482 # S T #

1034

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1919).

(Vom 24. März 1919.)

1. Siegfried Alfred Wyss, geb. 1880, Reisender, Ölten (Solothurn).

2. Otto Lienhard, geb. 1898, Fräser, Brittnau (Aargau).

(Zerstören, Verfälschen von Bundesakten.)

Es wurden in Anwendung des Artikels 61 des Bundesgesctzes über das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 verurteilt: a. Siegfried Alfred Wyss am 27. Juli 1918 vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen teilweiser Zerstörung einer Bundesakte zu acht Tagen Gefängnis und Fr. 20 Busse; b. Otto Lienhard am 14. September 1918 vom Bezirksgericht Zofingen wegen Fälschung einer Bundesakte und wegen Betrugsversuches zu einem Tag Gefängnis und Fr. 15 Busse.

Beide ersuchen um Erlass der Gefängnisstrafe.

Zu a. Der ersatzpflichtige Siegfried Alfred Wyss entfernte aus seinem Dienstbüchlein die Eintragungen "chronischer Alkoholismus" und ,,nicht schiessfertig".

Wyss schreibt in seinem Begnadigungsgesuch, während seiner Militärdienstzeit sei man mit ihm zufrieden gewesen, auch habe er sich dort sein Lungenleiden geholt, was hart genug sei.

Das Obergericht des Kantons Solothurn hält in seinen Urteilaerwägungen dafür, dass die Verumständungen, unter denen Wyss die Fälschungshandlung vorgenommen habe, es rechtfertigen, die Fälschung im Sinne des Art. 61 des Bundesstrafrechtes als geringfügiger Art zu bezeichnen und lediglich mit Gefängnis und Busse zu bestrafen.

483

In Anbetracht des von dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn den Begnadigungsakten beigelegten Strafauszuges, der neunzehn Vorstrafen, unter anderem betreffend Fälschung von Privaturkunden, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Hausfriedensbruch urnfasst, beantragen wir Abweisung des Gesuches.

Zu b. Otto Lienhard wies am 22. Mai 1918 im Zug 2038 der S. B. B ein Streckenabonnement vor, auf dem er die Eintragung der Gültigkeitsdauer von 1. bis 23. Mai 1918 in 1. bis 31. Mai abgeändert hatte.

Der Gesuchsteller versichert, das Vorkommnis werde ihm eine stete Warnung sein.

Bei der Strafausmessung wurde strafmindernd berücksichtigt, dstss Lienhard sich schadlos halten wollte für die Zeit vom 'J.

bis 9. Mai 1918, während der er das Abonnement nicht benutzen konnte, da es ihm mangels vorheriger genügender Ausweise erst am 9. Mai verabfolgt wurde.

Lienhard gesteht selbst, dass er bei der Ausgabestelle der Abonnemente hätte vorstellig werden sollen, statt sich auf diese ungesetzliche Art zu helfen. Da die Mindeststrafe gefällt wurde, beantragen wir Abweisung, was sich im Vergleich zu ändern Urteilen rechtfertigt.

A n t r ä g e : Abweisung in beiden Fällen.

3. Ernst Mohler, geb. 1884, Güterexpeditionsgehülfe, Basel.

(Eisenbahngefährdung.")

Ernst Mohler wurde am 6. April 1918 vom Amtsgericht des Bezirkes Münster in Anwendung des Artikels 67 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 in der Fassung des Bundesbeschlusses vom 5. Juni 1902 wegen fahrlässiger erheblicher Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs verurteilt zu einem Tag Gefängnis und Fr. 120 Busse.

Am 3. September 1917 stiessen vor dein Stationsgebäude Roches zwei Züge zusammen. Mehrere Personen wurden bedeutend verletzt, der Materialschaden betrug schätzungsweise Fr. 35,000. Das gerichtliche Verfahren stellte fest, dass am Tage des Unfalls die Bahmorgane von Delsberg die Ausführung des Fakultativ-G üterzuges 8148 Richtung Münster mit Ankunft daselbst 3 Uhr 40 nachmittags angeordnet hatten. Alle Stationen wurden telegraphisch benachrichtigt, ausser Koches, das damals

484

keinen Telegraphen besass. Dagegen musste Roches von Choindez aus telephonisch angewiesen werden. Überdies brachte Zug 616, der kurz vor dem Fakultativzug 8148 die Strecke DelsbergMünster durchfuhr, dessen bevorstehende Ankunft vermittelst eines dem hintersten Wagen beigegebenen grünen Signals zur Kenntnis.

Der Fakultativ-Güterzug 8148 sollte in Münster den ordentlichen von Biel kommenden Zug 2149 kreuzen. Das Personal des Zuges 2149 war über die in Münster vorgesehene Kreuzung ebenfalls auf dem laufenden.

Zug 2149 langte in Münster mit sechs Minuten Verspätung an. Man war damals auf dem Bahnhof Münster stark beschäftig!, da der Markt von Chindon erhöhten Verkehr verursachte. Nach kurzem Manöverieren des Zuges 2149, an den oin Munitionswagen angehängt wurde, gab der damalige Stationsgehülfe Ernst Mouler, der die Kreuzung mit dem Fakultativzug 8148 abzuwarten vergass, dem Zug 2149 den Abfahrfcsbefehl. Einige Minuten später erfolgte in Roches der Zusamrnenstoss der beiden Züge.

In seinem Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe und der Busse schildert Mohler vorerst den hiervor bereits dargestellten Tatbestand, wobei er die Meinung äussert, am Unfalltage allzusehr in Anspruch genommen worden zu sein : ,,Grosser Pferdemarkt von Chindon, Extrazüge, Ausrangieren und Einreihen einer grössern Anzahl von Pferdewagen per Moutier und S. M. B. Transit Richtung Solothurn und weiter, Rückstand in den Stationsmanövern und Bereitstellung der mit nächsten Zügen abzuführenden Wagen infolge wiederholt benötigtem Schiebedienst MoutierCourt.tt Es hätten ihm obgelegen : ,,Annahme und Abfertigung der Linienzüge, Anordnung und Überwachung des Rangierdienstes und des Schiebedienstes, Bedienung des Zentralapparates, des elektrischen Streckenblockes für den Grenchenbergtunnel und der Telephone auf Perron I, Notierung und Rapportierung der Lokomotiv- und Wagenachsenzahl sämtlicher Züge Richtung Delsberg, Sonceboz und Lengnau-Biel, Aufzeichnung der Verkehrszeiteu der Züge, Begründung der Verspätungen etc. zuhanden der Verwaltung, Überwachung des Um-, Ein- und Auslades des Gepäcks, Expree,sund Eilgutes der Züge 2149/S. M. B. 10, Umsetzen von einem Munitionswagen von Zug S. M. B. 10 an Zug 2149 und Voranzeige desselben per Telegraph nach Delsberg, Bremsprobe sowie Mithülfe im Telegraphenbureau im Erdgeschoss."1 Ferner bemängelt
Mohler die Streckenverhältnisse MünsterChoindez, die für die Abfertigungsbeamten in Münster eine stete Gefahr bilden sollen. Schliesslich betont er neben den Disziplinar-

485

massregeln der Bundesbahnen müsse die richterliche Entscheidungais zu harte Doppelbestrafung empfunden werden, wie ja das Gericht selbst bedauert habe, den bedingten Straferlass nicht aussprechen zu können, weil es sich um eidgenössisches Recht handle.

An Einbussen und Unkosten infolge der achttägigen DiensteinstelhiQg mit Lohnentzug, des Umzuges aus strafweiser Versetzung zum Güterexpeditionsgehülfen nach Basel, des trotzdem zu entrichtenden Mietzinses für einen Monat in Münster, des Verlustes der nunmehr ausbleibenden Gehaltsaufbesserung von Fr. 200 als Stationsgehülfe, des Gerichtsverfahrens, des benötigten Anwaltes und endlich der Geldbusse berechnet er Fr. 977. 80. In Anbetracht seines Monatsgehaltes für 1918 von Fr. 287 müsse er diese Beträge mit Rücksicht auf Frau und Kind mühsam aufbringen.

Man möge ihm deshalb wohlwollend entgegenkommen, namentlich auch deshalb, weil in einer ähnlichen Untersuchung ein Stationsgehülfe von den Basler Gerichten in gerechter Würdigung des schweren Dienstes freigesprochen worden sei.

Das Begnadigungsgesuch Mohler wurde der technischen Abteilung des schweizerischen Eisenbahndepartementes zur Vernehmlassung überwiesen, die ihrerseits die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen zum Mitbericht veranlasste. Aus diesen Ausführungen ergibt sicii einmal die Berichtigung und Ergänzung der Angaben Mohlers, soweit, er die Folgen seiner disziplinarischen Massregelung darlegt. Mohler behauptet irrtümlicherweise den Verlust einer Gehaltsaufbesserung von Fr. 200 als Stationsgehülfe, da diese ihm als II. Gehülfe nicht zustand.

Als Folgen der disziplinarischen Massregelung verbleiben der Lohnentzug für acht Tage, die Umzugskosten Münster-Basel und verminderte Beförderungsaussichten infolge Rückziehung aus dein äussern Stationsdienst. Dagegen erhielt Mohler nach seiner Vernetzung den gleichen Gehalt und wurde am 1. April 1918 eingereiht als Güterexpeditiofasgehülfe I. Klasse mit einem Gehalt von Fr. 3170, ohne die hinzukommenden Teuerungszulagen.

Leistungen und Verhalten sind im allgemeinen nicht unbefriedigend, jedoch mussten gegen ihn bereits vorher zwei Ordnungsbussen wegen leichteren Betriebsgefährdungen gesprochen werden.

Was den Verkehr in Münster am Unfalltage anbetrifft, sprechen sich die Berichte dahin aus, der Markt von Chindon habe für die Station
Münster tatsächlich einen massigen Meli r verkehr gebracht, und die Abfertigungsbeamten seien nicht ausserordentlich beansprucht worden. Die Handlung Mohlers, dem Zug 2149 den Abfahrtsbefehl zu erteilen, während sich auf der einspurigen

486

Linie der Gegenzug noch auf der Strecke befand, wird als unentschuldbare Verfehlung gegen die Betriebssicherheit bezeichnet and betont, Mohler sei zur Zeit, als er die Vorbereitungen zur Abfahrt des Zuges 2149 traf, durch nichts anderes in Anspruch genommen gewesen als durch die Wahrung der Betriebssicherheit.

Ferner wird dargetan, dass die von Mohler bemängelten Verhältnisse der Strecke Münster-Choindez ihn durchaus nicht entlasten können. Wir verweisen hier und in ändern Einzelheiten auf die eingehenden Vernehmlassungen der ßahnbehörden.

Die technische Abteilung des schweizerischen Eisenbahndepartements gelangt in der Folge zu einem Abweisungsantrag, in der Meinung, die geltend gemachten Gründe seien vom urteilenden Gerichte genügend berücksichtigt worden.

Die Fassung des Artikels 67 Buudesstrafrecht bestätigt, dass das Urteil nicht als zu hart erscheinen kann. Es handelt sich nicht um einen leichten Fall, und der Richter musste Gefängnis aussprechen. In weitherziger Weise erkannte er auf das Mindestmass von einem Tag, und es scheint uns, hieran sollte schon aus Gründen der Betriebssicherheit festgehalten werden.

A n t r a g : Abweisung.

4. Karl Friedrich Hauser, geb. 1868, Landwirt, Dentenberg (Bern).

5. Friedrich Gottlieb Keller, geb. 1874, Metzger und Wirt, Langnau (Bern).

(Lebensmittelpolizei.)

Von der I. Strafkammer des Obergerich'tes des Kantons Bern wurden verurteilt: «. Karl Friedrich Hauser am 27. Mai 1918 in Anwendung der Artikel B7 und 47 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständeu vom 8. Dezember 1905 und Artikel 6 ff der gleichlautenden Verordnung vorn 8. Mai 1914 wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von verfälschter Milch korrektionell zu 60 Tagen Gefängnis und polizeilich zu Fr. 1500 Busse; b. Friedrich Gotllieb Keller am 9. Januar 1918 iti Anwendung der Artikel 38, '!., 2. und 4. Absatz, 43, 44 des Lebensmittelpolizeigesetzes und 40, 41, 62 der Verordnung betreffend den Verkehr mit Fleisch und Fleisch waren vom 29. Januar 1909 wes;en fahrlässigen Herstellens und Inver-

487

kehrbringens gesundheitsschädlicher. Lebensmittel korrektionell zu 10 Tagen Gefängnis und polizeilich zu Fr. 700 Busse.

Zu a. Milchproben ergaben, dass die von Karl Friedrich Hauser am 27. und 28. August 1917 dem Milchhändler Rothen gelieferte und von diesem an Konsumenten weiter verkaufte Milch stark gewässert war. Mangels genügenden gesetzlichen Beweises wurde Hauser von der Anschuldigung der vorsätzlichen Milch Verfälschung freigesprochen, dagegen als gesetzlich erwiesen erachtet, dass er verfälschte Milch wissentlich dem Milchhändler Rothen zum Verkauf in die Stadt Bern zugeführt hatte.

