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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

7l. Jahrgang.

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1196

Bern, den 24. Dezember 1919.

Band V.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend militärische Fussbekleidung.

(Vom 19. Dezember 1919.)

Verhältnismässig kurze Zeit vor Ausbruch des Krieges war die Frage der Schuhversorgung für die Armee neu geregelt worden, nämlich durch den Bundesbeschluss vom 3. April 1914 betreifend militärische Fussbekleidung.

In seinem Art. l bestimmt dieser Beschluss, dass der Bund einen angemessenen Kriegsvorrat an Marschschuhen, Quartierschuhen, Bergschuhen und Reitstiefeln zu unterhalten habe, währenddem der Art. 3 das Bezugsrecht auf diese Schuhe folgendermassen regelt: In allen Truppengattungen, mit Ausnahme der Kavallerie, sind die Rekruten und die im Auszug und in der Landwehr eingeteilten Soldaten zürn Bezug von zwei Paar Marschschuhen und einem Paar Quartierschuhen zu herabgesetztem Preise berechtigt. Soldaten der Festungs- und Gebirgstruppen können an Stelle der Marschschuhe Bergschuhe beziehen. Offiziere und Unteroffiziere aller Truppengattungen, mit Ausnahme der Kavallerie, .sind berechtigt, ein weiteres Paar Marschschuhe zu herabgesetztem Preise zu beziehen, diejenigen der Festungs- und Gebirgstruppen an deren Stelle ein weiteres Paar Bergschuhe. In der Kavallerie sind die Rekruten und die im Auszug Eingeteilten zum Bezüge von einem Paar Reitstiefel, einem Paar Marschschuhe und einem Paar Quartierschuhe zu herabgesetzten Preisen berechtigt.

Die gemäss Art. 6 dieses Bundesbeschlusses vom Bundesrat au erlassenden nähern Vorschriften über die Ausübung der vorerwähnten Bezugsberechtigungen wurden nie ausgearbeitet, indem die allgemeine Mobilmachung anfangs August 1914 dazwischen kam. Dagegen kam der Bundesrat in die Lage, von dem ihm gemäss Art. 7 des Bundesbeschlusses zustehenden Rechte Gebrauch zu machen, bei der Kriegsmobilmachung der Truppen die BeBundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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reohtigung zum Bezug von Ordonnanzschuhwerk zu herabgesetzton Preisen in angemessener Weise auszudehnen, die Vorzugspreise festzusetzen und weiter erforderliche Massnahmen für die Ausrüstung der Truppe mit feldtüchtigem Schuhwerk zu treffen.

Zwar wurde die Verpflichtung der Wehrmänner, mit feldtilchtigem Schuhwerk einzurücken, beibehalten und noch auf den Landsturm, ausgedehnt, dagegen das Recht, den Bezug von Ersatzschuhen zu herabgesetztem Preis oder unentgeltlich gegen Gutschein zu bewilligen, den Einheitskommandanten übertragen.

Auf die Dauer konnte bei den langen und immer wiederkehrenden Ablösungsdiensten den Wchrmännorn nicht mehr weiter zugemutet werden, überhaupt auch nur einen Teil der Kosten ihres Schuhwerkes aus eigenen Mitteln zu bestreiten und so wurde durch Bundesratsbeschluss vom 4. April 1916 betreffend die Abgabe von Schuhwerk an die Armee während des Aktivdienstesdie unentgeltliche Abgabe sämtlicher Ersatzschuhe und -Stiefel an die Armee verfügt, während für die Ausrüstung der Rekruten mit Schuhwerk der Bundesbeschluss vom 3. April 1914 weiterhin in Kraft blieb. Da sich im Laufe des Aktivdienstes die Notwendigkeit erzeigt hatte, dass jeder Wehrmann mit zwei Paar Marschschuhen ausgerüstet sei (bei den Gebirgs- und Festungstruppen mit einem Paar Gebirgs- und einem Paar Marschschuhe und bei der Kavallerie mit einem Paar Stiefel und einem Paar Marschschuhe), wurdo durch Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 1917 dieunentgeltliche Abgabe von zwei Paar Marschschuhen beziehungsweise einem Paar Bergschuhe oder Stiefel und einem Paar Marschschuhe an die Rekruten verfügt. -- Gleichzeitig mit der unentgeltlichen Abgabe des Schuhwerkes wurde dessen Deponierung, und zwar zunächst nur des einen Paares, später aber beider Paare in den Zeughäusern der Korpssammelplätze angeordnet l'indie Zeit, während welcher die Truppen nicht im Dienst standen.

