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·wird das Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1919 (Aufhebung der Schächtbewilligungen, Bundesblatt 1919, Band V, Seite 414) auf den 31. März 1920 verschoben.

"Wahlen.

(Vom 8. Dezember 1919.)

Finanz- und

Zottdepartement.

Zollverwaltung.

Kontrolleur am Hauptzollamt Basel S. B. B.-Frachtgut: Schmutz, Robert, von Kehrsatz, zurzeit Kontrollgehülfe beim genannten Hauptzollamt.

# S T #

Bekanntmachungen von

Départemental) und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Fabrikgesetzes.

(Vom 10. Dezember 1919.)

Es hat sich gezeigt, dass ein sehr grosser Teil der Gesuche um Bewilligung von Ausnahmen betreffend die Arbeitszeit nicht bis zum vorgesehenen Termine des 30. November (Art. 221 der Verordnung vom 3. Oktober 1919) eingereicht werden konnte.

Das gleiche gilt ohne Zweifel auch für die Vorlage der neuen Fabrikordnungen an die Kantonsregierungen. Der Grund liegt einerseits darin, dass die Bekanntmachung der Verordnung wegen typographischer Schwierigkeiten (Farbendruck der Stundenpläne) eine Verzögerung erlitt. Anderseits waren berufliche Verbände, die einheitliche Wegleitungen für ihre Mitglieder aufstellen, und zahlreiche einzelne Fabrikinhaber nicht in der Lage, ihre Vorarbeiten rechtzeitig durchzuführen, indem die neuen Vorschriften gegenüber dem bisherigen Zustande manche eingreifende Änderungen nötig machen.

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Da. also der 80. November als Termin nicht aufrechterhalten werden konnte, war es notwendig, eine entsprechende Vorkehr zu treffen. Auf Grund der vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. November 1919 uns erteilten Ermächtigung haben wir daher verfügt, dass der im Art. 221 der Verordnung zum Fabrikgesete für die neue Gesuchstellung bezeichnete Termin (30. November), von dem das provisorische Inkraftbleiben von Ausnahmen betreffend die Arbeitszeit und von Fabrikordnungen abhängig ist, eine Verlängerung erfahre. Die Festsetzung eines neuen bestimmten Termines ist heute noch nicht möglich. Immerhin ist dringend zu wünschen, dass seitens der Fabrikinhaber die Einreichung der Gesuche um Ausnahmebewilligungen und der .Vorlagen betreffend Fabrikordnungen tunlichst gefördert werde.

lj Mit vollkommener Hochachtuno-.

cr B e r n , den 10. Dezember 1919.

JSidy. Volksivirtschaftsdepartenient : Schul thess.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1910 (A. S.

XXVI, 869), nach abgelegten Prüfungen, nachgenannte Herren als wählbar an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forstbeamtung erklärt: Bazzigher, Ulrich, von Vicosoprano (Graubünden), Benziger, Karl, von Einsiedeln (Schwyz), Colombi, Fernando, von Bellinzona, Dur, Alfred, von ßurgdorf (Bern), Flury, Hans, von Saas (Graubünden), Francey, Jean, von Châtelard (Waadt), Inhelder, Paul, von Sennwald (St. Gallen), Loosli, Robert, von Sumiswald (Bern), Melcher, Nikotin, von Schieins (Graubünden), Müller, Ernst, von Zürich, Schmid, Johann Ulrich, von Filisur (Graubünden).

B e r n , den 11. Dezember 1919.

Eidg. Departement des Innern.

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Auslosungen von Obligationen der 3 % eidg.

Anleihe von 1903.

Die Auslosung der per 15. April 1920 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Donnerstag, den 15. Januar 1920, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 12. Dezember 1919.

(2.).

Eidg. Finanzdepartement.

Kassen- und REchnungswesen.

Die Alkoholverwaltung verkauft bis auf weiteres ab ihren Lagern in Luzern und Wädenswil in Mengen von mindesten» 5000 kg (V* Wagenladung} inländischen Obstbranntwein zu Fr. 425 per Hektoliter absoluten Alkohols -- 4'/4 Rappen per Grad und hl.

Die Fracht bis zu der vom Käufer aufgegebenen schweizerischen Bestimmungsstation trägt die Alkoholverwaltung. Die Gebinde sind vom Käufer zu stellen.

Jedermann, der Obstbranntwein zur Ausfuhr bringt, erhält seitens der Alkoholverwaltung gegen Vorlage der Originalfaktur, welche diese bei der Abgabe der Ware ausgestellt hat,, für die Anzahl Literprozente, auf welche die Faktur lautet, eine Vergütung von Fr. 125 per Hektoliter absoluten Alkohols. Sie wird auf Grund der amtlichen Exportnachweise acht Tage nach deren Präsentation bezahlt. Das Recht auf Bezug und Vergütung fällt am 15. Februar 1920 dahin.

(3..).

Pferdelieferung für die Militärschulen pro 1920.

Diejenigen Pferdelieferanten und Besitzer von Artilleriebundespferden, welche Pferde für vorkommende Verwendung im Militärdienst im Jahre 1920 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis zum 31. Dezember 1919 nächsthin bei der Zentralleitung der schweizerischen Pferdelieferung (Regiedirektion) in Thun schriftlich anzumelden.

T h uri, den 4. Dezember 1919.

(2..)

Zentralleitung der Schweiz. Pferdelieferung.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1919

1918

Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende Oktober .

November

2044 573

264 22

-f 1780 -f 551

Januar bis Ende November

2617

286

+ 2331

B e r n , den 11. Dezember 1919.

(B.-B. 1919, V, 425.)

Eidg. Auswanderungsamt,

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekanntgemacht, dass der Abonnementspreis für das Bundesblatt 20 Fr. im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten: zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates ; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates : Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zoll«innahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbqiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können jederzeit, für ein ganzes oder fllr ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1920 als Abonnenten betrachtet.

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Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern, und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, spätestens aber drei Monate nach Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer anzubringen.

B e r n , im Dezember 1919.

(3..).

Bundeskanzler

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Grabarbeiten für Kabellegungen.

Über die Erd-. Maurer- und Kanalfegungsarbeiten in der Gemeinde Biel wird Konkurrenz eröffnet.

Baulänge ca. 4000 m (4 Baulose).

Erdbewegungsarbeiten (Graben ca. 3370 in3).

,, (Schächte ca. 478 in3).

Kanallegungsart Zementröhren 200mm 0 ca. 412 in.

,, 260 mm 0 ca. 952 m.

,, 300 mm 0 ca. 600 m.

,, 400 mm 0 ca. 296 m.

andere Kanalarten ca. 18003m.

Betonarbeiten l : 4 für Kabelschächte ca. 205 m .

l : 10 für Mastenfundamente ca. 48,o ms.

Pläne und Bedingungen sind beim Telephonbureau Biel zur Einsicht aufgelegt, und es können am gleichen Ort die Eingabeformulare bezogen werden.

Übernahmsofferten sind verschlossen und mit der Aufschrift : ,,Angebot für Grabarbeiten in der Gemeinde Biel" versehen bis und mit 15. Januar 1920 franko einzusenden an das (1.)

Telephonbureau Biel,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

Dans

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Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.12.1919

Date Data Seite

949-953

Page Pagina Ref. No

10 027 358

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