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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes» Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen und an die beruflichen Verbände betreffend die Fürsorge bei Arbeitslosigkeit von Angestellten.

(Vom 14. März 1919.)

Nachdem der Bundesrat in seinem Beschlüsse vom 5. August 1918 Massnahmen zur Fürsorge bei Arbeitslosigkeit industrieller und gewerblicher Arbeiter, die auf Kriegsfolgen zurückzuführen ist, getroffen hatte, regelte er die Fürsorge bei Arbeitslosigkeit von Angestellten in einem Beschlüsse vom 14. März 1919, den wir Ihnen beiliegend zustellen. Wir fügen den Bericht des Bundesrates vom 8. Februar an die Neutralitätskommissionen der eidgenössischen Räte bei, der Sie über die Entstehung und Begründung des Beschlusses orientiert.

Beide Kommissionen haben dem Inhalt des Beschlusses ihre grundsätzliche Zustimmung erteilt. Den bei diesem Anlass geltend gemachten Wünschen ist vom Bundesrat Rechnung getragen worden : in Art. 2, lit. c, durch Herabsetzung der Grenzzahlen von Fr. 550 (monatlicher Gehalt) auf Fr. 500, und von Fr. 9000 (jährlicher Gehalt) auf Fr. 8000; in Art. 6, Abs. 4 und 5, durch Einschaltung einer Bestimmung, die bezweckt, im Falle von Arbeitslosigkeit sowohl Angestellten, als Arbeitern, bei Übernahme anderer Arbeit etwelche finanzielle Besserstellung gegenüber der Arbeitslosenunterstützung zu ermöglichen, und damit die Arbeitswilligkeit zu fördern ; diese Massnahme empfiehlt sich sowohl aus allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Gründen, als auch aus solchen, die ethischer Natur sind.

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Der neue Beschluss muss unverzüglich zur Verwirklichung gelangen, da die Arbeitslosigkeit bei Angestellten schon eingetreten ist und in bedrohlicher Weise um sich greift.

I.

Die K a n t o n s r e g i e r u n g e n machen wir auf folgende Punkte besonders aufmerksam : a. Der Beschluss muss in den Kantonen in ausreichender Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

&. Es sind ohne Verzug zu bezeichnen: die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, denen der Vollzug der Vorschriften des Bundesrates obliegt (Art. 22) ; diejenigen Amtsstellen der Gemeinden, die den öffentlichen Arbeitsnachweis und die Stellenvermittlungsbureaux der beruflichen Organisationen zu unterstützen haben (Art. 25).

Im Interesse eines einheitlichen und einfachen Verfahrens empfiehlt es sich, die nämlichen Organe zu bezeichnen, die beim Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 5. August 1918 mitwirken.

Die bestellten Organe sind uns zu nennen, was hinsichtlich des frühern Beschlusses, trotz der in unserm Kreisschreiben vom 9. Dezember 1918 enthaltenen Mahnung, noch heute nicht allseitig geschehen ist.

c. Gemäss Art. 6, Abs. 3, und Art. 12, Abs. l, ist zu bestimmen, ob und eventuell mit welchem Betrage sich die Gemeinden an den finanziellen Leistungen zu beteiligen haben.

Es kann sich wiederum sowohl um die Wohnsitzgemeinde des Angestellten, als auch um die Gemeinde handeln, wo der Betrieb seinen Sitz hat.'

d. Die Erfahrungen, die betreffend den Vollzug des frühern Beschlusses gemacht, worden sind, zeigen, dass der Erfüllung der den Gemeindebehörden obliegenden Aufgaben (Art. 10) besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Die kantonalen Behörden dürfen sich keineswegs darauf verlassen, das;& jede Gemeinde von selber ihre Pflicht tue, sondern sie sollen sich darum bekümmern, ob es geschieht, und nötigenfalls einschreiten.