Diese beiden Bundesratsbeschlüsse vom 4. April 1916 und 9. Mai 1917 blieben während des ganzen Restes des Aktivdienstes in Kraft und wurden erst aufgehoben, als keine Aufgebote zuAblösungsdiensten mehr erfolgten und die Bewachungstruppe und die Heerespolizei den Grenzschutzdienst übernahmen. I)urch Bundesratsbeschluss vom 7. August 1919 wurde bestimmt, dass der Schuhorsatz für diese Truppen aus der Reserve an getragenen Schuhen erfolgen solle, und es wurde
hierfür bei der Liquidation der getragenen Schuhe ein Sortiment von 35,000 Paar Schuhen ausgeschieden. Zu erwähnen ist noch, dass diese Liquidation der getragenen Schuhe in der Weise durchgeführt wurde^ dass gemäss Bundesratsbeschluss vom 23. Mai 1919 jedem Wehrmann, der seit August 1914- zum Soldbezug berechtigenden Dienst geleistet hat, das bessere Paar seiner deponierten Schuhe ausgehändigt

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worden ist, mit der Verpflichtung, in zukünftige Dienste mit feldtauglichem Schuhwerk einzurücken. Denjenigen Wehrmännern, die keine Schuhe deponiert hatten, wurde l Paar passender Schuhe aus der Reserve an getragenen Schuhen unter Auferlegung der nämlichen Verpflichtung verabfolgt. Die hernach verbliebenen zirka 80,000 Paar getragener Schuhe wurden den Kantonen im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl verkauft zur Verwendung zu Fürsorgezwecken.

Die Reserve an neuen Schuhen, die auf Ende Mai 1919 300,513 Paar Marsch-, 75,959 Paar Bergschuhe und 6100 Paar Reitstiefel betrug, wurde durch Verkauf eines Teiles derselben zu Vorzugspreisen in erster Linie an die Wehrmänner auf 151,000 Paar Marsch-, 45,000 Paar Bergschuhe und 4000 Paar Stiefel herabgesetzt, in der Meinung, dass dies das Minimum an Militärschuhen sei, die der Bund stets auf Lager haben solle.

Nachdem nun die während des Aktivdienstes geltenden Bestimmungen für die Abgabe von Schuhwerk ausser Kraft gesetzt worden sind, müssen neue, den Friedensverhältnissen angepasste Vorschriften aufgestellt werden, und zwar darf damit, im Hinblick . auf die jedenfalls schon bald nach Neujahr beginnenden Rekrutenschulen, nicht gezögert werden.

Die erste Frage, die sich aufwirft, ist die, ob man es nicht einfach beim Bundesbeschluss vom 3. April 1914 bewenden lassen künne und nun lediglich die Ausführungsbestimmungen hierzu ausarbeiten solle. Abgesehen jedoch davon, dass dieser Bundesbeschluss unter allen Umständen revidiert werden musate, indem die Erfahrungen des Aktivdienstes gezeigt haben, dass zum mindesten die darin enthaltenen Bestimmungen betreffend die Quartierschuhe aufgehoben werden müssen, halten wir dafür, dass noch andere im Laufe des Grenzbewachungsdientes zutage getretene Erscheinungen es als unbedingt notwendig erscheinen lassen, die ganze Frage der militärischen Fussbekleidung neu zu regeln.

Das wichtigste hierbei scheint uns zu sein, dass in Zukunft dem Rekruten, der in den meisten Fällen noch über keine eigenen Mittel verfügt, nicht mehr zugemutet werden darf, auch nur einen Teil seiner Fussbekleidung aus seiner Tasche bezahlen zu müssen.

