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Art. 3. Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 130,000 festgesetzt, welche Summe mit dem im genannten Bundesbeschlusse von 1917 angesetzten Höchstbetrage von Fr. 74,000 einem maximalen Jahresbetrag von Fr. 204,000 gleichkommt.

Art. 4. Die übrigen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1917, Art. 4--8, gelten auch für den neuen Beschluss.

Art. 5. Der jetzige Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 6.

beauftragt.

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Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abrechnung über die Kosten der Kriegsmobilmachung des Jahres 1916.

(Vom 14. März 1919.)

Wir beehren uns, Ihnen in besonderer Vorlage die Zusammenstellung der Ausgaben betreffend die Kriegsmobilmachung im Jahre 1916 zu unterbreiten. Dabei bringen wir nachstehenden Beschluss des Bundesrates vom 12. Februar 1916 in Erinnerung: Art. 1. Die Armeeleitung ist ohne besondere Kreditbewilligung seitens des Bundesrates zuständig für die Ausgaben, die im Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee vorgesehen und geordnet sind.

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Art. 2. Für die übrigen Ausgaben, namentlich solche für Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung, Munition, fortifikatorische Werke, Bauten und Strassen, unterbreitet die Armeeleitung dem schweizerischen Militärdepartement die entsprechenden Kreditbegehren. Die Kreditbewilligung ist Sache des Bundesrates.

Art. 3. Die Verwaltungstätigkeit des Armeekriegkommissariates hat sich auf die Bedürfnisse für die Armee zu beschränken.

Handelsgeschäfte für Rechnung Dritter sind ihm ohne ausdrückliche Bewilligung durch den Bundesrat oder in dringenden Fällen durch das zuständige Departement untersagt.

Art. 4. Dieser Beschluss tritt mit dem 12. Februar 1916 in Kraft.

Wir haben der Zusammenstellung pro 1916 die gleiche Form gegeben, wie derjenigen für die Jahre 1914/1915, mit der Erweiterung jedoch, dass wir in einer besondern Kolonne die Ausgaben pro 1914/1915 vorgemerkt haben. Auf diese Weise sind Vergleichungen der Ausgaben pro 1916 gegenüber 1914/1915 leicht vorzunehmen.

Was die Gruppierung der Ausgaben, das Abrechnungs- und Revisionsverfahren anbelangt, gestatten wir uns, auf unsere Ausführungen vom 15. Dezember 1917 (Bericht zu den Ausgaben der Kriegsmobilmachung der Jahre 1914/1915) zu verweisen, denen wir nach dieser Richtung hin nichts beizufügen haben.

Bei den Ansätzen für die Pferdemiete fallen für das Jahr 1916 die Bundesratsbeschlüsse vom 27. Mai und 31. Oktober 1916 in Betracht.

Indem wir für alles Weitere auf die Abrechnung und die' Rechnungsakten hinweisen, beantragen wir, es sei der vorliegenden Abrechnung die Genehmigung zu erteilen.

Wir benützen den Anlass, Sie neuerdings unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. März 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abrechnung über die Kosten der Kriegsmobilmachung des Jahres 1916. (Vom 14. März 1919.)

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1919

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19.03.1919

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383-384

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