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Bericht des

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1918.

(Vom 24. Februar 1919.)

Herr Präsident Ì Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege über unsere Amtstätigkeit im Jahre 1918 folgenden Bericht zu erstatten :

A. Allgemeines.

Personelles.

In der Zusammensetzung des .Gerichts oder-seiner Kämmern und Abteilungen ist im Berichtsjahre keine Änderung eingetreten.

Um die Abwicklung der immer zahlreicher werdenden Strafsachen nicht zu sehr zu verzögern, haben wir für einzelne bestimmte Fälle als ausserordentliche Untersuchungsrichter bezeichnet die Herren Heusser, Bezirksanwalt, in Zürich, Pahud, Untersuchungsrichter, in Lausanne, Blanchod, Untersuchungsrichter des Kantons Waadt, in Lausanne, .und Bickel, Bezirksanwalt, in Zürich. ' Der im Jahre 1917 zurückgetretene Herr Dr. Lauber ist als Sekretär durch Herrn Dr. Schenker von Walterswil ersetzt worden.

Ein um seine Entlassung eingekommener Kanzlist ist nicht ersetzt worden, da das übrige Personal sich zur Bewältigung der Arbeit als genügend erwies.

440

Sämtliche Kanzleiangestellten sind im Monat März für eine weitere Dauer von drei Jahren in ihrem Amte bestätigt worden.

Geschäftslast, Verteilung und Erledigung der Geschäfte.

Die Zahl der bei der staatsrechtlichen Abteilung und bei den beiden Zivilabteilungen eingegangenen Geschäfte ist ungefährgleich geblieben wie im Vorjahr; dagegen sind von den letztern weniger Geschäfte auf das neue Jahr übertragen worden als für 1917. Wie wir schon in unserem Bericht für 1917 hervorgehoben haben, sollte ernstlich die Frage der Revision des Organisationsgesetzes geprüft werden.

Die Zahl der Expropriationssachen und der in die Kompetenz der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fallenden Geschäfte ist neuerdings etwas zurückgegangen.

Dagegen haben die Strafsachen, besonders die in die Kompetenz · des Bundesstrafgerichts fallenden, in einem Masse zugenommen, dass dadurch der regelmässige Geschäftsgang ernstlich beeinträchtigt worden ist, da die den Zivilabteilungen entnommenen Mitglieder des Bundesstrafgerichts sich vielfach während mehr als einer Woche von Lausanne entfernen mussten, um an dessen Sessionen in verschiedenen Landesteilen teilzunehmen.

Verschiedenes.

Der Tarif für die Festsetzung der Prozessentschädigungen an die Parteien und Anwälte hat neuerdings revidiert werden müssen, um ihn den veränderten Eisenbahntarifen und Fahrplänen anzupassen.

Mit Rücksicht auf die Verkehrsschwierigkeiten, welche der reduzierte Fahrplan besonders für die weit vom Gerichtssitze wohneaden Parteien und ihre Vertreter mit sich bringt, hat das Gericht eine Verordnung erlassen, welche es den Parteien gestattet, bei Berufungen mit einem Streitwert von mehr als Fr. 4000 das mündliche Verfahren durch das schriftliche zu ersetzen.

Auf Wunsch des Bundesrates haben wir über den Entwurf für die Schaffung eines Verwaltungsgerichtshofes ein Gutachten erstattet.

Das Register zur amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheide für die Jahre 1905 bis 1914 wird bis 1. März 1919 im Druck erscheinen.

441

Die Gesamtzahl der Sitzungen beläuft sich im vergangenen Jahre auf 398 (gegenüber 369 im Jahre 1917). Diese Sitzungen verteilen sich wie folgt: Plenum 7 I. Zivilabteilung 79 II. Zivilabteilung 77 Staatsrechtliche Abteilung 60 Abteilung f ü r Schuldbetreibung u n d Konkurs . . . . 2 1 Kassationshof 12 Anklagekammer 69 Bundesstrafgericht 73 Total 398 Dabei ist zu bemerken, dass 242 Geschäfte der Schuldbetreibungs- und Konkurskamnier auf dem Zirkularwege erledigt worden sind.

Statistik über die Erledigungen von 1914 bis 1918.

n .T. Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Zivilsachen 2. Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte . .

