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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Ernährungsamtes an die Kantonsregierungen betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion.

(Vom 21. Februar 1919.)

Hochgeachtete Herren!

Sie erhalten beigelegt den Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1919 betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion, einen Beschluss, der insbesondere denjenigen vom 15. Januar 1918 ergänzen und zum Teil auch ersetzen soll. Drei Gesichtspunkte waren es hauptsächlich, die bei der Aufstellung der neuen Bestimmungen wegleitend waren : Aufrechthaltung des bisherigen Anbaues an Feldfrüchten, Erleichterungen im Sinne vermehrter Bewegungsfreiheit in der Erfüllung der Anbaupflicht für die Landwirtschaft und vermehrte Heranziehung anderer Berufskreise zur Mitarbeit in der Lebensmittelproduktion.

Wenn sich auch die Aussichten für unsere Versorgung mit Lebensmitteln seit Abschluss des Waffenstillstandes zwischen den kriegführenden Mächten erheblich gebessert haben, so kann doch kein Zweifel darüber bestehen, dass wir noch nicht mit voller Sicherheit auf ungestörte Lebensmittelzufuhren rechnen können.

Die Vorsicht gebietet uns daher, nach wie vor alles zu tun, um die Produktion im eigenen Lande auf der bisherigen Höhe zu erhalten. Wir verweisen dabei ganz besonders auf die Versorgung des Landes mit Kartoffeln. Es erscheint höchst fraglich,

329 ob unsere ausländischen Kartoffellieferanten aus der Zeit vor dem Kriege in der Lage sein werden, uns nächsten Herbst erhebliche Mengen Kartoffeln zu liefern und so einen durch eine allfällige Missernte hervorgerufenen Fehlbetrag zu decken. Auch für andere Lebensmittel sind Überraschungen und Enttäuschungen nicht ausgeschlossen, dies um so weniger, als es sehr grosser Mengen von Nahrungsmitteln bedarf, um dem drückenden Mangel in den früher kriegführenden Ländern zu steuern. Diesen Erwägungen hat sich auch die Konferenz nicht verschlossen, zu der wir Sie, die eidgenössische Ernährungskommission und einige berufliche Verbände auf den 17. Januar dieses Jahres nach Bern einberufen haben. Die Teilnehmer an dieser Versammlung und alle übrigen Kreise, die wir zur Beratung beigezogen hatten, hielten mit uns dafür, dass alles aufzuwenden sei, um die Produktion von Nahrungsmitteln im Inlande mit allen verfügbaren Kräften zu fördern.

Eine Erleichterung für die Landwirtschaft wurde vor allem dadurch zu verwirklichen versucht, dass es nun dem Anbaupflichtigen freistehen soll, innerhalb der Gesamtfläche seiner Verpflichtungen den Anteil der einzelnen Feldfrüchte selbst zu bemessen. Es kann also zwischen Getreide, Hackfrüchten und Hülsenfrüchten frei gewählt und getauscht werden, wodurch unter anderm eine bessere Anpassung an die Bodenverhältnisse und ein geregelter Fruchtwechsel erleichtert werden sollten.

Dabei schien aber eine Einschränkung geboten: es sollen mindestens soviel Kartoffeln angepflanzt werden wie 1918, eine Forderung, die durch die hervorragende Bedeutung der Kartoffeln als Nahrungsmittel vollauf begründet ist. Dabei ist aber zu beachten, dass die Anbaupflicht für Feldfrüchte pro 1919 nicht auf den für das Jahr 1918 vorgeschriebenen, sondern auf dem tatsächlich durchgeführten Mehranbau beruht. Dadurch sollte berechtigten Klagen über allzu schwere Auflagen in den Anbauvorschriften, wie sie namentlich aus Ackerbaugebieten erhoben wurden, entgegengekommen werden. Immerhin werden die kantonalen Behörden ermächtigt, die Anbaupflicht über dieses Mass hinaus, und zwar namentlich zugunsten des Kartoffelbaues, zu vergrössern, wenn die Nichterfüllung der letztjährigen Verpflichtungen nicht im Unvermögen, sondern im Mangel an gutem Willen des Pflichtigen ihren Grund hat (Art. 1). Umgekehrt können
sie aber auch Erleichterungen eintreten lassen (Art. 3), und wo ein Mehranbau von Wintergetreide stattgefunden hat, soll er bei der Bemessung der Anbaufläche an Sommerfrüchten berücksichtigt werden. Wir möchten nicht unterlassen, nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit eines ausgedehnten Kartoffelanbaues hinzu-

