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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Neuenburg und Umgebung, sowie derjenigen der Drahtseilbahn in Neuenburg zwischen l'Ecluse und le Plan.

(Vom 8. Februar 1919.)

Mittels Eingabe vom 12. Dezember 191b an unser Eisenbahndepartement stellte die Direktion der Strassenbabnen in Neuenburg zwei Konzessionsänderungsgesuche, nämlich: ein Gesuch um Abänderung der Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Neuenburg und Umgebung und ein solches um Abänderung der Konzession der Drahtseilbahn Ecluse-Plan in Neuenburg.

Die genannte Direktion führt im wesentlichen aus, die von der Bahngesellschaft zugunsten des Personals für das Jahr 1919 zugestandenen Erhöhungen der Arbeitslöhne und Teuerungszulagen, sowie die Einführung eines neunstündigen Arbeitstages vom l. Januar 1919 an, welchem die Gesellschaft infolge des letzten Streikes zustimmen musste, hätten sie veranlasst, dem Eisenbahndepartement den Entwurf eines neuen erhöhten Tarifes zur Genehmigung vorzulegen.

Behufs Wahrung der finanziellen Lage der Unternehmung musste die Gesellschaft ein.e Zunahme der Betriebseinnahmen von Fr. 200,000 für das Jahr 1919 erzielen, um nur die durch die Erhöhung der Arbeitslöhne entstehenden Mehrausgaben auszugleichen.

Im Laufe der vier letzten Jahre sei die Gesellschaft gezwungen worden, in erster Linie aus Ersparnisrücksichten und sodann wegen Mangels an Materialien die Unterhaltungs-, Verbesserungs- und Erneuerungsbauten aufzuschieben, deren Ausführung nach dem Kriege nicht mehr verzögert werden dürfe.

Unter diesen Umständen sehe sich die Gesellschaft genötigt, eine Abänderung der in den jetzigen Konzessionen vorgesehenen Taxen und Transportbedingungen in folgendem Sinne zu verlangen :

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Sie wünscht, dass eine Taxe bis auf den Betrag von 15 Rappeu für den Kilometer für die Beförderung von Personen auf ihrem Strassenbahnnetze erhoben werden könne, unter Einrechnung eines in der jetzigen Konzession bereits vorgesehenen Zuschlages von höchstens 60 °/o zu den wirklichen Entfernungen.

Für die Drahtseilbahn Ecluse-Plan verlangt die Gesellschaft, dass für die Beförderung von Personen zwischen zwei Stationen die Taxe von 15 auf 20 Rappen erhöht werde, und dass auch für die Beförderung auf je einer weiteren Strecke zwischen zwei Stationen die nämliche Taxe von 20 Rappen erhoben werden dürfe, was für die Befahrung von zwei und drei Teilstrecken höchstens 40 bzw. 60 Rappen ausmachen würde.

Urn ihre Transportbedingungen zu vereinheitlichen, wünscht die Verwaltung im weiteren die Erhöhung des Gewichts des taxfrei im Wagen zu befördernden Handgepäckes auf 10 Kilogramm, sowie dio Ersetzung der Verpflichtung der Güterbeförderung durch die des Expressgutverkehrs, wobei die Gewichtsgrenze für das einzelne Stück auf 50 Kilogramm festgesetzt werden soll.

Die Transporttaxen für Gepäck und Expressgut, die auf dem ganzen Netze bestehen, müssen ebenfalls gegenüber den jetzigen erhöht werden, da die gegenwärtige Abstufung den Entfernungen nicht genügend Rechnung trägt.

Schliesslich verlangt die Gesellschaft die Aufhebung der in der Konzession der Neuenburger Strassenbahnen vorgesehenen Verpflichtung,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, soweit sie das Gewicht von 15 kg nicht übersteigen, frachtfrei zu befördern, da die Strassenbahnwagen für solche Transporte nicht eingerichtet seien.

Der Vernehmlassung des Staatsrates des Kantons Neuenburg vom 24. Januar 1919 outnehmen wir, dass diese Behörde den Anträgen der Direktion der Strassenbahnen in Neuenburg unter dem Vorbehalt zustimmt, dass die Höchsttaxe für die Personenbeförderung auf den Strassenbahnen auf 10 Rappen für den Tarifkilometer anzusetzen sei.

Zu den von der Direktion der Strassenbahnen in Neuenbwg und Umgebung in ihrem Gesuche gewünschten Abänderungen ist folgendes zu bemerken: Die Ansetzung der Personentaxe auf 15 Rappen für den Kilometer auf den Neuenburger Strassenbahnen ist zu weitgehend, um so mehr als für Strecken mit starken Steigungen <60 °/o Entfernungszuschlag eingerechnet werden darf. Die Taxe.,von

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15 Happen ist bis jetzt anderen Strassenbahnen auch nicht zugestanden worden. Wir beantragen daher die Ansetzung der Höchsttaxe auf 10 Rappen.

Die Gepäck- und Bxpressguttaxe sollte auf 40 Rappen für das Stück für Entfernungen von l--5 Tarifkilometer und 30 Rappen für je weitere 5 Tarifkilometer angesetzt werden. Das Wort Kilometer wäre also in Tarifkilometer abzuändern.