Das für Hauser eingereichte Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe will nicht au der Tatsache rütteln, ,,dass aus dem landwirtschaftlichen Betriebe des Karl Friedrich Hauser am 27. und 28. August 1917 stark mit Wasser versetzte Milch in Verkehr gebracht wurde". Ebenfalls wird zugegeben, dass es zu der Aufsichtspflicht Hausers gehörte, dafür zu sorgen, dass nur unverfälschte Milch aus seinem Betriebe geliefert werde. Dagegen wird bestritteu, dass die Unterlassung dieser Aufsichtspflicht die Meinung rechtfertige, Hauser habe verfälschte Milch wissentlich in Verkehr gebracht und deshalb eine derart strenge Strafe verdient. Nach Ansicht des Verfassers hätte Hauser bloss wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden sollen, wobei schon eine Busse von Fr. 1500 als übersetzt bezeichnet werden müsse. Die Behauptung des Vorliegens blosser Fahrlässigkeit wird in längeren Ausführungen, auf die wir verweisen, zu begründen und der Indizienbeweis des urteilenden Gerichtes zu entkräften versucht.

Namentlich wird beanstandet, dass der Gerichtshof zu der Auffassung kam, die Milchwässerung sei nicht nur für die Tage der Entnahme von Proben bewiesen, sondern es handle sich um eine andauernde Wässerung.

Schliesslich wird für den Fall, dass die Begnadigungsbehorde annehmen sollte, sie habe diese Fragen des Schuldbeweises gar nicht zu überprüfen, hervorgehoben, dass der gute Leumund, die bisherige Unbescholtenheit, das Alter, der Gesundheitszustand und die schweren Folgen, die das Strafverfahren für Hauser gehabt hätten, an und für sich rechtfertigten, die Gefängnisstrafo, in Gnaden zu erlassen.

In den Begnadigungsakten befinden sich ferner ein Arzt·/eugnis und eine Anzahl Zuschriften zugunsten des Verurteilten, worunter die Eingabe einer Reihe von Landwirten, die den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen.

488

Der Einwohnergemeinderat von Vechigen besehloss einstimmig Nichtempfehlung des Gesuches, der zuständige Regierangsstatthalter ist für Abweisung, die Polizeidirektion des Kantons Bern lediglich mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand Hausers für teilweise Begnadigung, das Schweizerische Gesundheitsamt für Abweisung des Gesuchstellers.

Soweit die Ausführungen des Gesuches Fragen des subjektiven Tatbestandes betreffen, ist vorerst an die Erledigung der Begnadigungssache Castella betreffend Milchfälschung zu erinnern (zweiter Bericht des Bundesrates für die Sommersession 1918, Bundesblatt 1918, Bd. III, S. 31), wo abgelehnt wurde, im Begnadigungsverfahren auf die in derartigen Strafsachen besonders heiklen Tatbestands- und Beweiswürdigungsfragen einzutreten.

Die Begnadigungssache Hauser vermag die Richtigkeit dieser Auffassung in hohem Masse zu bestätigen. Hauser wurde erstund oberinstanzlich verurteilt gestützt auf die Ergebnisse der Voruntersuchung und namentlich der mündlichen Hauptverhandlungen. Die Verhandlungen vor der Appcllationsbehörde fanden statt im Schulhaus Dentenberg, das Urteil wurde gesprochen, nachdem der Gerichtshof sich vorgängig durch persönlichen Augenschein die Kenntnis des Hauserschen Betriebes verschafft hatte. Diese Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens, die Unwahrscheinlichkeit, einzig anhand der Akten der Bedeutung und dem Eindruck der Hauptverhandlung und ihrer Ergebnisse " gerecht zu werden, lassen eine allseitige Nachprüfung von Tatbestands- und Beweisfragen -- namentlich da es sich um die Erbringung eines gesetzlichen Indizienbeweises handelt -- als sehr schwierig, wenn nicht als ausgeschlossen betrachten.

Dessen ist sich übrigens der namens Hausers handelnde Verfasser des Gesuches selbst bewusst, wie der Schluss des Begnadigungsgesuches zu zeigen vermag. Auch wirft er dem Gerichtshof keineswegs Willkür, grobe Unrichtigkeit und dergleichen vor, so das« unseres Erachtens die Begnadigungsbehürde auch hier aus guten Gründen von dem rechtskräftigen Entscheide des urteilenden Gerichtes ausgehen darf.

Soweit der Gesuchsteller die nach der Entnahme der Proben eingetretene Verminderung der Milchmenge auf natürliche Ursachen zurückführen will, verweisen wir überdies auf die Ausführungen des schweizerischen Gesundheitsamtes, die die Darstellung des Gesuches widerlügen.

Zu überprüfen ist deshalb lediglich, ob die ausgefällte Strafe in Berücksichtigung der besonderen Verumständungen als zu hart

489 erscheint. Im Gesuche wird ausser dem geschwächten Gesundheitszustand namentlich betont, das ganze Strafverfahren, die Veröß'entlichung des Urteils, habe Hauser derart hergenommen, dass er Haus und Hof, die er in mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit in die Höhe gebracht habe, verkaufte, um sich weit weg in neuer Umgebung anzusiedeln.

Dem gegenüber muss auch hier wie in allen frühern Begnadigungssachen betreffend Milchverfälschung und Inverkehrbringen von verfälschter Milch leider geltend gemacht werden, dass sich, mit dem Steigen der Milchpreise in den letzton Jahren die Milchwässerungen ausserordentlich vermehrten. Das Schweizerische Gesundheitsamt betont, diesen in Anbetracht der zur Zeit der Widerhandlung herrschenden Notlage um so verwerflicher erscheinenden Milchfälschungen müsse mit Strenge entgegengetreten werden, weshalb das Urteil des bernischen Obergerichtes als angemessen erscheine.

Diese Auffassung wird auch von uns geteilt, weshalb wir den Antrag des schweizerischen Gesundheitsamtes, das Begnadigungsgesuch abzuweisen, als zutreffend erachten und ihm beipflichten.

Sollte die Strafvollstreckung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Verurteilten eine besondere Härte bedeuten, ist es Sache der zuständigen kantonalen Strafvollzugsbehörden, in geeigneter Weise zu verfügen.

Zu 6. In einem Lebensmittelgeschäft der Stadt Bern wurden im Juni 1917 vom städtischen Lebensmittelexperten Fleischkonserven in verdorbenem Zustande angetroffen.

Die angehobene Untersuchung ergab, dass die Konserven Ton Friedrich Gottlieb Keller, dem heutigen Gesuchsteller, im März/April 1917 hergestellt worden waren. In der Folge wurde Keller am 24. Oktober 1917 vom Polizeirichter des Amtsbezirkes Bern wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Artikel 38 des Lebensmittelpolizeigesetzes verurteilt zu Fr. 400 Busse. Gegen dieses Urteil appellierte einzig die Staatsanwaltschaft, worauf die erste Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern, die das erstinstanzliche Urteil lediglich im Sinne allfälliger Strafverschärfung zu überprüfen hatte, gegen Keller in teilweiser Ab" änderung des Urteils der ersten Instanz korrektionell auf zehn Tage Gefängnis und polizeilich auf Fr. 700 Geldbusse erkannte.

Hinsichtlich der Erwägungen, die erstinstanzlich dazu führten, Keller der fahrlässigen Herstellung und des Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel schuldig zu erklären, verweisen wir auf die Seiten 81 bis 85 der Gerichtsakten.

490

Aus dem Urteile der Appellationsbehörde ergibt sich, dass sie die Schuldfragen, soweit für das Strafmass noch in Betracht fallend, als abgeklärt erachtete. Keller hatte nämlich gestanden, die Verpackung der Ware in die Blechbüchsen nicht zum Zwecke einer dauernden Konservierung, wie es bei eigentlichen Konserven der Fall ist, vorgenommen und das Fleisch nicht so behandelt zu haben, dass er für dessen Haltbarkeit über eine gewisse Zeit hinaus hätte Gewähr bieten können. Weitet wird in den Urteilserwägungen ausgeführt, Keller habe sein Produkt, trotzdem es an Haltbarkeit nicht annähernd einer Konserve im technischen Sinne entsprechen konnte, mit der Aufschrift ,,sehr haltbare Emmentaler Fleischkonserve"' in den Handel gebracht.

Anschliesscnd an den rechtskräftig gewordenen Entscheid der ersten Strafkammer des Kantons Bern erfolgte eine zivilprozessuale Beweisführung zum ewigen Gedächtnis, worauf gern äss Artikel 502 ff. des bernischen Strafverfahrens bei der ersten Strafkammer ein Rcvisionsgesuch eingereicht wurde, weil die Koller zu Last gelegten Etiketten ,,sehr haltbare Emmentaler Fleischkonserve" nicht von Keller herstammten, sondern von seinem Käufer, einer Kaufmannsfirma, ohne sein Wisseil auf den Konservenbüchsen angebracht worden waren.

Mit Entscheid vorn 31. Juli 1918 wies die erste Strafkammer das Revisionsgesuch aus kantonal-prozessualen Gründen ab. Immerhin ist für die Begnadigungsbehörde festzuhalten, dass Keller wirklich an der Verwendung der angefochtenen Etiketten nicht beteiligt war. Dagegen betont die Revisionsbehörde, es sei auch ohne dies mehrfach im ganzen Strafverfahren erbracht, dass Keller selbst immer von Konserven und nicht bloss von in Büchsen verpacktem Fleisch gesprochen habe, so dass nach wie vor davon auszugehen sei, Keller habe sein Erzeugnis zu Unrecht als Fleischkonserve hergestellt und in Verkehr gebracht, weshalb die erste Strafkammer ihre Auffassung nicht ändern könne.

In dem nunmehr eingereichten Begnadigungsgesuch wird " für Keller angebracht, die Untersuchung habe nicht mit Gewissheit erzeigt, ob die Verderbnis der Konserven auf einen Herstellungsfehler oder auf minderwertiges, undichtes Blech oder endlich auf schlechte Lagerung zurückzuführen sei. Wie im gerichtlichen Verfahren wird gesagt, Keller habe eine Bestellung von Fleischkonserven erhalten, die sofort ins Ausland gebracht und dort innert kurzer Zeit verzehrt werden sollten. Anders und ohne ausdrückliche Garantie für kurze Zeit hatte er nicht

49t

geliefert. Kellers Abnehmer habe anhand der kurzen Garantie und der Besprechung bei der Bestellung genau gewusst, dass das Fleisch nicht auf lange Dauer haltbar bleibe.

Das Urteil der ersten Strafkammer wird als sehr hart bezeichnet und mit Nachdruck betont, die Appellationsbehörde habe ihm irrtümlich zur Last gelegt, die bereits genannten Etiketten verwendet zu haben. Die zwei Vorstrafen, die ebenfalls Widerhandlungen gegen die Lebensmittelpolizei betreffen, so dass sich.

Keller in der hier zur Behandlung stehenden Strafsache im Rückfall befindet, werden in ihrer Bedeutung zu entkräften versucht.

In diesen und ändern Einzelheiten verweisen wir auf das Gesuch selbst und soweit der Hergang des vor der ersten Strafkammer durchgeführten Revisionsverfahrens dargelegt wird, auf unsere Angaben hiervor.

Der Verfasser des Gesuches hält dafür, die Revisionsbehörde habe das Gesuch aus prozessualen Gründen abweisen können : Wenn sie aber vom wahren Sachverhalt hinsichtlich der Etiketten bei der frühern Urteilsfällung als Appellationsinstanz Kenntnis gehabt hätte, wäre sie niemals zu einer so hohen Busse und gar zu Gefängnis gekommen. Hiutendrein ändere man sein Urteil nicht gern ab. Dagegen sollten die geschilderten Urnstände im.

Begnadigungsverfahren berücksichtigt werden. Keller sei überzeugt, dass nicht unrichtige Herstelluog die Verderbnis veranlagst habe. Es sei bedauerlich, dass oberinstanzlich eine Expertise in dieser Richtung nicht mehr habe stattfinden können, mangels Appellation des damaligen Anwaltes gegen das erstinstanzlicheUrteil.

Letzten Endes werden die Familienverhältnisse Kellers geschildert und betont, der Vollzug der Gefängnisstrafe werde ihn in den ländlichen Verhältnissen, in denen er lebe, unmöglich machen und die Vernichtung der Erfolge seiner jahrelangen Tätigkeit bedeuten. Für diese Ausführungen verweisen wir überdies auf Seite 6 des Begnadigungsgesuches.

In den Akten befinden sich ferner ein Zeugnis des schweizerischen Bauernsekretariates vom 28. August 1914, das die Kellersche Schweinefleischkonserve günstig beurteilt, die Schriftstücke der Beweisführung zum ewigen Gedächtnis und des Revisionsverfahrens.

Die bernischen Nationalräte aus dem Wahlkreis Emmental reichten eine Eingabe ein, die den Erlass der Gefängnisstrafe befürwortet, da sie in keinem Verhältnis zu dem Vergehen stehe-

492

Das Strafurteil sei die Folge offenbarer Ungeschicklichkeit des ·damaligen Verteidigers und wenn je einmal, so sei Begnadigung hier am Platze.

Ähnlich empfiehlt von den Behörden des Kantons Bern der Regiernngsstatthalter von Signau Berücksichtigung des Gesuches.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes Bern beantragt lediglich einen teilweisen Erlass in Würdigung der schweren Gefährdung, die derartiges Verhalten gesundheitspolizeilich darstellt.