3. Zivilrechtl. Beschwerden 4. Andere Zivilsachen . .

5. Rekurse in Expropriationssachen II. Strafsachen . . . '.

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten IV. Beschwerden betreffend das1 Schuldbetreibungsund Konkurswesen .

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit .

Total

22

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27

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29 460 446 3 30 30 8 8



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Neu eingegangen

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1917 Neu eingegangen

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1916 Neu eingegangen

Natur der Streitsachen

1915 Neu eingegangen

1914

22

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-& «5 H 1" ja :3 §

16

27

43 440 450 3 29 30 6 4

33 518 482 2 28 24 2 10 10

69 534 487 116 541 571 6 31 36 1 26 23 2 19 19 2 15 16

86 4 1

193 589 359 423 123 462 1 22 21 2 17 18

84 100 115 2 55 46

69 63 74 11 119 110

58 56 20 143

44 142

70 21

34

382 355

61

6 290 295

1

83 396 424

55 411 413

53 407 415

45 382 393

3 357 351

9 465 471

3 425 423

5 375 374

1

5 4 4 4 4 5 5 13 9 9 6 2 6 2 6 336 1890 1655 571 1518 1882 207 1578 1538 247 1549 1530 266 1485 1471 280

443

B. Spezieller Teil.

1. Zivilrechtspflege.

Natur der Streitsache

i. Vom Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz zu beurteilende Streitsachen (Art. 48-52 OG) . . .

2. Berufungen (Art. 56 f. OG) . .

3. Zivilrechtliche Beschwerden (Art. 86 und 87 OG) . . .

4. Revisions- und Erläuterungsbegehren, Moderationsgesuche 5. Rekurse in Expropriationssachen

Übertragen aus 1 dem Vorjahre II Neu l eingegangen 1

Eine Übersicht über die Zivilsachen, mit denen sich das Bundesgericht im Jahre 1918 zu befassen hatte, gibt folgende Tabelle :

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i-

Ì UJ

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*~ D) O CG

"5%
24 19 43 16 116 541 657 571 1 2 58

26

27 86

27

23

4

15 17 56 114

16 44

1 70

201 657 858 670 188

Ad 1. Von den 43 direkten Prozessen betrafen: 1. Streitigkeiten zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und dem Bund als Beklagten 2. Streitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits 3. Klage aus Art. 23 des Expropriationsgesetzes . . .

Übertrag

14 14 l 29

444

Übertrag 4. Streitigkeit aus Art. 30, Abs. 3, des Bundesgesetzes über den B a u u n d Betrieb d e r Eisenbahnen . . . .

5. Klage aus Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und S t a r k s t r o m a n l a g e n . . . .

6. Streitigkeiten, in welchen das Bundesgericht als vereinbarter Gerichtsstand angerufen wurde

29 l l 12 43

Von diesen 43 direkten Prozessen wurden erledigt: Durch Vergleich bzw. Rückzug der Klage oder Anerkennung des Klagebegehrens Durch Nichteintreten Durch Urteil Übertragen auf 1919

13 l 2 27 43

7 Prozesse wurden von der I. Zivilabteilung, 5 von der II. Zivilabteilung und 4 von der staatsrechtlichen Abteilung erledigt.

Ad 2. Von den 571 erledigten Berufungen, von denen 87 im schriftlichen Verfahren behandelt wurden, betrafen: 1. Das Zivilgesetzbuch (neues Recht)

160

und zwar: Personenrecht Familienrecht (Ehescheidung 55, Vaterschaft 34, andere Materien 19) Erbrecht Sachenrecht (Eigentum 17, Vorkaufsrecht 2, Nachbarrecht 6, Quellen- und Wasserrecht 2, Fischereirecht l, Dienstbarkeiten 3, Pfandrecht 4, Besitz l, Schuldbrief 1) Übergangsrecht Übertrag

2 108 12

37 l 160 160

445

Übertrag 2. Obligationenrecht und zwar im wesentlichen : Allgemeine Bestimmungen (Schadenersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung 35) . . . . 68 Kaufvertrag 131 Miete und Pacht 9 Dienstvertrag 30 Werkvertrag 13 Bürgschaft 16 Gesellschaftsrecht 28 3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Anfechtungsklagen 6) .

