4

2

M

1

# S T #

7

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

·7l. Jahrgang.

# S T #

1002

Bern, den 29. Januar 1919.

Band I.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Korrektion der Ron in den Gemeinden Ebikon, Dierikon, Buchrain und Root.

(Vom 21. Januar 1919.)

Am 12. Juni 1918 hat die Regierung des Kantons Luzern ein Gesuch um Bewilligung eines Bundesbeitrages für die Korrektion der Ron in den Gemeinden Ebikon, Dierikon, Buchrain und Root an uns gerichtet und diesem Gesuche ein vollständiges Projekt mit einem Kosten voranschlage im Betrage von Fr. 416,000 beigelegt. Nach diesem Schreiben schafft die in Aussicht genommene Korrektion die Grundlage zur Entwässerung der ganzen, etwa 100 ha messenden Rontalebene, die bis dahin wegen der bestehenden Versumpfung und der durch die Ron und ihre Zuflüsse veranlassten, häufigen Überschwemmungen nur sehr mangelhaft bewirtschaftet werden konnte. Den Hauptertrag lieferten Sumpfgräser und Riedstreu.

Die Bodenverhältnisse und die übrigen in Betracht fallenden Umstände sind hier aber so günstig, dass nach der Ausführung der Korrektion die ganze Ebene sich in einen hochwertigen, ertragreichen Kulturboden verwandeln wird. Die Kantonsregierung bemerkt zum Schlüsse, dass der · verhältnismässig hohe Kostonvoranschlag durch die ausserordentlich gestiegenen Material preise und Löhne der gegenwärtigen Zeit bedingt sei und dass das Projekt zu den Unternehmen gehöre, die trotz der Ungunst der Zeitumstände im Interesse der Landesversorgung ausgeführt werden sollen.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. I.

10

128 Unser Öberbauinspektorat hat im Juli vorigen Jahres die VM.

korrigierende Strecke begangen und mit dem Kanlonsingeniour den Bauentwurf geprüft. Es zeigte sich, dass verschiedene Änderungen am Projekt und am Voranschlag vorgenommen werden mussten, und dass letzterer in Einklang mit den für ähnliche in den letzten Monaten vergebene Arbeiten zu bringen war. Nachdem dies geschehen, sandte der Kantonsingenieur die so vervollständigte Vorlage am 21. November 1918 der erwähnten eidgenössischen Amtsstelle wieder zurück. Der neue Voranschlag bezifferte sich auf Fr. 613,000, imisste aber auf Fr. 640,000 erhöht werden, weil der Ansatz von 3°/o für Projektkosten, Aufsicht usw. nicht genügte und auf mindestens 8 % anzusetzen war.

Über das Projekt ist folgendes zu bemerken: Die Ron ist ein kleiner Wasserlauf, der aus dem Rotsee kommt und 6,5 km weiter bachabwärts in die Reuss mündet. Der See beginnt beim Tunnel der Eisenbahn nach Zug und Zürich, unter dem Friedhof von Luzern, und liegt an der Bahnlinie; der Zusammenfluss von Ron und Reuss befindet sich etwa l km oberhalb der Brücke von Gisikon. Die zwei hauptsächlichsten, rechtsseitigen Zuflüsse der Ron heissen Mühlebach und Götzentalbach. Diese Bäche haben ein Einzugsgebiet von 3,8 km 2 bzw. 4,2 km 2 ; dasjenige des Ronbaches misst im ganzen 22 km 2 , wovon 0,47 km 2 (2,2 °/o) auf den Rotsee und 4,11 km 2 (18,7%) auf bewaldetes Gebiet fallen.

Der Abfluss bestimmt sich aus den Niederschlagsmengen vom Jahre 1910, welche besonders in der Zentralschweiz so stark waren, dass sie in den Tälern der Muota, des Schächens und der Engelberger-Aa grosse Überschwemmungen veranlassten. Nach den damals gemachten Beobachtungen sind für die verschiedenen Abschnitte des Einzugsgebietes Wassermengen von 0,60, 0,87 und 1,16 m3 per km 2 und Sekunde in Rechnung zu ziehen, so dass das Abflussprofil der Ron 3 bis 19 m 3 per Sekunde fassen muss.

Der neue Kanal beginnt bei der Eisenbahnbrücke über die Ron. Auf die Frage, warum der Kanal sich nicht bis zum See hinauf erstrecke, um die Entwässerung des dort befindlichen Sumpflandes zu ermöglichen, muss auf die Beschaffenheit des Bodens hingewiesen werden. Unter einer dünnen Pflanzendecke stösst man auf eine halbflüssige Torfschicht, in die eine 5 m lange Stange, ohne Widerstand zu finden, eindringen kann. Unter diesen Umständen
wird die Ausführung von Kanalarbeiten so schwierig, dass beschlossen wurde, von der Entsumpfung dieser Strecke abzusehen und den Kanalanfang unterhalb die Eisenbahnhriicke zu verlegen, wo der zu erstellende Absturz in normaler Weise fundiert

129 werden kann. Es ist dies um so angemessener, als die zwischen dem See und dem oberen Kanalende gelegene Fläche nur eine Ausdehnung von 2 ha besitzt und zudem die Untermauerung der Widerlager und Flügelmauern der Eisenbahnbrücke, eine ebenso schwierige als kostspielige Arbeit, wegfällt.