In scharfen Worten spricht sich gegen eine Begnadigung aus die Polizeidirektion des Kantons Bern, indem sie die Vorstrafen Kellers auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei betont, die für soin Geschäftsgebaren bezeichnend seien. Keller habe seine Ware als Konserven in Verkehr gebracht, trotzdem sie nicht haltbar war. Die Auffassung Kellers, der sich dabei beruhigte, die Ware werde ja rasch ausgeführt, wird hart angegriffen. Die schweren Folgen der Gefängnisstrafe werden zugegeben, jedoch als verdiente Sühne betrachtet.

Gestützt · auf die Ergebnisse der gerichtlichen Verfahren halten wir dafür, es könne auf die Schuldfrage nicht im Sinne einer erneuten Überprüfung eingetreten werden. Das in der Begnadigungssacho Hauser hiervor Gesagte und die Erwägungen, die ganz allgemein der Auffassung der Begnadigungsbehörde in dieser Beziehung zugrunde liegen, gelten auch hier. Abzulehnen ist mit den gerichtlichen Erwägungen die Auffassung, die Abmachungen mit dem ersten Käufer, wobei von der bevorstehenden raschen Ausfuhr die Sprache war, und die Garantiegewähr lediglich für kurze Zeit könnten Keller entlasten. Mit Recht stellt auch die Polizeidirektion des Kantons Bern die gerichtlichen Ergebnisse in den Vordergrund, wonach Keller eben doch Konserven in Verkehr brachte.

In Abwägung der obergerichtlichen Entscheidungsgründe und der anlässlich des Revisionsverfahrens zutage getretenen berichtigenden Umstände halten wir für gerechtfertigt, grundsätzlich von der richterlichen Bejahung dei- Schuldfrage auszugehen, die Vorstrafen erschwerend zu berücksichtigen, dagegen Keller zugute zu halten, dass er erwiesenermassen an der Verwendung der Etiketten unbeteiligt war.

Dies veranlasst uns, Herabsetzung der Gefängnisstrafe von zehn auf drei Tage zu beantragen. Dagegen kann uns weder die Schilderung der Familienverhältnisse, noch die Darstellung der schweren Folgen des Strafvollzuges veranlassen, den gänzlichen Erlass zu befürworten, da das vorhandene unentschuldbare

493 Verhalten Kellers in der Herstellung seiner Erzeugnisse empfindlich geahndet werden muss.

A n t r ä g e : Abweisung Hausers, Herabsetzung der Gefängnisstrafe von 10 auf 3 Tage bei Keller.

6. Albert Margot, geb. 1873, Handelsmann, Lausanne (Waadt).

(Übertretung des Kunstweinverbots.)

Albert Margot wurde am 6. Dezember 1917 vom Bezirksgericht Mittelland des Kantons Appenzell A.-Rh. in Anwendung der Artikel 5 und 11 des Bundesgesetzes betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost vom 7. März 1912 in Verbindung mit Artikel 43 des Lebensmittelpolizeigesetzes vom 8. Dezember 1905 verurteilt zu Fr. 500 Busse und Fr. 42. 50 Kosten.

Margot verkaufte ein Präparat von Stoffen zur Erzeugung von Kunstwein, bestehend aus Weinbestandteilen, Chemikalien und Drogen, die er, gesondert und einzeln bezeichnet, zusammenverpackt abgab.

Im Gesuch um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Busse nimmt Margot wie im gerichtlichen Verfahren den Standpunkt ein, die Lieferungen seien laut dem Gesetze betreffend das Verbot von Kunstwein nicht zu beanstanden. Das Gesetz werde in den Kantonen verschieden ausgelegt. Er habe jedenfalls gutgläubig gehandelt. Ferner wird das stattgefundene gerichtliche Verfahren bemängelt und schliesslich ausgeführt, der Gesuchsteller lebe in bescheidenen Verhältnissen, die Busse belaste ihn sehr schwer und er laufe Gefahr, sie im Wege der Umwandlung im Gefängnis erstehen zu müssen.

Das zur Vernehmlassung aufgeforderte schweizerische Gesundheitsamt bestätigt, dass Margot im Sinne der Vorschriften über das Kunstweinverbot ein Präparat verkaufte, das als verbotene Mischung zu betrachten ist. Ob hierbei die einzelnen Bestandteile direkt zusammengeschüttet oder aber paketweise unter entsprechender Bezeichnung zu einer einmaligen Lieferung vereinigt würden, sei nebensächlich.

Obschon die Bundesversammlung im Begnadigungsverfahren sich mit derartigen Subsumtionsfragen nicht zu befassen hat, bemerken wir immerhin, dass das schweizerische Gesundheitsamt den Erwägungen des urteilenden Gerichtes zustimmt.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. I.

37

494 Margot ist auch im Begnadigungsverfahren kein Unbekannter.

Wir verweisen auf die von der Bundesversammlung zum Beschluss erhobenen Abweisungsanträge des Bundesrates im Bundesblatt 1915, Bd. IV, S. 91, und 1917, Bd. IV, S. 560,' denen der nämliche Tatbestand und ähnliche Anbringen zugrunde liegen wie heute.

Wir haben auch in der jetzigen Begnadigungssache keine Veranlassung, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, namentlich da nach den Ausführungen des Gesundheitsamtes von Margot zu sagen ist, dass er, statt sich bestehendem Rechte zu fügen, mit Hartnäckigkeit nach Mitteln und Wegen sucht, um die' ihm lästigen Bestimmungen ungestraft zu umgehen. Wir berufen uns deshalb auf unsere früheren Anträge, die wir wiederholen.

A n t r a g : Abweisung.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Melchior Meyer, Nikiaus Meyer, beide geb. 1868, Landwirte, Innertkirchen (Bern).

Johann Kilchenmann, geb. 1886, Landwirt, Kehrsatz (Bern).

Gottfried Roth, geb. 1877, Landwirt, Homberg (Bern).

Theodor Schmid, geb. 1881, Säger, Wittnau (Aargau).

Fritz Kästli, geb. 1880, Baumeister, Münchenbuchsee (Bern), Christian Zingrich, geb. 1878, Bäcker, Saxeten (Bern).

(Forstpolizei.)

Gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 und die abändernden Bundesratsbeschlüsse betreffend Überwachung der Holznutzung in den privaten Nichtschutzwaldungen vom 23. Februar 1917 (A. S. n. F. XXXIII, 87) und betreffend Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen vom 20. April 1917 (A. S. n. F. XXXIII, 212) wurden verurteilt : a. Melchior und Nikiaus Meyer am 13. September 1918 vom Polizeirichter von Oberhasle in Anwendung des Artikels 29 des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalen Ausführungsvorschriften und dem Bunclesratsbeschluss vom 20. April 1917 jeder zu Fr. 200 Busse.

b. Johann Kilchenmann am 2. August 1918 vom Polizeirichter von Seftigen in Anwendung des Artikels 46, Ziffer 8, des

495

c..

d.

e.

f.

Bundesgesetzes, der beiden genannten Bundesratsbcschlüsse und kantonaler Ausführungsbestimmungen zu Bussen von Fr. 500 und Fr. 30.

Gottfried Roth am 28. August 1918 von der ersten Strafkammer des Obergericbts des Kantons Bern in verschärfender Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides gestützt auf Artikel 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes und des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1917 zu Fr. 260 Busse.

Theodor Schmid am 17. August 1918 vom Bezirksgericht Aarau in Anwendung der Artikel 18, Ziffer 5, und 27 des Bundesgesetzes, des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1917 und kantonaler.Ausführungserlasse zu Fr. 2150 Busse.

Fritz Kästli am 19. August 1918 vom Polizeirichter von Aarberg in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1917 zu Fr. 2500 Busse.

Christian Zingrich am 26. September 1918 vom Polizeilichter von Interlaken in Anwendung des Artikels 46 des Bundesgesetzes, kantonaler Ausführungserlasse und des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1917 zu Fr. 1275 Busse.

Zu a. Die Gebrüder Meyer verkauften mindestens 20 Ster Holz, das von in ihren Waldungen ohne Bewilligung vorgenommenen Holzschlägen stammte.

Im gemeinsamen Gesuch um Herabsetzung der Bussen um die Hälfte wird behauptet, die Verurteilten hätten die Forstpolizeibestimmungen nicht absichtlich umgangen, sondern ursprünglich geglaubt, ihre Holzschläge benötigten als blosse Durchforstung keiner Bewilligung. Dies beweise auch das allerdings nachträglich eingereichte Gesuch um Schlagbewilligung. Der Wald gehöre beiden unverteilt, und es erscheine unbillig, jeden gesondert ·/.n büssen.

Die Vernehmlassungen der Forstbehörden lassen sich dahin zusammenfassen, dass in derartigen Strafsachen eine Herabsetzung der gerichtlich gesprochenen Bussen im allgemeinen nicht befürwortet werden kann, da es in Anbetracht der hohen Holzpreise sehr schwer hält, den Vorschriften über den Schutz der Waldungen Geltung zu verschaffen und unangebrachte Milde die Durchführung der Holzschlagspolizei vereiteln würde. Vorliegend handelt es sich jedoch um geringwertiges Brennholz, so dass im Verhältnis zu ändern .Strafsachen der Gesamtbetrag der Bussen hoch ist.

Mit der Forstdirektion des Kantons Bern beantragen wir deshalb, entsprechend den Gesuchsanbringen und der den Verurteilten

496

teilweise nicht ungünstigen Urteilserwägungen, den Festmeter statt mit Fr. 20, lediglich mit einem Bussenansatz von Fr. 15 zu berechnen und die Bussen von je Fr. 200 herabzusetzen auf je Fr. 150.

Zu b. Johann Kilchenmann schlug in seinem Privatwald Holz und verminderte überdies das Waldareal, beides ohne Bewilligung.

Im Gesuch um ganzen oder doch teilweisen Erlass wird angebracht, Kilchenmann habe nicht absichtlich gegen die geltenden Bestimmungen gehandelt, da er irrtümlicherweise geglaubt habe, sie kämen nur für grössere Waldgebiete in Betracht. Die geschlagenen Bäume seien nahen Pflanzungen schädlich gewesen und Kilchenmann seinen Nachbarn mit dem Holzschlag entgegengekommen, wozu er sich verpflichtet gehalten habe.

Die begutachtenden Behörden des Kantons Bern stellen alle Abweisungsanträge. Von den Forstorgauen wird die Widerspenstigkeit des Verurteilten betont, der sich nicht in seinen Wald hineinreden lassen wolle. Der unbefugte Holzschlag sei sehr unwirtschaftlich und nicht nach waldbaulichen Grundsätzen erfolgt.

Wir beantragen ebenfalls Abweisung des Gesuches.

Zu e. Gottfried Roth schlug in seinem Privatwald ohne Befugnis 12,9 Festmeter.

Roth ersucht um Herabsetzung der oberinstanzlich gesprochenen Busse auf den Betrag von Fr. 65 des erstinstanzlichen Urteils. Er sei viel krank und habe eine schwere Haushaltung mit sieben unerwachsenen Kindern.

Der Einwohnergemeinderat Homberg bestätigt diese Anbringen und empfiehlt das Gesuch zu möglichster Berücksichtigung.

Die Forstbehörden des Kantons Bern verweisen darauf, dass Roth genau wusste, was er zu tun hatte. Er dürfte aus den unerlaubten Holzschlägen etwa 1000 Fr. gewonnen haben. Gestützt darauf beantragen wir gleich den kantonalen Behörden Abweisung des Gesuchstellers.

Zu d. Theodor Schmid nahm als Miteigentümer einer privaten Schutzwaldung in dieser ohne vorgängige Bewilligung einen Kahlschlag vor. Die verbotene Holznutzivag wurde auf 211 Kubikmeter berechnet.

Aus dem Gesuch um ganzen oder doch erheblichen Erlass der Busse ergibt sich, dass Schmid selbst dafür hält, es lasse sich vom Standpunkt des Gesetzes gegen das Urteil nichts einwenden. Dagegen behauptet er in guten Treuen vorgegangen

497

zu sein. Er habe damals nicht gewusst, dass die betreffenden Waldungen zum Schutzgebiet gehören. Ebensowenig seien ihm die Begriffe Lichtungshieb und Kahlschlag geläufig gewesen. Es mache einen Unterschied aus, ,,ob derjenige, welcher sich mit der Rechtsordnung in Widerspruch setzte, im Bewusstsein der Widerrechtlichkeit seines Vorgehens oder im Irrtum darüber gehandelta habe. Trotz der Anwendung der Mindestbusse sei die Strafe zu hart, namentlich da Schaden nicht entstanden sei und bei den bestehenden Verumständungen der Kahlschlag nicht verweigert worden wäre.

Das zur Vernehmlassung aufgeforderte Oberforstamt des Kantons Aargau findet, es bestehe ein gewisser Gegensatz darin, dass einerseits die Kantone zu vermehrter Holzbeschaffung angehalten, anderseits vom Standpunkt der Forstpolizei einschränkende Bestimmungen mit erhöhten Bussandrohungen verfügt würden. Bei Verfehlungen seien deshalb alle Umstände zu berücksichtigen. Im Falle Schmid hätte nach der Ansicht des aargauischen Oberforstamtes der Bussenbestimmung die Festmeterzahl zugrunde gelegt werden sollen, die den Unterschied zwischen der erlaubt gewesenen Lichtung und dem unbedingt verbotenen Kahlschlag ausmache. Da der aargauische Oberförster dafür 100 Kubikmeter berechnet, beantragt er Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

Mit der schweizerischen Inspektion für Forstwesen ist zu bemerken, dass der Gesuchsteller sich über die massgebenden Punkte leicht hätte Aufklärung verschaffen können durch Nachfrage bei den zuständigen Forstbehörden, namentlich um sich dasjenige Holz anweisen zu lassen, das geschlagen werden durfte.

