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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1919).

(Vom 29. März 1919.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, Ihnen über folgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen:

51. Sigmund Bloch, geb. 1879, 52. Berthold Bloch, geb. 1885, Kaufleute in Basel.

* (Kriegswucher.)

Sigmund und Berthold Bloch wurden durch Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 1918 der Übertretung von Art. l c der Bundesratsverordnung vom 10. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 376) und Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 27. November 1915 (A. S. n. F.

XXXI, 414) schuldig erklärt und nach diesen Bestimmungen und Art. 33 des Bundesstrafrecht verurteilt zu je vier Monaten Gefängnis und je Fr. 12,000 Busse, bei Nichtbezahlung innert drei Monaten zu je einem weiteren Jahr Gefängnis.

Dieses Urteil trat an Stelle eines erstinstanzlichen Entscheides vom 8. Mai 1918, der auf je sechs Monate Gefängnis und je Fr. 15,000 Busse, sowie gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen Sigmund Bloch auf zehn Jahre Landesverweisung gelautet hatte.

Die gegen das Urteil des kantonalen Appellationsgerichtes vom 4. September 1918 beim schweizerischen Bundesgerichte erhobenen Kassationsbeschwerden wies der Kassationshof am 3. Dezember 1918 ab.

Mit Gesuch vom 5. Dezember 1918 wenden sich die Verurteilten nunmehr an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung mit den Anträgen, die gegen sie ausgesprochenen Gefängnisstrafen auf dem Wege der Begnadigung aufzuheben und mit Rücksicht auf das eingelegte Begnadigungsgesuch die vorläufige Suspension des Strafvollzuges anzuordnen.

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Das Gesuch vom o. Dezember verweist zur Begründung des Begnadigungsgesuches auf ein besonderes Memorial. Das Begehren um vorläufigen Aufschub des Strafvollzuges wurde in zwei getrennten Eingaben vom 6./21. Dezember 1918 an das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement besonders wiederholt.

Am 5. Februar 1919 erfolgte die Einreichung des angekündigten Memorials, das in Verbindung mit einer Reihe Beilagen die Begründung der mit Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen Stand des Strafvollzuges abgeänderten Anträge bezweckt, es sei die gegen die Verurteilten ausgesprochene Gefängnisstrafe auf dem Wege der Begnadigung auf die Hälfte herabzusetzen und der weitere Vollzug der Strafe bis zur materiellen Entscheidung über das Begnadigungsgesuch aufzuschieben.

Aus den Strafakten ist hervorzuheben, dass die Brüder Sigmund und Berthold Bloch als Inhaber der Kollektivgesellschaft S. Bloch & Cie. in Basel vor dem Kriege einen Handel mit Öfen und ähnlichen Gegenständen betrieben. Seit dem Oktober 1915 warfen sie sich auf den Handel mit Lebensmitteln, hauptsächlich Fetten aller Art, und mit gewissen Bedarfsgegenständen, wie Seife und Schwefel. Ihr Umsatz bei diesem neuen Geschäftsbetrieb belief sich innert weniger als Jahresfrist auf mehrere Millionen Franken. Das wegen Kriegswuchers durchgeführte Strafverfahren umfasst eine grosse Zahl von Transaktionen in Schweinefett, Kokosbutter, Kochfett und dergleichen aus der Zeit' von anfangs Dezember 1915 bis anfangs April 1916, während deidie bundesrätliche Verordnung gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegenständen vom 10. August 1914 und der Bundesratsbeschluss betreffend Verkauf von Butter und Käse vom 27. November 1915 in Kraft standen. Die Ware wurde überall und in allen erhältlichen Mengen zusammengekauft. Der Geschäftszweck ging allgemein .dahin, die aufgekaufte Ware dem Export zuzuführen. Die Verkäufe erfolgten entweder an inländische Schieberfirmen oder an sogenannte ausländische Einkaufsstellen. Unter der aufgekauften Ware befand sich auch solche, die mit der S. S. S.-Klausel oder mit Bedingungen, wie ,,strikte nur für Schweizerkonsumct oder ,,nur an Schweizerflrmen abzugeben'-, belastet war. Dieso wurde jeweilen an inländische Firmen verkauft und erst bei den weitern Transaktionen durch Unterdrückung jener
Klausel oder Bedingung disqualifiziert. Die aufgekaufte Ware kam in Verpackungen aller Art und Grosse, je nach der Herkunft, zusammen und wurde teils in eigenen Geschäftsräumlichkeiten der Firma Bloch, teils in Lagerhäusern aufbewahrt, bis sie abgeschoben werden konnte,

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Hinsichtlich der Behandlung der verschiedenen an die Bundesbehörden gerichteten Eingaben ist zu unterscheiden: I. Begehren um Aufschub des Strafvollzuges.

