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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erhöhung der Besoldungen für die Mitglieder des Bundesgerichtes.

(Vom 24. März 1919.)

Die anhaltende Geldentwertung führte schon im Jahre 1916 dazu, dass dem Bundespersonal Teuerungzulagen gewährt werden mussten. Das Geld hat seither an Kaufkraft noch viel mehr eingebüsst, so dass ein dauerndes Missverhältnis zwischen don Kosten der Lebenshaltung und den herkömmlichen Besoldungen entstand. Trotzdem wurden den Bundesrichtern erst im Jahre 1918 Teuerungszulagen verabfolgt, und zwar im gleichen Umfange wie dem eigentlichen Bundespersonal, was um so gerechtfertigter war, als den Direktoren der internationalen Ämter in Bern und den Generaldirektoren der schweizerischen Bundesbahnen schon im Jahre 1917 Teuerungszulagen ausgerichtet wurden.

Nachdem mit Bundesbeschluss betreffend die Besoldung des Bundesrates vom 2. Oktober 1918 das Gehalt des Bundespräsidcnten auf Fr. 27,000 und das der übrigen Mitglieder des Bundesrates auf Fr. 25,000 erhöht wurde, sollte nunmehr für die Bundesrichter die Anpassung der Besoldung an die veränderten Verhältnisse durch Gehaltserhöhung, statt durch Teuerungszulagen, zu erreichen gesucht werden. Dies empfiehlt sich namentlich angesichts der Gleichartigkeit der allgemeinen staatsrechtlichen Stellung des Bundesrates und des Bundesgerichtes. Wir erachten es als angemessen, dass die Besoldung der Bundesrichter von Fr. 15,000 auf Fr. 20,000 erhöht wird, mit einer Zulage vou Fr. 1000 für den Präsidenten. Zu diesem Behufe wäre der mit Buudesgesetz betreffend Änderung der Organisation der Bundesrechtspflege, vom 6. Oktober 1911*), abgeänderte Artikel 197 des Bundesgesetzes Über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893**), entsprechend abzuändern.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXVIII, S. 4.5.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XIII, S. 455.

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Erscheint es mit Rücksicht auf die bereits hervorgehobene besondere Stellung der Mitglieder des Bundesgerichts als gegeben, dass die Teuerungszulagen mit Rückwirkung vom I.Januar 1919 an in eine feste Besoldungserhöhung übergeführt werden, so wird für das Personal der Bundesgerichtskanzlei das System der Teuerungszulagen wie für das übrige Bundespersonal bis zum Inkrafttreten des in Bearbeitung befindlichen neuen Besoldungsgesetzes beibehalten werden müssen. Wir glauben, dass dann das gesamte Personal der Bundesgerichtskanzlei dem neuen Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten unterstellt werden sollte.

Gestützt auf unsere Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Entwurfes zu einem Bundesgesetz.

B e r n , den 24. März 19Î9.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Adov.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

eie Besoldung der Mitglieder des Bundesgerichtes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Abänderung von Art. 197 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893/6. Oktober 1911 über die Organisation der Bundesrechtspflege (A. S. n. F., XXVIII, 45); nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. März 1919, beschli esst: 1. Das Jahresgehalt der Mitglieder des Bundesgerichtes wird auf Fr. 20,000 festgesetzt. Der Präsident des Bundesgerichtes erhält eine Zulage von jährlich Fr. 1000.

2. Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf 1. Januar 1919 in Kraft. Von diesem Tage an kommen die Teuerungszulagen für die Mitglieder des Bundesgerichtes in Wegfall.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erhöhung der Besoldungen für die Mitglieder des Bundesgerichtes. (Vom 24. März 1919.)

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1919

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1035

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26.04.1919

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