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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Entsumpfung der Tessinebene bei Magadino.

(Vom 21. Januar 1919.)

Schon im September 1917 hat sich der Staatsrat von Tessin an den Bundesrat gewendet, um für die Entwässerung der Ebene von Magadino und derjenigen des Vedeggio aussergewöhnliche Beiträge an die Bodenverbesserungen und die Erlaubnis zur Verwendung von Militär zu erlangen.

Diese Eingabe wurde sowohl vom schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement, als auch vom Militärdepartement in wohlwollendem Sinne beantwortet. Im Verlauf der Verhandlungen wies das Volkswirtschaftsdepartement darauf hin, dass die Behandlung der Subventionsfrage für die Entsumpfungskanäle vom schweizerischen Departement des Innern, als in dessen Geschäftskreis fallend, vorgenommen werden könne, was dem Staatsrat des Kantons Tessin unterm 28. Dezember 1917 mitgeteilt worden ist.

Mit Schreiben vom 15. Januar 1918 richtete die Kantonsregierung dem Bundesrat ein Gesuch zur Weiterleitung an die eidgenössischen Räte ein, welches sich am Schlüsse in folgenden Punkten zusammenfasste : 1. Genehmigung der Projektvorlagen.

2. Zusicherung eines Bundesbeitrages von 50 °/o.

3. Bewilligung der sofortigen Inangriffnahme der Arbeiten.

Nachdem das schweizerische Departement des Innern, im Einverständnis mit dem Finanz- und dem Volkswirtschaftsdepartement, den in vorgenanntem Schreiben unter Ziffern l und 2 erwähnten Wünschen entsprochen und sich bereit erklärt hatte,

135 einen Bundesbeitrag von 50 °/o für die Hauptkanäle und 40 %· für die Zuflüsse zu befürworten, teilte der Staatsrat von Tessin unterm 7. April 1918 dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement mit, die Ausführung der Arbeiten in der Ebene von Magadino begegne sehr grossen finanziellen Schwierigkeiten, und es werde dieselbe nur möglich sein, wenn sich der Bund .jetzt schon zu höheren Beiträgen verpflichte und wenn die Zusicherung von solchen jeweilen nach Fertigstellung des Projektes für eine Sektion für die betreffenden Arbeiten erfolge.

Anlässlich einer Konferenz vom 13. Juni, an welcher die tessinischen Bau- und Landwirtschaftsdepartemento, ferner das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement und das Oberbauinspektorat vertreten waren, wurde von letzterem hervorgehoben, dass die versumpfte Bodenfläche der Ebene von Magadino, welche notwendigerweise entwässert werden muss, nicht viel mehr al» vielleicht 200 Hektaren umfasse, während das vorliegende Geoeralprojekt die Behandlung einer zurzeit schon produktiven Bodenfläche von 2000 Hektaren in Aussicht nehme, und dass die Sumpfgebiete entwässert werden können, ohne die Kanäle bis in den See, bzw. in die Altwasser des Tessins unterhalb des Trodo zu leiten, wie dies im Projekt Wey vorgesehen war.

Es wurde daher die Ausarbeitung eines Teilprqjektes in Aussicht genommen, welches sich nur mit der Trockenlegung der sumpfigen Flächen zu befassen hat.

Das Ergebnis dieser Konferenz wurde vom Volkswirtschaftsdepartement der Regierung von Tessin unterm 19. Juni mit der Bemerkung mitgeteilt, bei der reduzierten Fläche, welche jetzt noch in Betracht falle, könne eine Ausführung durch den Bund, wie seinerzeit gewünscht worden war, nicht mehr vorgesehen werden, man wolle aber das Werk in anderer Weise möglichst unterstützen. Für die als Gewässerkorrektionen angesehenen Bauten könne ein Bundesbeitrag von 50 °/o für die Hauptkanälc und ein solcher von 40 % für die Zuflüsse beantragt werden.