Mit Zuschriften vom 7. und 30. Dezember 1918 an den Verteidiger der Gesuchsteller lehnte das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement ab, auf das Begehren um Aufschub des Strafvollzuges materiell einzutreten, da der Vollzug des Urteils des Basler Appellationsgerichtes vom 4. September 1918 Sache der Vollzugsbehörden des Kantons Basel sei.

In dieser Beziehung ergibt sich aus den Begnadigungsakten, dass das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt am 9. Dezember 1918 von den beiden Verurteilten vorerst Sigmund Bloch veraolasste, seine Gefängnisstrafe anzutreten und am 14. Dezember 1918 ein Gesuch um Aufschub bis nach Erledigung des bei der Bundesversammlung eingereichten Begnadigungsgesuches ablehnte. Der gegen diese Verfügung bei der Regierung des Kantons Basel-Stadt erhobene Rekurs wurde durch Regierungsratsbeschluss vom 21. Januar 1919 als unbegründet abgewiesen.

· Da das dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung eingereichte Memorial vom 5. Februar 1919 sich nunmehr zwecks Intervention im Strafvollzugsverfahren ausdrücklich an die eidgenössische Begnadigungskommission richtete, wurden ihrem Präsidenten die bisher ergangenen Begnadigungsakten von der Bundesanwaltschaft mit Begleitbrief vom 13. Februar zur Kenntnisnahme und allfälligen Verfügung übermittelt.

In ihrem Memorial vertraten die Gesuchsteller folgende Ansicht: ,,Nach den bestehenden Bestimmungen kann das Begnadigungsgesuch erst in der Junisession der Räte zur Behandlung kommen. Wird bis dahin der Aufschub der Strafvollstreckung nicht erteilt, so ist die Strafe verbüsst und das Recht der Verurteilten, auf dem Wege der Begnadigung vor der verfassungsmässigen Behörde eine Milderung der Strafe nachzusuchen, illusorisch gemacht. Dieses Recht ist jedem Bürger verfassungsmässig garantiert. Allerdings bestimmt Art. 170 des Bundesstrafprozesses, dass dem Begnadigungsgesuch, ausser bei Todesurteilen, keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diese Bestimmung gilt aber nur für Urteile der Assisen oder des Kassationsgerichts, vorliegend also nicht, denn ihre analoge Anwendung ist unseres Erachtens nicht statthaft. Ganz abgesehen davon aber darf unter keinen Umständen durch die Art, wie das Begnadigungsrecht ausgeübt wird (indem die Behandlung der Gesuche auf zwei Zeitpunkte im Jahr beschränkt ist), in Verbindung jnit einem

573 -ungehemmten Strafvollzug, das Begnadigungsrecht illusorisch gemacht, der Verurteilte also um dieses ihm garantierte Individualrecht gebracht werden. -Der Gedanke, der darin liegt, dass bei ausgesprochener Todesstrafe dem Begnadigungsgesuch strafaufschiebende Wirkung zugestanden wird -- damit es nicht gegenstandslos werde -- dieser Gedanke muss auch bei den Freiheitsstrafen zum Durchbruch kommen. Es liegt hier eine Lücke iu der Gesetzgebung vor; der Grundsatz der Begnadigung ist in der Verfassung niedergelegt, seine Durchführung aber gesetzgeberisch nicht geregelt. Da erscheint es als die erste Aufgabe der mit der Wahrung des Begnadigungsrechtes betrauten Kommission der Räte, hier einzugreifen und durch eine entsprechende Verfügung zu verhindern, dass der Bürger nicht um das Gnadenrecht gebracht werde.a In dem anschliessenden Meinungsaustausch mit dem Präsidenten der eidgenössischen Begnadigungskommission erhielt das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement neuerdings Gelegenheit, die Rechtsauffassung der eidgenössischen Verwaltungsbehörden in Strafvollzugsfragen darzutun. Das Departement schrieb: ,,In unserem Schreiben vom 30. Dezember 1918 an Fürsprech H. Mosimann haben wir ausführlich dargelegt, dass uns wie übrigens auch der Bundesanwaltschaft die Kompetenz fehle, um uns mit dem Aufschub der gegen die Brüder Bloch verhängten Gefängnisstrafe zu befassen. Wir wiesen darauf hin, dass die Verordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und ändern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, gestützt auf welche die Basler Gerichte die Verurteilung aussprachen, auf Grund der dem Bundesrat durch den Bundesbeschluss vom 3. August 1914 übertragenen ausserordentlichen Vollmachten erlassen und daher einem Bundesgesetz gleichzuachten sei. Laut Art. 5 dieser Verordnung sei die Verfolgung und Beurteilung der in ihr genannten Vergehen den Kantonen übertragen, es handle sich also um Vergehen, die unmittelbar durch Bundesgesetz den kantonalen Gerichten zur Beurteilung überwiesen worden seien. Wo dies der Fall sei, stehe aber auch der Vollzug der Strafurteile ausschliesslich den Kantonen zu, wio sich mit aller Deutlichkeit aus den Art. 146 ff., insbesondere auch Art. 150 und 157 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 ergebe. Die Zuständigkeit
der Bundesorgane zum Strafvollzug wäre nur da gegeben, wo eine Bundesinstanz (Bundesstrafgericht oder Bundesassisen) urteile oder wo die Beurteilung einer an sich in die Kompetenz des