Das Gericht erkannte auf das Mindestmass der Busse, trotzdem ein Kahlschlag im Schutzwald erfolgte. Die schweizerische Inspektion für Forstwesen bezeichnet das Urteil als äusserst mild und kann in Anbetracht des Verhaltens des Verurteilten eine Herabsetzung der Busse nicht empfehlen.

In Zustimmung zu dieser Stellungnahme beantragen wir Abweisung.

Zu e. Fritz Kästli, der mit einem grössern Holzschlage begonnen hatte, setzte das Schlagen unter der Herrschaft der Bundeslatsbeschlüsse vom 23. Februar und 20. April 1917 fort, ohne die seit Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses vom 23. Februar 1917 notwendig gewordene Bewilligung für die Fortsetzung des Holzschlages einzuholen.

498

Das Gesuch um Erlass oder weitgehende Herabsetzung deiBusse schildert eingehend die Verumständungen des Holzschlages, versichert den guten Glauben Kästlis und verweist auf die Erwägungen des urteilenden Richters, der nur ungern die gewaltige Busse von Fr. 2500 gesprochen habe.

Die kantonalen und eidgenössischen Forstbehörden beantragen Herabsetzung der Busse auf Fr. 1500 mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles, der in der Tat darin liegt, dass der vorliegende Holzschlag unter drei verschiedenen Rechtszuständen ausgeführt wurde, und zwar grösstenteils zu einer Zeit, wo eine Bewilligung nicht erforderlich war.

Da die Verteilung des Holzschlages unter die verschiedenen Rechtszustände dem Verhältnisse nach nicht genau ermittelt werden konnte, Widerhandlungen gegen die beiden Bundesratsbeschlüsse zweifellos vorlagen, entschied der Richter, es sei in Zustimmung zu den Angaben des Angeschuldigten die unbefugterweise geschlagene Holzmenge auf 250 Festmeter zu schätzen, wobei er dann einzig den verschärften Bundesratsbeschluss vom 20. April 1917 anwandte. Er rechnete mit einem Ansatz von Fr. 10 auf den Festmeter und wies im übrigen den Verurteilten ausdrücklich auf den Weg der Begnadigung.

Da der verschärfte Bundesratsbeschluss vom 20. April 1917 erst am 1. Mai 1917 in Kraft trat, vorliegend aber teilweise rückwirkend angewandt wurde, können wir dem Antrage der Forstbehörden zustimmen.

Zu f. Christian Zingrich kaufte zu zweit einen Holzbestand und schlug ohne Bewilligung 85 Festmeter Holz.

Im Gesuch um Erlass eines wesentlichen Teiles der Busse werden die Umstände, unter denen von Zingrich in militärdienstlicher Abwesenheit seines Mitkäufers Boss das Holz geschlagen wurde, eingehend dargelegt, die Verfehlungen Zingrichs an und für sich zugegeben, dagegen eine Reihe Gründe dargelegt, die eine Begnadigung rechtfertigen sollen : Trotz den Bemühungen der beiden Holzkäufer sei die Bewilligung des Gesuches monatelang ausgeblieben. Es stehe mindestens fest, dass ein Unterförster auf Zusehen hin vorgängig der formellen Bewilligung den Schlag einiger älterer Tannen bewilligt und so den Beginn des Schlages überhaupt veranlasst habe. Nach den Aussagen des Boss im gerichtlichen Verfahren sei ihm das Schlagen auf Zusehen hin sogar unbeschränkt bewilligt worden. Zingrich habe auf die Angaben seines Mitkäufers Boss hin gehandelt und sei daher gutgläubig gewesen. Eine Bestrafung erscheine deshalb nur für den

499 Teil des Holzschlages gerechtfertigt, für den eine Bewilligung überhaupt nicht hätte erlangt werden können, was auch der zuständige Kreisförster befürwortet habe.

Es sei nunmehr Sache des Begnadigungsverfahrens, die Busse in diesem Sinne herabzusetzen. Zingrich habe als Bäcker lediglich für seinen Bedarf geschlagen und sei nicht gewerbsmässiger Holzhändler. Als Mann von unbescholtenem Wesen werde er sich der Begnadigung würdig erweisen.

Die gerichtlichen Erwägungen ergaben unzweifelhaft, dass Zingrich genau bekannt war, eine Holzschlagsbewilligung einholen zu müssen. Es wurde überaus rücksichtslos geschlagen, teilweise erfolgte ein Kahlschlag.

Wenn wir entsprechend dem Antrag der Forstdirektion des Kantons Bern eine Herabsetzung der Busse von Fr. 1275 auf Fr. 750 beantragen, weil tatsächlich ein Unterförster in Überschreitung seiner Befugnis das Schlagen einiger Bäume vorgängig der Bewilligung zugegeben hatte, berücksichtigen wir allerdings einen Umstand, den der Richter bereits strafmindernd in Betracht zog. Da aber die Forstbehörden ihrem Antrage die im Einverständnis mit dem Unterförster voreilig geschlagene Holzmenge zugrunde legen, kann ihnen zugestimmt werden.

A n t r ä g e : Herabsetzung der Busse auf je Ff. 150 bei den Gebrüdern Meyer, Abweisung Kilchenmanns, Roths, Schmids, Herabsetzung der Busse auf Fr. 1500 bei Kästli, auf Fr. 750 bei Zingrich.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

Eduard Latscha, geb. 1874, Landwirt, Bärschwil (Solothurn).

Josef Giger, geb. 1851, Landwirt, Laufen (Bern).

Gottfried Gygi, geb. 1888, Fabrikarbeiter, Laufen (Bern).

Jules Trouillat, geb. 1865, Georges Rémy, geb. 1863, beide Taglöhner, Coeuve (Bern).

Hans Leuenberger, geb. 1883, Schreiner, Huttwil (Bern).

Ernst Bütschi. geb. 1896, Landwirt, Reutigen (Bern).

Julius Groth, geb. 1889, Handlanger, Neftenbach (Zürich).

Hans Haager, geb. 1898, Fabrikarbeiter, Killwangen (Aargau).

(Jagd- und Vogelschutz.)

Gestützt auf das Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 sind verurteilt worden:

500

a. Eduard Latscha vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein am 7. Mai 1918 in Anwendung des Art. 21, Ziffer 4, lit. a, Ziffer 5, lit. a und c, zu Fr. 100 Busse ; b. und c. Josef Giger und Gottfried Gygi vom Polizeirichter des Amtsbezirkes Laufen am 3. Oktober 1918 in Anwendung des Art. 6, lit. d, und 21, Ziffer 5, lit. a, jeder zu Fr. 40 Busse ; d. und e. Jules Trouillat und Georges Remy vom Polizeirichter des Amtsbezirkes Pruntrut am 19. April 1918 in Anwendung des Art. 6, lit. rf, und 21, Ziffer 4, lit. c, jeder zu Fr. 50 Busse; f. Hans Leuenberger vom Polizeirichter des Amtsbezirkes Trachselwald am 5. September 1918 in Anwendung der Art. 6, lit. d und f, Art. 21, Ziffer 4, lit. a, 22, 24 zu Fr. 50 Busse;
Zu a. Laut Urteilserwägungen jagte Eduard Latscha unter Verwendung einer zerlegbaren Flinte mehrmals mit einem Jagdhund während der geschlossenen Jagdzeit und an Sonntagen.

In dem von seinem Bruder eingereichten Begnadigungsgesuch um Erlass der Busse wird gesagt, Eduard Latscha sei in seiner geistigen Gesundheit derart beeinträchtigt, dass er uni ah ig erscheine, ein Wild erlegen zu können. Die Anzeige sei das Machwerk von vier gewissenlosen Burschen, deren Aussagen überdies der anzeigende Landjäger nur durch Drohungen erlangt habe.

Ferner wird die Richtigkeit der gerichtlichen Feststellungen bcstritten und namentlich der Besitz eines Jagdhundes verneint.

Der Ammann von Bärschwil bestätigt die Angaben des Gesuches und empfiehlt den ganzen oder doch den teilweisen Erlass der Busse. Weitere Erhebungen führten zu einem ärztlichen

501 Zeugnis, wonach Eduard Latscha ,,infolge einer Kopfverletzung seit fünfzehn Jahren in geistiger Beziehung soweit alteriert ist, dass er als nicht mehr ganz zurechnungsfähig" bezeichnet werden muss.

Soweit der Verfasser des Gesuches die Unrichtigkeit der Zeugenaussagen behauptet, ist er mit diesen schwerwiegenden Anschuldigungen nicht im Begnadigungs verfahren zu hören, sondern vor den kantonalen Richter zu verweisen. Nach den massgebenden gerichtlichen Feststellungen kommen eine Reihe von Verfehlungen in Betracht, weshalb die erkannte Busse im Sinne des Schärfungsprinzipes des Art. 33 des Bandesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 an und für sich keineswegs als zu hoch bezeichnet werden kann, auch wenn man annimmt, dass die Fähigkeit Eduard Latschas, das Unrecht seines Treibens einzusehen, herabgesetzt war (zu vergleichen die Lösung der Art. 11, 63 und 65 des Entwurfes eines schweizerischen Strafgesetzbuches, Bundesblatt 1918, Bd. IV, S. l ff.).

Wenn wir trotzdem die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50 beantragen, geschieht es lediglich, um dem Verurteilten aus Kommiserationsgründen die Entrichtung der Busse zu erleichtern.

Von einem gänzlichen Begnadigungsantrage sehen wir ab in der Meinung, die Belassung einer Busse könne dazu beitragen, das fernere Verhalten des Verurteilten zu beeinflussen.

Zu b. Nach der von Josef Giger als richtig anerkannten Anzeige war er im Besitze eines Fuchses, den er gefangen hielt.

Das Begnadigungsgesuch führt aus, die beiden noch strafunmündigen Knaben des Gesuchstellers hätten das junge Tier im Verlaufe des Sommers aus dem Walde nach Hause gebracht, es aber wieder in Freiheit gesetzt, nachdem inzwischen eine Drittperson der gleichen Handlung wegen gebüsst worden war. Die Strafanzeige beruhe auf der Denunziation dieses Verurteilten, und Giger sei lediglich für das Verhalten der beiden Knaben verurteilt worden, obschoa ihn keine Schuld treffe.

Die Anbringen des Gesuches stehen offensichtlich im Widerspruch mit der Stellungnahme Gigers im gerichtlichen Verfahren.

Dies wird mit Recht sowohl vom zuständigen Regierungsstatthalter wie von der Polizeidirektion des Kantons Bern betont, die übereinstimmend Abweisung des Gesuches beantragen. Wir übernehmen diesen Antrag, besonders da Giger wegen Schiingeniegens vorbestraft ist.

Zu c. Gottfried Gygi fing ebenfalls ohne Befugnis einen Fuchs ein.

502

Im Gesuch um Erlass der Busse wird der Tatbestand ohne weiteres zugegeben, jedoch gesehrieben, Gygi habe in Gesetzesunkenntnis gehandelt und die Busse bedeute für den Gesuchsteiler in Anbetracht seines massigen Verdienstes als Zementarbeiter eine harte Last, namentlich da er für seine Frau und drei unerzogene Kinder zu sorgen habe. Ferner wird auf den guten Leumund verwiesen und betont, Gygi gebe sich alle Blühe, seine Familie ehrlich durchzubringen.

Die Darstellung wird vom Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes Laufen unterstützt, der bestätigt, dass der Gesuchstoller nicht vorbestraft ist und in bescheidenen Verhältnissen lebt. Die Polizeidirektion des Kantons Bern, der wir uns mit Rücksicht auf die Familienlasten Gygis anschliessen, beantragt Herabsetzung der Busse auf Fr. 5.

Zu d und e : Jules Trouillat und Georges Rémy halfen einem Mitangeschuldigten Chavanne einen Fuchs ausgraben. Das gemeinsame Begnadigungsgesuch führt aus, die beiden seien im Walde zufällig auf Chavanne gestossen, der im Begriffe war, den Fuchs auszuräuchern und hätten Chavanne lediglich unterstützt.

Um Erlass der Busse wird ersucht, weil beide aus Gesetzesunkenntnis gehandelt hätten und in ärmlichen Verhältnissen seien.

Dies wird vom Gemeinderate von Coeuve bestätigt. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes Pruntrut befürwortet das Gesuch. Mit Rücksicht auf die misslichen Verhältnisse der Gesuchsteller beantragt die Polizeidirektion des Kantons Bern, der wir beistimmen können, Herabsetzung der Bussen auf je Fr. 10.

Zu f. Hans Leuenberger gibt zu, an einem Septembersonntag Wildtauben gejagt zu haben. Dabei verwendete er eine unerlaubte Stock- oder zusammengeschraubte Flinte.

Das Gesuch um gänzliche Begnadigung schildert die nähern Verumständungen des Vorfalles und die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Danach beabsichtigte Leuenberger, an jenem Sonntag auf Wildtauben zu schiessen, die seinen Erbsenpflanzungen hart zusetzten. Geschossen habe er nicht, sei unverrichteter Dinge durch den Schultheissenwald wieder nach Hause gegangen, unterwegs auf den Landjäger gestossen und habe ohne weitere Über legung den Lauf seiner Flinte in ein Haferfeld geworfen. In Anbetracht der geringfügigen Verfehlung und der bescheidenen Einkommensverhältnisse möge man die Begnadigung aussprechen.

