270 # S T #

Schweizerische Bundesversammlung.

Die Fortsetzung der ordentlichen Wintertagung ist am 15. Februar 1919 geschlossen worden.

Die Übersicht der Verhandlungen wird in einigen Tagen als Beilage zum Bundesblatt erscheinen.

Zur zweiten Fortsetzung der Wintertagung werden die gesetzgebenden Räte am 24. März 1919 wieder zusammentreten.

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Departementen mû ändern Verwaltungsstellen des Bundes Gestützt auf Artikel 7 und 12 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1917 betreffend die Abgabe des Brennstoffes für die Motorfahrzeuge ist die Rationierung für folgende Brennstoffe, herrührend aus der Teerdestillation, von heute an aufgehoben : Roh- und Reinbenzol, Roh- und Rein-Solventnaphta, Roh- und Rein-Xylol, Rein-Toluol.

Diese Brennstoffe können somit zum Verbrauch in Motorfahrzeugen und für industrielle Zwecke frei gekauft und verwendet werden. Eine Bezugskarte ist nicht notwendig. Auch Motorfahrzeuginhaber, die bisher keine Brennstoff bezugskarte besassen, können mit diesen Brennstoffen frei zirkulieren, sofern sie sich über deren Bezug gehörig ausweisen.

Für den Bezug wende man sich an die schweizerische Sprengstoff-Fabrik A.-G. in .Dottikon (Bureau in Zürich).

Dagegen machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Bezug und die Abgabe von Benzin bis auf weiteres Hingegen Bezugskarten gestattet ist, welche nur in bisherigem Umfange ausgegeben werden. Petrol darf zum Betrieb von Motorfahrzeugen nicht verwendet werden.

B e r n , den 14. Februar 1919.

Warenabteilung des eidg. Ernährungsamtes.

271

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 14. Dezember 1918 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen ßundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. Stever, Hans Ulrich, von Wustrow (Mecklenburg-Schwerin), Sohn des Ulrich und der Klara geb. von Hildebrand, geb.

den 20. Mai 1880, Kaufmann, früher wohnhaft in Zürich, zurzeit unbekannten Aufenthalts; 2. B. . . . , J. . . . , Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiete zugunsten einer fremden Macht, erkannt: a 1. Die Angeklagten Stever und ß. . . . werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: a. Stever in contumaciam zu drei Monaten Gefängnis, 1000 Fr.

Busse und zwei Jahren Landesverweisung ; b. B. . . .

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innert 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr.

ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden den beiden Angeklagten zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze, auferlegt.

5. Die Gerichtsgebilhr wird auf 100 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrate zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Soweit es den Verurteilten Stever betrifft, ist es einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 14. Dezember 1918.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident :

Merz.

.

.

Der Protokollführer: Haab.

272 .

Umlauf der Silberscheidemünzen.

A. Kursfähige SilberscheidemUnzen.

Zürn Umlauf in der Schweiz sind folgende Silberscheidemünzen zugelassen : I. Schweizerische Münzen: Die Zweifranken-, Einfranken- und 50-Rappenstücke mit dem Bilde der stehenden Helvetia und den Jahreszahlen von 1874 und der nachfolgenden Jahre.

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II. Französische Münzen:

1. Die Zweifranken-, Einfranken- und 50-Rappenstüoke mit dem Bilde der Republik (Göttin) und den Jahreszahlen von 1870 bis 1896.

B e s o n d e r e B e m e r k u n g e n . Mit dieser Prägung wurden Münzen hergestellt in den Jahren 1849 bis 1851 und dann unter der III. Republik von 1870 bis 1896. Diejenigen Münzen mit den Jahreszahlen von 1849 bis 1851 sind am 1. Januar 1869 von der französischen Regierung ausser Kurs erklärt worden ; es sind daher nur die Münzen mit den Jahreszahlen 1870 bis 1896 kursfähig. Münzen dieser Prägung mit dem Bildnis der Republik (Göttin) sind, wenn das Prägungsjahr nicht mehr sichtbar ist, von der Zirkulation ausgeschlossen, weil kein Unterscheidungsmerkmal gegenüber den verrufenen Münzen von 1849 bis 1851 vorhanden ist.