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Bundesstrafgerichts fallenden Verfehlung gestützt auf Art. 125 0. O.

den kantonalen Gerichten zugewiesen worden sei.

An dieser Rechtsauffassung, die auch von der Bundesanwaltschaft in ihrem Schreiben an Sie vom 13. Februar 1919 geteilt wird, müssen wir nach nochmaliger Prüfung in allen Teilen festhalten. Es steht demnach unserm Departement kein Recht zu, in den Strafvollzug zugunsten von Sigmund Bloch einzugreifen.

Über den Strafvollzug haben vielmehr ausschliesslich die Basler Behörden zu entscheiden. Der Regierungsrat des Kantons BaselStadt nimmt denn auch in seinem Beschluss vom 21. Januar 1919 (Beilage l zum Begnadigungsgesuch) die Kompetenz dazu unter Berufung auf Art. 146 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Anspruch.

An der durch dieses Gesetz für gewisse Fälle vorgesehenen Zuscheidung der Beurteilung und des Strafvollzuges an die kantonalen Behörden vermag das der Bundesversammlung vorbehalten« Begnadigungsrecht nichts zu ändern. Begnadigung und Strafvollzug sind zwei voneinander durchaus getrennte Rechtsgebieto, was natürlich nicht ausschliesst, dass die Vollzugsbehörden mit Rücksicht auf ein an sie gerichtetes Begnadigungsgesuch je nach den Umständen des Falles den Aufschub der Strafe anordnen können.

Auch dio eidgenössische Begnadigungskommission und die Bundesversammlung sind an die durch Gesetz geschaffene Kompetenzbestimmung hinsichtlich der Strafvollstreckung gebunden und können sich nicht darüber hinwegsetzen mit der Begründung, das Begnadigungsrecht als Ausfluss der obersten Gewalt stehe gemäss Art. 85, Ziff. 7, B. V. der Bundesversammlung zu und verlange daher ein Zuwarten der Vollstreckungsbehörden, um der Bundesversammlung die Ausübung des Begnadigungsrechts zu ermöglichen. Art. 85, Ziff. 7, B. V. ist als reine Kompetenznorm aufzufassen und bestimmt nichts über die Rechtsnatur der Begnadigung und ihre Ausgestaltung im einzelnen. Es gelten daher, worauf auch die Bundesanwaltsehaft in ihrem Schreiben hinweist, mangels anderweitiger Regelung die im 9. Titel des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851 über die Begnadigung enthaltenen Bestimmungen. Es gilt also namentlich auch Art. 170, der dem Begnadigungsgesuch ausser bei Todesurteilen keine aufschiebende Wirkung beilegt. Die Art. 169--174 sind entgegen
der von Fürsprecher Mosimann im Begnadigungsgesuch vertretenen Auffassung als allgemeine Normen aufzufassen, haben also Geltung für alle Begnadigungsfälle, bei denen die Verurteilung auf Grund von Bundesstrafrecht durch

575 die bundesstrafgerichtlichen Instanzen oder die kantonalen Gerichte erfolgt.

