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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 7l. Jahrgang.

Bern, den 12. Februar 1919.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken int Jahr, 6 franken im Halbjahr.

anzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Kaum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli A de. in Bern.

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Bundesgesetz über

die Kautionen der Versicherungsgesellschaften.

(Vom 4. Februar 1919.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34, Absatz 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1916, beschliesst: L Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Jede Versicherungsgesellschaft, die auf Grund Pflicht zur des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privat- Kautionsunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom bestellung.

25. Juni 1885 (Aufsichtsgesetz) zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz ermächtigt ist, hat dem Bundesrat eine Kaution zu bestellen.

Betreibt die Gesellschaft in der Schweiz mehrere Versicherungszweige, so ist für jeden derselben eine besondere Kaution zu bestellen.

Auf Rückversicherungsgesellschaften findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Art. 2. Die Kaution dient zur Sicherstellung : Zweck der 1. der Forderungen aus Versicherungsverträgen, die von Kaution, der Gesellschaft in der Schweiz zu erfüllen sind ; 2. der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Bundes und der Kantone, soweit sie sich aus diesem Gesetze sowie aus dem Aufsichtsgesetze ergeben.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. I.

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172 Im Falle des Art. l, Abs. 2, haftet die Kaution in erster Linie für den Versicherungszweig, für den sie bestellt ist.

Betrag der Art. 3. Der Bundesrat setzt die Höhe der Kaution Kaution. f ur jed0 Gesellschaft nach Massgabe ihrer Betriebsverhältnisse fest.

Bei den ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften soll der Kautionsbetrag dem für den schweizerischen Versicherungsbestand (Art. 2, Ziffer 1) jeweilen zurückzustellenden Deckungskapital und einem angemessenen Zuschüsse entsprechen.

Bei den übrigen ausländischen Versicherungsgesellschaften soll die Kaution mindestens die Hälfte der jährlich in der Schweiz eingenommenen Prämien betragen. Diese Bestimmung findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.

Zulässige Werte.

Art. 4. Die Kaution ist zu wenigstens drei Vierteilen jn schweizerischen Werten zu leisten.

Im übrigen bestimmt der Bundesrat, welche Werte anzunehmen und wie sie einzuschätzen sind. Die dabei massgebenden Grundsätze sollen durch Verordnung festgesetzt werden.

HinterArt. 5. Die Kaution wird durch Hinterlegung der legungsstelie. Werte bei der Schweizerischen Nationalbank geleistet. Der Bundesrat kann eine andere Hinterlegungsstelle bezeichnen.

· Die Kosten der Hinterlegung trägt die Gesellschaft.

II. Besondere Bestimmungen für die nusländisehen Gesellschaften.

Art. 6. Die Kaution der ausländischen Gesellschaft Ausschluss der For- unterliegt für andere als die in Art. 2 bezeichneten Forderungen derungen nicht der Zwangsvollstreckung und kann weder Dritter.

mit Arrest belegt, noch gepfändet, noch in ein ausländisches Konkursverfahren einbezogen werden.

Betreibung auf Art. 7. Für die in Art. 2 bezeichneten Forderungen Verwertung fcaim die Gesellschaft in der Schweiz gemäss Art. 41 des der Kaution. Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs auf Verwertung der Kaution betrieben werden.

m Wenn innert der Frist von Art. 154 des genannten Bundesgesetzes ein Pfandverwertungsbegehren eingereicht wird, so macht das Betreibungsamt dem Bundesrate hiervon binnen drei Tagen Mitteilung. Weist sich hierauf die Gesellschaft nicht binnen vierzehn Tagen über die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus, so stellt der Bundesrat, unter Anzeige an die Gesellschaft, aus ihrer Kaution dem Be- .

treibungsamte die zur Deckung der betriebenen Forderung notwendigen Werte zur Verfügung. Art. 8 bleibt vorbehalten.

, .

Art. 8. Erscheinen die Interessen der Gesamtheit der Sichernde schweizerischen Forderungsberechtigten (Art. 2, Ziffer 1) Massnahnien.

gefährdet, so fordert der Bundesrat die Gesellschaft auf, binnen bestimmter Frist die zum Zwecke der Sanierung erforderlichen Massnahmen zu treffen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so entscheidet der Bundesrat nach Feststellung der Sachlage, ob die Kaution nach Art. 9 oder 10 zu verwenden sei.

Der Bundesrat kann sofort von der ihm in Art. 9, Absatz 2, eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.

Art. 9. Der Bundesrat kann die Kaution verwenden, Übertragung um den schweizerischen Versicherungsbestand der Gesell- odef J*1}?8?r" schaff, mit Rechten und Pflichten ganz oder teilweise auf Lj^Uidatìon eine andere Gesellschaft zu übertragen oder nach Mass- des Vergabe der Versicherungsverträge von Bundes wegen zu liqui- sicherungsdieren. In diesen Fällen gehen die Kautionswerte von bestände».

