189 # S T #

1017

Botschaft des

Bundesrates an die B undesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Luzern und Ausgemeinden.

(Vom 8. Februar 1919.)

Art. 14, Absatz l, der am 17. Dezember 1897 (E. A. S. XIV, 593) erteilten und am 26. März 1903 (E. A. S. XIX, 51) abgeänderten Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Luzern und Ausgemeinden hat folgende Fassung : ,,Für den Transport von Personen darf eine Taxe von 10 Rappen für den Kilometer der Bahnlänge bezogen werden. Es ist indes gestattet, bei den Einzelbilletts für das ganze Stadtnetz eine Einheitstaxe von 15 Rappen einzuführen. a Mittels Eingabe vom 4. Januar 1919 stellt der Stadtrat von Luzern das Gesuch, es möchte diese Vorschrift des Art. 14 der Konzession wie folgt abgeändert werden: ,,Für den Transport von Personen darf für den ersten befahrenen Kilometer eine Taxe von 15 Rappen, für jeden folgenden Kilometer eine solche von 10 Rappen bezogen werden. u Zur Begründung seines Gesuches führt der Stadtrat von Luzern im wesentlichen folgendes aus: Die Strassenbahn habe von, der Stadtgemeinde Luzern seit ihrem Bau (1900) regelmässig Zuschüsse erhalten, deren Gesamtbetrag Ende 1917 nahezu Fr. 950,000 erreicht habe. Diese Zuschüsse für die Deckung der jährlichen Rechnungsrückschläge hätten namentlich seit Kriegsausbruch wieder grossen Urnfang angenommen (in runden Zahlen: 1914 Fr. 85,000, 1915 Fr. 115,000, 1916 Fr. 80,000, 1917 Fr. 85,000, 1918 nahezu Fr. 130,000). Sie werden, wenn nicht die Taxordnung abgeändert werde, im Jahr 1919 ungefähr Fr. 240,000 betragen.

In der letztgenannten hohen Summe seien berücksichtigt die für die gesamte Verwaltung vorgenommenen Gehaltserhöhungen,

190

die Nachteuerungszulagen im gleichen Umfang wie im Jahre 1918, und die Beiträge der Strassenbahn an die mit Anfang 1919 in Kraft tretende Pensionskasse. Es seien ferner die erhöhten Preise der Materialien für den Betrieb und Unterhalt in Betracht gezogen.

Hingegen sei nicht berücksichtigt, dass die Strassenbahn dringend weiteren Rollmaterials bedürfe, zu dessen Unterbringung sie vorerst noch die Depotanlagen umzubauen und zu erweitern habe, ferner dass sie Schleifenanlagen zur bessern Verkehrsabwicklung erstellen und von der Stromabnahme durch Trolleys zur Stromabnahme vermittelst Bügel übergehen sollte.

Es dürfe von einer Verkehrszunahme keine irgendwie nennenswerte Besserung der Lage erwartet werden. Eine Erhöhung der bisherigen Taxen sei daher notwendig geworden.

Diese Taxerhöhung mit nennenswertem Erfolg durchzuführen sei nicht möglich, solange für den Kilometer der Bahnlänge höchstens 10 Rappen bezogen werden dürfen. Die Strassenbahnverwaltung sehe sich deshalb gezwungen, um eine Erhöhung der Taxe für den ersten befahrenen Kilometer auf 15 Rappen nachzusuchen. Für die nachfolgenden Kilometer könne sie sich mit dem bisher zugestandenen Taxmaximum, einstweilen wenigstens, weiter behelfen.

In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 1919 stimmt der Regierungsrat dos Kantons Luzern der nachgesuchten Änderung der Konzession zu. Auch wir können uns mit dem Antrage des Stadtrates von Luzern, die Höchsttaxe für den ersten befahrenen Kilometer von 10 auf 15 Rappen zu erhöhen, einverstanden erklären, nachdem dies bereits einigen ändern Trambahnen gestattet wurde.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussesentwurf, der dem Konzessionsabänderungsgesuch Rechnung trägt, zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den S.Februar 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

191

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Luzern und Ausgemeinden.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Stadtrates von Luzern vom 4. Januar 1919; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 1919, beschliesst: 1. Art, 14, Absatz l, der durch Bundesbeschluss vom' 17. Dezember 1897 (E. A. S. XIV, 593) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 26. März 1903 (E. A. S. XIX, 51) abgeänderten Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Luzern und Ausgemeinden erhält folgende neue Fassung: ,,Für die Beförderung von Personen darf für den ersten befahrenen Kilometer eine Taxe von 15 Rappen, für jedentl folgenden Kilometer eine solche von 10 Rappen bezogen werden.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 15. Februar 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn in Luzern und Ausgemeinden. (Vom 8.

Februar 1919.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

1017

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1919

Date Data Seite

189-191

Page Pagina Ref. No

10 027 000

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.