Auch die Literatur steht entschieden auf diesem Boden. In seiner 1901 in Zürich erschienenen Abhandlung: Das schweizerische Begnadigungsrecht (Seite 92 und 93 und 98--125), vertritt Dr. Conrad Stockar mit guten Gründen die Auffassung, dass die Art. 169 ff. des genannten Gesetzes massgebend für alle Fälle seien, in denen der Bund die Begnadigungskompetenz hat ohne Rücksicht auf das Gericht, welches geurteilt hat. Stockar macht speziell in bezug auf Art. 170 darauf aufmerksam, dass alle Kantone, die sich über den Punkt aussprechen, an das Begnadigungsgesuch keinen Suspensiveffekt knüpfen. Dieser Artikel enthält also einen in der Schweiz fast allgemein geltenden strafprozessualen Grundsatz und darf daher um so eher für alle Begnadigungen, bei denen die Verurteilung auf Grund bundesrechtlicher Normen stattfand, Geltung beanspruchen. Zu vergleichen ist ferner der Kommentar von A. Reichel zum Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Anmerkung 7 zu Art. 125.

Es folgt aus diesen Erörterungen, dass die ausschliessliche Kompetenz der Basler Behörden zum Vollzug der Strafe durch das von den Brüdern Bloch eingereichte Begnadigungsgesuch und das der Bundesversammlung zustehende Recht der Begnadigung in keiner Weise beeinflusst wird. Nach wie vor haben einzig die Basler Behörden darüber zu entscheiden, ob sie den Strafvollzug gegen die Brüder Bloch beförderlich durchführen oder ob sie ihnen Aufschub gewähren wollen. Es steht daher unseres Erachtens der eidgenössischen Begnadigungskommission kein Recht zu, durch Verfügungen oder Interpretationen der Begnadigung Suspensivwirkung zu verleihen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat in seinem Beschluss vom 21. Januar 1919 mit Recht hierauf hingewiesen.ct Anschliessend an diese Ausführungen sehen wir uns auch heute nicht veranlasst, der Bundesversammlung einen besonderen Antrag zu stellen.

II. Begehren, die ausgesprochenen Gefängnisstrafen im Wege der Begnadigung auf die Hälfte herabzusetzen.

Soweit mit Rücksicht auf den Stand des Strafvollzuges entsprechend Art. 174 des Bundesstrafprozesses eine ganze oder teilweise Aufhebung der Strafen im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuches durch die Bundesversammlung noch möglich ist ist auf das Gesuch einzutreten.

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Das Gesuch vertritt in umfangreichen Ausführungen, auf die wir ausdrücklich verweisen, den Standpunkt, die Brüder Block hätten ohne Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, ohne dolus gehandelt und sich bloss fahrlässig gegen das bestehende Kriegswucherstrafrecht vergangen. Es soll der Begnadigungsinstanz ,,gezeigt werden, wie unklar die in Betracht kommenden gesetzlichen Erlasse und wie schwer verständlich und widerspruchsvoll die darauf basierenden Gerichtsurteile sind, wie schwer es ist für den Juristen, geschweige denn für den Laien, sich in dieser verworrenen Materie zurechtzufinden und zu entscheiden, was recht und was unrecht ista.

Angerufen werden namentlich ein Gutachten von Herrn Professor Dr. Hafter über die Auslegung von Art. l, lit. c, der Wucherverordnung und die seinerzeit in vorliegender Strafsache erfolgte Begründung der Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht, um darzutun, ,,dass eine vom Bundesgericht abweichende Auffassung wohl mit ebensoviel Begründetheit vertreten werden kann, wie diejenige des Gerichtshofes". Die Behauptung wird wiederholt, die Geschäfte der Verurteilten seien durch die Kompensations- und Ausfuhrpolitik der Bundesbehörden gewissermassen legitimiert worden.

Da blosse Fahrlässigkeit vorliege, sei die ausgesprochene Strafe in gar keinem Verhältnis zu Tat und Schuld. Sie trote aber auch weit aus dem Rahmen heraus, der in ändern Fällen gleicher Art von den schweizerischen Gerichten zur Anwendung gebracht worden sei. Hierfür wird auf eine Reihe gerichtlicher Entscheide ausdrücklich Bezug genommen.

