dieser beiden Hauptkohlenkonsumenten eine relativ befriedigende, indem die erschöpften Vorräte wieder etwas geäufnet werden konnten. Mit Rücksicht auf diesen Umstand konnte einerseits vorläufig von einer weiteren Reduktion des Fahrplanes Umgang genommen werden, und anderseits konnten die Gaswerke dem Hausbrand wieder erheblich grössere Mengen guten Gaskoks, sowie mehr und besseres Gas zur Verfügung stellen. Mit Rücksicht auf die enormen Frachten, die für amerikanische Kohlen zu bezahlen sind, handelt es sich-jedoch hier um ausserordentlich teures Brennmaterial, was seine ungünstigen Rückwirkungen für manche Preisfaktoren der Lebenshaltung aufweist. Es ist ein Verdienst der neugegründeten Schweizerischen Kohlengenossenschaft, in weitsichtiger Weise rechtzeitig diese grossen amerikanischen Abschlüsse getätigt und dafür Kapitalien aufgewendet und Risiken eingegangen zu haben, die weit über die Kraft des Priratkohlenimportes hinausgingen. So sind denn *) Davon 15,329 t im Austausch gegen amerikanische Kohlen, welche in Genua an Italien abgetreten wurden.

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gerade in dem Moment, als sozusagen alle ändern Kohlenlieferanteiï mehr oder weniger versagten, die amerikanischen Kohlen eingetroffen und haben uns vor einer ganz schlimmen Situation bewahrt. Unterdessen hat die Kohlengenossenschal't in Amerika neue bedeutende Abschlüsse gemacht, welche unsere Bahnen und Gasanstalten noch für einige Monate sicherstellen.

Tn ganz unerwarteter Weise sind die Bezugsmüglichkeiten aus Belgien zurückgegangen. Während wir noch im Monat August auf eine Einfuhr von monatlich 120,000 Tonnen glaubten rechnenzu können, machten sich plötzlich sehr starke Bedürfnisse der belgischen Industrie geltend, und es teilte uns die belgische Regierung mit, sie sei zu ihrem Bedauern vorläufig nicht in der Lage, weitere Ausführtewilligungen zu erteilen. Es gelang un& dann, nach ziemlich langwierigen Verhandlungen ein Abkommen mit der belgischen Kegierung abxuschliessen, wonach sich diese bereit erklärt, bis Ende des Jahres noch monatlich 30,000 Tonneu Kohle freizugeben. Als Gegenleistung mussten wir Belgien einen Kredit einräumen, der der Hälfte des Wertes der aus Belgien eingeführten Kohlen entspricht, auf einwandfreie Weise sichergestellt ist und bis Ende des Jahres auf zirka 18 Millionen Franken veranschlagt werden kann. Die Kredite werden von der schweizerischen Finanzgesellschaft in Luzern erteilt und sollen, wenn auch eine eigentliche Verpflichtung nicht besteht, namentlich den belgischen Importeuren von Schweizerwaren zur Verfügung gestellt werden. Eine austauschweise Lieferung von Vieh, Käse und kondensierter Milch konnte schliesslich umgangen werden, indem ein Extrakredit von drei Millionen Franken, der in obiger Schätzung bereits berücksichtigt ist, eingeräumt wurde.

Sehr misslich gestalten sich die Eingänge aus dem Saargebiet.

Infolge von zahlreichen Streikbewegungen und einer sich immer mehr zuspitzenden Transportkrisis konnten wir nur Bruchteile der im Abkommen vom 25. März vorgesehenen Mengen von monatlich 60,000 Tonnen zur Einfuhr bringen. Die Verhältnisse sind heute so, dass wir auch für die kommenden Monate keineswegs auf mehr als 20,000 Tonnen Saarkohlen rechnen können.

Wir brauchen nicht beizufügen, dass wir das Äusserste getan haben, um diese schlimme Situation zu verbessern. Ähnlich liegen die Verhältnisse hinsichtlich des Kohlenbezuges aus dem Ruhrgebiet. Infolge
der zahlreichen Streiks, der gewaltig zurückgegangenen Produktion, der gemäss Friedensvertrag an die siegreichen Mächte zu liefernden bedeutenden Mengen aus diesen Bezirken und endlich wiederum infolge eines allgemeinen Mangels an Transportmitteln war es uns in keinem Monate möglich, die

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vertraglich vorgesehenen Mengen Ruhrkohle zu erhalten. Auch für die Zukunft dürfte eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse kaum zu erwarten sein.

Auch unsere Bestrebungen aus England, sowie aus Polen und Tschechoslovakien mehr Kohle beziehen zu können, sind nur teilweise von Erfolg begleitet gewesen. Insgesamt beträgt der Ausfall in den Kohleneinfuhren seit Beginn des Jahres gegenüber dem letzten Jahr ungefähr 700,000 Tonnen. Da dieser Ausfall insbesondere auf die Ruhr, die Saar und Belgien zurückzuführen ist und diese Kohlengebiete ganz besonders für die dem Hausbrand zukommenden Qualitäten in Betracht kommen, so ergibt sich ohne weiteres die Tatsache, dass unter dem Importdefizit hauptsächlich die Hausbrand Versorgung leidet. Für diese wurden in normalen Zeiten jährlich 900,000 Tonnen beansprucht, wovon im Jahre 1918 noch rund 500,000 Tonnen zugewiesen werden konnten, was einer Monatsrate von 42,000 Tonnen entspricht.

Statt dieser Menge konnten diesem Teil der Kohlenkonsumenten im laufenden Jahre monatlich im Durchschnitt bloss 25,000 Tonnen zugeteilt werden. Es ist immerhin zu hoffen, dass dieser Ausfall bis zum Ende des Jahres zu einem gewissen Teil noch eingeholt werden kann. Allein wenn auch quantitativ die Situation noch etwas verbessert werden könnte, so ist doch qualitativ die Hausbrandversorgung durchaus unbefriedigend. Dies ist ganz besonders auf das fast vollständige Fehlen von Koks zurückzuführen, welcher für Zentralheizungen und für die Griessereien in Betracht kommt.

Es ist nicht zu bestreiten, dass wir in dieser Beziehung grossen Schwierigkeiten entgegengehen, und es wird sich nicht vermeiden lassen, wo dies irgendwie möglich ist, in weitgehender Weise als Ersatz einheimische Brennstoffe wie Holz, Torf, Walliser Anthrazit, Braun- und Schieferkohle heranzuziehen.

' Die Kohlenversorgung ist heute ein Problem, welches die ganze Welt in hohem Masse beschäftigt. Überall besteht grosser Mangel. Es ist nicht zu leugnen, dass, wenn auch die schweizerische Kohlenversorgung keineswegs eine befriedigende genannt werden kann, sie doch nicht schlimmer ist als diejenige anderer europäischer Länder, Inbegriffen die eigentlichen Produktionsgfibiete. Jedenfalls ist es durchaus ungerechtfertigt, für die Lücken in unserer Kohlenversorgung die Schweizerische Kohlengenossensehaft in Basel verantwortlich zu machen, welche sich gegenteils, und mit Erfolg, die allergrösste Mühe gegeben hat, die Bedürfnisse im Rahmen des Möglichen zu befriedigen.

498 Abteilung für Industrie und Gewerbe.

a. Die Leistungen des Bundes aus dem Fonds für Arbeitslosenfürsorge an die s t ä n d i g e n E i n r i c h t u n g e n f ü r A r b e i t s l o s e n v e r s i c h e r u n g für 1917 und 1918 (s. XII. Bericht, S. 77) betrugen bis 20. Oktober Fr. 469,593/18 an insgesamt 42 Kassen. Die Erledigung der Gesuche einiger Kassen, deren Ausweise der Ergänzung bedürfen, steht noch aus.

b. Bereits im letzten Bericht wurde erwähnt, dass die Kommission betreffend P e r s o n a l fr a g en im H o t e l - und G a s t w i r t s c h a f t s g e w e r b e nach langen und mühsamen Unterhandlungen sich unter anderem auf den Abschluss eines Gesanitarbeitsvertragcs für die Regelung der Löhne sowie der Arbeits- und Ruhezeit geeinigt habe. Dieser Vertrag, abgeschlossen unter Vorbehalt der Ratifikation durch die beidseitigen Verbände, wurde jedoch von den Personal verbänden nach anfänglicher Neigung zur Annahme verworfen. Neue Verhandlungen unter Leitung des Departements führten im Juli zu einer neuen Vereinbarung, die den Angestellten gegenüber dem verworfenen Vertrag namentlich in bozug auf die Arbeitszeit günstigere Bedingungen brachte, teilweise auch hinsichtlich des Lohnes. Nach den neuen Bestimmungen gilt nun als Regel, dass die Arbeits- bzw. Präsenzzeit für das Kochpersonal 11 Stunden, für das gesamte übrige Personal 13 Stunden nicht übersteigen darf. Waren es beim ersten Vertrag die Personalverbände, welche die Ratifikation verweigerten, so wurde diesmal vom Schweizer Hotelierverein, dem einen Kontrahenten auf selten der Arbeitgeber, die Verwerfung beschlossen, allerdings nicht aus Gründen, die in der Übereinkunft selbst lagen, sondern mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Notlage der Hotelleric und wegen des Ausbleibens der angeblich versprochenen Bundeshülfe. Infolge dieser Ablehnung spitzte sich die Lage, da beide Teile zum Äussersten entschlossen waren, ausserorderitlich zu ; wenig hätte gefehlt, und es wäre zum offenen Kampf gekommen. Wiederum wurde die Vermittlung des Departements angerufen, dessen Bemühungen es gelang, in letzter Stunde noch eine Verständigungherbeizuführen. Xachdem der Bundesrat den Vertretern der Arbeitgeber in der Hauptsache erklärte, dass er bereit sei, eine Expertenkommission zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Hotelindustrie einzusetzen,
traf die noch ausstehende Ratifikation in kürzester Zeit ein. Damit wurde der Vertragsabschluss perfekt.

Die Übereinkunft besteht nun zu Recht und gilt vorläufig bis zum 1. Mai 1921. Die erwähnte Expertenkommission ist unterdessen eingesetzt worden und hat ihre Beratuugen bereits aufgenommen.

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e. Die Verfügung vom 23. Juli 1918 (s. XI. Bericht, S. 76) betreffend die M i n d e s t s t i c h p r e i s e u n d M i n d e s t s t u n d e n l ö h n e in der S t i c k e r e i i n d u s t r i e ist durch die seitherige Gestaltung der Verhältnisse insofern überholt worden, als sich die Stichpreise und die Arbeiterlöhne nicht mehr als ausreichend erwiesen haben. Die Folge war zunächst, dass die beruflichen Organisationen Anstrengungen machten, um der veränderten Sachlage durch Vereinbarungen Rechnung zu tragen. Dank des von den Parteien bekundeten guten Willens und der verdienstlichen Bemühungen des Ostschweizerischen Volkswirtschaftsbundes ist es gelungen, Verständigungen im Sinne der Aufstellung neuer Tarife zu erzielen. Dies geschah hinsichtlich der Lohnverhältnisse der Arbeiterschaft in der Schifflistickerei im Gesamtarbeitsvertrag vorn 9. September 1919, hinsichtlich der Stichpreise in der Sehiffliund in der Handmaschinenstickerei und der Löhne des Personals in der Handmaschinenstickerei durch Vereinbarung von Vorschlägen an. das Departement im Sinne der Abänderung seiner Verfügung vom 23. Juli 1918. Die Vorschläge sind in einer Eingabe des Verbandes schweizerischer Schifflilohnstickereien vom 19. September und in einer solchen des Zentralverbandes der Schweizerischen Handmaschinenstickerei und des schweizerischen Handstickerverbandes vom 25. September 1919 (mit Nachtrag des Zentralverbandes der Handmaschinenstickerei vom 4. Oktober) enthalten. In der Begründung wird betont, dass, auch für die Lohnsätze der Arbeiter in der Schifflistickerei, eine Festsetzung der Tarife durch amtliche Verfügung unentbehrlich sei, weil nach dem noch geltenden Rechte nur die Mitglieder der betreffenden Organisationen durch Verträge gebunden seien, und weil ausserdern befürchtet werden müsse, dass bisherige Mitglieder sich den,Organisationen entziehen würden, um nicht an deren Festsetzungen gebunden zu sein. Von den beiden Industriegruppen wurde bei diesem Anlasse gewünscht, dass für die Schifflistiekerei und für die Handmaschinenstickerei die neue Regelung der Stichpreise und der Löhne in gesonderten Verfügungen erfolge, indem verschiedene allgemeine Bestimmungen nicht für beide Warengattungen passen.

Die Fachkommission, die das Departement nach Massgabe von Art. 13 des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1917
mit der .Begutachtung der ganzen Angelegenheit beauftragt hatte, sprach sich in ihrer Sitzung vom 29. September einstimmig für die von den Verbänden vorgeschlagene Regelung aus.

Im Hinblick auf die übereinstimmende Stellungnahme der Berufsorganisationen und der Fachkommission musste die Not-

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wendigkeit, die Verfügung von 1918 durch andere Bestimmungen zu- ersetzen, als gegeben angesehen werden. Das Departement hat daher am 16. Oktober für die Schifflistickerei und für die Handmaschinenstickerei je eine neue Verfügung über die Mindeststichpreise und über die Mindeststundenlöhne erlassen.

d. Im Anschlüsse an unsere Mitteilungen im XII. Bericht (S. 80) ist zu erwähnen, dass der schweizerische Gewerbeverband und seine Baugowerbegruppe ihre Postulate betreffend die grundsätzliche Regelung des S u b m i s s i o n s w e s e n s des Bundes in besonderen Eingaben umschrieben haben. In Gutheissung eines der gestellten Begehren beschlossen wir die Einsetzung einer Kommission, mit dem Auftrage, zu prüfen, welche Grundsätze für die künftige Vergebung von Arbeiten der Bundesverwaltung, inbegriffen die Bundesbahnen, aufzustellen und wie sie durchzuführen seien. Die Kommission wurde bestellt aus Vertretern der beteiligten Verwaltungen des Bundes, sowie aus Delogierten des schweizerischen Gewerbe verbandes und des schweizerischen Handelsund Industrievereins, aus dessen Kreisen das Begehren eingereicht worden war, es sei bei der Vergebung von Lieferungen die schweizerische Industrie in erster Linie zu berücksichtigen. In einer Sitzung vom 1. August 1919 einigte sich die Kommission auf folgende Anträge : 1. die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen solle erfolgen nach dem Grandsatze des angemessenen Entgelts an den Unternehmer für s&ine Aufwendungen betreffend Material, Arbeit, Unkosten und Risiken; 2. beim gesamten Submissionsvorfahren sei seitens der Bundesverwaltung die Mitwirkung der Berufsverbände und ihrer Berechnungsstellen grundsätzlich anzuerkennen ; 3. die inländische Industrie sei auch in Zukunft bei nicht wesentlich verschiedenen Bedingungen des Angebots in erster Linie zu berücksichtigen; 4. die Aufstellung von Vorschlägen über die Durchführung dieser Grundsätze sei zwei Subkomiuissionen (Arbeiten und Lieferungen) zu übertragen und solle beförderlich erfolgen.

Das Departement hat das in Ziffer 4 beantragte Vorgehen gutgeheissen und ausserdem zu den weitern Beratungen auch Vertretungen der schweizerischen Zentral verbände der Angestellten und Arbeiter (Vereinigung der Angestelltenverbände, Arbeiterbund, christlich-sozialer Arbeiterbund) beigezogen. Die Subkommissionen sind zu gemeinsamer Sitzung auf den 28. Oktober einberufen. Von Mitgliedern der Kommission wurden im Auftrage

501

des Departements Vorschläge betreffend die Durchführung der Grundsätze (Ziffer l--3 oben) ausgearbeitet, die als Grundlage der Beratung dienen können. Ausserdem liegen besondere Postulate seitens des schweizerischen Technikerverbandes vor.

Bundesamt für Sozialversicherung.

Mit Bericht vom 23. Juni 1919 hat der Bundesrat der Bundesversammlung Kenntnis gegeben von seinem Beschluss vom gleichen Tage betreffend die vorübergehende Verstärkung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes.

Die eidgenössischen Räte haben diesem Beschluss die Genehmigung erteilt unter Annahme folgenden Postulates: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, die zur vorübergehenden ,,Verstärkung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes nötigen ,,ausserordentlichen Richter selbst zu wählen, anstatt sie durch ,,das Versicherungsgericht wählen zn lassen."

Der Bundesrat hat diesem Postulat in der endgültigen Fassung seines Beschlusses ') Folge gegeben und am 4. Juli 1919 die ausserordentlichen Richter gewählt.

Abteilung für Landwirtschaft.

H o l z a u s f u h r . Die allgemeine Lage auf dem Holzmarkt war in der abgelaufenen Berichtsperiode durch anwachsende Schwierigkeiten im Export gekennzeichnet. So konnte eine grössere Holzmenge, welche zur Erledigung des Wirtschaftsabkommens vom 1. Mai 1918 mit der Entente an ein französisches Konsortium hätte geliefert werden sollen, nicht mehr ausgeführt werden. Aber auch sonst zeigte sich der Export sehr wenig belebt, woran in erster Linie die fast ausnahmslos misslichen Valutaverhältnisse der umliegenden Staaten schuld wären.

Die Verkaufsmöglichkeiten nach Frankreich und Italien, unseren wichtigsten Holzabnehmern während der Kriegszeit, verschlechterten sich infolgedessen mehr und mehr und sind auch zur Stunde nur gering. Anderseits waren Deutschland und die österreichischen Sukzessionsstaaten vermöge ihrer völlig entwerteten Zahlungsmittel in der Lage, ausserordentlich billig zu liefern und der schweizerischen Sägereiindustrie scharfe Konkurrenz zu machen. Inland- und Exportholzpreise wurden dadurch in spür0 Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXV, S. 518.

Bundesblatt. 71. Jahrg.

Bd. V.

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502 barer Weise gedrückt. Während auf den Sägereien noch grosse Vorräte an zum Teil unverarbeitetem letztjährigem, also sehr teurem Rundholz liegen, sind die Schnittwarenpreise auf einen Stand zurückgegangen, wie er in der vergangenen Einkaut'speriode für rohes Stammholz üblich war. Der Inlandsbedarf an Bauholz und Brettern ist immer noch gering und steht jedenfalls in keinem Verhältnis zu den vorhandenen beträchtlichen Lagervorräten. Die llolzproduzenten werden sich mit dieser Tatsache abfinden und ihr durch Ansetzuag entsprechender Verkaufspreise Rechnung tragen müssen.

Im -Interesse des Verkehrs, namentlich aber auch mit Rücksicht auf die so wünschenswerte Beschäftigung gewisser Fabrikationszweige der Holzbranche, hätten wir gerne selioa früher weitere Erleichterungen in der Ausfuhr von Holzwaren geschaffen. Da aber viele der in Betracht fallenden Artikel den Bestimmungen der S. S. S. unterworfen waren, rnusste wohl oder übel zunächst die Aufhebung dieser Institution abgewartet werden.

Durch die Verfügung des schweizerischen Volkswirtsehaftsdepartementes vom 7. Juli 1919 wurde dann die Ausfuhr von Kork, Imprägnierstangen, Schreinerwaren, Möbeln, ßauschreinerarbeiteu, Drechsler- und Küblerwaren sowie von ändern Holzwai-en generell frei gegeben. Diese Verfügung trat am 15. Juli, dem Tage der Aufhebung der S. S. S. in Kraft. Wenig später wurde auch für Holzwolle eine allgemeine Ausfuhrbewilligung erteilt.

Seit dem 1. August dieses Jahres werden Ausfuhrbewilligungen für Schnittholz aller Art den Produzenten und Handelsfirmen mit eigenem Lager wiederum direkt verabfolgt. An Stelle der eigentlichen Ausfuhrgebühren, die abgeschafft wurden, sind auf den gleichen Zeitpunkt kleine Kanzleitaxen getreten. Mit der fortschreitenden Annäherung der ehemaligen kriegführenden Staaten und der laugsamen Wiederkehr geordneter Zustände kamen auch der direkte und indirekte Transit von Bau- und Nutzholz von Deutschland, Deutsch-Österreich, von der Tschechoslovakei und von Jugoslavien nach Italien und Frankreich wiederum in Frage. Da wir den gebrochenen Transit zunächt nicht ohne weiteres gestatten konnten, verabfolgten wir von Fall zu Fall besondere Durchfuhrbewilligungen, um schliesslich diese Art des Verkehrs in allen Richtungen und im Rahmen der Zollgesetzgebung völlig frei zu geben.

Zurzeit unterliegen dem
Ausfuhrverbot aus der Kategorie V (Holz) des eidgenössischen Zolltarifs in der Hauptsache nur mehr das Rundholz, die rohen und gehobelten Schnittwaren, die Baracken-

503 bestandteile und das Brennholz. Gegen die Freigabe der Ausfuhr von Rundholz spricht einstweilen die Rücksicht auf die Beschäftigung der Holz verarbeitenden Industrie. Die vorläufige Aufrechterhaltung der Ausfuhrverbote für gesägtes Holz, Baracken und Bestandteile von solchen schien namentlich im Interesse der vor dem Abschluss grösserer Lieferungsverträge für Holzkonstruktionen stehenden Berufsverbände geboten. Die Frage der vollständigen Freigabe des Brennholzes zur Ausfuhr ist in hohem Masse abhängig von der Gestaltung unserer BrennstofiVersorgung.

Die zur Verfügung stehenden Brennholzmengen sind gegenwärtig sehr erheblich.

Die Blöglichkeit der Ausdehnung der allgemeinen Ausfuhrbewilligungen auf einzelne oder sämtliche der vorstehend erwähnten Warenkategorien wird geprüft. Allem Anscheine nach durfte der Zeitpunkt, wo die Abteilung für Landwirtschaft an die vollständige Liquidation ihres ausserordentlichen, während einiger Jahre aber äusserst wichtigen Geschäftszweiges der Holzausfuhr treten kann, nicht mehr sehr ferne sein.

Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft.

Bereits im XII. Neutralitätsbericht haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass es im Wesen der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft liegt, dass sie mit Eintritt normaler Friedensverhältnisse verschwinde. Wir hofften damals, bis zum 30. Juni den schon seit Anfang des Jahres in Angriff genommenen Abbau soweit führen zu können, dass die meisten Sektionen dieser Abteilung aufgehoben werden könnten. Obschon ·heute formell der Friedenszustand eingetreten ist, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse leider keineswegs normale geworden.

Es war deshalb die Herbeiführung eines Rechtszustandes, wie er vor Kriegsbeginn bestand, nicht möglich. Obschon also eine vollständige Aufhebung aller organisatorischer und materieller Bestimmungen, welche für die Tätigkeit der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft massgobend waren, nicht verantwortet werden konnte, so haben wir doch diesen Abbau in sehr erheblichem Umfange weiterführen können. Die Abteilung ist heute aufgehoben, resp. in Liquidation getreten. Die meisten Sektionen sind verschwunden ; diejenigen Tätigkeitgebiete der Abteilung, die bestehen bleiben mussten, sind neu gegliedert worden. Es konnten so sukzessive aufgehoben werden die Sektion Metalle und Maschinen, die Sektion Chemie, die Sektion Papierindustrie, das Kohlenbureau und das Bergbaubureau. Die Aufhebung der

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Sektion Textil- und Luxusindustrie steht bevor. Soweit sich diese Sektionen mit der Handhabung der Ausfuhrverbote befasst hatten und soweit dieso Ausfuhrverbote noch heute bestehen, so ist diese Tätigkeit zusammengefasst worden in einer neu errichteten Sektion für Ausfuhrdienst, welche dem Generalsekretariat des Departements direkt unterstellt wurde. Sie hat nach den ihr vom Departement erteilten allgemeinen Richtlinien die bestehenden Ausfuhrverbote zu handhaben, d. h. Ausfuhrbewilligungen zu erteilen, soweit für die betreffende Ware der Inlandskonsum sichergestellt ist und soweit es sich um allfällige von den Behörden vereinbarte oder genehmigte Austauschvereinbarungen handelt.

In früherer Weise übt heute einzig noch die Sektion für Lederindustrie ihre Funktionen aus. Sie wird auch noch einige Zeit beibehalten werden müssen, da alle Faktoren, welche für die Versorgung und Preisgestaltung der Lederfabrikate, insbesondere der Schuhwaren bestimmend sind, nach wie vor eingehend gerogelt ·und überwacht werden müssen.

Im fernem konnte auch die Tätigkeit mit, Bezug auf die Versorgung des Landes mit Elektrizität und Gas nicht vollständigeingestellt werden und es mussten die betreffenden Bundesratsbeschlüsse auf dringenden Wunsch aller Interessenten vorläufig in Kraft bleiben. Allein auch hier konnte die Zahl der Beamten und Angestellten erheblich reduziert werden, und es wurden die Bureaux für Elektrizität- und Gasversorgung nach Zürich verlegt und direkt der Oberaufsicht des gewesenen Chefs der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft unterstellt. Dieser amtet ferner noch als Präsident der Schweizerischen Kohlenkotnmission, über welche wir uns noch später aussprechen werden.

Im nachfolgenden erstatten wir noch kurz Bericht über die einzelnen Sektionen und Bureaux der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft und erlauben uns, darauf aufmerksam zu machen, dass diese Abteilung demnächst einen eingehenden Schlussbericht über ihre gesamte Tätigkeit veröffentlichen wird.

1. K o h l e n ve r s o r g u n g. Über die Gestaltung unserer Kohleneinfuhren aus dem Ausland, welche ausschliesslich durch die in unserem letzten Bericht erwähnte Schweizerische Kohlengenossenschaft in Basel besorgt werden, erstatten wir an anderer Stelle Bericht. Die Verteilung dieser importierten Kohlenmengen erfolgt gemäss
unserer Verfügung vom 4. April 19Ì9, wonach die Kohlengenossenschaft gemäss den ihr erteilten Weisungen des Departements die importierten Mengen den grossen Verbraucher-

.505 kategorien zuweist, nämlich den Bundesbahnen, den Nebenbahneo, den Gasanstalten, der Grossindustrie und dem Hausbrand und Kleingewerbe. Es ist Sache der Hausbrand/entrale, in Verbindung mit den kantonalen Brennstoffämtern für die Verteilung der dieser letzteren Verbraucherkategorie zugewiesenen Kohlenmengen und Sorten zu sorgen. Nachdem das bisherige Kohlenbureau der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft aufgehoben war, zeigte sich bald die Notwendigkeit, eine Rekursinstanz zu schaffen, welche die zahlreichen Beschwerden und Klagen über ungenügende Kohlenzuteilungen, sowie über ungerechte Verteilung zu entscheiden hat. Da das Departement selber sich unmöglich mit dieser Kleinarbeit beschäftigen kann, so betrauten wir auf Vorschlag der Interessenten die zu diesem Zwecke geschaffene eidgenössische Kohlenkommission mit dieser Aufgabe. Sie hat ihren Sitz in Zürich und besteht aus dem gewesenen Chef der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft als Präsident, einem Vertreter der Hausbrandzentrale, zwei Vertretern der kantonalen Brennstoffämter und je einem Vertreter des Schweizerischen Kohlenhändlerverbandes, der Kohleninspektoren und der Schweizerischen Kohlengenossenschaft. Sie funktioniert als Aufsichtsorgan über die rationelle und gerechte Verteilung der importierten Brennstoffe im Inland, entscheidet oder begutachtet Gesuche um Zulassung zum Brennmaterialhandel, um vermehrte Kohlenzuteilungen, Einreihung in andere Bezügerkategorien u. dgl. Sie hat überdies nach Gutfinden Wünsche, Anregungen und Anträge, die sich auf die interne Kohlenverteilung beziehen, dem Departement zu unterbreiten. Sie steht in engem Kontakt mit den kantonalen Brennstoffämtern und funktioniert auch als Bindeglied zwischen dem Departement und der Schweizerischen Kohlengenossenschaft.

E l e k t r i z i t ä t s v e r s o r g u n g . Mit dem I.Juli 1919 ist das Bureau für Elektrizitätsversorgung als solches aufgelöst und es sind dessen Geschäfte dem Bureau Zürich der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft in Liquidation angegliedert worden.

Der bisherige Chef des Bureaus für Elektrizitätsversorgung behandelt gemäss den geltenden Bestimmungen mit einem weitern Fachmann die Geschäfte als Experte. Dieser Zustand kann naturgemäss nur ein vorübergehender sein. Es wird die Frage entschieden werden müssen, ob mit der
Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten die gesamte Elektrizitätswirtschaft unseres Landes wieder, wie vor dem Kriege, der privaten Initiative, teilweise in Verbindung mit den Kantonen, überlassen werden soll oder ob dem Bunde auch auf diesem Gebiete eine Aufgabe zukommt. Es ist hier nicht der Ort, diese Frage einlässlich zu

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behandeln. Wir können aber nicht umhin, darauf hinzuweisen, dass die Elektrizitätswirtschaft in den nächsten Dezennien eines der wichtigsten Gebiete unserer ganzen Volkswirtschaft bilden wird. Sie soll einerseits eine möglichst vollständige und rationelle.

Ausnützung unserer Wasserkräfte herbeiführen und anderseits den gesamten Inlandsbedarf an elektrischer Energie zu möglichst günstigen Bedingungen decken. Die Stellung des Bundes zum ersten Teil dieser Aufgabe ist im Wasserrechtsgesctz umschrieben, hinsichtlich des zweiten Teils fehlt heute noch die rechtliche Grundlage für irgendwelche Massnahmen des Bundes. Und doch ist gerade dieser Teil der Elektrizitätswirtschaft von der allergrössten praktischen Bedeutung, die allein schon ein förderndes Eingreifen des Bundes rechtfertigen würde, ganz abgesehen davon, dass nach unserer Ansicht eine rasche und befriedigende Lösung der Aufgabe ohne Mithülfe des Bundes gar nicht möglich erscheint, und auch abgesehen davon, dass die Zeichen der Zeit deutlich genug auf die Notwendigkeit staatlicher Regelung volkswirtschaftlich so wichtiger Fragen hinweisen.

G a s v e r s o r g u n g . Die geringen Kohlenzufuhren in der ersten Hälfte des Jahres 1919 hatten zur Folge, dass die den Gaswerken im Winter 1918/19 auferlegten scharfen Kohleneinsparungsvorschriften voll aufrecht erhalten werden mussten.

Dagegen wurden, nachdem die Betriebsresultate erwiesen, dass grosse Werke in vermehrtem Masse Streckmaterialien zu verwenden in der Lage sind und daher leichter eine grössere Kohleneinsparung erzielen als kleinere Werke, die bestehenden Einschränkungsvorschriften im Mai dos laufenden Jahres derart abgeändert, dass die Werke nach ihrer Grosse in drei Kategorie» eingeteilt wurden, denen entsprechend der Grosse kleinere oder grössere Einsparungen überbunden wurden, wobei eine mittlere Einsparung von 57 °/o erzielt wurde.

Die Gaseinsparung wurde im Maximum auf 25 °/o gegenüber der Vergleichsperiode des Jahres 1916 festgesetzt.

Der Ende Juni 1919 vorgenommene Abbau der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft führte dazu, das Bureau für Gasversorgung dem Sekretariat in Zürich anzugliedern. Die materielle Behandlung der Geschäfte blieb in den Händen des bisherigen Leiters des Bureaus, der als Experte funktioniert. Gleichzeitig wurden die vom August 1918 datierenden
Ausführungsvorschriften zum Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 1918 betreffend Gasversorgung des Landes den veränderten Verhältnissen entsprechend durch Verfügung vom 25. Juni 1919 ersetzt.

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Als sich im Juli dieses Jahres die Gesamtkohleneingänge, besserten und im August sogar das Mittel der Eingänge im vorigen Sommer übertrafen, konnten infolge Eintreffens verhältnismässig grosser Mengen schon im Frühjahr bestellter amerikanischer Gaskohlen die zusammengeschmolzenen Lager der Gaswerke geäufnet werden ; bis Ende August hatten dieselben ungefähr den Stand vom Frühjahr 1917 wiederum erreicht und dürften bei vollständigem Ausbleiben von Zufuhren für vier bis fünf Monate ausreichen. Auch seither bestehen die Eingänge an ausländischen Kohlen zu einem ansehnlichen Teil aus amerikanischer Gaskohle, die weder für den Hausbrand, noch für die Grosszahl industrieller Feuerungen verwendet werden kann. Gleichzeitig macht sich am Markt ein empfindlicher Mangel an Koks fühlbar. Es empfiehlt sich daher, zwecks wirtschaftlicher Verwendung der amerikanischen Kohle, dieselbe in den Gaswerken zu vergasen und so den Hausbrand einerseits durch vermehrte Zuteilung von Gas zu entlasten, anderseits dem Markt geeigneten Brennstoff in Form von Gaskoks zuzuführen.

Mit Rücksicht auf diesen Umstand setzte die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft die Einschränkung für die schweizerischen Gaswerke anfangs September wie folgt fest: Gaseinsparung 20 % Kohleneinsparung . · . . . . 35 % Der Gestelmngspreis für die Kohle betrug für die schweizerischen Gaswerke in der ersten Hälfte des Jahres 1919 rund Fr. 125 per Tonne franko Basel. Infolge teilweisen Ausbleibens der billigen Saar- und Ruhrkohlen und erhöhter Frachtauslagen für amerikanische Kohlen stieg der mittlere Gestehungspreis der Kohlen franko Basel auf Fr. 185. Dass bei dieser gewaltigen Preissteigerung von einem Abbau der. hohen Gaspreise keine Rede sein kann, scheint selbstverständlich, um so mehr, als infolge der sinkenden Preise der Nebenprodukte die Einnahmen der Werke immer geringer werden.

B e r g b a u b u r e a u. Mit der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft wurde auch das schweizerische Bergbaubureau aufgelöst. Die auf Grund der Departementsverfügung vom 21. November 1917 erhobenen Gebühren für in der Schweiz geförderte Kohlen und hergestellten Briketts wurden im Monat März auf die Hälfte reduziert. Am 12. Mai wurde die betreffende Departemenlsverfügung vollständig aufgehoben, so dass der schweizerische Kohlenbergbau von diesem Zeitpunkt weg gebührenfrei war.

Von diesem Momente an wurden dem Bcrgbaubureau von den

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einzelnen Bergwerken auch keine Rapporte über Förderung, Arbeiterschichten etc. mehr eingesandt.

Am 23. Mai 1919 ist der Bundesratsbeschluss vom 18. Januar 1918, der dem Bergbaubureau die Aufsicht und Kontrolle über die schweizerischen Bergwerke einräumte, und am 30. Mai 1919 endlich der Bundesratsbeschluss vom 16. April 1918 betreffend Einschränkung des Kohlenverbrauchs im Eisenbahnverkehr (Transport von inländischen Brennstoffen) aufgehoben worden. Damit war die Tätigkeit des Bergbaubureaus effektiv beendigt und es wurde sofort liquidiert, nachdem die auf Anregung der Neutralitätskommission bearbeitete Publikation über den schweizerischen Bergbau während des Krieges fertiggestellt war.

Die Produktionszahlen des schweizerischen Kohlenbergbaues vom Oktober 1918 bis März 1919 sind im letzten Neutralitälsberichte enthalten. Die Förderung im April 1919, bis zu welchem Monat die Monatsrapporte der Bergwerke eingingen, betrugen : Walliser Anthrazit . . . .

4,978 Tonnen Braunkohlen 1,508 ., Schieferkohlen 2,013 ',, Briketts 3,216 '.n Zusammen

11,715 Tonnen

Die im letzten Neutralitätsbericht erwähnten Verhandlungen zwischen der schweizerischen Kohlengenossenschaft und den Produzenten verbänden brachten den letztern den gewünschten Absatz nicht. Infolgedessen war im Anfang der Berichtsperiode die Nachfrage nach Schweizerkohlen verhältnismUssig gering, steigerte sich dann aber infolge der Aufhebung der Kontingentierung und Rayonierung der Produkte des einheimischen Bergbaues.

Der Erzbergbau war mit Ausnahme des Manganerzbergbaues ·unbedeutend. Die Produktion von Talk und Asbest ist infolge der, geringen Nachfrage nach diesen Rohstoffen seit dem Waffenstillstand ebenfalls zurückgegangen.

S e k t i o n M e t a l l e u n d M a s c h i n e n . Im letzten Neutralitätsbericht konnten wir im allgemeinen eine Besserung der Metallimporte konstatieren, welche jedoch für Zinn, Nickel unii Zinkbleche noch immer ungenügend blieb. Es sind dann aber in der Folge verschiedene grosse Sendungen, /um Teil unter Mitwirkung- der Sektion, eingetroffen, die uns gestatteten, ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besondern Verhält-

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nisse, sogar die Ausfuhr von Zinn und Zinnlegierungen zu erlauben. Im Hinblick auf diese Tatsachen konnte am 5. Mai 1919 die Aufhebung der Art. l--11 und 14--19 der Departementsverfügung vom 3. April 1918 betreffend die Bestandesaufnahme von Metallen, deren Gewinnung und Verarbeitung, sowie den Handel mit solchen angeordnet werden. Am 23. Mai entschlossen wir uns, infolge weiterer Verbesserung der Verhältnisse, den Bundesratsbeschluss vom 3. April 1918 gänzlich aufzuheben, worauf auch unsere Untersektion Neumetalle ihre Tätigkeit einstellen konnte.

Die Tätigkeit der Sektion beschränkte sich von diesem Zeitpunkt an auf die Prüfung der Ausfuhrgesuche und auf die Liquidation von unerledigten Geschäften. Am 1. Juli 1919 wurde die Sektion aufgelöst und ihr Ausfuhrdienst als Gruppe Metalle und Maschinen der neugeschaffenen allgemeinen Ausfuhrsektioii angegliedert.

Die Gruppe organisierte sich in den Dienst für Ausfuhr und für Einfuhrstatistik. Die Statistik bearbeitet die Angaben der Zollämter über die Einfuhr von Metallen (Neumetalle, Metallhalbfabrikate und AltmetalleJ einerseits und über Eisen (Neueisen, Alt- und Abfalleisen, Eisenhalbzeug) und Fertigfabrikate aus Eisen anderseits. Sie stellt sie zweckentsprechend zusammen in Aufstellungen, die ihr die Grundlagen zur Beurteilung von Ausfuhrgesuchen für Rohmaterialien und Halbfabrikate geben, nachdem ihr durch Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1918 keine Bestandesaufnahmen mehr zur Verfügung stehen. Auch zur Beurteilung der Fragen über die Ausfuhr von Fertigfabrikaten sind sie von grösster Wichtigkeit. Die Zahlen über Eisen und Fertigfabrikate aus Eisen werden in ausführlichen Tabellen, geordnet nach Zollpositionen, alle 10 Tage und je am Ende des Monats zusammengefasst und dem Generalsekre-.

tariat des Departementes zuhanden der Kommission für Prüfung der Frage der Einfuhrverbote zur Verfügung gestellt, da die Handelsstatistik dies nicht io dieser Form und in nützlicher Frist tun konnte. Das gleiche geschieht seit 6. Oktober auch für Metalle und Fertigfabrikate aus Metallen.

Die Zahlen über Eisen mahnen in doppelter Hinsicht zum Aufsehen. Erstens in bezug .auf die Verminderung der Einfuhren von Rohmaterial und Halbzeug und zweitens in bezug auf die Zunahme der Einfuhr von Fertigfabrikaten, namentlich aus Deutschland.

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Es fällt einmal die Abnahme der Einfuhr von Rohmaterialien und Halbzeug aus Deutschland, das früher unser Hauptlieferant war, und dann eine annehmende Einfuhr von Fertigfabrikaten aus diesem Lande auf. Deutschland liefert jetzt 96 % aller fertigen Waren, eine Tatsache, die sich nur aus dem niedrigen Stand der deutschen Valuta erklärt. Betrug im ersten Halbjahr die Einfuhr von Fertigfabrikaten aus Deutschland 25 °/o der Rohmaterialieneinfuhr aus diesem Land, so stieg sie für das III. Quartal auf 50 %.

Die Gesamteinfuhr von Roheisen und Halbzeug beträgt für das erste Halbjahr nur 74,000 Tonnen gegenüber der Einfuhr von 205,985 Tonnen im gleichen Zeitraum vor dem Krieg. Die Einfuhr von Waren uud Fertigfabrikaten beträgt jetzt 8960 Tonnen = 12 °/o der Einfuhr von Rohmaterialien und Halbzeug gegenüber 21,938 Tonnen -- 10,c°/o im gleichen Zeitraum vor dem Krieg.

Diese Zahlen sind für die Industrie etwas beängstigend und von Bedeutung für die Entscheidung, ob Einfuhrverbote oder Einfuhrerschwerungen erlassen werden sollen, über welche Frage wir uns bereits ausgesprochen haben.

Die Sektion hat gemäss obiger Darlegungen Ausfuhrgosuche für Eisen nur in ganz speziellen Fällen bewilligt, z. B. da, wo es sich um xinkurrante Ware handelte. Wir erwähnen als Kuriosum, dass wir schon mehrere Gesuche -zum Export von Eisen nach Deutschliind erhalten haben. Der Export von Alteisen wurde nur nach Verständigung zwischen den Alteisen produzierenden Industrien und den Alteisenhändlern einerseits und den Alteisen verarbeitenden Werken anderseits in beschränktem Alasse gestattet. Die äusserst unsichere Lage i m - Eisenmarkt: Mangel an Kohle, Erzen und Eisen in Deutschland, verminderte Produktion in allen übrigen Produktionsländern, mit Ausnahme von Amerika, die dem Bedarf der Welt zurzeit nicht und bei Wiederaufnahme der Arbeiten erst recht nicht gentigen kann und die daraus resultierenden unaufhörlichen Steigerungen der Preise werden es nötig machen, dass wir auf längere Zeit hinaus an unsern Ausfuhrverboten für Eisen festhalten müssen.

