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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 7l. Jahrgang.

Bern, den 23. April 1919.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 13 Franken im Jahr, 9 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Posttestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Kappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli A de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entschädigungsanspruch der Gebr. Bodenmüller in Veltheim für ihr Pferd Nr. 3183/62.

(Vom 15. April 1919.)

Mit Eingabe vom 23. September 1918 haben die Gebr. Bodenmüller, Pferdelieferanten in Veltheim, gegen die Abweisung ihres Entschädigungsgesuches für ihr Pferd Nr. 3183/62 durch den Bundesrat an die eidgenössischen Räte rekurriert.

Unterm 30. April 1918 hatte das Anwaltsbureau Dr. Jung und Dr. Hauser in Winterthur namens der Gebr. Bodenmüller, Pferdehändler in Veltheim, gegen die Verfügung des Oberpferdearztes vom 22. April, wonach letzterer es ablehnt, für das am 17. April 1918 umgestandene Pferd Nr. 3183/62 die Schatzungssumme auszubezahlen, an das schweizerische Militärdepartement rekurriert : Der Sachverhalt ist folgender: Das Pferd Nr. 3183/62 war in der Trainrekrutenschule Bülach im Dienst und wurde am 4. März 1918 in Winterthur als ,,gesund" abgeschätzt. Am 8. März erhielt der Oberpferdearzt den ersten Krankenbericht, wonach das Pferd an ,, Angina" erkrankt war. Mit dem zweiten Krankenrapport, datiert vom 14. März, meldete der behandelnde Pferdearzt etwelche Besserung im Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. II.

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Krankheitszustaud des Pferdes. Die Reklamation wurde Hrn.

Oberst Ehrhardt, Professor in Zürich, zur Erledigung übersandt.

Letzterer untersuchte das Pferd atn 21. März in Winterthur und konnte einen ,,Respirationskatarrh in Abheilung1' konstatieren.

Als Entschädigung berechnete Hr. Oberst Ehrhardt: Volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 21. März . Fr. 49.-- Teilweise Arbeitsunfähigkeit vorn 22. bis 27. März ,, 10. 50 Total Fr. 59. 50 Mit dieser Entschädigung erklärte sich Hr. Bodenmüller befriedigt und unterzeichnete diese Vereinbarung. Mit Telegramm vom 19. April teilten die Herren Gebr. Bodenmüller dem Oberpferdearzt mit, dass das Pferd Nr. 3183/62 infolge Blutfleckenkrankheit umgestanden sei, und dass die Sektion am 20. A p r i l , n a c h m i t t a g s 2 U h r , bei Hrn. Dünki in Rorbas vorgenommen werde. Von dem erhaltenen Telegramm setzte der Oberpferdearzt Hrn. Oberst Ehrhardt in Zürich in Kenntnis und teilte ihm zugleich mit, dass, wenn er irgendwelchen Verdacht auf Zusammenhänge mit dem frühern Leiden vermute, er ermächtigt werde, der Sektion unter allem Vorbehalt beizuwohnen. Hr. Oberst Ehrhardt telegraphierte am 20. April zurück, dass ihm Hr. Tierarzt Doldor in Bülach mitgeteilt habe, das Pferd Nr. 3183/62 sei schon am 18. A p r i l auf Anordnung des Gerichtes seziert worden. In Bestätigung des Télégrammes vom 19. April reichten die Herren Gebrüder Bodenmüller am 20. April das Gesuch um Ausrichtung der Schatzungssumme ein. Mit Schreiben vom 22. April rechtfertigten sie sich über die irrige Zeitangabe im Telegramm vom 19. April und teilten zugleich mit, dass die Sektion des Kadavers schon am 18. April stattgefunden habe. Am 22. April machte der Oberpferdearzt den Herren Bodenmüller die Mitteilung, dass die Reklamation für das Pferd Nr. 3183/62 am 21. März abhiii definitiv erledigt worden sei, und dass er seither keine Krankenberichte über dasselbe mehr erhalten hätte, weshalb er auf das Gesuch um Ausrichtung der Schatzungssumme y,u seinem Bedauern nicht eintreten könnte.