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weisen. Über die ausserordentliche Wichtigkeit dieser Feldfrucht für die Volksernährung sollte es nach den Erfahrungen der beiden letzten Jahre nicht mehr notwendig sein, viele Worte zu verlieren. Um ihren Anbau zu sichern, wurde es als Zweckmassig erachtet, den Produzenten auch eine gewisse Preisgarantie zu geben (Art. 6), die wir als einen wirksamen Ansporn zu einem vermehrten Kartoffelanbau betrachten. Wir haben allerdings die Auffassung, dass der seitens des Bundes garantierte Kartoffelpreis von Fr. 15 für 100 kg nur dann auf Grund der natürlichen Marktgestaltung möglicherweise nicht errreicht wird, wenn der Herbst 1919 unser Land mit einer sehr ergiebigen Kartoffelernte beglückt, was wir im Interesse unserer Volksernährung sehr wünschen möchten.

Zu den Erleichterungen der Anbaupflicht rechnen wir sodann auch die eingetretenen and weiterhin zu erwartenden Roduugsbewilligungen, also die vermehrte Heranziehung von Waldland zur Erfüllung der Anbaupflicht (Art. 7). Wo durch Waldrodungen wertvolles landwirtschaftliches Kulturland gewonnen oder das Umgelände verbessert werden kann (kleine Waldungen inmitten von Kulturland) möchten wir Ihnen Gewährung von Rodungsgesuchen für Nichtschutzwald neuerdings angelegentlichst empfehlen.

Besonders wichtig erschien es, durch den vorliegenden Heschluss die richtige Grundlage für eine Betätigung der Industrie wie auch anderer Berufskreise in der Lebensmittelproduktion zu schaffen. Im Verlaufe des letzten Jahres sind die schweizerische Vereinigung für industrielle Landwirtschaft und die schweizerische Genossenschaft für Gemüsebau entstanden. Die Bestrebungen dieser Organisationen verdienen um so mehr Unterstützung, als durch sie nicht allein die Lebensmittelproduktion gefördert, sondern auch eine zweckmässige Beschäftigung von Arbeitslosen möglich gemacht wird. Von einer allgemein verbindlichen Verpflichtung der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe zur Betätigung in der Lebensmittelproduktion wurde Umgang genommen. Es wird aber bestimmt, dass, wenn solche Betriebe mit Ihrer Unterstützung meliorationsfähiges Land pachten, die Verpflichtung für sie besteht, die notwendigen Bodenverbesserungen und die Bestellung der gepachteten Flächen durchzuführen. Ferner können von den kantonalen Behörden einzelne Betriebe wie auch Gemeinden zum Anschlüsse an
gemeinnützige Unternehmungen zur Förderung der Lebensmittelproduktion verhalten werden (Art. 5).

Zur Sicherung der Kleinproduktion und zur Erhöhung der Lebensmittelproduktion überhaupt ist auch in diesem neuen Be- c

331 Schlüsse die Ermächtigung der kantonalen Behörden zur Zwangspacht und zur Zwangsmelioration erneuert worden (Art. 4 und 8).

Ausdrücklich wiederholt wurde ferner die schon im letzten ßundesratsbeschlusse ausgesprochene Pflicht zur richtigen Bebauung und vollen Ausnützung allen Kulturlandes, und endlich wurden auf Wunsch der eingangs erwähnten Konferenz die Gemeinden ermächtigt, Arbeitsscheue zur Betätigung in der Lebensmittelproduktion anzuhalten, widrigenfalls die Zuteilung rationierter Lebensmittel an sie eingestellt werden soll. Umgekehrt werden denjenigen, die Land zur Gewinnung von Lebensmitteln bebauen, Vergünstigungen eingeräumt, indem ihnen die gewonnenen Produkte bei einer allfälligen Rationierung nicht oder nur teilweise angerechnet werden (Art. 2).