Am 11. September legte die Regierung des Kantons Tessin dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement ein in vorerwähntem Sinne reduziertes Projekt vor, wobei aber betont wurde, dass alle hierin vorgesehenen Gräben als Hauptkanäle zu betrachten seien und dementsprechend subventioniert werden sollen.

Genanntes Departement überwies hierauf die ganze Vorlag» betreffend
Entwässerung, sowohl der Ebene von Magadino als auch derjenigen des Vedeggio, dem Oberbauinspektorate zur weiteren Behandlung mit der Bemerkung, dass das Departement in

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Würdigung der bestehendeu Verhältnisse gewillt sei, zugunsten ·des Kantons Tessin die Bewilligung eines Vorschusses von vorläufig einer Million für die Ebenen von Magadino und des Vedeggio zu beantragen.

Das im vergangenen Jahre eingereichte Generalprojekt Wey «mf'asste die Entwässerung des ganzen zwischen der Morobbia und dem Laogensee liegenden und seitlich durch die Berghänge begrenzten Landes von zirka 2000 ha Grundfläche. Zu beiden Seiten des Tessins waren grosse Kanäle vorgesehen, welche das Wasser bis in den See, bzw. bis zur MUndung des Trodo führten. Ein ausgedehntes Netz von Nebenkanälen sollte die Anlage ergänzen.

Gleichzeitig war ein System von Zufahrtsstrassen und Wegen vorgesehen, welche eine bessere Bewirtschaftung des Bodens ermöglichen sollten, wobei eine Zusammenlegung der sehr parzellierten Güter vorausgesehen war.

Die auf Grund einer im vergangenen Frühjahr erfolgten Ausschreibung der Arbeiten berechneten Kosten ergaben für die als Gewässerkorrektionen in Betracht fallenden Arbeiten eine Summe von Fr. 4,710,000. Es hatte sich dann die Frage aufgedrängt, ob nicht eine Entwässerung des Sumpflandes allein, ohne künstliche Ableitung des Wassers bis zum See, möglich wäre.

Die nun vorliegenden Erhebungen haben gezeigt, dass diese Frage bejaht werden kann. Die in den tiefen Lagen auszuführenden Entwässerungsgräben finden ihre Vorflut in den natürlichen Gewässern und in dem zur Tessinkorrektion gehörenden Ableitungsgraben, die ausserhalb der Sumpfgebiete in genügender Tiefe unter der Bodenoberfläche liegen, so dass durch sie der Grundwasserspiegel im allgemeinen nicht in unzulässiger Weise bceinJlusst wird.

Wenn im unteren Teile der Ebene Wasserschäden vorkommen, so ist dies meist eine Folge von Überflutung bei hohen Seeständen, welche nicht zu vermeiden ist. Wohl würde durch die Ausführung des gesamten Projektes manche Verbesserung erreicht, auf welche jetzt verzichtet werden muss. Aus dem Gesagten geht aber hervor, dass die Ausführung aller dieser Arbeiten in nützlicher Frist gar nicht möglich wäre und dass bei den obwaltenden schwierigen Verhältnissen der Zweck schon durch die Urbarisierung des eigentlichen Sumpf landes in dem zurzeit erforderlichen Masse erreicht werden kann.

Das nun vorliegende reduzierte Projekt ist aus dem Generalprojekt durch Abtrennung des grössten Teiles der im Sumpfgelände vorgesehenen Gewässerkorrektionen entstanden. Es sollen dieselben

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in endgültiger Weise ausgebaut werden, während man auf die Kanalisierung der zwischen den zu entsumpfenden Gebieten und dem See bzw. dem Tessin gelegenen Abflussrinnen verzichtet.

Ebenso ist eine Güterzusammenlegung und die Erstellung eines für die Bewirtschaftung.der Güter wünschbaren Wegnetzes vorläufig ausser acht gelassen.