Die Fürsorge für Angestellte der den beruflichen Verbänden nicht angehörenden oder nicht nachträglich sich anschliessend en Betriebsinhaber hängt wesentlich davon ab, dass die Gemeindebehörden nach den Vorschriften von Art. 10 diese Betriebsinhaber ermitteln, und deren Leistungen für die Arbeitslosenfürsorge (nicht weniger als die Gehaltsumme von einem Monat und nicht mehr

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als diejenige von drei Monaten vollen Betriebes) festsetzen. Die Leistungen sind so zu bemessen, dass die Betriebsinhaber sich bei den Gemeinden nicht besser stellen, als bei den beruflichen Verbänden. In dieser Richtung liegen die in den Beschluss vom 14. März 1919 neu aufgenommenen Bestimmungen des Art. 10, wonach die Gemeindebehörde die Betriebsinhaber zum voraus zur Sicherstellung oder teilweisen Einzahlung der den vorgeschriebenen Leistungen entsprechenden Beträge verhalten und von dem Betrage der von ihr für jeden Betriebsinhaber festgestellten Verpflichtung einen Betrag bis zur Gohaltsumme von je einem Monat zur Entschädigung auch solcher Angestellter verwenden kann, die ändern Betrieben der gleichen Art angehören. Einem analogen Vorgehen der Gemeinden bei der Durchführung des Bundesratsbeschlusses vom 5. August betreffend die Fürsorge bei Arbeitslosigkeit von Arbeitern steht unseres Erachtens nichts im Wege.

Für den Angestellten, dessen Dienstverhältnis aufgehört hat, ist die Wohnsitzgemeinde des Angestellten Zahlstelle (Art. 13).

Da die gleiche Vorschrift schon für die Auszahlung, der Unterstützung an die Arbeiter galt, ist zu erwarten, dass der Dienst mit Bezug auf die Angestellten glatt sich vollziehe.

e. Die kantonalen Einigungsstellen sind auf die ihnen in Art. 20 übertragene neue Aufgabe aufmerksam zu machen.

II.

Die b e r u f l i c h e n V e r b ä n d e haben namentlich folgendes zu beachten : a. Es ist von grosser Wichtigkeit, der Arbeitslosigkeit solange, als es irgend tunlich ist, durch Verkürzung der Arbeitsdauer oder durch Änderung der Arbeitsorganisation entgegenzuwirken. Die Verbandsleitungen müssen in dieser Richtung unablässig tätig sein.

b. Die Réglemente über die Organisation der Arbeitslosenfürsorge müssen innert kürzester Frist aufgestellt und uns zur Genehmigung eingereicht werden (Art. 8). Manche Verbände haben sich um die analoge Vorschrift des Bundesratsbeschlusses vom 5. August 1918 zu wenig bekümmert. Die Arbeit ist diesmal bedeutend erleichtert dadurch, dass die Réglemente teilweise denjenigen angepasst werden können, die auf Grund des frühern Beschlusses aufgestellt worden sind.

o. Bei der Festsetzung der finanziellen Verpflichtung der Mitglieder lässt die entgegenkommende Mitwirkung der Vertreter

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der Arbeitgeberorganisationen beim Zustandekommen des Bundesratsbeschlusses erwarten, dass die Leistungen nach der obera Grenze (Gehaltsumme von drei Monaten vollen Betriebes), nicht nach der untern (ein Monat), orientiert werden. Es ist anzuerkennen, dass viele Verbände beim Vollzug des frühern Beschlusses ohne weiteres in diesem Sinne handelten, und dass im fernem die Gesuche um Dispensation von Verbänden (Art. 9) selten waren.

d. Wir weisen darauf hin, dass die Dispensation einzelner Betriebsinhaber (Art. 16) nicht, wie beim Beschluss vom 5. August 1918, durch den beruflichen Verband, sondern, nach dessen Anhörung, nur von der Kantonsregierung ausgesprochen werden kann.

III.

Zuhanden sowohl der K a n t o n s r e g i e r u n g e n , als der b e r u f l i c h e n V e r b ä n d e bemerken wir folgendes: a. Für das Rechnungswesen gelten sinngemäss die in unserm Kreisschreiben vom 9. Dezember enthaltenen Angaben. Demnach ist die Art der Rechnungsablage der Betriebsinhaber von den Verbünden, beziehungsweise von den Gemeinden zu ordnen.