L i n i e n f ü h r u n g . Wie schon erwähnt, folgt der neue Kanal von der Eisenbahnbrücke an im allgemeinen dem jetzigen Bachlaufe, mit Ausnahme einiger Stellen, wo allzu scharfe Kurven abgeschnitten werden sollen. Ein schlangelnder Lauf findet sich nur auf der Strecke Root-Unterdorf vor, wo die Nähe der Wohuhäuser und die Benutzung des bestehenden Durchlasses unter dem Dumme der Papierfabrik Perlen eine Vergräderung des neuen Buttes nicht erlaubten. Sonst sind überall lange, gerade Strecken durch Krümmungen von mindestens 200 m Halbmesser miteinander verbunden. Der Ausfluss in die Reuss befindet sich unterhalb des Bahndammes von Perlen.

Die gesamte Länge des neuen Kanales beträgt 6136 m.

L ä n g e n p r o f i l . Dasselbe weist folgende Gefalle auf: 0,5 %o auf 957 m ; l °/oo auf 1081 m ; 1,3 %o auf 1929 m ; 1,8 %o auf 940 m; 2,4 °/oo auf 1009 m und 7,1 %o auf 220 m. Diese Gefalle, mit Ausnahme desjenigen von 0,5 °/oo auf der obersten Strecke, genügen für einen Kanal der nur Wasser, ohne Geschiebe, abzuführen hat, denn auch die Zuflüsse bringen nur wenig Sand oder Kies. Für die oberste Strecke mit 0,5 °/oo Gefall sind besondere Massnahmen getroffen worden, urn den Abfluss zu erleichtern und die Verkrautung von Sohle und Böschungen zu verhindern.

Q u e r p r o f i l e . Diese sind im allgemeinen trapezförmig mit je nach Gefäll und Abflussmenge wechselnden Abmessungen. Die Böschungen sind anderhalbmalig angelegt.

Auf der obersten Strecke, mit einem Gefalle von 0,5 °/oo, ist die Sohle mit 4 Zentimeter dicken Brettern belegt, um, wie schon gesagt, die Geschwindigkeit zu vermehren und die Entstehung von Wasserpflanzen zu hemmen. Zu gleichem Zwecke ist der untere Teil der Böschung durch ein Steinpflaster von 0,80 m Höhe über dem Boden geschützt, das auf einem Schwellenholz aufliegt. Letzteres wird entweder mit l m tief in den Boden geschlagenen Pfählen festgehalten oder dort, wo ein Bretterboden vorkommt, mit diesem verschraubt.

Im Unterdorf kommen steilere, gemauerte Wandungen vor, um Platz zu gewinnen und
den Bachlauf innerhalb bestimmter Abmessungen einzuschränken. In der daran anschliessenden Strecke, mit 7,1 °/oo Gefäll, wird es vielleicht nötig werden, die Sohle,

130

da wo sie nicht widerstandsfähig genug wäre, zu pflastern. Da dies aber nur in beschränktem Masse der Fall sein wird, so können die Mehrarbeiten aus dem Posten für Unvorhergesehenes gedeckt werden.

K u n s t b a u t e n . Diese bestehen aus einer Querschwelle am oberen Kanalende, sowie aus 21 Brücken und Stegen, die alle in Eisenbeton erstellt werden sollen.

Die Fahrbahnbreiteu wechseln von 1,50 in bis 5 m und die Lichtweiten von 4 bis 5 m, je nachdem es sich um Stege, Feldwegbrücken oder StrassenbrUcken handelt.

Z u f l ü s s e . Um das rechts der Eisenbahnlinie gelegene Land entwässern zu können, müssen die kleinen Seitenbäche tiefer gelegt und die Durchlässe im. Bahnkörper geändert werden. Diese Durchlässe bestehen aus Röhren von 0,80 bis 1,25 m Durchmesser, je nach der Grosse des Gewässers. In einzelnen Fällen wird es angezeigt sein, neue Durchlässe zu erstellen, um die nötige Tiefe zur Entwässerung des Hinterlandes zu erhalten.

Kostenvoranschlag.