Die Ausführung des nun vorliegenden Teilprojektes beeinflusst aber in keiner Weise eine spätere Vollendung des ganzen Werkes in seinem früher vorgesehenen Umfange. In diesem Falle müssten einzig die kurzen Übergangsstrecken zwischen den jetzt vorgesehenen und den später vielleicht auszuführenden Kanälen umgebaut werden.

Die gegenwärtige Vorlage teilt sich in zwei Abschnitte, von welchen sich der erste mit der Entwässerung der sumpfigen Wiesen bei Cadenazzo und St. Antonino, der zweite mit der Nutzbarmachung der Sümpfe von Reazzino befasst. Es sind hierbei folgende Bauten vorgesehen : A b s c h n i t t I: Ein Hauptkanal f--d--a' nimmt seinen Ursprung am Ausiluss des kleinen Bergbaches von Comeliua, fliesst parallel mit deiStrasse durch die Sümpfe von St. Antonino, wo er an drei Stellen auch das Bergwasser aufnimmt, und ergiesst sich dann nach einer Kreuzung der Landstrasse und der Eisenbahn in der Nähe der Station Cadenazzo in ein natürliches Gewässer, welches trotz vielen Krümmungen für den Abfluss genügt.

Der Übergang des Kanals in die erwähnte Abflussrinne wird durch einen Graben a von 260 m Länge bewerkstelligt.

Die Sohlenbreite des Hauptkanals wächst, entsprechend der zugeleiteten Wassermenge, von l m bei Comelina auf 4 m beim Bahndurchlass, sein Gefalle beginnt mit 6 °/oo und endigt mit l,5°/oo, dann folgt das Übergangsgefälle von 2,5°/oo.

Die Zuleitungen 6, e, e und g werden mit einer unteren Grabenbreite von l m, der obere Teil des Kanals d mit einer solchen von 1,50 m erstellt.

Die Gefalle liegen zwischen 65 und 2°/oo. In den grossen Gefallen werden die Kanäle in der Sohle und auf den Böschungen mit einer Trockenpflästerung geschützt, während in dem Gefalle von weniger als 4 °/oo nur eine leichte Sicherung des Böschungsfusses mittelst Betonplatten vorgesehen ist. Die Länge des Haupt-

138 kanales von seinem Ursprung bis zum natürlichen Bachlauf betrugt 3939 m, die Zuleitungen messen zusammen 5006 m.

Die Sohlen sämtlicher Kanäle liegen annähernd 2 m unter der Bodenoberfläche, so dass die für Ackerland wünschbare Absenkung des Grundwassers auf eine durchschnittliche Tiefe von 1,50 m mittelst Drainagen erreicht werden kann. In dem kiesigen Untergrund dürfte die Entwässerung der Grundstücke wohl auch schon ohne solche landwirtschaftliche Massnahmen als Folge der Ranalbauten eintreten.

A b s c h n i t t II: Ein Hauptkanal la beginnt in der Nähe der Eisenbahnbrücke von Cadenazzo, durchquert den Eisenbahndamm unweit des Wärterhauses von Reazzino und ergiesst sich dann in die sogenannte Bolla Rossa, ein Altwasser des Tessins, welches verschiedene Bergwasser aufnimmt und sich in die Verzasca ergiesst. Obschon dieser Fluss seine Mündung immer mehr nach Süden verschiebt, hat das genannte Gerinne doch immer ohne merkliche Stauwirkung seinen Abfluss gefunden.

Der obere Teil der Bolla Rossa ist schon im Jahre 1913 durch das Konsortium der Tessinkorrektion kanalisiert worden, gleichzeitig hat man den Kanal la zum Zwecke der Ableitung des Oberflächenwassers, aber ohne die dortige Streuekultur hindern zu wollen, ausgehoben.

Ein Durchbruch des Tessinhochwassers hat die Vollendung dieses Kanals unterbrochen, während der fertige Graben unterhalb Reazzino bei dieser Überschwemmung verstopft worden ist.