Ähnlich, wenn auch nicht ganz so schlimm, aber ebenso unabgeklärt, sind dio Verhältnisse bei den Metallen, Wenn auch 1919 die Einfuhren etwas grösser sind als früher, so muss bemerkt werden, dass die Bestände am Ende des Krieges sehr gering waren und nach anfänglichem Fallen der Preise auf dem ganzen Markte wieder Steigerungen eingetreten sind. Dazu ist der Bedarf an Metallen, namentlich infoiare

òli

der grossen Elektrifikationsarbeiten, bedeutend gestiegen. Diese Umstände mahnen zur Vorsieht, und es kann unseres Erachtens noch einige Zeit nicht die Rede davon sein, die Ausfuhr von,, Metallen generell freizugeben. In diesem Sinne hat sich auch die Industrie selber fast allgemein ausgesprochen, als wir eine diesbezügliche Anfrage an die Interessentenkreise richteten.

Was den allgemeinen Ausfuhrdienst (Fertigfabrikate) anbetrifft, so kann allgemein bemerkt werden, dass die Gruppe Metalle und Maschinen soviel und so rasch wie möglich abbaut, soweit es sich mit der Landesversorgung vereinbaren lässt. Die Aufhebung der S. T. S. hatte seinerzeit zur Folge, dass die Kontrolle über Herkunft der Rohmaterialien und der Kohle dabinfiel für diejenigen Materialien, die nach der Entente bestimmt waren, und deshalb die Ausfuhrverbote für eine ganze Reihe von Waren über die schweizerisch-französische und die schweizerisch-italienische Grenze aufgehoben werden konnten (Departementsverfügung vom 23. Juni 1919). Als Mitte Juli auch die S. S. S. aufgehoben wurde, konnten diese Ausfuhrbewilligungen ausgedehnt werden für alle Grenzen des Landes. Eine grosse Zahl von Fertigfabrikaten musste der Kontrolle wegen unter Ausfuhrverbot behalten bleiben. Ausfuhrbewilligungen können aber ziemlich weitherzig erteilt werden.

Das Abkommen mit Frankreich vom 25. März sah die Kontingentierung der Einfuhr für eine Reihe von Artikeln, wie Bijouterien aus Silber, falsche Bijouterien, Feilen für die Uhrenindustrie und Präzisionsmechanik, für geodätische Instrumente, Hülsen aus Kupfer und Messing, Glühlampen und Tapezierernägel vor. Die Verteilung der Kontingente für die Bijouterien überliessen wir der Chambre de Commerce in Genf. Die ändern Kontingente wurden durch uns an die Fabrikanten entsprechend ihren Exporten in den letzten drei Jahren verteilt und mit den entsprechenden Handelskammern ein Modus über die Kontrolle anhand der Fakturen vereinbart. .Durch die Dekrete der französischen Regierung vom 13. und 14. Juli wurden diese Kontingentierungen, mit Ausnahme der Bijouterien, aufgehoben.

Wenn also vorderhand Eisen und Metalle noch nicht generell /ur Ausfuhr zugelassen werden können, so sind wir doch bestrebt, in regem Kontakte mit den in Betracht fallenden Industrie- und Konsumentengruppen die Ausfuhr von Fertigfabrikaten
soviel als möglich freizugeben. Die am 10. Oktober in Kraft getretene Departementsverfügung bringt dementsprechend die generellen Ausfuhrbewilligungen für den grössten Teil der Fertigfabrikatc.

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S e k t i o n C h e m i e . Die Tätigkeit der Sektion Chemie stand in der vorliegenden Berichtsperiode durchaus im Zeichen des Abbaues.

Wie bereit« im XII. Neutralitätsbericht erwähnt, herrschte zu Anfang des Jahres eine starke Meinungsverschiedenheit zwischen den Hauptinteressentengruppen bezüglich dos Zeitpunktes der Aufhebung der bunde-srätlicheu Verfügungen über den Farbstoffverkehr.

Wir verschlossen uns nun durchaus nicht gewissen Gefahren, welche die Aufhebung der Farbstoffverordnungen für die Versorgung des schweizerischen Konsums in sich schliessen konnte. Einmal lässt sich ohne die Handhaben, welche der Bundesratsbeschluas bietet, bei der grossen Zahl der in Frage kommenden Einzelfarbstoffe keine so wirksam« Ausfuhrkontrolle ausüben wie beim Vorhandensein der Verfügungen. Des ferneren war beim Fehlen der entsprechenden Aufsieht die Möglichkeit, wichtige Farbstoffe dorn Verkehr zu entziehen, von neuem gegeben. Bndlich konnte der Wegfall der durch das die Rohstoffe liefernde Ausland anerkannten Kontrolle eventuell eine Beschränkung der Belieferung des Inlandsverbrauches mit Sihweizerfarbstoffen infolge Rohstoffbeschränkung nach sich ziehen.

Unter Berücksichtigung aller Verhältnisse, wie sie im Sommer 1919 vorlagen, gkubten wir aber die Auswirkung der geschilderten Möglichkeiten nicht derartig einschätzen zu sollen, dass eine wirkliche Notlage der Färbereiindustrie zu befürchten sei.

Infolgedessen wurde mit Wirkung auf 15. Juni der Bundesrtitsbesehluss vom 11. März 1918 und die Departementsverfügunge» vom 19. März und 19. August 1918 aufgehoben. Das Fortbestehen des Ausfuhrverbotes ermöglicht uns noch immer, bis zu einem gewissen Grade berechtigten Wünschen aus Konsumentenkreisen bei der Exportregelung Rücksicht zu tragen.

Nachdem infolge reichlicher Einfuhren und irn Auslande stark sinkender Preise die Gefahr eines Mangels an Natronlauge, Atznatron, Ätzkali u:id Pottasche behoben schien, wurde in Erweiterung der bereits im letzten Neutralitutsbericht erwähnten Freigabe von cale. Soi:a am 27. Mai auch die Beschlagnahme für alle übrigen Alkalien aufgehoben.

Im Juli nahm dann auch die schweizerische Sodafabrik in Zurzach ihren Betrieb wieder auf und befriedigt seither, wenigstens in bezug auf die Menge, sämtliche Bedürfnisse der Schweiz an cale. Soda. Gestütz; auf den Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 1919 hat darauf das Departement der Sodafabrik vorläufig die einzige Import- und Fabrikationskonzession für cale. Soda erteilt

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und so den Willen zum Ausdruck gebracht, diese einheimische Produktionsstätte eines wichtigen Rohmaterials gemäss den im XII. Neutralitätsbericht gemachten Ausführungen wenn möglich zu schützen.

Für kaustische Soda war dasselbe leider nicht möglich, da infolge der hohen Rohmaterial-, vor allem der Kohlekosten, die Sodafabrik für dieses Produkt einen Preis hätte verlangen müssen, welchen unsere auf dem Weltmarkt konkurrierenden Industrien nicht hätten anlegen können. So werden für den Import von kaustischer Soda vorläufig Bewilligungen erteilt.

Infolge .des hohen Standes unserer Valuta und der teuren Kohlenpreise ist auch die Preisgestaltung von cale. Soda in ihrem Verhältnis zum Weltmarkt noch nicht befriedigend gelöst. Die im letzten Bericht erwähnte Sodakommission setzt ihre intensiven Bemühungen fort, um hier einen den Interessen der Sodafabrik und der Soda konsumierenden Industrien in gleicher Weise gerecht werdenden Ausgleich zu finden.

Was die Versorgung des Landes mit technischen Fetten, Ölen, Harzen und Wachsarten anbetrifft, so gibt diese seit einiger Zeit zu keinerlei Besorgnissen mehr Anlass. Die Importe vermögen den Landesbedürfnissen vollauf zu genügen und auch die Preise sind stetig im Abbau begriffen. Wir haben deshalb auf 31. Juli 1919 die betreffenden Bundesratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1916 und 28. März 1918 aufgehoben. Gleichzeitig sind die in Ausführung dieser Bundesratsbeschlüsse erlassenen Departementsverfügungen gefallen, so dass der Verkehr mit technischen Ölen, Fetten, Harzen und Wachsarten keinen Beschränkungen mehr unterliegt.

Durch Beschluss einer am 16. Juli abgehaltenen Generalversammlung ist mit dem 31. Juli auch die ,, L i p o s " , Zentralstelle für technische Fette, in Liquidation getreten. Die anwesenden Genossenschafter hielten nach Wiederkehr des freien Handels den Fortbestand dieser Organisation als Informations- und Vermittlungsorgan nicht mehr für notwendig und glaubten dem kommenden Konkurrenzkampf ohne sie gewachsen zu sein.

Ebenfalls per 31. Juli hoben wir auch die Leinölbeschlagnahme und damit den Leinölclearing auf. Die während seines Bestehens freigegebenen Ölmengen wurden zum gültigen Clearingpreis vollständig abgerechnet, womit die Bestände der Clearingkasse sich gerade erschöpften.

Mit dem 30. Juni 1919 trat die Sektion Chemie in Liquidation.

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Der Ausfuh t'dienst wurde am 1. Juli von der Sektion für Ausfuhr übernommen.

S e k t i o n T e x t i l i n d u s t r i e . Die Kontrollierung uud Regelung der Produktion und des Handels, die mit dem Begriffe der Kriegswirtschaft verbunden bleiben werden, haben in dieser letzten Periode der Übergangswirtschaft für den inländischen Verkehr mit Textilwaren mit Ausnahme einer einzigen Beschränkung (Höchstpreise für Garne und Gewebe) aufgehoben und damit der bereits in den ersten Monaten 1919 begonnene Abbau dei' kriegswirtschaftlichen Massnahmen zu Ende geführt werden können.

So beziehen sich die Einschränkungen, die zurzeit noch gelten, abgesehen von der erwähnten Ausnahme, ausschliesslich auf die A u s f u h r von Textil- und Luxusfabrikaten.

Der Abbau ist entsprechend den Verhältnissen in den verschiedenen Zweigen der Textilindustrie durch mehr oder weniger beschleunigte Aufhebung der verschiedenen einschlägigen Bumlesnitsbeschlüsse und Verfügungen durchgeführt worden.

Noch am Ende der letzten Berichtsperiode konnte im Rohproduktenhandel dio Freiheit des Handelsverkehrs wieder hergestellt werden. Durch Verfügung vom 23. und Bundesratsbeschluss vom 25. April 1919 fielen die letzten Beschränkungen.

Im Anschluss daran wurde die völlige Liquidation der Rohproduktenkontrolle im Mal zu Ende geführt.

Die Aufhebung der Beschränkungen im Verkehr mit Baumwolle und Baumvollfabrikaten (Garnen, Zwirnen, Geweben) konnte erst kurz vor Beginn der Liquidation der kriegswirtschaftlichen Abteilung in Angriff genommen und durchgeführt werden, liier fielen durca Aufhebung der Verfügungen vom 5. Oktober 1918 und gleichzeitiger Aufhebung der Ausführungsbestiinmuugen der Baumwollzentrale am 17. Juni 1919 weg die Konzessiouierung des Handels und alle Beschränkungen des Inlandsverkehrs, wie die Verpflichtung zur Einholung von Verkaufsgenehmigungen, Einfuhranzeigen, Lieferungsanzeigen für Inlandsverkäufe etc., mit der bereits erwähnten einzigen Ausnahme der Höchstpreise, die auf Antrag d«r beratenden Bantnwollkornmission im Interesso des legitimen Handelsverkehrs vorderhand noch aufrechterhalten wurden. Mit der Aufhebung der Regelung des Inlandsverkehrs konnten gleichzeitig die Baumwollzentrale und das Zentralbureau für Garnvermittlnng in St. Gallen die Liquidierung beginnen und am 1. August beendigen. Doch wird,
solange die beratende Baumwollkommission noch besteht, ein Bureau der Baurnwollzcntrale zur Verfügung der Baumwollkommission beibehalten. Die Baumwollzollkontrolle konnte ebenfalls in Liquidation treten.

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Die Stickereiausfuhrzentrale erteilte bis zum 20. August Ausfuhrbewilligungen für Stickereien und Plattstichgewebe. Durch Verfügung vom 10. August wurde für diese Artikel eine generelle Ausfuhrbewilligung gegeben. Die Anmeldung der Exportverkäufe bei der Stickereiausfuhrzentrale liei gleichzeitig weg wie diejenige für Baumwollgewebe, d. h. im Juni dieses Jahres. Gleichzeitig ist der einfache Veredlungsverkehr mit dem Vorarlberg wieder zugelassen und die Kontrolle der Stickereiausfuhrzentrale übertragen worden.

Für den Abbau der Inlandsbeschränkungen im Wollhandel waren andere wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen als im Verkehr mit Baumwollfabrikaten. Zum Schütze des einheimischen Handels und auf Antrag der Interessenvertretungen wurde die seit Januar bestehende Konzessiouierung des Handels mit Wollgeweben bis zum 15. September noch beibehalten. Die Gefahr, dass ausländische Firmen sich gerade auf den Handel mit Wollfabrikaten werfen würden, war hier vielleicht grösser als beim Handel mit Baumwollgewebeu. Die Inlandsbeschränkuugen des Verkehrs mit Schweizerwolle konnten dagegen bereits am 26. Juli 1919 aufgehoben werden. Am Ende der Berichtsperiode sind nun somit auch für den inländischen Handelsverkehr mit Wolle und Wollgewebcn alle Beschränkungen aufgehoben, während freilich die Exportbeschränkungen zurzeit noch fortdauern. Ein Sekretariat der Wollkommission ist in Zürich errichtet worden, welches administrativ mit dem der ßaumwollkommission vereinigt ist.

W'ährend des Bestehens der Toxtilsektion konnte der Abbau der Exportbeschränkungen, der in den ersten Monaten des Jahres 1919 energisch eingesetzt hatte, nicht in dem durch die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse geforderten Masse weitergeführt werden. Bekanntlich liegt der Grund für die zu spät einsetzende Befreiung des schweizerischen Exporthandels in den Verpflichtungen des S. S. S.-Vertrages, die leider auch dann noch beobachtet werden mussten, als die wirtschaftlichen und politischen Grundlagen, auf denen die schweizerischen Verpflichtungen und Zusagen beruhten, sich völlig geändert hatten. Deshalb konnten generelle Ausfuhrbewilligungen nur für den Verkehr über die schweizerisch-französische und schweizerisch-italienische Grenze erteilt werden.

Nachdem der Exportverkehr nach den Orten durch die sogenannten Sonderund Sammelzüge seine Organisation gefunden hatte, wurden nach Polen, der Tschecho-Slovakei, Rumänien.

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Serbien etc. bedeutende Quantitäten besonders von Baumwollgeweben, jedoch auch von Wollgewcbeu und Konfektion ausgeführt.

Der Export vou Seidenwaren im Transit durch Deutschland nach Skandinavien und Holland blieb lebhaft. In Wollwaren und Wonkonfektion kann eine Steigerung gegenüber dem Export der ersten Monate des Jahres vermerkt werden.

Vom Wirtschaftsabkommen mit Frankreich vom 25. März 1919 wurde neben Stickereien, Seidenwaren und ändern Textilartikeln die Ausfuhr von Uhren betroffen, die auf ein monatliches Kontingent von Fr. 500,000 für fertige und Fr. 300,000 für Bestandteile beschränkt wurde.

·Wir dürfen hinzufugen, dass im übrigen der Export von Gold- und Platinuhren, für die das Fachbureau für Uhren Ausfuhrbewilligungen erteilte, während der Monate Mai und Juni einen Wert von zirka 19 Millionen Franken erreichte.

Die Aufgabe, den Abbau der Ausfuhrverbote durchzuführen, wurde auf 1. Juli von der Sektion für Ausfuhr übernommen.

P r e i s a b b a u . Der allmähliche Abbau der Inlands- und Exportbeschränkungen in der Textilindustrie ist in gleicher Weise wie der Aufbau der kriegswirtschaftlichen Organisation in beständiger Fühlung und unter Mitwirkung der Verbände und Intercssentenvereinigungen vor sich gegangen. Die bewährte Zusammenarbeit von Verbänden und Departement hat es nun möglich gemacht, durch eine Organisation, in welcher sich die Textilindustrie des Landes und das Departement in gemeinsamer Arbeit zusammensehliesson, die Frage des Preisabbaus für die Bedarfsartikel durch Produktion und Verkauf der VVare zu Selbstkostenpreisen einer Lösung entgegenzuführen.

Es braucht hier nicht ausgeführt zu werden, dass die Erwartung eines natürlichen Abbaues der Preise auch für Textilurtikel eine Täuschung gewesen ist. Es blieb die Notwendigkeit bestehen, durch besondere Massregeln billige und gleichzeitig gute Textilwaren den breiten Volksschichten zur Verfügung zu stellen, und es war gegeben, die Fabrikation und den Verkauf solcher in einheitlichen Typen hergestellter Qualitätsware auf Grund der Erfahrungen der bisherigen Volkstucbaktion vorzunehmen. In einer Zusammenkunft von Vertretern der Verbände der Textilindustrie und des Textillmndels, die im Anschluss an die allgemein« Konferenz über den Preisabbau vom 8. August 1919 zusammenberufen worden war, wurde beschlossen, die Volkstuchaklion allgemein auf die Herstellung von Bedarfsartikeln der Textilindustrie auszudehnen und damit gleichzeitig die Fabrikation von Baum-

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woll- wie Wollgeweben, Herren- und Damenkleiderstoffen und Bedarfsartikeln für den Haushalt nach den Grundsätzen der Volkstuch A.-G. durchzuführen. Es verdient hervorgehoben zu ycerden, dass in der so erweiterten Volkstuch A.-G. eine wirtschaftliche Organisation geschaffen ist, in welcher Fabrikation und Verkauf ausschliesslich durch das allgemeine Interesse des Landes bestimmt werden, und die, auf Gewinn und Vorteil für den einzelnen verzichtend, zu gemeinsamer gemeinnütziger Arbeit Vertreter der Industrie und des Handels mit dem Departement und der Konsumentenschaft vereinigt. So hat die neuartige Wirtschaftsform der Volkstuch A.-G., die im Januar 1919 in Verbindung mit den Fachabteilungen der Textilsektion geschaffen wurde, in Erweiterung ihres Wirkungskreises zu einem Zusammenschluss der schweizerischen Textilindustrie geführt. In der Produktion auf gemeinnütziger Basis hat der Gedanke der Zusammenarbeit von Industrie, Handel und Behörden, der sich damals aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kriegszeit ergeben und durch die Mitarbeit der Verbände bei den kriegswirtschaftlichen Massnahmen entwickelt hat, positiven und kräftigen Ausdruck gefunden.

Die Einzelheiten über die erwähnte Preisabbauaktion sind der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden. Der Verkauf der verbilligten Waren hat seit einiger Zeit auf breiter Basis eingesetzt.

Mit der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft ist die Sektion Textil- und Luxusindustrie am 1. Juli dieses Jahres in Liquidation getreten.

S e k t i o n P a p i e r i n d u s t r i e . Die im XII. Neutralitätsbericht geschilderte prekäre Lage der gesamten Papierstoff- und Pappenfabrikation hat in dieser Berichtsperiode nicht nur angehalten, sondern sie hat sich auch auf die gesamten papierverarbeitenden Gewerbe ausgedehnt. Unerwarteterweise kam nun viel Papier in die Schweiz, unverarbeitetes und verarbeitetes; es blieb also nicht nur bei den Offerten, die auf Grund der Valu ta Verhältnisse auch hier für Fertigfabrikate oft unter den Preisen der inländischen Rohstoffe stunden.

Angesichts dieser Umstände führten wir sofort den vollständigen Abbau der einschränkenden Massnahmen in der Papierindustrie durch. Es zeigte sich hierbei, dass in gewissen Kreisen einige staatliche Beschränkungen, wie z. B. die Konzessionierung des Papierhandels und das Verbot von
Neuerscheinungen der Presse etc., noch für länger gewünscht worden wären, als wir sie in Kraft belassen konnten. Mit dem Moment, wo genügend ZeitungsBimdesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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druckpapier für den schweizerischen Bedarf gesichert war, konnte auch die Verfügung betreffend die Verpflichtung zur Herstellung von Kriegstypen und damit die Papierzentrale in Luzern aufgehoben werden, denn für andere Papiersorten kam die Möglichkeit einer Knappheit nicht mehr in Frage.

Es wurden deshalb auf 1. Juni 1919 aufgehoben: a. die Verfügung vom 26. Juni 1918 betreffend die Papierversorgung des Landes (Fabrikation von Kriegssorten, Papierpreise, Papierzentrale, Handel) ; b. die Verfügung vom 9. November 1918 betreffend die Bestandesaufuahme von Papier, Karton, Pappen, Zellulose und Holzschliff, Anzeigepflicht, Verbot von Chiffreinseraten und c. Art. 2 der Verfügung vom 8. März 1919 betreffend Papierverbrauch.

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 1919 wurden auch die letzten noch bestehenden Vorschriften über die Papierversorgung auf den 15. Juni 1919 aufgehoben, nämlich: a. der Bundeüratsbeschluss vom 10. Dezember 1917, welcher die Grundlage aller einschränkenden Massnahmen gebildet hatte, und 6. Art. l und 2 des Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1919 betreffend Abänderung des soeben genannten Beschlusses, womit auch die Ausdehnungsmöglichkeit der Presse wieder im vollen Umfang hergestellt war.

Die Sektion ist am 1. Juli 1919 aufgehoben worden.

S e k t i o n L e d e r i n d u s t r i e . Auf dea Zeitpunkt'der Aufhebung der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft (30. Juni 1919) war aucl:. die Aufhebung sämtlicher die Lederversorgung des Landes botreffenden Verfügungen und Einschränkungen vorgesehen, soweit sie nicht die Ausfuhr berührten, und es sollte der inländische Handel mit Häuten, Fellen, Leder und Schuhen vollständig freigegeben werden. Die diesbezüglichen Vorbereitungen waren getroffen und die Liquidation der Sektion Lederindustrie in die Wege geleitet, nachdem schon in den Monaten Februar bis Mai 1919 eine Reduktion des Personals stattgefunden hatte.

Um einen möglichst reibungslosen Übergang zur normalen Friedenswirtschaft zu erzielen, wurde angeregt, es möchten sich die Interessentengruppen der Lederbranche im Sinne von ihnen vorgelegter Statuten zu einer privaten Wirtschaftsgruppe ,,Ledera zusammenschliessen. Es war dabei die Meinung, dass die Gerbereien nach Aufhebung der Zwangswirtschaft nicht in die frühere Be-

519 deutungslosigkeit -zurückgedrängt werden dürften und dem Lande eine möglichst grosse Lederproduktion erhalten bleiben sollte.

Die Liquidationsarbeiten mussten jedoch wider Erwarten in letzter Stunde sistiert werden, da sich auf dem ausländischen Markte Verhältnisse herausgebildet hatten, die uns zwangen, von der vorgesehenen gänzlichen Aufhebung der Lederwirtschaftsmassnahmen abzusehen. Die Preise im Ausland wiesen steigende Tendenz auf; beispielsweise waren in Frankreich mit Freigabe des Handels die Häutepreise bis Ende Juni l919 bis zu 120 °/o und die Fellpreise bis zu 250 °/o gestiegen und dementsprechend auch die Leder- und Schuhpreise. Ähnliche Preiserhöhungen hatte der amerikanische Markt zu verzeichnen. Namentlich unter Hinweis auf diese Verhältnisse hatten die inländischen Häutelieferanten die Erhöhung der Lederpreise bzw. Freigabe des inländischen Handels gefordert und die weitere Ablieferung verweigert, so dass gegenüber einer Genossenschaft zur Beschlagnahme geschritten werden musste.

Da bei dieser Sachlage nach Freigabe des Handels eine ähnliche Preisentwicklung für die Schweiz zu gewärtigen war, sahen wir uns veranlasst -- nachdem wiederholte Versuche, die Interessenten zu vertraglichen Abmachungen zu veranlassen, gescheitert waren -- diejenigen Zwangsmassnahmen aufrechtzuerhalten, welche notwendig waren, um auf alle Fälle Preiserhöhungen auf den für jedermann unentbehrlichen Schuhen vorzubeugen. Diese notwendigen Bestimmungen wurden nach längern Verhandlungen in einer Verfügung zusammengefasst und auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben (10. Juli 1919) alle frühern Verfügungen über die Lederversorgung aufgehoben. Währenddem die frühern Höchstpreise für Kuh-, Rinder- und Ochsenhäute gleich belassen wurden, wie auch die entsprechenden Bodenlederhöchstpreise, wurden die Preise für Kalbfelle etwas erhöht und der Verkauf der daraus hergestellten Boxleder, deren Preise sich gleich blieben, neu geregelt. Gleichzeitig wurden die Preise für Ross- und Munihäute, Räuplinge, Schaf- und Ziegenfelle, Zeug- und Sattelleder, vegetabile Kalbleder, Schaf- und Ziegenfutterleder, sowie die Konzessionierung des Lederhandels (die Aufhebung der Konzessionierung des Schuhhandels war schon im Mai erfolgt) und eine Reihe von weitern Kontroll Vorschriften vorläufig fallen gelassen.

Auf dieser
Basis wurde von den Häute- und Fell-Lieferanten verlangt, auch weiterhin Rohware an die Gerbereien abzuliefern, und gleichzeitig wurden die Schuhfabrikanten verhalten, die Preise für Gebrauchsschuhe, welche seit Herbst 1918 keine Erhöhungen erfahren hatten, auf keinen Fall zu erhöhen. Damit konnte die Lederversorgung des Landes als geregelt betrachtet und die gänzliche

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Aufhebung der staatlichen Massnahmen auf Ende dieses Jahres in Aussicht genommen werden, auf welchen Zeitpunkt auch die Sektion Lederindustrie aufgehoben werden sollte, welche, nachdem die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft in Liquidation getreten war, dem Volkswirtschaftsdepartement direkt unterstellt worden ist.

Schon im August dieses Jahres mussten jedoch die Lederund Schuhversorgungsmassnahmen in neue Wege geleitet und zu einer teilweisen Abänderung der bisherigen Verfügung und zum Erlass von neuen oinschränkenden Massnahmen geschritten werden, um den unter der allgemeinen Teuerung besonders leidenden Bevölkerungsklassen, gutes Schuhwerk zu möglichst billigen Preisen zu verschaffen. Mit den einzelnen Interessentengruppen wurden vorerst diesbezügliche, zum Teil sehr langwierige Verhandlungen gepflogen, und von den Rohstofflieferanten, Fabrikanten und Händlern der Lederbranche noch strenger als bisher schon verlangt, mit ganz bescheidenem Nutzen zu kalkulieren und während der Zeit der Übergangswirtschaft im allgemeinen Interesse Opfer zu bringen. Zu den Verhandlungen wurden auch Vertreter dor Konsumenten beigezogen.

Von einer die gesamte Schuhproduktion umfassenden Verbilligungsaktion musate bei den gegenwärtigen Verhältnissen, namentlich mit Rücksicht auf die ausländischen Preisaufschläge, abgesehen werdet:.. Es konnte eine Verbilligung eines Teiles der Produktion ermöglicht werden, die für den Konsumenten eine fühlbare Preisreduktion bedeutet. Die Häutelieferanten sind verpflichtet worden, einzelne im Juli dieses Jahres freigegebene Häutound Fellkategoriou, welche zur Herstellung von unentbehrlichen Bedarfsartikeln dienen, den Gerbereien wieder zu Höchstpreisen abzuliefern. Die Preise der von den grössern Gerbereien hergestellten Bodenleder (ausgenommen Sohlleder, für dessen Absatz nach wie vor Schwierigkeiten bestehen) sind durchschnittlich um 20 Cts. per kg herabgesetzt worden. Dazu konnte namentlich eine wesentliche Reduktion für chromgegerbte Oberleder erzielt werden.

Die Festlegung dur neuen oder abgeänderten Vorschriften und Höchstpreise ist durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 18. September 1919, teilweise auch durch direkte Weisung der Sektion Lederindustrie, erfolgt. Auf dieser Grundlage und indem die Lederpreisreduktion ausschliesslich für die Verbilligung
einzelner Schuhserien verwendet wird, haben sich die Schuhfabrikanten verpflichtet, verbilligtes Schuhwerk, d. h. ein Jahresquantum von 700,000 Paar kuranter, qualitativ einwandfreier Schuhe herzustellen und höchstens zu den effektiven Gestehungs-

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kosten, d. h. ohne jeden Gewinn, abzugeben. Der Verband Schweiz..

Schuhhändler hat die Verpflichtung übernommen, den Vertrieb der verbilligten Schuhe, die teilweise schon Ende September in den Handel gelangten, mit möglichst reduzierten Verschleissspesen (maximal 15 %) zu übernehmen ; auch Gemeinden ist die Möglichkeit gegeben, direkt solches Schuhwerk für ihre Angehörigen zu beziehen. Parallel-zu dieser Verbilligungsaktion werden die Kontrollen über die Preise des übrigen kuranten Gebrauchsschuhwerkes in Fabriken und Handel fortgesetzt, wogegen die Preise für ausgesprochene Luxusschuhe keiner Kontrolle unterstehen.

Die Vorschriften für den Schuhhandel wurden durch Weisung des Volkswirtschaftsdepartements'vom 15. Oktober 1919 festgelegt.

Durch diese Neuregelung und die im Zusammenhang mit dem Preisabbau notwendig gewordene Aufstellung umfangreicher Vorschriften sind dem Volkswirtschaftsdepartement neue Aufgaben erwachsen, und es musste die Sektion Lederindustrie wieder ausgebaut werden. Es ist hervorzuheben, dass sich die Durchführung der die Lederversorgung betreffenden Massnahmen heute wesentlich schwieriger gestaltet als in den vorausgegangenen Kriegsjahren.

Es war vorauszusehen, dass sich der Durchsetzung der für Rohstofflieferanten, Verarbeiter und Händler teilweise einschneidenden Vorschriften noch bedeutende Schwierigkeiten entgegenstellen werden. Eine die Interessenten befriedigende Ausgleichung der sich widerstrebenden Interessen wird bei den gegenwärtigen ausund inländischen Marktverhältnissen, speziell in bezug auf Rohstofflieferanten und Gerber, kaum erzielt werden können, sofern die Zwangswirtschaft noch längere Zeit aufrechterhalten bleiben soll. Auf welchen Zeitpunkt die Aufhebung der Massnahmen erfolgen kann, ist heute noch nicht vorauszusehen. Die Häute-, Lederund Schuhpreise weisen im Ausland immer noch steigende Tendenz auf, so dass die Aufhebung der Zwangswirtschaft mit Sicherheit die Erhöhung der inländischen Schuhpreise zur Folge haben musste.

Bei den bestehenden Valutaverhältnissen würde voraussichtlich auch der Export von Häuten, Fellen, Leder und Lederwaren, welche im Inland nicht verarbeitet werden können bzw. für welche keine Nachfrage besteht, verunmöglicht, was weitgehende Arbeitseinstellungen nach sich ziehen musste.

Heute arbeiten die Holzschuhfabriken, sowie
diejenigen Schuhfabriken, welche vornehmlich schweres Schuhwerk herstellen, mit reduziertem Betriebe, was namentlich darauf zurückzuführen ist, dass sich in den letzten Jahren eine stetig wachsende Nachfrage nach feineren Artikeln geltend gemacht hat und teure Luxusschuhe heute begehrter sind als Gebrauchsschuhe. Letzterer Um-

522 stand, sowie die Einschränkung der Armeelieferungen, hat Gerberei und Schuhindustrie veranlasst, ihre Betriebe umzustellen.

S e k t i o n für A u s f u h r . Durch Verfügung vom 27. Juni 1919 wurde, wie bereits erwähnt, beim Generalsekretariat des Volkswirtschaftsdepartementes eine Sektion für Ausfuhr errichtet mit den vier in ihrem Fachgebiete selbständig arbeitenden Gruppen Chemie und Baumaterialien ; Metalle und Maschinen ; Textil- und Luxusindustrie; Leder und Papier. Diese Sektion übernahm vom 1. Juli 1919 an den von den bisherigen Sektionen der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft besorgten Ausfuhrdienst für industrielle Rohstoffe, Hülfsmittel und Erzeugnisse, soweit es sich nicht um Nahrucgs- und Genussmittel oder landwirtschaftliche Produkte handelt,, Soweit nötig, wurde das bisherige Personal der Sektionen der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft in die Sektion für A.usfuhr herübergenommen.

Die allgemeine Grundlage der Tätigkeit bildet vor allem der Bundesratsbeschluiäs vom 30. August 1918 betreffend Ausfuhrverbote. Die Aufgabe der Sektion liegt darin, die bestehenden Ausfuhrverbote zu handhaben und, Schritt haltend mit der allmählichen Wiederkehr normaler Wirtschaftsverhältnisse, auf tunlichsten Abbau der Ausfuhrbeschränkungen hinzuwirken.

Seit dem Bestehen der Sektion für Ausfuhr wurden vom Volkswirtschaftsdeparte.nent allgemeine Ausfuhrbewilligungen erteilt durch Verfügungen vom 7. Juli, 8. August und 1. Oktober 1919.

Seit dem 10. Oktober sind die Waren von bedeutend mehr als der Hälfte sämtliclier Zollpositionen ausfuhrfrei. Während früher mit Rücksicht auf die 8. S. S.-Bestimmungen verschiedene Waren nur über die französische und italienische Grenze freigegeben werden konnten, haben die nun in Kraft stehenden generellen Ausfuhrbewilligungen über alle Grenzen Geltung. Die Frage des weitern Abbaues der Ausfuhrverbote wird ständig geprüft, und zwar in Verbindung mit den Interessentenorganisationen sowohl der Produzenten und der Konsumenten als auch des Handels.

Die Entscheidung über die Freigabe der Ausfuhr von Waren hängt namentlich von dem Masse ab, in welchem die Inlandsversorgung sichergestellt erscheint, sowie von der Einwirkung, welche die Freigabe der Ausfuhr auf die inländische Preisgestaltung ausüben kann. Dabei werden die Interessen der Exportindustrie
und des Exporthandels soweit berücksichtigt, als sie mit den übrigen volkswirtschaftlichen Interessen vereinbar sind.

Die gleichen Richtlinien gelten bei der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für die noch unter dem Ausfuhrverbote stehenden

523 Waren. Der veränderten wirtschaftlichen Lage entsprechend werden die früher von der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen festgelegten Grundsätze, soweit dies tunlich erscheint, freier gehandhabt, um die in der Beibehaltung von Ausfuhrverboten liegenden Handelseinschränkungen möglichst zu mildern. Wenn daher im Zweifel, ob eine Ware bereits allgemein freigegeben werden könne, das Ausfuhrverbot vorläufig noch beibehalten wird, so liegt darin keine wesentliche Benachteiligung berechtigter Exportinteressen, namentlich wenn in Betracht gezogen wird, dass seit dem 1. August die prozentualen Ausfuhrgebühren durch minimale Kanzleitaxen ersetzt und die Ausfuhrgesuche seit Wegfall der 8. S. S. infolge Vereinfachung des Geschäftsganges bedeutend rascher erledigt werden können.

Seit dem 1. August finden die noch bestehenden Ausfuhrverbote keine Anwendung mehr auf den gebrochenen Transit derjenigen Waren, welche in die Kompetenz der Sektion für Ausfuhr fallen (vgl. Mitteilung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 25. Juli in Nr. 179 des schweizerischen Handelsamtsblattes vom 28. Juli 1919).

Im einzelnen seien noch folgende Bemerkungen angebracht: 1. Die noch bestehenden Ausfuhrverbote für diejenigen Waren, welche in den Geschäftskreis der Gruppe Chemie und B a u m a t e r i a l i e n fallen, werden, soweit dieLage zu überblicken ist, rasch abgebaut werden können, mit Ausnahme von Kohle und Torf.

2. Gruppe Metalle und Maschinen. Die äusserst unsichere Lage im Eisenmarkte (Mangel oder verminderte Produktion an Kohle, Erzen und Eisen und damit verbundene Preissteigerungen) wird noch auf längere Zeit die Beibehaltung der Ausfuhrverbote für Eisen erfordern. Während Ausfuhrgesuche für Eisen nur in ganz besonders begründeten Fällen bewilligt wurden, konnte der Export von Alteisen in beschränktem Masse gestattet werden.

Auch bei Metallen ist die Marktlage noch unsicher; zudem ist der Bedarf an Metallen, namentlich infolge der ausgedehnten Elektrifikationsarbeiten, grösser geworden, so dass auch hier die Aufhebung der Ausfuhrverbote vorläufig noch nicht tunlich erscheint. Im übrigen sind die Ausfuhrverbote für diejenigen Waren, welche in den Geschäftskreis der Gruppe Metalle und Maschinen fallen, bedeutend abgebaut worden.

3. Bei der Gruppe T e x t i l - und L u x u s i n d u s t r i e war die Ausfuhrpraxis wesentlich mitbestimmt durch die vom Volkswirtschaftsdepartemente und der Sektion Textilindustrie an die

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Hand genommenen Massnahmen für einen Abbau der Inlandspreise auf allgemeinen Bedarfsartikeln. Ausserdom waren massgebend neben der Sicherung der für die Industrie erforderlichen Rohstoffe die Erhaltung von Beschäftigungsmöglichkeiten, namentlich auch in deujenigen Zweigen der Industrie, welche sich mit der Verarbeitung von Halbfabrikaten und der Veredlung befassen.

Für Rohstoffe werden in der Regel keine Ausfuhrbewilligungen erteilt; Ausnahmen kommen nur in Frage, wenn die Möglichkeit vorhanden ist, sehr teure Bestände und solche, welche für die Verarbeitung im Inlande ungeeignet sind, durch günstigere Neuankäufe zu ersetzen. Zur Prüfung allgemeiner Ausfuhrfragen bestehen neben den Interessentenverbänden aus Handel und Industrie noch beratende Fachkommissionen. -- Bei der U h r e n i n d u s t r i e stehen nur noch Gold- und Platinuhren sowie -gehäuse unter dem Ausfuhrverbote.

4. Gruppe L e d e r und P a p i e r . Noch enger als in der Textilindustrie ist in der Lederindustrie die Frage der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen mit den Massnahmen über den Preisabbau des Schuhwerkes verknüpft. Häute, Felle, Leder und Schuhe werden voraussichtlich noch längere Zeit unter Ausfuhrverbot bleiben missen, namentlich, wenn die im Verhältnis zu unseren Inlandspreisen zum Teil wesentlich höher stehenden Auslandspreise sich nicht ausgleichen sollten. FUr Häute, Felle und Leder werden ausnahmsweise Ausfuhrbewilligungen nur erteilt, wenn und soweit sie im Inlande nicht verarbeitet werden können. Für die Ausfuhr wären namentlich die für den Armoebedarf eingearbeiteten Leder in Betracht gefallen; der hohe Stand unserer Valuta bewirkte aber trotz der gegenüber dem Auslande effektiv niedrigeren Preise, dass die Ausfuhr unbedeutend war.

Aus den gleichen Gründen war die erst nach Aufhebung der S. S. S. zulässige Ausfuhr von Schuhen nach den Zentralstaaten, abgesehen von einigen grösseren bereits früher verkauften Posten, nicht bedeutend. Im übrigen wird nach wie vor die Ausfuhr von Schuhen unter besonderer Berücksichtigung der Inlandsversorgung geregelt.

Die Ausfuhr von P a p i e r , Karton, Pappen und graphischen Erzeugnissen konnte, im Einvernehmen mit den Produzentenund Konsumenterorganisationen, mit Ausnahme des Zeitungsdruckpapiers freigegeben werden. Wenn sich die Fabrikanten mit den Konsumenten (Zeitungsverleger) über die Versorgung der Presse nach Menge und Preis verständigt haben werden, wird auch das Ausfuhrverbot für Zeitungsdruckpapier aufgehoben werden können.

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Eidgenössisches Amt für ArbeitslosenfUrsorge.

Zur Zeit der Abfassung des letzten Neutralitätsberichtes war das Amt noch in der Gründung begriffen. Rechtliche Grundlagen waren nur für seine allgemeine Organisation, sowie teilweise für die Arbeitslosenunterstützung vorhanden. Die Tätigkeit des Amtes bestand noch in Vorbereitungsarbeiten, wie statistischen Erhebungen über Natur und Umfang der Arbeitslosigkeit, sowie in Beratungen mit den. Kantonsregierungen und den interessierten Kreisen von Industrie und Gewerbe über die zu treffenden Massnahmen.

Man war sich allgemein darüber klar, dass das Schwergewicht der Bestrebungen des Amtes auf die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten zu richten sei. Damit sollte möglich gemacht werden, die Arbeiter und Angestellten der zersetzenden Wirkung der Arbeitslosigkeit zu entziehen. Desgleichen musste die Umgestaltung des öffentlichen Arbeitsnachweises im Sinne einer bessern Anpassung an die ausserordentlichen Zeitumstände, sowie grösserer Vereinheitlichung und strafferer Organisation als dringende Aufgabe angesehen werden.

Eine systematische Aktion im Sinne der Arbeitsbeschaffung war natürlich nur durchführbar zugunsten von Arbeiterkategorien, deren Tätigkeit auch normalerweise vorab auf die Deckung des inländischen Bedarfes gerichtet ist. Hierher gehören in · erster Linie die Berufe des Baugewerbes. Sie weisen unter allen industriellen Betriebsgruppen des Landes die grösste Zahl von Arbeitern auf. Um so drückender musste es auf unser Wirtschaftsleben wirken, dass dieses Gewerbe seit Ende des Jahres 1915 sozusagen gänzlich daniederliegt. Vor allem musste daher die Wiederaufnahme der Bautätigkeit angeregt werden.