Gesetzes wegen auf den neuen Versicherungsträger und bei der Liquidation auf den Bund über.

Der Bundesrat kann überdies für die Dauer von höchstens drei Jahren den Rückkauf und die Beleihung von Policen ausschliessen.

Art. 10. Reicht die Kaution der Gesellschaft zur Durch- Konkuraführung einer der in Art. 9, Absatz l, vorgesehenen Mass- massige Liquinahmen nicht aus, so beauftragt der Bundesrat das Koukursamt des Wohnsitzes des Generalbevollmächtigten, sie nach den Bestimmungen des VII. Titels des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zu verwerten. Der Schuldenruf hat die in Art. 37 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 bezeichneten Rechtsfolgen.

174 An dem Verfahren können als Gläubiger nur Träger von Forderungen nach Art. 2 teilnehmen. Die in Art. 2, Ziffer l, genannten Versicherungsforderungen gehen dea Forderungen nach Art. 2, Ziffer 2, vor.

Verwendung Art. 11.- Ergibt die Verwendung der Kaution nach des Art. 9 oder 10 einen Überschuss, so fällt er an die GesellüberBchu88e8t schaft zurück. Besteht die Gesellschaft nicht mehr, so bestimmt der Bundesrat über die Verwendung des Überschusses.

GeneralArt. 12. Der Generalbevollmächtigte (Art. 2, Ziffer 3, bevollut. 2^
An ihn erfolgen in verbindlicher Weise Zustellungen und Mitteilungen zuhanden der Gesellschaft.

Der Generalbevollmächtigte muss in der Schweiz wohnen. Seine Bestellung unterliegt der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, welche Pflichten dem Generalbevollmächtigten bei der Ausführung dieses Gesetzes der Aufsichtsbehörde gegenüber obliegen.

Hauptdomizil.

Art. 13. Das Hauptdomizil und der Betreibungsort Betreibungs- der Gesellschaft befinden sich für alle Forderungen am or ' Wohnsitze des Generalbevollmächtigten.

Ist die Gesellschaft in der Bestellung des Generalbevollmächtigten säumig, so gilt als ihr Hauptdomizil und Betreibungsort im Sinne dieses Gesetzes die Stadt Bern. Bei deren Betreibungsamt können, bis ein Generalbevollmächtigter bezeichnet ist, auch alle nach diesem Gesetze für die Gesellschaft bestimmten Zustellungen und Mitteilungen rechtsgültig erfolgen. Das Betreibungsamt leitet diese an die Gesellschaft weiter.

III. Beson(lere[|Bestinimungen für die inländischen Gesellschaften.

Sichernde Art. 14. Erscheinen bei einer" inländischen GesellMassnahmen. schaft die Interessen der Forderungsberechtigten gefährdet, so fordert der Bundesrat die Gesellschaft auf, die aura

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Zwecke der Sanierung erforderlichen Massnahmen zu trefl'en.

Er kann die Einberufung einer Generalversammlung verlangen und sich in dieser vertreten lassen.

Art. 9, Absatz 2, findet Anwendung.

Der Bundesrat kann, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen, der Gesellschaft bis zu höchstens einem Dritteil ihrer Versicherungsverpflichtungen eine Stundung für bestimmte Zeit gewähren.

Art. 15. Kommt eine Sanierung der Gesellschaft Liquidation, binnen angemessener Frist nicht zustande, so verfügt der KonkursBundesrat, dass die Gesellschaft nach Massgabe der zutref- er nun8fenden Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Obligationenrecht vom 30. März 1911 zu liquidieren sei.

Ergibt sich hierbei, dass die Forderungen der Gläubiger nicht mehr gedeckt sind, so hat die Verwaltung das Gericht behufs Eröffnung des Konkurses zu benachrichtigen.

Art. 657, Absatz 3, und Art. 704, Absatz 2, des Obligationenrechtes finden in diesem Falle keine Anwendung.

Art. 16. Im Konkurse ist die Kaution vorab zur Be- Kautionsfriedigung der in Art. 2 bezeichneten Forderungen zu ver- Verwendung wenden. Die in Art. 2, Ziffer l, genannten Forderungen lm Konkur8e gehen den Forderungen nach Art. 2, Ziffer 2, vor.

Reicht die Kaution aus, um den schweizerischen Versicherungsbestand der Gesellschaft mit Rechten und Pflichten ganz oder teilweise auf eine andere Gesellschaft zu übertragen oder nach Massgabe dero Versicherungsverträge von Bundes wegen zu liquidieren, so kann der Bundesrat verfügen, dass die Kaution zu diesem Zwecke aus der Konkursmasse ausgesondert werde. IQ diesem Falle scheiden die schweizerischen Versicherungsnehmer von der Beteiligung am Konkurse der Gesellschaft aus. Art. 9, Absatz 2, findet Anwendung.