Ein Öffnen desselben an der Mündung des Reazzinobacb.es genügt, um daselbst den Abfluss wieder herzustellen. Oberhalb dem Bahndurchlass muss aber der Graben durchwegs vertieft werden. Die Fundamente des genannten Objektes gestatten eine Tieferlegungdes Kanales auf 1,20 bis 1,50 m unter der Bodenoberfläche. Es genügt dies jedenfalls für die Ermöglichung der Wiesenkultur.

Wenn dann einmal dieser Kanal, wie es auch schon im Jahre 1912 beabsichtigt war, die Gewässer von Cugnasco und Gudo aufnehmen muss und man gleichzeitig die zwischen Gerre di Sopra und der Bahn gelegenen Grundstücke für den Ackerbau herrichten will, so dürfte dann ein Umbau des Bahndurchlasses ui>d eine weitere Vertiefung des Kanales I« notwendig werden. Eine so weitgehende Ableitung der rechtseitigen Binnengewässer des Tessins kann erst vorgenommen werden, wenn die mit der Tessin-

139 korrektion zusammenhängende Unterführung der Riarena di Cugnasco ins Werk gesetzt werden kann. Der Kanal I« erhält eine Sohlenbreite von 3--3,50 m bei einem Gefalle von 0,8 °/oo. Der wiederherzustellende Kanal unterhalb Reazzino hat eine Sohlenbreite von 3 m bei einem Gefalle von 3 °/oo. Eine Ufersicherung ist daselbst nicht angebracht worden. Die Zuleitungen Ila, Ile, 116 sollen das am Fusse der Berglehne zutage tretende Wasser dem Hauptkanal zufuhren.

Bei Bollono, zwischen Reazzino und Gordola, soll das Bergwasser ebenfalls vor seinem Eintritt in den ebenen Boden abgefangen und in einen Arm der ,,Bolla Rossa" eingeleitet werden.

Hierzu sind die Kanäle Ilio, III e, lìld vorgesehen. Ein längs der Bahn anzulegender Graben III« entwässert den zwischen letzterer und der Strasse gelegenen Sumpf. Die Kanäle III &, III d und IV a können als Hauptkanäle angesehen werden. Die Sohlenbreite derselben wächst von l auf 3 m. Die Gräben III e und lila haben nur l m Breite und sind als Zuleitungen zu betrachten.

Die Länge der Hauptleitungen des zweiten Abschnittes beträgt 2900m, diejenige der Zuleitungen 2119m.

Das Gebiet von Bollono wird, wie dasjenige von Cadenazzo, nach dem vorliegenden Projekt in endgültiger Tiefe entwässert.

Der Graben IV a dient als Übergang des Kanalsystems III in die Bolla Rossa. Eine spätere Veränderung desselben, wie auch die Tieferlegung der natürlichen Ablaufrinne, dürfte wohl kaum zur Ausführung gelangen.

Die Verkleidung der Kanalböschungen ist, wie schon oben angegeben, in beiden Abschnitten einheitlich gedacht.

Die jetzt in diesen zwei Abschnitten projektierten Gewässerkorrektionen . sollen, in Verbindung mit den stellenweise noch notwendigen Drainagen und anderen landwirtschaftlichen Massnahmen, eine Gesamtfläche von annähernd 200 ha Sumpf land und Streuewiesen für die Produktion von Lebensmitteln nutzbar machen.

Hernach werden in der Ebene von Magadino nur noch Bodenflächen von verhältnismässig geringem Umfange zurückbleiben, welche nicht als Ackerland oder für den Futterbau benützt werden können. Es betrifft dies hauptsächlich die alten Flnssarme des Tessins, die noch nicht genügend verlandet sind, ferner eine Fläche von einigen Hektaren bei Bosco d'Albero von St. Antonino und eine solche in der Nähe der Verzasca. Die beiden letzteren lassen sich später sehr leicht dem Kanalnetz anschliessen oder direkt entwässern.

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Kostenvoranschlag.