4. Haftpflichtgesetze (Fabrikhaftpflicht 21, Eisenbahnhaftpflicht 2) 5. Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz . . . .

6. Versicherungsrecht 7. Internationales Übereinkommen über den Eiseubahnfrachtverkehr 8. Berufungen, auf die wegen Anwendung kantonalen, bzw. fremden Rechtes nicht eingetreten wurde . . .

160 330

16 23 12 9 l 20 571

Von den 571 Berufungen wurden 290 von der L, 281 von der II. Zivilabteilung (davon 73 aus dem reglementarischen Geschäftekreis der I. Zivilabteilung) erledigt.

Die auf 1919 übertragenen 86 Geschäfte sind 2 im Jahre 1917, 3 in der ersten und die übrigen in der zweiten Hälfte des Berichtsjahres eingegangen.

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der 657 Berufungen gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft:

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. I.

34

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Kantone

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bzw.

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Aargau Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh.

Basel-Land . . . .

Basel-Stadt . . . .

Bern Freiburg Genf Glarus Graubünden . . . .

Luzern Neuenburg . . . .

Nidwaiden . . . .

Obwalden . . . .

Schaffhausen Schwyz Solothurn S t . Gallen . . . .

Tessin Thurgau Uri Waadt Wallis Zug Zürich Total

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6 1 3 2 5 2 7

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7 8 1 1 -- -- 1 2 3 3 8 14 6 1 9 15 1 2 4 11 10 5 13 -- 2 1 2 -- -- 1 4 4 3 3 9 10 2 3 1 7 8 1 5

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Weisung II kantonale!

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446

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2 -- 17 -- 16 -- -- -- 5 -- 1 -- 1 3 5 2 -- -- 21 -- 2 10 1 9 1 1 -- -- 11 4 3 -- 1 6 2 3 1 2 12 22 16 51 68 105 124 260 14

1 5 8 -- -- 2 1 3 4 1 1 1 4 -- 2 21 86

5 4 2 -- 2 --

39 4 3 13 26 78 20 64 1 14 47 44 2 10 3 6 18 31 33 16 3 37 13 8 124 657

Von den 68 Nichteintretensfällen war in 19 Fällen kantonales fremdes Recht anwendbar; in 26 Fällen fehlte der Streit-

447

wert oder ein Haupturteil, und in 23 Fällen waren die gesetzlichen Formvorschriften nicht gewahrt, oder es war die Berufungverspätet oder gegenstandslos.

Ad 3. Von den 23 zivilrechtlichen Beschwerden, die sämtlich von der II. Zivilabteilung zu behandeln waren, betrafen 2 Elternrechte (Art. 86 2 OG), 18 Vormundschaft (Art. 86 3), 3 die Anwendung kantonalen oder fremden statt eidgenössischen Rechts oder die Verletzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 (Art. 87). 10 Beschwerden wurden abgewiesen, 3 gutgeheissen ; auf 8 wurde nicht eingetreten, l wurde zurückgezogen ; l Geschäft wurde an die kantonale Instanz zurückgewiesen.

Ad 5. Von den 44 Expropriationsstreitigkeiten entfielen 30 auf die Bundesbahnen, l auf Nebenbahnen, 9 auf Kraftwerke und 4 auf Waffen-, bzw. Schiessplätze. Es wurden erledigt: 8 durch Rückzug bzw. Vergleich, 29 durch Annahme des Vorentscheides, 7 durch Urteil. Von den 70 übertragenen Geschäften sind 10 im Jahre 1916, 18 im Jahre 1917, die übrigen im Berichtsjahre eingegangen.

II. Strafrechtspflege.

a. Anklagekammer.

