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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Rekrutenaushebung und den Beginn der Militärdienstpflicht.

(Vom 1. Dezember 1919.)

Gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten hat der Bundesrat am 7.Dezember 1918 beschlossen: "In die Rekrutenschulen 1919 sind nur diejenigen Rekruten aufzubieten, die im Jahr 1918 einrückungspflichtig waren, aber nicht oder nicht fertig ausgebildet werden konnten. Sie sind vor der Einkleidung einer strengen ärztlichen Untersuchung auf ihre Diensttauglichkeit zu unterziehen.

Die Rekruten, die im Jahre 1918 ausgehoben wurden und im Jahre 1919 einrückungspflichtig wären, werden mit Ausnahme des Jahrganges 1898 und früherer Jahrgänge erst im Jahre 1920 zur Rekrutenschule einberufen."

Das zweite, reduzierte Militärbudget pro 1919 baute sich bezüglich Rekrutenschulen auf diesem Beschlüsse auf und wurde von den gesetzgebenden Räten genehmigt.

Dieser Beschluss hat nun aber zwangsläufig Konsequenzen für die R e k r u t e n a u s h e b u n g und A u s b i l d u n g auch in den folgenden Jahren.

Nach Art. 4 M. 0. findet die Aushebung in dem Jahre statt, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr zurücklegt, und nach Art. 2 ibidem beginnt die Militärdienstpflicht mit dem Jahre, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1918 wurden nun die Rekrutenschulen des Jahres 1919 auf die Leute beschränkt,.

die schon im Jahre 1918 oder früher hätten einrücken sollen,

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d. h. auf 21jährige und ältere; die Rekrutenschule des Jahrganges 1899 aber, der normal, d. h. mit 20 Jahren im Jahre 1919 hätte ausgebildet werden sollen, wurde auf das Jahr 1920 hinausgeschoben. Im Jahre 1920 sind also vor allem Rekrutenschulen durchzuführen für den dannzumal 21jährigen Jahrgang 1899.

So ist die Sache denn auch im Budget pro 1920 vorgesehen.

Bei Rückkehr zur gesetzlichen Ordnung der Dinge : Rekrutenschule mit 20 Jähren, wäre 1920 auch noch der Jahrgang 1900 auszubilden. Dies ist unmöglich, weil es hierfür sowohl am erforderlichen Instruktionspersonal als noch viel mehr an den unumgänglich notwendigen Waffenplatzeinrichtungen (Kasernen, Exerzier- und Schiessplätzen etc.) fehlt ; ganz abgesehen davon, dass das Budget durch die Ausbildung zweier Jahrgänge allzusehr belastet würde.

Die Ausbildung des Jahrganges 1900 muss daher notgedrungen auf das Jahr 1921 hinausgeschoben werden.

Darum wurde denn auch der Jahrgang 1900 nicht nach gesetzlicher Vorschrift im Jahre 1919 ausgehoben, sondern die Aushebung auf das Jahr 1920 verschoben.

Aus den vorstehend angebrachten Gründen wird aber auch in Zukunft in analoger Weise verfahren werden müssen, d. h. es wird die Aushebung nicht irn 19. Altersjahr, sondern erst im 20., die Ausbildung in der Rekrutenschule nicht im 20., sondern erst im 21. Altersjahr stattfinden.

Da dies jedoch mit der dermalen geltenden gesetzlichen Regelung nicht übereinstimmt, eine Partialrevision des Gesetzes über diese Frage im gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht angezeigt ist, die endgültige Regelung vielmehr besser der Gesamtrevision der Militärorganisation vorbehalten bleibt, so ist es nötig, eine vorläufige Ordnung durch einen, gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten erlassenen und der Genehmigung der Bundesversammlung unterstellten Bundesratsbeschluss zu schaffen.

Dabei ist noch die Frage der S t e u e r p f l i c h t zu prüfen.

Es geht offenbar nicht an, die Rekrutenschule und damit den Beginn der Militärdienstpflicht um ein Jahr hinauszuschieben, ohne das nämliche auch bezüglich der Steuerpflicht zu tun. Denn die Steuerpflichtigen würden sonst gegenüber den Dienstpflichtigen benachteiligt. Dazu käme noch die praktische Schwierigkeit, dass, wenn nicht auch der Beginn der Steuerpflicht hinausgeschoben, sondern im 20. Altersjahr beibehalten wird,
in diesem Jahr noch gar nicht bekannt ist, wer ersatzpflichtig ist und wer nicht, die Steuerbehörden also nicht wissen, von wem sie die Ersatzsteuer einzufordern haben.

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Auf Antrag des eidgenössischen Militärdepartements wurde daher unterm 25. November 1919 nachfolgender Beschluss gefasst : ,,Der schweizerische Bundesrat, in Anwendung von Alinea 2, Ziffer I, des Bundesbeschlusses betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates vom 3. April 1919, beschliesst: 1. Die Aushebung der Wehrpflichtigen findet bis auf weiteres in dem Jahre statt, in dem der Wehrpflichtige das zwanzigste Altersjahr zurücklegt.

2. Die Militärdienstpflicht beginnt bis auf weiteres mit dem Jahre, in dem das einundzwanzigste Altersjahr vollendet wird."

Gemäss Absatz 3 der Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates ist der Beschluss der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Genehmigung des obenstehenden Beschlusses vom 25. November 1919 betreffend Rekrutenaushebung und Beginn der Militärdienstpflicht zu empfehlen.

B e r n , den I.Dezember 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Rekrutenaushebung und den Beginn der Militärdienstpflicht. (Vom 1. Dezember 1919.)

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10.12.1919

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