L a g e des A r b e i t s m a r k t e s . Die Lage des Arbeitsmarktes hat sich im allgemeinen seit vorigem Frühling gebessert.

Doch ist sie immer noch sehr ungünstig. Ausser dem Baugewerbe befindet sich die Maschinenindustrie dauernd in Krisis. Im Holzgewerbe, das letzten Winter stark gelitten hat, ist eine massige Besserung eingetreten, da Aufträge aus dem Auslande vorliegen.

Die Uhrenindustrie und die Bijouterie, denen starke Arbeitslosigkeit drohte, zeigen heute guten Geschäftsgang. Vorigen Winter herrschte starke Arbeitslosigkeit in der Stickerei. Seit einigen Monaten ist speziell die Schifflistickerei wieder voll beschäftigt.

Die Hand-, Naturai-,
Langwar-, Tüchli- und Monogrammstickerei verblieben dagegen in ihrem niederen Beschäftigungsgrad. Die Branchen der Lebens- und Genussmittelindustrie wiesen, soweit

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sie unter Rationierung standen, während des ganzen Krieges starke Arbeitslosigkeit auf. Heute gehen auch sie der Besserung entgegen. Das Hotelgewerbe konnte diesen Sommer wieder etwas arbeitsloses Personal aufnehmen, ist aber immer noch sehr notleidend. Besonders stark leiden noch die Angestellten des Handels unter Arbeitslosigkeit, ebenso das Personal der graphischen Gewerbe. Die Seidenindustrie befand sich bis Anfang dieses Sommers in äusserst kritischer Lage ; durch die Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen seitens der Ententestaaten hat sich wieder ein normaler Markt eingestellt.

O* I. Beschaffung von Arbeitsgelegenheit,. Am 23. Mai 1919 sind die Bundesratsbeschlüsse betreffend Förderung der Hochbautätigkeit und betreffend Behebung der Arbeitslosigkeit durch verschiedene Arbeiten, insbesondere Notstandsarbeiten, erlassen worden, jedoch vorbehaltlich der Genehmigung der Kredite durch die Bundesversammlung. Die beiden Beschlüsse wurden dann mit Bundesbeschluss vom 27. Juni 1919 ratifiziert. Die von der Bundesversammlung daran geknüpften Postulate führten zu den entsprechenden beiden Bundesratsbeschlüssen vom 15. Juli 1919.

Zur Verteilung der vorgesehenen Kredite auf die Kantone hat das Amt einen Zuteilungsplan ausgearbeitet. In erster Linie handelte es sich um die kantonsweise Verteilung des Gesamtkredites für Beiträge (Fr. 20,000,000') nach Bevölkerungszahl und BevölkerungS'.iharakter, sowie nach den besondern Verhältnissen der Arbeitslosigkeit, in zweiter Linie um die kantonsweise Aufteilung der GeKamtkredite für Beiträge auf die zitierten Bundesratsbeschlüsse. Zur Erzielung eines gewissen Ausgleiches wurden àen Kantonen 50 °/o der sieh proportional zu ihrer Wohnbevölkerung ergebenden Quoten vorweg zugeteilt. Der Gesamtkredit jedes Kantons wurde soweit als möglich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Behebung der Wohnungsnot vorbehalten. Der Rest entfiel auf die Unterstützung ,,verschiedener Arbeiten, insbesondere Notstandsarbeitena. Der zur Gewährung von Darlehen bestimmte Kredit von 12 Millionen Franken wurde in gleichem Verhältnis wie der Kredit für Beiträge zur Förderung der Hochbautätigkeit auf die Kantone verteilt. Die Darlehen bilden so eine Zugabe im Interesse der besondern Förderung des Wohnungsbaues.

Zur Prüfung des Verteilungsplanes bestellte der Bundesrat eine
neungliedrige Kommission, die den Plan in allen Teilen als zweckmässig und den Verhältnissen möglichst angepasst bezeichnete. Auf Grund ihres Gutachtens beschloss der Bundesrat am 1

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18. Juli 1919, den Plan unter der Bedingung zu genehmigen, dass vom Totalbetrag der Bundeskredite 20 °/o gleich 6,4 Millionen Franken als Reserve zurückgestellt und nur die übrigen 80 °/o den Kantonen "nach Massgabe des Verteilungsplanes vorläufig zuzuweisen seien. Diese Reserve soll als Ausgleich in den Fällen verwendet werden können, in denen die aufgestellten Grundsätze zu Ungerechtigkeiten führen würden.

Wie vorauszusehen war, hat die beabsichtigte Belebung der Bautätigkeit erheblichen Aufschub erlitten. Nach der seinerzeitigen Verzögerung der Inkraftsetzung der beiden Bundesratsbesehlüsse verstrich abermals geraume Zeit, bis die Kantone ihre Vollziehungsverordnungen ausgearbeitet hatten. Überdies waren die nötigen kantonalen Kredite meistens auf dem Wege der Volksabstimmung zu beschaffen. Bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse bedurfte auch eine Reihe von Fragen der Aufklärung durch das Amt.

Mehrere Kantone haben sodann, vorgängig der Einreichung vollständiger Gesuche, eine Anmeldung sämtlicher Bauvorhaben angeordnet, für die Unterstützungen begehrt wurden. Sie beabsichtigten damit, über den vorhandenen Bedarf zum vornherein orientiert zu sein, um die Projekte nach ihren sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen sichten zu können. Durchwegs ist dabei die Erfahrung gemacht worden, dass die den Kantonen zugeteilten Bundeskredite bei weitem nicht ausreichen, um alle Gesuche berücksichtigen zu können. Vor allem gilt dies für den Wohnungsbau. Entsprechend dem Willen der eidgenössischen Räte sind daher die zur ,,Förderung der Hochbautätigkeit" vorgesehenen Bundesmittel ganz dem Wohnungsbau zuzuwenden. Auch so noch muss eine bedeutende Zahl guter Siedelungsprojekte, wiewohl sie den Bedingungen des Bundesratsbeschlusses entsprechen, unberücksichtigt bleiben. Viele der betreffenden Gesuchsteller waren der Ansicht, Anspruch auf Subventionen erheben zu können.

Es musste ihnen entgegengehalten werden, dass die Ablehnung von Seiten des Kantons nicht als Verletzung der Bestimmungen der Beschlüsse angesehen werden könne, da die Bundesratsbesehlüsse lediglich den Zweck verfolgen, die Kantone in der Erfüllung ihrer Aufgabe, der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, zu unterstützen; der Kanton bleibe frei, ob und in welchem Umfange er im Einzelfalle in Verbindung mit dem Bund Unterstützungen ausrichten wolle.
Als sich die Kredite im Vergleich zur Nachfrage als derm asse n unzulänglich erwiesen, sahen wir uns gezwungen, den Kantonen folgende grundsätzliche Weisungen zu erteilen:

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'J. Zum vornherein kommen alle jene Bauten für eine Unterstützung nicht in Betracht, für die ihrer Natur nach in» allgemeinen eine angemessene Rendite möglich ist.

2. Bauten sollen nur unterstützt werden, wenn mit deren Ausführung einer bestehenden örtlichen Arbeitslosigkeit gesteuert ödet1 einer drohenden Arbeitslosigkeit vorgebeugt wird.

3. Minderbemittelte Gesuchsteller sind in erster Linie zu berücksichtigon.

4. Es ist denjenigen Projekten der Vorzug zu geben, die bei gleichen Vorteilen und unter Aufwendung gleicher öffentlicher Mittel in höherem Masse dazu beitragen, der Arbeitslosigkeit und Wohnungsnot zusteuern. Kommunale Wohnungsbauten sind somit gegenüber privaten und genossenschaftlichen zurückzustellen.

5. An Orteii, wo die Arbeitslosigkeit durch Milderung einer vorhandenen oder durch Verhütung einer bevorstehenden Wohnungsnot, also durch den Bau von Wohnhäusern, behoben werden kann, sollen Bauten anderer Art nicht unterstützt werdon.

Trotz der vielen den Kantonen angemeldeten Bauvorhaben sind uns bis Ende September nur von sechs Kantonen Gesuche zugekommen. Zum Teil mag dies darauf zurückzuführen sein, dass wir die Kantonsregierungen mit Zirkular vom 30. Juli eingeladen haben, für Hochbauten au Orten mit grosser Arbeitslosigkeit und Wohnungsnot vorläufig ein abgekürztes Verfahren einzuschlagen. Mehrere Kantone haben uns daraufhin die von ihnen getroffene Klassifikation' der erhaltenen Gesuche zur Prüfung und grundsätzlichen Gutheissung mitgeteilt.

Die Aufnahme der Bautätigkeit ist nicht zum mindesten auch verzögert worden, weil bei der heutigen Teuerung eine Reihe von Detailfragen behandelt werden musste, die auf die Wahl der Konstruktionsart und der zu verwendenden Baumaterialien Bezug haben. Wir empfahlen, die vielfach veralteten kommunalen Bauvorschriften im Sinne einer bessern Anpassung an die modernen Bauweisen zu mildern.

Hinsichtlich der Vergebung der Arbeiten machten wir zur Bedingung, dass direkte oder indirekte ausländische Lieferungen von Materialien oder Bauteilen nur so weit zugelassen werden dürfen, als die Schweiz dafür aufs Ausland angewiesen ist. Im übrigen dürfe den in den betreffenden Kantonen ansässigen Unternehmungen unter annähernd gleichen Angebotsbedingungen der Vorzug, nicht aber die ausschliessliche Berücksichtigung eingeräumt werden.

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Was die Auslegung und den Vollzug der Beschlüsse anbelangt, ergeben sich folgende Fragen : 1. Sollen die Aufwendungen, die eine Gemeinde als Eigentümerin eines Baues macht (kommunale Bauten), als Beiträge angesehen werden, die dem Kantonsbeitrag gleichzustellen sind -- im Hinblick auf die also die Kantonsleistung entsprechend vermindert werden kann?

2. Sollen die Aufwendungen, die ein Kanton als Eigentümer eines Baues macht, als Beiträge im Sinne der Bestimmungen der Beschlüsse betrachtet werden?

Zu den Fragen l und 2 wird der Bundesrat noch grundsätzlich Stellung nehmen.

3. Können Gemeinden und Dritte auch hinsichtlich der Gewährung von Darlehen den Anteil des Kantons übernehmen ?

Wir antworteten, dàss dies im Interesse einer klaren und einfachen spätem Liquidation nur für Beiträge vorgesehen sei ; indessen können die dem Kanton zur Darlehensgewährung nötigen Mittel von Gemeinden und Dritten, und zwar auf Grund einer besondern Abmachung, zur Verfügung gestellt werden.

Die pfandrechtliche Sicherstellung der gemäss Art. 4 des Bundesratsbeschlusses betreffend Förderung der Hochbautätigkeit von Bund und Kanton zu gewährenden Darlehen soll gemäss Vereinbarung mit der Abteilung Kassen- und Rechnungswesen je durch Errichtung eines einzigen Titels, und zwar in Form eines Schuldbriefes, erfolgen. Dessen Aufbewahrung und Verwaltung ist bis zur Löschung Sache des Kantons ; dieser bleibt dem Bund gegenüber für die richtige Ausübung des Mandates verantwortlieh.

Verluste, die ohne Verschulden des Kantons eintreten sollten, werden von Bund und Kanton im Verhältnis zu ihren Beteiligungsquoten übernommen.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kredite teilen wir folgendes mit : a. F ö r d e r u n g der H o c h b a u t ä t i g k e i t (Wohnungsbau).

Bis Ende September sind vom Bund bewilligt worden: Beiträge gemäss Art. 3 Fr. 409,615. 70 Darlehen gemäss Art. 4 ,, 321,482. 60 Die gesamte Kostenvoranschlagssumme der betreffenden Wohnbauten beläuft sich auf Fr. 3,170,925. 40.

Die zur Förderung der Hochbautätigkeit (Wohnungsbau) bestimmten Gesamtkredite sind demnach bis Ende September nur zu etwa 3 % formell beansprucht worden. Dessenungeachtet hat

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eine Reihe von Kantonen unter besonderm Hinweis auf die grossa Wohnungsnot dringend um Erhöhung der Kredite aus der noch bestehenden Reserve nachgesucht. Doch vermochten die betreffenden Kantone in der Regel keinen höhern Grad von Arbeitslosigkeit nachzuweisen, als er bei der Verteilung der Kredite in Rechnung gezogen worden ist, weshalb nur in vereinzelten Fällen entsprochen werden konnte.

Bekanntlich ist inzwischen von den eidgenössischen Räten folgendes Postulai angenommen worden : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, beförderlich Bericht und Antrag über eine dauernde Abhülfe der Wohnungsnot und insbesondere über die Einführung einer rationellen Siedelungspolitik einzureichen."

Die Bearbeitung dieses Postulates ist dem Amte übertragen worden. Dasselbe ist schon zufolge seiner auf die Förderung desWohnungsbaues gerichteten Tätigkeit gehalten, zu den Problemen der Wohnungsbeschaffung Stellung zu nehmen. Es ist auch in organisatorischer Hinsicht in der Lage, ohne Schaffung eines neuen Verwaltungsapparates die Arbeit an die Hand zu nehmen. Zum Studium der bes;üglicben Fragen hat der Bundesrat ausserdem eine Kommission von 25 Mitgliedern bestellt.

Das Bestreben des Amtes, die Bautätigkeit durch Herabsetzung der Baumaterialpreise zu begünstigen, konnte infolge der andauernden, mit der Rohmaterialbeschaffung aus dem Ausland» (Kohle, Eisen), den Transporten, der Valuta und den Lohnverhältnissen verbundenen Unsicherheiten bis anhin nur zu massigen Erfolgen führen. Für die Fabrikation der wesentlichen Baumaterialien (Zement, Ziegel) bilden bekanntlich die Kohlen, die heute trotz der niedrigen Valuta Deutschlands noch das 4,sfache der vorkriegszeitlichen Preise kosten, ein wichtiges Element. Wasdie Gewährung von Baukrediten anbelangt, so haben bisher Genfer und Freiburger Bankinstitute wesentliche Vergünstigungen zugesichert. Andere haben solche in Aussicht gestellt.

6. V e r s c h i e d e n e A r b e i t e n , s t a n d s a r b e i t en.

insbesondere

Not-

Tiefbau-, inabesondere Notstandsarbeiten konnten im allgemeinen ohne erheblichen Verzug in Angriff genommen werden.

Den Kantonsregierungen standen hierfür meistens kantonale Kredite bereits zur Verfugung. Bis Ende September sind ausserordentliche Bundessubventionen im Totalbetrage von Fr. 956,379. 20 bewilligt worden. Die gesamte Kostenvoranschlagssumme der betreffenden Arbeiten erreicht Fr. 3,934,604. 85.

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Besonders hervorgehoben zu werden verdient das grosse Entgegenkommen, mit dem sich die schweizerischen Bundesbahnen um die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bemühen. In allen Kreisdirektionen sind grössere Bauarbeiten vergeben worden, die teilweise den Charakter ausgesprochener Notstandsarbeiten tragen.

U m a r b e i t u n g von M i l i t ä r k l e i d e r n . Die eidgenössische Kriegsmaterialverwaltung besitzt zurzeit zirka 50,000 ausrangierte Waffenröcke alter Ordonnanz, ist aber infolge des weit vorgeschrittenen Abbaus ihrer Betriebe selbst nicht in der Lage, sie für den Zivilgebrauch umzuarbeiten. Indessen macht sich eine erhebliche Nachfrage nach verbilligten Kleidern geltend, zumal zur Abgabe an Arbeiter. Gleichzeitig besteht manchenorts Arbeitslosigkeit im Schneidergewerbe. Es wurde daher eine Zentralstelle zur Umarbeitung und zum Verkauf von Militärkleidern errichtet, die unter Aufsicht des Amtes geführt wird. Der Verkauf geschieht zu Selbstkosten.

II. Arbeitsvermittlung wid Information. Die Sektion für Arbeitsvermittlung wurde immer mehr auch Informationsorgan betreffend wirtschaftliche Lage und Arbeitsmarkt. Sie errichtete, und zwar aus den Zweigstellen für Soldatenfürsorge, drei Arten von Kreisbureaux : 1. Kreisbureaux, welche nebst informatorischen Erhebungen die allgemeine Stellenvermittlung besorgen, an Orten nämlich, wo kein ausgebildeter Stellennachweis vorhanden war (Neuenburg, Lugano, Chur. und Frauenfeld).

2. Kreisbureaux, die sich mit dem Placieren des entlassenen Bundespersonals befassen (Bern, Thun und Altdorf), denen folgende Kommissionen beigegeben sind : Eidgenössische Zentralkommission für die Placierung entlassener Bundesarbeiter in Bern und die beiden Subkommissionen in Thun und Altdorf.

3. Kreisbureaux mit rein informatorischen Aufgaben, einerseits gegenüber dem Amt, anderseits gegenüber den kantonalen und kommunalen Behörden (Zürich und St. Gallen). Das Kreisbureau in Zürich unterstützt besonders auch die städtischen Stellenvermittlungsorgane beim Unterbringen der sehr zahlreichen Auslandschweizer.

Alle Kreisbureaux besorgen, gemäss Abkommen mit dem Fürsorgechef der Armee, den Arbeitsnachweis für Wehrmänner im ersten Monat nach der Militärdienstentlassung. An Orten, wo öffentliche Stellennachweise bestehen, geht diese Aufgabe hernach an jene Stellen über.

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Das Amt mit seinen Kreisbureaux vermittelte, Bundespersonal nicht eingerechnet, 3908 dauernde Stellen (meist studierte und gelernte Berufsarten). Bundesarbeitern sind 716 Stellen vermittelt worden. Nebstdem wurde ein inniges Zusammenarbeiten zwischen dem Amt und dem Verband schweizerischer Arbeitsämter angebahnt.

E i n r e i s e von A r b e i t n e h m e r n . Alle Einreisegesuche von Arbeitnehmern werden von der Zentralstelle für Fremdenpolizei dem Amte zur Prüfung überwiesen. Die Begutachtung geschieht lediglich mit Rücksicht auf den Stand der Arbeitslosigkeit. Die Frage, inwieweit Umstände anderer, z. B. persönlicher und familiärer, Natur eine gegenteilige Stellungnahme rechtfertigen, bleibt somit offen. Die Einreisegesuche verschaffen uns wertvolle Auskünfte über offene Stellen. Bei ablehnenden Anträgen vermitteln wir dem betreffenden Arbeitgeber sofort inländische Arbeitskräfte.

III. Arbeitslosenunterstützung. Die Unterstützung erfolgt bekanntlich gemäss fünf Bundesratsbeschlüssen, und auf Wunsch der Vertreter des Gastwirtschaftsgewerbes hätte für dessen arbeitsloses Personal ein sechster Beschluss die Fürsorge regeln sollen.

Diese Mannigfaltigkeit der die Arbeitslosenfürsorge regelnden Beschlüsse, sodann der Umstand, dass für eine beträchtliche Zahl wirklich unverschuldet Arbeitsloser nicht vorgesorgt ist, hauptsächlich aber die Absicht, allerlei Missbräuchen im Bezüge von Arbeitslosenunterstützung zu steuern, haben den Bundesrat veranlasst, den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Arbeitslosenunterstützung vorzulegen, der -- als Rahmengesetz gedacht -- die Möglichkeit geboten hätte, durch Ausführungsvorsehriften des Bundesrates das Arbeitslosenunterstützungswesen einheitlicher zu ordnen und die Unterstützung einzuschränken. Die eidgenössischen Räte haben beschlossen, auf die Beratung nicht einzutreten, und dafür folgende Postulate vorgeschlagen : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, die Beschlüsse betreffend Arbeitslosenfürsorge, sobald die Umstände es erlauben, aufzuheben."

,,Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage des Kampfes gegen die Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Gesetzes über die Versicherung gegen die Arbeitslosigkeit und über eine bessere Organisation der Arbeitsvermittlung weiterhin einem eingehenden Studium zu unterziehen."1

533 Es war die Meinung der vorberatenden Parlamentskommissionen, die Materie werde zweckmässiger durch einen Bundesratsbeschluss geregelt. Der provisorische Charakter der Massnahmen werde dadurch besser gewahrt, und notwendig werdende Änderungen könnten leichter und rascher durch den Bundesrat getroffen werden, als durch die eidgenössischen Räte. Die Notwendigkeit, das Unterstützungswesen neu zu ordnen, war allseitig anerkannt worden. Der Entwurf für diesen einheitlichen Bundesratsbeschluss ist Vertretern der Unternehmer und der Arbeiter sowohl als auch den Kantonsregierungen vorgelegt worden. Grundsätzlich ist ihm zugestimmt worden, da er eine wesentliche Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes bedeute und geeignet sei, Missbräuche zu bekämpfen. Die im einzelnen gemachten Anregungen und geäusserten Bedenken sind sorgfältig geprüft und, soweit es die oft sich entgegenstehenden Interessen der Unternehmer und der Arbeiter zulassen, berücksichtigt worden.

Der neue Beschluss wird auf den 16. November 1919 in .Kraft treten.

Ungemein schwierig und zeitraubend ist die Erledigung der Unterstützungsfälle des aus dem Bundesdienst entlassenen Personals und der zurückgekehrten Auslandschweizer.

Das genannte Bundespersonal umfasst nur wenige Angestellte -- die guten Kräfte kommen alle sofort unter -- aber sehr viele Arbeiter. Die Zahl der aus den eidgenössischen Waffen-, Munitions- und Pulverfabriken Entlassenen beläuft sich seit 1. Dezember 1918 auf zirka 4000. Davon werden zurzeit noch zirka 1250, weil arbeitslos, unterstützt. Wie schwierig es ist, diese Leute unterzubringen, mag an der Tatsache bemessen werden, dass allein in Altdorf 1550 und in Thun 1900 Personen haben entlassen werden müssen. Die Verhältnisse vieler Hunderter dieser Entlassenen haben genau geprüft werden müssen ; dazu waren Erhebungen in den Wohnsitzgemeinden der Betreffenden notwendig.

Leider waren die Arbeiter, solange sie noch in Arbeit standen, nicht zu bewegen, sich nach anderer Arbeit umzusehen ; erst nachdem die Kündigungen erfolgt waren, konnten Arbeitszuweisungen, in Verbindung damit auch Verschiebungen und infolgedessen die nötigen Ausgleichungen auf dem Arbeitsmarkt -erfolgen.

Die Gesamtzahl der zurückgekehrten arbeitsfähigen Auslandschweizer, die um Unterstützung nachgesucht haben, beträgt bis Ende September 1250 mit 1440 Angehörigen. Davon werden Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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534 zurzeit noch 525 mit 725 Angehörigen unterstützt. Auch hier hat jeder einzelne Fall individuelle Behandlung erfahren, und wenn auch nicht in jedem Falle Unterstützung hat gewährt werden können, so haben die Auslandschweizer doch vor den übrigen Schweizern den Vorzug gehabt, im Falle von Arbeitslosigkeit rasch Hülfe zu bekommen. Es wurden ihnen nötigenfalls auch Möbel, Kleider, Wäsche und Schuhe verabfolgt.

Die A u s z a h l u n g e n des Bundes für Arbeitslosenunterstützung haben in runden Summen bis Ende September 1919 betragen : 1 . A r b e i t s l o s e n k r i s e n k a s s e n . . . F r . 400,000 2. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 5. August 1918, und zwar: Artikel 6 Fr. 2,000,000 ,, 1 2 , 230,000 ,, 16 , 120,000 ,, 2,350,000 3. Bundesratsbeschluss vom 14.März 1919 ,, 20,000 4. Bundesratsbeschluss vom 5. April 1919 ,, 730,000 5. Bundesratsbeschluss vom 15. April 1919 CBundespersonal) ,, 600,000 6. Auslandschweizer, und zwar: Unterstützungen in bar Fr. 375,000 in natura ,, 25,000 400,000 M Total

Fr. 4,500,000

G. Post- und Eisenbalmdepartement.

Eisenbahnabteilung.

1. Nachdem der Stand und die Aussichten der Kohlenversorgung unseres Landes sich im Monat Juni 1919 gebessert hatten, und der wachsende Verkehr die immer häufigere Führung von Doppelzüge'n notwendig machte, wurde der im XII. Neutralitätsbericht erwähnte, verbesserte vierte eingeschränkte Fahrplaû am 7. Juli 1919 in Kraft gesetzt.

2. Obschon die meisten Transportunternehmungen immer noch ungenügende Betriebsüberschüsse ausweisen, sind seit dein Erscheinen des letzten Neutralitätsberichtes weder neue allgemeino

535 Erhöhungen von Tarifen, noch Erschwerungen von Transportbestimmungen vorgenommen worden. Man erwartet nun eine Verbesserung der Verhältnisse durch das sich seit Friedensschluss allmählich zeigende Aufleben des Verkehrs.

3. Durch Aufhebung oder Milderung von bestehenden Noterlassen sind einige Verkehrserleichterungen eingetreten. Es handelt sich um folgende Massnahmen: a. BRB. vom 30, Mai 1919 (35. 393): Aufhebung der für die Beförderung von inländischen Brennstoffen angeordneten Einschränkungen ; b. BRB. vom 16. Juni 1919 (35. 423) : Ermächtigung der mit Dampf betriebenen Eisenbahnen zur Wiederausgabe von Billetten zu ermässigten Preisen (Gesellschafts-, Sonntags-, Rundfahrtsbillette usw.), sowie zur Ausführung von Extrazügen; Ersetzung der besondern Taxzuschläge für Exportgüter durch die gewöhnlichen Zuschläge ; c. BRB. vom 18. Juli 1919 : Herabsetzung der Gebühren für Überschreitung der Ladefristen für Güterwagen, sowie für verspätete Rückgabe solcher Wagen seitens der Anschlussgeleisebesitzer ; d. BRB. vom 22. Oktober 1919: Aufhebung der den Transportanstalten eingeräumten Befugniä, die Annahme .von Gegenständen zur Beförderung als Reisegepäck auf die zum eigentlichen Reisebedarf zu rechnenden Gegenstände zu beschränken; Ersetzung des besondern Taxzuschlages von 150 °/o für Exportvieh durch den allgemeinen Zuschlag von höchstens 100 °/o auf den Taxen des provisorischen Tiertarifs; Wiederanwendung des Reglements über die Gewährung von Taxermässigungen für Ausstellungsgegenstände vom 1. März 1909, dessen Gültigkeit bisher auf Zuchtstiermärkte mit Ausstellungscharakter beschränkt war, auf interkantonale und kantonale Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegenmärkte mit Ausstellungscharakter, die vom Bund und den Kantonen oder auch nur von den Kantonen allein subventioniert werden; Ermächtigung des Post- und Eisenbahndepartements, das seinerzeit vom Militäreisenbahndirektor erlassene Verbot der Annahme nachträglicher Anweisungen für die mit Ausfuhrbewilligiiog versandten Güter, sowie verschiedene vom Militäreisenbahndirektör

536

verfügte Ausnahmebestimmungen für die Ausführung von Militärtransporten aufzuheben.

Postabteilung.

1. Im Post verkehr mit dem Ausland ist im allgemeinen eine nennenswerte Besserung eingetreten, wenn auch die Verbindungen nach verschiedenen Ländern noch zu wünschen übrig lassen. So konnte trotz allen Bemühungen der Poststückverkehr mit den Balkanstaaten auf dem Landweg bis jetzt noch nicht wieder aufgenommen werden. Immerhin wurde erreicht, dass für die Beförderung von Postpaketsendungen bis zum Gewicht von 15 kg nach Warschau, Belgrad und Bukarest die nach diesen Städten abgehenden, von schweizerischen Speditionsfirmen abgefertigten Warenzüge benutzt werden können. Erhebliche Beschränkungen bestehen zurzeit im Verkehr mit Estland, Lettland, Litauen, Polen usw. ; mit Russland sind, abgesehen von einem beschränkten Verkehr nach den Distrikten Murman und Archangelsk, sowie nach Hafenorten des Schwarzen und des Asowschen Meeres, die Postverbindungeu auch jetzt noch unterbrochen. Ferner untersteht der Postvorkehr mit Elsass-Lothringen und dem besetzten Rheingebiet besondern Bestimmungen.

2. Die Zensur der Privat- und Handelskorrespondenz in den seinerzeit kriegführenden Ländern ist nunmehr eingestellt worden. Auf die Mitteilung der britischen Behörden hin, dass die während der Kriegsjahre von den britischen Zensurbehörden beschlagnahmten Postsendungen teilweise freigelassen und teilweise zerstört oder dem Prisengerioht übermittelt würden, unternahm das Politische Departement im Oktober 1919 auf Veranlassung der Postverwaltung Schritte bei der englischen Regierung, um die Freilassung sämtlicher beschlagnahmten Sendungen zu erwirken.

Ähnliche Schritte wurden bei den französischen und italienischen Behörden unternommen, nachdem die betreffenden Postverwaltungen die auf Ende August abbin erfolgte Aufhebung der Zensur angezeigt hatten.

Der Erfolg bleibt abzuwarten.

3. Die den Wehrmännern der Schweiz und des Auslandes nach Massgabe des Bundesratsbeschlusses vom 5. Januar 1915 zugestandene besondere Portofreiheit und Portoermässigung, sowie die Portofreiheit für den Versand von Liebesgabenpaketen aus der Schweiz für die im Felde stehenden Wehrmänner der benachbarten Länder ist aufgehoben worden.

537 Ebenso wurden, nachdem die Internierung von Kriegsgefangenen und Zivilpersonen in der Schweiz ihr Ende erreicht hatte, die den Internierten und den damit zusammenhängenden Hülfsgesellschaften erteilten Portofreiheitsbewilligungen auf Ende August abbin aufgehoben.

4. Die fortgesetzte Rückbeförderung von Kriegsgefangenen aus den Ententestaaten nach den Ländern der ehemaligen Zentralmächte hatte eine weitere Abnahme des Kriegsgefangen enpostverkehrs zur. Folge. Immerhin bleibt er auch jetzt noch, namentlich zwischen Frankreich und Deutschland, erheblich genug, wie aus der nachstehenden Zusammenstellung hervorgeht: Umgeleitete Sendungen.

An Kriegsgefangene

Von Kriegsgefangenen

1919

Von Kriegsgefangenen usw. im Ausland an Hlllfsbureaux usw. In der Schweiz

Briefe, Karten Eingeschrie- Briefe, Karten und kl. Pakete bene Pakete und kl. Pakete bis 1 kg bis 5 kg bis 1 kg Juli '. . .

August . .

September .

931,386 1,302,130 1,405,626

15,161 15,461 24,334

1,640,392 1,244,681 772,496

Briefe, Karten und kl. Pakete ' bis 1 kg 4,512 3,155 3,646

Umgeschriebene Postanweisungen.

1919

Zahl

Juli . . . .

August . . .

September . .

18,767 9,711 13,557

Betrag

F r . 315,005.99 ., 171,771.96 ,, 205,325:55

H. Ernährnngsamt.

Allgemeines.

Trotz der Einstellung der Feindseligkeiten im November 1918 sind die Schwierigkeiten in der Lebensmittelversorgung im Winter 1918/1919 noch gewachsen, so dass im letzten Bericht eher von einer Vermehrung. als von einer Verminderung der kriegswirtschaftlichen Tätigkeit des eidgenössischen Ernährungsamtes berichtet werden musste. Seither sind die längst erwarteten

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Erleichterungen, zum Teil wenigstens, eingetreten und es konnte ihnen Rechnung getragen werden durch Aufhebung einer Reihe von kriegswirtschaftlichen Massnahmen.

Der A b b a u äussert sich f o r m e l l in der Aufhebung einer ganzen Reihe der auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Verordnungen. M a t e r i e l l besteht er in der Überleitung der ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie infolge des Krieges sich herausgebildet haben, zum ordentlichen gesetzlichen Zustand. Es muss dafür gesorgt werden, dass sich dieser Übergang ohne Störung des wirtschaftlichen Lebens und der Lebensmittelversorgung möglichst reibungslos vollzieht.

Das Ernährungsamt ist vom Bundesrat ermächtigt worden, die im Interesse eines allmählichen und zweckmässigen Abbaues nötigen Änderungen und Aufhebungen an einer Reihe von Bundesratsbeschlüssen zu verfügen. Es war dies insbesondere für die Gebiete der Brot-, Fleisch- und Fettversorgung, für die Monopolwaren und die Organisation des Viehhandels der Fall. Wir verweisen in dieser Angelegenheit auf die Ausführungen in der Beilage zum XII. Neutralitätsbericht betreffend neue Erlasse, Bundesblatt 1919, Band V, Seite 29. In ändern Gebieten, wie bei der Förderung der landwirtschaftlichen Produktion, der Versorgung mit Milch- und Milcherzeugnissen und der Kartoffelversorgung war die Möglichkeit des Abbaues durch das eidgenössische Ernährungsamt schon durch die grundlegenden Bundesratsbeschlüsse gegeben. Keine durchgehenden Änderungen waren bisher in der Versorgung mit Milch- und Milcherzeugnissen möglich, weil die Produktion immer noch erheblich hinter der Nachfrage zurücksteht. Immerhin konnte die Butterkarte im September aufgehoben und für die Käseversorgung konnten Erleichterungen bewilligt werden. Seit Mai bis Mitte Oktober dieses Jahres hat sich die Zahl der Notverordnungen, soweit sie das eidgenössische Ernährungsamt angehen, von 130 auf 69 vermindert.

Von den Verwaltungsabteilungen des Ernährungsamtes sind die Fettzentrale, die Warenabteilung und die Abteilung fUr Kartoffelversorgung in Liquidation getreten. Die Liquidation der Fettzentrale ist mit Ende Oktober abgeschlossen. Im weitern steht die Liquidation der eidgenössischen Anstalt für Schlachtviehversorgung, des Brotamtes II (Inlandsgetreide), des Brotamtes III (Rationierung und
Kontrollwesen") und der Abteilung für Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion bevor. Soweit einzelne Aufgaben der in Liquidation stehenden Abteilungen durch den Bund noch

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fortgeführt werden müssen, werden sie in der Regel dem Generalsekretariat oder der Monopolwarenabteilung angegliedert. Der Abbau soll auch weiterhin nach Möglichkeit gefördert werden.

Am auffälligsten trat der Abbau für die Bevölkerung in Erscheinung bei der A u f h e b u n g der R a t i o n i e r u n g und der Abschaffung der betreffenden Lebensmittelkarten. Zu dieser konnte geschritten werden, nachdem Produktion und Vorräte im Lande eine genügende Höhe erreicht hatten, durch Ankäufe im Ausland unser Bedarf sichergestellt war und die Transportverhältnisse eine ausreichende Zufuhr voraussehen Hessen. Es wurde auch dafür gesorgt, dass die Rationen in den letzten Monaten der Rationierung dem Normalbedarf reichlich genügten oder sogar die Anlegung kleiner Reserven ermöglichten. Dadurch konnte ein Run auf die betreffenden Waren im Moment der Freigabe verhindert und der normale Verlauf der Warenabgabe gesichert werden. Störungen sind denn auch nicht eingetreten. Im Gegenteil war zu konstatieren, dass, insbesondere bei den Monopolwaren, die Nachfrage nach Aufhebung der Rationierung anfänglich geringer wurde, ein Beweis, dass die Bevölkerung unserer Lebensmittelversorgung volles Vertrauen entgegenbrachte.

Es wurde auf 1. Juli 1919 die Rationierung von Fett und Öl, von Reis, Teigwaren, Mais, Hafer- und Gerstenprodukten aufgehoben; auf 1. September folgte die Aufhebung der Rationierung von Brot und Mehl und auf 1. Oktober diejenige von Butter. Es bleiben somit nur noch die Karten für Milch, fetten Käse und Zucker in Kraft.

Bei den Waren, deren Rationierung aufgehoben ist, besteht nun die Tätigkeit des eidgenössischen Ernährungsamtes in der Hauptsache noch im Import, in der Vermittlung der Waren an den Handel und die Fabrikanten und in der Kontrolle der Verkaufspreise.

Die Aufhebung der Rationierung ist nicht immer mit einer Verminderung der Arbeiten des Ernährungsamtes verbunden.

Einmal hat es, wie erwähnt, dafür zu wirken, dass die Versorgung sich auch weiterhin reibungslos Vollzieht, was unter allen Umständen ausreichende Warenvorräte voraussetzt ; sodann musste an Stelle der kantonalen Amtsstellen der genossenschaftliche und private Grosshandel wieder in früherer Weise bedient werden.

Soweit die Waren nicht monopolisiert sind, kann seit Aufhebung der Kontingentierung und der S. S. S. der Privathandel

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wiederum frei und ohne Einschränkungen importieren. Dem eidgenössischen E i n f u h r m o n o p o l unterstehen nur folgende Waren: Brotgetreide, Reis, Zucker, Futtermittel, Petrol, Benzin und Kupfervitriol. Das Ernährungsamt hat die Einfuhr von Futtermitteln, ausgenommen Mais, Hafer und Gerste, auf Zusehen hin freigegeben; aber auch für Mais, Hafer und Gerste werden unter gewissen Bedingungen Einfuhrbewilligungen erteilt.

Wenn-auch die Aufhebung der Rationierung jeweilen erst verfugt wird, wenn eine Rückkehr dazu voraussichtlich nicht mehr nötig wird, so darf aus dieser Massnahme doch nicht ohne weiteres geschlossen werden, man sei wieder bei den normalen Zuständen vor dem Krieg angelangt. Sowohl beim Ankauf wie beim Transport treten immer wieder alte und neue Schwierigkeiten auf, die unsere Versorgung erschweren. Insbesondere die Urproduktion hat überall stark abgenommen und die Arbeitseinstellungen der beim Transport direkt oder indirekt beteiligten Arbeiter (Hafenarbeiter im Verlade- und Entladehafen, Eisenbahner, Bergleute der Kohlenbergwerke) stellen unsere Zufuhren immer wieder, wenigstens vorübergehend, in Frage und hindern einen namhaften Preisabbau.

Die Nachkriegszeit brachte für grosse Kreise des Volkes, die auf eine rasche und allgemeine Abnahme der T e u e r u n g rechneten, eine Enttäuschung. Die Preise für einzelne Produkte sind nach dem Waffenstillstand nicht nur nicht gesunken,, sondern vorübergehend und selbst anhaltend noch gestiegen. Für die grosse Mehrzahl der in- und ausländischen Erzeugnisse ist jedoch in neuerer Zeit eine wesentliche Preisentspannung eingetreten.

Es dürfte sich empfehlen, die H a u p t u r s a c h e n der T e u e r u n g kurz zu erörtern. Die erste und wichtigste Ursache ist die mangelnde Produktion. Angebot und Nachfrage stehen im Missverhältnis zueinander. Der P r o d u k t i o n s a u s f a l l macht sich mehr oder weniger auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens und in allen Ländern geltend ; er tritt aber hauptsächlich auf dem Gebiete der Urproduktion und des Bergbaues (Handarbeit) hervor. Diese Teuerungsursache hat universellen Charakter. Seit dem Waffenstillstand ist im allgemeinen noch keine nennenswerte PVoduktionsvermehrung zu verzeichnen. Die gewaltsamen politischen Umwälzungen in einzelnen Ländern und die allgemeine Verkürzung der Arbeitszeit haben bis jetzt die Produktion nur vermindert.

541 Für die Schweiz als Binnenland, das auf den Import eines grossen Teils seiner Wirtschaftsbedürfnisse angewiesen ist, spielen neben dem Warenpreis im Ursprungsland die Schiffsfrachten und die Valutaverhältnisse eine grosse Rolle. Die beängstigend hohen S c h i f f s f r a c h t e n sind bekannt; es genügt zusagen, dass die Frachtsätze bis auf das Fünfzigfache der Sätze vor dem Kriege stiegen, um die gewaltige Einwirkung dieses Faktors auf die Teuerung zu belegen. Der gute Kredit unseres Landes und der hohe K u r s s t a n d u n s e r e r W ä h r u n g halfen in starkem Masse mit, die Teuerung erträglicher zu gestalten. Die Kaufkraft des Schweizerfrankens war um den Zeitpunkt der teuersten Schiffsfrachten am grössten. Je nach dem Ursprungsland der Waren und dem Heimatland der Schiffe bewirkte die Differenz zwischen nominellem und börsenmässigem Wert des Schweizerfrankens .eine Verbilligung der Einstandskosten der Importwaren um 20 und mehr Prozent. Späterhin hat aber die Kaufkraft des Schweizerfrankens gegenüber a m e r i k a n i s c h er, und e n g l i s c h e r W ä h r u n g abgenommen. Das hatte zur Folge, dass wir seither das Sinken der Lebensmittelpreise weniger, verspüren, soweit wir auf Bezüge vom amerikanischen und englischen Markt angewiesen sind. Englische Waren und Frachten hätten im Herbst um etwa 20 °/o, nordamerikanische Waren und Frachten um etwa 30 °/o billiger sein müssen, damit für den schweizerischen Importeur die Einstandskosten ungefähr gleich geworden wären, wie im Zeitpunkt der grössten Kaufkraft des Schweizerfrankens. Tatsächlich sind die Schiffsfrachten in letzter Zeit bedeutend billiger geworden.

Die Sätze sind je nach, den in Betracht kommenden Routen auf die Hälfte, teilweise bis auf einen Drittel des Höchststandes zurückgegangen; aber diese Frachtsätze sind immer noch bis zehnfach grösser als vor dem Kriege.