Soweit sich die Gesuchsteller neuerdings mit der bundesgerichtlichen Rechtssprechung auseinandersetzen, beantragen wir wie in ändern Fällen, die Erörterung dieser Rechtsfragen im Begnadigungsverfahren abzulehnen. Es ist richtig, dass die Rechtssprechung in Wucherstrafsachen nicht einfach erscheint. Dies muss aber für die Begnadigungsbehürde gerade ein Grund mehr sein, von der ausführlich dargelegten bundesgerichtlichen Auffassung nicht abzugehen. Das Begnadigungsgesuch bringt nichts von Bedeutung an, was nicht dem obersten eidgenössischen Gerichtshofe bereits vorlag. Dies gilt auch für das Gutachten Hafter und in vermehrtem Masse für die dem Kassationsverfahren zugrunde liegenden Ausführungen der damaligen Kassationskläger.

Wir verweisen deshalb den Gcsuchsanbringen gegenüber, soweit sie Rechtserörterungen sind, in allen Beziehungen auf die bundesgerichtlichen Urteilserwägungen. Dies geschieht mit um

577 so grösserer Berechtigung, als der Entscheid des Kassationshofes vom 3. Dezember 1918 das grundsätzliche Urteil darstellt, in dem das Bundesgericht an seinem in Sachen Lieblich eingenommenen Standpunkt festhält und worauf sich der Gerichtshof in den seither ergangenen Entscheiden zum Teil wörtlich bezieht.

Beim Strafmass wurde laut appellationsgerichtlichen Erwägungen in Betracht gezogen: der bedeutende Umfang der Geschäfte, die sich über einen grossen Teil der Schweiz verbreiteten, die dadurch bewirkte Störung und Beeinträchtigung des Inlandverbrauches und der grosse Spekulationsgewinn. Es wird gesagt : ,,Alles das lässt den Fall als schwer erscheinen und rechtfertigt sowohl eine Gefängnisstrafe als auch eine empfindliche Busse.

Anderseits hält das Gericht die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten als etwas zu hoch und nicht im Verhältnis mit anderen Verurteilungen und setzt sie deshalb auf je 4 Monate, die Busse auf je Fr. 12,000 fest. Die Landesverweisung erscheint dagegen im Hinblick auf die seit so vielen Jahren begründete Niederlassung des Angeklagten Sigrnund Bloch in Basel als eine zu harte Strafe und wird darum vom Appellationsgericht aufgehoben11.

Das kantonale Appellationsgericht hat somit bei der Strafausmessung die früher ergangenen Urteile ausdrücklich berücksichtigt. Da wir keinen Anlass haben, an der Objektivität des Gerichtshofes zu zweifeln, halten wir die Berufung der Gesuchsteller auf frühere mildere Urteile der Basler Praxis nicht für massgebend.

Auch der Freispruch des Tribunal de Police du District de Lausanne in Sachen Blanc und Genossen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich in Sachen Reichert, Landau und Kornfeld können nicht ausschlaggebend sein. Der genannte Freispruch erklärt sich zum Teil aus beweisrechtlichen Gründen, Landau und Genossen ihrerseits wurden nur in bezug auf zwei Anklagepunkte schuldig erklärt. Die Verutnständungen dieser Strafsachen sind nicht ohne weiteres auf den Straffall der Brüder Bloch zu übertragen.

A n t r a g : Abweisung beider Gesuchsteller.

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53. Josef Rosasco, geb. 1879, Kaufmann, Wallisellen (Zürich).

(Ausfuhrsehmuggel.)

Josef Rosasco wurde durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 27. Juni 1918 der Beihülfe zum Ausfuhrschmuggel schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 3, 6, 8, 10, lit. c, und 13 des Bundesratsbeschlusses betreffend Ausfuhrverbote vom 30. Juni 1917 (A. S. n. F. XXXIII, 459) und der .

Art. 18, 19 und 21 des Bundesstrafrechtes verurteilt zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Geldbusse von Fr. 1000.

Rosasco kaufte im Juni 1917 in Zürich 50 Kisten Teigseife zu Fr. 47 die Kiste. Die Ware wurde unter S. S. S.-Klausel an Franz Hasler in St. Gallen, der Rosasco das Geld zum Ankauf geliehen hatte, geliefert und in dessen Magazin eingelagert. In der Folge verkaufte Rosasco 30 Kisten zu Fr. 70 die Kiste an Gärtner Nagel in Arbon weiter und Hess sie durch ein Einspännerfuhrwerk dem Käufer überbringen, der sie vorläufig in seinem Keller aufbewahrte.^ Von dort aus sollten die Kisten durch die Fischer Friedl und Klingenstein an das deutsche Ufer gebracht werden. Der Plan wurde verraten, bei einer Haussuchung bei Nagel gelang es einen Teil der Seife zu beschlagnahmen, 800 von Friedl in seinem Motorboot verladene Stück wurden von diesem in den See geworfen, als er sich von den schweizerischen Grenzwächtern verfolgt sah.