Die eigentlichen Dienstschuhe müssen dem Rekruten, wie die übrige militärische Ausrüstung, unentgeltlich verabfolgt werden, denn es ist dies derjenige Teil derselben, der fast am meisten der Abnützung
ausgesetzt ist. Dagegen genügt es auch nach Ansicht der Vertreter der Armee und der Instruktion, wenn dem Rekruten nur l Paar Marsch-, beziehungsweise Bergschuhe oder Stiefel verabfolgt wird, bezüglich der leichteren Schuhe, die er in der Hauptsache für den Ausgang oder im Quartier trägt, kann ver-!

langt werden, dass er für dieselben selber aufkomme. Aus letz-

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terem Grunde und weil es sich gezeigt hat, dass der Wehrmann für den Aktivdienst keinen Quartierschuh braucht, sind wir der Ansicht, dass sich der Buad das Halten eines Vorrates dieser Schuhe und die Abgabe von solchen an die Wehrmänner zu einem herabgesetzten Preis sehr wohl ersparen kann. Für die Dauer der Rekrutenschule und während Wiederholungskursen oder Spezialdiensten kommt der Mann mit l Paar Ordonnanzschuhe aus und im Aktivdienst genügt noch l Paar Quartierschuhe dazu nicht, sondern dann muss er ein zweites Paar Ordonnanzschuhe besitzen. Dies führt dazu, dass der Bund in Zukunft einen bedeutend höheren Vorrat an Ordonnanzschuhen auf Lager halten muss, als dies bis 1914 der Fall war, so dass den Wehrmännern bei Beginn eines Aktivdienstes sofort l zweites Paar Ordonnanzschuhe abgegeben werden kann. Diese Erwägung hat uns bei der Festsetzung der Höhe der hiervorerwähnten Schuhreserve geleitet und deshalb muss durch die jährliche Anschaffung dafür gesorgt werden, dass derselbe unter keinen Umständen darunter zurückgeht, es ist dies die allerunterste Grenze, die verantwortet werden kann. Es muss hierbei noch erwähnt werden, dass man sich für die Marschbereitschaft der Armee unter keinen Umständen auf die in den Fabriken oder bei den Grossisten und Detailhändlern lagernden, als Militärschuhe in Betracht fallenden Vorräte verlassen darf. Die im August 1914 in dieser Beziehung gemachten Erfahrungen waren die denkbar ungünstigsten, indem trotz sehr weitgehender Herabsetzung der Ansprüche an dieses Schuhwerk nur 45,800 Paar taugliche Schuhe aufgetrieben werden konnten und ein grosser Teil derselben später zu berechtigten Klagen von Seiten der Truppen Anlass gab.

Auf die Frage der unentgeltlichen Abgabe des ersten Paares Ordonnanzschuhe an den Rekruten zurückkommend, wollen wir nicht verhehlen, dass dieselbe bereits anlässlich der Beratungen, die dem Bundesbeschluss vom 3. April 1914 vorausgingen, erörtert wurde und dass sie damals in verneinendem Sinne gelöst wurde.

Seither sind aber die im Aktivdienst gemachten Erfahrungen gekommen, und dazu noch die erhebliche Verteuerung des Schuhwerkes, die es als unbillig erscheinen lassen, dass dem Rekruten die Bezahlung auch nur eines Teiles der Kosten seiner ersten Dienstschuhe zugemutet werde. Die unentgeltliche Abgabe l Paares Ordonnanzschuhe an jeden
Rekruten hat überdies den militärischen Vorteil, dass wenigstens eine Zeitlang jeder Wehrmaun zu Hause l Paar richtiger Militärschuhe besitzt, mit welchem er einrücken kann und sofort marschbereit ist. Verlangt man dagegen, -dass der Wehrmann auch nur einen Teil der Beschaffungskosten seiner Dienstschuhe zahle, so kann man ihn nicht zwingen, Ordonnanzschuhe zu kaufen, wenn er nur einigermassen zweckmässige

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Schuhe mit in den Dienst bringt und er kann auch nicht verhalten werden, stets feldtaugliche Schuhe zu Hause zu besitzen, die Marschbereitschaft des einzelnen Mannes ist somit weniger gesichert.

Wir haben nun die Frage untersucht, ob es genüge, wenn dem Wehrmann für die ganze Zeit, während welcher er dienstpflichtig ist, l Paar Militärschuhe zur Verfügung gestellt wird.