2. Die Zweifranken-, Einfranken-, und 50-Rappenstücke mit dem Bildnis der Säerin und den Jahreszahlen von 1897 und der nachfolgenden Jahre.

III, Belgische Münzen: Die Zweifranken-, Einfranken- und 50-Rappenstücke mit dem Bildnis des Königs Leopold II. und den Jahreszahlen von 1866 bis 1909 und diejenigen mit dem Bildnis des Königs Albert I. mit den Jahreszahlen von 1910 und ff. Ferner die Zweifranken- und Einfrankenstücke mit übereinanderliegendem Bildnis des Königs Leopold I. und des Königs Leopold II. mit den Jahreszahlen 1830/1880.

273 B. Abgeschliffene und beschädigte Silberscheidemünzen.

Aus dem Verkehr ausgeschlossen sind: Alle verrufenen Münzen; die schweizerischen, franzosischen und belgischen Silberscheidemünzen, die derart abgeschliffen sind, dass sich die Merkmale ihrer Kursfähigkeit, nach Massgabe vorstehender Erklärungen, nicht mehr erkennen lassen, sowie die beschädigten, durchlöcherten, angefeilten, angeschnittenen oder sonstwie durch Metallentzug oder durch Verunstaltung entwerteten kursfähigen Münzen.

Für diese abgeschliffenen, beschädigten und daher ausser Kurs gesetzten Münzen werden bis-auf weiteres von der eidgenössischen Staatskasse, nach vorausgegangener Prüfung, bis zu 50 °/o ihres Nennwertes vergütet.

Die Inhaber solcher Münzen sind daher darauf aufmerksam zu'fmachen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, dieselben der eidgenössischen Staatskasse in Bern einzusenden, die dem Einsender den aus der Prüfung der Münze sich ergebenden^Wert vergüten wird.

C. Allgemeines.

Die schweizerischen Silberscheidemünzen sind von den öffentlichen Kassen in unbeschränktem Betrage anzunehmen, die französischen und belgischen Silberscheidemünzen bis zum Betrage von Fr. 100 für jede einzelne Zahlung. Die italienischen und die griechischen Silberscheidemünzen, ebenso die französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleon III. sind von den betreffenden Regierungen seinerzeit heimgeschafft worden und haben daher in der Schweiz nicht mehr gesetzlichen Kurs.

Es ist den öffentlichen Kassen untersagt, andere als die unter A. erwähnten schweizerischen, französischen und belgischen SilberScheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen oder auszugeben.

Vorstehende Bekanntmachung ersetzt diejenige des eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. Januar 1916 betreffend den Umlauf der Silberscheidemünzen, die hiermit widerrufen wird.

B e r n , den 25. Januar 1919.

(2..)

Eidg. Finanedepartement :

Motta.

274

Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 10. Februar 1919 betreffend den Vertrieb gebranuter Wasser durch die Alkoholverwaltung werden die Monopol- und Ausgleichungsgebühren für nachstehende im Gebrauchszolltarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt: NB. ad 341. Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zu Brennereizwecken, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 15.75 per q brutto.

NB. ad 29 b. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäfte mit Alkohol: wie Branntwein, siehe NB. ad 125/129, mit Ausnahme der Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 3 1 /z Graden, die folgende Monopolgebühren entrichten : für Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 3.45 per Grad und q brutto ; für Sendungen unter 50 kg brutto : Fr. 4. 29 per Grad und q brutto.

NB. ad 30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q brutto: für Enzianwurzeln, trocken, ungemahlen . . . Fr. 31. 50 ,, Kirschen, eingestampft oder entstielt . . . .. 23. 25 ,, Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft . . ., 18. - -- .n andere Steinobstsorten, eingestampft . . . ,, 15.J_75 ., Rernobstsorten, eingestampft ., 15.!75 ,, Wachholderbeeren, getrocknet ganz oder zerkleinert ,, 34. 50 ,, Beerenobst, anderes, eingestampft, zu Brennereizwecken .n 8. 25 ,1 Wachholderbeertrester (Waehholdcrtreber) . ,, 34. 50 NB. ad 32. Monopolgebühr für Weintrauben, frisch oder eingestampft, zur Kelterung, für ihre Trester, per q brutto ,, 5. 25 NB. ad 33. Die nach Nr. 33 zu Fr. 50. -- per q verzollbaren getrockneten Weintrauben unterliegen überdies einer Monopolgebühr per q brutto von . . ,, 24. 75 NB. ad 37 b. Monopolgebühr für Feigen zu Brennereizwecken per q brutto .