Art. 17. Die in Art. 2, Ziffer l, bezeichneten Versicherungsforderungen sind, soweit sie nicht durch die Kaution gedeckt werden, in der dritten Klasse zu kollozieren.

Das gleiche Vorrecht besteht für Versicherungsforderungen, die nicht in der Schweiz zu erfüllen sind, soweit für sie nicht im Auslande Sicherheit bestellt worden ist.

KonkursTorrecht,

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IV. Freiwillige Übertragung des schweizerischen M ersieh ernngsbestandes.

Freiwillige Art. 18. Mit Zustimmung des Bundesrates kann eine Übertragung in- oder ausländische Gesellschaft ihren schweizerischen Verdes schweizerischen Ver- sicherungsbestand ganz oder teilweise mit Rechten und sicherungs- Pflichten auf eine konzessionierte Gesellschaft, übertragen.

bestandes.

Den schweizerischen Forderungsberechtigten (Art. 2,

Ziffer 1) ist durch Bekanntmachung im schweizerischen Handelsamtsblatte Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von mindestens drei Monaten alll'ällige Einwendungen gegen die Übertragung geltend zu machen.

Die Zustimmung des Bundesrates wird nur dann erteilt,, wenn die Interessen der Gesamtheit der schweizerischen Forderungsberechtigten gewahrt sind.

Sofern der Bundesrat nicht anders verfügt, geht die bisherige Kaution auf die neue Gesellschaft über.

V. Strafbestimmniigen.

Ordnuugsbussen.

Art. 19. Der Bundesrat ist befugt, gegeu Gesellschaften oder deren Organe, Vertreter und Hülfspersonen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes oder den zu dessen Ausführung erlassenen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandeln, Ordnungsbussen bis auf fünftausend Franken auszusprechen.

Strafen.

Art. 20. Organe, Vertreter und Hülfspersonen einer Gesellschaft, welche es vorsätzlich unterlassen, der Aufsichtsbehörde die auf die Kaution bezüglichen Mitteilungen zu erstatten, oder welche die auf die Kaution bezüglichen Verhältnisse vorsätzlich unrichtig darstellen, werden vom Bundesstrafgerieht mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis auf zwanzigtausend Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis auf zehntausend Franken bestraft.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet bei der Beurteilung der Übertretungen desselben der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 : über das Bundesstrafrecht Anwendung.

177 Art. 21. Der Bundesrat kann in den in Art. 19 und 20 Kouzessioiisgenannten Fällen der Gesellschaft die Konzession entziehen.

entzug.

Tl. Übergangs- und. Schlussbestimmungen.

Art. 22. Für die Bestellung der Kaution kann der KautiousbeBuudesrat Fristen bewilligen.

Stellung wähv. n j j. · L ·· I.L- L f i · -u f 4. rendderüberDer Bundesrat ist ermächtigt, tur eine von ihm fest- gangsüeit zusetzende Übergangszeit mehr als ein Vierteil ausländischer Werte (Art. 4) als Kaution anzunehmen.

Art. 23. Fällt die Ermächtigung zum Geschäftsbetriebe Kautionsdahin, so bleibt die Gesellschaft den Bestimmungen dieses pfl'cht nach Gesetzes unterstellt, bis sie alle ihre Verbindlichkeiten in Hinfall der i Schweiz ci i_ e, ni i_hat.

i Konzession, der erfüllt Auf Gesellschaften, die schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren schweizerischen Versicherungsbestand nach Massgabe des Aufsichtsgesetzes abzuwickeln haben, finden die Vorschriften der Art. 2, 4, Absatz 2, 5 bis 13, 18 bis 20, 23, 24 und 25 dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 24. Die vom Bundesrat in Vollziehung dieses Ausschluss Gesetzes erlassenen Entscheide und Verfugungen sind end- dea Rekursrechtes gültig.

Art. 25. Der Bundesrat vollzieht das Gesetz. Er Vollziehung.

erlässt die zur Ausführung erforderlichen Verordnungen.

Die in Art. 12, Absatz 2, des Aufsichtegesetzes festgesetzte Staatsgebühr kann angemessen erhöht werden ; sie darf jedoch für die einzelne Gesellschaft nicht mehr als zwei vom Tausend der jährlich in der Schweiz eingenommenen Prämien betragen.

Art. 26. Die Vorschriften des Bundcsrechtes sind Nichtauwendunwirksam. soweit sie mit diesem Gesetze in Widerspruch barkeit von stehen.

Bundesrecht.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 29. Januar 1919.

Der Präsident : Friedrich Brügger.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 4. Februar 1919.

Der Präsident: H. Haber lin.

Der Protokollführer: Steiger.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschldsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 4. Februar 1919.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Steiger.

Datuni der Veröffeutlichnng: 12. Februar 1911).

Ablauf der Kefeiendumsfrist: 14. Mai 1919.

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Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften. (Vom 4. Februar 1919.)

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12.02.1919

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