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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes, Kreisschreiben des

eidgenössischen . Ernährungsamtes an die Kantonsregierungen betreffend die Bekämpfung der Maikäfer.

(Vom 25. März 1919.)

Hochgeachtete Herren !

Wir übermitteln Ihnen beigelegt eine Verfügung des eidgenössisch Ernährungsamtes vom 24. März 1919 betreffend die Bekämpfung der Maikäfer.

Das grosse Interesse, das unser Land daran hat, seine Lebensmittelproduktion auch weiterhin in jeder Beziehung zu fördern, liess es uns als geraten erscheinen, die Bekämpfung der Maikäfer auch in diesem Jahre auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1918 betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion für die ganze Schweiz als obligatorisch zu erklären und durch Ausrichtung von Sammelprämien zu unterstützen und zu fördern. Da die meisten Kantone die Sammlung und Vernichtung dieses Schädlings für ihr Gebiet schon bisher obligatorisch zu erklären pflegten, wird dadurch kein neues Recht geschaffen und es lässt denn auch die vorliegende Verfügung der Tätigkeit der kantonalen Behörden.den weitesten Spielraum.

Nach den Erfahrungen des letzten Jahres dürfen wir hoffen, dass die Gewährung von Bundesbeiträgen wiederum die Sammeltätigkeit mächtig anspornen und so eine wirksame Bekämpfung des Schädlings sichern wird. Die Ausrichtung von Bundesbeiträgen erscheint uns aber auch deshalb angezeigt, weil wir wiederum vor einem Flugjahre, dem U r n e r f lug j ä h r , stehen, dessen Gebiet grosse Teile unseres Landes umfasst. Es sind im wesentlichen drei getrennte Flugbezirke, in denen der Schädling in diesem Jahre zu erscheinen pflegt. Im Westen des Landes bilden das Wallis und die Bezirke Aigle und Vevey des Kantons Waadt

587 ein erstes geschlossenes Fluggebiet. In der mittleren Schwein sodann erscheinen die Käfer in diesem Jahre in einem Gebiete, das sich aus der Westhälfte des Kantons Luzern, der Westgrenze des Aargau (Bezirke Zofingen, Kulm, Aarau und Teile von Lenzburg, Laufenburg und Rheinfelden) aus dem ganzen östlichen Teil des Kantons .Solothurn, angrenzenden Teilen des Kantons Bern (Amtsbezirke Aarwangen und Wangen einerseits und Mou. tier anderseits), sowie aus dem ganzen Kanton Baselland zusammensetzt. Das dritte grössere Gebiet des Urnerflugjahres liegt in der Ostschweiz und umfasst Teile des Kantons Zürich (Bezirke Zürich, Uster, Pfäffikon und Winterthur), Thurgau (das ganze Gebiet des Thurgau, das östlich von Frauenfeld liegt), den nördlichen Teil des Kantons St. Gallen (Bezirke Alt- und Untertoggenburg, Wil, Gossau, St. Gallen, Tablatt und Rorschaeh) und den grossieri Teil des Kantons Appenzell A.-Kh. Ausserdem tritt der Schädling in diesem Jahre noch in einzelnen Gebirgstälern auf, so im Ober-Prättigau, Vorderrheintal, im Urnerreusstal, im Talbecken von Schwyz und bei Gersau, sowie im untern Haslital.