Dieselbe könnte bejaht werden, wenn nur die Anzahl der Diensttage, die der einzelne Mann zu leisten hat, in Betracht käme, dagegen muss sie verneint werden, wenn man bedenkt, dass die Wehrpflicht des einzelnen im Auszug und in der Landwehr 20 Jahre dauert. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass der Wehrmann nach einer gewissen Anzahl Diensttage, die durch den Bundesrat in den Ausführungsbestimnrangen zum vorwürfigen Bundesbeschluss entsprechend der zukünftig zu leistenden Dieusttage festgesetzt werden müssen, ein weiteres Paar Schuhe der nämlichen Art, wie diejenigen, die er seinerzeit unentgeltlich erhalten hat, beziehen kann. Da aber der Wehrmann mit diesem zweiten Paar Schuhe nicht mehr so lange Dienste zu leisten haben wird, sind wir der Ansicht, dass dasselbe nicht unentgeltlich verabfolgt werden soll, sondern zu einem auf ungefähr die Hälfte des Tarifpreises der Schuhe festzusetzenden, herabgesetzten Preis.

Diese Leistung des Wehrmannes bildet dann eine Gegenleistung dafür, dass er seine Militärschuhe auch ausserdienstlich tragen kann, und zwar sowohl die erstmals gefassten als dieses zweite Paar. Wir halten es nämlich für unzweckmässig, ein Verbot, die Ordonnanzschuhe ausserdieastlich zu tragen, aufzunehmen, einerseits weil es unmöglich ist einem solchen Verbot strikte Nachachtung zu verschaffen, anderseits weil es sogar im Interesse der Schuhe ist, dass sie von Zeit zu Zeit getragen werden, indem sie sonst zu hart werden. Dies ist auch der Grund, weshalb ohne weiteres von der Deponierung der Schuhe zwischen den Diensten Umgang genommen werden muss, was sonst die einzig mögliche Garantie zur Verhinderung des ausserdienstlichen Tragens der Schuhe wäre. Während des Aktivdienstes, als die Truppen immer wieder nach verhältnismässig kurzer Zeit neuerdings einrückten, war die Deponierung am Platze und lohnte die damit verbundenen sehr erheblichen Kosten, wenn aber die Mehrzahl der Wehrmänner im Auszug höchstens einmal im Jahr
einrücken, in der Landwehr aber in noch viel grösseren Zwischenräumen, wäre dies unzweckmässig. Um das Vorhandensein diensttauglicher Schuhe möglichst zu sichern, sehen wir vor, dass sich in Zukunft die gemeindeweisen Inspektionen auch auf das Schuhwerk erstrecken sollen, der Umstand, dass alle Schuhe eine oben im Schaft eingestanzte Nummer aufweisen, die im Dienstbüchlein eingetragen werden soll, wird diese Kontrolle erleichtern. Überdies wird verlügt,

962' dass, wer unentgeltlich oder zu reduziertem Preis Schuhe bezogen hat, falls er zu einem späteren Dienst oder einer Inspektion nicht mit diensttauglichem Ordonnanzschuhwerk der betreffenden Art einrückt, auf seine Kosten für dessen Ersatz zu sorgen hat.

Bezüglich der aus dieser Neuordnung der Schuhabgabe dem Bunde erwachsenden Koston ist folgendes zu bemerken: · Wir stellen bei den nachfolgenden Berechnungen auf die Besebaffungspreise, wie sie die kriegstechnischo Abteilung für das Jahr 1920 mutmasslich annimmt, ab, mit Rücksicht auf die eher noch im Steigen begriffenen Lederpreise. Es sind dies für Marschschuhe Fr. 60, für ßergschuhe Fr. 70 und für Stiefel Fr. 80.

Als herabgesetzter Preis, zu welchem das zweite Paar Schuhe nach einer noch zu bestimmenden Anzahl Diensttage abzugeben wäre, setzen wir 50 °/o des durchschnittlichen Gestehungspreises ein. Die Preisdifferenz beträgt also für Marschschuhe Fr. 30, für Bergschuhe Fr. 35 und für Stiefel Fr. 40. Im fernem schicken wir voraus, dass wir mit der für nächstes Jahr im Entwurf des Voranschlages in Aussicht genommenen Rekrutenzahl rechnen, nämlich 17,800 Mann, wovon 13,000 Rekruten der Feldtruppen, 4000 Gebirgs- und Festungsrekruten und 800 Kavallerierekruten.