Der Voranschlag setzt sich wie folgt zusammen : 1. Landerwerbung Fr. 20,230.5« II. Erdarbeiten ,, 210,262.50 III. Schutz von Sohle und Böschungen . ,. 218,039.-- IV. Kunstbauten ,, 80,430.50 V. Verschiedenes ,, 13,600.-VI. Prospekt, Bauleitung, Aufsicht, ca. 8 % ,, 43,405.-VII. Unvorhergesehenes, ca. 10 °/0 . . . ,, 54,032.44 Zusammen Fr. 640,000.-- Wie wir es schon in der Einleitung bemerkt haben, belief sich der dem Subventionsgesuoh vom 12. Juni 1918 zugrunde liegende Voranschlag auf Fr. 416,000, welche Summe schliesslich auf Fr. 640,000 erhöht werden musste.

Da anzunehmen ist, dass die Preise für Löhne und Baumaterialien nunmehr ihreu höchsten Stand erreicht haben, so liegt alle Wahrscheinlichkeit vor, dass die Voranschlagssumme für die vollständige Ausführung der Arbeiten genügen werde.

Nimmt man die zu entsumpfende Fläche zu wenigstens 100 ha an, so stellt sich der Preis pro Hektare auf Fr. 6400, ohne die Dränagekosten.

Für andere, im Vorjahre subventionierte Entwässerungsunternehmen war der Preis per Hektare nicht so hoch; es ist aber zu berücksichtigen, dass bei einer Korrektionslänge von 6,136 km

131 die Ebene der Ron nur eine mittlere Breite von kaum 200 m besitzt, während bei den anderen vom Bunde genehmigten Meliorationsanlagen die Breite im Vergleich zur Kanallänge eine viel grössere ist. Trotz dieser hohen Kosten drängen die beteiligten Gemeinden auf die Ausführung der Vorlage, und die Regierung von Luzern unterstützt ihr Gesuch im Hinweis auf die jetzt für einen Teil des Kantons sehr schwierige Versorgung mit Landesprodukten.

Die Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, der das Projekt zum Mitbericht überwiesen worden ist, hat in ihrem Schreiben vom 26. August 1918 folgende forstliche Bedingungen an das vorliegende Subventionsbegehren geknüpft: Die Waldungen auf der Kuppe und am Westabhang des Rooterberges, von Tönihof bis St. Michaelskreuz, sind als Schutzwaldungen zu bezeichnen, auch wäre die Zusammenlegung der fraglichen Waldungen zu gemeinschaftlicher Bewirtschaftung, sowie die Aufforstung der Weide am Kirchbach als sehr wünschenswert zu betrachten.

Was nun die Bemessung des Bundesbeitrages anbelangt, so beantragen wir, im Hinweis auf den von den eidgenössischen Räten für die Korrektion der Bünz, im Kanton Aargau, gewährten Beitrag, auch im vorliegenden Fall die Bewilligung einer Subvention von 40 °/o der wirklichen Kosten, mit Ansetzung einer Bauzeit von 3 Jahren.

Der Bundesbeitrag würde demnach eine Summe von Fr. 256,000, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 640,000, erreichen ; der jährliche Höchstbetrag würde auf Fr. 86,000 festgesetzt.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachfolgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Januar 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Steiger.

132

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Korrektion der Ron in den Gemeinden Ebikon, Dierikon, Buchrain und Root.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Luzern vom 12. Juni 1918, einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1919, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Luzern wird für die Korrektion der Ron in den Gemeinden Ebikon, Dierikon, Buchrain und Root ein Bundesbeiirag von 40 % der wirklichen Kosten zugesichert, bis zum Höchstbetrage von Fr. 256,000 als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 640,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Bauten werden 3 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gernäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbatrag wird zu Fr. 86,000 festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, dann die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die

133 Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kautonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art.. 5. Dem schweizerischen Oberbauinspektorate sind die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom schweizerischen Oberbauiuspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Der Kanton Luzern verpflichtet sich durch Annahme dieses Beschlusses zur Durchführung folgender forstlicher Massnahmen : die Waldungen auf der Kuppe und am Westhang' des Rooterberges, von Tönihof bis St. Michaelskreuz, sind als ßehulzwaldungen,zu bezeichnen. Die Zusammenlegung der fraglichen Waldungen zu gemeinschaftlicher Bewirtschaftung, sowie die Aufforstung der Weide am Kirchbach wäre als sehr wünschenswert zu betrachten.

Art. 8. Es wird dem Kanton Luzern eine Frist von einem Jahre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden ßundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn die Annahmserklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird.

Durch die Annahmserklärung verpflichtet sich der Kanton Luzern zur Durchführung des ganzen Projektes innert der vorgesehenen Frist von 3 Jahreu.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Luzern zu besorgen und vom schweizerischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11.

beauftragt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben ._ ««SjgK

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Korrektion der Ron in den Gemeinden Ebikon, Dierikon, Buchrain und Root. (Vom 21. Januar 1919.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

1002

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1919

Date Data Seite

127-133

Page Pagina Ref. No

10 026 986

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.