Die schon im Vorjahr, namentlich infolge der zahlreichen Spionagefälle, beträchtlich angewachsene Arbeitslast der Anklagekammer hat auch im Berichtsjahre weiterhin angehalten. So wurde der Anklagekammer seitens der eidgenössischen Untersuchungsrichter Anzeige gemacht von der Anhebung von 101 Strafuntersuchungen. Die meisten dieser Untersuchungen (94) bezogen sich auf Spionagesachen, der Rest (7) auf andere Delikte (Beschimpfungfremder Völkerschaften, Staatsoberhäupter oder Regierungen, Beamtenbestechung, Amtapflichtverletzung, Sprengstoffverbrechen und Verbrechen gegen die innere und äussere Sicherheit des Landes). Es gelangten indessen nicht alle diese Untersuchungen an die Anklagekammer ; ein Teil derselben wurde von den Untersuchungsrichtern, im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft, eingestellt. Seit dem Abschlüsse des Waffenstillstandes kann eine merkliche Abnahme hauptsächlich der Spionagefälle konstatiert werden ; es ist deshalb zu erwarten, dass dieser Zweig die Anklagekammer im folgenden Berichtsjahr weniger stark beschäftigen wird.

Im abgelaufenen Berichtsjahr hielt die Anklagekammer 69 Sitzungen ab. Sie erliess in 62 Spionage- und in 7 ändern Straf-

448

fällen Überweisungsbeschlüsse. Ferner hat sie, als Aufsichtsbehörde über die Untersuchungsrichter, 56 Beschlüsse gefasst über Beschwerden gegen deren Amtsführung, über Haftentlassungsbegehren und Gesuche um Zuerkennung einer Entschädigung für ungerechtfertigte Verhaftung etc.

Wie schon im Jahre 1917, so hat die Anklagekammer auch in diesem Jahr neuerdings wieder konstatieren müssen, dass in vielen Fällen die von den Angeklagten ausgestandene Untersuchungshaft eine übermässig lange war und iu keinem Verhältnis stand zu der im Urteil ausgesprochenen Strafe. Dieser Übelstand ist hauptsächlich eine Folge unseres veralteten Strafverfahrens, dessen Vorschriften auf ganz andere Verhältnisse zugeschnitten sind, als diejenigen "der Jetztzeit. Die Bunde^strafprozessordnung, die im Jahre 1851 erlassen worden ist, steht nicht mehr im Einklang mit den modernen Anschauungen unserer Generation; ihre Abänderung uud Ergänzung drängt sich geradezu auf. Insbesondere wäre es angezeigt, Bestimmungen zu treffen, welche die Rechte der Angeklagten im Stadium der Voruntersuchung besser wahren.

Das Fehlen solcher Bestimmungen im gegenwärtig geltenden Gesetz hat schon wiederholt und aus verschiedenen Landesgegenden Beschwerden und Vorwürfe hervorgerufen.

b. Bundesstrafgericht.

Durch die Bundesanwaltschaft ist während des Berichtsjahres in 69 Fällen gegenüber 217 Angeklagten Anklage erhoben worden; 12 Fälle mit 34 Angeklagten wurden vom Vorjahre als unerledigt übernommen. Die Gesamtzahl der anhängig gewesenen Fälle betrug somit 81 (im Vorjahre 69).

Davon wurden erledigt 73 (gegenüber 57 im Vorjahre).

Die übrigen

8 Fälle,

von denen die meisten erst gegen Ende des Jahres anhängig gemacht worden sind, mussten auf das folgende Jahr übertragen werden. In 7 Fällen fand eine Trennung des Verfahrens gegenüber einzelnen Mitangeklagten statt, d. h. die Beurteilung musste in Bezug auf diese Mitangeklagten auf einen spätem Zeitpunkt verschoben werden, sei es, weil die Letztern noch in andere pendente Untersuchungen miteinbezogen worden waren, sei es, weil sie wegen Krankheit oder anderweitiger Verhinderung der Vorladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leisten konnten.

449

Die Anklagen bezogen sich auf folgende Delikte: a. Nachrichtendienst zugunsten fremder Mächte (Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimtuungen für den Kriegszustand) .

b. Nachrichtendienst verbunden mit Amtspflichtverletzung und Bestechung (Art. 53 und 56 des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853) c. Bestechung von Bundesbeamten und Amtspflichtverletzung (Art. 53 und 56 des Bundesslrafrechts) . .

d. Beschimpfung fremder Völker, Staatsoberhäupter oder Regierungen (Art. l der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juli 1915) e. Sprengstoffverbrechen (Bundesgesetz vom 12. April 1894), verbunden mit Neutralitätsverletzung (Art. 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 4. August 1914)