Anders sind die V e r h ä l t n i s s e auf dem i n t e r n a t i o n a l e n W a r e n m a r k t . Manche Produkte sind nach Einstellung der Feindseligkeiten nicht billiger, sondern teurer geworden. In einzelnen Fällen beträgt diese Verteuerung mehr als die Verbilligung der Schiffsfrachten ausmacht. Ein starkes Anschwellen der Preise erlebten besonders die Produkte derjenigen Länder, wo sich mangels genügender Verschiffungsmöglichkeiten während des Krieges
grössere Vorräte bildeten, die nun bei grösserer Verfügbarkeit der Tonnage schlank Absatz fanden und zusammenschmolzen. Teilweise sind die unter plötzlicher, starker Nachfrage entstandenen Preissteigerungen wieder abgeflaut, ohne indessea

542

den früheren Stand zu erreichen. Für Produkte aber, die knapp sind, dagegen stark begehrt werden (z. B. Reis, Zucker), gehen die Preise immer noch in die Höhe.

Fassen wir alle für die Preisbildung massgebenden Faktoren (Warenpreise im Ursprungsland, Schiffsfrachten, teurer gewordene Eisenbahnfrachten, Valutaverhältnisse;) zusammen, so sind seit dem Waffenstillstand auf dem Weltmarkte t e u r e r g e w o r d e n : Zucker und Reis ; b i l l i g e r g e w o r d e n s i n d : Weizen, Speisefette, Butter, Käse, Schlachtvieh, Fleisch, Hülsenfrüchte, Futtermittel, Benzin und Petrol.

Der Einstandspreis des Weizens ist jedoch immer noch wesentlich höher als der Abgabepreis des Bundes, so dass diese Verbilligung des Weizens noch lange nicht eine Verbilligung des Brotes in unserm Lande bringt. Die internationalen Preise für Butter, Käse und Schlachtvieh sind sodann noch nicht derart zurückgegangen, dass diese Erzeugnisse bisher in grössevm Umfange zur Regulierung der Inlandspreise hätten importiert werden können.

Über die Entwicklung der V e r h ä l t n i s s e in der Zuk u n f t können keine verbindlichen Angaben gemacht werden.

Allgemein ist man der Ansicht, dass die Schiffsfrachten langsam weiter sinken werden. Der Mangel an Kohle und deren Preissteigerung könnte aber auch hier Überraschungen bringen. An Waren scheint es im allgemeinen nicht zu fehlen. Nach den uns zur Verfügung stehenden Schätzungen wird vorläufig am wenigsten die Zuckerpropuktion der Nachfrage zu genügen vermögen.

Alles in allem muss man zum Schlüsse kommen, dass wir noch nicht über alle Versorgungsschwierigkeiten hinausgekommen sind. Wir haben auch weiterhin alle Veranlassung für die tunlichste Förderung der Inlandsproduktion und für reichliche Vorräte in einzelnen Nahrungsmitteln im inlande zu sorgen. Dies um so mehr, als die Zufuhr aus den Hafenplätzen noch nicht derart ist, dass auf eine rasche und gesicherte Warenvermittlung zwischen Produktionsland und Verbrauchsstelle gerechnet werden kann. Haben sich die Transportverhältnisse auf dem Meere bedeutend gebessert, so kann dies von unsern Verbindungswegen' mit dem Meere nicht gesagt werden. Wohl brachte der Waffenstillstand die Eröffnung der Zufahrtsstrasse von Norden (Antwerpen, Rotterdam). Wir müssen aber vor allem berücksichtigen, dass die uns umgebenden Länder die Schienenstränge und Binnenkanäle für ihren Wiederaufbau stärker beanspruchen und dass wir diese Verbindungslinien ebenfalls stärker benützen müssen

543

als früher, nicht nur wegen der Zufuhr von Nahrungs- und Futtermitteln, sondern auch wegen den für unser Land nötig gewordenen neuen Kohlenbezügen, die vor dem Kriege sozusagen ausschliesslich aus deutschen Zechen stammten. Der niedrige Wasserstand des Rheines machte bisher schon die Schleppschiffahrt wenig ertragreich und über den Winter können die Verhältnisse noch schwieriger werden. Die Frage ist noch ungelöst, ob es möglich sein wird, die Zufuhr ab diesen nordischen Häfen auf dem Schienenwege fruchtbringender zu gestalten. Unsere Zufuhren von den Mittelmeerhäfen Frankreichs sind wegen Überlastung der Eisenbahnlinien für das Mutterland gering. Ohne die sehr bedeutende Zufuhr über Genua wäre, unsere Versorgung während den letzten Monaten gefährdet gewesen.

Unter diesen Umständen ist es begreiflich, dass auch der Wiedereröffnung der Z u f u h r aus dem O s t e n alle Aufmerksamkeit geschenkt wird; dies um so mehr, als sich dorthin unserer Industrie A b s a t z g e b i e t e erschliessen, namentlich dann, wenn es möglich sein sollte, durch den Import die nötigen Zahlungsmittel für die Exporterzeugnisse zu schaffen. Der Erfolg dieses Importes ist aber in erster Linie abhängig von der Transportmöglichkeit. Wagenstellung und Kohlenlieferungen für die Zugführung sind entscheidend.

Der d e r z e i t i g e S t a n d u n s e r e r V e r s o r g u n g in den hauptsächlichsten Nahrungs- und Futtermitteln, sowie an Benzin und Petrol muss als befriedigend bezeichnet werden. Das Abkommen mit Nordamerika vom 22. Januar 1919, dem auch England und Frankreich beitraten, das uns die Schiffstonnage sicherte, sowie die grossen Anstrengungen für die Zufuhr aus den Hafenplätzen, ermöglichte die Erhöhung der Warenvorräte. Nicht zutreffend ist dies beim Zucker, weil wir nun die Hauptverbrauchszeit unmittelbar hinter uns haben und weil sich das Einlaufen verschiedener Schiffe aus mancherlei Ursachen verzögerte. Wenn es aber, wie bisher, weiterhin gelingt, die Verbindung mit den Hafenplätzon in genügendem Masse aufrechtzuerhalten, so können wir auch hinsichtlich der Zuckerversorgung der Zukunft mit Vertrauen entgegensehen. Das nächste Frühjahr dürfte wieder etwelche Schwierigkeiten in der Schlachtvieh- und Fleischversorgung bereiten, denen wir indessen durch vorsorgliche Massnahmen entgegen zu wirken trachten werden.

In Würdigung der vielfachen Bestrebungen nach einem zwangsweisen Abbau der Lebensmittelpreise hat der Bundesrat

544

im Juni 1919 den für die P r e i s p o l i t i k des E r n ä h r u n g s a m t e s wegleitenden Beschluss gefasst, dass bis auf weiteres: 1. die Abgabepreise für monopolisierte Waren im allgemeinen den Weltmarktpreisen angepasst bzw. auf diese herabgesetzt werden sollen, auch wenn deren Gestehungskosten höher sind; 2. die bestehenden Abgabepreise des Bundes bis auf weiteres nicht mehr gesteigert werden sollen, auch wenn die Weltmarktlage einen Preisaufschlag erfordern würde oder die Einstandspreise der vorsorglich gesicherten Waren höher seien als die Abgabepreise.

Erheblich unter den Weltmarktpreisen werden verkauft : das Brotgetreide, der Reis und der Zucker. Von den Futtermitteln werden die Ölkuchen unter den Tagespreisen abgegeben, um die Milchproduktion zu fördern und so die Milchversorgung über den Winter in möglichst befriedigender Weise lösen zu können. Mit etwelchem Verlust für den Bund wird auch die importierte Butter abgegeben.

Die Verhältnisse haben im Verlaufe des Sommers und des Herbstes, trotz der vorstehend erwähnten und immer noch bestehenden Schwierigkeiten, doch zu einer w e s e n t l i c h e n E n t s p a n n u n g der T e u e r u n g bei zahlreichen Lebens- und Futtermitteln geführt. Seit dem letzten Herbst und Winter 1918/1919 bzw. dem Preishöchststande sind unter anderai billiger geworden : I n l a n d s p r o d u k t e : Fleisch und Fleisch waren 20 -- 30 °/o, Dörrobst, frisches Obst und Gemüse 20 -- 50 %, Kartoffeln 20 bis 30 %, Wein und Obstwein 30--50 °/o; I m p o r t w a r e n : Zucker 4 %, Speisefette (je nach Sorte) 15--30 %, Speiseöle zirka 20 %> Hülsenfrllchte zirka 50 %, Maisgriess 25 %, Haferprodukte 9 °/o, Gerstenprodukte 15 °/o, Hafer und Gerste 6 %, Maiskorn 20 °/o, Petrol und Benzin zirka 35 %.

Zur Ermittlung des Grades der Teuerung werden sehr häutig die Indexziffern der Lebenshaltungskosten des Verbandes schweizerischer Konsumvereine herangezogen. Diese Indexzahlen stellen je auf den ersten des Monats bzw. eines Vierteljahres die jährlichen Kosten der Lebenshaltung fest, unter Zugrundelegung der auf diesen Tag üblichen Preisansätze und der Verbrauchsmengen, welche seinerzeit vom schweizerischen Arbeitersekretariat durch Haushaltungsrechnungen von 785 Familien ermittelt wurden. Diese Zahlen umfassen den Jahresverbrauch einer sogenannten Normalfamilie von
zwei Erwachsenen und drei Kindern unter zehn Jahren an Nahrungsmitteln (ohne Wein, Bier, Most, frisches Obst, Gemüse, Gewürze), Brennmaterialien und Seife. Es ist somit eine auf

545 theoretischem Wege gewonnene Zahl, doch kommt ihr auch eine grosse praktische Bedeutung zu.

Die neuesten Zusammenstellungen des Verbandes schweizerischer Konsumvereine ergeben über den Stand der Lebenskosten am 1. September 1919 im Vergleich zu den frühern Erhebungen folgendes Bild: Totalindex . . ...

Da»Um der Erhebung ^^^ Nahru,,gsmi«e, a,,ei,, 1. Juni 1914 1. September 1914 1. September 1915 1. September 1916 1. September 1917 1. September 1918 1. Dezember 1918 1. März 1919 1. Juni 1919 1. S e p t e m b e r 1919

Fr.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

1,043.63 1,071.12 1,255. 55 1,500. 48 2,004. 82 2,617. 60 2,629.26 2,689.42 .

2,727.77 2,608.63

Fr.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

944.96 968.02 1,138.17 1,365. 94 1,797. 32 2,183. 24 2,197.04 2,257.55 2,360.80 2,281.29

Nach diesen Zusammenstellungen sind die Kosten für Nahrungsmittel und Brennmaterialien im September 1919 ungefähr auf den Stand vom 1. September 1918 zurückgegangen. In Wirklichkeit dürfte indessen die Verminderung der Kosten der Lebenshaltung etwas stärker sein, da Obst, Gemüse und Hausgetränke im Preise stärker zurückgegangen sind, aber von den Indexziffern, wie erwähnt, nicht erfasst werden. Überdies zieht der Konsument aus der Aufhebung der Lebensmittelrationierung indirekt wesentliche Vorteile, indem ihm nunmehr die freie Auswahl unter den geeignetsten und billigsten Lebensmitteln zu einem grossen Teil im frühern Umfange wiederum möglich geworden ist. Die Kosten für Kleider und Schuhe, die in den Indexziffern nicht Inbegriffen sind, haben noch nicht allgemein, aber doch vereinzelt, insbesondere für Tuche und Stoffe, eine Verminderung zu verzeichnen.

Verteuert wird jedoch die Lebenshaltung für viele Familien durch die gestiegenen Mietzinse.

Preisschwankungen einzelner Lebensmittel werden sich auch in Zukunft nicht vermeiden lassen.. Im allgemeinen jedoch wird auch weiterhin mit einer, wenn auch bescheidenen, so doch nachhaltigen Verminderung der Lebenshaltungskosten zu rechnen sein.

546

Herr T. Goumoöns ist nach Ablauf seines Erholungsurlaubes aus Rucksichten auf seine Gesundheit endgültig als Direktor des eidgenössischen Ernäbrungsamtes zurückgetreten. Der frühere langjährige Vorsteher der Warenabteilung, Herr Emil Schwarz, der gemeinsam mit Herrn Dr. J. Käppeli die Stellvertretung des Direktors übernommen hatte, kehrte wiederum in seinen frühern Wirkungskreis als Mitglied der Verwaltungskommission des Verbandes schweizerischer Konsumvereine zurück. Zur Leitung des Ernährungsamtes wurde hierauf vom Bundesrate auf 1. Juni 1919 endgültig Herr Dr. J. Käppeli berufen.

Bureau für Ausfuhr.

Der Ausfuhrdienst, in den sich bisher die Abteilung für Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion und die Warenabteilung teilten, ist auf 1. Juni 1919 zusammengezogen und im B u r e a u für A u s f u h r vereinigt worden. Diese organisatorische Änderung war in Rücksicht auf die bevorstehende Liquidation der beiden Abteilungen und die einheitlichere Behandlung der Ausfuhrgesuche geboten.

Mit der Aussicht auf bessere Ernährungsverhältnisse im Innern des Landes wuchs das Bedürfnis, eine Anzahl Artikel, die für unsere Versorgung weniger in Betracht kamen oder für diu keine Nachfrage mehr vorhanden war, nach dem Ausland abzustossen.

Durch das Aufhören der inländischen Nachfrage sah sich der Handel mit einem Male unter anderem gewaltigen Vorräten an sogenannten kartenfreien, Mehlen, wie Kastanienmehl, Darismehl, Bananenmehl, Maniokmehl etc., gegenüber, Waren, die seinerzeit in Anbetracht der Ungewissen Zukunft unserer Lebensinittelver sorgung in grossen Mengen unter S. S. S.-Kontrakt gekauft worden waren und die nun mehr als den Käufern lieb war, ins Land hinein rollten. Besonders kantonale und städtische Fürsorgeämterhatten unter anderm auch bedeutende Vorräte an teurem Trockengemüse in- und ausländischer Provenienz angelegt. Für diese und andere der Bevölkerung weniger bekannte Produkte war kein Interesse mehr vorhanden und ihr Absatz im Lande auch zu stark herabgesetzten Preisen unmöglich. Die interessierten Kreise gclangteu deshalb mit dem Ersuchen an das Ernährungsamt, ihnen den Export dieser Waren zu ermöglichen. Da die Vorräte eine ganz bedeutende Belastung darstellten und dem Import anderer wichtiger Lebensmittel hinderlich im Wege standen, wurden dem Bureau der vier Lebensmittelsyadikate und den kantonalen Fürsorgeämtern Ausfuhrbewilligungen grundsätzlich zugesichert, sobald

547

dies nach den S. S. S.-Bestimmungen zulässig war. Die Ausfuhr dieser Ersatzprodukte stiess aber besonders infolge der Valutaund Preisverhältnisse auf Schwierigkeiten. Man suchte daraufhin der schwierigen Lage dadurch zu begegnen, dass man auch wertvollere Artikel, welche unser Land ohne Schaden entbehren konnte und die vom Ernährungsamt für diesen Zweck geliefert wurden, in Verbindung mit den Ersatzmehlen für den Export zur Verfügung stellte. Dadurch konnte wenigstens ein Teil der betreffenden Erzeugnisse mit erträglichen Verlusten liquidiert werden.

Hatte man auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Blockade und der S. S. S.-Vorschriften gegenüber den ehemaligen Zentralstaaten einen Andrang der Ausfuhrgesuche erwartet, so traf dies infolge der Valutaverhältnisse im allgemeinen nicht zu. Immerhin machte sich doch in einzelnen Gebieten der Lebens- und Genussmittelbranche ein lebhaftes Bestreben nach Export bemerkbar.

Dies betraf insbesondere Schokolädeprodukte, Fleischkonserven, einzelne Kolonialwaren, wie Kaffee und vor allem die Tabakfabrikate. Die Vermutung, es möchte sich nun für solche Artikel in absehbarer Zeit eine Ausfuhrmöglichkeit ergeben, brachte eine gewisse Spekulalipn mit sich. Ausserdem drängte sich eine Anzahl unberufener Elemente zu diesen Geschäften, so dass man sich veranlasst sah, durch V e r f ü g u n g vom 29. A p r i l 1919 die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Lebens-, Genuss- und Futtermittel einheitlich zu regeln. Um den spekulativen Aufkauf von Waren und den Kettenhandel zu verhüten, ferner um zu verhindern, dass verborgen gehaltene oder im Inlaode verbilligte Waren ausgeführt würden, liess man im Grundsatze nur den Produzenten oder Fabrikanten der Waren schweizerischer Herkunft, sowie den legitimen Handel durch Vermittlung seiner Berufsorganisationen zur Ausfuhr zu. Man war hierbei bestrebt, bei .der Gewährung von Ausfuhrbewilligungen eine möglichste Niederhaltung der Warenpreise zugunsten der Inlands Versorgungzu erwirken. War eine Reduktion der Inlandspreise nicht möglich, erzeigte sich aber trotzdem das Bedürfais, höhere Exportgewinne der Allgemeinheit zuteil werden zu lassen, so geschah der Ausgleich durch die Erhebung entsprechender Exportgebühren.

Besondere Verhältnisse zeitigte die Ausfuhr von Tabakfabrikaten. In dieser Branche war seit dem Waffenstillstand ein
vollständiges Stocken der Geschäfte sichtbar, hauptsächlich daher rührend, dass der Inlandshandel über grössere Lager verfügte und dass ein Abstossen teurer und überschüssiger Vorräte infolge der Blockade gegenüber den Zentralstaaten vorerst nicht möglich war.

Mit der Aufhebung der S. S. S.-Vorschriften, Anfang Juli 1919,

548

wurden der Tabakbranche Exporterleichterungen gewährt. Daraufhin setzte aber die Spekulation derart ein, dass die Ausfuhr von Tabakfabrikaten vorübergehend wiederum gänzlich eingestellt und alsdann nach Neuorganisation nurmehr wesentlich eingeschränkt gestattet werden konnte. In zahlreichen Fällen musste gegen unkorrekt handelnde Geschäftselemente durch Überweisung an die Strafbehörden vorgegangen werden.

Bei Waren der Lebens- und Genussmittelbranche, die für unser Land von wesentlichem Interesse sind, wurde bei der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen bisher mit grosser Zurückhaltung vorgegangen. Bei ändern Artikeln war angesichts der grossen eigenen Produktion und des zunehmenden internationalen Verkehrs diese Zurückhaltung nicht mehr notwendig. So konnte durch vier Verfügungen des Eidgenössischen Ernährungsamtes vom 27? Mai, 12. und 31. Juli und 27. September 1919*) eine ganze Reihe von Artikeln ohne Bedenken allgemein zur Ausfuhr freigegeben werden. Damit wurde ein wesentlicher Schritt zürn Abbau der bestehenden Ausfuhrverbote getan. Soweit es unsere Versorgung zulässt, gedenkt das Ernährungsamt auch filrdorhin in diesem Sinne fortzufahren. Wann eine völlige Aufhebung der Ausfuhrverbote durchgeführt werden kann, ist zurzeit noch unbestimmt.

O b s t e x p o r t . Angesichts der sehr guten Obsternte bewegten sich die Preise in bescheidenen Grenzen, so dass im Herbst 1919 jedermann in der Lago war, genügend Obst preiswürdig einzukellern. Die diesjährige Obsternte konnte vom Inlandskonsuln nicht vollständig aufgenommen werden. Daher wurde auf 1. September die Ausfuhr bis zu 100 kg und auf 10. Oktober bis zu 200 kg Kernobst allgemein freigegeben. Von einer gänzlichen Freigabe der Obstausfuhr wurde abgesehen. Die Ausfuhr wurde, wie früher, zentralisiert, so dass Ausfuhrbewilligungen nur den Zentralstellen für Obstversorgung verabfolgt wurden. Besondere Verhältnisse der Grenzgebiete wurden hierbei angemessen berücksichtigt. Gegen Mitte Oktober machte sich trotz des schlechten Standes der deutschen Valuta nach anfänglichen Exportsehwierigkeiten noch eine befriedigende Nachfrage bemerkbar, so dass schliesslich doch auch für den Produzenten eine ordentliche Verwertung der grossen Obsterträge möglich wurde.

W e i n a u s f u h r . Seit Beginn des Waffenstillstandes gingen die Preise für Schweizerweine stark zurück. Trotzdem fanden *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXV, S. 376, 621, 646 und 736.

549 die enormen Vorräte im Inlande keinen Absatz'. Der Export be^ gegnete aus den mehrfach genannten Gründen grossen Schwierigkeiten. Mit dem Einsetzen des direkten Transites von Fremdweinen wurde die Ausfuhr von Wein auf den 10. Oktober 1919 generell freigegeben. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde auch das Ausfuhrverbot für Obstwein aufgehoben.

*o*V i e h a u s f u h r . Mit dem Bestreben, Heu und Kraftfutter aus dem Auslande zu importieren, um die diesjährigen geringen Erträgnisse einigermassen auszugleichen, wurden mit Italien Kompensationsabkommen abgeschlossen ; gegen italienisches Heu und Ölkuchen wurde eine entsprechende Menge schweizerisches Zuchtund Nutzvieh zur Ausfuhr freigegeben. Frankreich hat von dem seinerzeit zugesicherten Zucht- und Nutzvieh nur einen Teil bezogen 5 statt der zugesagten 25,000 Stück sind nicht ganz 5000 Stück bezogen worden. Auch Deutschland und -Belgien haben innert der vorgesehenen Frist nur den kleinsten Teil ihrer Viehkontingente beansprucht.

Mit der Aufhebung der Blockade gegenüber den Zentralstaaten musste auch dem internationalen T r a n s i t v e r k e h r mit L e b e n s - , G e n u s s - u n d F u t t e r m i t t e l n besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Diese Fragen waren während längerer Zeit Gegenstand gemeinsamer Behandlung mit dem Volkswirtschaftsdepartement, sowie mit dem Eisenbahndepartement und der Oberzolldirektion. Während bald nach Aufhebung der S. S'. S.

seitens des Volkswirtschaftsdepartementes der gebrochene Transit für Industrieartikel freigegeben werden konnte, war dies aus verschiedenen Gründen für die Lebens-, Genuss- und Futtermittel nicht der Fall. Das Ernährungsamt musste sich die Entscheidung über Transitgesuche von Fall zu Fall vorbehalten. Es konnte den gebrochenen Transitverkehr nur da frei gestatten, wo der Artikel auch zur Ausfuhr generell freigegeben wurde. Für dieses Vorgehen entscheidend war in erster Linie die Sicherung der eigenen Landesversorgung. Es konnte nicht geduldet werden, dass wertvolle Artikel der Lebens-, Genuss- und Futtermittelbranche, die wir noch nötig hatten und die zumeist unter S. S. S.-Kontrakt gekauft und für die Schweiz bestimmt waren, unter Zollverschluss in unser Land spediert und dann, weil dem Eigentümer ein Verkauf ins Ausland der bessern Preise wegen dienlicher war, von der Schweiz aus im
gebrochenen Transit in die Nachbarstaaten abtransportiert werden. Ferner musste bei der Regelung dieser Transitfragen darauf Rücksicht genommen werden, dass das Ernährungsamt, die kantonalen und kommunalen Fürsorgestellen, Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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sowie auch der inländische Handel überschüssige Waren im Lande besassen, für die Absatz im Auslande gesucht werden musste.

Endlich mussten auch die eigenen schwierigen Transportverhältnisse Berücksichtigung finden, d. h. es musste verhütet werden, dass der Transitverkehr das eigene Rollmaterial beanspruchte und darunter die notwendigen Zufuhren für die eigene Landesyersorgung litten. Bei Waren, die für unsere Versorgung keine Rolle spielten, wurde der gebrochene Transit ohne Bedenken gestattet. Der erwähnte ablehnende Standpunkt erscheint aber nur so lange zulässig, als nicht der direkte Transitverkehr einsetzt oder die Schweiz auf ausländischen Transportlinien abgefahren .wird.

Brotamt.

Seit der Abfassung des letzten Berichtes konnte der A b b a u d e r N o t v e r o r d n u n g e n b e t r e f f e n d d i e Brotversorgung des L a n d e s erheblich gefördert werden. Bestehende Vorschriften wurden aufgehoben, andere abgeändert, im Bestreben, nach und nach abzubauen, Erleichterungen zu gewähren und zum normalen Zustande überzuleiten.

Durch Verfügung des Ernährungsamtes vom 3. Juni 1919 wurde d a s V e r b o t d e s V e r k a u f e s v o n f r i s c h e m B r o t a u f g e h o b e n und die Bäckerschaft von der Verpflichtung zur Führung einer Backkontrollo entbunden.

Am 24. Juni 1919 erfolgte eine neue Verfügung des Ernährungsamtes, durch welche die Bestimmungen über die Höchstp r e i s e f ü r M a h l p r o d u k t e a u s B r o t g e t r e i d e n e u zusammengefasst wurden. Die Höchstpreise selbst wurden nicht verändert, mit Ausnahme des Kleinverkaufspreises für Mehl, welcher von 84 auf 85 Rappen für das Kilogramm erhöht wurde.

Auf anfangs August 1919 musste wieder mit, der A b g a b e von A m e r i k a n e r m e h l an die Mühlen begonnen werdenDas Ernährungsamt erliess am 29. Juli 1919 eine bezügliche Verfügung, welche die nötigen Vorschriften für das Vermischen dieses Mehles enthielt. Dem bisherigen, zirka 90prozentigen Vollmehl aus Roggen und Weizen wurden zirka 30 °/o Amerikanermehl beigemischt. Dadurch trat eine Verbesserung des Backmehles und des Brotes (weissere Farbe) ein, die schon lange, namentlich von der Westschwciz, gefordert worden war.

Die Vorräte an Amerikanermehl reichten aus bis gegen den 20. September 1919. An diesem Tage wurde über die Vermahlung von Brotgetreide und über die Verwen-

551

d ü n g u n d den V e r k a u f der M a h l p r o d u k t e eine neue Verfügung erlassen. An Stelle der bisher zirka 90prozentigen Mehlausbeute trat eine solche von zirka 82 °/o. Für dieses Mehl wurde wieder ein Tjrpmuster aufgestellt und im Gegensatze zu den früheren Bestimmungen den Mühlen gestattet, weisser, aber nicht dunkler zu liefern. Während das Typmuster früher dazu dienen musste, die Mühlen im Interesse der Einschränkung des Verbrauches von Brotgetreide zur Erreichung einer bestimmten Mindestmehlausbeute zu veranlassen, soll es jetzt den Konsumenten vor.Übervorteilung bzw. vor dünklerem Backmehl schützen.

Anlässlich dieser Änderung der Mahlvorschriften wurde wieder gestattet, bis zu 5 °/o G r i e s s u n d W e i s s m e h l herzustellen und frei in Verkehr zu bringen. Damit konnte die ganze Organisation zur Versorgung der Kinder und Kranken mit Weissmehl und Griess, die jahrelang bestanden und namentlich den Kantonen und Gemeinden eine erhebliche Arbeit gebracht hatte, abgebaut werden. Nach dem Wegfalle der einschränkenden Massnahmen setzte, wie vorauszusehen war, eine grosse Nachfrage nach Weissmehl und Griess ein, welche die Versorgung vorübergehend erschwerte. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich inskünftig die Versorgung mit Weissmehl und Griess von selbst in geordnete Bahnen begeben wird, sobald einmal die Übergangszeit vorbei und eine gewisse Sättigung des Marktes eingetreten sein wird.

Die grosse Nachfrage nach dem teuren Weissmehl ist übrigens nicht verständlich, nachdem das neue Backmehl, welches im Preise um zirka 1/s tiefer steht, von so vorzüglicher Qualität ist, dass es sich sehr gut zu Kochzwecken eignet.

In teilweiser Erfüllung einer auch in der eidgenössischen Ernährungskommission gefallenen Anregung wurde bei der Neuordnung der Mahl Vorschriften die bisher sehr straff gehandhabte K o n t i n g e n t i e r u n g der M ü h l e n gelockert und so das Moment der freien Konkurrenz auch in der Müllerei vorläufig wenigstens in beschränktem Masse wieder eingeführt. Dadurch erzielten wir eine gewisse Herabsetzung der bisher von den Mühlen beanspruchten Mahllöhne, weil sie in die Möglichkeit versetzt wurden, grossere Zuteilungen an Getreide zu erhalten und dadurch billiger arbeiten zu können. Unser Bestreben geht dahin, sowohl die Mahlvorschriften als auch die gegenwärtig
gehandhabte lockere Kontingentierung der Mühlen fallen zu lassen, sobald es die Verhältnisse gestatten und nach menschlichem Ermessen die Notwendigkeit zur Rückkehr zu diesen Massnahmen ausgeschlossen erscheint.

552

Wichtiger und fühlbarer für die ganze Bevölkerung als.die soeben skizzierte Neuordnung der Mahlvorschriften war der Bundesratsbeschluss vom 14. August 1919 betreffend die Brptversorgung des Landes, durch welchen auf den 1.September 1919 die R a t i o n i e r u n g des B r o t e s n a c h d r e i u n d z w a n z i g m o n a t i g e r D a u e r a u f g e h o b e n wurde. Es erscheint uns angezeigt, an dieser Stelle eine gedrängte Übersicht über die Durchführung der Brotrationierung zu geben.

In den nachfolgenden Zusammenstellungen sind die Selbstversorger, deren durchschnittliche Zahl sich im Jahre 1917/18 auf 421,000 (658,000 im Oktober 1917 und 184,000 im September 1918) und im Jahre 1918/19 auf 652,000 (867,000 im Oktober 1918 und 439,000 im August 1919) belief, nicht inbegriffen.

Die Rationen erlitten folgende Veränderungen: A. Brot.

1. Z i v i l b e v ö l k e r u n g : Normale Tagesration

Oktober 1917 .

Dezember 1917 .

Dezember 1918.

Februar 1919 .

. . 250 g . . 225 .,, . . 250 ., . . 300 ,,

2. M i l i t ä r :

Oktober 1917 .

Dezember 1917.

Dezember 1918.

Februar 1919 .

Kinder unter 2 Jahren

250 g 150 ., 150 ,, 150 n

Minderbemittelte

350 325 350 400

350 275 300 350

g ,, ., ,,

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«-- «s «2g: ln
. . .

. . .

. . .

. . .

500 400 400 400

g ., .', ..

600 500 500 500

B. MeM.

Normale Monatsration

Oktober 1917 .

Dezember 1917 .

November 1918 .

Dezember 1918 .

Februar 1919 .

Schwerarbeiter

.

.

.

.

.

. .

. .

. .

. .

. .

500 350 333 370 518

g ,, ,, ., ',,

g ..

,, ,,

250 225 250 300

Kinder unter 2 Jahren

500 500 481 518 518

g ,, ,, ,, ,,

g ,, ,, ,,

500 325 350 400

g ,, ,, ,,

u-iu-

mmrar

Bis zum Dezember 1917 175 g, seither 115 g für 10 Tage.

553 Die Herstellung der Brotkarten erfolgte in 16 Ortschaften. Es beteiligten sich daran 21 Firmen. Im ganzen wurden 700,000 kg Papier zu Brotkarten verarbeitet.

Es wurden gedruckt: Total Karten

Normalkavten ^^. 84,330,855 Zusatzkarten . iB. 39,702,234 Kinderkartcn. . .

3,573,511 Kurzfristige Karten 878,530 Militärkarten I .

·184,966 Militärkarten II .

1,355,627 Militärkarten III .

153,616 Total 130,479,339

Pro Monat im Mittel 3,513,785 1,654,259 148,896 36,605 20,207 56,484 6,400 5,436,636

Gesamtkosten Fr. 1,486,030 ,, 262,460 ,, 68,319 6,199 9,123 ., .

7,809 ,, 1,811 Fr. 1,841,751

Kosten pro Monat Fr. 61,917 .. 10,935

;,, 2,846 258

380 325 75 Fr. 76,736

In diesen Zahlen sind auch diejenigen Karten inbegriffen, welche für den Monat September 1919 bereits vorgedruckt waren, wegen der inzwischen erfolgten Aufhebung der Brotrationierung jedoch nicht mehr herausgegeben wurden.

Die von den Mühlen an uns zurückgesandten, gebrauchten Brotkartenabschnitte und die von den Brotkartenstellen zurückgezogenen Stämme wurden vorweg wieder eingestampft. Aus dieser Makulatur ergab sich ein Erlös von rund Fr. 83,000, welcher Betrag von den oben angegebenen Gesamtkosten in Abzug zu bringen ist.

Die Spedition der Brotkarten ab Druckerei an die kantonalen Brotkartenstellen kostete monatlich rund Fr. 1,500.

Heute darf gesagt werden, dass das seinerzeit durch die vorn Bundesrate beigezogenen Experten (Herren Nationalrat Spahn in Schaff hausen, alt Nationalrat Jäggy in Basel und C. Pelichet, Direktor des Lebensmittelamtes des Kantons Waadt in Lausanne) ausgearbeitete System der Brotrationierung seinen Zweck erfüllt und in jeder Hinsicht den Erwartungen entsprochen hat.

Mit der Aufhebung der Brotrationierung trat die Abteilung Rationierungs- und Kontrollwesen des eidgenössischen Brotamtes (Brotamt III) in Liquidation.

Seit dem 1. Mai 1919 sind, gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten, 19 erlassene Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen betreffend die Brotversorgung des Landes aufgehoben worden; 7 sind zurzeit noch in Kraft.

Der Stand unserer B r o t g e t r e i d e v o r r ä t e i n der Schweiz hat seit dem letzten Berichte wieder um etwa 2000 Wagen zugenommen, trotz der vermehrten Getreideabgabe an die Mühlen infolge Aufhebung der Brotkarte.

Seit unserm letzten Bericht wurden bis Mitte Oktober 1919 für uns verschifft : In N o r d a m e r i k a : Weizen 11,685, Mehl 1709, Roggen 1340 Wagen: in S ü d a m e r i k a : Weizen 10,050 Wagen.

Wir waren mehrmals gezwungen, unsere in nordamerikanischen Häfen zur Verladung bereitliegenden Dampfer mit grössern Posten Hartweizen, Roggen und AmerikanermeM zu beladen, da es daselbst an verfügbarem Weichweizen fehrre. Die Schiffe wurden uns teilweise von der amerikanischen und englischen Regierung, gestützt auf das Abkommen vom 22. Januar 1919, zur Verfügung gestellt und teilweise wurden sie im offenen Markt in London von unsern dortigen Agenten gefrachtet. Dazu kamen noch einige Dampfer der Union Maritime, sowie cif Käufe, wobei die Dampfer vom Verkäufer gestellt sind.

Von Anfang Mai an war es uns wieder möglich, unter der Kontrolle des Wheat Executive Commilteo in London Brotgetreide auf dem offenen Markt in Argentinien zu kaufen und im Juli wurde auch diese Kontrolle gänzlich aufgehoben, so dass wir ausser in Nordamerika und Kanada, wo die Getreideverkäufe noch unter Regierungskontrolle stehen, überall wieder frei als Käufer auftreten können. Wir haben daraufhin auch wieder einige grössere Geschäfte in Piata-Weizen abgeschlossen, wovon ein Teil bereits verladen ist und der Rest in den nächsten Wochen verschifft werden kann. Der Durchschnittspreis unserer Vorräte an Brotgetreide stellt sich auch heute noch weit über unsern Abgabepreis.

Die A b l i e f e r u n g der I n l a n d e r n t e des Jahres 1918, deren Höhe bis Ende Mai 1. J. im XII. Neutralitätsbericht bereits angegeben wurde, hat sich in den Monaten Juni und Juli noch um zirka 100 Wagen erhöht, so dass die abgelieferte Gesamtmenge 91,012,515 kg ausmacht, die sich auf die einzelnen Getreidearten folgendermassen verteilt: Weizen . . . . k g 39,502,074 Roggen . . . . . , 22,935,742 Dinkel , 19,343,265 Mischel . . . . ,, 6,374,632 Einkorn.... ,, 169,189 Emmer . . . . . .

2,891 Gerste . . . . n 1,223,571 Hafer . . . . ,, 1,387,037 Mais ,, 74.096 kg 91,012,515

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Die für diese Ablieferungen ausbezahlte Gesamtsumme beläuft sich auf Fr. 55,930,303. 95. An Prämien für Mehrablieferungen wurden Fr. 699,820, 10 ausbezahlt, was einem Gewicht von 9,494,222 kg entspricht.

Seit der letzten Berichtsperiode hat die Inlandgetreidestelle {Brotamt II) stark abgebaut. Sie reduzierte ihr Personal von 98 auf 18 Personen. Dieser Abbau war in der Hauptsache Auswirkung der Verfügungen des eidgenössischen Ernährungsamtes vom 8. Juli 1919 über die Getreideernte des Jahres 1919 und vom 30. Juli 1919 über die Annahme des inländischen Brotgetreides der Ernte 1919. Durch diese Verfügungen wurde die Ablieferungspflicht aufgehoben und damit jegliche Kontrollarbeit (Erstellung der Ablieferungsverzeichnisse, Kontrolle über Saatgutverkehr etc.) hinfällig gemacht. Die statistische Abteilung konnte daher aufgehoben werden.

Als Hauptaufgabe der Inlandgetreidestelle bleibt die Entgegennahme des zur Ablieferung gelangenden Inlandgetreides, da der Bund alleiniger Aufkäufer des nicht als Saatgut oder als Geflügelfutter in den Handel gebrachten Brotgetreides ist. Der übrige Handel mit Brotgetreide ist bis auf weiteres verboten.

Anfangs August haben die ersten Ablieferungen des Getreides der Ernte 1919 eingesetzt. Die Entgegennahme erfolgt auch in diesem Jahre wieder durch die Aufkaufskommissionen, unter Mitwirkung der Gemeindebehörden. Um die bei den Abnahmen der beiden letzten Jahre eingetretenen Verzögerungen in der Auszahlung der Produzenten zu vermeiden, werden die Gemeinden durch rechtzeitige Anweisung der nötigen Beträge in den Stand gesetzt, den Produzenten am Übernahmetag ihr Betreffnis auszuzahlen.

Für das Getreide der diesjährigen Ernte werden folgende Preise bezahlt: Winter- und Sommerweizen Fr. 64. -- Winter- u n d Sommerroggen . . . . . . . ., 6 2 . 5 0 Winter- und Sommerdinkel, Einkorn u. Emmer (Kernen) , r, 64.-- Winter- und Sommerdinkel, Einkorn u. Emmer (unentspelzt) ,, 50. -- Mais ,,60.-- Hafer und Gerste werden auf Wunsch zu den jeweiligen Abgabepreisen des Bundes übernommen.

- ·

5o6

Fettzentrale.

Mit der gegenwärtigen Berichtsperiode begann auch für die Fettzentrale der Abbau der kriegswirtschaftlichen Massnahmen.

Einkaufsmöglichkeit und vor allem eine merkliehe Besserung in der Zufuhr Hessen eine zufriedenstellende Fettversorgung unseres Landes erwarten. Anfangs Mai konnte ernstlich die Aufhebung der Fettrationierung erwogen und zu Ende dieses Monats beschlossen werden. Mit 30. Juni verschwand die Fettkarte als erste der Rationierungskarten.

Hand in Hand damit musste auch der Abbau der Fettpreise kommen. Schon am 20. Mai wurden die Höchstpreise wesentlich herabgesetzt; am 1. Juli und am 20. August folgten weitere Höchstpreisreduktionen. Gleichzeitig wurden die Gros- und MigrosHöchstpreise fallen gelassen. Man beschränkte sich darauf, nur noch Maximalpreise für den Detailhandel vorzuschreiben.

Im Mai organisierte die Fettzentrale auf Weisung des Ernährungsamtes die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Einschränkung des Fleischgenusses. Die Wirkung war im allgemeinen zufriedenstellend.

Mit der Aufhebung der Fettrationierung wurden auch die bezüglichen Bundesratsbeschlüsse ausser Kraft gesetzt ; als einzige einschränkende Vorschrift blieb das Verbot der Verwendung von Speisefetten und -ölen zu ändern als Ernährungszwecken bestehen.

Am 1. Juli trat die eidgenössische Fettzentrale offiziell in das Stadium der Liquidation, nachdem die Frage hinsichtlich der Übernahme und den Verkauf der durch den Bund und das Bureau der vier Lebensmittelsjndikafce der S. S. S. angekauften und teilweise schon eingeführten Speisefette und -öle durch die Bildungeiner der Abteilung fiir Monopolwaren angegliederten Gruppe ,,Fette und Öle" gelöst worden war. Die einzelnen Gruppen der Fettzentrale wurden mehr und mehr zusammengezogen, die Aussenkontrolle und die damit verbundenen Kontrollreisen wurden eingestellt. Die seinerzeit in den Dienst des Amtes genommenen gewerblichen Institutionen (Fettstellen der Metzger in Zürich und Genf) wurden aufgelöst.

Ausser dieser Tätigkeit verblieb noch die Erledigung einer Reihe von wirtschaftlichen Straf- und Streitfällen, Rekursen betreffend verhängten Bussen, Inkassi von Bussen und Gebühren aus der Zeit vor der Aufhebung der Fettrationierung.

Die Liquidation der Fettzentrale ist mit Ende November vollständig durchgeführt.

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Anstalt für Schlachtviehversorgung (E. A. S.) und Bureau für Schlachtviehimport.

Die nachfolgende Berichterstattung verbreitet sich nicht mehr, wie bisher üblich, getrennt über die von der E. A. S. einerseits und dem Bureau für Schlachtviehimport anderseits abgewickelten Geschäfte, sondern behandelt beide Teile als ein Ganzes. Sinngemäss entspricht dies der Verfügung des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Mai 1917 betreffend Errichtung einer eidg. Anstalt für Schlachtviehversorgung. Dem Importbureau ist seit der Einstellung der Vieheinkäufe im Inlande einerseits und des Importes grösserer Mengen Fleisch anderseits eine umfangreichere Tätigkeit zugewiesen worden als der E. A. S., so dass schon in Rücksicht auf die Verwendung der Angestellten eine Verschmelzung der beiden Institutionen angezeigt erscheint. Bis /um 30. September ist für beide Bureaux getrennte Rechnung geführt worden.