Josef Rosasco war ursprünglich zusammen mit Klingenstein, Friedl und den Eheleuten Nagel vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Februar 1918 in Bestätigung eines erstinstanzliehen Entscheides des Bezirksgerichtes Arbon des Versuchs der Übertretung des Bundesratsbeschlusses betreffend Ausfuhrverbote vom 30. Juni 1917 schuldig erklärt und zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 1500 Busse verurteilt worden. In diesem Urteil erklärte das thurgauische Obergericht, die Verumständungen, d. h. eine Reihe in ihrem Zusammentreffen schlüssiger Schuldmomente, zwängen dazu, Rosasco nicht bloss als Gehülfen der übrigen Angeschuldigten, sondern als den oder einen der Urheber der ganzen Aktion zu betrachten.

Die gegen dieses kantonale Endurteil beim schweizerischen Bundesgerichte erhobene Kassationsbeschwerde wurde vom Kassationshof am 23. April 1918 gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

579 Das Bundesgericht hielt entgegen der kantonalen Gerichtsbehörde dafür, nach Lage der Akten sei in der Person des Kassationsklägers der Tatbestand des Ausfuhrschmuggels (Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni 1917) nicht verwirklicht.

Auf die in dieser Beziehung nur vagen Vermutungen des angefochtenen Urteiles dürfe nicht abgestellt werden. Dagegen müsse die Gehülfenschaft im Sinne von Art. 6, Absatz 2, desselben Bundesratsbeschlusses als ausgewiesen gelten. Hierzu wird in den Erwägungen wörtlich gesagt: ,,Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche für den Kassationshof verbindlich sind, hat der Kassationskläger Waren geliefert, von denen er wusste oder wissen musste, dass sie ohne Ausfuhrbewilligung ausgeführt werden sollten.tt Die Kassationsbeschwerde wurde somit gutgeheissen, weil die kantonale Vorinstanz Rosasco als Urheber bestraft hatte, während nach bundesgerichtlicher Auffassung nur Gehülfenschaft in Frage kommen konnte. Dagegen wurde auf den Antrag, die Sache an die Vorinstanz zur Abnahme eines Entlastungsbeweises durch Abhörung der mitangeschuldigten Eheleute Nagel nicht eingetreten, da mit diesem Antrag nur die Verletzung von Normen des kantonalen Strafprozesses gerügt werde.

In seinem neuen Entscheid vom 27. Juni 1918, dem das Obergericht des Kantons Thurgau gemäss Art. 172 der Organisation der Bundesrechtspflege die der Kassation zugrunde liegende rechtliche Beurteilung ebenfalls zugrunde zu legen hatte, betont das Obergericht, es habe nur noch ,,die fUr das Strafmass bedeutsamen Punkte einer nochmaligen Würdigung zu unterziehen und daraufhin die Strafe in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur ein akzessorisches Verschulden vorliegt, festzusetzen."· Die Schuldfrage an und für sich wurde nicht mehr aufgeworfen.

Für das Strafmass wird mit aller Schärfe betont, der ganze Schmuggel sei ohne die Warenlieferung Rosascos gar nicht denkbar. Rosasco habe die recht bedeutsame Warenmenge von erheblichem Werte nicht aus Gefälligkeit, sondern des eigenen, beträchtlichen Gewinnes wegen geliefert. Aus diesen Gründen erachtete das Obergericht zwei Monate Gefängnis und Fr. 1000 Busse als gerechtfertigt.

Gegen diesen neuen Entscheid reichte Rosasco beim Bundesgerichte staatsrechtliche Beschwerde ein und beantragte, den Entscheid wegen Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung aufzuheben und den Rekurrenten von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell seien die Akten an die kantonale Behörde

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zurückzuweisen mit dem Auftrage, die als Entlastungszeugen angerufenen Eheleute Nagel einzuvernehmen und ein neues Urteil auszufallen.