Der Gemeinderat von Huttwil befürwortet den gänzlichen, der zuständige Regierungsstatthalter mögliehst weitgehenden Erlass, die Polizeidirektion des Kantons Bern Herabsetzung auf Fr. 10,

503

·die Forstdirektion des Kantons Bern aus Gründen der Jagdpolizei lediglich Herabsetzung auf Fr. 25. Gleichzeitig spricht sich die Forstdirektion für Rückgabe des gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes konfiszierten Flintenlaufes aus. Mit Recht bemerkt demgegenüber die schweizerische Inspektion für Forstwesen, Jagdund Fischerei, es komme offenbar eine verbotene Waffe in Betracht und beantragt im übrigen Herabsetzung der Busse auf Fr. 30, welchen Antrag wir übernehmen, da es sich um eine verhältnismässig leichte, zum Teil entschuldbare Übertretung handelt.

Zu fj. Ernst Bütschi betrat an einem Septembertage mit zwei Gewehren bewaffnet das Gebiet des ßannbezirkes Stockhorn und übernachtete daselbst in der Talmattenhütte.

Der Gesuchsteller betont in seiner Eingabe um Erlass der Busse wie im gerichtlichen Verfahren, das schlechte Wetter habe ihn gezwungen, in der genannten Hütte zu nächtigen.

Der zuständige Regierungsstatthalter und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

In seinen Urteilserwägungen gab der Richter der MeinungAusdruck, auch das Mindestmass der Busse sei vorliegend zu hoch. Anderseits ist Bütschi wegen Jagdvergehens vorbestraft.

Aus der Vernehmlassung der Forstdirektion des Kantons Bern ergibt sich, dass der sonst unbedingt geschlossene Bezirk der Seh weidenegg für 1918 auf Wunsch der Jäger einige Tage der Jagd auf Gemsen geöffnet wurde, was viele Jäger benutzten.

Die Begnadigung Bütschis könne nun leicht dazu führen, die Bedeutung der Bannbezirksgrenzen herabzumindern und die Waldhut zu erschweren-. Es müsse verlangt werden, dass die Jäger ihre Jagdpläne nach den bestehenden Vorschriften einrichten.

Im Anschluss an diese Ausführungen und mit Rücksicht auf den vorhandenen Rückfall beantragen wir, den Gesuchsteller abzuweisen.

Zu h. Julius Groth legte zusammen mit einem Girsberger in einem Rehwechsel Schlingen.

Im Gesuch um Herabsetzung der Busse macht Groth geltend, durch die Aussagen seines Mitangeschuldigten in einer Weise belastet worden zu sein, die den Tatsachen nicht entspreche. In Anbetracht seiner Einkommens- und Familienverhältnisse sei es ihm kaum möglich, die hohe Busse aufzubringen.

504 Eingeholte Berichte bestätigen den Eindruck, dass Grotb von Girsberger damals verleitet wurde. Die Familie des Gesuchstellers lebt in ärmlichen Verhältnissen. Groth hat in den letzten Jahren keine Vorstrafen. An die Busse sind Fr. 95 abbezahlt und die Kosten des Polizeistrafverfahrens getilgt.

Mit Rücksicht auf den gezeigten guten Willen des Gesuchstellers und seine Familienverhältnisse beantragen wir mit den Behörden des Kantons Zürich, die Busse von Fr. 300 auf Fr. 120herabzusetzen, so dass Groth no'ch Fr. 25 zu entrichten hat.

Zu i. Hans Haager erlegte an einem Sonntag durch Schrotschuss aus einem Vetterligewehr einen Häher.

In der Eingabe des Vaters des Verurteilten wird um Rückgabe der konfiszierten Waffe ersucht. Busse und Kosten sind bezahlt.

Das von der Justizdirektion des Kantons Aargau zum Bericht aufgeforderte Bezirksgericht Baden ,,überläset es der Begnadigungsinstanz, ob sie auf dieses vom Vater des Verurteilten gestellte Gesuch eintreten wolle oder nicht".

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt zuhanden der Begnadigungsbehörde des Kantons Aargau auf das Gesuch nicht einzutreten, ,,da es sich in concreto um ein Vergehen gegen das Bundesgesetz handelt und die Bundesversammlung zur Erledigung eines Begnadigungsgesuches zuständig ist, nicht aber die aargauischen Behörden, eventuell das Begnadigungsgesuch als unbegründet abzuweisen, da weitern Übertretungen des Bundesgesetzes am erfolgreichsten durch Konfiskation der gebrauchten Waffe begegnet werden kann. a Anschliessend wurden die Akten zur weitern Amtshandlung den Bundesbehörden überwiesen.

Aus den Urteilserwägungen ergibt sich, dass die Konfiskation der Waffe ausgesprochen wurde ,,nach Massgabe des § 27 des aargauischen Jagdgesetzes vom 23. Februar 1897, welche Bestimmung sich auf Art. 7, Alinea 2, des Bundesgesetzes über Jagd- und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 stützt."

Ob die Konfiskation des § 27 dieses kantonalen Gesetzes betrachtet wird als eigentliche Strafe oder als 'eine Massnahme, die, obwohl sie als Strafe wirkt, auch aus ändern Gründen eine notwendige Folge der Verurteilung bildet -- beispielsweise um neuen Vergehen vorzubeugen -- ist hier ohne Bedeutung. Beides führt dazu, in der Konfiskation dieser kantonalen Bestimmung im Sinne des Art. 7, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Massnahme

505 zu. erblicken, die unter die Befugnis der Kantone zu rechnen ist, durch Gesetz oder Verordnung die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes erweitern zu können.

Da es sich somit um kantonales Recht handelt, halten wir dafür, die Bundesversammlung habe sich als Begnadigungsbehörde unzuständig zu erklären und die Erledigung des Begnadigungsgesuches den Behörden des Kantons Aargau zu überlassen.

A n t r ä g e : Herabsetzung der Busse auf Fr. 50 bei Latscha, Abweisung Gigers, Herabsetzung der Busse auf Fr. 5 bei Gygi, auf je Fr. 10 bei Trouillat und Rémy, auf Fr. 30 bei Leuenberger, Abweisung Bütschis, Herabsetzung der Busse auf Fr. 120 bei Groth, Nichteintreten bei Haager.

23. Hermann Erb, geb. 1882, Wegmacher, Nieder-Gösgen (Solothurn).

24."Heinrich Pfister, geb. 1886, Hotelangestellter, zurzeit in Haft in Thorberg (Bern).

25. Johann Liechti, geb. 1888, Handlanger, Bern.

26. Emil Bienz, geb. 1876, Reisender, Basel.

27. Marcel Schaltenbrand, geb. 1890, Handlanger, Pruntrut (Bern).

28. Alfred Schiesser, geb. 1891, Kontrolleur, Tbun (Bern), 29. Emil Zürcher, geb. 1888, Holzstoffarbeiter, Halten (Solothurn).

30. Ernst Engelmann, geb. 1890, Schneider, Meilen (Zürich).

31. Léon Cachelin, geb. 1883, Polisseur, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

32. Constant Saunier, geb. 1879, Graveur, Bressaucourt (Bern).

(Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes).

Wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes ·sind in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz verurteilt worden : a. Hermann Erb am 25. September 1918 vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu drei Tagen Gefängnis die Ersatzabgabe von Fr. 19. 50 für 1917 betreffend ; b. Heinrich Pfister am 18. Januar 1918 vom korrektioneilen Einzelrichter des Amtsbezirkes Biel zu vier Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot die Ersatzabgabe von Fr. 31. 30 für 1917 betreffend;

506

e. Johann Liechti am 3. August 1918 von der Ersten Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern korrektionell zu zwei Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot die Ersatzabgabe von Fr. 49. 30 für 1917 betreffend ; d. Emil Bienz am 17. April 1918 vom Amtsgericht DorneckThierstein zu sechs Tagen Gefängnis, die Ersatzabgabe von Fr. 48 für die Jahre 1915 und 1916 betreffend; e. Marcel Schaltenbrand am "29. Oktober 1918 vom Polizcirichter des Amtsbezirkes Pruntrut zu vier Tagen Gefängnis und Wirtshausverbot bis zur Zahlung der für 1918 geschuldeten Fr. 55. 50 ; f. Alfred Schiesser am 16. November 1918 vom Polizeirichter des Amtsbezirkes Thun zu einem Tag Gefängnis, die Ersatzabgabe von Fr. 52. 50 für 1918 betreffend ; g. Emil Zürcher am 27.-Dezember 1918 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten zu drei Tagen Gefängnis die Ersatzabgabe von Fr. 48 für 1918 betreffend; li. Ernst Engelmann im August 1918 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern zu drei Tagen Gefängnis und am 1. Februar 1919 vom korrektioneilen Einzelrichter des Amtsbezirkes Biel zu vier Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot, beide Strafen die Ersatzabgabe von Fr. 54. 60 für 1917 betreffend; i. Léon Cachelin am 30. November 1918 vom Polizeirichter des Amtsbezirkes Freibergen zu zwei Tagen Gefängnis die Ersatzabgabe von Fr. 28.50 für 1918 betreffend; Je. Constant Saunier am 29. Oktober 1918 vom Polizeirichter des Amtsbezirkes Pruntrut zu vier Tagen Gefängnis und Wirtshausverbot bis zur Bezahlung der für 1918 geschuldeten Fr. 7. 50.

Zu a: Wie sich aus den Begnadigungsakten ergibt, hat Hermann Erb den geschuldeten Betrag vor der Urteilsfällung" entrichtet. Die Verurteilung erfolgte in Unkenntnis der Bezahlung. Nach ständiger Übung beantragen wir ohne weiteres Begnadigung.

Zu b : Das kurze Gesuch Heinrich Pflsters erweist sich ohne ernstliche Begründung. Von den Behörden des Kantons Bern eingeholte Berichte ergaben, dass der Gesuchsteller vor der Verurteilung bei einigem gutem Willen, den geschuldeten Betrag hätte entrichten können. Neben freier Verpflegung und Unterkunft hatte Pfister, der ledig ist, in seiner damaligen Anstellung

507

Fr. 60 monatlich. Zurzeit büsst Pfister wegen Diebstahls eine sechsmonatliche Gefängnisstrafe ab. Ferner musste er wegen Nichtentrichtung der Ersatzabgabe für das Jahr 1918 wiederum gerichtlich überwiesen werden. Gestützt auf diese nachträglichen Feststellungen beantragen die Behörden des Kantons Bern, denen wir uns anschliessen, Abweisung des Gesuchstellers.

Zu c : Johann Liechti schreibt in seinem Gesuch um Brlass der Gefängnisstrafe und des Wirtshausverbotes, es sei ihm wegen Krankheit unmöglich gewesen, früher zu bezahlen, und .überdies habe er die Ersatzabgabo noch am Urteilstage entrichtet.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern befürwortet das Gesuch gestützt auf einen Bericht des Quartieraufsehers, der Liechti als rechtschaffenen Burschen darstellt und betont, der Gesuchsteller habe längere Zeit nur unbeständige Arbeit gehabt, sei oft arbeitslos und an der Grippe schwer krank gewesen.

Dagegen stellen Abweisungsanträge der zuständige Regierungsstatthalter und die Polizeidirektion des Kantons Bern, die darauf verweisen, dass sowohl das erstinstanzliche Gericht wie die Appellationsbehörde dem heutigen Gesuchsteller längere Fristen zur nachträglichen Begleichung seiner Schuld einräumten.

Aus den in den Gerichtsakten geschilderten Verdienstverhältnissen ergibt sich unseres Erachtens, dass es Liechti, der ledig ist, möglich gewesen wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Umstand, dass er vom April bis zum August 1918 gai' nichts bezahlte, spricht gegen ihn. Daran kann auch die Tatsache seiner spätem Erkrankung nichts ändern. Wir beantragen daher, das Gesuch abzuweisen.

Zu d: Emil Bienz behauptet erneut, es sei ihm bis heute unmöglich gewesen, die rückständige Steuer zu bezahlen, da er durch unverschuldete Familienzerrüttung um Stello und Besitz gekommen sei und sich in der Folge als Taglöhner habe durchhelfen müssen. Mit 46 Fr. Wochenlohn habe er für sich aufkommen müssen für Unterhalt und Miete und habe ausserdem Familienbeiträge an Frau und Kind nach Scheidungsurteil im Betrage von Fr. 50 zu leisten gehabt. Jetzt sei es ihm gelungen, als Reisender angestellt zu werden, welche Stellung jedoch gefährdet werde, wenn er seine Gefängnisstrafe antreten müsse.

Die von den Polizeibehörden des Kantons Solothurn über den Gesuchsteller eingeholten Berichte lauten ungünstig. Bienz ist wegen Betruges und Diebstahles schon siebenmal, wegen

508

leichtsinnigen Bankerottes einmal vorbestraft. Das urteilende Gericht kennt ihn aus seinem frühern Leben als ausschweifenden Mann und hält im Vergleich zu den Lasten der Dienstpflichtigen in den in Betracht kommenden Jahren dafür, Bienz hätte bei gutem Willen den nicht hohen Betrag von Fr. 24 jährlich'aufbringen können.

Mit Rücksicht auf den schlechten Leumund des Gesuchstellers und die gerichtlichen Erwägungen beantragen wir Abweisung.