In Anbetracht, dass 1. die Reklamation vom 8. März für das Pferd Nr. 3183/62 am 21. März endgütig erledigt wurde, 2. die Herren Bodenmüller das Pferd am Erledigungstage (21. März) als angeblich gesund veräusserten, während unser Experte für das Pferd noch bis zum 27. März für Behandlung bei teilweisem Gebrauche eine Entschädigung berechnete,

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3. dem Oberpferdearzt vom 2J. März bis zum 19. April keine weitere Mitteilung über den Zustand des Pferdes gemacht wurde, 4. ein sicherer Zusammenhang der Todesursache mit dem Rleklamationsleiden nicht mit Bestimmtheit nachgewiesen wurde, 5. das Pferd bei dem neuen Eigentümer, trotz dem am 25. März von Hrn. Tierarzt Kolb konstatierten Respirationskatarrh, immer noch zur Arbeit verwendet wurde, 6. es nicht als ausgeschlossen zu betrachten ist, dass eine Neu-Infektion in dieser langen Zwischenzeit erfolgt ist, und 7. durch den Verkauf dös Pferdes, gestützt auf § 15, lit. g, des Regulativs betreffend die Mietung von Dienstpferden, das weitere Reklamationsreeht verwirkt wurde, hat das schweizerische Militärdepartement am 17. Mai 1918 den Rekurs als unbegründet abgewiesen.

Diesen Entscheid zogen die Gebr. Bodeumüller mit Eingabe des Anwaltsbureaus Dr. Jung und Dr. Hauser vom 29. Mai 1918 an den Bundesrat weiter. Dieser wies durch Beschluss vom 29. Juli 1918 die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Rekurseingabe neue Tatsachen, die eine Änderung der Verfügung des schweizerischen Militärdepartements vom 17. Mai 1918 veranlassen könnten, nicht bringe.

Zur vorliegenden Eingabe der Gebr. Bodenmüller an die Bundesversammlung ist zu sagen : 1. in formeller Beziehung: Gemäss Art. 84 des Verwaltungsreglementes vom 27. März 1885 entscheidet über Beschwerden der Pferdeeigentümer gegen die zu leistende Abschatzungsvergütung der Oberpferdearzt, ,, v o r behaltlich des Rekurses an das s c h w e i z e r i s c h e M i l i t ä r d e p a r t e m e n t bzw. a n d e n B u n d e s r a t a , welche Bestimmung im Regulativ betreffend die Mietung von Dienstpferden vom 15. April 1898, § 16, wiedergegeben ist. Ein Analogen findet sich in Art. 83 M. 0. vom 12. April 1907 bezüglich der Kavalleriepferde, wonach Anstände ,, d u r c h das s c h w e i z e rische Militärdepartement, in letzter Instanz durch d e p B u n d e s r a t " , entschieden werden.

Es ergibt sich hieraus, dass auf den vorliegenden Rekurs von den eidgenössischen Räten schon mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann.

2. In materieller Beziehung auf die Rekursschrift zu erwidern, erübrigt sich demnach, und es sei nur bemerkt, dass sie, wie die

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frühere, keinerlei neue Tatsachen von irgendwelcher Bedeutung geltend macht, die eine Aufhebung der frühern Entscheide veranlassen könnten ; die vielfachen Behauptungen sind durch keine stichhaltigen Beweise erhärtet.

Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, auf den Rekurs der Gebr. Bodenmüller nicht einzutreten.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 15. April 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Motta.

Dar Kanzler der Eidgenossenschaft : Steiger.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entschädigungsanspruch der Gebr. Bodenmüller in Veltheim für ihr Pferd Nr. 3183/62.

(Vom 15. April 1919.)

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1919

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23.04.1919

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69-72

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