Die jährlichen Ausgaben des Bundes werden sich, auf diesen Grundlagen berechnet, belaufen auf total Fr. 1,710,000, nämlich: a. Unentgeltliche Schuhabgabe an die Rekruten : 13,000 Paar Marschschuhe à Fr. 60 = Fr. 780,000 4,000 ,, Bergschuhe à ,, 70 = ,, 280,000 800 ,, Stiefel à ,, 80 = ,, 64,000 Fr. 1,124,000 b. Abgabe zu herabgesetztem Preise, wobei wir das Maximum der Belastung für den Bund berechnen, indem wir annehmen, dass jeder der seinerzeit die Rekrutenschule gemacht habe, später von seinem Bezugsrecht auf ein zweites Paar zu herabgesetztem Preise Gebrauch macht: 13,000 Paar Marschschuhe à Fr. 30 = Fr. 390,000 4,000 ,, Bergschuhe à ,, 35 = ,, 140,000 800 ,, Stiefel à ,, 40= 3, 32,000 !,, 5H2,000 wozu noch kommen : Fr. 1,686,000 Vergütungen (Verkaufsprovisionen etc.) . . . . , , 16,000 andere Unkosten ,, 8,000 Gesamtausgabe pro Jahr = Fr. 1,710,000

963 Wir geben nun ohne weiteres zu, dass dieser Betrag ein hoher ist, vergleicht man ihn jedoch mit dem für das Schuhwerk in den letzten zehn Jahren vor dem Kriege hierfür gehabten Auslagen des Bundes, so ergibt sich, dass die Erhöhung dieses Betrages in der Hauptsache durch die Erhöhung der ßeschaffungspreise begründet ist, wie sich aus folgender Gegenüberstellung ergibt.

Tarifpreise :

1906 1912 1920

Marschschulie Fr. 19. 50 ,, 23.50 60.--

Stiefel

Bergschuhe

1907 1912 1920

Fr. 30. -- ,, 30.50 '70.--

1908 1912 1920

Fr. 45. -- ,, 49.50 80.--

Die Gesamtausgaben des Bundes für die Beschaffung und Abgabe von Militärschuhwerk einschliesslich der Verwaltungskosten, insbesondere Verkaufs Vergütungen an die Ablagehalter, haben in den letzten zehn Jahren vor dem Kriege betragen : Preisunterschied Mindererlös Fr.

Vergütungen

345,913. 50 420,247. -- 364,107.-- .515,060. 50 501,978. 15 478,516. 90 002,456. 30 562,990. 69 457,581. 45 476,644. 95 1,686,000. -- mutmasslich

14,124. -- 15,857. 10 16,118. 80 19,253. 10 19,280. 70 18,155. 10 19,003. 60 20,568. 60 17,936. 70 22,869. 35 16,000.

--

1,124,000. --

5,340. --

Fr.

Andere Unkosten Fr.

Jahrgang

Gesamtauslagen Fr.

1275.10 1904 361,312. 60 1275.80 1905 437,379. 90 1481. 30 1906 381,707. 10 1916. 50 536,230. 10 1907 2213. 30 1908 523,472. 15 2480. 09 1909 499,152. 09 2046. 45 1910 523,506. 25 2052. 30 1911 585,611. 59 1912 3101. 80 478,619. 95 3612. 39 1913 503,126. 69 8000. -- wenn der nach- 1,710,000. -- stehende Antrag voll zur Auswirkung gelangti

4660. --

1920

1,134,000. --

Wenn der nachstehende Antrag zum Beschluss erhoben wird und seine Wirkung voll zum Ausdruck gelangt, so wird gegenüber 1913 eine Vermehrung der Gesamtausgaben des Bundes für das Schuhwerk um rund 239 °/o eintreten ; vorausgesetzt, dass die Beschaffungspreise die nämlichen bleiben ; für nächstes Jahr beträgt diese Vermehrung zirka 125 °/o.

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Zum Schlüsse wollen wir nicht unterlassen zu erwähnen ?

dass im Voranschlag für 1920 nur Fr. 330,000 als Preisdifferenz eingesetzt sind, indem dort nur mit der Abgabe eines Paaros Schuhe zum herabgesetzten Preis gerechnet worden ist.

Dass dieser Betrag im Falle der Beschlussfassung im Sinne' des nachstehenden Antrages nicht genügt, liegt auf der Hand.

Es wird aber für nächstes Jahr, da noch keine Abgabe zum herabgesetzten Preis erfolgen wird, wenn keine Wiederholungskurse für diejenigen Wehrmänner, die Aktivdienst geleistet haben,, abgehalten werden, nur mit der Abgabe eines Paares Schuhe an die Rekruten zu rechnen sein. Dies ergibt eine Ausgabe inklusive Vergütung usw. von rund Fr, 1,134,000, so dass der Budgetposten J. 1. a. 3 um Fr. 804,000 erhöht werden muss.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen dea nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 19. Dezember 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

militärische Fussbekleidung

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1919, beschliesst: Art. 1. Der Bund unterhält einen angemessenen Kriegsvorra an Marsch- und Bergschuhen, sowie an Reitstiefeln.