Dieser Rekurs wurde vom Bundesgerichte am 15. Juli 1918 mit der Begründung abgewiesen, in der vom Obergericht des Kantons Thurgau in Übereinstimmung mit den Erwägungen des bundesgerichtlichen Kassationsentscheides nachträglich erfolgten Verurteilung wegen Beihülfe zum Ausfuhrschmuggel könne keine Willkür erblickt werden. Es liege kein Grund zur Annahme vor, dass die Auffassung des Obergerichtes auf ändern als sachlichen Erwägungen beruhe. Ob diese Auffassung aber materiell richtig sei oder nicht, habe der Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden, da er zu einer freien Überprüfung des angefochtenen Urteiles nicht befugt sei. Die Nichteinvernahme der Eheleute Nagel bedeute keine Rechtsverweigerung, da sie auf der durchaus objektiven Erwägung beruhe, dass es sich um verdächtige Zeugen handle, deren Aussagen nicht geeignet seien, als Entlastungsbeweis zu dienen.

Mit Eingabe vom 3. Januar 1919 gelangte Rosasco, der die Busse bezahlt hat, im Begnadigungswege an die Bundesversammlung mit dem Ersuchen, ihm die Gefängnisstrafe zu erlassen.

Soweit das Gesuch Bezug nimmt auf den bisherigen prozessualen Verlauf der Strafsache, verweisen wir auf unsere Übersicht hier vor. Der Gesuchsteller verwendet diese Vorgänge, ,,obwohl es ja nicht Sache der Begnadigung sein dürfte, die Frage der Schuld oder Nichtschuld zu untersuchen", in der Meinung, ,,dass der Umstand einer bloss auf Vermutungen sich stützenden Verurteilung ebenfalls Berücksichtigung finden dürfte." Er betont, seine Bestrafung wegen Gehülfenschaft widerspreche im Strafmasse dem Bundesstrafrecht, da er als Gehülfe viel schwerer bestraft worden sei, als die wegen Urheberschaft verurteilte Frau Nagel. Wenn ihm der zu teure Verkauf der gelieferten Ware zur Last gelegt werde, müsse demgegenüber bemerkt werden, dass der thurgauische Fiskus dieselbe Ware nachträglich zu weit höherem Preise abgesetzt habe.

Über die Verhältnisse Rosascos wird gesagt, er sei allerdings Ausländer, aber in der Schweiz geboren und aufgewachsen und mit einer Schweizerin verheiratet. Er habe sich stets als ehrlicher Mann ausgewiesen, was sich auch aus den beigelegten Zeugnissen ergebe. Ganz besonders möge man aber mit Rücksicht auf die kränkliche Frau und die erst sechszehnjährige Tochter Gnade walten lassen.

581 In den Akten befindet sich ferner eine ähnlich lautende Bittschrift der Ehefrau des Gesuchstellers.

Da der Strafantritt Rosascos vom Polizeidepartement des Kantons Thurgau für den 6. Januar 1919 vorgesehen war, wurde gleichzeitig beim schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement und seither wiederholt in gesonderten Eingaben an die Bundesbehörden das Gesuch um Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges ·gestellt. Dasselbe wurde überdies unterstützt durch Telegramm des Präsidenten der eidgenössischen Begnadigungskommission an das Justizdepartement vom 4. Januar 1919. Dabei machte man geltend, das garantierte Begnadigungsrecht werde illusorisch, wenn die Strafe vorgängig der Behandlung des Begnadigungsgesuches durch die Bundesversammlung verbüsst werden müsse. Der Verurteilte dürfe der Rechtswohltat der Begnadigung nicht in dieser Art und Weise verlustig gehen.

Der in der Folge zwischen dem eidgenössischen Zolldepartement und dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement entstandene Kompetenzkonflikt betreffend Massnahmen im Strafvollzug führte zum Bundesratsbeschluss vom 3. Februar 1919.

Dieser stellt fest, dass Anordnung und Sistierung dos Vollzuges der wegen Widerhandlung gegen das Ausfuhrverbot ergangenen Urteile kantonaler Gerichte Sache des Bundes ist und nicht der Kantone. Derartige Fälle sind vom Justiz- und Polizeidepartement zu behandeln nach Einholung der Ansichtsäusserung des beteiligten Departements.

Gestützt auf diese grundsätzliche Regelung wurde das Strafaufschubsgesuch Rosasco mit Schreiben der Polizeiabteilung (vgl.

