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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Bözingen nach Nidau über Biel.

(Vorn 11. April 1919.)

Mittels Eingaben vom 6. Februar und 13. März 1919 stellt der Gemeinderat der Stadt Biel ein Gesuch um Änderung der Art. 10 und 14 der durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1901 (E. A. S. XVII, 122) der Einwohnergemeinde der Stadt Biel erteilten Konzession für eine elektrische Schmalspurbahn von Bözingen nach Nidau über Biel in folgendem Sinne: Die Bahnverwaltung wünscht ermächtigt zu werden, die im Art. 10 der Konzession nicht vorgesehene Beförderung von Gütern je nach Bedarf später einzuführen und verlangt daher eine entsprechende Ergänzung dieses Artikels.

Zu Art. 14 beantragt sie, dass für die Beförderung von Personen die Taxe von 10 Rappen für den ersten Kilometer und von 5 Rappen für jeden weitern Kilometer der Bahnlänge auf 20 und 10 Happen erhöht werde.

In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 1919 erklärt sich der Regierungsrat des Kantons Bern mit der Konzessionsänderung in dem nachgesuchten Umfange einverstanden. Immerhin bemerkt er, dass er die gewünschte Taxe von 20 Rappen für den ersten Kilometer zu hoch findet. Nach seiner Ansicht sollte dieser Ansatz nur als vorübergehende Massnahme gestattet werden.

Das Eisenbahndepartement hat dem Gemeinderat der Stadt Biel die Bemerkung der kantonalen Regierung mitgeteilt, indem es beifügte, dass die Taxe für den ersten Kilometer auf 15 Ra,ppen anzusetzen sei und dass eine Taxe von 20 Rappen nur erhoben werden könne,-solange die vom Bundesrate den Transportanstalten bewilligten Kriegszuschläge Geltung besitzen.

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Mit Schreiben vom 13. März '1919 hat sich der Gemeinderat mit dieser Bemerkung unter der Bedingung einverstanden erklärt, dass der Strassenbahn die Berechtigung zur Erhebung einer Mindesttaxc von 20 Rappen für eine einzelne Fahrt eingeräumt werde.

Art. 10 der Konzession ist entsprechend dem Begehren des Gemeinderats und Art. 14 im Sinne der obenerwähnten Bemerkung abgeändert worden. Die ändern Bestimmungen des Art. 14 über die Taxierung von Gepäck und Gütern bleiben unverändert und sind in einem besonderen Art. 14« untergebracht worden.

Da das Konzessionsänderungsgesuch uns zu keiner weitem Bemerkung Anlass gibt, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. April 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bözingen nach Nidau über Biel.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Gemeinderates der Stadt Biel vom 6. Februar und 13. März 1919, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. April 1919.

beschliesst:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Bözingen nach Nidau über Biel. (Vorn 11.

April 1919.)

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Jahr

1919

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2

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15

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1069

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1919

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53-54

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