Zu e : Marcel Schaltenbrand betont, an der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1918 seiner Grippeerkrankung wegen ausgeblieben zu sein. Dies bestätigt ein Arztzeugnis, und der Gesuchsteller fügt bei, er habe seine Arbeit erst am 17. November 1918 aufgenommen. Man möge ihm die Gefängnisstrafe ganz oder zum Teil erlassen, da die bereits am 13. Dezember stattgefundene Begleichung der Schuld seinen guten Willen bezeuge, um so mehr als gleichzeitig ein Verlustschein gegen ihn bestehe.

Die dürftigen Angaben der Gerichtsakten veranlassten, über den Gesuchsteller Vernehmlassungen einzuholen. Es ergab sich, dass Schaltenbrand keine regelmässige Beschäftigung hat, eine beträchtliche Reihe Vorstrafen und einen schlechten Leumund aufweist. In der hier zur Behandlung stehenden Sache unterzog er sich mündlich von vorneherein dem zu erwartenden Urteile.

Der zuständige Regierungsstatthalter ist grundsätzlich der Meinung, Schaltenbrand sollte begnadigt werden, da die Ersatzabgabe nunmehr bezahlt sei, kein hartnäckiger Widerstand vorliege, und der Ausspruch der Begnadigung dem Kantone die Vollzugskosten ersparen würde.

Demgegenüber beantragt die Polizeidirektion des Kantons Bern im Anschluss an die stattgefundenen Erhebungen, den Gesuchsteller abzuweisen. Sie betont don schlechten Leumund, die Vorstrafen und bemerkt, dass die Überweisung Schaltenbrands zu einer Zeit stattfand, wo er noch nicht grippekrank war. Auch spreche seine kurz nach der Verurteilung erfolgte Zahlung ebenso gut dafür, dass er bei gutem Willen seinen Pflichten nachkommen könne.

Die Bundesversammlung hat in der Begnadigungssache Froidevaux (zu vergleichen Nr. 14 des Berichtes des Bundesrates für die Wintersession 1918, Bundesblatt Bd. IV, S. 655, und dortige Verweisungen) der Meinung des Bundesrates erneut zugestimmt, wonach davon abgesehen werden sollte, grundsätzlich

509 auf Begnadigung anzutragen, wenn nach vorgängigon, erfolglosen Mahnungen schliesslich die Verurteilung den Anstoss zur Zahlung gab, indem eine solche Betrachtungsweise leicht zu Verschleppung und Nachlässigkeit führen könnte. Dies gilt auch hier. Demgegenüber kann der fiskalische Standpunkt, die Begnadigung würde Vollzugskosten vermeiden, nicht ausschlaggebend sein. Gegen den Gesuchsteller sprechen Vorstrafen und Leumund.

Dagegen darf ihm teilweise zugute gehalten werden, dass er der Hauptverhandlung offenbar aus Krankheitsgründen fern bleiben musate.

Wenn wir dies derart berücksichtigen, dass wir beantragen, die Gefängnisstrafe von vier auf zwei Tage herabzusetzen, halten wir dafür, den bestehenden Verumständungen genügend Rechnung zu tragen.

Zu f. Alfred Schiesser beruft sich auf den Generalstreik, der die ordentliche Lohnzahlung hinausgeschoben habe, so dass er zur Zeit des Urteilstages nur mit dem für den Unterhalt seiner sechsköpfigen Familie nötigen Geldmitteln versehen gewesen sei.

Amtlich wird bestätigt, dass die Lohnauszahlung für die Zeit vom 1.--15. November 1918 aus dem genannten Grunde erst am 22. jenes Monats erfolgte. Gleichen Tages wurde der Pnichtersatz von Schiesser bezahlt.

Das Gesuch wird vom zuständigen Regierungsstatthalter befürwortet, wogegen die Polizeidirektion des Kantons Bern Abweisung beantragt. Hierzu schreibt die Polizeidirektion, Schiesser müsse alle Jahre wegen Säumnis in der Entrichtung der Ersatzabgabe dem Richter überwiesen werden, was seinen schlechten Willen beweise. Ferner wird auf das Verhalten Schiessers in der Voruntersuchung hingewiesen und betont, er habe es nicht für nötig erachtet, an der Hauptverhandlung zu erscheinen und dem Richter die besonderen Verumständungen auseinanderzusetzen.

Die Gerichtsakten verschaffen den Eindruck, dass es dem Gesuchsteller unabhängig von der zufällig hinausgeschobenen Lohnzahlung möglich gewesen wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Schiesser lebt in gleichen Verhältnissen wie viele andere Beamte und Angestellte der eidgenössischen Wei'kstätteu, zudem hatte er gerade einige Tage vorher die ausserordentlichen Zulagen erhalten. Seine alljährliche Säumnis, sein unentschuldigtes Ausbleiben von der Hauptverhandlung machen einen schlechten Eindruck. Zudem ist.die Mindeststrafe erkannt worden, weshalb wir im Anschluss an die Polizeidirektion des Kantons Bern eine Begnadigung nicht beantragen können.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. I.

38

510

Zu g. Emil Zürcher, für den um Erlass der Gefängnisstrafe ersucht wird, entrichtete den geschuldeten Betrag am 28. Dezember 1918, war aber tags vorher verurteilt worden.

Aus den Begnadigungsakten ist zu schliessen, dass die Zahlung lediglich aus Ungeschicklichkeit nicht früh genug erfolgte, indem die rechtzeitige Übergabe des Betrages an die Post verpasst wurde. Da besondere, erschwerende Verumständungen, die gegen den Gesuchsteller geltend gemacht werden könnten, nicht vorhanden sind, stimmen wir den befürwortenden Ausführungen des Justizdepartementes des Kantons Solothurn zu und beantragen den Erlass der Gefängnisstrafe.

Zu li: Ernst Engelmann wurde am 11. Januar 1918 vom korrektionellen Einzelrichter von Biel wegen schuldhafter Nichtentrichtung der Ersatzabgabe für das Jahr 1917 verurteilt zu vier Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshaus verbot. Ein derselben Sache wegen gleichzeitig im Kanton Solothurn veranlasstes Strafverfahren endigte im August 1918 mit einer Verurteilung zu drei Tagen Gefängnis durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern, das entschied, ohne von der bereits erfolgten anderweitigen Bestrafung zu wissen. Diese drei Tage hat Engelmann erstanden.

Das heutige Gesuch bezweckt den Erlass der vier Tnge Gefängnis, die vom Einzelrichter von Biel gesprochen wurden.

Wie sich aus den Akten ergibt,' ist die doppelte Bestrafung dem vermutlich böswilligen Verhalten Engelmanns den Militärbehörden gegenüber zuzuschreiben, die, ohne sichere Nachricht über seinen Aufenthalt, verschiedene Verfahren einleiteten.

Gleichwohl sollte ihm die eine, noch nicht erstandene Strafe erlassen werden, was wir mit den kantonalen Behörden beantragen.

Zu i : Léon Cachelin schreibt in seinem Gesuch um Erlass der zwei Tage Gefängnis, anlässlich des Hinscheides seiner Frau erhebliche Auslagen gehabt zu haben.

Die über Cachelin eingeholten Berichte lauten sehr ungünstig.

Er wird als Alkoholiker bezeichnet und ihm vorgeworfen, seine Kinder verlassen zu haben. Die im Gesuche erwähnten Auslagen hat Cachelin laut Bericht des Gemeinderates von Noirmont nicht beglichen. An der Hauptverhandlung ist er ausgeblieben.

Cachelin musste bereits der Ersatzabgabe für 1917 wegen gerichtlich überwiesen werden. Da er damals nachweisbar vor der Verurteilung seine Schuld beglich, wurde er in der Folge von der Bundesversammlung begnadigt (zu vergleichen Nr. 29 des ersten Berichtes des Bundesrates für die Sommersession 1918 Bundesblatt 1918, Bd. II, S. 861).

511

Das erneut notwendig gewordene gerichtliche Verfahren für die Ersatzabgabe des Jahres 1918 zeigt, dass Cachelin der Säumige geblieben ist. Trotz der seit der Verurteilung erfolgten Bezahlung können wir daher, entsprechend den Berichten und Anträgen der kantonalen Behörden, das Begnadigungsgesuch nicht befürworten.

&. Constant Saunier ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe da er durch Verlust eines Beines in seiner Arbeitsfähigkeit gehindert sei und mangels Arbeit nicht früher habe bezahlen können, was aber nunmehr geschehen sei.

Angeordnete Erhebungen führten zu einem Berichte des Polizeirichters in Vertretung des Amtsbezirkes Pruntrut, wonach der Urteilstermin absichtlich hinausgeschoben worden war, um Saunier Gelegenheit zu geben, seine Schuld zu begleichen. Aus dem Vorstrafenbericht geht hervor, dass Saunier im Jahre 1903 wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes zu zwei Tagen Gefängnis verurteilt werden musste, und dass er wegen Ärgernis, Nachtlärm, Übertretung des Wirtshausverbotes mehrfach vorbestraft ist. Er ist ledig und ohne [TnterstUtzungspflicht, ferner wird festgestellt, dass er als Graveur seinen Unterhalt verdienen konnte. Die Gesuchsanbringen über den körperlichen Zustand Sauniers werden bestätigt.

Dasselbe geschieht durch den Regierungsstatthalter von Pruntrut, der in seinem befürwortenden Antrage betont, der Gesuchsteller sei ein Krüppel, der auf eine Krücke angewiesen sei.

Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt im Anschluss an den Bericht des Polizeirichters in Vertretung von Pruntrut, wie schon früher, Abweisung.

Saunier hätte trotz seines körperlichen Gebrestens bei gutem Willen zweifellos den geringen Betrag von Fr. 7. 50 aufbringen können. Soweit die nach der Verurteilung erfolgte Bezahlung angerufen wird, verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Gesuch Schaltenbrand unter lit. e hiervor und die dortigen Verweisungen.

Wir beantragen den Gesuchsteller abzuweisen.

Anträge : Begnadigung bei Erb, Abweisung bei Pfister, Liechti, Bienz, Schiesser, Cachelin und Saunier, Herabsetzung der Gefängnisstrafe auf zwei Tage bei Schaltenbrand, Erlass der Gefängnisstrafo bei Zürcher, Erlass der noch nicht erstandenen Strafe von vier Tagen bei Engelmann.

512

33. Hans Keusch, geb. 1892, Pferdehändler, Muri (Aargau).

(Besitzesentäusserung eines Pikettpferdes.)

Hans Keusch wurde am 23. September 1918 vom Bezirksgericht Muri in Anwendung des Artikels 213 der Militärorganisation zu Fr. 400 Busse verurteilt, weil er sich wissentlich ohne vorherige Erlaubnis der eidgenössischen Militärbehörden des Besitzes eines Etappenpikettpferdes entäussert hatte.

Im Gesuch um ganzen oder doch teilweisen Erlass deiBusse wird namentlich behauptet, dem Gebüssten habe jede böse Absicht gefehlt. Er habe das Pferd als untauglich erworben und nach Erkenntnis seines Irrtums alles versucht, um den Weiterverkauf wieder rückgängig zu macheu. Die Strafe sei unter diesen Umständen überaus hart.

Wir verweisen auf den gerichtlich festgestellten Tatbestand.

Keusch ist Pferdehändler und derselben Machenschaften wegen laut Gerichtserwägungen dreimal vorbestraft. Das Gesuch erweckt den Eindruck der Trölerei.

Antrag : Abweisung.

34. Maria Müller, geb. 1856, Eierhändlerin, Muhen (Aargau).

35. Emil Merki, geb. 1892, Schlosser, Döttingen (Aargau).

36. Lukas Knecht, geb. 1898, Fabrikarbeiter, Schwaderloch (Aargau).

37. Karl Josef Müller, geb. 1896, Vorarbeiter, Schwaderloch (Aargau).

(Verteuerung von Bedarfsgegenständen.)

Gestützt auf die Verordnung gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und ändern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen vom 10. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 376) und den Bundesratsbeschluss vom 18. April 1916 (A. S. n. F. XXXII, 165) wurden verurteilt: a. Maria Müller am 7. September 1918 vom Bezirksgericht Baden in Anwendung des Art. 2 der Verordnung vom 1.0. August 1914 und kantonaler Ausführungserlasse zu Fr. 10 Busse; b. Emil Merki, c Lukas Knecht, (l Karl Josef Müller

513 am 29. Mai 1918 vom Bezirksgericht Zui'zach in Anwendung des Art. l, lit. e, des Bundesratsbeschlusses vom 18. April 1916, Merki zu vier Tagen Gefängnis und Fr. 125 Busse, Knecht zu zwei Tagen Gefängnis und Fr. 125 Busse und Müller zu zwei Tagen Gefängnis und Fr. 25 Busse.

Zu a. Frau Maria Müller verkaufte am 15. Juni 1918 hundert, Stück Bier zu 42 Rappen, trotzdem der Höchstpreis für ländliche Verhältnisse vom Lebensmittelamt des Kantons Aargau mit Genehmigung des Regierungsrates und gestützt auf Art. 2 der genannten Verordnung vom 10. August 1914 auf 37 Rappen angesetzt war.

Das Gesuch um Erlass der Busse führt aus, die Höchstpreisfestsetzung sei zwischen. Bestellung und Ablieferung erfolgt und der Verkäuferin damals noch unbekannt gewesen. Frau Müller sei eine ärmere ältere Frau und auf den Eierhandel, der infolge der Zeitverhältnisse nur mehr geringen Gewinn bringe, angewiesen.

