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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 10. August 1919 über die Aufnahme von Übergangsbestimmungen zu Art. 73 -der Bundesverfassung (Wahlen in den Nationalrat).
(Vom 23. Mai 1919.)
Getreue, liebe Eidgenossen t
Laut Bundesbeschluss vom 14. Februar 1919 ist die Aufnahme von Übergangsbestimmungen zu Art. 73 der Bundesverfassung (Wahlen in den Nationalrat) der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.
Wir haben die Ehre, Ihnen auzuzeigen, dass die Abstimmung über diesen Bundesbeschluss von uns auf Sonntag, den .10. August 1919, angesetzt worden ist.
Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. 8. n. F.
XII, 855, und vom 17. Juni 1874, A: S. n. F. I, 116).
Sie wollen dafür besorgt sein, dass die A bstimmungs vorläge spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres .zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.
Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III.
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98 Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Volksabstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die ßundeskanzlei gelangen lassen.
Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum ßehufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hat.
Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonsbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.
Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 23. Mai 1919.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Steiger.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 10. August 1919 über die Aufnahme von Übergangsbestimmungen zu Art. 73 der Bundesverfassung (Wahlen in den Nationalrat). (Vom 23. Mai 1919.)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1919
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
21
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.05.1919
Date Data Seite
97-98
Page Pagina Ref. No
10 027 122
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