1. Hauptlcanäle.

I. A b s c h n i t t .

-

Kanal a. Übergangsstrecke . .

,, a'. Vom Bahndurchlass bei Cadenazzo bis unterhalb S t . Antonino . . . .

,, d. Bei St. Antonino . .

,, f. Zwischen St. Antonino und Comelina . . .

Kosten zusammen Fr.

Länge m

einzeln Fr.

247,1

41,010.--

2207,2 170,080.80 128,6 12,669.70 1356,4

87,619.20

II. Abschnitt.

Kanal la. Längs der Bahn bei Reazzino ,, IV«. Einleitung in die Bolla Rossa ,, III&. Zwischen R cazzino u.

Gordola ., III d. Zwischen Reazzino u.

Gordola Allgemeine Kosten Unvorhergesehenes

1409,1 66,970.-- 533,7 30,247.45 234,0

10,180.--

722,9

37,320.-- 44,100.-- 22,802.85

Total für Hauptkanäle 6839,0

523,000.--

2. Nebenlcanäle.

l. Abschnitt.

Kanal a'". Bei Cadenazzo . .

,, .

&. Zwischen Cadenazzo und St. Antonino . .

,, c. Längs der Bahn . .

,, d'. Bei St. Antonino . .

,, e. Bei St. Antonino . .

,, g. Zwischen St. Antonino und Comelina . . .

,, g'. Zwischen St. Antonino und Comelina . . .

164,0

6,239.50

939,0 57,754.80 2601,5 134,905.15 371,4 26,983.90 266,3 11,358.20 457,0

32,713.70

207,6

14,559.90

Übertrag 5006,8 284,515.15523,000.--

14Î Kosten

Länge m

Übertrag II. 'Abschnitt.

Kanal Ila. Bei Gorre di Sopra .

,, lift. Bei Gerre di Sopra .

Ile. Bei Gorre di Sopra .

fl ., III«. Bei Bollono längs der Bahn ,, lile. Bei Gaggiolo . . .

Allgemeine Baukosten . . . .

Unvorhergesehenes Total für Nebenkanäle Gesamtkosten

einzeln Fr.

zusammen Fr.

5006,8 284,515.15 523,000.-- 490,0 314,0 50,0

24,189.-- 15,185.-- 2,220.--

950,0 315,0

42,110.-- 15,750.-- 34,800.-- 19,230.85

7125,8

438,000.-- Fr. 961,000.--

'Die hohen Kosten ergeben sich aus den gegenwärtigen Arbeitslöhnen und Materialpreisen, der Kostenvoranschlag stützt sich auf Eingaben von Unternehmungen, welche auf eine Ausschreibung der Arbeit eingelaufen sind. Für den Materialaushub sind Fr. 5pro m3, für die Sicherung der Böschungen durchschnittlich Fr. 21 pro m Kanallänge berechnet worden.

Nach erfolgter Bewilligung wurden die Arbeiten im verflossenen Monat September bei Cadenazzo in Angriff genommen.

Mit Rücksicht auf die in der Gegend herrschende sehr warme Witterung und andere klimatische Verhältnisse, welche in bezug auf die Lebensmittelproduktion ausserordentlich günstig sind, dürfte sich die vorstehende Ausgabe zur Gewinnung von kulturfähigem Boden trotz der hohen Kosten rechtfertigen.

Ein ausführlicher Bericht der schweizerischen Inspektion für Forstwesen vom 7. Dezember 1918erwähntzahlreiche Aufforstungen, Lawinen- und Terrainverbauungen, welche im Einzugsgebiet der vorgesehenen Entwässerungskanäle ausgeführt worden sind und noch ausgeführt werden.

Indem noch weitere forstliche Massnahmen in Aussicht stehen, beabsichtigt die genannte Inspektion, im Laufe des nächsten Jahres mit der kantonalen Forstinspektion eine Regelung der Einzugsgebiete sämtlicher Seitenbäche der Tessinebene vorzunehmen, um an Ort und Stelle die noch zu treffenden Massnahmen zur Verminderung der Geschiebezufuhr festzustellen. Der Kanton soll

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alsdann angehalten werden, auf Grund bezüglicher Projekte die noch notwendigen Verbauungs- und Aufforstungsarbeiten auszuführen.