Während man bei Abfassung des XII. Berichtes im Frühjahr dieses Jahres noch damit rechnen rnusste, durch Zwangsmassnahmen Einschränkungen des Verbrauchs an frischem Rindfleisch zu erzielen, trat infolge der herrschenden Trockenheit ziemlich rasch ein starkes Angebot an Schlachtvieh ein. Infolgedessen konnte der Bundesratsbeschjuss vom 27. Mai, der dem Handel mit Grossvieh in der Zeit vom 6. bis 22. Juni Einschränkungeu auferlegte und das Schlachten von Grossvieh vom 6. bis 19. Juni verbot, vor Inkrafttreten wieder aufgehoben werden.

Laut unserem letzten Bericht, der sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1918 bis 31. März 1919 erstreckte, wurden innerhalb dieses Zeitraumes 6517 Stück Grossvieh behufs Herstellung von G e f r i e r f l e i s c h geschlachtet. Infolge des grossen Mangels an Schlachtvieh, der sich schon kurz nach Neujahr einstellte und gegen das Frühjahr zu immer ausgeprägter in die Erscheinung trat, war im Monat März eine grosse Nachfrage nach Gefrierfleisch vorhanden. Die vorhandenen Vorräte, die sich auf rund 1,530,000 kg beliefen, hätten im damaligen Zeitpunkt voraussichtlich innert wenigen Wochen liquidiert werden können, wenn nicht die Sorge um die Verpflegung der Bevölkerung mit Fleisch während der noch schwierigeren Periode, die sich jedes Jahr bei Beginn der Vegetation bis nach der Heuernte einstellt, gebieterisch eine gewisse Rationierung der immerhin bescheidenen Vorräte an diesen Fleischreserven verlangt hätte. Wenn heute der E. A. S. und dem Ernährungsamt nahegelegt werden will, es hätten die vorhandenen Reserven eher aufgebraucht werden

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sollen, so. mag das auf den ersten Blick als verständlich erscheinen.

Wäre aber die Witterung den ganzen Sommer hindurch einem normalen Graswuchs förderlich gewesen, dann hätte das Gefrierfleisch im Vorsommer ohne Schwierigkeiten abgesetzt werden können.

Innert dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 1919 wurden insgesamt 11,854 Viertel Gefrierfleisch im Gewicht von rund 680,000 kg verkauft, Der Verkaufspreis der E. A. S. betrug anfänglich Fr. 4.80, wurde aber nach und nach auf Fr. 3.50 per kg herabgesetzt. Aber auch bei diesem Preise blieb die Nachfrage aus. Unsere Bevölkerung zieht eben selbst bei bedeutendem Preisunterschied das frisch^ Fleisch dem Gefrierfleisch vor.

In unserem letzten Bericht wurde die Einfuhr von amerik a n i s c h e m g e s a l z e n e u S c h w e i n e f l e i s c h bereits kurz berührt. Der Import begann in den letzten Tagen April und dauerte bis 23. Juli. Innerhalb dieser Frist wurden 7620 Kisten im Totalgewicht von 1,645,000 kg eingeführt. Die ersten in Havre eingetroffenen Sendungen kamen in tadellosem Zustande an ihrem Bestimmungsorte an, während die über Bordeaux zur Zeit der grossen Hitze eingelaufenen Sendungen zu wünschen übrig liessen. Ende Oktober war noch nicht ganz die Hälfte dieses Fleisches abgesetzt. Auch hier hat das vermehrte Inlandsangebot an Schweinen zu stark gesunkenen Preisen, sowie auch das vermehrte Angebot von Grossvieh die Nachfrage nach dem billigeren Salzfleisch stark gehemmt.

Die Verkaufspreise der E. A. S. für das amerikanische Schweinefleisch betrugen bei kistenweisem Bezug bis 19. Mai für sämtliche Qualitäten Fr. 5.60, vom 20. Mai bis 9. Juni Fr. 5.40.

Später wurden die Preise nach den einzelnen Fleisehsorten wie folgt festgesetzt: Für halbe Schweine ohne Ab 10. Juni Ab I.August Ab 10.September Hinterschinken . . .

5.30 5.10 4.60 ,, halbe Schweine. . .

5.30 5.10 4.60 ,, Schinken 5.60 5.50 5.30 ,. Laffen 4.60 4.50 4.30 .'.! Fettspeck ohne Fleisch 4.50 4.20 4.-- Î, Fettspeck mit Fleisch.

5.-- 4.70 4.50 ,, Bruststücke . . . .

5.40 5.20 5.-- In der Presse wurde der Vorwurf erhoben, die Preise für dieses Fleisch seien im Hinblick auf die Gestehungskosten zu hoch angesetzt worden. Es wurde dabei aber übersehen, dass die Transportkosten, sowie die Lager- und Behandlungsspesen keine

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geringen sind und dass bei den während der heissen Jahreszeit infolge Streiks in Schuppen im Hafen von Bordeaux längere Zeit liegen gebliebenen Sendungen nicht unbeträchtliche Verluste eingetreten sind, die in jedem kaufmännischen Betrieb einkalkuliert werden müssen. Der Preis musate vom Ernährungsamt so festgesetzt werden,, um mit Sicherheit einen Druck auf die zu hohen Inlandspreise ausüben und der Nachfrage genügen zu können. Die angestrebte Preisreduktion wurde durch den anfänglich auf Fr. 5.60 festgesetzten Abgabepreis auch tatsächlich in sehr wirksamer Weise erreicht. In der Folge wurden alsdann die Verkaufspreise den veränderten Marktverhältnissen angepasst.

Für den Bund war dieses Geschäft mit Verlust verbunden.

Um der Fleischnot in wirksamer Weise zu begegnen und dem Publikum neben Gefrierfleisch und amerikanischem Schweinefleisch auch andere Fleischsorten bieten zu können, wurden Ende April 10,477 Kisten amerikanische Fleischkonserven (Corned beefj im Gewichte von 270,000 kg eingekauft. Hiervon ist der grössere Teil liquidiert worden.

Nach mehrjährigem Unterbrach wurde es ermöglicht, am 21. Juni die erste Sendung k a n a d i s c h e r S c h l a c h t o c h s e n im Durchschnittsgewicht von 521 kg per Stück in die Schweiz einzuführen. Der ersten Sendung folgte am 27. Juli eine zweite von 497 Stück im Durchschnittsgewicht von 542 kg. Am 16. August trafen weitere 201 Stück im Durchschnittsgewicht von 555 kg ein. Der Abgabepreis für die erste Sendung Ochsen franko Schlachthof stellte sich auf Fr. 3.72 per kg Lebendgewicht, für die zweite auf Fr. 3.70 und für die dritte auf Fr. 3.50.

Während die erste und zweite Sendung leicht Abnehmer fanden, traf dies bei der letzten trotz herabgesetztem Preis infolge des vormehrten Inlandsangebotes nicht zu. Die Anstalt hatte Mühe, die letzten 201 Stück an Mann zu bringen. In der Folge gingen die Inlandspreise derart zurück, dass der weitere Import von Schlachtvieh während der Herbstmonate mit erheblichen Verlusten verbunden gewesen wäre.

I t a l i e n i s c h e S c h l a c h t s c h w e i n e wurden innerhalb der Berichtsperiode insgesamt 3825 Stück im Gewicht von 622,580 kg eingeführt. Der Absatz der in der zweiten Hälfte April importierten Schweine war ein guter, wogegen die E. A. S. trotz herabgesetzten Preisen infolge der wesentlich gesunkenen Inlandspreise Mühe hatte, die im Mai importierten Schweine abzusetzen. Nach Eintritt kühler Witterung wurde der Import Ende September wieder aufgenommen.

'

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B u r e a u für Vi eh v er k e h r . Seit November 1918 ist der E. A. S. auch das Bureau für Viehverkehr, das früher zum Veterinäramt gehörte, zugeteilt.

Die kantonalen Handelskarten haben eine bedeutende Zunahme erfahren, während die interkantonalen Handelsbewilligungen sich nur unbedeutend vermindert haben.

Durch eine V e r f ü g u n g des Ernährungsamtes vom 20. Aug.

1919 sind für den Viehhandel und die Metzgerei v e r s c h i e d e n e E r l e i c h t e r u n g e n bewilligt worden.

Über die Zahl der für 1919 ausgegebenen .Händler- und Metzgerkarten gibt folgende Tabelle Aufschluss.

Metzge rkarten

Handle rkarten Interka ntonale

Karten an Grossschlächtereien

Kant onale Inter- Kantound Haupt- Neben- Haupt- Neben- kantonale Fleischwarennale karten karten karten karten fabrlken

Kantone

Zürich . . . .

Bern . . '. . .

Luzern . . . .

Uri Scitwyz . . . .

Unterwalden o. d. W^ Unterwaiden n, d, W, Glarus . . . .

Zug . . . .

Freiburg . . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I -Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . . .

Genf Total

87 260 112 4 46 14 6 24 4 37 48 17 23

39 134 54 37 5 7 161 5 20 22 23 3 43 3 76 20 76 43 4 36

316 886 176 32 73 14 10 9 27 246 27 -- 29 77 21 12 198 165 136 57 30 249 74 33 15

136 215 158 133 20 39 11 22 33 > 43 11 -- -- 12 --3 18 5 --

172 354 49 15 17 1 1 3 -- 60 10 11

26 21 12 72 27

4

42

15 -- -- 69 30 -- 113 36 20 64 130 18 78 18 2 10 70 45 10 4 31 -- 20 5 1 17 5 622 1264 681 2912 35l54~~ 1945 5479

28 82 12 151 46 64 37 28 57 6 67 43 1277

27 51 16 5 165 92 109 87 128 185 110 25 126 1819

10 -- -- 1 -- .-- --

1 -- -- 4 2 1 -- -- 6 1 3 1 2 3 1 -- 1 37

3096

Die Liquidation der E. A. S. ist vorbereitet und dürfte auf Ende des Jahres in der Hauptsache zum Abschlüsse kommen.

561

Fürsorgeamt.

Abgabe von Notstandsmüch, Februar bis 31. Juli 1919.

Leistungen

-·-- Fr.

Zirka 580,000 bis 561,000.

.

.

.

5,308,746

Jf£SL Fr.

2,698,880

Abgabe von Notstandsbrot, Februar bis 31. Juli 1919.

Zirka 655,000 bis 567,000. . . . 4,899,871 3,009,396 Die Zahl der Bezüger von N o t s t a n d s m i l c h ist etwas zurückgegangen, diejenige der Bezüger von Notstandsbrot weist einen erheblichen Rückgang auf. Sie ist auf Lohnerhöhungen und Teuerungszulagen zurückzuführen.

Infolge der ab 1. September 1919 eingetretenen Milchpreiserhöhung wird durch Bundesratsbeschluss vom 18. August 1919 der bisherige Bundesbeitrag für Notstandsmilch von 82/s auf 10 Rp. für den Liter erhöht, und unter der Bedingung geleistet, dass Kanton und Gemeinde zusammen wenigstens weitere 5 Rappen beitragen. In den Gemeinden mit niederen Milchpreisen wird die Preisreduktion wie bisher entsprechend kleiner sein. Der eidgenössische, kantonale und kommunale Beitrag für Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen wird sich somit auf 15, statt wie bisher auf 13 Rp. für den Liter belaufen.

F ü r a l l g e m e i n v e r b i l l i g t e M i l c h betrugen d i e Leistungen des Bundes vom 1. Januar bis 30. September 1919 Fr. 6,070,121.

Der Bundesbeitrag für die allgemein verbilligte Milch wird durch Bundesratsbeschluss vom 18. August 1919 ab 1. September 1919 von 2J/2 Rappen auf 4 Rp. erhöht und unter der Bedingung geleistet, dass Kanton und Gemeinde zusammen wenigstens weitere 2 Rp. verabfolgen.

Abgabe von Notstandskartoffeln, 1918/19. Hieran beteiligten sich 15 Kantone. Die Kosten belaufen sich für den Bund total auf Fr. 1,323,434.

Abgabe .von 'Brennmaterialien zu ermässigtem Preise. Die dem Bund erwachsenen Totalausgaben belaufen sich auf Fr. 595,924.

Die schwierige Lage u n s e r e r L a n d s l e u t e in den Zent r a l s t a a t e n hat sich zufolge der immer noch knappen und teuren Ernährungsverhältnisse, der Arbeitslosigkeit und des ge-

waltig sinkenden Mark- und Kronenkurses verschärft. Es wurden seit dem Monat August an zirka 1200 Alleinstehende und Familien monatlich l--3 G - r a t i s p a k e t e zugesandt. Angesichts der trüben Zeitumstände und der dadurch unverschuldeten Hülfiosigkeit unserer Landaleute im Auslande wird der Bund nichts unterlassen, um der Verschlimmerung der Lage der Schweizer in den Mittelstaaten möglichst zu begegnen.

Am 7. Juui 1919 hat der Bundesrat die Hiilfsaktion zur V e r s o r g u n g der S c h w e i z e r im A u s l a n d mit Bedarfsartikeln prinzipiell beschlossen, das eidgenössische Fürsorgeamt mit der Durchführung betraut und einen Kredit von l'/g Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Die Verhandlungen mit den schweizerischen Lieferantenverbänden zur Feststellung der Preise für die zu offerierenden Artikel einerseits, und mit der deutschen Regierung wegen der Einfuhrbewilligung und Zahlungsüberweisung anderseits, nahmen sehr viel Zeit in Anspruch.

Ende August konnten die Bestellzettel vorerst den Schweizerbürgern in Deutschland, Polen, in der Tschechoslowakei und in Rumänien zugesandt werden. Mit dem Beginn der Aktion für die Schweizer in Österreich und Ungarn muss noch zugewartet werden, bis eine Lösung der Valutafrage und Zahlungsüberweisung gefunden sein wird. Ein Vertreter des eidgenössischen Fürsorgeamtes wird nun die ganze Frage in Wien prüfen und Vorschläge machen, damit unsere Landsleute mit den nötigsten Bedarfsartikeln versorgt werden können. Trotz dem besseren Stand der deutschen Mark, sind von Deutschland schon eine Menge Zuschriften eingetroffen, welche den Wert der Hilfsaktion voll und ganz anerkennen, das Unternehmen und die Hilfsbereitschaft des Bundes warm verdanken, aber wegen der niedern Valuta bedauern, von der Hilfsaktion keinen Gebrauch machen zu können. Ein grosser Teil der bereits eingegangenen Bestellungen kommen von Schweizern, die den Vorteil gemessen, entweder über eigene Frankenguthaben in der Schweiz zu verfügen oder Verwandte oder Freunde in der Schweiz zu haben, die den Betrag für sie einzahlen. Da aber die Hilfsaktion nicht nur für die bessergestellten Landsleute im Ausland bestimmt ist, sondern für alle, besonders diejenigen, welche sich in Notlage befinden, wurde eine angemessene Erhöhung des ßundesbeitrages vorgenommen.

Die P r e i s e r h e b u n g e n im A u s l a n d wurden weitergeführt. Auf bestimmton Formularen teilen alle zwei Monate die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate in Frankreich,

563

England, Spanien, Italien, Holland, Belgien und Deutschland die Preise der wichtigsten Lebensmittel mit. Die Formulare wurden mit grosser Sorgfalt ausgefüllt und oft durch verdankenswerte Mitteilungen ergänzt. Dieses Material gestattet einen sehr lehrreichen Vergleich unserer Verhältnisse mit denjenigen des Auslandes.

In den vom Fürsorgeamt herausgegebenen ,,Mitteilungen über die Lebensmittelversorgung und die Versorgung mit Bedarfsartikeln" wurde als Beilage zu Nr. 21 (2. Jahrgang) eine Arbeit über ,,Teuerung, Lebenshaltung und Preisabbau" veröffentlicht.

Kartoffelversorgung.

Wie im XII. Neutralitätsbericht dargelegt wurde, sind die Bestimmungen über die Kartoffelrationierung, die BahntransportSperre, sowie das Verbot der Verarbeitung und Verfütteruug von Kartoffeln bereits mit der Verfügung des Ernährungsamtes vom 6. März 1919 aufgehoben worden. Da der Bedarf an Kartoffeln zur Saat und zu Konstimzwecken hinlänglich gedeckt war, wurde die Aufhebung der noch in Kraft stehenden Verordnungen, die gestützt auf die Bundesratsbeschlüsse betreffend Kartoffelversorgung 1918/1919 erlassen worden sind, durch Verfügung des Ernährungsamtes vom 14. Mai 1919 vollzogen. Gleichzeitig wurde der Import von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen freigegeben.

Einzig die Vorschriften über die Organisation der Kartoffelversorgung blieben vorläufig in Kraft für den Fall, dass für die Erfassung der diesjährigen Ernte behördliche Massnahmen notwendig werden sollten.

Nicht berührt wurden die Vorschriften betreffend A n b a u p fi i c h t von Kartoffeln, sowie über den z u g e s i c h e r t e n P r e i s der d i e s j ä h r i g e n E r n t e , erlassen mit Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1919 betreffend Vermehrung der Lebensmittelproduktion.

Die Frühkartoffelernte hat ziemlich früh eingesetzt. Für die ersten Posten Frühkartoffeln wurden, wie üblich, bedeutende Preise angelegt, obschon noch erhebliche Mengen Kartoffeln der Ernte 1918 zu stark reduzierten Preisen auf dem Markte greifbar waren. Die Preise für Frühkartoffeln gingen jedoch-vcrhältnismässig sehr rasch zurück. Seit etwa Mitte September konnte man Kartoffeln neuer Ernte in den Produktionsgebieten kaufen zu dem im vorerwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 15. Februar 1919 garantierten Preise von Fr. 15 per 100 kg franko Abgangsstation. Da die Konsumenten mit dem Einkellern der Ware sehr

564

zurückhaltend waren, hat das Ernährungsamt in der zweiten Hälfte September eine Mitteilung an die kantonalen Zentralstelleu und an die Presse erlassen, worin der Konsumentenschaft empfohlen wurde, sich rechtzeitig und hinreichend mit Speisekartoffeln zu versorgen, damit es vermieden werde, dass bei einem spätem Bezüge das Angebot der Nachfrage nicht mehr genügen würde.

Die eidg. Zentralstelle hat die ihr durch Vermittlung der kantonalen Stellen angebotenen Kartoffeln zum garantierten Preise von Fr. 15 per 100 kg franko Abgangsstation, zuzüglich 40 Cts.

Vergütung für die Einkaufsspesen, übernommen und, soweit sie nicht sofort für den Konsum beansprucht wurden, auf eigene Rechnung einlagern lassen. Die Übernahme wird sich voraussichtlich auf etwa 100 Wagenladungen beschränken können.

Die Kartoffelversorgung wickelte sich während des ganzen Herbstes reibungslos ab. Das Angebot vermochte der Nachfrage nach Speisekartoffeln bis Ende Oktober reichlich zu genügen.

Von der T r o c k n u n g von K a r t o f f e l n konnte Umgang genommen werden, so dass die Trocknungsanlagen des Bundes nicht in Betrieb gesetzt wurden. Wir verfügen zurzeit noch über einen Vorrat von über 200 Wagenladungen Kartoffelmehl letztjährigei' Produktion.

Die Abteilung für Kartoffelversorgung hat ih'ren Betrieb schon seit dem Frühjahr 1919 erheblich eingeschränkt. Sie beschäftigt zurzeit ständig nur noch 3--4 Personen und wird voraussichtîich auf Ende des Jahres als selbständige Abteilung vollständig linuidiert M'erden können.

Abteilung für Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion.

A l l g e m e i n e s . Durch den Bundesratsbeschluss vom 27. Mai 1919 betreffend die II. A n b a u s t a t i s t i k der Schweiz wurde eine Erhebung über die Anbauflächen angeordnet, die in der Zeit vom 7. bis 12. Juli stattfand und sich über Getreide, Hülsenfrüchte, Hackfrüchte, Gemüse und die wichtigsten Handelspflanzen erstreckte. Gleichzeitig fand eine Erhebung über den Brotgetreide: anbau statt. Zweck dieser II. Anbaustatistik war die Erlangung eines ungefähren Bildes von der Inlandsproduktion an pflanzlichen Nahrungsmitteln, sowie die Schaffung der nötigen Grundlagen für allfällige behördliche Massnahmen zur Erfassung und Rationierung der diesjährigen Getreide- und Kartoffelernte. Die Ergebnisse der Erhebungen werden vom eidgenössischen statistischen Bureau zusammengestellt. Aus einer vorläufigen, im Oktober unter dem

Titel ,,II. A n b a u s t a t i s t i k der S c h w e i z " erschienenen Publikation ergibt sich, dass die Getreideanbaufläche gegenüber dem Jahre 1917 um 20,319 ha zugenommen hat. Der Gemüsebau verzeigt eine Vermehrung um 616 ha, die Handelspflanzen um 521 ha, während die Anbauflächen für Hülsenfrilchte um 296 ha und für Hackfrüchte um 3369 ha zurückgegangen sind.

Auffällig ist der Rückgang der Kartoffelanbaufläche um 1774 ha gegenüber dem Jahre 1917 und um 4887 ha gegenüber 1918.

Grössere Kartoffelanbauflächen als im Jahre 1918 weisen einzig die Kantone Schwyz, Zug, Schaffhausen und Thurgau auf.

Die ßundesratsbeschlüsse vom 15. Januar 1918 und 15. Februar 1919 betreffend die V e r m e h r u n g der Lebensmittelp r o d u k t i o n sind noch in Kraft, sollen aber zeitgemäss, d.h.

im Sinne eines weitgehenden Abbaues, revidiert werden. Doch ist vorgesehen, das Recht der Zwangspacht anbaufähiger Grundstücke durch die Kantonsregierungen beizubehalten und entsprechend neu zu ordnen, um der städtischen und industriellen Bevölkerung ·den Eigenanbau von Nahrungsmitteln auch fernerhin zu ermöglichen. Die Anbauverpflichtung für Brotgetreide wurde fallen gelassen, wir haben aber durch Aufrufe in der Fachpresse den Landwirten empfohlen, auch weiterhin freiwillig möglichst grosse Flächen mit Brotgetreide zu bestellen. Wenn nicht neuerdings ·erhebliche Schwierigkeiten eintreten, so wird man im Frühjahr 1920 auch den Kartoffelanbau vollständig freigeben können.

Um die Gewinnung von E r s a t z s t o f f e n für die knappen R a u h f u t t e r v o r r a t e zu fördern, wurde ein Merkblatt betreffend das Sammeln von Laubheu herausgegeben. Von der Organisation und Durchführung eines eigentlichen Sammeldienstes wurde dagegen abgesehen.

Beiträge für Pflanzland, Saatgut und landwirts c h a f t l i c h e M a s c h i n e n . Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 1918 betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion wurden an die Aufwendungen der Kantone, Gemeinden und gemeinnützigen Vereinigungen für die Beschaffung von Pflanzland und Saatgut für Bedürftige und an die-Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen auch in der abgelaufenen Berichtsperiode Bundesbeiträge ausgerichtet. Die daherigen Auslagen des Bundes an die Kantone erreichten vom 1. April bis zum 30. Sepiember 1919 folgende Beträge:
1. Beschaffung von Pflanzland und Saatgut . Fr. 10,907.-- 2. Beschaffung von landwirtschaftl. Maschinen ,,· 71,864. 75 Zusammen Fr. 82,771. 75 ·Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

41

566

F e l d e r z e u g n i s s e und G e m ü s e . Die Entwicklung auf' dem Gebiete der Versorgung mit Felderzeugnissen und Gemüsen nahm einen derart befriedigenden Verlauf, dass der Abbau der hier getroffenen Massnahmen ohne Bedenken fortgesetzt werden konnte. Durch den Bundesratsbeschluss vom 26. Juli 1919 betreffend den Abbau der kriegswirtschaftlichen Tätigkeit des eidgenössischen Ernährungsamtes wurde der grundlegende Bundesratsbeschluss vom 21. August 1918 betreffend die Versorgung desLandes mit Felderzeugnissen und Gemüse aufgehoben. Damit fielen ohne weiteres dahin die gleichlautende Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 27. August 1918, sowie die Verfügungen vom 9. September 1918 betreffend "Weisskraut und Weissrüben und vom 15. Februar 1919 betreffend die Verfütterung von Mohren (Ausserkrafterklärung des Fütterungsverbotes für zugekaufte Rubli)M a i k ä f e r b e k ä m p f u n g. Der Schädling, dessen Bekämpfung gemäss der Verfügung vom 24. März 1919 auch im laufenden Jahre durchgeführt wurde, ist im allgemeinen nicht sehr zahlreich aufgetreten. Trotz der grossen im letzten Jahre gesammelten und vernichteten Mengen Maikäfer haben sich aber Engerlingsschäden an Futterpflanzen und Feldfrüchten in manchen Gegenden ausserordentlich stark bemerkbar gemacht.

Ü b e r w a c h u n g des V e r t r i e b e s von D ü n g e - , Fu t te rund P f l a n z e n s c h u t z m i t t e l n . Seit Inkrafttreten der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 7. Januar 1918, die sich auf den Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1917 betreffend die Überwachung der Herstellung und des Vertriebesvon Düngemitteln, Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln stützt,, hat die Zentralverwaltung der schweizerischen landwirtschaftlichen, Versuchs- und Untersuchungsanstalten Liebefeld bei Bern auf Antrag der vorbegutachtenden agrikulturchemischen Anstalten 221 Fabrikations- und Vertriebsbewilligungen für Dünge-, Futter- und' Pflanzenschutzmittel erteilt, wovon zurzeit 7l noch in Kraft sind..

Wegen ungünstiger Zusammensetzung der Produkte, zu hohen Preisen oder aus ändern wichtigen Gründen wurden 130 Gesuche abgewiesen. In der gleichen Zeit wurden, gestützt auf" die Verordnung des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom 9. Juni 1913 betreffend die Überwachung des Handels mit Düngemitteln, Futtermitteln,
Sämereien usw., durch die schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten 23 neue Kontrollßrmen aufgenommen. Die Zentralverwaltung war gezwungen, 17 Strafanzeigen einzureichen, während von privater Seite anscheinend nur drei Firmen eingeklagt worden

sind. Entsprechend dem in erfreulicher Weise vermehrten Angebot verschiedener landwirtschaftlicher Hülfsstoffe konnten im Verkehr mit solchen weitere Erleichterungen eintreten (Aufhebung von Höchstpreisen, Freigabe der Herstellung und des Vertriebes einzelner Futter- und Düngemittel). Systematische Aufklärung der Käuferschaft dürfte hier genügen. Die Überwachung des Handels mit Futtermitteln erforderte von Anfang an am meisten Arbeit.

Wie schon im vorhergehenden Bericht auseinandergesetzt, legte sich die Landwirtschaft sofort nach Zustandekommen des Waffenstillstandes im Ankauf von Ersatzfutterstoffen grösste Zurückhaltung auf. Die vorhandenen erheblichen Vorräte an solchen wurden durch verspätet eintreffende Sendungen noch wesentlich vermehrt. Die Unverkäuflichkeit der sogenannten kartenfreien Mehle veranlasste zahlreiche Fabrikanten und Importeure, dieselben zu Futtermittelmischungen zu verwenden und dafür Mischungsund Vertriebsbewilligungen nachzusuchen. Als hauptsächlichste Mischmaterialien waren Müllereiabfälle, wie Kleie, Ausmahleten und Spreuer vorgesehen. Die Zentralverwaltung Liebefeld als Bewilligungsstelle hat von Anfang an gegen diese Mischungstendenz Stellung genommen. Soweit Mischfuttermittel überhaupt noch hergestellt werden konnten, klagten die Fabrikanten über mangelnden Absatz. Die freigewordenen Monopolwaren, wie Kleie, Ausmahleten, Gerste und Mais, drückten auf die Preise. Auch die neuen Preise für Ölkuchen werden die Preisregulierung günstig beeinflussen. Die während einiger Zeit auf den Markt geworfenen Rauhfuttersurrogate, wie Trestermehl, Schilfmehl, Maisstengelmehl u. a. sind heute so ziemlich von der Bildfläche verschwunden.

Die aus den Vertretern der verschiedenen Interessenkreise zusammengesetzte Fachkonferenz hat sich in ihrer Sitzung vom 11. Juli 1919 dahin ausgesprochen, es sei der Verkehr mit Futterund Düngemitteln nach der Aufhebung der Kriegsnoterlasse" auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung der amtlichen Kontrolle zu unterstellen, wie dies die nationalrätliche Geschäftsprüfungskommission schon in ihrem Postulate Nr. 716 vom 24. Juni 1910 angeregt hat. Die Frage, wie die geselzliche Ordnung dieses Verkehrs zu gestalten ist, befindet sich zurzeit in Prüfung.

B e s c h a f f u n g von K u p f e r v i t r i o l und Düngem i t t e l n . Der Bedarf an K u p f e
r v i t r i o l für das Jahr 1920 ist bereits durch die in der Schweiz liegenden Vorräte gedeckt.

Infolge des günstigen Verlaufes der Witterung war der Verbrauch dieses Jahr ausnehmend klein, so dass die Kantone nicht die normalerweise benötigten Mengen abgenommen haben. Es bleiben daher von diesem Jahr grössere Mengen zur Verfügung.

568

Ankäufe von-Kupfervitriol wurden seit September 1918 nicht mehr getätigt, ausser für ein Quantum von 400 Tonnen, welches Vorarlberg bzw. Tirol zu Beginn dieses Jahres kompensationsweise lieferte. Zurzeit befinden sich auf Lager rund 1800 Tonnen, zu welchen noch ein Quantum von 400 Tonnen kommt, das gemäss Vertrag von der Fabrik in Bex bis Ende Juni 1920 abzunehmen ist. Von weitern Ankäufen wird abgesehen. Das Einfuhrmonopol bleibt vorläufig bestehen.

Vom 1. April bis Mitte September 1919 wurden rund 17,000 Tonnen T h o m a s m e h l durch den Dienst für landwirtschaftliche Hülfsstoffe zu massigen Preisen in die Schweiz eingeführt. Ausserdem wurden 15,000 Tonnen durch Privatimporteure angekauft und eingeführt. Im Laufe des Sommers machte sich jedoch für Thomasmehl eine bedeutende Preissteigerung bemerkbar, so dass im Herbst mit sehr hohen Preisen gerechnet werden musste. Die Ablieferungen im II. und III. Quartal waren grösser als in normalen Zeiten.

Mit Dekret vom 28. August 1919 hat Frankreich die Ausfuhr von Thomasmehl verboten und seit Mitte September sind Zufuhren aus den hauptsächlichsten Produktionsgebieten fast vollständig unterbunden. Auch aus dem Saargebiet sind nur kleine Mengen erhältlich, da der grösste Teil der dortigen Produktion Bach den befreiten Gebieten geliefert werden muss.

Ausser im französischen Ausfuhrverbot liegen die Schwierigkeiten hauptsächlich darin, dass ein grösser Teil der Lieferwerke den Betrieb nicht vollständig aufgenommen hat und Frankreich zudem Lager an Thomasmehl anzulegen wünscht.

Im Gegensatz zum letzten Jahr und noch zum vergangenen Frühjahr hat die Nachfrage für Kali etwas nachgelassen. Der Landesbedarf wurde durch Abschlüsse sowohl in Deutschland wie im Elsass bis Januar 1920 sichergestellt. Die Ablieferungen erfolgen befriedigend, und es sind seit Beginn dieses Jahres bis Ende September 1919 rund 22,000 Tonnen Kalidüngsalz eingeführt worden.

S t i c k s t o f f d ü n g e r . Die Inlandproduktion vermochte den Landesbedarf an K a l k s t i c k s t o f f reichlich sicherzustellen und war in der Lage, einen Teil ihrer Produktion auszuführen. Auch für nächstes Jahr darf mit einer genügenden Produktion dieses Düngemittels gerechnet werden.

Ausser dem Kalkstickstoff wird für Stickstoffdüngung im Frühjahr s c h w e f e l s a u r e s A m m o n i a k benötigt, welches teilweise in den schweizerischen Gasfabriken hergestellt wird,

5G9

teilweise jedoch aus dem Auslande importiert werden muss.

Dieses Frühjahr wurden 1000 Tonnen aus Deutschland eingeführt, von welchen nicht das gesamte Quantum zur Verwendung gelangte. Es sind davon noch einige Vorräte für nächstes Jahr vorhanden.

In der vergangenen Saison wurden überdies noch einige 100 Tonnen C h i l e s a l p e t e r , die seinerzeit für die Munitionsfabrikation reserviert waren, der schweizerischen Landwirtschaft zur Stickstoffdüngung abgegeben.

Es sind dieses Jahr dank der starken Propaganda, die für Stickstoffdüngung gemacht wurde, recht erhebliche Mengen solcher Düngemittel zur Verwendung gelangt. Diese Tatsache dürfte auf die Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion einen äusserst günstigen Einfluss ausgeübt haben und weiter ausüben, denn es ist sicher, dass die Erträgnisse im allgemeinen durch vermehrte Stickstoffdüngung erheblich gesteigert werden können. Die Düngerversorgung wird in Zukunft voraussichtlich der Initiative des genossenschaftlichen und privaten Handels überlassen werden können.

Milchami.

M i l c h v e r s o r g u n g . Nachdem das am 1. Mai abgelaufene.

Übereinkommen mit dem Zentralverband Schweiz. Milchproduzenten nur bis 31. Juli erneuert werden konnte, galt es, auf diesen Termin.,den Milchpreis mit jenem Verbände neu zu vereinbaren.

Die stark verminderte Produktion und die ungünstigen Aussichten für eine Vermehrung derselben gestalteten die Lage des Ernährungsamtes bei den Verhandlungen recht ungünstig. Besonders aus der Westschweiz, wo die Milcherzeugung seit einigen Jahren übermässig stark gesunken und die diesjährigen Verhältnisse besonders ungünstig waren, wurde die Forderung nach einem Milchpreisaufschlag von mindestens 7 Rappen mit Zähigkeit vertraten. Ein. neues Übereinkommen mit dem Zentralverband wurde indessen allseitig gewünscht und es kam ein solches schliesslich zustande mit einem allgemeinen Preisaufschlag für die Produzenten von 3 Rappen ab 1. September 1919. Dazu soll in den Gegenden mit besonders ungünstigen Futterverhältnissen noch ein sog. Regionalzuschlag von l bis 2 Rappen kommen. In der deutschen Schweiz sind deshalb die Milchpreise für die Produzenten vorwiegend auf 36 Rappen, in der Westschweiz auf 37 und 38 und im Tessin, Wallis und Engadin teilweise bis 50 Rappen festgesetzt worden. Das Übereinkommen gilt bis 30. April 1920.

570 Auch der Milchhandel verlangte dringend eine Erhöhung der Verschleisspanne, die ihm sehliesslich in Beträgen von bis l Rappen per Liter Milch zugestanden werden musste.

Die Milchpreise für die Konsumenten hätten sich somit allgemein um 4 Rappen, an einzelnen Orten bis um 6 Rappen erhöht.

Zur teilweisen Entlastung der Konsumenten entschloss sich der Bundesrat, die Beiträge für die sog. Notstandsmilch und für die allgemein verbilligte Milch um je 2 Rappen zu erhöhen.

Gleichzeitig wurde aber bestimmt, dass künftig nur mehr jene Haushaltungen der allgemeinen Milchverbilligung teilhaftig werden, die sich hierfür a n m e l d e n . Nach den bis heute vorliegenden Mitteilungen erfolgte der Verzicht auf die Milchbeiträge durch Unterlassung der Anmeldung in zahlreichen Fällen, genaue Mitteilungen werden erst nach Eingang der Septemberrechnung möglich sein. Folgende Übersicht zeigt, mit welchen Beiträgen Bund, Kantone und Gemeinden im Laufe der letzten Jahre die Milchversorgung unterstützten bzw. noch unterstützen werden.

a. B e i t r ä g e des B u n d e s an die M i l c h v e r b ä n d e gemäss Übereinkommen mit dem Zentralverband für Sammel- und Verteilungskosten : 1. Nov, 1917 bis 30. April 1918 Rp.

Allgemeiner Beitrag für alle in den Konsum gebrachte Milch per kg l Allgemeiner Beitrag für grosse Plätze (Grossstadtrappen) . . . bis l Beitrag für sogenannte Fernmilch (von einem Verbandsgebiet in das and ere gelieferteMilch) 1 Besonderer Beitrag für Milch aus betriebsfertigen Käsereien . .

--

1, Mai 1918 bis 31. Okt, 1918 Rp.

1. Nov. 1918 bis 31, Aug. 1919 Kp.

ab 1, Sept, 1919 Kp.

l

3

3 bis 4

bis l

0,s bis l --

bis l

0,s » l bis l,5

bis l

0.5 l.5

Der Bund bezahlt auch wie bisher die Mehrfracht über 1 Rp.

per kg Blilch an die Verbände. Es wird der Betrag vergütet, um welchen die Fracht auf den Talbahnen l Rp. per kg übersteigt.

Nebenbahnen und Camionnage sind ausgeschlossen, d. h. in die Verschleisskosten einzurechnen.

571 b. Beiträge durch Bund, K a n t o n und Gemeinde für Milch an Personen mit bescheidenem Einkommen (Notstandsmilch) und für allgemeine Milchverbilligung: (Bundesratsbeschlüsse betreffend Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise vom 4. April 1917, 22. April 1918 betreffend Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen, desgleichen vom 18. Oktober 1918 und 18. August 1919. Bundesratsbeschlüsse betreffend Gewährung von Beiträgen zur allgemeinen Verbilligung der Konsummilch vom 1. Mai 1918, 18. Oktober 1918 und 18. August 1919).

Periode 1, Mai 1917 bis

1. Mai 1918 bis

1, Nov, 1918 bis

Seitl.Sep-

30, April 1918

31, Oktober 1918

31. August 1919

tember1919î

Rp.

Bp,

Rp.

Rp.

13

13

15

4 I/B 8 2/a

4 '/» 8 s/8

5 10

3

4

6

l 2

1,8 2,5

2 4

Maximaler Beitrag für Notstandsmilch p e r 1 6 Davon zu Lasten der Kantone und Gemeinden 2 Zu Lasten des Bundes . 4 Beitrag für allgemeine Milch verbilligung per l keiner Davon zu Lasten der Kantone und Gemeinden ,, .Zu Lasten des Bundes.

Durch dieses nichts weniger als einfache Beitragssystem an ·die Kosten der Milchversorgung gestaltete sich der wirkliche Milchpreis in den grössern Schweizerstädten seit Kriegsausbruch wie folgt: 1, Mai 1914 bis 1, Nov, 1914 bis 1. Mai 1915 bis 1, Nov. 1915 bis 31,Oktober19H 30, April 1915 31. Oktober 1915 30. April 1916

Rp.

Allgemeiner Preis per l 24 u. 23

.

Rp.

Rp.

Rp.

22

25

26

(Keine Bnndesbeiträge.)

1. Mai1916 bis 31, Oktober 1916

1, Nov, 1916 bis 30, April 1917

1. Mai 1917 bis 1, Nov. 1917 bis 31. Oktober 1917 30. April 1918

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Allgemeiner Preis per l 27 Preis für Notstandsberechtigte . . . . 2 7

27

33

33

27

27

27


1, Mai 1918 bis 1. Nov, 1918 bis 1, Mai 1919 bis Seit 1. Sep3l, Oktober 1918 30, April 1919 31, August 1919 tember 1919 R!>.

IÎ>->.

Rp, Rp.

Unverbilligte Milch . .

Aligera, verbilligte Milch Notstandsmilch . . .

,,Soll-Preis1-1 . . . .

40 36 27 41,5

40 36 27 44

40 36 27 44

44--4538--39 29--30 49--50

(Unter ,,Soll-Preis" notieren wir den Preis, der sich ergeben würde, wenn die Beiträge, welche der Bund den Verbänden für Sammel- und Verteilungskosten bezahlt, zum Verkaufspreis geschlagen werden müssten. Dieser Preis würde sich also einstellen, wenn der Bund keinerlei "Beiträge bezahlen würde.)

Die Ausgaben, welche dem Bund bis zum Jahre 1918 für die Erleichterung der Milchversorgung erwachsen sind, waren massige und wurden ausgeglichen durch seine Beteiligung an den Einnahmen aus dem Käseexport. Seit 1918 verschärfte sich bekanntlich der Milchmangel und die allgemeine Teuerung. Zu einer erheblichen Verbilligung der Milch für Personen mit bescheidenem Einkommen kam die allgemeine Milchverbilligung und die Ausrichtung von Beiträgen an die Verbände zur Deckung der grössern Sammel- und Verteilungskosten hinzu. Folgende Zahlen geben ein Bild über die bezüglichen Ausgaben des Bundes : Rechnung 1918 Fr.

Voranschlag 1919 Fr.

1. An die Milchverbände und an die Kondensmilchfabriken, Beiträge für die in den Konsum gebrachte Milch (Sammelkosten, Frachtbeiträge, Verteilungskosten an den Handel) . . 10,405,920 20,426,000 2. An die Kantone als Beitrag für die allgemeine Milchverbilligung rückvergütet 8,010,091 14,400,000 3. An die Kantone als Beitrag an die Verbilligung der Milch für Personen mit bescheidenem Einkommen rückvergütet .