Die Gesuchstellerin überschritt damals die Höchstpreise um Fr. 5. Die Berufung auf Gesetzesunkenntnis wurde bereits vom Gericht berücksichtigt, das lediglich ein Busse von Fr. 10 aussprach. Weiter zu gehen erscheint nicht als gerechtfertigt.

Zu b, c und d. Emil Merki und andere kauften im Detail Gummisauger auf und verkauften sie in grössern Mengen zu höhern Preisen unter ändern an Lukas Knecht und Karl Josef Müller, die sie zu -Schmuggelzwecken erwarben.

Im gemeinsamen Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe wird für Merki wie im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, er sei des Schmuggelfalles wegen bereits mit einer Zollbusse bestraft worden.

Es handle sich um einen einheitlichen Tatbestand, die doppelte Bestrafung, die Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht nicht entspreche, sei hart, um nicht zu sagen ungerecht.

Betreffend Knecht und Müller seien Schuld und böser Willen geringfügig und deshalb Entgegenkommen auch hier angezeigt.

Es ist richtig, dass am 10. Oktober 1917 die eidgenössische Oberzolldirektion Emil Merki wegen Lieferung von ungefähr 640 zum Schmuggel bestimmten Gummisaugern an Müller und Knecht mit Fr. 400, Lukas Knecht wegen Ausschmuggelung von etwa 650 Stück Gummisaugern und 40 Meter Gummiband und mit Rücksicht auf weitere 82 beschlagnahmte Stück Gummisauger mit Fr. 500, Karl Josef Müller wegen Ausschmuggelung von 290 Stück Gummisaugern und 50 Meter Gummiband mit Fr. 400 büsste.

514

Die auch im Gesuch wiederkehrende Beanstandung der rechtlichen Subsumtion der verschiedenen Tatbestände wurde bereits von dem urteilenden Gerichte abgelehnt. Es genügt auch hier, auf die zutreffenden Ausführungen des Kassationshofes des schweizerischen Bundesgerichtes in, Sachen Haubensack zu verweisen (Bundesgerichtliche Entscheide, Band 43 I; 330 ff.)Machenschaften, wie sie hier vorliegen, zwangen unter anderm schliesslich zu dem Bundesratsbeschluss betreffend Regelung des Verkehrs mit Gummisaugern für Säuglinge vom 19. Juli 1918 (A. S. n. F. XXXIV, 785). Die scharfe Ahndung derartiger Verfehlungen kann keinen Grund bilden, um eine Begnadigung zu befürworten. Bei Merki sind überdies seine Vorstrafen zu berücksichtigen.

A n t r ä g e : Abweisung aller Gesuchsteller.

38. Alois Bucheli, geb. 1869, Händler, Luzern.

(Höchstpreise für Käse.)

Alois Bucheli wurde am 1. Juni 1917 vom Amtsgericht Luzern-Stadt in Anwendung des Bundesratsbeschlusses betreffend den Verkauf von Butter und Käse vom 27. November 1915 (A. S. n. F. XXXI, 414) verurteilt zu Fr. 500 Busse.

Bucheli lieferte im Dezember 1915 und Januar 1916 einer Zürcher Firma laut vorangegangenen Verträgen rund 45,000 kg Emmentaler Fettkäse zum Preise von Fr. 2.19, trotzdem damals der Höchstpreis auf Fr. 2.16 por kg angesetzt war.

Bucheli, der bereits Fr. 250 abbezahlt hat, ersucht um Erlass der bleibenden Fr. 250 oder doch um Herabsetzung auf Fr. 25.

Das Gesuch wiederholt wie im gerichtlichen Verfahren, Bucheli habe erst nachträglich zufälligerweise von den festgesetzten Höchstpreisen Kenntnis erhalten und damals gutgläubig geliefert. Ferner wird er als blosser Vermittler hingestellt und die Richtigkeit der gerichtlichen Gewinnberechnungen bestritten. Hauptsächlich wird aber mit Rücksicht auf die misslichen Geldverhältnisse und- die schweren Familienlasten des Gesuchstellers betont, er könne unter den obwaltenden Umständen die Busse kaum entrichten und habe deren Umwandlung in Gefängnis zu erwarten, was ihm erspart bleiben sollte.

Diesen Anbringen gegenüber verweisen wir einmal auf die ausführlichen Erwägungen des Gerichtsentscheides, der die sämtlichen Gesuchsanbringen bereits berücksichtigte. Es ist richtig, dassBueheli

515

sich in unerfreulichen Verhältnissen befindet, nach einem eingeholten Polizeibericht aus letzter Zeit scheint aber das Gesuch zu übertreiben. Die Urteilserwägungen, an deren Feststellungen nicht zu zweifeln ist, ergeben, dass der Gewinn aus den beanstandeten Geschäften erheblich grösser ist als die gesprochene Busse. Bei der Festsetzung des nicht einmal dem Gewinn gleichkommenden Betrages der Busse wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse Bucheiis ausdrücklich gewürdigt, und es liegt kein Grund vor, noch weiter zu gehen.

Antrag: Abweisung.

39. Josef Wiederkehr, geb. 1884, Landwirt und Torflieferant, Bünzen (Aargau).

0 (Torfhöchstpreise.)

Josef Wiederkehr wurde am 5. Dezember 1918 vom Bezirksgericht Muri in Anwendung der Art. l und 13 der Verfügung des schweizerischen Departementes des Innern betreffend Höchstpreise für Torf vom 22. März 1918 (A. S. n. F. XXXIV, 368) verurteilt zu Fr. 120 Busse.

Die Gebrüder Wiederkehr, Torf lieferanten, verkauften einem Bäckermeister eine grössere Menge Torf zu einem Preise, der den Höchstpreis um Fr. 5 per Ster überstieg.

Im Gesuch um Erlass der Busse wird wie im gerichtlichen Verfahren die Absicht der Höchstpreisübersehreitung bestritten.

Es sei von Anfang an zum Preise zur Zeit der Lieferung gehandelt, ferner der höhere Preis für den Kleinverkauf lediglich aus Irrtum über diesen Begriff angerechnet worden. Der Gesuchsteller, der nicht Torfhändler sei, habe die Verordnung unrichtig verstanden. Einmal aufgeklärt, habe der Verkäufer seine Rechnung sofort berichtigt. Die entstandenen Kosten seien noch Strafe genug.

Das urteilende Gericht stellte fest, dass eine recht erhebliche Höchstpreisüberschreitung stattfand. Die vom Gesuchsteller, der sich in der von ihm ausgestellten Rechnung ausdrücklich als Torflieferant bezeichnet, behauptete Unkenntnis der bestehenden Bestimmungen verdient keinen Glauben. Sowohl von den kantonalen wie eidgenössischen Behörden wurde eine scharfe Bestrafung angeregt, und es besteht keine Veranlassung, im Begnadigungsverfahren darauf zurückzukommen.

Antrag: Abweisung!

516

40. Jean Stirnemann, geb. 1889, Kaufmann, Gränichen (Kantern Aargau).

(Milchversorgung.)

Jean Stirnemann wurde am 11. Dezember 1918 durch Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Aarau in Anwendung des Artikels 14 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten vom 18. April 1917 (A. S. n. F. XXXIII, 218) verurteilt zu Fr. 15 Busse.

Stirnemann suchte durch Inserat in einem Anzeiger täglich 3 bis 4 Liter Milch zu erlangen, wobei er ein den Höchstpreis überschreitendes Angebot machte.

Im Gesuch um Erlass der Busse wird behauptet, die Milchversorgung habe damals in der Gemeinde schlecht gearbeitet, was näher ausgeführt wird. Stirnemann- will nur aus Not gehandelt haben.

" Die vorerst dem eidgenössischen Ernährungsamt überwiesenen Akten veranlassten das eidgenössische Milchamt über die Verhältnisse in Gränichen eine Untersuchung anzuordnen. Wir verweisen hierfür auf die den Akten beigegebene Berichterstattung, aus der hervorgeht, dass Stirnemann in seiner Darstellung mindestens stark übertreibt. Das von ihm gewählte Verhalten, um seiner Misstimmung Ausdruck zu geben, wurde zum Versuch der Umgehung der Milchhöchstpreise. Der örtliche Milchpreis konnte Stirnemann nicht unbekannt sein.

In Anbetracht der massigen Busse liegt zu einer Begnadigung kein Grund vor.

A n t r a g : Abweisung.

41. Gottlieb Leuenberger, geb. 1865, Landwirt und Metzger, Matten (Bern).

42. Johannes Stalder, geb. 1880, Korbmacher, Lützelflüh (Bern).

43. Klara Burger, Witwe des Josef, Landwirtin, Büblikon (Aargau).

44. Markus Scheuermann, geb. 1884, Landwirt, Biischikon (Aargau).

45. Philipp Hafner, geb. 1852, Landwirt, Künten (Aargau).

46. Emil Uhlmann, geb.

1877,

47. Abraham Uhlmann,geb. 1864,beideViehhändler,Burgdorf(Bern).

48. Robert Meyer, geb. 1877, Landwirt und Metalldruckei\ Künten (Aargau).

(Bestimmungen über den Viehverkehr.)

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 13. April 1917 betreffend den Verkehr mit Vieh (A. S. n. F. XXXIII, 181), die

517 zudienenden Verfügungen vom 28. März 1918 (A. S. n. F. XXXIV, 398, 400) und 29. Mai 1918 (A. S. n. F. XXXIV, 585) wurden verurteilt : a. Gottlieb Leuenberger am 6. Mai und erneut am 8. Juni 1918 vom Polizeirichter von Interlaken zu Bussen von Fr. 60 und Fr. 25 ; b. Johannes Stalder am 26. Juni 1918 vom Polizeirichter von Trachselwald zu Fr. 10 Busse; c. Josef Burger am 22. Oktober 1918 vom Bezirksgericht Baden zu Fr. 20 Busse; rf. Markus Scheuermann am 24. August 1918 vom Bezirksgericht Bremgarten zu Fr. 150 Busse; c. Philipp Hafner am 7. Oktober 1918 vom Obergericht des Kantons Aargau zu Fr. 250 Busse ; f. Emil Uhlmann und r/. Abraham Uhlmann am 18. September 1918 von der Ersten.

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern je zu Fr. 200 Busse.

h. Robert Meyer am 7. Oktober 1918 vom Obergericht des Kantons Aargau zu Fr. 450 Busse.

Zu «. Gottlieb Leuenberger gab zu, den Beruf eines Metzgers ausgeübt zu haben, ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen.

Hierfür wurde Leuenberger am 6. Mai 1918 mit Fr. 60 gebüsst, worauf er sich um die gesetzliche Bewilligung bewarb, jedoch vor deren Eintreffen drei weitere Tiere schlachtete. Diese Schlachtungen erfolgten, nachdem der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes auf Befragen keine Bedenken geäussert hatte. Diese erneuten Verfehlungen veranlassten die Verurteilung zu Fr. 25 vom 8. Juni 1918.

Im Gesuch um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Bussen wird für den Gesuchsteller angebracht, er treibe den Metzgerberuf seit langem in bescheidenem Umfang neben der Landwirtschaft. Die Krankheit seiner inzwischen verstorbenen Frau habe ihn in Geldverlegenheit gebracht, so dass er auf die Einnahmen aus der Metzgerei angewiesen sei. Von den Vorschriften über den Viehverkehr habe er ursprünglich keine Kenntnis gehabt.

Die Schlachtungen nach der ersten Verurteilung seien in Anbetracht der vom Regierungsstatthalter gegebenen Auskunft entschuldbar.

5)8 Der Genieinderat von Matten befürwortet das Gesuch. Die Polizeidirektion des Kantons Bern und das Generalsekretariat des eidgenössischen Ernährungsamtes betonen, dass die Hartnäckigkeit und die grobe Fahrlässigkeit des Gesuchstellers gegen eine gänzliche Begnadigung sprechen, wollen ihm aber die offensichtlich unrichtige Auskunftserteilung durch den befragten Regierungsstatthalter zugute halten. Die Polizeidirektion des Kantons Bern empfiehlt Herabsetzung auf Fr. 50, das eidgenössische Ernährungsamt, dem wir uns anschliessen, Erlass der zweiten Busse. Danach wird Leuenberger noch die erste Busse von Fr. 60 zu entrichten haben.

Zu b. Johann Stald.er unterliess, entgegen Artikel 3 des Bundesratsbeschlusses vom 13. April 1917, nach erfolgtem Verkauf eines Schafes auf dem Gesundheitsschein den genannten Wohnort und den Namen des Käufers einzutragen.

Für den Verurteilten reicht die Armenbehörde von Walkringen das Gesuch um Erlass der Busse ein. Stalder steht auf dem Notarmenetat und ist nahezu erblindet.

Entsprechend den Anträgen der kantonalen Behörden beantragen wir gänzliche Begnadigung.

Zu c. Der inzwischen verstorbene Josef Burger, gewesener Landwirt und Viehinspektor, hatte unterlassen, auf einem Gesundheitsschein die notwendigen Eintragungen vorzunehmen.

Wir beantragen, dem von der Witwe Burger eingereichten Gesuch um Erlass der Busse mit Rücksicht auf die Art der Gesetzesverletzung zu entsprechen.

Zu d. Markus Scheuermann verkaufte am 21. Juni 1918 ·einem Metzger ein Rind zu Fr. 950 statt zum Höchstpreis von Fr. 792.

