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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung der Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre.

(Vom 8. Februar 1919.)

Mittels Eingabe vom 12./16. Dezember 1918 an das Eisenbahndepartement stellte der Verwaltungsrat der Bahngesellschaft Neuenburg-Chaumont (Tramway und Drahtseilbahn"), in Neuenburg, das Gesuch um Änderung der durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. XXIII, 353) der Tramwaygesellschaft Neuenburg erteilten und durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1908 (E. A. S. XXIV, 389) auf die genannte Bahngesellschaft Neuenburg-Chaumont übertragenen Konzession für einen elektrischen Tramway von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre.

Die Bahngesellschaft Neuenburg-Chaumont hat am 29. Mai 1916 mit der Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen einen Vertrag abgeschlossen betreffend den Betrieb des elektrischen Tramways Sablons-La Coudre (E. A. S. XXXII, A. 12).

Dieser Betriebsvertrag wurde durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1916 genehmigt (E. A. S. XXXII, 85).

Im Art. 8 des Vertrages behält sich die betriebsführende Gesellschaft für die Tramwaystrecke Sablons-La Coudre die Festsetzung der Tarife für den Personen-, Gepäck- und Expressgutverkehr vor, mit der Massgabe, dass der Tarif für die betriebene Strecke in gleicher Weise aufgestellt werden soll wie der Tarif für die eigenen Linien, so dass jede daran vorgenommene Änderung ohne weiteres auch für die Linie Sablons-La Coudre gilt.

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Nachdem die Bahngesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen mittels Eingabe vom 12. Dezember 1918 ein Gesuch um Abänderung der Bestimmungen ihrer Konzession betreffend die Transportbedingungen gestellt hat, wünscht die Verwaltung der Neuenburg-Chaumont-Bahn, dass die Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudro auch entsprechend abgeändert werde. Sie verlangt daher die nachfolgenden Änderungen : Im Art. 12 sei die für die Beförderung von Expressgütern für das einzelne Stück festgesetzte Gewichtsgrenze von 100 kg auf 50 kg herabzusetzen.

Im Art. 16 seien die Bestimmungen betreffend die Taxen für die Personenbeförderung durch die folgenden zu ersetzen : ,,Für die Beförderung von Personen können Taxen.bis auf den Betrag von 15 Rappen für den Kilometer der Bahnlänge bezogen werden, unter Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 60 °/o zu den wirklichen Entfernungen."· Der zweite Absatz des Art. 17, der lautet: ,,Für anderes Reisegepäck sowie für Expressgüter wird eine Taxe von 20 Rappen per Stück bezogen", solle die folgende Fassung erhalten : ,,Für anderes Reisegepäck und für Expressgut darf eine Taxe von höchstens 40 Rappen für das Stück erhoben werden, mit einem Zuschlag von höchstens 60 °/o zu den wirklichen Entfernungen.1' Der Art. 18 betreffend die Beförderung der Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen solle aufgehoben werden.

Der Vernehmlassung des Staatsrates des Kantons Neuenburg yom 24. Januar 1919 entnehmen wir, dass diese Behörde den Anträgen der Bahngesellschaft mit dem Vorbehalt zustimmt, dass die Höchsttaxe für die Beförderung von Personen auf dieser Strassenbahn auf 10 Rappen für den Tarifkilometer anzusetzen sei.

Zu den von der Verwaltung der Neuenburg-Chaumont-Bahn in ihrem Gesuche vorgeschlagenen Abänderungen ist folgendes ·/.u bemerken : Der Höchstbetrag der Personentaxe sollte auf 10 Rappen für den Tarifkilometer angesetzt werden. Eine einheitliche Taxe von 15 Rappen für den Kilometer ist noch keiner Strassenbahn bewilligt worden. Sie wäre zu hoch, um so mehr als gestattet werden soll, die effektiven Entfernungen um 60 % zu. erhöhen.

Beim Gepäcktransport hat die Gesellschaft wohl übersehen, dass die Tarifentfernung der Strecke Neuenburg-La Coudre 5 Kilometer

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überschreitet, sofern von dem Zuschlag von 60 °/o (gebrauch gemacht wird. Der Text von Art. 17, Absatz 2, sollte wie folgt lauten: ,,Für anderes Reisegepäck und Expressgut darf eine Taxe von 40 Rappen für das Stück für die Tarifentfernungen von l bis 5 Kilometer und von 30 Rappen für den Rest der Linie bezogen werden, unter Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 60 °/o zu dea wirklichen Entfernungen.

Mit der Streichung von Art. 18 der Konzession sind wir einverstanden.

Aus dem Schreiben der Direktion der Strassenbahnen in Neuenburg vom 24. Januar 1919 an das Eisenbahndepartement geht hervor, dass die letztere gegen unsere oben erwähnten Bemerkungen nichts einzuwenden hat.

Die betreffenden Bestimmungen der Konzession des elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre sind im nachfolgenden Bundesbeschlussentwurf entsprechend diesen Bemerkungen, sowie denjenigen der Vernehmlassung des Staatsrates des Kantons Neuenburg abgeändert worden. Nach den in dieser Vernehmlassung enthaltenen Mitteilungen hat die Bahnverwaltung die Erklärung abgegeben, dass sie die Höchstbeträge der abgeänderten Taxen nicht sofort anwenden, sondern sich darauf beschränken werde, die Tarife nach Massgabe ihrer Finanzlage zu erhöhen.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 8. Febmar 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundcsï)cschlus9 betreuend

Aenderung der Konzession eines elektrischen Tramways von Neueubuig (Sablons) nach La Coudre.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht . 1. einer Eingabe der Bahngesellschaft Neuenburg-Chaumont (Strassenbahn und Drahtseilbahn) in Neuenburg vom 12./16. Dezember 1918, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 1919, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. 8. XXIII, 353) der Strassenbahngesellschaft in Neuenburg erteilte und durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1908 (E. A. S.

XXIV, 389) auf die Bahngesellschaft Neuenburg-Chaumont (Tramway und Drahtseilbahn) in Neuenburg übertragene Konzession für einen elektrischen Tramway von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre wird abgeändert wie folgt: 1. Im Art. 12 wird die Gewichtsgrenze für Gepäck- und Expressgutsendungen auf 50 Kilogramm für das Stück herabgesetzt.

2. Im Art. 16 sind die auf die Taxen für die Personenbeförderung bezüglichen Bestimmungen durch die folgenden zu ersetzen: ,,Für die Beförderung von Persooen können Taxen bis auf den Betrag von 10 Rappen für den Tarifkilorneter bezogen werden unter Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 60 % zu den wirklichen Entfernungen."· 3. Der zweite Absatz des Art. 17 ist durch die folgenden Bestimmungen zu ersetzen : ,,Für anderes Reisegepäck und Expressgut darf eine Taxe von 40 Rappen für das Stück für die Tarifentf'ernungen von l--5 Kilometern, und von 30 Rappen für den Rest der Linie bezogen werdeu unter Einreichnung eines Zuschlages von höchstens 60 % au den wirklichen Entfernungen.01 4. Art. 18 betreffend die Beförderung der Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen wird aufgehoben.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. Februar 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung der Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre. (Vom 8. Februar 1919.)

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