Die vorliegende Verfügung unterscheidet sich von der letztjährigen im wesentlichen durch zwei Punkte. Fürs erste ist der Beitrag des Bundes nun ganz allgemein auf die Hälfte der von Kanton und Gemeinden zusammen ausgerichteten Sammelprämien festgesetzt worden, immerhin mit der Einschränkung, dass höchstens l1/1 Rp. für den Liter gesammelter und abgelieferter Maikäfer ausgerichtet werden. Machen also die von Kanton und Gemeinden zusammen ausgerichteten Sammelprämien im Durchschnitt auf den Liter abgelieferter Käfer 15 Rappen aus, so übernimmt der Bund die Hälfte dieses Betrages; sind sie höher, so richtet er gleichwohl nicht mehr als ll/z Rp. aus, sind sie aber geringer, so übernimmt er die Hälfte der tatsächlichen Beitrage. Es wird also nicht mehr unterschieden zwischen Pflichtmass und freiwilliger Sammlung, es steht aber den Kantonen frei und erscheint sogar gerechtfertigt, für die Grundbesitzer ein Pfliehtmass ohne Entschädigung und für die freiwillige Sammlung eine höhere Sammelprämie anzusetzen. Diese Art der Subvention hat den Vorteil der Einfachheit in der Abrechnung. Sie schliesst Meinungsverschiedenheiten über das Mass der subventionsberechtigten Käfermenge aus und unterstützt diejenigen Kantone
ausgiebiger, die viel von diesem Schädling zu leiden habeu, die also infolge seines starken Auftretens genötigt sind, das Pfliehtmass heraufzusetzen. Es wird den Kantonen so völlig frei gestellt, den Gemeinden, in denen eifrig gesammelt wurde, höhere Beiträge zuzuerkennen, als denen, die nur lässig ihrer Sammel-

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pflicht obgelegen haben. Massgebend für den Bundesbeitrag ist stets {1er Gesamtbetrag an Sammelprämien, die in einem Kanton durch die kantonalen und Gemeindeorgane ausgerichtet wurden, bezogen auf die im Kanton im ganzea gesammelte Menge an Maikäfern.

An die Kosten für die Aufsicht, Abnahme, Tötung und' Verwertung, sowie überhaupt an die Verwaltungskosten richtet der Bund keine Beiträge aus.

Die zweite Änderung gegenüber dem letzten Jahre besteht darin, dass die zentrale Verwertung der Maikäfer seitens des Bundes fallen gelassen wurde, weil sie hygienische Nachteile mit sich brachte und auch verhältnismässig grosse Kosten verursacht..

Dessenungeachtet erachten wir . die Verwendung bzw. die Herrichtung der Maikäfer zu Futtermitteln als die zweckmässigste Art der Verwertung. Vorausgesetzt, dass die Käfer frisch getrocknet werden können, bilden sie ein sehr gehaltreiches Beifutter für Schweine, Geflügel und Fische. In massigen Gaben verabreicht sind die Maikäfer auch in frischem Zustande für die genannten Tierarten ein wertvolles Beifuttermittel. Jedenfalls aber sollte ihr beträchtlicher Düngerwert ausgenützt werden, und zwar durch Kompostierung (Durchschichtung mit humoser Erde), wodurch jeder Geruch der sich zersetzenden Käfer vermieden und ein sehr gehaltreicher Dünger gewonnen werden kann.

Der Entwurf für die mitfolgende Verfügung betreffend dieBekämpfung des Maikäfers wurde in einer Konferenz von landwirtschaftlichen Fach- und Vertrauensmännern vorberaten und im Anschlüsse hieran den kantonalen Landwirtschaftsdirektianen zur Vernehmlassung zugestellt. Das geplante Vorgehen wurde auf ganzer Linie übereinstimmend begrüsst und die nunmehrige Verfügung ist das Ergebnis dieser eingehenden Beratungen.

Wir ersuchen Sie, Ihre Abrechnungen unter Beilage der kantonalen Sammlungsvorschriften mit den Gemeindebelegen für die Ausrichtung von Sammelprämien und unter Bekanntgabe der den Gemeinden von Ihnen zugesicherten Beiträge an die Sammlung bis spätestens 15. August dieses Jahres an uns gelangen, zu lassen.

B e r n , den 24. März 1919.

Mag. Ernährung samt : v. Oouraoens.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Das B u n d e s s t r a f g e r i c h t hat in seiner am 14. Februar 1919 in Genf abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. A. L 2. Ludwig Philipp!, von Neudorf bei Saarbrücken, geboren am 16. Februar 1889, Schlosser, flüchtig, verhaftet gewesen vom 2. bis 24. Mai 1918, Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiete, erkannt: 1. Die Angeklagten A. L. und Ludwig Philipp! werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Straf bestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt : Philippi in contumaciam zu einem Blonat Gefängnis, abzüglich 23 Tage Untersuchungshaft, Fr. 25 Busse und zu Landesverweisung für die Dauer von zwei Jahren.