,, 120. -- NB. ad 101. Monopolgebühr für in Alkohol eingemachte Früchte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 102. Monopolgebühr für mit Liqueurs gefüllte Bonbons: wie für Liqueurs, s. NB. ad 125/129.

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NB. ad 103. Monopolgebühr für mit. Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

Zu 117 a/b und 119. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt bezahlen fiir 100 kg brutto eine Monopolgebühr von Fr. 3. 45 für jeden Grad über 15 Grad. Für Weinspezialitäten (vgl. Position 117&) bleiben hinsichtlich der Höhe der monopolfreien Toleranz die Bestimmungen der Handelsverträge vorbehalten.

Die Mehrgrade unterliegen der Gebühr von Fr. 3. 45 per q brutto.

In der letzten Zeile des 1. und in der zweitletzten Zeile des 2. NB. ad 117/120 ist der Ansatz von Fr. 3. 45 einzusetzen.

NB. ad 129 a/b. Wermut mit mehr als 18,5 Grad Alkoholgehalt entrichtet eine Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129.

NB. ad 125/129.

I. Die Einfuhr von Sprit, Spiritus, Weingeist, Alkohol ist Monopol des Bundes. Alcohol absolutus und andere Sprit- und Spiritussorten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der folgenden Eintrittstaxen : a. für Alcohol absolutus : in Sendungen von 50 kg brutto und mehr : Fr. 432. -- per q brutto, in Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 540. -- per q brutto; b. für andere Sprit- und Spiritusspezialitäten : gemäss Ziffer II hiernach.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus wird eine generelle Einfuhrbewilligung erteilt.

II. Branntwein und andere geistige Getränke, ferner Liqueurs, Liqueurweine, Medizinalweine usw. (vgl. Ziffer l a des Bundesratsbeschlusses vom S.Januar 1915): a. unter 25 Grad Alkoholgehalt : per q brutto 1. Sendungen von 50kg brutto und mehr . . Fr. 90.-- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ., 112. 50 b. von 25--75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . · ,, 345. -- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ., 431. 25 c. von 76 Grad Alkoholgehalt und darüber : 1. Sendungen von 50kg brutto und mehr . . ., 345.-- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ., 3.45 2. Sendungen unter 50 kg brutto ^ 431. 25 nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad "über 75 Grad ,, 4.29

276

NB. ad 130/131. Essig und Essigsäure bezahlen infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von 15 Rp. per Säuregrad und q brutto.

NB. ad 218. Trauben- und Obsttrester bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 18.-- per q brutto. Weinhefe, dick- und dünnflüssig (Drusen), bis und mit 15 Graden Alkoholgehalt unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 33.-- per q brutto, solche von mehr als 15 Graden Alkoholgehalt hat zudem für jeden weitern Grad einen Zuschlag von Fr. 3. 45 per q brutto zu entrichten.

NB. ad 220. Enzianwurzeln, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 15. 75 per q brutto.

NB. ad 966/967. Wachholder beeren, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebtlhr von Fr. 34. 50 per q brutto.

NB. ad 968. Wachholderbeeren, eingedickt (Latwerge, Mus, Honig, Saft u. dgl.), unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 90. -- per q brutto.

NB. ad 974b. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert,. unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebtihr von Fr. 16. 50 per q brutto; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 345. -- per q brutto.

NB. ad 975. Jodoform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 1. 50 per q brutto.

NB. ad 976. Chloroform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 10. 80, Chloral und Chloralhydrat einer solchen von Fr. 4. 50 per q brutto.

