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Botschaft dei

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Locarno zur Madonna del Sasso.

(Vom 29. März 1919.)

Art. 15, Absatz, l und 2, der am 22. Dezember 1905(E. A. S. XXI, 379) erteilten neuen Konzession für eine Drahtseilbahn von Locamo zur Madonna del'Sasso hat folgende Fassung: ,,Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 30 Rappen per 100 Kilogramm bezogen werden. Die Minimaltaxe für eine Gepäcksendung beträgt höchstens 20' Rappen."

Mittelst Eingabe vom 4. Oktober 1918 stellt die Drahtseilbahngesellschaft Locarno-Madonna del Sasso das Gesuch, es möchten diese Vorschriften des Art. 15 in dem Sinne abgeändert werden, dass: 1. das freie Taxgewicht für Handgepäck von 10 auf 5 kg ermässigt und 2. die Transporttaxe für das taxpflichtige Gepäck von 30 Rappen auf Fr. 1. 20 für 100 kg und die Mindesttaxe für eine Sendung von 20 auf 40 Rappen erhöht werden.

Zur Begründung ihres Gesuches führt die Gesellschaft im wesentlichen folgendes aus : Das taxfreie Gewicht von 10 kg gebe den Fahrgästen oft zu Missbräuchen und Streit mit dem Bahnpersonal Anlass. Auch bei ändern Drahtseilbahnen mit beschränkt verfügbarem Platz betrage das taxfreie Gewicht für Handgepäck nur 5 kg. Was

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das übrige taxpflichtige Reisegepäck und die Mindesttaxe für eine Gepäcksendung anbelangen, so mache die Gesellschaft darauf auf4 merksam, dass andere Seilbahnen, die eine wesentlich kleinere Betriebslänge aufweisen, höhere Transporttaxen verlangen.

In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 1919 hat sich der Staatsrat des Kantons Tessin gegen die Herabsetzung des freien Taxgewichtes ausgesprochen. Gegen die Erhöhung der Taxe für taxpflichtiges Gepäck auf Fr. 1. 20 für 100 kg und diejenige der Mindesttaxe auf 40 Rappen hat er dagegen keine Einsprache erhoben.

In Anbetracht des von der Regierung des Kantons Tessin eingenommenen Standpunktes verzichtete die Gesellschaft mît Schreiben vom 13. März 1919 auf die Herabsetzung des freien Taxgewichtes auf 5 kg.

Da auch wir gegen die Erhöhung der Transporttaxe für das taxpflichtige Gepäck und die der Miudesttaxe nichts einzuwenden haben, so empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. März

1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf)

Bundesfoescliluss betreuend

Abänderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Locamo zur Madonna del Sasso.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Drahtseilbahngesellschaft Locarno-Madonna del Sasso vom 4. Oktober 1918, 2. einer. Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1919, beschliessfc: 1. Art. J5, Absatz 2, der durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 379) erteilten Konzession einer Drahtseilbahn von Locamo zur Madonna del Sasso erhält folgende neue Fassung: ,,Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens Fr. 1.20 für 100 kg bezogen werden. Die Mindesttaxe fulmine Gepäcksendung beträgt höchstens 40 Rappen."

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bimclesblatt. 71. Jahr«. Bd. I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Locarno zur Madonna del Sasso. (Vom 29. März 1919.)

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1919

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13

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1049

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02.04.1919

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551-553

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