71 4 l 3

2 ~8Î Von den 238 Angeklagten, die zur Aburteilung gelangten, wurden 192 verurteilt, 37 freigesprochen; gegen 7 Angeklagte wurde das Verfahren bis zu deren Beibringung verschoben ; 2 Angeklagte sind vor der Beurteilung gestorben. Gegen 32 Angeklagte wurden Kontumazurteile gefällt. In den Fällen von e wurde auf Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren, Geldbusse, Einstellung im Aktivbürgerrecht, Konfiskation der vorgefundenen Sprengstoffe, Waffen, Munition u. dgl. erkannt. Gefängnisstrafe, verbunden mit Geldbusse, wurde ausgesprochen in den Fällen a--d. Die höchste Gefängnisstrafe betrug zwei Jahre (Spionagefall, verbunden mit Amtspflichtverletzung und Bestechung), die niedrigste fünf Tage; die höchste Geldbusse Fr. 3000 (Spionagefall), die niedrigste Fr. 20. Gegen Ausländer wurde in den meisten Fällen Landesverweisung auf die Dauer von zwei Jahren, in vereinzelten Fällen (oben sub e) auf Lebensdauer, verfügt.

c. Kassationshof.

Beim Kassationshof waren 82 Geschäfte anhängig (im Vorjahre 60). Davon wurden erledigt 69, und zwar : durch Gutheissung der Beschwerde 14 ,, Abweisung der Beschwerde 39 ,, Nichteintreten auf die Beschwerde 11 .,, Rückzug der Beschwerde oder infolge Gegenstandslosigkeit 5 "69 Unerledigt blieben 13 Beschwerden.

450

Von den 14 begründet erklärten Beschwerden bezogen sich 9 auf kantonale Urteile, die eine Strafe ausgesprochen hatten, 5 auf freisprechende Urteile, und es betrafen : das Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 1.

das Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen 2 den Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 1915 über die Brotversorgung des Landes (Beschaffenheit des Vollmehls) 2 die bundesrätliche Verordnung vom 18. April/13. Juni 1916 über den Ankauf von Lebensmitteln (sogenannte Kriegswucherverordnung) , 4 die Verfügung des schweizerischen Militärdepartementes vom 23. Februar 1917 betreffend Höchstpreise für Getreide .

3 den Bundesratsbeschluss über die Ausfuhrverbote vom 30. Juni 1917 l den Bundesratsbeschluss über die Einschränkung des Verbrauchs an Kohle vorn 10. November 1917 l 11

Von den übrigen 55 Beschwerden bezogen sich auf: das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Dezember 1888 ,, ..

über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken vom 26. September 1890 . .

,, ,, über Jagd- und Vogelschutz ,, ,, über den Militärpflichtersatz vom 20. März 1901 ,, ,, über die Militärorganisation (Art. 213 -- Verkauf v o n Pikettpferden) . . . .

,, ,, über die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914.

.

,, ,, über den Verkehr mit Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen ,, ., über das Kunstweinverbot vom 7. März 1912 den Bundesratsbeschluss über die Brotversorgung des Landes (Beschaffenheit des Vollmehls) .

,, .n über den Ankauf von Nahrungsmitteln (Nahrungsmittelwucher) .

., ,, über den Verkehr mit Vieh vom 13. April 1917 Übertrag

3 3 l l

2 2 3 2 2 17 3 39

451

Übertrag 39 den Bundesratsbeschluss betreffend Übertretung der Ausfuhrverbote vom 30. Juni 1917 . '.

l ,, ,, über die Brotversorgung des Landes und die Getreideernte von 1917 l ,, über die Einschränkung des Verfl brauchs an Kohle vom 10. November 1917 2 ,, ,, über den Laden- und Wirtschaftsschluss vom 12. April 1918 . .

l die Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend den Verkauf von Käse vom 5. September 1916 l ,, ,, des schweizerischen Militärdepartements betreffend Höchstpreise für Getreide vom 23. Februar 1917 2 ,, ,, des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Höchstpreise für Butter und Käse vom 31. Mai 1917 . . . .

l ,, ,, des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Obstversorgung des Landes v o m 1 8 . August 1917 . . . .

l .n ,, des schweizerischen Departements des Innern betreffend Höchstpreise für Brennholz vom 26. September 1917 l die Kassation vom Bundesstrafgerichte erlassener Urteile .