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innert 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je Fr. 5 ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Genf zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung, auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 25 festgesetzt ; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Soweit es den Verurteilten Philippi betrifft, ist es einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

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G e n f , den 14. Februar

1919.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident: StOOSS.

Der Protokollführer: R. Guex.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen, das vom Jahre 1909 hinweg eine Anzahl Gemeinden im badischen Grenzgebiet mit elektrischer Energie versorgt hat, stellt das Gesuch, diese Energieausfuhr für eine weitere Dauer von zehn Jahren fortsetzen zu dürfen. Die abzugebende Energiemenge solle höchstens 600 KW betragen.

Entsprechend den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland vom 1. Mai 1918 wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekanntgemacht, mit der Aufforderung, einen allfälligen Strombedarf für den Verbrauch im Inlande bis zum 20. April 1919 bei der unterzeichneten Amtsstelle anzumelden.

B e r n , den 29. März 1919.

(2.).

Departement des Innern,

Abteilung für

Wasserwirtschaft.

Forstlich-wissenschaftliche Staatsprüfung.

Das unterzeichnete Departement hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Wählbarkeit an eine köhere eidgenössische odor kantonale Forstbeamtung vom 14. Juli 1910 und das Ergebnis der forstlich-wissenschaftlichen Staatsprüfung vom Frühjahr 1919, nachgenannte Kandidaten zur forstlichpraktischen Prüfung zugelassen : Albin, Beoedikt, von St. Martin (Graubüaden), Billeter, Paul, von Männedorf (Zürich), de Gottrau, Raphaël, von Freiburg, Grossmann, Heinrich, von Höngg (Zürich), Lombard, André, von Zürich.

Schwarz, Fritz, von Biglen (Bern), Wettstein, Edwin, von Pfäffikon (Zürich), Zobrist, Werner, von Hcndsehikon (Aargau).

B e r n , den 31. März 1919.

Schweiz. Departement des Innern.

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Aufforderung.

Diejenigen Personen, welche Anspruch erheben auf eia Paket, 240 goldene Armbanduhren enthaltend, welches unterm 19. März in Buchs anlässlich der Ausgangsrevisiori des Spezialzuges mit rapatriierten rumänischen Staatsangehörigen in einem Abteile aufgefunden wurde und angeblich schon in Bern von unbekannter Hand im betreffenden Abteil untergebracht worden sein soll, werden aufgefordert, ihren Anspruch innerhalb 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Chur geltend zu machen. Falls innert dieser Frist ein Anspruch nicht erhoben wird, wird die Ware auf Grund von Art. 27 des eidg. Fiskalpolizeistrafgesetzes öffentlich versteigert.

B e r n , den 27. März 1919.

(2.).

Schweiß. Oberzolldirektion : Irmiger.

Warenverzeichnis zum schweizerischen Gebrauchszolltarif.

Wir sehen uns neuerdings veranlasst, den Zollpflichtigen in ihrem eigenen Interesse die Anschaffung des Warenverzeichnisses zum schweizerischen Gebrauehszolltavif nebst den bisher erschienenen Nachträgen zu empfehlen.

Das umfangreiche Nachschlagewerk enthält die im Gebrauchstarif aufgeführten und die seit der Ausgabe des Gebrauchstarifs von den Direktivbehörden tarifierten, zur Einfuhr gelangenden bekanntern Artikel, nebst einer nicht unbedeutenden Zahl von Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

Das Warenverzeichnis mit den Nachträgen kann, ausser bei der unterzeichneten Amtsstelle, bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen zum Preise von Fr. 2. 50 bezogen werden.

Das Werk ist auch in französischer Sprache erschienen.

B e r n , den 26. Dezember 1912.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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1919

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1

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13

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02.04.1919

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586-591

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