9,292,082 13,269,220 Zusammen 27,708,093

48,095,220

Die M i l c h r a t i o n i e r u n g wurde wie bisher weitergeführt mit Tagesrationen von :

573' 1 Liter für Kinder bis 5 Jahre 0,75 ,, ,, ,, von 5 bis 15 Jahren, Kranke und Personen über 60 Jahre 0,5 ,, ,, die übrigen Personen (Normalration).

für

Leider konnte, besonders im Nachwinter und Frühjahr, die Normalration nicht mehr überall aufgebracht werden, seit Mai ist dies hingegen wieder meistenorts der Fall. In den Gemeinden mit über 4000 Einwohnern war die wirklich ausgemessene,, durchschnittliche Normalration vom 12. Januar bis Ende September 1919 4,5 dl.

Wären wir nur auf die inländische Futterproduktion angewiesen, so müssten die Aussichten für die Milchversorgungim nächsten Winter als sehr ungünstig bezeichnet werden. Weil jedoch nennenswerte Mengen Ölkuchen und besonders Körnermais, eingeführt werden konnten, so darf man hoffen, dass die Milchmenge des kommenden Winters doch die letztjährige erreichen werde.

B u t t e r v e r s o r g u n g . Im ersten Halbjahr 1919 ist dieButterversorgung der Schweiz auf einen nie dagewesenen Tiefpunkt gekommen. Die dem eidgenössischen Milchamte nachgewiesene bzw. ..erfasste11 Butter ergab folgende Mengen: 1918 1919 Januar.

345 304 kg 485095 kg Februar 420196 ,, 279119 ,, 462651 ,, März .

290663 ,, April .

536165 ,, 291,694 ,, Mai. .

667 609 ,, 956150 ,, Juni 711655 ,, 901058 ,, Total I. Semester

3761315kg

2586044kg

Die monatlichen Butterratiohen betrugen: 1918

Januar Februar März April Mai Juni

. . . .

. . . .

-- -- 150 150 150 200

1919

g ,, ., .^ ,, ,,

100 g 100 ,, 100 '^ 150 ,, 150 ,, 150 ,,

B u t t er p r e i s e . Die .Höchstpreise waren in Anpassung an den Milchpreis wie folgt festgesetzt:

574 Höchstpreis

Höchstpreis

Höchstpreis

1 ,Mai 1918 bis 30.April 1919

I.Mai 1919 bis 31,Aug. 1919

seit 1. Sept. 1919

über 250 g Der Produzent erhielt von der Butterzentrale per kg . . 6.70 Aufschlag der Butterzentrale : Eidg. Gebühr 0,20*) Verpackung 0,io Bezugsfracht 0,os Handelskosten 0,u,

bis 250 g C. 80

über 250 g bis 250 g über 250 g bis 250 g 7. --

7.10

7.60

7.70

0,45

"Verkaufspreis der Butterzentrale an Kleinhändler . . 7. 15 Verkaufspreis an KonAlimenten . . . 7.50

7.25

7.45

7.55

7.95

S.05

7.60

7.90

8. --

8.40

8.50

Naturgemäss war diese äusserste Einschränkung der Butterversorgung durch den Milchmangel bzw. durch die Heranziehung ·der Molkereimilch zu Trinkmilchversorgung bedingt. Der Mangel würde angedauert und sich wohl im Winter 1919 zur Unerträglichkeit gesteigert haben, wenn nicht rechtzeitig für Butter·einfuhr gesorgt worden wäre. Sobald man auf dem ausländischen Markt ankommen konnte, sind von uns im Auftrage des Ernährungsamtes erhebliche ßuttermengen gekauft und die nötigen Vorkehren für die baldigste Zufuhr getroffen worden. Leider gelang es nicht, ausschliesslich ungesalzene Süssrahmbutter einzukaufen, auch war die Preislage in Holland und Dänemark, die .als europäische Lieferanten einzig in Betracht kamen, eine Zeit lang ungünstig und es bestanden Ausfuhrbeschränkungen. Deshalb -wurde auch eine Partie amerikanischer Molkereibutter der Extraklasse gekauft. Die Gestehungspreise dieser Butter sind so, dass noch ein Verlust von etwa 20 bis 40 Rappen per kg beim Verkauf zum Höchstpreis entsteht.

Die ersten Sendungen kamen Ende Juni in der Schweiz an, bis anfangs Winter werden folgende Mengen eingetroffen sein : aus ,, ,, y,

Dänemark Holland den Vereinigten Staaten Argentinien . . . .

470 Wagen 60 ,, 110 ,, 20 ,, 660 Wagen

*) Ab 1. September 1919 10 Rp.

575 Die Verteilung der eingeführten Butter geschieht durch die tButterzentralen an die Kleinhandlungen, welche die Verkaufsbewilligung besitzen und für Einhaltung der Höchstpreise die nötige Gewähr bieten.

Inzwischen konnte infolge der genügenden Zufuhren die Butterrationierung auf 1. Oktober 1919 aufgehoben und die Nachfrage voll befriedigt werden.

K ä s e v e r s o r g u n g . Durch das Übereinkommen mit dem ^Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten war die Er·neuerung eines Übereinkommens mit der Genossenschaft schweizerischer Käsehandelsfirmen naheliegend. Das Ernährungsamt hat ·diese Vereinbarung erneuert, jedoch nicht mehr, wie üblich, bis zum Schlüsse des Geschäftsjahres (31. Juli), sondern nurmehr bis 30. April 1920. Es ist zu erwarten, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein weiterer Abbau der Notverordnungen stattfinden und ·das System der Beschlagnahme der Käse verlassen werden kann.

Über die Käsemengen, welche von den der Genossenschaft angehörenden oder kontrollierten Firmen eingewogen und wieder ·verteilt werden konnten, gibt folgende Zusammenstellung Auf-schluss.

.Betriebsjahr \. August 1914 bis 31. Juli 1915 36,641,245 kg ,, 1.

,, 1915 ,, 31. ,, 1916 29,012,185 ,, ,, 1.

,, 1916 ,, 31. ,, 1917 27,832,663 ,, ' ,, 1.

,, 1917 ,, 31. ,, 1918 19,117,599 fl .

,, 1.

,, 1918 ,, 31. ,, 1919 18,610,432 ,, Die Verteilung des Käses erfolgte auf Grund der Käsekarte (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 14. Mai 19] 8).

Durch Verfügung des eidgenössischen Ernährungsamtes vom 16. Juni 1919 wurden die Weichkäse und Magerkäse, sowie der .'Schabzieger wieder von der Käsekarte befreit. Eine ergänzende Verfügung vom 15. Oktober 1919 hob den Kartenzwang auch ·für die Halbfettkäse auf und beschränkte die Abgabe von Käseikarten auf eine Karte pro Person.

Es wurden Käsekarten zu 250 gr abgegeben und eingelöst: 1Q1Q lals

Januar Februar März .

April .

Mai .

Juni

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Abgegeben SHick

Eingelöst SUIck

5,448,700 5,528,305 5,390,998 8,068,710 5,423,250 6,696^455

4,855,787 4,791,409 4,956,578 7,054,449 5,249,416 5,930,521

576

K ä s e p r e i s e . Die Höchstpreise richteten sich ebenfalls nach dem Grundsatz, dass die Käserei keine bessere Milchverwertung bringen dürfe als der Trinkmilchverkauf: Für die wichtigste Käsesorte (fette Emmentaler) waren die Höchstpreise folgende : Höchstpreis Höchstpreis I.Nov, 1917bis I.Mai 1918bis 30, April 1918 30. April 1919

Einkauf beim Produzenten per kg .

Dazu per .100 kg: Qualitätszuschlag, Mittel . . Fr. 5 Nachzahlung an Zentralverband Schweiz. Milchproduzenten Nachzahlung an Unterverband Nachzahlung an Produzenten und Käser . . . . .

Trinkgeld und Fuhrlohn .

Fr. 18 Gestehungspreis für die Käseunion .

Fr.

1919

Fr.

Fr.

2.76

3.16

3.46

2. 94

3. 34

3. 64

I.Februarbis 1,Juli1918bis 1. Juli 1918 31. August 1919

Verkaufspreis der Käseunion an den Kleinhandel Kleinverkaufspreis im Anschnitt unter 4 kg

Höchstpreis seit!. Mai

Seit I.Sept,

Fr.

Fr.

Fr.

3.10

3.60

4.04

3. 70

4. 20

4. 70

K o n d e n s m i l c h . Die Herstellung von Kondensmilch blieb von Mitte Oktober 1918 an bis Mitte April 1919 vollständig eingestellt. Es war nur eine Fabrik, welcher gestattet war, an Sonntagen die wegen mangelnden Bahnzügen nicht versendbare Milch zu kondensieren.

Da die Milchlieferungen erst gegen Mitte Mai ordentlich einsetzten, konnte die Verarbeitung erst vom Monat Juni an in Fluss kommen; Es war vorauszusehen, dass aus der einheimischen Produktion nur ungenügende Vorräte für den Winter 1919/20 beschafft werden konnten. Deshalb schloss das-Ernährungsamt mit der grössten schweizerischen Gesellschaft, Nestlé and Anglo-Swiss Condensed Milk Co., ein Übereinkommen behufs Einfuhr ameri-

577

kanischer Kondensmilch ab. Diese Einfuhr gestattete dann die Rationierung der Kondensmilch auf 1. Juni 1919 aufzuheben.

Die von den Kondensmilchfabriken gelieferten Ausweise über Milcheingänge und Milchverwendung ergeben für die Monate Januar bis Juni folgendes : Zur Frischmilch-

5S5 .JTSL.

q q

Verarbeitet

q

71,090 Januar 62,222 5,599 58,696 Februar .

4,029 53,990 68,426 61,553 4,881 März .

70,694 April . . .

59,321 8,074 52,422 Mai . . . 116,567 54,704 Juni 130,619 50,122 65,217 Zusammen 516,092 140,222* 341,912 Bechnet man fürür- l1 kg Vollmilch im Mittel aller £Sorten 0,4 kg Kondensmilch, so war die Kondensmilcherzeugung im ersten Halbjahr nur 56,088,8 q.

Demgegenüber betrug die Ausfuhr im Jahre 1914 allein 453,918 q. Der Inlandsverbrauch an Kondensmilch bezifferte sich nach den Ausweisen der Fabriken: Kisten 1919 q netto Januar 10,207 2,128 3,488 Februar 16,200 März .

12,941 2,661 April 18,353 3,818 4,087 Mai .

19,267 Juni .

5,539 25,599 102,567 21,721 Aus den mitgeteilten Zahlen geht deutlich hervor, in welch umfangreicher Weise die Kondensmilchindustrie als Ausgleichsstelle für die Frischmilchversorgung dienen musste. Sie hat dies in anerkennenswerter Weise getan, trotzdem auch ihr das Durchhalten der zahlreichen Arbeiterschaft während der milcharmen Zeit äusserst schwer geworden ist.

V e r k e h r mit dem A u s l a n d . Die Ein- und Ausfuhr von Milcherzeugnissen wird durch folgende Zahlen nachgewiesen : * Ferner nocli 33,958 q für Butter- und Käsefabrikation.

578' Einfuhr in q

Ausfuhr in q

l, Sem, 1919

1918

Frische Butter Weichkäse . .

Hartkäse . .

Kräuterkäse .

Frischmilch .

Kondensmilch .

Kasein . . .

248 388

260

20,070 15,143

-- 125,416 1,220 1,814

264 125

785 8 --

-- · 32,610 7,564

10 2

36 391

356,822 4,128 181,178 405,585

36

51

--

11,073 1,034 94,072 198,76« 4,329

4,905

1 39,222 30,822

9

unsere Ausfuhr blieb somit wiederum äusserst beschränkt, die Einfuhr war annähernd null. Glücklicherweise war es aber seither möglich, in bedeutenden Mengen Butter einzuführen, so dass bis Ende des Jahres die Einfuhrziffer von 1913 bei dieser Ware übertroffen sein wird. Auch Käseeinfuhr wird in beschränktem Umfange geschehen.

Monopolwarenabteilung.

R a t i o n i e r u n g . Die Entwicklung der Verhältnisse gestattete, auf 1. Juli die R a t i o n i e r u n g von R e i s , Teigw a r e n , H a f e r - , G e r s t e n - u n d M a i s p r o d i u k t e n aufzuheben. Auf 1. August folgte die Aufhebung der H a f e r r a t i o n i e r u n g . Die Aufhebung der Rationierung und damit der Übergang des Verteilungsgeschäftes von den kantonalen Stellen auf den Grosshandel vollzog sich reibungslos. Durch die seit dem Frühjahr gewährten grossen Rationen war die Nachfrage gesättigt. In den ersten Monaten nach Aufhebung der Rationierung war ein bedeutendes Abflauen der Nachfrage spürbar.

Die Z u c k e r r a t i o n i e r u n g konnte bisher nicht aufgehoben werden. Man stund vor der Hauptverbrauchszeit, und es zeigten sich schon damals Anzeichen dafür, dass die Marktverhältnisse nicht günstiger werden. Indessen gestatteten die vorsorglichen Käufe und Zufuhren, dem Drängen nach vermehrter Zuckerabgabe Rechnung zu tragen. Nachdem schon im April die frühere Monatsration von 500--600 g pro Kopf auf 750 g gesteigert wurde (ohne Gewerbezucker), wurde die Kopfration ab Juni bis Oktober inklusive auf l kg erhöht. Ausserdem wurden über die Monate Juni/September Zulagen von insgesamt 4^/2 kg Zucker pro Kopf der Bevölkerung verabfolgt. Man ist damit an die äusserste Grenze des Möglichen gegangen, auch auf die Gefahr hin, dass später Einschränkungen notwendig werden. Es wurde aber dadurch jedermann ermöglicht, sich eine ordentliche Reserve an Früchtekonserven anzulegen, was

579= zur zweckentsprechenden Verwertung der reichen Kirschen- und Obsternte beitrug. Mit dem Monat November ist die Zuckerration wieder auf 750 g herabgesetzt worden.

Auch Industrie und Gewerbe, welche auf die Verarbeitung: von Zucker angewiesen sind, wurden die schmalen Kontingente, vorübergehend wenigstens, etwas erhöht, um die Erwerbsgruppen lebensfähig zu erhalten. Wir waren sodann in der Lage, der Schokoladeindustrie und den Milchkondensfabriken, die im übrigenmit besonderer Bewilligung entsprechend den Bestimmungen de» Zuckereinfuhrmonopols den Zucker teilweise selbst beschaffen, auszuhelfen, um längere Betriebseinstellungen zu vermeiden.

Die Lage auf dem Zuckermarkt erfordert ein rechtzeitigesEindecken des nächstjährigen Bedarfes. Grössere Käufe sind in Nordamerika und auch in Holland bereits abgeschlossen worden.

Es wird schwierig sein, den ganzen Bedarf trotz hohen Preise» zu decken. Der Zucker ist teuer und wird nach Ansicht Sachverständiger über die ganze Kampagne teuer bleiben.

R e i s a n k ä u f e mussten keine gemacht werden, weil der Bedarf bis nächstes Frühjahr gedeckt ist. Der Reisverbrauch istbedeutend zurückgegangen.

Grösstes Gewicht wurde auf die B e s c h a f f u n g v o» F u t t e r m i t t e l n gelegt. Seit August konnte die Nachfrage nach Hafer, Gerste und Mais vollständig befriedigt werden. Ausserdem haben sich Vorräte angesammelt, die in Verbindung mit den ständigen Zufuhren dem vermehrten Bedarf über den Winter entsprechen dürften. Viel Mühe kostete die Beschaffung von Ölkuchen. Frankreich hat die Ausfuhr verboten, ebenso Italien..

Aus letzterem Lande sind 1000 Wagenladungen aus einem Kompensationsgeschäft mit Vieh in Zufuhr begriffen. Weitere Ankäufe, namentlich an Leinkuchen, wurden in Belgien und Holland gemacht. Wir hoffen, dass bis Mitte November den Produzentenverbänden etwa 2000 Wagenladungen Ölkuchen zur Verfügung stehen werden und ihnen über den Winter mindestensein gleich grosses Quantum wird zugeführt werden können.

In der Futtermittelversorgung ist sodann auch der Privatinitiative das Arbeitsfeld wieder erschlossen worden. Auf Zusehen hin wird dem privaten und genossenschaftlichen Grosshandel die Bewilligung zur Einfuhr von Hafer, Gerste und Mais erteilt, und für andere Futtermittel bestehen keine Einfuhrbeschränkungen mehr.

Die Monopolwarenabteilung hat eine Ausdehnung erfahren durch Überweisung der Öl- und F e t t g e s c h ä f t e , ' die bisher

-380 teils von der Fettzentrale, teils vom Bureau der vier Lebensmittelsyndikate besorgt wurden. Ebenso wurden ihr Verwaltung und Liquidation der unter Kontrolle des Bundes durch das Bureau der vier Lebensmittelsyndikale beschafften H ü l s en f r u c h t e übertragen.

Speiseöle und Speisefette sind reichlich vorhanden ; die im Lande liegenden Vorräte reichen für mindestens sechs Monate.

«Das gleiche gilt von den Hülsenfrüchten, die leider erst eintrafen, als die frühere grosso Nachfrage nicht mehr vorhanden war.

Warenabteilung.

H a n d e l s t ä t i g k e i t . Zwecks Sicherstellung der Lebensmittelversorgung des Landes hatte dio Warenabteilung die Aufgabe, dem schweizerischen Handel behülflich zu sein, um über -die Schwierigkeiten und Hemmungen hinwegzukommen, die während des Kriegszustandes und der Blockade eingetreten waren.

Sie erleichterte nach Möglichkeit die Importe, kontrollierte die Ausnützung der bewilligten Kontingente, eröffnete Handelsbureaux in Holland und Spanien, vermittelte den internationalen Telegrammverkehr und betätigte sich, soweit dies notwendig war, -auch direkt an Importen.

Mit der Aufhebung der Blockade wurde diese Tätigkeit nach und nach gegenstandslos. Das Bureau in Holland hat seine Vermittlertätigkeit für den Bund vollständig eingestellt und steht heute unter privater Leitung. Das Office Commetcial Suisse in Madrid ist ebenfalls schon seit längerer Zeit in Liquidation getreten. Verschiedene, durch dasselbe vermittelte Waren, konnten infolge der Ausfuhrschwierigkeiten erst verspätet geliefert werden.

Nachdem die Artikel inzwischen im Preise bedeutend gesunken sind, entstunden verschiedene Anstände mit den schweizerischen Importeuren.

Die von der Warenabteilung im Interesse der Versorgung ·der Schweiz angelegten Vorräte in verschiedenen Waren wurden während den letzten Monaten zum grössten Teile liquidiert.

Dabei wurde auf kräftigen Preisabbau der betreffenden Artikel hingearbeitet.

Die in früheren Jahren durchgeführte Verwertung von Waldfrüchten, Knochen und Maiskeimen überliessen wir der Privatinitiative ; ebenso sahen wir davon ab, uns mit, dem Dörren von Obst und Gemüse weiter zu befassen. An Dörrobst besitzen ·wir für den kommenden Winter noch eine sehr ansehnliche Reserve.

581

P e t r o l v e r s o r g u n g . Die Einfuhr und Abgabe in den Berichtstnonaten betrug : Einfuhr

Abgabe

Einfuhr

Abgabe

kg

kg 320,717 780,470 882,321 1,046,620 1,957,690 744,821 199,476 1,918,308 1,062,477 2,718,430 1,436,434 3,206,840 Total 11,628,358 4,646,246 Die Nachfrage nach Petrol ist während der letzten Jahre infolge der starken Ausdehnung der elektrischen Beleuchtungwesentlich zurückgegangen. Unsere gegenwärtigen Vorräte genügen für den Bedarf der Wintermonate, Den Abgabepreis für Petrol konnten wir am 1. August neuerdings herabsetzen. Dasselbe wird gegenwärtig zu 60 Cts.

pro Liter an die Konsumenten abgegeben. Dieser Preis ist bedeutend billiger als in den Nachbarländern. Die Preisreduktion beträgt gegenüber dem letzten Winter 30 Cts. pro Liter. Eine weitere Reduktion ist auf Ende des Jahres vorgesehen.

B e n z i n v e r s o r g u n g . Die Einfuhr und Abgabe in den Berichtsmonaten betrug : April .

M a i. .

Juni . .

Juli . .

August .

September

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

kg kg April . . . .

3,937,106 1,072,820 Mai 1,867,080 1,362,358 Juni 1,631,090 1,487,210 Juli 1,032,120 1,286,242 August . . . .

1,217,355 2,240,852 September . . .

733,450 2,015,939 Total _ 10,418,201 9,465,421 Die grossen Eingänge im Monat März und April erlaubten uns, die Rationierung von Benzin vollständig aufzuheben. Der Bedarf ist bedeutend gestiegen, sowohl für die Kraftfahrzeuge, als auch für Motoren in Industrie und Gewerbe. Solange Kohle knapp und teuer ist, wird dieser Brennstoff eine vermehrte Verwendung finden.

Die Benzinpreise konnten, nachdem wir bereits auf 1. März eine bedeutende Reduktion eintreten Hessen, auf 1. August neuerdings herabgesetzt werden.

S e n d u n g e n an S c h w e i z e r im A u s l a n d e . Im Mai stellte der Bundesrat einen Kredit zur Verfügung für Verbilligung Bundesblatt.

71. Jahrg. Bd. V.

42

582 der Lebensmittelsendungen an Schweizer im Auslande. Auf Grund dieses Beschlusses und im Einverständnis mit den Delegierten der Schweizervereine in den Zentralmächten, schufen wir vier neue Serien von Schweizerpaketen, bei welchen wir eine Preisreduktion zu unsern Lasten von zirka 40 °/o durchführten. Diese Serien sollten insbesondere dazu dienen, den minderbemittelten Schweizern im Auslande den Weiterbezug der Pakete zu ermöglichen, trotz der bedeutend gesunkenen Valuta. Nach der Aufhebung der Blockade gegenüber Deutschland glaubten wir, nach diesem Lande den Versand der Pakete auf 30. September einstellen zu können. Auf Grund der dringenden Vorstellungen von schweizerischen Konsulaten und Schweizervereinen erklärten wir uns bereit, vorläufig den Versand weiterzuführen. Es ist derselbe aber bedeutend zurückgegangen, hauptsächlich mit Rücksicht auf die inzwischen weiter gesunkene Valuta. Im fernem kam erschwerend dazu, dass Deutschland bedeutende Zollaufschläge auf diesen Paketen erhob.

An Stelle der Einzelsendungen Hessen wir an grosse Verkehrszentren ganze Wagenladungen notwendiger Lebensrnittel abgehen. Die Konsulate und Schweizervereine haben in verdankenswerter Weise die Kontrolle und die Verteilung der Waren an die Schweizer übernommen.

Nach Österreich konnten wir die Lebensmittel nur durch Sammelsendungen nach Wien spedieren, indem die Postverhältnisse eine direkte Zusendung nicht erlaubten.

Nach allgemeinen Berichten dürfte eine wesentliche Besserung der Ernährungsverhältnisse in den Zentralstaaten auf kommenden Winter noch nicht eintreten, und wir werden deshalb den Versand noch einige Zeit aufrechterhalten. Sobald jedoch die Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen fallen, wird diese Institution voraussichtlich aufgehoben werden können.

Bis Ende September 1919 wurden total 630,955 Einzelpakete nnd 23 komplette Wagen Lebensmittel an Schweizer im Auslande versandt.

B e r n , den 15. November 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ß u n d e s p r e s i d e n t : Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

583 Beilage zum XIII. Neutralitätsbericht.

z« 575

Verzeichnis der

zurzeit geltenden, auf dem Notverordnungsrecht beruhenden Bestimmungen.

(Vom 15. November 1919.)

Erster Abschnitt:

Chronologische Übersicht.

In der nachfolgenden Zusammenstellung ist der bessern Übersicht halber das Datum jedes Erlasses und seine Stelle in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen (A. S.)

in besondern Kolonnen dargestellt; die letzte Kolonne enthält die Seitenzahl des am Kopf angeführten Bandes der Gesetzsammlung.

Auch in der Hauptkolonne haben wir, wo auf spätere abändernde Erlasse hingewiesen werden musste, deren Stelle in der Gesetzsammlung in Klammer beigefügt*).

Verordnung über das Verbot der Anlage und Datum A. S.

der Benützung von Stationen mit drahtloser ^14 ^° Télégraphie 2. Aug. 351 BRB. betr. die Ausgabe von 5 Franken-Banknoten 3. Aug. 352 Verordnung betr. Handhabung der Neutralität der Schweiz 4. Aug. 353 BRB. betr. Zuständigkeit der Divisionsgerichte 5. Aug. 360 Verordnung betr. Strafbestimmungen für den Kriegszustand, ausg. Art. 3 Z. l . . . .

6. Aug. 370 Verordnung gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und ändern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, ausg. Art. l 10. Aug. 376 BRB. betr. die Ausgabe von Bundeskassenscheinen von 5, 10 und 20 Franken als Banknoten .

14. Aug. 387 *) BRB. = Bundesratsbeschluss.

ausg. = ausgenommen (bezeichnet die nicht mehr geltenden Bestimmungen eines Erlasses).

584

BRB. betr. besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche . .

BRB. betr. Handhabung der Vorschrift von Art. 202 MO, ausg. Art. l, 3 und 6 ...

BRB. betr. die Ausweisung von Mietern . .

BRB. betr. höhere Gewalt im Wechsel- und Checkverkehr mit dem Ausland . . . .

BRB. betr. die Ausgabe von 40 Franken-Banknoten durch die schweizerische Nationalbank BRB. über die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft, ausg. Art. 6 Lit. rf, Art. 13 und 14 BRB. betr. die Erledigung von Forderungen für Schaden an Land und für Inanspruchnahme von anderm beweglichem und unbeweglichem Eigentum anlässlich des aktiven Dienstes der Armee Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für die Zeit der Kriegswirren, ausg.

Art. 10 und 12 bis 22 BRB. betr. Ausdehnung der in Art. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vorgeschriebenen Anzeigepflicht BRB. betr. Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuldners BRB. betr. Abänderung von Art. 6 des BRB.

über die Darlehenskasse"^ der schweizerischen Eidgenossenschaft BRB. betr. Mietgeld für Requisitionsfuhrwerke BRB. über die Einfuhr von Getreide, Mehl und Futtermitteln durch den Bund BRB. betr. die Militärsteuer mit Bezug auf den Aktivdienst BRB. betr. provisorische Auflösung bestehender und Aufstellung neuer Infanterie-Einheiten .

BRB. betr. 'die Entschädigung für Rechnungsstellung beim Heere, ausg. Art. 4 Abs. 2 .

BRB. betr. andere Zusammensetzung von Infanteriebataillonen

Datum

A. S.

1914

30

18. Aug. 393 24. Aug. 403 26. Aug. 413 1. Sept. 423 1. Sept. 424 9. Sept. 471

18. Sept. 479

28. Sept. 495

27. Okt.

533

4. Dez.

595

4. Dez. 596 17. Dez. 648 1915 31 9. Jan.

13 15. Jan.

15

29. Jan.

31

9. Febr.

39

2. März

57

585 Datum

BRB. betr. Verbot des Agiohandels mit Goldund Silber münzen der lateinischen Münzunion BRB. betr. Entschädigung an die Kantone für den Unterhalt der Ausrüstungs- und Bekleidungsreserven während des aktiven Dienstes BRB. betr. Fristerstreckung für Erfindungspatente und gewerbliche Muster und Modelle . ; .

BRB. betr. Vermehrung der Gebirgsfourgons in der Organisation des Heeres, soweit nicht abgeändert durch BRB. vom 15. Februar 1916 (32. 47) Provisorischer BRB. betr. Zuteilung der Beobachtungswagen an die Feld batte rien in der Organisation des Heeres .

BRB. betr. Aufstellung neuer Infanterie-Einheiten und Ergänzung der Landwehrbataillone aus Auszugsbataillonen BRB. über die Einfuhr von Reis und von Mahlprodukten aus Reis durch den Bund . . .

Verordnung betr. Abänderung gewisser Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vom 27. August 1851 für die Dauer des gegenwärtigen aktiven Dienstes Verordnung betr. Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges, ergänzt durch BRB. vom 5. Januar 1917 (33. 1) BRB. .betr. die Ausrichtung von ausserordentlichen Entschädigungen für Leistungen der Gemeinden zugunsten der Truppen, Art. l abgeändert durch BRB. vom 14. Dezember 1918 (34. 1221) Verordnung betr. Verwendung eines einheitlichen Passformulars BRB. betr. zeitweilige Ausserkraftsetzung des § 56, Abs. 2, erster Satz, und Abs. 5, des Transportreglementes der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschifiunternehmungen BRB. über die Einfuhr und den Handel mit Zucker (Beilage aufgehoben), aufgehoben durch BRB. vom 31. März 1919 (35. 248), wieder in Kraft gesetzt durch BRB. vom 25. April 1919(35.298). .

1915 13. März

A. S.

31 73

23. April 105 23. Juni

246

29. Juni 253 6. Aug. 297 31. Aug. 315 2. Okt. 333

12. Okt. 351 2. Nov. 361

5. Nov. 373

27. Nov. 420

8. Dez. 432 1916

32

8. Febr. 15

586

Datum 1916 BRB. betr. Verlängerung der Frist für die Ausführung patentierter Erfindungen . . . .

BRB. betr. die Einfuhr von Petroleum und Benzin, erweitert durch BRB. vom 11. April 1916 (32. 149) : .

BRB, betr. Zuständigkeit für die Ausgaben der Armee während der Zeit der Kriegsmobilmachung BRB. betr. Übertragung von Kompetenzen der Militärgerichte an die bürgerlichen Gerichte, Art. l Z. 7 aufgehoben durch BRB. vom 11. August 1916 (32. 280) BRB. betr. Änderung in der Zuteilung von Säumer- und Trainmannschaften zu den Stäben und Einheiten der Gebirgstruppen . . . .

BRB. betr. die Beschlagnahme von Lebensmittelvorräten, ergänzt durch BRB. vom 10. März 1916 (32. 75) BRB. betr. den Nachrichtendienst zugunsten fremder Mächte Verordnung betr. den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe, soweit nicht abgeändert durch BRB. vom 13. Juli 1917 (33. 505) . . .

BRB. betr. den Bezug der Viertelstaxe für Militärtransporte BRB. betr. Aufhebung des Kriegsbetriebes der Transportanstalten BRB. betr. die Ergänzung des BRB. vom 18rFebruar 1916 über die Beschlagnahme von Lebensmittelvorräten BRB. betr. Rechtsstillstand für Wehrmänner und Hülfsdienstpflichtige im aktiven Dienste BRB. betr. den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen . . . !

Verbot der Entäusserung der zur Bereifung von Personen- und Lastautomobilen notwendigen Gummireifen (Verfügung des Militärdepartements) .

BRB. betr. die Bestandesaufnahme und die Beschlagnahme von Waren, ausgenommen Art. 10

A. S.

32

11. Febr. 33

12. Febr. 34 12. Febr.

43

12. Febr.

44

15. Febr. 47

18. Febr.

52

22. Febr.

60

29. Febr.

65

29. Febr.

69

29. Febr.

70

10. März

75

13. März

83

13. März 85

13. März 152 11. April 145

587 Datum 1916

A. S.

32

BRB. betr. Erweiterung des BRB. vom 12. Februar 1916 über die Einfuhr von Petroleum und Benzin 11. April 149 BRB. betr. Abänderung und Ergänzung von Art. l* der Verordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und ändern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen 18. April 165 BRB. betr. das Begnadigungsrecht in Militärstrafsachen 12. Mai 183 BRB. betr. den Vollzug der Verordnung vom 10. August 1914 und des BRB. vom 18. April 1916 gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und ändern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen 13. Juni 202 BRB. betr. Aufhebung der Fristen für die Wagenstellung 7. Juli 229 BRB. betr. die Einfuhr von Kupfervitriol . .

21. Juli 247 BRB. betr. provisorische Auflösung bestehender und Aufstellung neuer Infanterie-Einheiten .

15. Aug. 301 BRB. betr. bewaffnete Bahnbewachung durch.

das Bahnpersonal im Friedensbetrieb . . . . 25. Aug. 314 BRB. betr. Sammlung für kranke schweizerische Wehrmänner .

16. Sept. 369 BRB. betr. die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer, unter Vorbehalt der durch BRB. vom 9. Februar und 9. November 1917 (33.59 und 935), 19. November 1918 (34. 1172) und 22. April 1919 (35. 271) getroffenen Änderungen . .

18. Sept. 351 BRB. betr. provisorische Änderung in den Tabellen A. 3, S. 47, S. 48, S. 49, S. 50 und S. 52 der Truppenordnung (Sanitätseinheiten) 18.'Sept. 372 BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 9. Februar 1915 über die Entschädigung für Rechnungsstellung beim Heere 25. Sept. 380 Verordnung betr. den militärischen Motorwagendienst 17. Okt. 447 BRB. betr. provisorische Änderungen an der Organisation des Heeres (Truppenordnung) .

27. Okt. 463 BRB. betr. Disziplinarkompetonzen gegenüber Zivilpersonen .

3. Nov. 470

588 Datum

BRB. betr. die Ermächtigung der Verwaltungen 1916 des schweizerischen Wagenverbandes und der Verwaltungen von Schmalspurbahnen mit Rollschemelbetrieb zur Ablieferung von Wagenladungsgütersetidungen an Sonn-und Festtagen 3. Nov.

BRB. belr. Auslieferung von Postsendungen an die Zollorgane 21. Nov.

BRB. betr. die Entschädigung der MotorwagenSchatzungskommissionen « l . Dez.

BRB. betr. die Gründung eines Notstandsfonds · der Stickereiindustrie 19. Dez.

BRB. betr. Erweiterung des Schutzes der Hotel1917 industrie gegen Folgen des Krieges . . .

5. Jan.

BRB. betr. die obligatorische Kontrollierung der Platinwaren 2. Febr.

Verordnung betr. den Schutz militärischer Geheimnisse 2. Febr.

BRB. betr. den Lebensmittelankauf . . . .

2. Febr.

Obligatorische Kontrollierung der Platinwaren (Verfügung des Finanzdepartements) . . .

5. Febr.

Obligatorische Kontrollierung der Platinwaren (Ausführungsbestimmungen des Amtes für Gold- und Silberwaren) 6. Febr.

BRB. betr. Ergänzung der Art. 4, 6 und 8 des BRB. vom 18. September 1916 betr. die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer 9. Febr.

BRB. betr. den Dienstverkehr zwischen dem Armeekommando und den schweizerischen Eisenbahn- und vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen 20. Febr.

BRB. betr. Überwachung der Holznutzung in den privaten Nichtschutzwaldungen . . . 23. Febr.

Verordnung betr. die Meldepflicht der Besitzer von Motorwagen und Motorrädern, Art. 6 abgeändert durch BRB. vom 28. Oktober 1919 (35. 892) 23. Febr.

BRB. betr. die Festsetzung von Mindeststichpreisen und von Mindeststundenlölmen in der Stickerei-, industrie, ausg. Art. l, 2, 4 und 9 Abs. 2 .

2. März BRB. betr. die Errichtung einer schweizerischen Zentralstelle für den Ein- und Ausfuhrtransport . 6. März BRB. betr. den ,,Fonds für Arbeitslosenfürsorge" 24. März

A. S.

32

471 487 568 613 33 l 35 37 40 53 63 59

81 87

90 99 123 154

589 Datum 1917 BRB. betr. Termin für die Erledigung der Revisionsbemerkungen betr. die Militärkomptabilitäten des Aktivdienstes und Verantwortlichkeitsdauer der Rechnungsführer . . .

BRB. betr. den Verkehr mit Vieh, ausg. Art. 12 und 21, Art. 5, 7--10, 21, sowie die mit den Art. l--4 der Verfügung in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben durch Verfügung des Ernährungsamtes vom 20. August 1919 (35. 677) BRB. betr. die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten BRB. betr. Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen BRB. betr. die Rekrutierung und Ausbildung der Militärzahnärzte und deren Zuteilung' zu den Sanitätsoffizieren BRB. betr. die Einbeziehung des Kantons Schwyz in die Organisation des Notstandsfonds der Stickereiindustrie .

BRB. betr. Bestandesaufnahme, Veräusserungsverbot und Beschlagnahme von Brieftauben Verordnung betr. die Schiessfertigen der Altersjahre 16--60 : Errichtung einer eidgenössischen Anstalt für Schlachtviehversorgung (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) . . . . . . .

Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements betr.

die Weichkäserei BRB. betr. die Befreiung von der Militärsteuer des zur bewaffneten Bahnbewachung im Frieddensbetrieb verpflichteten Eisenbahnpersonals BRB. betr. die Einschränkung der Lebenshaltung Ausführungsbestimmungen für den Vollzug des BRB. vom 13. April 1917 betr. den Verkehr mit Vieh (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), aufgehoben soweit sie mit der Verfügung des Ernährungsamtes vom 20. August 1919 (35. 677) in Widerspruch stehen BRB. betr. die Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren,

A. S.

33

26. März 157

13. April 181 18. April 218 20. April 212 24. April 226 1. Mai

242

4. Mai

243

11. Mai 262 18. Mai 277 21. Mai

280

11. Juni 11. Juni

351 353

13. Juni

360

590

soweit nicht im Widerspruch mit den Ausführungsbestimmungen des Amtes für Goldund Silberwaren vom 20. Dezember 1918 (34. 1249) BRB. betr. die Abänderung der Organisation des Politischen und des Volkswirtschaftsdepartements, Art. l Abs. 2 abgeändert durch BRB. vom 16. Dezember 1918 (34. 1225) BRB. betr. die Kompetenzen des Politischen Departements und des Volkswirtschaftsdepartements BRB. betr. Ergänzung und teilweise Abänderung der Verordnung über den militärischen Strafvollzug BRB. betr. den Fang und Verkauf des Brienzligs aus dem Brienzersee BRB. betr. die Versorgung des Landes mit Brennholz BRB. betr. die Organisation des Volkswirtschaftsdepartements Versorgung des Landes mit Brennholz (Verfügung des Departements des Innern) . .

Einfuhrkontrollstempel für die Gold-, Silber- und Platinwaren (Ausführungen des Amtes für Gold- und Silberwaren) ' .

BRB. betr. kantonale Ausführungsvorschriften zu den ausserordentlichen Erlassen des Bundes BRB. betr. Ergänzung des BRB. vom 18. April 1917 über die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten Eidgenössische Zentrale für Milch- und Milcherzeugnisse (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. Ausdehnung der Anzeigepflicht für gemeingefährliche Krankheiten auf die epidemische Ruhr BRB. betr. die Versorgung des Landes mit Kartofifeln BRB. betr. die Ausdehnung des inländischen Getreidebaues, ergänzt durch BRB. vom 15. Febr. 1919 (35.-125)

Datum 1917

A. S.

33

16. Juni

37&

26. Juni

419

30. Juni

441

13. Juli

505

13. Juli

507

14. Juli

509-

17. Juli

54&

30. Juli

580

30. Juli

600

2. Aug. 59& 17. Aug. 625 18. Aug. 635 21. Aug. 668 3. Sept. 689 3. Sept. 699

591 BRB. betr. die Kohlenversorgung des Landes, soweit nicht ersetzt durch den BRB. vom 17. Juli 1918 (34. 777) BRB.betr.ErgänzungdesVerwaltungsreglementes für die schweizerische Armee vom 27. März 1885 (Art. 232bi6) BRB. betr. Sammeln von Leseholz . . . .

BRB. betr. die ausserordentliche Prägung und Inumlaufsetzung von zwei Millionen Zehnrappenstücken und drei Millionen Fünfrappenstücken aus Messing . .

Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs betr. den Nachlassvertrag . .

BRB. betr. die Arbeit in den Fabriken . . .

Organisation der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. Abänderung bzw. Ergänzung der Art. 5, 12 und 39 des BRB. vom 18. September 1916 betr. die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer Verordnung betr. die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer, ergänzt durch die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Juni 1919 betr.

Ermächtigung der Gesandtschaften und Konsulate zur Erteilung von Einreisebewilligungen für beschränkte Dauer (35. 599), vom 11. Juli 1919 betr. befristete Einreisebewilligungen (35. 602) vom 20. September 1919 betr.

Abänderung von Art. l, lit. &, des BRB. vom 19. Juni 1919 (35. 719) und vom 7. November 1919 (35. 923) Verordnung betr. Verfolgung der Dienstpflichtigen, die zum aktiven Dienst nicht eingerückt oder aus diesem ausgerissen sind . . . .

Kohlenversorgung des Landes (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. die Abänderung des BRB. vom 11. April 1916 betr. die Bestandesaufnahme und Beschlagnahme von Waren . . . .

Datum 1917

A. S.

33

8. Sept. 717 29. Sept. 817 16. Okt. 856

23. Okt.

870

27. Okt. 905 30. Okt. 897 3. Nov. 938

9. Nov. 935

21. Nov. 959 30. Nov. 992 4. Dez. 1020 15. Dez; 1051

592 Datum 1917

BRB. betr. die Bestandesaufnahme und den Anbau von Kartoffeln im Jahr 1918, Art. 8 und 9 BRB. betr. Förderung und Überwachung der Herstellung und des Vertriebes von Düngemitteln, Futtermitteln und ändern Hülfsstoffen der Landwirtschaft und deren Nebengewerbe BRB. betr. die Behandlung von Streitigkeiten aus der Militär Versicherung BRB. betr. die Straf barkeit der fahrlässigenWiderhandlungen gegen die Kriegsverordnnngen des Bundesrates und seiner Departemente . .

Überwachung der Herstellung und des Vertriebes von Düngemitteln, Futtermitteln und ändern Hülfsstoffen der Landwirtschaft und deren Nebengewerbe (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. die Vermehrung der Lebensmittelproduktion, Art. 4 und 5 aufgehoben durch BRB. vom 15. Februar 1919 (35. 125) , .

BRB. betr. Wollversorgung des Landes . . .