Da die Behörden in der Lage sein müssen, die Ausweise der Rechnungsablage zu prüfen, ist es indessen nötig, dass die Kantone gewisse Angaben verlangen, die von den Rechnungsstellern zu machen sind. Diese Angaben sollen, in Anlehnung an das von uns zwecks Durchführung des frühern Bundesratsbeschlusses aufgestellte Formular A, wenn möglich umfassen : Firma; Zweig; Ort des Betriebes (wenn nicht am Sitz der Firma); Zahltagsperiode v o m . . . . b i s . . . .

; R u b r i k 1: Name des Angestellten; R üb. 2: sein Wohnsitzkanton; R üb. 3: seine Wohnsitzgemeinde; R u h . 4: ledig?; R üb. 5:. verheiratet bzw. gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllend?; R üb. 6: normaler Gehalt (Inbegriffen Zulagen) pro Zahltag vor Einschränkung der Arbeitszeit, im Maximum pro Monat Fr. 500; R üb. 7: normale Zahl der Arbeitsstunden pro Zahltag vor der Einschränkung.

Bei Einschränkung der Arbeitszeit und JOntschädigung nach Art. 4: R üb. 8: Zahl der verbleibenden Arbeitsstunden pro Zahltag; R üb. 9: Gehalt (inbegriffen Zulagen) für die Zeit der Rub. 8; R üb. 10: Nebenverdienst und Bezüge aus Kassen (Art. 7); R u b . 11: Entschädigung, das heisst Rub. 6 minus Rub. 9, event.

entsprechender Abzug aus Rub. 10 nach Art. 7.

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Sei Einschränkung der Arbeitszeit und Entschädigung nach Art. 5: R u b . 12: Zahl der verbleibenden Arbeitsstunden pro Zahltag; R ü b . 13: Gehalt einbegriffen Zulagen) für die Zeit der Rub. 12; R üb. 14: Nebenverdienst und Bezüge aus Kassen (Art. 7); R u b . 15 : Entschädigung (vorbehalten Rub. 16 und 17), das heisst 60 % der Differenz zwischen den Beträgen der Rub. 13 und 6, event. entsprechender Abzug aus Rub. 14 nach Art. 7.; R u b . 16 und 17: minimale Berechtigung: R u b . 16: 60% von Rub. 6 für den Angestellten in Rub. 4; R u b . 17: 70% von Rub. 6 finden Angestellten in Rub. 5; R u b . 18: der Angestellte erhält im ganzen: Rub. 13 + 15 oder Rub. 16 oder Rub. 17; Rub. 19: reiner Betrat) der an den Angestellten ausgerichtete n Entschädigung: Rub. 15 oder Rub. 16 minus Rub. 13 oder Rub. 17 minus Rub. 13.

Die Berechnung der Anteile der öffentlichen Verwaltungen (siehe Art. 6, Absatz 2 und 3, Art. 12, Art. 16 des Beschlusses) erfolgt auf Grund des Totais der Rubrik 11, bzw. auf Grund des Totais der Rubrik 19.

Die gemäss der neuen Numerierung der Rubriken abzuändernden Anmerkungen des Formulars A (Arbeiter) gelten auch für die oben erwähnten Angaben.

Was die unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe von den kantonalen Amtsstellen vorzulegenden Rechnungen über den Bundesanteil betrifft, so bedürfen die Formulare B und C einer Anpassung an den Beschluss von 1919 ; wir lassen daher entsprechende Formulare erstellen, die Ihnen sobald wie möglich zugehen werden und deren Verwendung obligatorisch ist.

Auf dem Formular B für Arbeiter und dem entsprechenden für Angestellte soll der Betrag der gemäss Art. 6, Abs. 4 und 5, ausgerichteten Zulagen gesondert aufgeführt werden, unter ,,Bemerkungen" ; dabei ist auch die Zahl der Arbeiter bzw. Angestellten anzugeben, die diese Zulagen bezogen haben. Es ist Sache der Kantonsregierungen, weitere Ausweise in dieser Hinsicht zu verlangen.

