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Bundesgesetz betreffend

die Wahl des Nationalrates.

(Vom 14. Februar 1919.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Art. 73 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. November 1918, beschliesst: Art. 1. Die Wahlen für den Nationalrat finden nach dem Grundsatze der Proportionalität gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes statt.

Jeder Kanton und jeder Halbkantou bildet einen Wahlkreis.

In Wahlkreisen, die nur einen Vertreter zu wählen haben, findet die Wahl nach relativem Mehr statt. Die Artikel 3--21, 22, Abs. l und 2, 24--26 finden in diesen Wahlkreisen keine Anwendung.

Art. 2. Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrates finden jeweilen am letzten Sonntage im Oktober statt. Ersatzwahlen setzt die Kantonsregierung an.

Art. 3. Die Wahlvorschläge sind bei der Kantonsregierung spätestens 20 Tage (am drittletzten Montag) vor dem Wahltage einzureichen.

Art. 4. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter in dem Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal.

Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Vertreter in dem Wahlkreis zu wählen sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

263 Art. 5. Jeder Wahlvorschlag muas von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein und soll am Kopfe zu seiner Unterscheidung von ändern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen.

Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.

Die Unterzeichner des Wahl Vorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt derjenige, dessen Name in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster Stelle steht, als Vertreter und derjenige, dessen Name an zweiter Stelle steht, als Stellvertreter.

Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. 6. Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag desselben Wahlkreises, so fordert die Kantonsregierung den Vorgeschlagenen sofort auf, bis zum 16. Tage (drittletzten Freitag) vor dem Wahltage zu erklären, auf welchem von diesen Vorschlägen sein Name stehen soll. Ist eine Erklärung innert dieser Frist nicht erhältlich, so entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag der Name des Vorgeschlagenen stehen bleiben soll. Auf den ändern Wahlvorschlägen, ist der Name des Kandidaten zu streichen.

Art. 7. Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens am 13. Tage (zweitletzten Montag) vor dem Wahltage die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter beigefügt werden, dass die Vorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen).

Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber ändern Listen als eine einzige Liste.

Art. 8. Ein Vorgeschlagener kann bis spätestens am 1.6. Tage (drittletzten Freitag) vor dem Wahltag die schriftliche Erklärung abgeben, dass er eine Wahl ablehne; in diesem Falle wird sein Name von Amtes wegen auf dem Wahlvorschlag gestrichen.

Art. 9. Die Kantonsregierung oder die von ihr bezeichnete Amtsstelle prüft jeden Wahlvorschlag, streicht die Namen nicht wahlfähiger Kandidaten und setzt dem Vertreter der Unterzeichner erforderlichen Falles Frist an, innert welcher er nachträglich fehlende Unterschriften ergänzen, Ersatzvorechläge für amtlich Buudesblatt. 71. Jahrg. Bd. L

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gestrichene Vorgeschlagene einreichen, die Bezeichnung von Vorgeschlagenen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlagee zum Zwecke einer bessern Unterscheidung von ändern Vorschlägen ändern kann.

Den Ersatzvorschlägen muss die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen, dass sie die Kandidatur annehmen, beigelegt werden. Fehlt diese Erklärung oder findet sich der betreffende Name schon auf einer ändern Liste, oder ist der Kandidat nicht wahlfähig, so wird der Ersatz v erschlag gestrichen.

Sofern der Vertreter der Liste nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende der Liste angereiht.

Nach dem 13. Tage (zweitletzten Montag) vor dem Wahltag dürfen an den Wahlvorschlägen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.

Art. 10. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

Die Listen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern versehen.

Die Kantonsregierung macht die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern öffentlich bekannt. Bei verbundenen Listen wird die Listenverbindung mitgeteilt.

Art. 11. Die Kantonsregierungen werden entweder gedruckte Wahlzettel gestatten, die je eine der amtlich veröffentlichten Listen enthalten, oder sämtliche Listen von Amtes wegen den Wählern zur Benutzung als Wahlzettel spätestens am Freitag vor dem Wahltag gedruckt zustellen.

Die Kantonsregierungen haben überdies den Stimmberechtigten einen leeren Wahlzettel, enthaltend den nötigen Raum für eine Listenbezeichnung und für die Namen der Kandidaten entweder amtlich zu übersenden oder im Wahllokal zur Verfügung zu stellen.

Das Geheimnis der Abstimmung ist unter allen Umstanden zu wahren.

Art. 12. Über Beschwerden gegen die behördlichen Verfügungen über das Vorverfahren (Art. 3 bis 11) entscheidet die Kantonsregierung unter Vorbehalt der Befugnisse des Nationalrates.