5 55 Die 69 erledigten Fälle verteilen sich auf die Kantone wie folgt: Basel-Stadt 13 Bern 7 Genf :·{ Glarus l Luzern l Neuenburg 5 Thurgau 8 Tessin 8 Waadt 4 Wallis 2 Zürich 12 -- Bundesstrafgericht . . · 5 "89

452

III. Staatsrechtspflege.

1 . Streitigkeiten zwischen Kantonen (Art. 175 2 OG) 2. Beschwerden von Privaten und ' Korporationen (Art. 175 3 OG) 3. Steuerstreitigkeiten zwischenBund und Kantonen (Art. 179 OG) 4. Streitigkeiten zwischen den Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone (Art. 180* OG) 5. Beschwerden betr. die politische Stimmberechtigung und betr.

kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 180 5 OG) . .

6. Beschwerden betv. Verweigerung des Armenrechts in Haftpflichtfällen (Art.l80 6 OG) . . .

7. Einsprachen gegen Auslieferungsbegehren fremder Staaten (Art. 181 OG) . . .

8. Revisions-, Erläuterungs- und Moderationsbegehren

Neu 1 eingegangen 1

Natur der Streitsachen

Übertragen aus 1 dem Vorjahre 1

Die im Jahre 1918 beim Bundesgerichte anhängig gewesene» staatsrechtlichen Streitigkeiten verteilen sich ihrer N a t u r nach wie folgt:

3

5

30

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6

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4

4

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1

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4

4

1 --

34

--

5 5 -- 5 382 416 355 61

Die auf 1919 ü b e r t r a g e n e n 61 Beschwerden stammen alle aus dem Jahre 1918 her; der weitaus grösste Teil ist im

-153 Monat Dezember eingegangen. Der älteste Fall wurde im Monat Februar anhängig gemacht; die Einholung einor Oberexpertise verhinderte seine frühere Erledigung.

Zu den e r l e d i g t e n Fällen ist im speziellen folgendes /u berichten : Ad 1. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n K a n t o n e n . Die hier erwähnten sechs Fälle betrafen : der e r s t e , eine Streitsache zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich, betreffend die Zuständigkeit zur Führung einer Vormundschaft ; der z w e i t e , eine solche zwischen den Regierungen von Zürich und Glarus, betreffend die Zuständigkeit zur Erhebung einer Erbschaftssteuer; der d r i t t e , eine solche zwischen den Kantonsregierungen von Zürich lyid Tessin, betreffend die Fürsorgepflicht für erkrankte mittellose Ausländer ; der v i e r t e , eine solche zwischen den Regierungen von Appenzell I.-Rh. und Zug, auf Grund des Bundesgesetzes über die Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger anderer Kantone, vom 22. Juni 1875; der f ü n f t e , eine solche zwischen den Regierungen von Tessin und Aargau, auf Grund des nämlichen Bundesgesetzes ; der s e c h s t e , eine solche zwischen den Kantonsregierungou von Aargau und Zürich, auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten.

Ad 2. B e s c h w e r d e n von P r i v a t e n und K o r p o r a t i o n e n gegen kantonale Verfügungen und Erlasse. Nach der N a t u r der als verletzt behaupteten verfassungsmässigen Rechte verteilen sich die 335 erledigten Beschwerden wie folgt: a. Verletzung der Bundesverfassung 289 b.

,, von Kantonsverfassungcn 16 e.

,, von Bundesgesetzen oder andern Erlassen des Bundes 22 d.

., von Staats v ertragen und Konkordaten .

8

"335

454

Ad a. Die 289 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g der B u n d e s v e r f a s s u n g hatten Bezug auf folgende Artikel derselben : Art. 3 (Gesetzgebungskompetenz des Burides) . .

l ,, 4 (Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Rechtsverweigerung, Willkür usw.) . . . . 1 9 5 ,, 5 (persönliche Freiheit der Bürger) . . . .

