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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 49 und 75 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

(Vom 10. Juni 1919.)

Mit Schreiben vom 30. Mai 1919 sucht der Regierungsrat des Kantons Glarus beim Bundesrat um die Gewährleistung der am 11. gleichen Monats von der Landsgemeinde beschlossenen zwei Verfassungsänderungen nach.

1. Die eine dieser Revisionen betrifft den Art. 49, der bisher wie folgt lautete: ,,Landammann und Landesstatthalter dürfen nicht gleichzeitig und im ganzen nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates den eidgenössischen Räten angehören."

Der neue Artikel hat folgenden Wortlaut: ,,Landammann und Landesstatthalter sind als solche nicht mehr als zwei Amtsdauern von je drei Jahren wählbar, hingegen sind sie als Regierungsräte wieder wählbar.

,,Der abtretende Landammann kann nicht vor Ablauf von drei Jahren als Landesstatthalter gewählt werden.

"Landammann und Landesstatthalter dürfen nicht gleichzeitig und im ganzen nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates den eidgenössischen Räten angehören.

,,Übergangsbestimmung.

,,Die Amtsdauer 1917/20 und die vorausgegangenen Amtsdauern des Landammanns und des Landesstatthalters fallen bei der Anwendung von Art. 49, Abs. l und 2, nicht in Berechnung."

Während bisher der Landammann und Landesstatthalter ohne irgendeine Beschränkung als solche wiedergewählt werden konnten, muss nun nach der neuen Verfassungsbestimmung in diesen beiden Ämtern mindestens alle sechs Jahre ein Wechsel eintreten.

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2. Die zweite Änderung wurde am Art. 75 der Kantonsverfassung vorgenommen, der bisher wie folgt lautete: ,,Die bestehenden Schulgüter dienen mit ihren Zinserträgen vorab zur Bestreitung der alljährlich wiederkehrenden Ausgaben für die Schule und dürfen weder diesem Zwecke entfremdet, noch in ihrem Bestände geschmälert werden.

,,Ausnahmsweise wird den Schulgemeinden gestattet, für Neubauten oder Erweiterungen bestehender Schulhäuser einen Teil ihres Schul Vermögens, jedoch höchstens 20 °/o, zu verwenden, insofern sie nachweislich in den nächsten fünf Jahren nach Erstellung des Baues nicht genötigt werden, zur Bestreitung ihrer laufenden Bedürfnisse Staatsunterstützung anzusprechen.

,,Macht eine Schulgemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, so hat der Tagwen sich für die Dauer von fünf Jahren zu verpflichten, allfällig dennoch entstehende Defizite in laufender Rechnung gänzlich aus dem Tagwensgute zu decken."

Durch den Beschluss der Landsgemeinde hat nun der z w e i t e A b s a t z dieses Artikels folgende Fassung erhalten: ,,Ausnahmsweise wird den Sehulgemeinden gestattet, für Neubauten oder Erweiterungen bestehender Schulhäuser, sowie für besonders umfangreiche Reparaturen und Umbauten einen Teil ihres Schulvermögens, jedoch höchstens 20 °/o, zu verwenden, insofern sie nachweislich in den nächsten fünf Jahren nach Vornahme dieser Bauten und Reparaturen nicht genötigt werden, zur Bestreitung ihrer laufenden Bedürfnisse Staatsunterstützung anzusprechen."Die Neuerung besteht darin, dass zukünftig ein Teil des Schulvermögens auch für ,,besonders umfangreiche Reparaturen und Umbauten" an Schulhäusern in Anspruch genommen werden kann.

3. Da diese Verfassungsrevisionen des Kantons Glarus dem Bundesrecht nicht zuwiderlaufen, beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die hierfür nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 10. Juni

1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 49 .und 75 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1919 über die am 11. Mai 1919 von der Landsgemeinde des Kantons Glarus beschlossene Abänderung der Artikel 49 und 75 der Verfassung des Kantons Glarus, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsartikel den Vorschriften der Bundesverfassung nicht zuwiderlaufen, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Den abgeänderten Artikeln 49 und 75 der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 49 und 75 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

(Vom 10. Juni 1919.)

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1919

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18.06.1919

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595-597

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