Was das Beitragsverhältnis betrifft, so ist in den Verhandlungen mit der Kantonsregierung von Seiten der Bundesbehörden immer eine Trennung des Projektes in Hauptkanäle und Zuflüsse und ein Bundesbeitrag von 50 % an die ersteren und 40 % an die letzteren in Aussicht genommen worden, während der Kanton den maximalen Beitrag auf das ganze Werk auszudehnen wünscht.

Wir sind der Ansicht, dass hier, mit Rücksicht auf andere Ähnliche Werke, an der vorerwähnten Trennung, mit zwei verschiedenen Ansätzen, festgehalten werden sollte.

Es wäre demnach ein Bundesbeitrag von Fr. 261,500 als 50 % an die zu Fr. 523,000 veranschlagten Hauptkanäle und von Fr. 175,200 als 40 % der Voranschlagssumme von Fr. 438,000 für die Nebenkanäle zu bewilligen. Der gesamte Bundesbeitrag würde sich daher auf Fr. 436,700 belaufen. Der jährliche Höchstbetrag stellt sich mit Annahme einer Bauzeit von 4 Jahren auf Fr. 436,700 : 4 = Fr. 110,000.

Wir gestatten uns demnach, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Januar

1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

143 {Entwurf.)

Bundesbesciüuss betreffend

Zusicherigng eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Entsumpfung der Tsssinebene bei Magadino.

Die Bundesversammlung dei' s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht des Schreibens des Staatsrates des Kantons Tessin vom 15. Januar 1918, einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1919, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst.: Art. 1. Dem Kanton Tessin werden für die Entsumpfung der Tessinebene bei Magadino, im speziellen für die in den Niederungen von Cadenazzo, St. Antonino und Reazzino anzulegenden Kanäle, folgende Bundesbeiträge zugesichert : I. Für die Hauptkanäle a, a', d, f der oberen Gruppe und l u, IV a, III b, III d der unteren Gruppe 50 % der wirklichen Kosten bis höchstens Fr. 261,500 als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 523,000.

II. Für die Nebsnkanäle a'", b, c, d', e, g, g' der oberen Gruppe und II a, II b, II o, III a, III e der unteren Gruppe 40 % der wirklichen Kosten bis höchstens Fr. 175,200 als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 438,000.

Der Gesamtbeitrag erreicht demnach eine Summe von höchstens Fr. 436,700.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten werden 4 Jahre eingeräumt vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechest.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. I.

11

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Art. 3. Die Ausbezahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung einzusendenden und vom Oberbauinspoktorat zu prüfenden Kostenausweisen. Der jährliche .Höchstbetrag wird auf Fr. 110,000 festgesetzt.

' .

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteig nungen und die unmittelbare Bauaut'sicht, sowie die Kosten dei1 Perimeteraufnahmen. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu stellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Oberbauinspektorate sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Das schweizerische Oberbauinspektorat hat die planmassige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise zu kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beamten desselben die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Es wird dem Kanton Tessin eine Frist von einem Jahr für die Annahmeerklärung dieses Beschlusses gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn diese Erklärung nicht rechtzeitig erfolgt.

Art. 8. Durch die Annahmeerklärung verpflichtet sich der Kanton zur Durchführung derjenigen forstlichen Massnahmen im Einzugsgebiet der vorstehend genannten Kanäle, welche bei einem durch die schweizerische Inspektion für Forstwesen und die kantonale Forstinspektion im Laufe des Jahres 1919 vorzunehmenden Augenschein als notwendig bezeichnet werden.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Tessin au besorgen und vom schweizerischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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1919

Année Anno Band

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1001

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1919

Date Data Seite

134-144

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