Wir hoffen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Bundesratsbeschlusses die geeignete Grundlage bilden werden, um unsere Lebensmittelversorgung auch für den kommenden Winter sicherzustellen und uns so allmählich wieder in normale Verhältnisse hinüberzufahren.

Das für die kommende Anbauperiode erforderliche Saatgut dürfte in der Hauptsache gesichert sein. Stickstoff- und Kalidünger können voraussichtlich ebenfalls in ausreichendem Masse beschafft werden, wogegen die Knappheit in phosphorsäurohaltigen Düngemitteln wohl noch während längerer Zeit nicht in befriedigender Weise behobea werden kann. la diesen Fragen wende man sich an unsere Abteilung für landwirtschaftliche Produktionsvermehrung, die mit der Abteilung für Landwirtschaft des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements verbunden ist.

Mit vorzüglicher Hochachtung B e r n , den 21. Februar

1919.

Eidgenössisches Ernährung samt : T. Goumoens.

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Kreisschreiben der

Schuldbetreibungs- und Konkürskammer des schweizerischen Bundesgerichts an die kantonalen Aufsichtsbehörden, für sich und zuhanden der untern Aufsichtsbehörden, sowie der Betreibungs- und Konkursämter betreffend Verwertung von mit der S SS-Klausel belegten Waren.

(Vom 28. Februar 1919.)

Nach Art. 2, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1918 betreffend die Zwangsverwertung der durch die Vermittlung der Einfuhrorganisationen (insbesondere der Société Suisse de surveillance économique, abgekürzt S S S) eingeführten Waren (Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 1092), haben die Betreibungsund Konkursämter dafür Sorge zu tragen, dass sich die Brwerber solcher Waren, die im Vollstreckungsverfahren verwertet werden, zur Einhaltung der S S S-Bestimmungen (ausschliessliche Verwendung der Waren in der Schweiz etc.) verpflichten.

Gestützt auf Art. 2, Abs. 2, dieses Bundesratsbeschlusses, wonach die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den kantonalen Aufsichtsbehörden die nötigen Weisungen über die zweokmässige Vollziehung dieser Anordnung zu erteilen hat, haben wir im Einvernehmen mit den Organen der SS S die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt, die wir Ihnen hiermit zur Kenntnis bringen: 1. Wird ein Warenlager g e p f ä n d e t , so hat der Betreibungsbeamte den Schuldner bei Anlass der Pfändung zu befragen, ob und welche der einzelnen, das Warenlager bildenden Gegenstände er unter S S S-Klausel erworben hat. Von der das Vorliegen der Klausel bejahenden Erklärung des Schuldners ist in der Pfändungsurkunde Vormerk zu nehmen.

Verneint der Schuldner, die Ware unter S S S-Klausel erworben zu haben, und hat das Amt begründeten Anlass, die Richtigkeit der ihm gemachten Angaben zu bezweifeln, so hat es die S S S vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, welche diesen prüfen und dem Amte Mitteilung machen wird, ob die vom Schuldner abgegebene Erklärung den Tatsachen entspricht.

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Wird ein Warenlager in eine K o n k u r s m a s s e g e z o g e n , so hat das Konkursamt bei Aufnahme des Inventars auf analoge Weise zu verfahren.

Sind Gegenstände, die einen Bestandteil eines Warenlagers bilden, v e r p f ä n d e t und wird hinsichtlich dieser die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben, so hat das Amt, nachdem das Verwertungsbegehren gestellt ist, die nämlichen Erhebungen zu machen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses zu den betreffenden Betreibungsakten zu legen.

