160

Wahlen.

(Vom 27. Januar 1919.)

Militärdepartement.

Kriegstechnische Abteilung.

Kanzleisekretär I. Klasse: Harri, Rudolf, von Adelboden, zurzeit Kanzleisekretär II. Klasse genannter Abteilung.

(Vom 1. Februar 1919.)

Finanz- und Zottdepartement.

Zollverwaltung.

Kanzlisten II. Klasse der Abteilung für Handelsstatistik der Oberzolldirektion : Rüfenacht, Fritz, von Eggiwil, zurzeit Gehülfe II. Klasse des Hauptzollamtes St. Gallen, und Schlegel, Ulrich, von Trübbach. bisher provisorisch angestellt.

(Vom 3. Februar 1919.)

Politisches Departement.

Abteilung für Auswärtiges.

Kanzleisekretär bei der schweizerischen Gesandtschaft in Bukarest: Ferrari, Louis Philipp, von und in Chiasso.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Das Justiz- und Polizeidepartement hat die Mieterschutzverordnungen folgender Gemeinden genehmigt: Aefligen (Bern), genehmigt 3. Januar 1919.

Jegenstorf (Bern), genehmigt 3. Januar 1919.

Ariesheim (Baselland), genehmigt 10. Januar 1919.

Utzenstorf (Bern), genehmigt 15. Januar 1919.

Worb (Bern), genehmigt 15. Januar 1919.

Bäriswil (Bern), genehmigt 27. Januar 1919.

Corcelles-Cormondreche (Neuenburg), genehmigt 31. Jan. 1919.

loi

Umlauf der Silberscheidemünzen.

A. Kursfähige Silberscheidemllnzen.

Zum Umlauf in der Schweiz sind folgende SilberseheideinUnzen zugelassen : L Schweizerische Münzen: Die Zweifranken-, Einfranken- und 50-Rappenstücke mit dem Bilde der stehenden Helvetia und den Jahreszahlen von 1874 und der nachfolgenden Jahre.

II. Französische Münzen: 1. Die Zweifranken-, Einfranken- und 50-Rappenstücke mit dem Bilde der Republik (Göttin) und den Jahreszahlen von 1870 bis 1896.

B e s o n d e r e B e m e r k u n g e n . Mit dieser Prägung wurden Münzen hergestellt in den Jahren 1849 bis 1851 und dann unter der III. Republik von 1870 bis 1896. Diejenigen Münzen mit den Jahreszahlen von 1849 bis 1851 sind am 1. Januar 1869 von der französischen Regierung ausser Kurs erklärt worden ; es ·sind daher nur die Münzen mit den Jahreszahlen 1870 bis 1896 kursfahig. Münzen dieser Prägung mit dem Bildnis der Republik (Göttin) sind, wenn das Prägungsjahr nicht mehr sichtbar ist, von der Zirkulation ausgeschlossen, weil kein Unterscheidungsmerkmal gegenüber den verrufenen Münzen von 1849 bis 1851 vorhanden ist.

2. Die Zweifranken-, Einfranken-, und 50-Rappenstücke mit dem Bildnis der Säorin und den Jahreszahlen von 1897 und der nachfolgenden Jahre.

IIf. Belgische. Münzen : Die Zweifranken-, Einfranken- und 50-Rappenstücke mit dem Bildnis des Königs Leopold II. und den Jahreszahlen von 1866 bis 1909 und diejenigen mit dem Bildnis des Königs Albert I. mit den Jahreszahlen von 1910 und ff. Ferner die Zwoifranken- und Einfrankehstücke mit übereinanderliegendem Bildnis des Königs Leopold I. und des Königs Leopold II. mit den Jahreszahlen 1830/1880.

162 B. Abgeschliffene und beschädigte Silberscheidemünzen.

Aus dem Verkehr ausgeschlossen sind : Alle verrufenen Münzen ; die schweizerischen, französischer, und belgischen Silberscheidemilnzen, die derart abgeschliffen sind, dass sich die Merkmale ihrer Kursfähigkeit, nach Massgabe vorstehender Erklärungen, nicht mehr erkennen lassen, sowie die beschädigten, durchlöcherten, angefeilten, angeschnittenen oder sonstwie durch Metalleutzug oder durch Verunstaltung entwertete« kursfähigen Münzen.

Für diese abgeschliffenen, beschädigten und daher ausser Kurs gesetzten Münzen werden bis auf weiteres von der eidgenössische« Staatskasse, nach vorausgegangener Prüfung, bis zu 50 °/o ihres Nennwertes vergütet.

Die Inhaber solcher Münzen sind daher darauf aufmerksaiM zu machon, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, dieselben der eidgenössischen Staatskasse in Bern einzusenden, die dem Eitasender den aus der Prüfung der Münze sich ergebenden, Weit vergüten wird.

C. Allgemeines.

Die schweizerischen Silberscheidemünzen sind von den öffeullichen Kassen in unbeschränktem Betrage anzunehmen, die französischen und belgischen Silberscheidemünzen bis /.um Betrage von Fr. 100 für jede einzelne Zahlung. Die italienischen und die griechischen Silberscheidemünzen, ebenso die französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleon III. sind von den betreffenden Regierungen seinerzeit heimgeschafft worden und haben daher in der Schweiz nicht mehr gesetzlichen Kurs.

Es ist den öffentlichen Kassen untersagt, andere als die unter A. erwähnten schweizerischen, französischen und belgischen Silberscbeidemunzen an Zahlungsstatt anzunehmen oder auszugeben.

Vorstehende Bekanntmachung ersetzt diejenige des eidgünössischen Finanzdepartements vom 3. Januar 1916 betreffend den Umlauf der Silberscheidemünzen, die hiermit widerrufen wird.

B e r n , den 25. Januar 1919.

(2.).

I'Aäg. Finanzdepurtcment : Motta.

163

3°|0 eidg. Anleihen von Fr. 70,000,000 von 1903.

Kapital rück Zahlung auf 15. April 1919.

Infolge der heute stattgefundenen siebenten Verlosung gelangen auf 15. April 1919 aus dem obgenannten Anleihen nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung : Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

801- 850 35801-35850 92701- 92750 122201-122250 5101- 5150 38301-38350 93201- 93250 124551-124600 5301- 5350 44051-44100 96051- 96100 125051-125100 8101- 8150 45151-45200 96601- 96650 125351-125400 10151-10200 55651-55700 98751- 98760 127901-127950 12051-12100 57751-57800 99851- 99900 129201-129250 18001-18050 67951-68000 105601-105650 130151-130200 19151-19200 72101-72150 108301-108350 130251-130300 21101-21150 76701-76750 109951-110000 134351-134400 21451-21500 78601-78650 112651-112700 139451-139500 30701-30750 84001-84050 114451-114500 35201-35250 90501-90550 121021-121030 Die Einlösung vorbezeichneter 2220 Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 1,110,000 erfolgt in der Schweiz: bei der eidg. Staatskasse, bei den Hauptzollund Kreispostkassen, bei der Schweiz. Nationalbank und ihren Zweiganstalten und Agenturen sowie bei der Banque de Paris et des Pays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Genf; in Frankreich: bei der Banque de Paris et des Pays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Paris.

B e r n , den 15. Januar 1919.

(2..)

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.02.1919

Date Data Seite

160-163

Page Pagina Ref. No

10 026 994

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.