BRB. betr. den Bisenbahntransport von Dienstpferden der Offiziere und Kavalleristen, inbegriffen Drittmannspferde, beim Einrücken und bei der Entlassung Wollversorgung des Landes (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. Änderung der Verordnung betr. die Kosten für Stellvertretung von Lehrern im Militärdienste Beteiligung der Lohnkäser am Käsepreis (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), ergänzt durch Verfügung vom 31. Januar 1919 (35. 77) BRB. betr. das Verbot, schweizerische Nickel-, Kupfernickel-, Messing- und Kupfermünzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen . . . .

BRB. betr. die Errichtung von Einigungsstellen Verordnung betr. die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen, Art. 29 abgeändert durch BRB. vom 25. April 1919 (35. 297)

A. S.

33

17. Dez. 1057

22. Dez. 1069 26. Dez. 1095 26. Dez. 1122

7. Jan.

4

15. Jan.

83 18. Jan. 103

18. Jan.

107

18. Jan.

115

25. Jan.

150

31. Jan.

185

1. Febr. 179 1. Febr. 190 20. Febr. 231

593

ERB. betr. die Portofreiheit der kriegswirtschaftlichen Ämter BRB. betr. neue Einteilung der Fussartilleriekompagnien 11, 12 und 13, Landwehr . .

Vorschriften über den Butterhandel (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), Art. 8 aufgehoben durch Verfügung des Ernährungsamtes vom 15. September 1919 (35. 697) .

BRB. betr. die Ausbeutung von Torflagern und den Handel mit Torf BRB. betr. die Bewilligung von vorübergehenden Änderungen an den Vorschriften desTransportreglementes der schweizerischen Eisenbahnund DampfschifFunternehmungen und am Tarif der schweizerischen Eisenbahnen für die Beförderung von lebenden Tieren, ausgenommen Ziffer I, l Ausbeutung von Torflagern und Handel mit Torf (Verfügung des Departements des Innern), ausg. Art. 8 BRB. betr. die Besserstellung des Wehrmannes im Aktiv- und im Instruktionsdienst, sowie bei Krankheit und Unfall, und seiner Familienangehörigen in bezug auf Notunterstützung, Art. 6 ergänzt durch Art. 2 des BRB. vom 29. April 1919 (35. 304) BRB. betr. die Arbeitszeit in den Heimbetrieben der Seidenbandwebcrei BRB. betr. Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot Ausbeutung von Torflagern und Handel mit Torf (Verfügung des Departements des Innern) .

BRB. betr. vorübergehende Taxrnassnahmen der schweizerischen Bahn- und Schiffahrtsunternehmungen, ausg. die Abschnitte B, D, E und F BRB. betr. die Verteilung von Milch und Milcherzeugnissen Abgabe von Petrol, Benzin und Benzol (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), Art. 4--8 und Art. 9 letzter Satz aufgehoben durch BRB. vom 28. Februar 1919 (35. 167)

Datum

A. S.

1918

34

20. Febr. 245 20. Febr. 298

20. Febr. 300 1. März 319

18. März 357 22. März 365

6. April 415 12. April 434 12. April 467 16. April 437 16. April '438 19. April 448

25. April 473

594 Höchstpreise für Butter (Verfügung des VolksWirtschaftsdepartements), Art. l aufgehoben durch Verfügung vom 22. August 1919 (35. 675) BRB. betr. Abänderung des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen BRB. betr. Gewährung von Erleichterungen für Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen mit Bezug auf die konzessionsmässigen Verpflichtungen Die Käsekarte (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), abgeändert durch Verfügung vom 15. Oktober 1919 (35. 876) . . . .

BRB. betr. die Einsetzung einer Straf kommission des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements, abgeändert durch Art. 20 des BRB.

vom 13. September 1918 (34. 939) . . .

BRB. über die Lederversorgung des Landes .

BRB. über die Brot Versorgung des Landes und die Getreideernte des Jahres 1918 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 47, durch Verfügung des Ernährungsamtes vom 30. Juli 1919 (35. 648) Kohlenversorgung des Landes (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. das Verbot der Ausfuhr von schweizerischen Banknoten, von Bundeskassenscheinen und von Kassenscheinen der Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 2 abgeändert durch Verfügung vom 17. August 1918 (34. 867) BRB. über die Ergänzung des BRB. vom 12. April 1918 betr. Bestrafung der Widerhalldlungen gegen das Ausfuhrverbot BRB. betr. vorübergehende Änderung der Leitung des Güterverkehrs auf den schweizerischen Bahnlinien BRB. betr. Ergänzung des Art. 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweiz. Nationalbank (Notendeckung) . .

Datum

A. S.

1918

34

30. April 485

7. Mai

509

7. Mai

510

14. Mai 523

17. Mai 538 22. Mai 535

24. Mai

556

29. Mai

589

31. Mai

583

8. Juni

609

10. Juni

610

15. Juni

632

595 BRB. betr. Ermächtigung des Kleinen Rates des Kantons Graubünden zur Erteilung von Bewilligungen zur Benützung von Kraftwagen im Gebiete des Kantons Graubünden . . . .

Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (Verfügung des Finanzdepartements) BRB. betr. Abänderung der Art. 13 und 14 des BRB. über die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft.

BRB. betr. die Ausdehnung auf sämtliche Goldmünzen des Verbots, Münzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen BRB. betr. Massnahmen der Kantonsregierungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung BRB. betr. Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen fremder Staaten BRB. betr. die Gasversorgung des Landes . .

BRB. betr. die Brennmaterialversorgung des Landes BRB. betr. die Arbeitszeit in der Schiffchenmaschinen-Stickerei, Art. l und 2 aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartemeuts vom 3. Juli 1919 35. 523} . . .

BRB. betr. Mieterschutz . . . . . . . .

BRB. betr. Erhöhung der persönlichen Reiseentschädigung im Militärdienste BRB. betr. die Elektrizitätsversorgung des Landes BRB. betr. vorübergehende Änderung des Art. 38 des Bundesgesetzes über das schweizerische Postwesen Elektrizitätsversorgung des Landes (Ausführungsbestimmungen zum BRB. vom 7. August 1918, Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) Herabsetzung des Betrags, bis zu welchem die Ausfuhr von schweizerischen Banknoten im Reisenden- und Grenzpassantenverkehr gestattet ist (Verfügung des Finanzdepartements) Kohlenversorgung des Landes (kantonale Gebühren,Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) :

Datum

A. S.

1918

34

28. Juni 677 3. Juli

763

9. Juli

756

9. Juli

760

12. Juli

761

1-2. Juli 16. Juli

775 769

17. Juli

777

26. Juli 795 5 . Aug. 8 1 1 5. Aug. 823 7. Aug. 824 9. Aug. 830 15. Aug. 861

17. Aug. 867 17. Aug. 868

596 Datum

- 1918

BRB. betr. den Handel mit Edelmetallen . .

Handel mit Edelmetallen (Verfügung des Finanzdepartements), Art. 5 Absatz 2 abgeändert durch Verfügung vom 15. Januar 1919 (35. 34) BRB. betr. Ausfuhrverbote BRB. betr. Ursprungsausweise BRB. betr. die Errichtung eines eidgenössischen Ernährungsamtes, ausg. Art. 4 Abs. 2 . .

BRB. betr. Ergänzung des BRB. vom 12. April 1918 über Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 4. April 1916 über die Abgabe von Schuhwerk an die Armee BRB. betr. den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr Ausstellung von Ursprungszeugnissen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), ergänzt bzw. abgeändert durch Verfügungen vom 22. Februar, 12. Juni, 26. Juni und 6. August 1919 (35. 162, 413, 487 und 658) . . .

BRB. betr. Baumwollversorgung des Landes .

Baumwollversorgung des Landes (Organisation der Baumwollzentrale, Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) Baumwollversorgung des Landes (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. die vermehrten Leistungen des Bundes bei der Ausrüstung der Offiziere . . . .

BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 13. September 1918 betr. die Errichtung eines Ernährungsamtes BRB. über die Abgabe von Monopolwaren durch Vermittlung der Kantone, ausser Kraft gesetzt durch Verfügung des Ernährungsamtes vom 25. Juni 1919, soweit die Vorschriften nicht Geltung besitzen für die Verteilung des Zuckers (35. 495) BRB. betr. Ausdehnung der Anzeigepflicbt für gemeingefährliche Krankheiten auf die Influenza

A. S.

34

26. Aug. 877 29. Aug. 910 30. Aug. 893 30. Aug. 901 13. Sept. 93& 17. Sept. 949 17. Sept. 950 23. Sept. 959

30. Sept. 970 4. Okt. 987 4. Okt. 1032 5. Okt. 103411. Okt. 1013 11. Okt. 1016

11. Okt. 1017

11. Okt. 1020

597 Datum 1918

A. S.

34

BRB. betr. die Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen (Not- > standsmilch), Art. 3 und 4 abgeändert durch BRB. vom 18. August 1919 (35. 666) . .

18. Okt. 1052 BRB. betr. die Gewährung von Beiträgen zur allgemeinen Verbilligung der Konsummilch, Art. 2 und 3 abgeändert durch BRB. vom 18. August 1919 (35. 665) . . . . . . . 18. Okt. 1054 BRB. betr. die Benutzung von Kraftwagen im Kanton Graubünden .

19. Okt. 1064 BRB. betr. Vergütung an die Gemeinden für die Mobilmachungsverpflegung, Ziff. l abgeändert durch BRB. vom 15. April 1919 (35. 287) 23. Okt. 1057 BRB. betr. die Abgabe von Brot zu ermäsaigtem Preise 23. Okt. 1059 BRB. betr. die fremden Deserteure und Refraktäre 29. Okt. 1080 BRB. betr. Erweiterung der Militär-Pensionskommission . . ,. . , , 29. Okt. 1087 BRB. betr. Bekämpfung der Wohnungsnot durch Beschränkung der Freizügigkeit . . . . 29. Okt. 1090 BRB. betr. die Bussenentscheide der Einfuhrorganisationen (S. S. S. und S. T. S.) und die Zwangsverwertung der durch ihre Vermittlung eingeführten Waren 29. Okt. 1092 Handel mit Edelmetallen (Verfügung des Finan/departements) 30. Okt. 1129 Höchstpreise für Baumwollzwirne (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), ergänzt durch Verfügung vom 6. Dezember 1918 (34.1242) 1. Nov. 1156 BRB. betr. vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Bahn- und Schiffahrtsunternehmungen; in den Abschnitten C und D, abgeändert durch BRB. vom 22. Oktober 1919 (35. 884) 5. Nov. 1131 BRB. betr. Solderhöhung für Stabsoffiziere . .

8. Nov. 1140 BRB. betr. die Beitragsleistung an die Verpflegungskosten der bedürftigen kranken Russen in der Schweiz 8. Nov. 1143 Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

48

593 Datum 1918 BRB. betr. Inanspruchnahme unbenutzter Wohnungen , BRB. betr. Grenzpolizei und Quarantäne-Massnahmen gegenüber entlassenen Soldaten der kriegführenden Armeen, abgeändert durch BRB. vom 26. November 1918 (34. 1198) und 23. Mai 1919 (35. 329) Verordnung betr. Massnahmen gegen die Gefährdung und Störung der innern Sicherheit der Eidgenossenschaft Ausführungsbestimmungen zum BRB. vom l I.Oktober 1918 über die Abgabe von Monopolwaren durch Vermittlung der Kantone (Verfügung des Ernährungsamtes) (gelten noch für Zucker) ."

Verordnung betr. die Organisation der Heerespolizei, Art. 12 abgeändert durch BRB. vom 7. Januar und 29. April 1919 (35. 9 und 304) und ergänzt durch BRB. vom 23. Mai 1919 (35. 341) BRB. betr. Abänderung des Art. 36 des BRB.

vom 18. September 1916 betr. die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer BRB. betr. Verbot der Einfuhr von Kriegsgerät BRB. betr. Ergänzung und Abänderung des BRB.

vom 10. Nov. 1918 betr. Grenzpolizei und Quarantäne-Massnahmen gegenüber entlassenen Soldaten der kriegführenden Armeen, abgeändert durch BRB. vom 23. Mai 1919 (35.329) Verkehr mit Brennmaterialien (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), aufgehoben mit Bezug auf die sich auf die Produktion schweizerischer Kohle und den Handel mit solcher beziehenden Bestimmungen Höchstpreise für Baumwollzwirne. Zuschläge für Mercerisierea (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. Verbot der Einfuhr von Sprengstoffen und. Zttndmitteln

A. S,, 34

8. Nov. 1144

10. Nov. 1163:

11. Nov. 116Î

12. Nov. l IST

15. Nov. 117T

19. Nov. 1172 26. Nov. 1197

26. Nov. 1198

27. Nov. 1207"

6. Dez. 1242; 7. Dez. 1217.

599

BRB.betr. Besoldungszulage an die Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber der Militärgerichte in Fällen betr. Zuwiderhandlung gegen das Ausfuhrverbot BRB. betr. die nachträgliche Erhöhung der außerordentlichen Entschädigungen für Leistungen der Gemeinden zugunsten der Truppen BRB. betr. Abänderung der Organisation der Bundesvervvaltung (Leitung des Politischen Departements) c.

Koutrollgebühren für die importierten Gold-, Silber- und Platinwaren (Ausführunsgbestimmungen des eidgenössischen Amtes für Goldund Silberwareu) Ausführungsvorschriften des Ernährungsamtes für die eidgenössische Notstandsaktion auf Grund der BRB. vom 18., 23., 29. Oktober und 21. Dezember 1918 über die Abgabe von Brot und Konsummilch, Kartoffeln und Brennmaterialien zu ermässigtem Preise an Personen mit bescheidenem Einkommen (gelten noch für Brot und Milch) BRB. betr. die Organisation der Bewachungstruppe, Art. 6 Ziff. 2 abgeändert durch BRB.

vom 2. Mai 1919 (35. 311), Art. 14 letzter Satz aufgehoben durch BRB. vom 29. April 1919 (35. 304) und ergänzt durch BRB. vom 23. Mai 1919 (35. 341) BRB. betr. Abänderung der Verordnung über die Organisation der Heerespolizei, Art. 12bis Abs. 3 aufgehoben durch BRB. vom 29, April 1919 (35. 304) .

BRB. betr. die Ergänzung des Art. 69 des BRB.

vom 24. Mai 1918 über die Brotversorgung dos Landes und die Getreideernte des Jahres 1918 und des Art. 21 des BRB. vom 15. Januar 1918 betr. die Versorgung des Landes mit Speiseölen und Speisefetten Handel mit Edelmetallen (ergänzende Verfügung des Finanz- und Zolldepartements) . . .

Datum

A. S.

1918

34

7. Dez. 1218 14. Dez. 1221 16. Dez. 1225

20. Dez. 1249

21. Dez. 1237 1919

35

7. Jan.

5

7. Jan.

9

7. Jan.

10

15. Jan.

34

600

BRB. betr. Soldverhältnisse, Art. l zweitletzter Abs. und Art. 2 aufgehoben durch BRB. vom 29. April 1919 (35. 304) . . . . . . .

Versorgung des Landes mit Nutzholz, Papierholz und Brennholz (Verfügung des Departements des Innern) aufgehoben durch BRB. vom 7. Juni 1919 (35. 412) mit Bezug auf Papierholz und durch BRB. vom 17. Oktober 1919 (35. 882) mit Bezug auf Nutzholz . . . .

BRB. betr. Verbot des Handels mit Ordonnanzmunition und Betr. Verbot der Anlage von Munitionsvorräten .

Handel mit Edelmetallen (Ausführungsbestimmungen des Amtes für Gold- und Silberwaren) Erteilung allgemeiner Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements ; vgl. Berichtigung dazu 35. 159), für Textilmaschinen bis auf weiteres wieder aufgehoben durch Verfügung vom 28. April 1919 (35. 313) BRB. über die Einfuhr von gebrannten Wassern und Brennereirohstoffen, sowie über den Monopolverkauf, Art. 3--8 abgeändert durch BRB. vom 5. April 1919 (35. 261) . . .

BRB. betr. die Vermehrung der Lebensmittelproduktion Erteilung genereller Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

Ausstellung von Ursprungszeugnissen (I. N achtrag, Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) Aufhebung verschiedener Verfügungen des schweizerischen Departements des Innern betr. Holzversorgung (Verfügung des Departements des Innern) BRB. betr. die Versorgung des Landes mit Sodaprodukten .

.

Erteilung allgemeiner Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

Höchstpreise für Torf (Verfügung des Departements des Innern) Verordnung betr. die Gefährdung der militärischen. Ordnung

Datum 1919

A. S.

35

17. Jan.

32

23. Jan.

76

24. Jan.

69

25. Jan.

80

8. Febr. 131

10. Febr. 102 15. Febr. 125 18. Febr. 158 22. Febr. 162

24. Febr. 163 25. Febr. 165 1. März 178 1. März 199 4. März 170

601

BRB. betr. das Verbot der Einfuhr von österreichisch-ungarischem Papiergeld, Art. l abgeändert durch BRB. vom 25. August 1919 (35. 679) BRB. betr. das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von russischem Papiergeld, sowie der Einfuhr von russischen Wertpapieren BRB. betr. die Errichtung eines eidgenössischen Amtes für Arbeitslosenfürsorge Erteilung allgemeiner Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

Ausführungsbestimmungen betr. die Einfuhr, die Verteilung und den Verkehr mit Brennmaterial (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), aufgehoben mit Bezug auf die sich auf die Produktion schweizerischer Kohle und den Handel mit solcher beziehenden Bestimmungen BRB. betr. den Monopolverkauf gebrannter Wasser BRB. betr. Vergütung an die Gemeinden für die Mobilmachungsverpflegung Milchversorgung im Sommer 1919/20 (Verfügung des Ernährungsamtes), ergänzt durch Verfügung vom 25. August 1919 (35. 674) .

BRB. betr. Abänderung bzw. Ergänzung der Art. 7, 8, 10 und 18 des BRB. vom 18. September 1916 betr. die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer Erteilung allgemeiner Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

BRB. betr. Abänderung der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen BRB. betr. Wiederinkraftsetzung des BRB. vom 8. Februar 1916 über die Einfuhr und den Handel mit Zucker .

Aufhebung der allgemeinen Ausfuhrbewilligung für Textilmaschinen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) . . . ' . . . .

BRB. betr. Soldverhältnisse . . . . . . . .

Datum

A. S.

1919

35

7. März 181

7. März 183 21. März 223 24. März 234

29. März 266 o. April 261 15. April 287 17. April 273

22. April 271 23. April 302 25. April 297 25. April 298 2 8 . April 3 1 3 29. April 304

602

Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Lebens-, Genuss- und Futtermittel (Verfügung des Ernährungsamtes) BRB. betr. Abänderung des.BRB. vom 7. Januar 1919 betr. die Organisation der Bewachungstruppe Höchstpreise für den Inlandhandel mit Brennholz (Verfügung des Departements des Innern), abgeändert durch Verfügung vom 6. Juni 1919(35.411).

Genehmigung der Reglementsvorlagen betr. die Organisation der Arbeitslosenfürsorge durch berufliche Verbände etc, (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) Verordnung betr. den Besitz, die Aufbewahrung und den Vorkehr mit Sprengmaterial (Sprengstoffen und Zündmitteln), ergänzt durch BRB.

vom 25. Juli 1919 (35. 630) Erteilung allgemeiner Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

BRB. betr. Ergänzung und Abänderung der BRB.

vom 10. und 26. November 1918 betr. Grenzpolizei und Quarantäne. -- Massnahmen gegenüber entlassenen oder beurlaubten Soldaten der kriegführenden Armeen BRB. betr. die Behebung der Arbeitslosigkeit durch verschiedene Arbeiten, insbesondere Notstandsarbeiten, abgeändert durch BRB. vom 15. Juli 1919 (35. 608) BRB. betr. Ausführung der Bestimmung über die Militärversicherung in der Verordnung vom 15. November 1918 betr. die Organisation der Heerespolizei, sowie im BRB. vom 7. Januar 1919 betr. die Organisation der Bewachungstruppe BRB. betr. die Abgabe von Militärschuhen an Arbeitslose BRB. betr. die Liquidation der Militärschuhvorräte, Ziffer l lit. a und b und Ziffer 2 lit.

b und e abgeändert durch BRB. vom 8. Juli 1919 (35. 538)

Datum

A. S.

1919

35

29. April 306 2. Mai

311

6. Mai

314

9. Mai

330

20. Mai

322

17. Mai

342

23. Mai

329

23. Mai

338

23. Mai

341

23. Mai

373

23. Mai

398

603

Verkauf von Dauermilch (Ergänzung der Verfügung des Emährungsamtes vom 17. April 1919 betr. die Milchversorgung im Sommer 1919 (35. 289) BRB. betr. Einschränkung des Fleischkonsums, der Schlachtungen und des Viehhandels, Art. 4, 5, 6 und 7 aufgehoben durch BRB. vom 5. Juni 1919 (35. 400), Art. l und Art. 3, 1. AI.

aufgehoben durch Verfügung des Ernährungsamtes vom 3. Juli 1919 (35. 514) . . .

BRB. betr. die Besoldung der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter während des Militärdienstes, Ziffer 7 abgeändert durch BRB. vom 11. Juli 1919 (35. 540) . . .

Allgemeine Ausfuhrbewilligung (Verfügung des Ernährungsamtes) Höchstpreise für den Verkauf von Kohle (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

Einkauf von Käse bei den Produzenten (Verfügung des Ernährungsamtes), Art. 'l ersetzt durch Verfügung vom 5. August 1919 (35.661) BRB. betr. den Abbau der kriegswirtschaftlichen Tätigkeit des eidgenössischen Ernährungsamtes SRB. betr. die Verfolgung der zur allgemeinen Mobilmachung von 1914 aus dem Ausland unentschuldigt nichtoder verspäteteingerückten Wehrmänner Ausführungsbestimmungen des Volkswirtschaftsdepartements zum BRB. vom 23. Mai 1919 (35. 335) betr. Förderung der Hochbautätigkeit BRB. betr. Erhöhung der Schatzungsmaxima und des Mietgeldes der Dienstpferde . . . .

BRB. betr. die Abänderung des BRB. vom 27. Mai 1919 (35. 347) über Einschränkung des Fleischkonsums, der Schlachtungen und des Viehhandels Ergänzung und teilweise Aufhebung verschiedener Verfügungen des Departements des Innern betr. Holzversorgung (Verfügung des Departements des Innern) . . . . . . . .

Datum 1919

A. S.

35

26. Mai

331

27. Mai 347

27. Mai 369 27. Mai

376

27. Mai

377

27. Mai

385

30. Mai

379

30. Mai

391

31. Mai

402

2. Juni 401

5. Juni 400

6. Juni 411

004 Datum 1919 Ausstellung von Ursprungszeugnissen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) . . . .

BRB. betr. Aufhebung einzelner Bestimmungen des BRB. über vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Bahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 16. April 1918 (A. 5 und A. 13) und 5. November 1918 (D. 1) . .

BRB. betr. die Erhöhung der Leistungen der Militär Versicherung Erteilung allgemeiner Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

Teilweise Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 1918 betr. die Baumwollversorgung des Landes (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. Ermächtigung der Gesandtschaften und Konsulate zur Erteilung von Einreisebewilligungen für beschränkte Dauer. Art. l, lit. 6, abgeändert durch BRB. vom 20. September 1919 (35. 719) Erteilungallgemeiner Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), abgeändert durch Verfügung vom 7. Juli 1919 (35. 609) BRB. betr. Sold Verhältnisse im Instruktionsdienst Höchstpreise für Monopolwaren und deren Mahlund Umwandlungsprodukte (Verfügung des Ernährungsamtes) Ausführungsvorschriften zum BRB. vom 16. Juli 1918 betr. die Gasversorgung des Landes (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

Ausstellung von Ursprungszeugnissen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) . . . .

Errichtung einer Sektion für Ausfuhr beim Generalsekretariatdes schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) · . .

BRB. betr. die vorübergehende Verstärkung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes für die oberinstanzliche Behandlung von Streitigkeiten aus der Militärversicherung

12. Juni

A. S.

35 413.

16. Juni

423

16. Juni

520

17. Juni

429^

17. Juni

430

19. Juni

599-

23. Juni 23. Juni

4B4 541

25. Juni

495

25. Juni

516.

26. Juni 487

27. Juni

51 5-

1. Juli

518

605

Arbeitszeit in der Schiffchenmaschinen-Stickerei .(Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) Lederversorgung des Landes (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements), Art. 9 aufgehoben durch Verfügung vom 18. September 1919 (35. 730) Erteilung allgemeiner Ausfuhrbewilligungen (Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. Abänderungund Ergänzung des schweizerischen Obligationenrechtes vom 30. März 1911 in bezug auf Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften Die Getreideernte des Jahres 1919 (Verfügung des Ernährungsamtes) BRB. betr. Verkauf von neuem Schuhwerk an die Wehrmänner BRB. betr. Änderung des BRB. vom 27. Mai 1919 betr. die Besoldung der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter während d e s Militärdienstes . . . . . . . . .

BRB. betr. befristete Einreisebewilligungen . .

Allgemeine Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Ernährungsamtes) BRB. betr. Förderung der Hochbautätigkeit. .

BRB. betr. die Behebung der Arbeitslosigkeit durch verschiedene Arbeiten, insbesondere Notstandsarbeiten (Abänderung des BRB. vom 23. Mai 1919, 35. 338) BRB. betr. Herabsetzung der Gebühren für verspätete Rückgabe der Eisenbahngütervvagen BRB. betr. Präzisierung von Art. 6 der Verordnung betr. Sprengstoffe und Zündmittel . .

BRB. betr. den Abbau der kriegswirtschaftlichen Tätigkeit des eidgenössischen Ernährungsamtes Die Annahme des inländischen Brotgetreides .(Verfügung d e s Ernährungsamtes) . . . .

Allgemeine Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Ernährungsamtes)

Datum 1919

A. S.

35

3. Juli

523

3. Juli

560

7. Juli

609 u.610

8. Juli

527

8. Juli

533

8. Juli

538

1 1 . Juli 5 4 0 11. Juli 602 12. Juli 15. Juli

621 605

15. Juli

608

18. Juli

625

25. Juli

630

26. Juli

631

3 0 . Juli

648

31. Juli

646

606 Datum 1919 Einkauf von Käse boi den Produzenten (Verfügung des Ernährungsamtes) Ausstellung von Ursprungszeugnissen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) . . . .

BRB. betr. die Schuhabgabe und den Schuhersatz für die Heerespolizei, die Bewaehungstruppen, die Ordnungstruppen und übrige noch im Dienste stehende Detachemente Erteilung genereller Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

Aufhebung genereller Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) BRB. betr. Ausübung der Jagd -im Jahre 1919 BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 18. Oktober 1918 über die Gewährung von Beiträgen zur allgemeinen Verbilligung der Konsummilch BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 18. Oktober 1918 über die Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen Erleichterungen im Viehverkehr (Verfügung des Ernährungsamtes) Höchstpreise für Butter (Verfügung des Ernährungsamtes) Verkauf von Käse im Halbgross- und Kleinhandel (Verfügung des Ernährungsamtes) .

Höchstpreise für Milch (Verfügung des Ernährungsamtes) BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 7. März 1919 über das Verbot der Einfuhr von österreichisch-ungarischem Papiergeld . . . .

Aufhebung der Butterkarte (Verfügung des Ernährungsamtes) Lederversorgung des Landes (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) Vermahlung von Brotgetreide und Verwendung und Verkauf der Mahlprodukte (Verfügung des Ernährungsamtes) BRB. betr. Abänderung von Art. l, lit. &, des BRB. vom 19. Juni 1919 betr. Ermächtigung

A. S.

35

o. Aug. 661 6 . Aug. 6 5 8

7. Aug. 659 S. Aug. 685 8. Aug. 689 15. Aug. 668

18. Aug. 665

18. Aug. 666 20. Aug. 677 22. Aug. 675 23. Aug. 680 25. Aug. 674 2 5 . Aug. 6 7 9 15. Sept. 697 18; Sept. 730 20. Sept: 715

60T

Datum 1919

A. S.

35

der Gesandtschaften und Konsulate zur Erteilung von Einreisebewilligungen für beschränkte Dauer 20. Sept. 719 BRB. betr. die Ausrichtung von Reiseentschädigungen an die auf Grund des Mobilmachungsbeschlusses vom 1. August 1914 zur Dienstleistung ans dem Auslande eingerückten Schweizerbürger 20. Sept. 733 BRB. betr. obligatorische Anzeigepflicht bei Malariafällen .

22. Sept. 720 BRB. betr. die Beteiligung der Wehrmänner an .

-den Nationalratswahlen vom 25./26. Oktober 1919 27. Sept. 727 Allgemeine Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Ernährungsamtes) 27. Sept. 736 Erteilung genereller Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

1. Okt. 772 Aufhebung genereller Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) .

1. Okt. 779 Höchstpreise für Monopolwaren und deren Mahlund Umwandlungsprodukto (Verfügung des Ernährungsamtes) 2. Okt. 757 Die Käsekarte (Verfügung des Ernährungsamtes) 15. Okt. 876 Mindeststichpreise und Mindeststundenlöhne in der Handmaschinenstickerei (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) 15. Okt. 912 Mindeststichpreise und Mindeststichlöhne in der Schifflimaschinenstickerei (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) 15. Okt. 918 BRB. betr. Aufhebung von Kriegsmassnahmen im Eisenbahnwesen 22. Okt. 884 RBB. betr. Abänderung der in der Verordnung vom 23. Februar 1917 betr. die Meldepflicht der Besitzer von Motorwagen und Motorrädern festgesetzten Strafminirna 28. Okt. 892 Aufhebung genereller Ausfuhrbewilligungen (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements) 28. Okt. 896 BRB. betr. Arbeitslosenfursorge 29. Okt. 897 BRB. betr. Erleichterung der Einreise in die Schweiz 7. Nov. 923

608

Zweiter Abschnitt.

Übersicht nach Departementen und Materien.

Der Kürze halber sind in dieser Übersicht nur die Beschlüsse des Bundesrates mit dem vollständigen Titel angeführt, die Verfügungen der Departemente und Verwaltungsabteilungen dagegen bloss mit dem Datum und der Stelle in der Gesetzsammlung; nach diesen Angaben kann ihre vollständige Bezeichnung in der chronologischen Übersicht nachgeschlagen werden. Die Erlasse sind dem Departement zugeteilt, in dessen Geschäftskreis sie gegenwärtig fallen, auch wenn sie ursprünglich von einem ändern Departement ausgingen. Nach jedem Bundesratsbeschluss sind die Verfügungen angeführt, die gestützt auf ihn erlassen wurden oder sich inhaltlich am engsten an ihn anschliessen.

A. Politisches Departement.

BRB. betr. die Abänderung der Organisation des Politischen und des Volkswirtschaftsdepartements, 26. Juni 1917 (33. 419), Art. l Abs. 2 abgeändert durch BRB. vom 16. Dezember 1918 (34. 1225).

BRB. betr. Abänderung der Organisation der Bundesverwaltung(Leitung des Politischen Departements), 16. Dezember 1918(34. 1225).

Verordnung betr. Handhabung der Neutralität der Schweiz, 4. August 1914 (30. 353).

BRB. betr. Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen fremder Staaten, 12. Juli 1918 (34. 775).

B. Departement des Innern.

I. Holzversorgung.

1. Holznutzung.

BRB. betr. Überwachung der Holznntzung in den privaten Nichtschutzwaldungen, 23. Februar 1917 (33. 87).

BRB. betr. Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen.

20. April 1917 (33. 212).

BRB. betr. Sammeln von Leseholz, 16. Oktober 1917 (33. 856).

609 2. Brennholz.

BRB. betr. die Versorgung des Landes mit Brennholz, 14. Juli 1917 (33. 509).

Verfügung vom 30. Juli 1917 (33. 580).

Verfügung vom 23. Januar 1919 (35i 76).

Verfügung vom 24. Februar 1919 (35. 163).

Verfügung vom 6. Mai 1919 (35. 314).

Verfügung vom 6. Juni 1919 (35. 411) (Freigabe dea Handels mit Waldwellen etc.).

II. Torfversorgung.

BRB. betr. die Ausbeutung von Torflagern Torf, 1. März 1918 (34. 319).

Verfügung vom 22. März 1918 (34.

Verfügung vom 16. April 1918 (34.

Verfügung vom 1. März 1919 (35.

III.

und den Handel mit 365), ausg. Art. 8.

437).

199).

Fischerei.

BRB. betr. den Fang und Verkauf des Brienzligs aus dem Brienzersee, 13. Juli 1917 (33. 507).

IV. Jagd.

BRB. betr. Ausübung der Jagd im Jahre 1919, 15. August 1919 (35. 668).

0. Justiz- und Polizeidepartement.

I. Gesellschaftsrecht BRB. betr. die Abänderung und Ergänzung des schweizerischen Obligationenrechtes vom 30. März 1911 in bezug auf Aktien.gesellschaften, Kommanditaktiengesellschafteu und Genossenschaften, 8. Juli 1919 (35. 527).

II. Verhältnis von Gläubiger und Schuldner.

BRB. betr. höhere Gewalt im Wechsel- und Checkverkehr mit dem Ausland, I.September 1914 (30. 423).

BRB. betr. Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuldners, 4. Dezember 1914 (30. 595).

610 Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für die Zeit der Kriegswirren, 28. September 1914 (30. 495), ausg. Art. 10 und 12 bis 22.

Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs betr.

den Nachlassvertrag, 27. Oktober 1917 (33. 905).

Verordnung betr. die Grläubigergemeinschaft bei AnleihensoWigationen, 20. Februar 1918 (34. 231), Art. 29 abgeändert durch BRB. vom 25. April 1919 (35. 297).

Verordnung betr. Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges, 2. November 1915 (31. 361), ergänzt durch BRB. vom 5. Januar 1917 (33. 1).

BRB. betr. Erweiterung des Schutzes der Hotelindustrie gegeo Folgen des Krieges, 5. Januar 1917 (33. 1).

III. Mieterschutz, Bekämpfung der Wohnungsnot.

BRB. betr. die Ausweisung von Mietern, 26. August 1914 (30. 413).

BRB. betr. Mieterschutz, 5. August 1918 (34. 811).

BRB. betr. Bekämpfung der "Wohnungsnot durch Beschränkung der Freizügigkeit, 29. Oktober 1918 (34. 1090).

BRB.. betr. Inanspruchnahme unbenutzter Wohnungen, 8. November 1918 (34. 1144).

IV. Patentschutz.

BRB. betr. Fristerstreckung für Erfindungspatente und gewerbliche Muster und Modelle, 23. Juni 1915 (31. 246).

BRB. betr. Verlängerung der Frist für die Ausführung patentierter Erfindungen, 11. Februar 1916 (32. 33).

V. Sicherheit des Landes.

BRB. betreffend den Nachrichtendienst zugunsten fremder Mächte, 22. Februar 1916 (32. 60).

BRB. betr. Massnahmen der Kantonsregiorungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, 12. Juli 1918 (34. 761).

Verordnung betr. Massnahmen gegen die Gefährdung und Störung der innern Sicherheit der Eidgenossenschaft, 11. November 191B (34. 1161).

611

VI. Strafrecht und Verfahren.

Verordnung gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und ändern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, 10. August 1914 (30. 376), ausg. Art. 1.

BRB. betr. Abänderung und Ergänzung von Art. l der Verordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und ändern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, 18. April 1916 (32. 165).

BRB. betr. den Vollzug der Verordnung vom 10. August 1914 und des BRB. vom 18. April 1916 gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und ändern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, 13. Juni 1916 (32. 202).

BRB. betr. die Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlungea gegen die Kriegsverordnungen des Bundesrates und seiner Departemente, 26. Dezember 1917 (33. 1122).

BRB. betr. Übertragung von Kompetenzen der Militärgerichte an die bürgerlichen Gerichte, 12. Februar 1916 (32. 44), Art. l Z. 7 aufgehoben durch BRB. vom 11. August 1916 (32. 280).

BRB. betr. kantonale Ausführungsvorschriften zu den ausserordenttichen Erlassen des Bundes, 2. August 1917 (33. 596).

VII. Polizeiliche Massnahmen.

Verordnung betr. Verwendung eines einheitlichen Passformulars, 27. November 1915 (31. 420).

Verordnung betr. die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer, 21. November 1917 (33. 959), ergänzt durch die BRB.

vom 19. Juni 1919 (35. 599), 11. Juli 1919 (35. 602) 20. September 1919 (35. 719) und 7. November 1919 (35. 923).

BRB. betr. die fremden Deserteure und Refraktäre, 29. Oktober 1918 (34. 1080).

BRB. betr. Grenzpolizei und Quarantänemassnahmen gegenüber entlassenen Soldaten der kriegführenden Armeen, 10. November 1918 (34. 1163), abgeändert durch BRB. vom 26. November 1918 (34. 1198) und 23. Mai 1919 (35. 329).

BRB. betr. Ergänzung und Abänderung des BRB. vom 10. November 1918 betr. Grenzpolizei und Quarantänemassnahmen gegenüber entlassenen Soldaten der kriegführenden Armeen, 26. November 1918 (34. 1198), abgeändert durch BRB. vom 23. Mai 1919 (35. 329).

612

BRB. vom 23. Mai 1919 betr. Ergänzung und Abänderung der BRB. vom 10. und 26. November 1918 (34. 1163 und 1198) betr. Grenzpolizei und Quarantänemassnahmen gegenüber entlassenen und beurlaubten Soldaten der kriegführenden Armeen (35. 329).

BRB. betr. die Beitragsleistung an die Verpflegungskosten der bedürftigen kranken Russen in der Schweiz, 8. November 1918 (34. 1143).

BRB. betr. Ermächtigung des Kleinen Rates des Kantons Graubünden zur Erteilung von Bewilligungen zur Benutzung von Kraftwagen im Gebiete des Kantons Graubünden, 28. Juni 1918 (34. 677).

BRB. betr. die Benutzung von Kraftwagen im Kanton Graubünden, 19. Oktober 1918 (34. 1064).

BRB. betr. Ermächtigung der Gesandtschaften und Konsulate zur Erteilung von Einreisebewilligungen für beschränkte Dauer, 19. Juni 1919 (35. 599), ergänzt durch BRB. vom 11. Juli 1919 (35. 602) und Art. l, lit. ö, abgändert durch BRB. vom 20. September 1919 (35. 719).

BRB. betr. befristete Einreisebewilligungen, 11. Juli 1919 (35. 602).

BRB. betr. Abänderung des Art. l, lit. ö, des BRB. vom 19. Juni 1919 betr. Einreisebewilligungen für beschränkte Dauer, 20. September 1819 (35. 719).

BRB. betr. Erleichterung der Einreise in die Schweiz. 7. November 1919 (35, 923).

D. Militärdepartement.

I. Organisation der Armee.

1. Truppenordmung.

BRB. betr. provisorische Auflösung bestehender und Aufstellungneuer Infanterie-Einheiten, 29. Januar 1915 (31. 31).

BRB. betr. andere Zusammensetzung von Infanteriebataillonen, 2. März 1915 (31. 57).

BRB. betr. Vermehrung der Gebirgsfourgons in der Organisation des Heeres, 29. Juni 1915 (31. 253), abgeändert durch BRB.

vom 15. Februar 1916 (32. 47).

Provisorischer BRB. betr. Zuteilung der Beobachtungswagen an die Feldbatterien in der Organisation des Heeres, 6. August 1915 (31. 297).

613

BRB. betr. Aufstellung neuer Infanterie-Einheiten und Ergänzung der Landwehrbataillone aus Auszugsbataillonen, 31. August 1915 (31. 315).

BRB. betr. Änderung in der Zuteilung von Säumer- und Traintnannschaften zu den Stäben und Einheiten der Grebirgstruppen, 15. Februar 1916 (32. 47).

BRB. betr. provisorische Auflösung bestehender und Aufstellung neuer Infanterie-Einheiten, 15. August 1916 (32. 301).

BRB. betr. provisorische Änderung in den Tabellen A. 3, S. 47, S. 48, S. 49, S. 50 und S. 52 der Truppenordnung (SanitätsEinheiten), 18. September 1916 (32. 372).

BRB. betr. provisorische Änderungen an der Organisation des Heeres (Truppenordnung), 27. Oktober 1916 (32. 463).

BRB. betr. die Rekrutierung und Ausbildung der Militärzahnärzte und deren Zuteilung zu den Sanitätsoffizieren, 24. April 1917 (33. 226).

BRB. betr. neue Einteilung der Fussartillerie-Kompagnien 11, 12 und 13, Landwehr, 20. Februar 1918 (34. 298).

2. Motorwagendienst.

Verordnung betr. den militärischen Motorwagendienst, 17. Oktober 1916 (32. 447).

Verordnung betr. die Meldepflicht der Besitzer von Motorwagen und Motorrädern, 23. Februar 1917 (33. 90), Art. 6 abgeändert durch BRB. vom 28. Oktober 1919 (35. 892).

BRB. betr. Abänderung der in der Verordnung vom 23. Februar 1917 festgesetzten Strafminima, 28. Oktober 1919 (35, 892).

3. Heerespolizei.

Verordnung betr. die Organisation der Heerespolizei, 15. November 1918 (34.1177), Art. 12 abgeändert durch BRB. vom 7. Januar und 29. April 1919 (35. 9 und 304).

BRB. betr. Abänderung der Verordnung über die Organisation der Heerespolizei, 7. Januar 1919 (35. 9), Art. 12bi8 Abs. 3 aufgehoben durch BRB. vom 29. April 1919 (35. 304).

BRB. betr. Ausführung der Bestimmungen über die Militärver. Sicherung in Art. 12 der Verordnung (34. 1177), abgeändert durch BRB. vom 7. Januar und 29. April 1919 (35. 9 und 304), 23. Mai 1919 (35. 341).