Der Umfang dieses Vorrates wird bei den jährlichen Ersatzanschaffungen bestimmt.

Das Schuhwerk wird nach Vorschriften erstellt, die dasMilitärdepartement festsetzt.

Art. 2. Aus diesem Vorrat werden den Rekruten aller Truppengattungen, mit Ausnahme der Kavallerie und sämtlicher Gebirgs- und Festungstruppen, unentgeltlich ein Paar Marschschuhe verabfolgt.

Die Rekruten der Gebirgs- und Festungstruppen erhaltenan Stelle der Marschschuhe ein Paar Bergschuhe, die Rekruten der Kavallerie ein Paar Reitstiefel.

Art. 3. Die Wehrmänner aller Truppengattungen, mit Ausnahme der Kavallerie und sämtlicher Gebirgs- und Festungstruppen, sind berechtigt, ein weiteres Paar Marschschuhe zu herabgesetztem Preise zu beziehen, diejenigen der Festungs- und Gebirgstruppen an deren Stelle ein weiteres Paar Bergschuhe und diejenigen der Kavallerie ein weiteres Paar Reitstiefel.

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die hiervor festgesetzten Bezugsberechtigungen.

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Art. 4. Der Bundesrat ist berechtigt, bei der Kriegsmobilmachung der Truppen die Berechtigung zum Bezüge von Ordonnanzschuhwerk auszudehnen, die Vorzugspreise festzusetzen und weitere erforderliche Massnahmen für die Ausrüstung der Truppe mit feldtüchtigem Schuhwerk zu treffen.

Art. 5. Wer Ordonnanzschuhwerk unentgeltlich erhalten oder zu herabgesetzten Preisen bezogen hat, ist verpflichtet, zu jedem Dienst und zu den gemeindeweisen Inspektionen mit diensttauglichem Ordonnanzschuhwerk der betreffenden Art einzurücken.

Art. 4 hiervor bleibt vorbehalten.

Kommt ein Wehrmann dieser Pflicht nicht nach, so ist er gehalten, auf eigene Kosten für Ersatz zu sorgen.

Art. 6. Über die in Art. 2 und 3 festgesetzten Bezugsberechtigungen hinaus können Dienstpflichtige Ordonnanzschuhwerk aus den Vorräten jederzeit zum dienstlichen Gebrauche zum Tarifpreis beziehen.

Das Militärdepartement setzt die Tarifpreise auf Grund der Erstellungs- und sonstigen Kosten fest.

Der Bezug von Ordonnanzschuhwerk zum Zwecke der Abgabe an Dritte und der Verkauf von solchen ist untersagt.

Art. 7. Der Bezug von Ordonnanzschuhwerk aus den Vorräten erfolgt gegen Empfangsschein und ist unter Angabe der Art der Schuhe, der Grössennummer, der Kontrollnummer, des Bezugsdatums und der Bezugsablage, sowie unter Bezeichnung des Bezuges als eines unentgeltlichen, oder als eines solchen zu herabgesetztem Preise oder zum Tarifpreis in das Dienstbüchlein des Bezügers einzutragen.

Art. 8. Durch diesen Bundesbeschluss wird der Bundesbeschluss vom 3. April 1914 betreffend militärische Fussbekleidung*) aufgehoben.

Die in Art. 5 aufgestellte Verpflichtung, zu jedem Dienst mit diensttauglichem Ordonnanzschuhwerk der betreffenden Art oder anderem gleichwertigem Schuhwerk einzurücken,! gilt auch für alle Wehrmänner und Rekruten, die vorn 15. April 1916 bzw. 15. Mai 1917 hinweg unentgeltlich Ordonnanzsëhuhe bezogen haben.

Art. 9. Dieser Besehluss tritt auf 1. Januar 1920 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dessen Vollzug beauftragt. ' *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXX, S. 126.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend militärische Fussbekleidung. (Vom 19. Dezember 1919.)

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Jahr

1919

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

1196

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1919

Date Data Seite

957-966

Page Pagina Ref. No

10 027 361

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