Art. 13. Jeder Wähler ist berechtigt, mittels eines gedruckten Wahlzettels oder durch ganzes oder teilweises Ausfüllen des leeren Wahlzettels mit Namen von Vorgeschlagenen, welche auf irgendeiner der veröffentlichten Listen stehen, sein Wahlrecht auszuüben. Es ist ihm gestattet, an dem gedruckten Wahlzettel

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Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen handschriftlich vorzunehmen.

Auf mechanischem Wege vervielfältigte Wahlzettel mit Namen von Vorgeschlagenen aus verschiedenen Listen sind ungültig.

Es ist nicht gestattet, den Namen eines Kandidaten mehr als zweimal auf einen Wahlzettel zu setzen.

Art. 14. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für diejenige Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel gedruckt oder geschrieben ist. Fehlt eine solche Bezeichnung, oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezcichnungen, so gelten die fehlenden Stimmen als leer.

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Vertreter zu wählen sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

Namen, welche auf keiner Liste stehen, fallen ausser Betracht ; die auf sie gefallenen Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt.

Wahlzettel, die eine Listenbezeichnung, jedoch keinen gültigen Kandidatennamen enthalten, sind ungültig.

Wahlzettel, die ehrverletzende Bemerkungen enthalten, sind ungültig.

Art. 15. Nach Schluss der Wahlverhandlung wird durch die Kantonsregierung auf Grund der Protokolle der Bureaux festgestellt : 1. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); 2. die Zahl der Stimmen nach Art. 14, Abs. l und 3, welche jede Liste erhalten hat (Zusatzstimmen); 3. die Summen der Kandidaten- und Zusatzstimmen, welche den einzelnen Listen zugefallen sind (Parteistimmenzahl; 4. für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen.

Art. 16. Hierauf werden die zu wählenden Mitglieder des Nationalrates auf die einzelnen Listen im Verhältnis ihrer Parteistimmenzahlen (Art. 15, Ziffer 3) so verteilt, dass auf die gleiche Verteilungszahl bei allen Listen je ein Vertreter kommt.

Dabei wird nach Massgabe der Art. 17 bis 20 verfahren.

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Art. 17. Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Parteistimmenzahlen) wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Nationalrates geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl, welche auf den so erhaltenen Quotienten folgt, ist die vorläufige Verteilungszahl.

Jede Liste erhält soviel mal ein Mitglied des Nationalrates zugeteilt, als die vorläufige Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

Wenn durch diese Verteilung nicht so viele Mitglieder des Nationalrates herauskommen, als zu wählen sind, so wird die Stimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Mitglieder geteilt und der erste noch zu vergebende Sitz der Liste gegeben, welche hierbei den grössten Quotienten aufweist.

Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere freigebliebene Sitze zu vergeben sind.

Art. 18. Ergibt im Falle des Art. 17, Abs. 3 und 4, die Teilung zwei oder mehr gleiche Quotienten, so erhält je diejenige Liste den Vorzug, welche bei der Teilung mit der .vorläufigen Verteilungszahl den grössern Rest auf wies.

Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so erhält diejenige Liste den Vorzug, bei welcher der in Betracht kommende Kandidat die grössere Stimmenzahl aufweist.

Sind auch die Kandidatenstimmenzahlen gleich, so entscheidet das Los.

Art. 19. Von jeder Liste sind entsprechend der vorgenommenen Verteilung die Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste.

Ist jedoch die Stimmenzahl eines Kandidaten geringer als die Hälfte der durchschnittlichen Stimmenzahl der Kandidaten der betreffenden Liste, wobei bei kumulierten Kandidaten nur die einfache Stimmenzahl gilt, so ist er nicht gewählt. In diesem Falle finden Ergänzungswahlen nach den für die Hauptwahlen geltenden Vorschriften statt.

Art. 20. Werden einer oder mehreren Listen mehr Sitze zugeteilt, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Kandidaten gewählt. Für die überzähligen Sitze findet eine Ergänzungswahl nach Art. 25 statt.

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Art. 21. Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird im Vollzug der Art. 17, 18 und 20 zunächst als eine einzige Liste behandelt.

Die Gesamtzahl der auf sie entfallenden Sitze wird sodann auf die Einzellisten der Gruppe unter entsprechender Anwendung der Art. 17 bis 20 verteilt.

Art. 22. Ist nur eine Liste vorhanden oder überschreitet die Gesamtzahl der Kandidaten aller Listen nicht die Zahl der.

zu wählenden Vertreter, so werden alle Kandidaten ohne Wahlverhandlung" von der Kantonsregierung als gewählt erklärt, vorbehaltlich Art. 23.