NB. ad 981. Monopolgebühren: 1. auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, die ausschliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen : Fr. 4. 20 per Grad und q brutto ; 2. Rumäther und Rumessenz unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 345. -- per q brutto ; 3. Fruchtessenzen : a. mit mehr als 10, aber weniger als 25 Vol. % Alkoholgehalt : 1. Sendungen von 50kg brutto und mehr: fixe Monopolgebühr von Fr. 345. -- per q brutto, 2. Sendungen unter 50 kg brutto : fixe Monopolgebühr von Fr. 431. 25 per q brutto,

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b. mit 25 und mehr Vol. % Alkoholgehalt: Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. b und e, hiervor; 4. Auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, Elixieren, Geheimmitteln, medikamentösen Weinen etc., die zum innerlichen Gebrauch dienen, sowie auf ändern als den vorstehend aufgeführten alkoholhaltigen Essenzen und Extrakten zu Genusszwecken oder zur Herstellung von Branntwein, Liqueurs, Limonaden etc., wie Alcool de menthe (Münzgeist), Bittergeist (Lebensessenz), Cognacesseuz, Extrait de menthe, Wermutessenz u. dgl., Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a--e, hiervor.

NB. ad 982/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel Fr. 4. 20 per Grad und q brutto.

NB. ad 997. Weinhefe, getrocknet (gepresst), unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 15. 75 per q brutto.

NB. ad 1049. Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-, Amyl-, Isoamyl-Alkohol, Fuselöl u. dgl. unterliegen der fixen Monopolgebühr von Fr. 345. -- per q brutto.

NB. ad 1052. Fruchtäther (wie Amylacetat, Butylacetat, Amylbutyrat etc.), rein oder mit einem Alkoholgehalt von 10 Vol. % oder weniger, unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 345.--.

per q brutto; solche mit höherem Alkoholgehalt s. NB. ad 981, Ziffer 3, hiervor.

NB. ad 1059. Bromäthyl unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 10. 80, Chloräthyl einer solchen von Fr. 10. 50 und Jodäthyl einer solchen von Fr. 6. -- per q brutto.

NB. ad 1062. Schwefeläther bezahlt infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 15. 75 per q brutto.

NB. ad 1063. Essigäther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 7. 50 per q brutto.

NB. ad 1113. Spirituslacke und -polituren, die nicht wenigstens 6 °/o ihres Gewichtes an Schellack oder sonstigen Harzen enthalten, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 4. 20 per Grad und q brutto.

Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 3. Oktober 1917 betreffend Monopol- und Ausgleichungsgebühren auf monopolpflichtigen Waren und tritt mit heurigem Tage in Kraft.

278

Übergangsbestimmungen.

Die nach dem 13. Februar 1919 zur Einfuhr angemeldeten Sendungen unterliegen den n e u e n Monopol- und Ausgleichungsgebühren, ausgenommen für Löschungen ab gewöhnlichen, vor dem 14. Februar 1919 ausgestellten Geleitscheinen; bei solchen Löschungen haben die früheren Gebühren zur Anwendung zu gelangen.

Für die vor dem 14. Februar 1919 in eidgenössischen Niederlagshäusern eingelagerten Sendungen, welche vom 14. Februar 1919 ab zur Einfuhrverzollung gelangen, hat der Bezug der Monopol- und Ausgleichungsgebühren nach den n e u e n Ansätzen zu erfolgen.

Verbuchungen von provisorischen Einfuhrverzollungen, die vor dem 14. Februar 1919 stattgefunden haben, sind nach den früheren Ansätzen vorzunehmen.

B e r n , den 14. Februar 1919.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Neutralität und Völkerbund.

Das Memorandum des Bundesrates betreffend die Neutralität der Schweiz, sowie der Bericht an die Bundesversammlung betreffend den VOQ der bundesrätlichen Expertenkommission ausgearbeiteten Entwurf eines Völkerbundsvertrages nebst dem Entwurf selbst, können zum Preise von zusammen l Fr. 40 (Porto nicht Inbegriffen"), sei es gegen Postnachnahme, sei es gegen Einsendung des Betrages per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die- Sehreiner- und Glaserarbeiten, sowie über die Lieferung und das Anschlagen der Beschläge zum Zeughaus Nr. 2 in Sitten wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der eidg. Bauinspektion in Lausanne, Avenue Dapples 20, und bei der Zeughausverwaltung in Sitten

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1919

Année Anno Band

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07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1919

Date Data Seite

270-278

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10 027 012

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