Scheuermann, der um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse ersucht, behauptet wie im gerichtlichen Verfahren nur zur Weiterfütterung verkauft zu haben und nicht zum Schlachten.

Er beanstandet die nachträgliche, ohne seine Anwesenheit stattgefundene Wägung des Tieres, wonach der Höchstpreis überschritten worden sei. Ferner macht er als Anfänger in der Landwirtschaft schwierige Schuldverhältnisse geltend und verweist auf seine Familienlasten.

Das eidgenössische Ernährungsamt, Abteilung für Fleischversorgung, beantragt, den Gesuchsteller abzuweisen. Entgegen Artikel l der Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdejiartementes betreffend Höchstpreise für Schlachtvieh und Fleisch

519

von Grossvieh des Riadergeschlechtes vom 29. Mai 1918 (A. 8.

n. F. XXXIV, 585) fand ein ,,Überhaupt^-Verkauf statt, wodurch vielfach der Höchstpreis überschritten und die bestehende RegelungUmgängen wird, um grössere Vorteile herauszuholen.

Der Höchstpreis wurde vorliegend um Fr. 158 überschritten, als Busse ledigliph Fr. 150 gesprochen. Zu einer BegnadigungHegen keine genügenden Gründe vor.

Zu e. Philipp Hafner verkaufte am 24. April 1918 ein ,,Muneli" zu Fr. 1500 statt zum Höchstpreis von Fr. 1296.

Im Gesuch um Herabsetzung der Busse bis auf die Hälfte oder jedenfalls um Herabsetzung in erheblichem Umfang wird die Übertretung an und für sich nicht mehr bestritten, dagegen zwecks Begnadigung eine Reihe Gründe angebracht.

So wird die Art der Publikation der betreffenden Vorschriften im Kanton Aargau, die den Überhauptkauf behandelnde Bestimmung der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 28. März 1918 bemängelt, gegenüber den Ausführungen des Obergerichts des Kantons Aargau das dem Gesuchsteller günstigere erstinstanzliche Urteil hervorgehoben und behauptet, Hafner sei ein Opfer der Gesetzesunkenntnis.

Die eidgenössische Anstalt für Schlachtviehversorgung zieht in Erwägung, ob dem Gesuchsteller nicht entsprochen werden solle, da der Käufer des Tieres als der strafbarere lediglich mit Fr. 75 gebüsst worden sei.

Demgegenüber ist jedoch mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Ernährungsamtes festzuhalten, dass vorliegend für Hafner die Busse den unrechtmässigen Gewinn nur um Fr. 46 übersteigt.

Die Gesuchsanbringen sind zum Teil im Begnadigungsvei-fahreu überhaupt nicht zu hören, zum Teil nicht derart, dass sie überzeugen könnten. Wir beantragen deshalb, Hafner abzuweisen.

Zu f und g. Die Viehhändler Abraham und Emil Uhlmann verkauften arn 21. April 1918 ein Rind zu Fr. 1050, statt zu Fr. 885. 60, nachdem sie überdies ursprünglich Fr. 1200 gefordert hatten.

Die Gebrüder Uhlmann ersuchen um Herabsetzung der Bussen, die in Anbetracht ihrer Verhältnisse übermässig drückend seien.

Entgegen den Gemeindebehörden und dem zuständigen Regierungsstatthalter sind wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern für Abweisung des Gesuches, da b.ewusste Preistreibereien von Viehhändlern zu beurteilen waren und die Gerichtsakten gegen die Gesuchsteller sprechen.

520

Zu h. Robert Meyer verkaufte am 11. Mai 1918 einem Metzger ein Rind zum Preise von Fr. 1355 statt ?Aim Höchstpreise von Fr. 926. 40.

Im Gesuch um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse wird die Umgehung der Höchstpreisbestimmungen durch Überhauptvertrag nicht bestritten, dagegen eine Reihe Gründe angeführt, um Meyer zu entschuldigen. Er sei das' Opfer seiner Gesetzesunkenntnis und des arglistigen Verhaltens seines Käufers, eines Metzgers, der ihn zum Verkauf überredet habe. Ferner wird auf den guten Leumund und die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers verwiesen.

Nachträgliche Feststellungen ergaben, dass Meyer rund Fr. 90 über den Höchstpreis bezog, indem ihm weitere Forderungen gerichtlich aberkannt wurden. Wir beantragen daher, namentlich in Berücksichtigung des endgültigen unerlaubten Gewinnes, in Übereinstimmung mit dem eidgenössischen Ernährungsamt Herabsetzung der Busse auf Fr. 150.

A n t r ä g e : Erlass der zweiten Busse bei Leuenberger, Begnadigung Stalders, Burgers, Abweisung Scheuermanns, Hafners, der Gebrüder Uhlmann, Herabsetzung der Busse auf Fr. 1.50 bei Meyer.

49. Konsumverein Bìasca (Tessiti).

50. Josef Durrer, Landarbeiter, Zürich.

(Vorschriften über Obstversorgung und Obsthandel.)

Es wurden in Anwendung der Verfügungen des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes betreffend Obstversorgung und Obsthandel vom 18. August 1917 (A. n. F. XXXIII, S. 644) und 10. August 1918 (A. S. n. F. XXXIV, 837) verurteilt: a. der Konsumverein Biasca am 27. März 1918 vom Strafgericht des Kantons Tessin in Bestätigung eines regierungs. rätlichen Strafentscheides zu Fr. 2000 Busse ; b. Josef Durrer am 26. Oktober 1918 vom Bezirksgericht Bremgarten zu Fr. 20 Busse.

Zu «. Laut gerichtlichen Erwägungen wurde der Konsumverein Biasca verurteilt, weil er einen Teil der ihm vom Fürsorgeamt der Gemeinde Biasca durch Vermittlung des Ufficio cantonale degli approvigionamenti beschafften Kastanien, statt damit die Bevölkerung von Biasca zu versorgen, ohne Bewilligung zum Kastanienliandel in der Aussicht auf höhern Gewinn ausserhalb des Kantons Tessin verkaufte.

52f

In längern schön im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Ausführungen, auf die wir für die vielen Einzelheiten verweisen, wird vom Präsidenten des Konsumvereins Biasca das Gesuch gestellt, die Strafe ganz oder bis auf das Mindestmass von einem Franken zu erlassen.

Tatbeständlich wird folgendes wiederholt: Im Herbst 1917 bestellte der Konsumverein Biasca irrtümlich vom Fürsorgeamt der Gemeinde statt zehn Zentner Esskastanien deren hundert und erhielt schliesslich 7500 Kilogramm. Der zur Zeit der Bestellung im Militärdienst abwesende Verwalter betrachtete bei seiner Rückkehr diese Menge als viel zu gross und befürchtete für den Konsumverein einen Verlust. Eine Verminderung der Bestellung wurde aber abgelehnt. Es stellte sich bald heraus, dass es unmöglich war, alle Kastanien abzusetzen. Da sie raschem Verderb ausgesetzt waren, setzte der Verwalter Buser und ein weiteres Vorstandsmitglied die überschüssige Ware ohne besondere Gewinnabsicht und lediglich mit einem insgesamten Brattoerlös von Fr. 270 jenseits des Gotthards ab, nachdem sie vom Fürsorgeamt Biasca die Ausfuhrbewilligung erlangt hatten und sich zum Wiederverkauf berechtigt glaubten. Der Verkauf gelangte zur Kenntnis der kantonalen Zentralstelle, die, namentlich unter dem Einfluss der Beschwerde eines Einwohners von Biasca, das der kantonalen Amtsstelle nachträglich noch eingereichte Gesuch des Konsumvereins um Ausfuhrbewilligung abwies und das Strafverfahren veranlasste. Es erfolgte der drakonische Entscheid des Regierungsrates des Kantons Tessin und später die Bestätigung durch das kantonale Strafgericht, gegen dessen Entscheid sich nunmehr das Begnadigungsgesuch richtet.

Ferner wird geltend gemacht, dass die infolge militärdienstlicher Abwesenheit des ordentlichen Verwalters im Nebenamt tätigen Vorstandsmitglieder die bestehenden Vorschriften nicht in gleicher Weise beherrschten wie jener. Die Bestrafung sei wohl formell wegen unbefugten Kastanienhandels eriolgt, materiell aber die Bestrafung der Nichtachtung eines nach Ansicht des Gesuchstellers bundesrechtlich unzulässigen kantonalen Ausfuhrverbotes bezweckt worden. Im Begnadigungsverfahren müsse berücksichtigt werden, dass ein einzelnes Geschäft Ln Frage stehe, das unter den begleitenden Umständen kaum als Handel bezeichnet werden könne. So weit die Gesuchsanbringen.

Da aus
dem Begnadigungsgesuche hervorging, dass die Abteilung für Landwirtschaft des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes schon während des gerichtlichen Verfahrens mit

522

einer Zuschrift an die Behörden des Kantons Tessin gelangt war, wurde ihr das Gesuch zum Mitbericht überwiesen. Dieser betont, dass das Ufficio cantonale degli approvigionamenti in Bellinzona seinerzeit von der Abteilung für Landwirtschaft auf Grundlage der Verfügung vom 18. August 1917 ermächtigt wurde, den Handel mit Kastanien im Kanton Tessin zu ordnen. Die in der Eingabe des Konsumvereins Biasca enthaltene Darstellung wird im allgemeinen bestätigt, jedoch einschränkend bemerkt, die Absicht, die Handlungsweise der Organe des Konsumvereins in möglichst vorteilhaftem Lichte erscheinen zu lassen, sei offenkundig.

Die hohe Busse von Fr. 2000 wird als übersetzt bezeichnet und eine Busse in der Höhe von Fr. 100 bis 200 befürwortet. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Ernährungsamtes stellt den Antrag, die in ihrer Höhe wirklich nicht gerechtfertigte Busse auf Fr. 200 zu ermässigen.

In einem Nachtrag des Verwalters des Konsumvereins Biasca vom 16. November 1918 werden die Ausführungen des Gesuches bekräftigt und gleichzeitig irrtümlicherweise die Ansicht vertreten, die Bundesversammlung habe die Begnadigungssache im Sinne richterlicher Prüfung allseitig zu behandeln.

Die gerichtlichen Erwägungen, auf die wir Bezug nehmen, zeigen, dass die urteilenden Behörden teilweise von ändern tatbeständlichen Voraussetzungen ausgingen als der heutige Gesuchsteller, was das Gesuch auch selbst zugibt. Es kann nach den gerichtlichen Feststellungen nicht mehr zweifelhaft sein, dass der Verwalter des Konsumvereins Biasca dadurch, dass er ohne Einverständnis der kantonalen Zentralstelle ausserhalb des Kantons verkaufte, nicht entsprechend der rechtlichen Regelung handelte, wie sie in Übereinstimmung mit der Abteilung für Landwirtschaft des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes von den Behörden des Kantons Tessin getroffen worden war. Dass Gesetzesunkenntnis Berufsleute vor allem nicht entschuldigen kann, ist dem Gesuchsteller offenbar bekannt. Der unbefugte Verkauf, der vorliegt, erfolgte nicht etwa durch stellvertretende Vorstandsmitglieder, sondern durch den ordentlichen Verwalter und den Präsidenten des Konsumvereins.

Wenn wir trotzdem Herabsetzung der Busse auf Fr. 200 beantragen, geschieht es lediglich aus Billigkeitserwägungen, in der Meinung, dem Gesuchsteller mit Rücksicht auf die besondere
Verumständungen, wie sie im Gesuche ausführlich dargelegt werden, entgegenzukommen.

Dabei lassen wir im Begnadigungsverfahren in Anbetracht des rechtskräftigen Urteils die Frage offen, ob nach der herr-

523

sehenden bundesgerichtlichen Rechtssprechung (zu vergleichen A. S. 41, I, 212 ff.) der Konsumverein Biasca als solcher überhaupt strafrechtlich verantwortlich erscheint, da gemäss Art. 7 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Obstversorgung des Landes vom 6. Oktober 1916 (A. S. n. F. XXXII, 404) der allgemeine Teil des Bundesstrafrechtes, der an und für sich die Deliktsfähigkeit juristischer Personen nicht kennt, hier anzuwenden war.

Zu b. Josef Durrer kaufte Obst und Gemüse auf, ohne die vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen.

Im Gesuch um Erlass der Busse wird für Durrer angebracht, er sei ein armer Taglöhner und habe die 5--G Zentner Fallobst für einen Dritten zur Verwendung im Haushalte gekauft, ohne zu denken, damit bestehende Bestimmungen zu übertreten. Er sei gut beleumdet, viel arbeitslos, und die Entrichtung der Busse würde ihm sehr schwer fallen.

Durrer wird vom Bezirksgericht Bremgarten, desgleichen von der Abteilung für Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion des eidgenössischen Ernährungsamtes zur Begnadigung empfohlen.

Da die Gesuchsanbringen richtig zu sein scheinen, Durrers Verfehlung nicht schwerer Art ist, beantragen wir in Anbetracht der dürftigen Verhältnisse des Gesuchstellers, ihm die Busse zu erlassen.

A n t r ä g e : Herabsetzung der Busse auf Fr. 200 beim Konsumverein Biasca, gänzlicher Erlass bei Durrer.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. März 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

->-$s^-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1919). (Vom 24. März 1919.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

1034

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.04.1919

Date Data Seite

482-523

Page Pagina Ref. No

10 027 051

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.