Wir müssen wiederum mit allem Nachdruck verlangen, dass die Rechnungen der Betriebsinhaber von den Verbänden, bzw.

von den Gemeinden, die Aufstellungen der Verbände und- der Gemeinden von den kantonalen Amtsstellen auf ihre Richtigkeit genau geprüft werden ; die Behörden können nötigenfalls die Belege einfordern.

405 Es bleibt den Kantonen anheimgestellt, für dieses Rechnungswesen weitere Anordnungen zu treffen, insbesondere für die Perioden, in denen die Leistungen der Kantone und des Bundes eintreten (Art 12).

b. Die Beschaffung passender Arbeit für arbeitslose Angestellte soll nach Möglichkeit bewerkstelligt werden.

Soweit dies nicht gelingt, ist darauf zu dringen, dass, namentlich von den Jüngern Angestellten und von den Lehrlingen, die Zeit zur beruflichen Ausbildung verwendet wird.

e. Den beruflichen Verbänden und den Gemeindebehörden möchten wir nahelegen, die ihnen von den Betriebsinhabern zur Verfügung gestellten Mittel, die während der Geltung des Beschlusses nicht zur Verwendung gelangten (Art. 11), einer eigentlichen künftigen Arbeitslosenversicherung zuzuwenden.

d. Um unnütze Rekurse und unangenehme Zahlungsverschleppungen zu vermeiden, sind die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, dass die in Art. 21 vorgesehene Rekurskommission sich nur mit der Auslegung des Bundesratsbeschlusses, nicht mit der Feststellung von Tatsachen, zu befassen hat. Diese geschieht durch die Einigungsstelle endgültig. Die Rekurse sind dem Sekretär der Rekurskommission mit dem Entscheid der Einigungsstelle einzureichen. -- Der neue Beschluss ist eine notwendige Konsequenz und Ergänzung desjenigen von 1918. Wir bitten Sie, auch der nun vorgesehenen Fürsorge bei Arbeitslosigkeit von Angestellten Ihre wohlwollende und tatkräftige Unterstützung zu widmen.

B e r n , den 14. März 1919.

Schweizerisches Volkswirtschaftsdepartement : Schnlthess.

Dem Gesuche des Herrn Rud. Gaschen, Zollgehülfen I. Klasse in Basel, um Entlassung aus dem Zolldienste, wird auf 31. März unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

B e r n , den 14. März 1919.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Gemäss Art. 33 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 ist die Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1915 vom Tage des Inkrafttretens des genannten Beschlusses, d. h. am 18. September 1916, für die nachfolgenden Jahre am ersten Tage nach Ablauf des Steuerjahres verfallen. Für die Steuerpflichtigen, die ihre Geschäftsjahre nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, gelten nach Art. 5, Absatz 3 (abgeändert gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. November 1917), die übungsgemäss abgeschlossenen Geschäftsjahre als Steuerjahre.

In Anwendung von Art. 33, Absatz 4, des obgenannten Bundesratsbeschlusses hat das eidgenössische Finanzdepartement die Zahlungstermine für die Kriegsgewinnsteuer festgesetzt wie folgt: für das Steuerjahr 1915 und 1915/1916 auf 31. Mai 1917, ,, ,, ,n 1916 ,, 30. November 1917, ,, ,, ,, 1916/1917 ,, 31. Mai 1918, ,, ,, ,, 1917 ,, 30. November 1918, ,, ,, ,, 1917/1918 ,, 31. Mai 1919.

Die Steuerpflichtigen haben dabei den Steuerbetrag bis längstens zu den genannten Terminen an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank in bar und kostenfrei zu bezahlen. Von diesen Terminen an wird auch der Zins berechnet für Steuerbeträge der betreffenden Perioden, die später bezahlt werden.