Bnndesblatt.

71. Jahrg. Bd. V.

44

614 4. Beioaoliwngstruppe.

BRB. betr. die Organisation der Bewachungstruppe, 7. Januar 1919 (35. 5), Art. 6 Ziff. 2 abgeändert durch BRB. vom 2. Mai 1919 (35. 311) und Art. 14 letzter Satz aufgehoben durch BRB. vom 29. April 1919 (35. 304).

BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 7. Januar 1919 betr. die Organisation der Bewachungstruppe, 2. Mai 1919 (35. 311).

BRB. betr. Ausführung der Bestimmung über die Militärversicherung in Art. 14 des BRB. vom 7. Januar 1919 (35. 5), 23. Mai 1919 (35. 341).

5.

HülfsdiemtyflicM.

Verordnung betr. die Schiessfertigen der Altersjahre 16--60, 11. Mai 1917 (33. 262).

H. Bekleidung und Ausrüstung.

1. Abgabe des Sckuhwerles.

BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 4. April 1916 über die Abgabe von Schuhwerk an die Armee, 17. September 1918 (34. 950).

BRB. betr. Abgabe von Militärschuhen an Arbeitslose, 23. Mai 1919 (35. 373).

BRB. betr. die Liquidation der Müitärsehuhvorräte, 23. Mai 1919 (35. 398), Ziffer l lit. a und b und Ziffer 2 lit. b und c abgeändert durch BRB. vom 8. Juli 1919 (35. 538).

BRB. betr. den Verkauf von neuem Schuhwerk an Wehrmänner, 8. Juli 1919 (35. 538).

BRB. betr. die Schuhabgabe und den Schuhersatz für die Heerespolizei, die Bewachungstruppen, die Ordnungstruppen und übrige noch im Dienste stehende Detachemente, 7. August 1919 (35. 659).

.2. Offiziersausrüstwng

(Rleiderentscliädigung).

BRB. betr. die vermehrten Leistungen des Bundes bei der Ausrüstung der Offiziere, 11. Oktober 1918 (34. 1013).

615

III. Leistungen des Bundes.

1. Sold, Taggelder, NotmUrsiüisung.

BRB. betr. die Besserstellung des Wehrmannes im Aktiv- und im Instruktionsdienst, sowie bei Krankheit und Unfall, und seiner Familienangehörigen in bezug auf Notunterstützung, 6. April 1918 (34. 415), Art. 6 ergänzt durch Art. 2 des BRB. vom 29. April 1919 [35. 304).

BRB. betr. Solderhöhung für Stabsoffiziere, 8. November 1918 (34. 1140).

BRB. betr. Soldverhältnisse, 17. Januar 1919 (35. 32), Art. l zweitletzter Absatz und Art. 2 aufgehoben durch BRB. vom 29. April 1919 (35. 304).

BRB. betr. Soldverhältnisse, 29. April 1919 (35. 304).

BRB. betr. die Entschädigung der Motorwagen-Schatzungskommissionen, 1. Dezember 1916 (32. 568).

BRB. betr. Soldverhältnisse im Instruktionsdienst, 23. Juni 1919 (35. 541).

2. Militär Versicherung, Krankengeld, Pensionen.

BRB. betr. Sammlung für kranke schweizerische Wehrmänner, 16. September 1916 (32. 369).

BRB. betr. die Behandlung von Streitigkeiten aus der Militärversicherung, 26. Dezember 1917 (33. 1095).

BRB. betr. Erweiterung der Militär-Pensionskommission, 29. Oktober 1918 (34. 1087).

BRB. betr. Erhöhung der Leistungen der Militärversicherung, 16. Juni 1919 (35. 520).

3. Entschädigungen an Kantone imd Gemeinden.

BRB. betr. Entschädigung an die Kantone für den Unterhalt der Ausrüstungs- und Bekleidungsreserven während des aktiven Dienstes, 23. April 1915 (31. 105).

BRB. betr. die Ausrichtung von ausserordentlichen Entschädigungen für Leistungen der Gemeinden zugunsten der Truppen, 5. November 1915 (31. 373), Art. l abgeändert durch BRB.

vom 14. Dezember 1918 (34. 1221).

BRB. betr. die nachträgliche Erhöhung der ausserordentlichen Entschädigungen für Leistungen der Gemeinden zugunsten der Truppen, 14. Dezember 1918 (34. 1221).

616

BRB. betr. Vergütung an Gemeinden für die Mobilmachungsverpflegung, 23. Oktober 1918 (34. 1057), Ziff. l abgeändert durch BRB. vom 15. April 1919 (35. 287).

BRB. betr. Vergütung an die Gemeinden für die Mobilmachungsverpflegung, 15. April 1919 (35. 287).

BRB. betr. Ergänzung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee vom 27. März 1885 (Art. 232bi'), 29. September 1917 (33. 817).

4. Reclinungsstclluny beim Heere.

BRB. betr. die Entschädigung für Rechnungsstellung beim Heere, 9. Februar 1915 (31. 39), ausg. Art. 4, Abs. 2.

BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 9. .Februar 1915 über die Entschädigung für Rechnungsstellung beim Heere, 25. September 1916 (32. 380).

BRB. betr. Termin für die Erledigung der Revisionsbemerkungen betr. die Militärkomptabilitäten des Aktivdienstes und Veräntwortlichkeitsdauer der Rechnungsführer, 26. März 1917 (33.157).

5. Landscliaden.

BRß, betr. die Erledigung von Forderungen für Schaden an Land und für Inanspruchnahme von anderem beweglichem und unbeweglichem Eigentum anlässlich des aktiven Dienstes der Armee, 18. September 1914 (30. 479).

6. Requisitionen, Mietgelder.

BRB. betr. Mietgeld für Requisitionsfuhrwerke, 17. Dezember 1914 (30. 648).

BRB. betr. Erhöhung der Schatzungsmaxima und des Mietgeldes für Dienstpferde, 2. Juni 1919 (35. 401).

7. Reise- und

VerpflegungsentscMdigungen.

BRB. betr. den Eisenbahntransport von Dienstpferden der Offiziere und Kavalleristen, inbegriffen Drittmannspferde, beim Einrücken und bei der Entlassung, 18. Januar 1918 (34. 107).

BRB. betr. Erhöhung der persönlichen Reiseentschädigung · im Militärdienste, 5. August 1918 (34. 823).

BRB. betr. Besoldungszulage an die Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber der Militärgerichte in Fällen betr. Zuwiderhandlung gegen das Ausfuhrverbot, 7. Dezember 1918 (34.1218).

617

BRB. betr. die Ausrichtung von Reiseentschädigungen an die auf Grund des Mobilmachungsbeschlusses vom 1. August 1914 zur Dienstleistung aus dem Auslande eingerückten Schweizerbürger, 20. September 1919 (35. 733).

8. Stellvertret'imgskosten der Lehrer.

BßB. betr. Änderung der Verordnung betr. die Kosten für Stellvertretung von Lehrern im Militärdienste, 25. Januar 1918 (34. 150).

IV. Sicherungsmassnahmen.

. Materialbedarf des Heeres.

-BRB. betr. Bestandesaufnahme, Veräusserungsverbot und Beschlagnahme von Brieftauben, 4. Mai 1917 (33. 243).

V. Militärjustiz.

Verordnung betr. Straf bestimmungen für den Kriegszustand, 6. August 1914 (30. 370), ausg. Art. 3 Ziff. 1.

BRB. betr. Handhabung der Vorschrift von. Art. 202 MO, 24. August 1914 (30. 403), ausg. Art. l, 3 und 6.

Verordnung betr. Abänderung gewisser Bestimmungen des MilitärStrafgesetzes vom 27. August 1851 für die Dauer des gegenwärtigen aktiven Dienstes, 12. Oktober 1915 (31. 351).

Verordnung betr. den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe, 29. Februar 1916 (32. 65), soweit nicht abgeändert durch BRB.

vom 13. Juli 1917 (33. 505).

BRB. betr. Ergänzung und teilweise Abänderung der Verordnung über den militärischen Strafvollzug, 13. Juli 1917 (33. 505).

Verordnung betr. Verfolgung der Dienstpflichtigen, die zum aktiven Dienst nicht eingerückt oder aus diesem ausgerissen sind, 30. November 1917 (33. 992).

BRB. betr. die Verfolgung der zur allgemeinen Mobilmachung von 1914 aus dem Ausland unentschuldigt oder verspätet eingerückten Wehrmänner, 30. Mai 191.9 (35. 391).

BRB. betr. Zuständigkeit der Divisionsgerichte, 5. August 1914 (30. 360).

BRB. betr. das Begnadigungsrecht in Militärstrafsachen, 12. Mai 1916 (32. 183).

"BRB. betr. Disziplinarkompetenzen gegenüber Zivilpersonen, 3. November 1916 (32. 470).

618

VI. Besondere Vorschriften.

1. Militärische Nachrichten.

Verordnung über das Verbot der Anlage und der Benützung von Stationen mit drahtloser Télégraphie, 2. August 1914 (30. 351).

Verordnung betr. den Schutz militärischer Geheimnisse, 2. Februar 1917 (33. 37).

2, Öffentliche

Sicherheit und militärische Ordnung.

BRB. betr. bewaffnete Bahnbewachung durch .das Bahnpersonal im Friedensbetrieb, 25. August 1916 (32. 314).

BRB. betr. Verbot der Einfuhr von Kriegsgerät, 26. November 1918 (34. 1197).

BRB. betr. Verbot der Einfuhr von Sprengstoffen und Zündmitteln, 7. Dezember 1918 (34. 1217).

BRB. betr. Verbot des Handels mit Ordonnanzmunition und betr.

Verbot der Anlage von MunitionsvoLTäten, 24. Januar 1919 (35. 69).

Verordnung betr. die Gefährdung der militärischen Ordnung, 4. März 1919 (35. 170).

Verordnung betr. den Besitz, die Aufbewahrung und den Verkehr mit Sprengmaterial (Sprengstoffen und Zündmitteln), 20. Mai 1919 (35. 322), ergänzt durch BRB. vom 25. Juli - 1919 (35. 630).

BRB. betr. Präzisierung von Art. 6 der Verordnung betr. Sprengstoffe und Zündmittel, 25. Juli 1919 (35. 360).

3. Jiechtssüllstand.

BRB. betr. Rechtsstillstand für Wehrmänner und Hülfsdienstpllichtige im aktiven Dienste, 13. März 1916 (32. 83).

4. Beteiligung an Wahlen.

BRB. betr. die Beteiligung der Wehrmänner an den Nationalratswahlen vom 2S./26. Oktober 1919, 27. September 1919 (35. 727).

E. Finanz- und Zolldepartement.

1. Notenausgabe und Münzprägung.

BRB. betr. die Ausgabe von Fünffranken-Banknoten, 3. August 1914 (30. 352).

619

BRB. betr. die Ausgabe von Bimdeskassenscheirien von Fr. 5, 10 und 20 als Banknoten, 14. August 1914 (30. 387).

BRB. betr. die Ausgabe von Vierzigfranken-Banknoten durch die schweizerische Nationalbank, 1. September 1914 (30. 424).

BRB. betr. Ergänzung des Art. 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die schweizerische Nationalbank (Notendeckung), 15. Juni 1918 (34. 632).

BRB. betr. die ausserordentliche Prägung und Inumlaufsetzung von zwei Millionen Zehnrappenstücken und drei Millionen Fünfrappenstücken aus Messing, 23. Oktober 1917 (33. 870).

II. Darlehenskasse.

BRB. über die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft, 9. September 1914 (30. 471), ausg. Art. 6 lit. d, Art. 13 und 14.

BRB. betr. Abänderung von Art. 6 des BRB. über die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Dezember 1914 (30. 596).

BRB. betr. Abänderung der Art. 13 und 14 des BRB. über die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft, 9. Juli 1918 (34. 756).

III. Besoldungswesen.

BRB. betr. die Besoldung der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter während des Militärdienstes, 27. Mai 1919 (35. 369), Ziffer 7 abgeändert durch BRB. vom 11. Juli 1919 (35. 540).

BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 27. Mai 1919, 11. Juli 1919 (35. 540).

IV. Kriegsgewinnsteuer.

ERB. betr. die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer, 18. September 1916 (32. 351), unter Vorbehalt der durch BRB. vom 9. Februar und 9. November 1917 (33. 59 und 935), 19. November 1918 (34. 1172) und 22. April 1919 (35. 271) getroffenen Änderungen.

Verfügung vom 3. Juli 1918 (34. 763).

BRB. betr. Ergänzung der Art. 4, 6 und 8 des BRB. vom 18. September 1916 betr. die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer, 9. Februar 1917 (33. 59).

620

ERB. betr. Abänderung bzw. Ergänzung der Art. 5, 12 und 39 des BRB. vom 18. September 1916 betr. die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer, 9. November 1917 (33. 935).

BRB. betr. Abänderung des Art. 36 des ERB. vom 18. September 1916 betr. die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer, 19. November ; 1918 (34. 1172).

BRB. betr. Abänderung bzw. Ergänzung der Art. 7, 8, 10 und 18 des BRB. vom 18. September 1916 betr. die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer, 22. April 1919 (35. 271).

V. Militärsteuer.

BRB. betr. die Militärsteuer mit Bezug auf den Aktivdienst, 15. Januar 1915 (31. 15).

BRB. betr. die Befreiung von der Militärsteuer des zur bewaffneten Bahnbewachung im Friedensbetrieb verpflichteten Eisenbahnpersonals, 11. Juni 1917 (33. 351).

VI. Mobilmachungskosten.

BRB. betr. Zuständigkeit für die Ausgaben der Armee während der Zeit der Kriegsmobilmachung, 12. Februar 1916 (32. 43).

VII. Erhaltung des Münzbestandes.

BRB. betr. Verbot des Agiohandels mit Gold- und Silbermünzen der lateinischen Münzunion, 13. März 1915 (31. 73).

BRB. betr. das Verbot, schweizerische Nickel-, Kupfernickel-, Messing- und Kupfermünzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen, 1. Februar 1918 (34. 179).

BRB, betr. die Ausdehnung auf sämtliche Goldmünzen des Verbots, Münzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen, 9. Juli 1918 (34. 760).

VIII. Handel mit Edelmetallen.

BRB. betr. den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen, 13. März 1916 (32. 85).

BRB. betr. den Handel mit Edelmetallen, 26. August 1918 (34. 877).

Verfügung vom 29. August 1918 (34. 910), Art. 5 Absatz 2 abgeändert durch Verfügung vom 15. Januar 1919 (35. 34).

621

Verfügung vom 30. Oktober 1918 (34. 1129).

Ergänzende Verfügung vom 15. Januar 1919 (35. 34).

Ausführungsbestimmungen vom 25. Januar 1919 (35. 80).

IX. Kontrolüerung der Gold-, Silber- und Platinwaren.

BRB. betr. die obligatorische Kontrollierung der Platinwaren, 2. Februar 1917 (33. 35).

Verfügung vom 5. Februar 1917 (33. 53).

Ausführungsbestimmungen vom 6. Februar 1917 (33. 63).

BRB. betr. die Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren, 16. Juni 1917 (33. 378), soweit nicht im Widerspruch mit den Ausführungsbestimmungen des Amtes für Gold- und Silberwaren vom 20. Dezember 1918 (34. 1249).

Verfügung vom 30. Juli 1917 (33. 600).

Ausführungsbestimmungen vom 20.Dezember 1918(34.1249).

X. Ein- und Ausfuhr.

BRB. betr. Auslieferung von Postsendungen an die Zollorgane, 21. November 1916 (32. 487).

BRB. betr. Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot, 12. April 1918 (34. 467).

BRB. über die Ergänzung des BRB. vom 12. April 1918 betr.

Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot, 8. Juni 1918 (34. 609).

BRB. betr. Ergänzung des BRß. vom 12. April 1918 über die Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot, 17. September 1918 (34. 949).

BRB. betr. das Verbot der Ausfuhr von schweizerischen Banknoten, von Bundeskassenscheinen und von Kassenscheinen der Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1918 (34. 583), Art. 2 abgeändert durch Verfügung vom 17. August 1918 (34. 867).

Verfügung vom 17. August 1918 (34. 867).

BRB. betr. das Verbot der Einfuhr von österreichisch-ungarischem Papiergeld, 7. März 1919 (35.181), Artikel l abgeändert durch BRB. vom 25. August 1919 (35. 679).

BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 7. März 1919 über das Verbot der Einfuhr von österreichisch-ungarischem Papiergeld (35. 181), 25. August 1919 (35. 679).

BRB. betr. das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von russischem Papiergeld, sowie der Einfuhr von russischen Wertpapieren, 7. März 1919 (35. 183).

622

XI. Alkoholmonopol.

BRB. über die Einfuhr von gebrannten Wassern und ßrennereirohstoffen, sowie über den Monopolverkauf, 10. Februar 1919 (35. 102), Art. 3--8 abgeändert durch BRB. vom 5. April 1919 (35. 261).

BRB. betr. den Monopol verkauf gebrannter Wasser, 5. April 1919 (35. 261).

F. Volk swirtschaftsdepartement.

I. Organisatorische Bestimmungen.

1. Organisation und Kompetenzen des Departements.

BRB. betr. die Abänderung der Organisation des Politischen und des Volkswirtschaftsdepartements, 26. Juni 1917 (33. 419), Art. l Absatz 2 abgeändert durch BRB. vom 16. Dezember 1918 (34. 1225).

BRB. betr. die Kompetenzen des Politischen Departements und des Volkswirtschaftsdepartements, 30. Juni 1917 (33. 441).

BRB. betr. die Organisation des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements, 17. Juli 1917 (33. 549).

Verfügung vom 3. November 1917 (33. 938).

Verfügung vom 27. Juni 1919 (35. 515).

BRB. betr. die Errichtung eines eidgenössischen Amtes für Arbeitslosenfürsorge, 21. März 1919 (35. 223).

2. Selbständige Organisationen.

BRB. betr. die Errichtung einer schweizerischen Zentralstelle für den Ein- und Ausfuhrtransport, 6. März 1917 (33. 123).

BRB. betr. die Einsetzung einer Strafkommission des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements*), 17. Mai 1918 (34. 538), abgeändert durch Art. 20 des BRB. vom 13. September 1918 (34. 939).

BRB. betr. die vorübergehende Verstärkung des eidg. Versicherungsgerichtes für die oberinstanzliche Behandlung von Streitigkeiten aus der Militärversicherung, I.Juli 1919 (35. 518).

*) Diese Behörde führt nunmehr die Bezeichnung ,,Eidgenössische Kommission für wirtschaftliche Straffälle" und übt an Stelle des Ernäkrungsamtes auch die dem letztern übertragenen Strafkompetenzen aus ; vgl.

Art. 20 des BRB. vom 13. September 1918 betr. die Errichtung eines eidgenössischen Ernährungäamtes (34. 939).

623

M. Ein- und Ausfuhrverkehr.

BRB.*) betr. Ausfuhrverbote, 30. August 1918 (34. 893).

Verfügung vom 8. Februar 1919 (35.131; vgl. Berichtigung dazu 35. 159), für Textilmaschinen bis auf weiteres wieder aufgehoben durch Verfügung vom 28. April 1919 (35. 313).

Verfügung vom 18. Februar 1919 (35. 158).

Verfügung vom 1. März 1919 (35. 178).

Verfügung vom 24. März 1919 (35. 234).

Verfügung vom 23. April 1919 (35. 302).

Verfügung vom 28. April 1919 (35. 313).

Verfügung vom 17. Mai 1919 (35. 342).

Verfügung vom 17. Juni 1919 (35. 429).

Verfügung vom 23. Juni 1919 (35. 484), abgeändert durck Verfügung vom 7. Juli 1919 (35. 609).

Verfügungen vom 7. Juli 1919 (35. 609 und 610), abgeändert durch Verfügung vom 28. Oktober 1919 (35. 896).

Verfügung vom 12. Juli 1919 (35. 621).

Verfügung vom 31, Juli 1919 (35. 646).

Verfügungen vorn 8. August 1919 (35. 685 und 689).

Verfügung vom 27. September 1919 (35. 736).

Verfügungen vom 1. Oktober 1919 (35. 772 und 779).

Verfügung vom 28. Oktober 1919 (35. 896).

BRB. betr. Ursprungsausweise, 30. August 1918 (34. 901).

Verfügung vom 30. September 1918 (34. 970), ergänzt bzw. abgeändert durch Verfügungen vom 22. Februar, 12. Juni, 26. Juni und 6. August 1919 (35. 162, 413, 487 und 658).

Verfügung vom 22. Februar 1919 (35. 162).

Verfügung vom 12. Juni 1919 (35. 413).

Verfügung vom 26. Juni 1919 (35. 487).

Verfügung vom 6. August 1919 (35. 658).

BRB. betr. die Bussenentscheide der Einfuhrorganisationen (S. S. S.

und S. T. S.) und die Zwangsverwertung der durch ihre Vermittlung eingeführten Waren, 29. Oktober 1918 (34. 1092).

*) Betrifft auch das Ernährungsamt. Die Verfügungen zu diesem Beschluss enthalten allgemeine Ausfuhrbewilligungen und Aufhebungen von solchen.

624

III.

Produktion, Warenverteilung und -verbrauch.

1. Allgemeine Bestimmungen.

.

. '·· ERB.*) betr. die Beschlagnahme von Lebensmittelvorräten, 18. Februar 1916 (32. 52), ergänzt durch ERB. vom 10. März 1916 (32. 75).

BRB.*) betr. die Ergänzung des BRB. vom 18. Februar 1916 über die Beschlagnahme von Lebensrnittelvorräten, 10. März 1916 (32. 75).

BRB. *) betr. die Bestandesaufnahme und die Beschlagnahme von Waren, 11. April 1916 (32. 145) ausg. Art. 10.

BRB.*) betr. die Abänderung des BRB. vom 11. April 1916 betr. die Bestandesaufnahme und Beschlagnähme von Waren, 15. Dezember 1917 (33. 1051).

2. Vorschriften für bestimmte Warenkategorien.

n. Kohle, Gas, Elektrizität, mineralische Rohstoffe.

BRB. betr. die Kohlenversorgung des Landes, 8. September 1917 (33. 717), soweit nicht ersetzt durch den BRB. vom 17. Juli 1918 (34. 777).

Verfügung vom 4. Dezember 1917 (33. 1020).

Verfügung vom 29. Mai 1918 (34. 589).

BRB. betr. die Brennmaterialversorgung des Landes, 17. Juli 1918 (34. 777).

Verfügung vom 17. August 1918 (34. 868).

Verfügung vom 27. November 1918 (34. 1207), aufgehoben mit Bezug auf die sich auf die Produktion schweizerischer Kohle und den Handel mit solcher beziehenden Bestimmungen.

Verfügung vom 29. März 1919 (35. 266), aufgehoben mit Bezug auf die sich auf die Produktion schweizerischer Kohle und den Handel mit solcher beziehenden Bestimmungen.

Verfügung vom 27. Mai 1919 (35. 377).

BRB. betr. die Gasversorgung des Landes, 16. Juli 1918 (34. 769).

Ausführungsvorschriften vom 25. Juni 1919 (35. 516).

BRB. betr. die Elektrizitätsversorgung des Landes, 7. August 1918 (34. 824).

Verfügung vom 15. August 1918 (34. 861).

*) Betrifft auch das Ernähruagsamt.

625 b. Chemikalien und verwandte Produkte.

.·.

BRB. betr. die Versorgung des Landes mit Sodaprodukfen, 25. Februar 1919 (35. 165).

c. Textilwaren.

BRB. betr. Wollversorgung des Landes, 18. Januar 1918 (34.103).

Verfügung vom 18. Januar 1918 (34. 115).

BRB. betr. Baumwollversorgung des Landes, 4. Oktober 1918 (34. 987).

Verfügung vom 4. Oktober 1918 (34. 1032).

Verfügung vom 5. Oktober 1918 (34. 1034), teilweise aufgehoben durch Verfügung vom 17. Juni 1919 (35. 430).

Verfügung vom 1. November 1918 (34. 1156), ergänzt durch Verfügung vom 6.' Dezember 1918 (34. 1242).

Verfügung vom 6. Dezember 1918 (34. 1242).

Verfügung vom 17. Juni 1919 (35. 430).

d. Häute, Felle, Leder.

BRB. über die Lederversorgung des Landes, 22. Mai 1918 (34. 535).

Verfügung vom 3. Juli 1919 (35. 560), Art. 9 aufgehoben durch Verfügung vom 18. September 1919 (35. 730), Verfügung vom 18. September 1919 (35. 370).

IV. Fürsorgemassnahmen.

1. Schute der Arbeitnehmer.

BRB. betr. die Arbeit in den Fabriken, 30. Oktober 1917 (33.897).

BRB. betr. die Errichtung von Einigungsstellen, 1. Februar 1918 (34. 190).

BRB. betr. die Arbeitszeit in den Heimbetrieben der Seidenbandweberei, 12. April 1918 (34. 434).

2. Stickereiindustrie.

BRB. betr. die Gründung eines Notstandsfonds der Stickereiindustrie, 19. Dezember 1916 (32. 613).

BRB. betr. die Einbeziehung des Kantons Schwyz in die Organisation des Notstandsfonds der Stickereiindustrie, 1. Mai 1917 (33. 242).

BRB. betr. die Festsetzung von Mindeststichpreisen und von Mindeststundenlöhnen in der Stickereiindustrie, 2. März 1917 (33. 99), ausg. Art. l, 2, 4 und 9 Absatz 2, abgeändert durch Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements vom 15. Oktober 1919 (35. 912 und 918).

Verfügungen vom 15. Oktober 1919 (35. 912 und 918).

626

BRB. betr. die Arbeitszeit in der Schiffchenmaschinenstickerei, 26. Juli 1918 (34. 795), Art. l und 2 aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Juli 1919 (35. 523).

Verfügung vom 3. Juli 1919 (35. 523).

3. Fürsorge bei Arbeitslosigkeit.

BRB. betr. die Errichtung eines eidgenössischen Amtes für Arbeitslosenfürsorge, 21. März 1919 (35. 223).

BRB. betr. den ,,Fonds für Arbeitslosenfürsorge", 24. März 1917 (33. 154).

Verfügung betreffend Genehmigung der Reglementsvorlagen, 9. Mai 1919 (35. 330).

BRB. betr. die Behebung der Arbeitslosigkeit durch verschiedene Arbeiten, insbesondere Notstandsarbeiten, 23. Mai 1919 (35.338), abgeändert durch BRB. vom 15. Juli 1919 (35. 608).

BRB. betr. Behebung der Arbeitslosigkeit durch verschiedene Arbeiten, insbesondere Notstandsarbeiten, 15. Juli 1919 (35.608) (Abänderung des Beschlusses vom 23. Mai 1919 [35. 338]).

BRB. betr. Arbeitslosenunterstützung, 29. Oktober 1919 (35. 897).

4. Liegenschaftsverkehr.

BRB. betr. den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr, 23. September 1918 (34. 959).

». Förderung der Hoclibaidätiglteit.

Ausführungsbestimmungen desVolkswirtschaftsdepartements, 31.Mai 1919 (35. 402).

BRB. betr. Förderung der Hochbautätigkeit, 15. Juli 1919 (35. 605).

V, Sanitarische Massnahmen.

BRB. betr. Ausdehnung der in Art. 3 des Bundesgesetzes gegen gemeingefährliche Epidemien vorgeschriebenen Anzeigepflicht, 27. Oktober 1914 (30. 533).

BRB. betr. Ausdehnung der Anzeigepflicht für gemeingefährliche Krankheiten auf die epidemische Ruhr, 21. August 1917 (33. 668).

BRB. betr. Ausdehnung der Anzeigepflicht für gemeingefährliche Krankheiten auf die Influenza, 11. Oktober 1918 (34. 1020).

BRB. betr. obligatorische Anzeigepflicht bei Malariafällen, 22. September 1919 (35. 720).

BRB. betr. besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche, 18. August 1914 (30. 393).

627

(x. Post- und Eisenbalmdepartement.

i. Transportwesen, BRB. betr. zeitweilige Ausserkraftsetzung des § 56 Absatz 2 erster Satz und Absatz 5 des Transportreglements der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, S.Dezember 1915 (31. 432).

BRB. betr. Aufhebung des Kriegsbetriebes der Trausportanstalten, 29. Februar 1916 (32. 70).

BRB. betr. Aufhebung der Fristen für die Wagenstellung, 7. Juli 1916 (32. 229).

BRB. betr. die Ermächtigung der Verwaltungen des schweizerischen Wagen ver bandes und der Verwaltungen von Schmalspurbahnen mit Rollschemelbetrieb zur Ablieferung von Wagenladungsgütersendungen an Sonn- und Festtagen, 3. November 1916 (32. 471).

BRB. betr. den Dienstverkehr zwischen dem Armeekommando und den schweizerischen Eisenbahn- und vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen, 20. Februar 1917 (33. 81).

BRB. betr. die Bewilligung von vorübergehenden Änderungen an den Vorschriften des Transportreglementes der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und am Tarif der schweizerischen Eisenbahnen für die Beförderung von lebenden Tieren, 18. März 1918 (34. 357), ausgenommen Ziffer I, 1.

BRB. betr. vorübergehende Änderung der Leitung des Güterverkehrs auf den schweizerischen Bahnlinien, 10. Juni 1918 (34. 610).

BRB. betr. Herabsetzung der Gebühren für verspätete Rückgabe der Eisenbahn-Güterwagen, 18. Juli 1919 (35. 625).

II. Tarifwesen.

BRB. betr. den Bezug der Viertelstaxe für Militärtransporte, 29. Februar 1916 (32. 69).

BRB. betr. vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Bahn- und Schiffahrtsunternehmungen, 16. April 1918 (34. 438), ausgenommen die Abschnitte A 5, A 13, B, D, E und F.

BRB. betr. vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Bahn- und Schiffahrtsunternehmungen, 5. November 1918 (34. 1131), ausgenommen der Abschnitt D l, in den Abschnitten C und D abgeändert durch BRB. vom 22. Oktober 1919 (35. 884).

28

BRB. betr. Aufhebung einzelnem Bestimmungen der BRB. vom 16. April 1918 (A 5 und A 13) und 5. November 1918 (D 1), 16. Juni 1919 (35. 423).

BRB. betr. Aufhebung von Kriegsmassnahmen, 22. Oktober 1919 (35. 884).

III. Rechtsverhältnisse der Transportunternehmungen.

BRB. betr. Gewährung von Erleichterungen für Eisenbahn-' und Schiffahrtsunternehmungen mit Bezug auf die konzessionsroässigen Verpflichtungen, 7. Mai 1918 (34. 510).

BRB. betr. Abänderung des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnuud Schiffahrtsunternehmungen, 7. Mai 1918 (34. 509).

BRB. betr. Abänderung der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen, 25. April 1919 (35.297).

IV. Postalische Vorschriften.

BRB. betr. die Portofreiheit der kriegswirtschaftlichen Ämter, 20. Februar 1918 (34. 245).

BRB. betr. vorübergehende Änderung des Art. 38 des Bundesgesetzes über das schweizerische Postwesen, 9. August 1918 (34. 830).

H. Ernährungsamt.

I. Allgemeine Bestimmungen.

BRB. betr. die Errichtung eines eidgenössischen Ernährungsamtes, 13. September 1918 (34. 939), ausg. Art. 4, Absatz 2.

BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 13. September 1918 betr.

die Errichtung eines Ernährungsamtes, 11. Oktober 1918 (34. 1016).

BRB. betr. den Abbau der kriegswirtschaftlichen Tätigkeit des Ernährungsamtes, 30. Mai 1919 (35. 379) und 26. Juli 1919 (35. 631).

BRB. betr. die Einsetzung einer Strafkommission des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements*), 17. Mai 1918 (34. 538), abgeändert durch Art. 20 des BRB. vom 13. September 1918 (34. 939).

BRB. betr. die Bestandesaufnahme und die Beschlagnahme von Waren, 11. April 1916 (32. 145), ausg. Art. 10.

*) Nun ,,Eidg. Kommission für wirtschaftliche Straffälle".

629

BRB. betr. die Abänderung des ERB vom 11. April 1916 betr.

die Bestandesaufnahme und Beschlagnahme von Waren, 15. Dezember 1917 (33. 1051).

BRB. betr. den Lebensmittelankauf, 2. Februar 1917 (33. 40).

BRB. betr. die Einschränkung der Lebenshaltung, 11. Juni 1917 (33. 353).

BRB. betr. die Vermehrung der Lebensmittelproduktion, 15. Januar . 1918 (34. 83), Art. 4 und 5 aufgehoben durch BRB. vom 15. Februar 1919 (35. 125).

BRJB. betr. die Vermehrung der Lebensmittelproduktion, 15. Februar 1919 (35. 125).

BRB. betr. Ausfuhrverbote, 30. August 1918 (34. 893).

Verfügung vom 29. April 1919 (35. 306).

Verfügung vom 27. Mai 1919 (35. 376).

II. Monopolwaren.

BRB. über die Abgabe von Monopolwaren durch Vermittlung der Kantone, 11. Oktober 1918 (34. 1017), ausser Kraft gesetzt durch Verfügung des Ernährungsamtes vom 25. Juni 1919, soweit die Vorschriften nicht Geltung haben für die Verteilung des Zuckers (35. 495).

Äusführungsbestimmungenvoml2.Novemberl918(34.1187), (gelten noch für Zucker).

BRB. über die Einfuhr und den Handel mit Zucker, 8. Februar 1916 (32. 15), (Beilage aufgehoben), aufgehoben durch BRB.

vom 31. März 1919 (35. 248) und wieder in Kraft gesetzt durch BRB. vom 25. April 1919 (35. 298).

BRB. betr. Wiederinkraftsetzung des BRB. vom 8. Februar 1916 über die Einfuhr und den Handel mit Zucker, 25. April 1919 (36. 298).

BRB. über die ^Einfuhr von Reis und von Mahlprodukten aus Reis durch den Bund, 2. Oktober 1915 (31. 333).

BRB. betr. die Ergänzung des Art. 69 des BRB. vom 24. Mai 1918 über die Brotversorgung des Landes und die Getreideernte des Jahres 1918 und des Art. 21 des BRB. vom 15. Januar 1918 betr. die Versorgung des Landes mit Speiseölen und Speisefetten, 7. Januar 1919 (35. 10).

Verfügung des Ernährungsamtes betr. Höchstpreise für Monopolwaren und deren Mahl- und Umwandlungsprodukte, vom 25. Juni 1919 (35. 495).

Höchstpreise für Monopolwaren und deren Mahl- und Umwandlungsprodukte, vom 2. Oktober 1919 (35. 757).

Bnndesblatt. 71. Jahrg. ßd. V.

45

630

III. Brotversorgung.

BRB. über die Einfuhr von Getreide, Mehl und Futtermitteln durch den Bund, 9. Januar 1915 (31. 13).

Verfügung des Ernährungsamtes betr. Vermahlung von Brot~ getreide und Verwendung und Verkauf der Mahlprodukte, 20. September 1919 (35. 715).

BRB. betr. die Ausdehnung des inländischen Getreidebaues, 3. September 1917 .(33. 699), ergänzt durch BRB. vom 15. Februar 1919 (35. 125).

BRB, über die Brotversorgung des Landes und die Getreideernte des Jahres 1918, 24. Mai 1918 (34. 556), aufgehoben, mit Ausnahme des Art. 47, durch Verfügung des Ernährungsamtes vom 30. Juli 1919 (35. 648).

BRB. betr. die Ergänzung des Art. 69 des BRB. vom 24. Mai 1918 über die ßrotversorgung des Landes und die Getreideernte des Jahres 1918 und des Art. 21 des BRB. vom 15. Januar 1918 betr. die Versorgung .des Landes mit Speiseölen und Speisefetten, 7. Januar 1919 (35. 10).

Verfügung des Ernährungsamtes betr. die Getreideernte des Jahres 1919, 8. Juli 1919 (35. 533).

Verfügung des Ernährungsamtes betr. die Annahme des inländischen Brotgetreides der Ernte 1919, 30. Juli 1919 (35. 648).

IV. Kartoffelversorgung.

BRB. betr. die Versorgung des Landes mit Kartoffeln, 3. September 1917 (33. 689). BRB. betr. die Bestandesaufnahme und den Anbau von Kartoffeln im Jahr 1918, 17. Dezember 1917 (33. 1057), Art. 8 und 9..

V, Landwirtschaftliche Produktion.

BRB. betr. die Vermehrung der Lebensmittelproduktion, 15, Januar 1918 (34. 83), Art. 4 und 5 aufgehoben durch BRB. vom 15. Februar 1919 (35. 125).

BRB. betr. die Vermehrung der Lebensmittelproduktion, 15. Februar 1919 (35. 125).

BRB. betr. die Einfuhr von Kupfervitriol, 21. Juli 1916 (32, 247), BRB. betr. Förderung und Überwachung der Herstellung und des Vertriebes von Düngemitteln, Futtermitteln und ändern Hülfsstoffen der Landwirtschaft und deren Nebengewerbe, 22. Dezember 1917 (33. 1069).

Verfügung vom 7. Januar 1918 (34. 4).

631

VI. Milch und Milchprodukte.

1. Milch.

BUB. betr. die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten, 18. April 1917 (33. 218).

ERB. betr. Ergänzung des BRB. vom 18. April 1917 über die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten, l7. August 1917 (33. 625).

Verfügung vom 18. August 1917 (33. 635).

BRB. betr. die Verteilung von Milch und Milcherzeugnissen, 19. April 1918 (34. 448).

Verfügung vom 17. April 1919 (35. 273), ergänzt durch Verfügung vom 25. August 1919 (35. 674).

Verfügung vom 26. Mai 1919 (35. 331).

Verfügung vom 25. August 1919 (35. 674).

BRB. betr. die Gewährung von Beiträgen zur allgemeinen Verbilligung der Konsummüch, 18. Oktober 1918 (34. 1054), Art. 2 und 3 abgeändert durch BRB. vom 18. August 1919 (35. 665).

BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 18. Oktober 1918 über die Gewährung von Beiträgen zur allgemeinen Verbilligung der Konsummilch (34.1054), 18. August 1919 (35.665).

2. Butter.

Verfügung vom 20. Februar 1918 (34. 300), Art. 8 aufgehoben durch Verfügung des Ernährungsamtes vom 15. September 1919 (35. 697).

Verfügung vom 30. April 1918 (34. 485), Art. l aufgehoben durch Verfügung vom 22. August 1919 (35. 675).

Verfügung vom 22. August 1919 (35. 675).

Verfügung vom 15. September 1919 (35. 697).

3. Käse.

Verfügung vom 21. Mai 1917 (33. 280).

Verfügung vom 14. Mai 1918 (34. 523), abgeändert durch Verfügung vom 15. Oktober 1919 (35. 876).

Verfügung vom 27. Mai 1919 (35. 385), Art. l ersetzt durch Verfügung vom 5. August 1919 (35. 661).

Verfügung vom 5. August 1919 (35. 661).

Verfügung vom 23. August 1919 (35.680).

Verfügung vom 15. Oktober 1919 (35. 123).

632

VII. Petrol, Benzin, Benzol.

BRB. betr. die Einfuhr von Petroleum und Benzin, 12. Februar 1916 (32. 34), erweitert durch BRB. vom 11. April 1916 (32. 149).

BRB. betr. Erweiterung des BRB. vom 12. Februar 1916 über die Einfuhr von Petroleum und Benzin, 11. April 1916 (32.149).

Verfügung vom 25. April 1918 (34. 473), Art. 4--8 uud Art. 9 letzter Satz aufgehoben durch BRB. vom 28, Februar 1919 (35.167).

VIII. Vieh- und Fleischversorgung.

Verfügung vom 18. Mai 1917 (33.277).

BRB. betr. den Verkehr mit Vieh, 13. April 1917 (33.181), ausg. Art. 12 und 21, Art. 5, 7--10, 21 und die mit der Verfügung in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben durch Verfügung des Ernährungsamtes, vom 20. August 1919 (35. 677).

Ausführungsbestimmungen vom 13. Juni 1917 (33. 360), aufgehoben durch Verfügung des Ernährungsamtes, vom 20. August 1919 (35. 677), soweit sie mit deren Bestimmungen in Widerspruch stehen.

BRB. betr. Einschränkung des Fleischkonsums, der Schlachtungen und des Viehhandels, 27. Mai 1919 (35. 347), Art. 4, 5, 6 und 7 aufgehoben durch BRB. vom 5. 'Juni 1919 (35. 400), Art. l sowie Art. 3, Abs. l, durch Verfügung des Ernährungsamtes, vom 3. Juli 1919 (35. 514), und Art. 2 sowie Art. 3, Abs. l, 2 und 3, durch Verfügung des Ernährungsamtes, vom 1. August 1919 (35. 639).

BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 27. Mai 1919 über Einschränkung des Fleischkonsums etc. (35. 347), 5. Juni 1919 (35. 400).

IX. Notstandsmassnahmen.

BRB. betr. die Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen (Notstandsmilch), 18. Oktober 1918 (34.1052), Art. 3 und 4 abgeändert durch BRB. vom 18. August 1919 (35. 666).

BRB. betr. Abänderung des BRB. vom 18. Oktober 1918 über die Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Ein kommen (Notstandsmilch) (34.1052), 18. August 1919 (35.666).

BRB. betr. die Abgabe von Brot zu ermässigtem Preise, 23. Oktober 1918 (34.1059).

Ausführungsvorschriften für die Notstandsaktion vom 21. Dezember 1918 (34. 1237) (gelten noch für Brot und Milch).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 3. August 1914 und 3. April 1919 getroffenen Massnahmen. (Vom 15. November 1919.)

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26.11.1919

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