2. Werden Gegenstände, die nach Angabe des Schuldners oder nach der von der S S S erteilten Auskunft den Bestimmungen der S S S unterliegen, im Betreibungs-, Pfandverwertungs- oder Konkursverfahren zur Versteigerung gebracht, so hat der Steigerungsbeamte bei Beginn der Gantverhandlung die Bieter darüber aufzuklären, dass die Ware nur unter Überbindung der S S SKlausel zugeschlagen wird. Der Ersteigerer hat im Steigerungsprotokoll oder in einem besonderen Reverse die nachstehende Erklärung zu unterzeichnen : ,,Diese Waren (die im einzelnen Falle genau zu bezeichnen sind) unterliegen den Bestimmungen der S S S und dürfen nur in der Schweiz verarbeitet oder verbraucht werden. Der unterzeichnete Erwerber der Ware übernimmt für sich und seine Nachmänner die Verpflichtung, dass jene gemäss den S S S-Bedingungen verwendet wird, und er haftet für alle Nachteile, welche die Vorbesitzer als Folge irgendeiner Übertretung dieser Bestimmung treffen sollten.a Geschieht die Verwertung durch Verkauf aus freier Hand, so hat der Erwerber eine gleichlautende Erklärung zu unterzeichnen, die in den Kaufvertrag aufzunehmen ist. Wird kein schriftlicher Vertrag ausgefertigt, so ist ein besonderer Revers auszustellen und vom Käufer zu unterzeichnen.

Wir ersuchen Sie, die untern Aufsichtsbehörden und die Betreibungs- und Konkursämter von diesen Weisungen in Kenntnis zu setzen und dafür zu sorgen, dass ihnen in Zukunft nachgelebt wird.

. L a u s a n n e , den 28. Februar

1919.

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident: Soldati.

Der Sekretär: Haal).

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. I.

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1917 und 1916.

1918 1917

Monate

1918

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

4,342,498. -- 3,909,074. 20 4,825,150. 96 5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87 4,168,605. 85 3,405,786. 32 3,450,007. 42 4,562,500. -- 2,741,538. 45 5,385,060. --

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

-- 937,962. 92 3,404,635. 08 612,951.

20 3,296,123. -- -- -- 1,607,995. 55 3,217,155. 41 1,699,770. 92 3,580,013. 47 -- 2,190,011.

32 3,535,148. 31 -- 94,158. 78 4,339,856. 09 -- -- · 257,723. 49 3,910,882. 36 4,731,770. 06 1,325,983. 74 -- -- 4,266,991. 03 816,983. 61 1,280,193.

98 3,332,306. 02 -- -- 356,512. 04 2,385,026. 41 1,363,831.58 4,021,228. 42 --

Total 52,229,180. 09 44,021.035. 66

--

8,208,144. 43

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalzitation.

; d , welche durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Januar 1919 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden sind, werden davon in Kenntnis gesetzt, dass

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a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Donnerstag, den 27. März 1919, vormittags 8'/a Uhr, im Bezirksgebäude in Zürich, Badenerstrasse 90, Sitzungssaal Nr. 61, stattfindet ; b. die Untersuchungsakten zu ihrer Einsicht bei der Bundesgerichtskanzlei aufliegen ; c. ihnen bis zum 10. März 1919 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung zu beantragen.

Gleichzeitig werden sie aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, unter der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen sie gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 28. Februar 1919.

Der Präsident dos Bundesstrafgerichts: Stooss.

ifrrichtflug von Priifämteru für Elektrizitätsverbrauchsmessor.

2. Ergänzung zu den Bekanntmachungen vom 5. Dezember 1917 (Bundesblatt 1917, Bd. IV, S. 879) und 13. Februar 1918 (Bundesblatt 1918, Bd. I, S. 272).

Das eidg. Finanzdepartement hat die nachfolgenden Priifämter zur Ausführung von amtlichen Prüfungen ermächtigt: Kompetenz fiir

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bis

34

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Amp. Volt Amp. Volt Amp. Volt

Nr.

32 33

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Wechselstrom

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E. W. der Stadt Biel Isaria-Zählerwerke A.- G. in Zürich E.W. der Stadt Neuenburg

B e r n , den 28. Februar

50 300

40

100 600

100 600 100 600

ili» Üblichen

--

200 500 200 500

50

--

1919.

Eidg. Amt für Mass und Gewicht.

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1919

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09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1919

Date Data Seite

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10 027 028

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