Art. 17, Ziffer 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften) an den Anwalt des Rosasco, Dr. F. Ditscher in St. Gallen, vom 13. Februar 1919, abgewiesen und hiervon dem Polizeidepartement des Kantons Thurgau gleichen Tages Kenntnis gegeben. Wegleitend hierfür war die Tatsache, dass Rosasco sein Strafaufschubsgesuch lediglich mit dem Hinweis auf das gleichzeitig eingelegte Begnadigungsgesuch begründet hatte. Das genügt aber nicht; denn es kann nicht Sache der Strafvollzugsbehörde sein, entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 170 des Bundesgesetzes über die Bundesstràfrechtspflege vom 27. August 1851 einem
Begnadigungsgesuch dadurch aufschiebende Wirkung zu verleihen, dass sie dem gleichzeitig eingelegten Strafaufschubsgesuch statt gibt, auch wenn, wie im vorliegenden Fall, keiner

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der in Art. 197 leg. cit. aufgeführten Gründe vorliegt. Auch das an der Sache interessierte Zolldepartement hielt einen Aufschub der Strafe gegenüber Rosasco für unangebracht. Überdies aber zeigt das ganze Verhalten Rosascos, dass es ihm nur darum zu tun ist, den Vollzug der Gefängnisstrafe solange als möglich hinauszuzögern. Die Busse beschwerte ihn nicht, er hat sie bezahlt, nachdem sein staatsrechtlicher Rekurs vom Bundesgericht am 15. Juli 1918 abgewiesen worden war. Auf die Langmut der Behörden zählend, hat er denn auch nicht etwa sein Begnadigungsgesuch sofort nach dem obengenannten Entscheid des ßundesgerichtes eingereicht, so dass es in der Dezembersession der eidgenössischen Räte hätte behandelt werden können. Erder durch Bezahlung der Busse selbst dargetan hat, dass er die Begnadigung für unwarscheinlich hält, will doch nichts unversucht lassen, um den Vollzug der allerdings weit unangenehmeren Freiheitsstrafe wenigstens so lange als möglich hinauszuschieben.

Dieser typischen Trölerei Vorschub zu leisten, kann nicht Sache der Strafvollzugsbehörde sein. Denn die Gewährung eines jeder Begründung entbehrenden Strafaufschubsgesuchs beeinträchtigt das Ansehen der Strafgesetzgebung und der Strafjustiz und kann unter Umständen geradezu einen Anreiz zur Begehung von strafbaren Handlungen bilden.

Den Anbringen des Gesuches um gnadenweisen Erlass der Gefängnisstrafe gegenüber ist zu betonen, dass das Bundesgericht als Statsgerichtshof in der Verurteilung Rosascos wegen Beihülfe zum Ausfuhrschmuggel keine Willkür erblickte. Dies muss unseres Erachtens der Behandlung des Begnadigungsgesuches zugrunde gelegt werden. Wie das Bundesgericht als Staatsgerichtshof, hat die Bundesversammlung als Begnadigungsbehördo ebenfalls nicht zu entscheiden, ob die Verurteilung materiell richtig ist oder nicht. Die freie Überprüfung des angefochtenen Urteiles kann auch nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein.

Die Bemängelung des Strafmasses erscheint als unbegründet.

Die Behauptung, die erkannte Strafe verletze das Bundesstratrecht, gehört überdies als Rechtsfrage wiederum vor das Bundesgericht.

Laut Mitteilung des Polizeidepartements des Kantons Thurgau, vom 15. März 1919, hatte Rosasco an diesem Tage von seinen zwei Monaten Gefängnis 35 Tage erstanden.

Sollte zur Zeit der Behandlung des Gesuches duich die Begnadigungsbehörde im Sinne von Art. 174 des Bundesstrafprozesses eine teilweise, Aufhebung der Strafe noch möglich sein,

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beantragen wir, den Gesuchsteller abzuweisen, wobei wir erneut das trölerische Verhalten Rosascos hervorheben.

A n t r a g : Abweisung.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 29. März 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 28. März 1919.)

Laut Mitteilung der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft in Bern wird das österreichisch-ungarische Konsulat in Basel Ende März aufgehoben und der Amtsbezirk desselben demjenigen des Generalkonsulates in Zürich angegliedert.

(Vom 29. März 1919.)

Herrn Fidel Anze wird das Exequatur als Konsul von Bolivia in Zürich erteilt.

An Stelle des verstorbenen Herrn Victor Duboux wird als Vizepräsident der Kreisdirektion I der schweizerischen Bundesbahnen in Lausanne gewählt: Herr Emile Gorjat, von Cully, Mitglied der Kreisdirektion I der schweizerischen Bundesbahnen.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1919). (Vom 29. März 1919.)

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