Ist die Gesamtzahl der Kandidaten aller Listen geringer als die Zahl der zu wählenden Vertreter, so erklärt die Kantonsregierung zunächst alle Kandidaten als gewählt. Für die unbesetzt gebliebenen Sitze finden Ergänzungswahlen nach den für dio Hauptwahlen geltenden Vorschriften statt.

Sind keine Listen vorhanden, so können die Wähler für beliebige wählbare Personen stimmen, und es sind diejenigen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Art. 23. Ist die Wahl in mehreren Wahlkreisen auf die gleiche Person gefallen, so hat der Bundesrat den mehrfach Gewählten ungesäumt zu einer beförderlichen Erklärung, in welchem Wahlkreise er die Wahl annehme, zu veranlassen. Geht eine Erklärung nicht ein, so wird der Wahlkreis vom Bundesrat durch das Los bestimmt.

Der Bundesrat lädt sofort die Kantonsregierung des ändern Wahlkreises ein, für Ersatz zu sorgen und den Namen des Gewählten zu streichen.

Wird ein in mehreren Wahlkreisen Vorgeschlagener nur in einem Wahlkreis gewählt oder rückt er nach, so wird sein Name in der Liste der ändern Wahlkreise gestrichen.

Art. 24. Die Wiederbesetzung von Stellen im Nationalrat infolge von Doppelwahlen oder im Falle der Erledigung während der Amtsdauer erfolgt in der Weise, dass die Kantonsregierung von der Liste, auf welcher das ausscheidende Mitglied gewählt worden ist, denjenigen der nicht gewählten Kandidaten als gewählt erklärt, welcher am meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste.

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Bei Tod oder Wahlunfähigkeit eines Ersatzmannes rückt der Nachfolgende an seine Stelle.

Art. 25. Ist auf der betreffenden Liste oder bei verbundenen Listen auf der betreffenden Einzelliste kein wählbarer Ersatzmann vorhanden, so findet eine Ergänzungswahl statt.

Für die Ergänzungswahlen haben zunächst nur die Unterzeichner derjenigen Liste, zu welcher die ausgeschiedenen Mitglieder des Nationalrates gehörten, das Recht auf Einreiehung eines Vorschlages. Sie sind ermächtigt, Mitunterzeichner der ursprünglichen Liste, deren Unterschrift nicht erhältlich ist, durch Zuzug anderer Stimmberechtigter zu ersetzen.

Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste von dem Vorschlagsrechte keinen Gebrauch oder können sie sich nicht auf einen Vorsehlag einigen, so finden die Ergänzungswahlen nach den für die Hauptwahlen geltenden Vorschriften statt, wobei jedoch auf die Ersatzwahl für einen einzigen freigewordenen Sitz Art. l, Abs. 3, Anwendung findet.

Art. 22 gilt auch für die Ergänzungswahlen.

Art. 26. Die Kantonsregierungen sind berechtigt, nach Massgabe der besondern Verhältnisse des Kantons mit Genehmigung des Bundesrates die in den Art. 3, 6, 7, 8 und 9, Absatz 5, festgesetzten Fristen zu verkürzen oder zu verlängern.

· Art. 27. Fristen, die dieses Gesetz vorschreibt oder die auf Grundlage desselben angesetzt werden, gelten als innegehalten, wenn die verlangte Eingabe bis spätestens G Uhr abends der Behörde oder der Post übergeben wurde.

Art. 28. Schreibt das Gesetz die Ziehung des Loses vor, so erfolgt sie durch den Präsidenten der Kantonsregierung unter Kontrolle der letztern. Art. 23 wird vorbehalten.

Art. 29. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt hierfür die nötigen Vorschriften.

Art. 30. Die Art. 16,19 bis 23, 26 und 33, Schlusssatz, des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, sowie das Bundesgesetz betreffend die Nationalratswahlkreise vom 23. Juni 1911 werden aufgehoben.

Art. 31. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ; es findet erstmals für die nächste Gesamterneuerung des Nationalrates Anwendung.

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Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 14. Februar 1919.

Der Präsident: H. Häbeiiin.

Der Protokollführer: Steiger.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 14. Februar 1919.

Der Präsident: Friedrich Brügger.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 14. Februar |1919.

Im Auftrag des Schweiz. Buudesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 19. Februar 1919.

Ablauf der Referendumsfriet : 21. Mai 1919.

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Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates. (Vom 14. Februar 1919.)

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19.02.1919

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