Gegen die Streichung von Art. 16 der Konzession betreffend die Verpflichtung zur Beförderung von Traglasten haben wir nichts einzuwenden, da Bahnen mit Tramwaybetrieb für solche Transporte nicht eingerichtet sind.

In bezug auf die Drahtseilbahn Ecluse-Plan sind wir mit den verlangten Änderungen einverstanden.

Aus dem Schreiben der Direktion der Strassenbahnen in Neuenburg vom 24. Januar 1919 an das Eisenbahndepartement geht hervor, dass sie gegen unsere oben erwähnten Bemerkungen nichts einzuwenden hat.

Die betreffenden Bestimmungen der Konzessionen der Strassenbahnen in Neuenburg und der Drahtseilbahn zwischen l'Ecluse und le Plan sind in den nachfolgenden Bundesbeschlussentwürfcn entsprechend diesen Bemerkungen, sowie denjenigen der Vernehmlassung des Staatsrats des Kantons Neuenburg abgeändert worden.

Nach einer in dieser Vernehmlassung enthaltenen Mitteilung hat die Bah n v er waltun g die Erklärung abgegeben, dass sie die neuen Höchstbeträge der Taxen nicht sofort anwenden, sondern sich darauf beschränken werde, die Tarife nach Massgabe ihrer Finanzlage zu erhöhen.

Wir empfehlen Ihnen die nachfolgenden Bundesbeschlussentwürfe zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. Februar

1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundesprasident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession elektrischer Strassenbahneu in Neuenburg und Umgebung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingahe der Direktion der Trara waygesellschaft Neuenburg vom 12. Dezember 1918, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 1919, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1901 (E. A. S.

XVII, 107) erteilte und am 26. März 1909 (E. A. S. XXV, 103) und 4. April 1914 (E. A. S. XXX, 50) abgeänderte Konzession elektrischer Strassenbahnen in Neuenburg und Umgebung wird neuerdings abgeändert wie folgt: 1. Im Art. 16 der Konzession sind die auf die Taxen für die Beförderung von Personen, Gepäck und Expressgut bezüglichen Bestimmungen wie folgt zu ersetzen : ,,Für die Beförderung von Personen kann eine Taxe bis auf den Betrag von 10 Rappen für den Tarifkilometer bezogen werden. Die Gesellschaft wird ermächtigt, die Taxen auf den Linien Neuenburg-Corcelles-Cormondreche, Vausejon-Valangin und Neuenbürg-Bahnhof S. B. B. unter Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 60 °/o zu den wirklichen Entfernungen anzuwenden.

Für die Beförderung von anderm Reisegepäck und von Expressgut kann eine Taxe von 40 Rappen für das Stück und für Entfernungen von l--5 Tarif kilometern, und von 30 Rappen für jede weitere Strecke von 5 Tarif kilometern bezogen werden.

Die Gesellschaft wird ermächtigt, diese Taxen auf den Linien Neuenburg-Corcelles-Cormondrèche, Vauseyon-Valangin und Neuenburg-Bahnhof S. B. B. unter Einreichung eines Zuschlages von höchstens 60 % zu den wirklichen Entfernungen anzuwenden.41

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2. Die Bestimmungen des Art. 16 betreffend die Beförderung von Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen werden aufgehoben.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses, der am 15. Februar 1919 in Kraft tritt, beauftragt. ·

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn in Neuenburg zwischen l'Ecluse und le Plan in Neuenburg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Gesellschaft der Drahtseilbahn EclusePlan vom 12. Dezember 1918, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 1919, bes-chliesst: I. Die durch BundesbescKluss vom 21. Dezember 1887 (E. A. S. IX, 394) erteilte, am 22. Dezember 1904 (E. A. S.

XX, 260) abgeänderte und am 20. Dezember 1906 an die Strassenbahnen in Neuenburg übertragene und gleichzeitig abgeänderte Konzession (E. A. S. XXII, 403) einer Drahtseilbahn in Neuenburgzwischen F'Ecluse und le Plan wird neuerdings wie folgt geändert : 1. Art. 12 der Konzession vom 21. Dezember 1887 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, sowie von Keisegepäck und von Expressgut bis zum Einzelgewicht von 50 kg. Zur Beförderung von Gütern und lobenden Tieren ist sie nicht verpflichtet."

Buudesblatt. 71. Jahrg. Bd. I.

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2. Im Art. 15 der am 22. Dezember 1904 abgeänderten Konzession werden die auf die Beförderung von Personen, von Gepäck und von Gütern bezüglichen Bestimmungen aufgehoben und wie folgt ersetzt : 4 »Die Gesellschaft wird ermächtigt, folgende Taxen zu beziehen : Für die Beförderung von Personen zwischen l'Ecluse und la Boine oder umgekehrt 20 Rp.

zwischen l'Ecluse und der Route de la Côte- oder umgekehrt 40 ,, zwischen l'Ecluse und le Plan oder umgekehrt . . . 60 ,, zwischen la Boine und le Plan 40 ,, zwischen zwei aufeinander folgenden Stationen . . . 20 ,, Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck und für Expressgut darf eine Taxe von höchstens 40 Rp. für das Stück bis zum Gewicht von 50 kg für eine beliebige Transportlänge bezogen werden."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses.

der am 15. Februar 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Neuenburg und Umgebung, sowie derjenigen der Drahtseilbahn in Neuenburg zwischen l'Ecluse und le Plan. (Vom 8.

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