Jeder Steuerpflichtige erhält auch eine persönliche Zahlungseinladung, sei es auf Grund der erfolgten Einschätzung oder, wenn diese noch nicht stattgefunden hat, auf Grund seiner Steuerklärung, wobei dann die endgültige Abrechnung nach erfolgter Einschätzung vorbehalten wird. Er kann aber schon vorher Abschlagszahlungen auf den festzustellenden Steuerbetrag leisten. Für Abschlagszahlungen, die wenigstens 30 Tage vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen erfolgen, wird ein Zins von 5 °/o für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum Zahlungstermin gewährt.

Es werden jederzeit auch Vorauszahlungen auf die Kriegsgewinnsteuer späterer Steuerperioden entgegengenommen, und es wird für solche Vorauszahlungen den Steuerpflichtigen ebenfalls ein Zins von 5 % gewährt, berechnet vom Tage der Zahlung bis zum später festzusetzenden Zahlungstermin für die betreffende Steuerperiode.

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Jede an die eidgenössische Staatskasse oder für derer» Rechnung an die schweizerische Nationalbank geleistete Abschlagszahlung oder Vorauszahlung ist der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zu avisieren.

Für die Steuerbeträge, die bis zum festgesetzten Zahlungstermin nicht bezahlt werden, wird Betreibung eingeleitet, und es wird überdies von dem auf den Zahlungstermin folgenden Tage hinweg ein Verzugszins von 6 °/o berechnet, und zwar gelangt dieser Zins auch dann zur Anrechnung, wenn die definitive Einschätzung aus irgendeinem Grunde erst nach dem vom Finanzdepartcment festgesetzten allgemeinen Zahlungstermin erfolgt, indem eben die Steuer auf diesen Termin geschuldet wird.

Ebenso hemmt die Einreichung eines Rekurses gegen die Taxation den Zinsenlauf nicht, sofern die eidgenössische Rekursbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Ist ein Steueranspruch gefährdet, oder hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die eidgenössische Steuerverwaltung jederzeit Sicherheit verlangen.

(2..)

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Verlag des Art. Instituts Orell Füssli in Zürich ist erschienen :

Répertoire systématique des traités en vigueur entre la Confédération suisse ou les cantons et l'étranger, publié par mission du Département fédéral de Justice et Police par

Paul Marx, Docteur en droit.

Das Register ist mit finanzieller Beihülfe des Bundes erstellt worden und wird den Behörden der Kantone und Gemeinden zum reduzierten Preise von Fr. 9 das gebundene Exemplar abgegeben. Der Ladenpreis für das weitere Publikum ist auf Fr. 12 festgesetzt worden.

Die Bestellungen sind direkt an den genannten Verlag z» richten.

B e r n , den 8. März 1919.

(2.).

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1918 und 1919.

1919 «n-

idi luiofi

J.

JU.OH21C6

1Q1Q i. tJLv

Mehreinnahme Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

M a i. . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

3,404,535. 08 2,740,195. 62 3,296,123. -- 3,143,992. 80 3,217,155.41 3,680,013. 47 3,535,148. 31 4,339,850. 09 3,910,882. 36 4,731,770.06 4,266,i)91. 03 3,332,306. 02 2,385,026. 41 4,021,228. 42

Total 44,021,035. 66 Auf Ende Febr. 6,700,658. 08 5,884,188. 42

Fi.

Mindereinnahme Fr.

-- --

664,339. 46 152,130. 20

--

816,469. 66

Schweizerische Eisenbahnstatistik fUr das Jahr 1917.

Der Band mit den statistischen Angaben über die im Jahr 1917 im Betrieb gestandenen schweizerischen Eisenbahnen ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 beim unterzeichneten üepartemente bezogen werden.

Daselbst ist auch das als Sonderabzug gedruckte Verzeichnis der Privatverbindungsgeleise auf Ende 1917 zum Preise von Fr. 2 erhältlich.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement.

B e r n , den 4. März

1919.

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1919

Date Data Seite

400-408

Page Pagina Ref. No

10 027 043

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