3 .,, 31 (Handels- und Gewerbefreiheit) . . . . 26 44/45 (Bürgerrecht; Recht der freien Niederlassung, Vl Ausstellung v o n Ausweisschriften) . . . 1 0 ., 46 (Doppelbesteuerung) 20 49/50 (Glaubens- und Gewissensfreiheit; KultusSteuern) 2 55 (Pressfreiheit) l 56 (Vereinsrecht) l 58 (verfassungsmässiger Richter) 6 59 (Gerichtsstand) 12 61 (Vollziehung rechtskräftiger Ziviliirteile,) . .

2 2 der Übergangsbestimmungen (derogatorische Kraft des Bundesrechts) 9 5 der . Übergangsbestimmungen (Freizügigkeit wissenschaftlicher Berufsarten) . . . .

l "289 Ad b. Die 16 Beschwerden wegen behaupteter Verletzungk a n t o n a l e n V e r f a s s u n g s r e c h t s bezogen sich in der Hauptsache auf angebliche Missachtung oder unzulässige Beschränkung der Eigentumsgarantie und auf Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung und des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung.

Ad c. Von den 22 Beschwerden wegen V e r h e t z u n g v o n B u n d e s g e s e t z e n und andern Erlassen des Bundes betrafen: das Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten (unter .den Kantonen), vorn 24. Juli 1852 . . . 1 ,, über Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 136bi8, Gerichtsstandsfrage) .

l ,, ,, über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 45 2 , mangelhafte Vollziehung bundesgerichtlicher Urteile) l Übertrag 3

455

Übertrag das Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz ,, ,, betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtereatz, vom 29. März 1901 ,, ,, über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (Art. 50/51, Gerichtsstand) ,, ,, über das schweizerische Zivilgesetzbuch (Art. 30: Namensänderung; Art. 144: Gerichtsstand für die Ehescheidungsklage; Art. 1585: Gerichtsstand für die Neoenfolgen der Scheidung; Art. 377 : Vormundschaftsübertragung; Art. 433 : Vormundschaftsaufhebung; Art. 959, Abs. 2 : Gerichtsstand der gelegenen Sache) den Bundesratsbeschluss betreffend die Versorgung des Landes mit Brennholz vom 14. Juli 1917 .;, ,, betreffend die Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot, vom 11. August 1916.

die Verordnung des schweizerischen Militärdepartements betreffend Höchstpreise für Getreide, vom 23. Februar 1917

3 l l 3

6 2

5 l

^2 Ad a. Von den 8 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g von S t a a t s v e r t r ä g e n u n d K o n k o r d a t e n betrafen:

den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich von 1869 . .

· die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht von 1905/1909 . . . .

die Haager Übereinkunft betreffend Ehescheidung, vom 12. Juni 1902/15. September 1905 d a s Rechtshülfekonkordat unter d e n Kantonen . . . .

2 4 l l 8

Kantone



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Aargau Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh.

Basel-Land Basel- Stadt Bern Freiburg Genf Glarus Graubünden Luzern Neuenburg . . . .

Schaff hause n . . . .

Schwyz Solothurn St. Gallen . . . . .

Tessin Thurgau .

Unterwaiden n. d. W.

Unterwaiden o. d. W.

Uri Waadt Wallis Zug Zürich Eidg. Behörden Total

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Abgewiesen

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RUckzug oder gegenstandslos

Aus der nachfolgenden Tabelle ist die H e r k u n f t der Beschwerden von Privaten und Korporationen, nach Kantonen geordnet, und die Art i h r e r E r l e d i g u n g ersichtlich : « § ·-- cn S

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457

In dea 64 Fällen, in denen auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, waren die G r ü n d e des N i c h t e i n t r e t e n s folgende : Inkompetenz 7 Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Mangel eines rekursfähigen kantonalen Erlasses ; Möglichkeit eines andern Rechtsmittels) 20 Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen 9 Nicht- oder ungenügende S u b s t a n t i i e r u n g . . . . ' . .

8 Verspätung 11 Gegenstandslosigkeit l Andere Mängel (Legitimation, Mangel eines rechtlichen Interesses, Beschwerde verfrüht, Verwirkung des Rekursrechts, abgeurteilte Sache, Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers) 8

JE Nach der Natur der Streitsache bezogen sich die 44 g r ü n d e t (oder zum Teil begründet) erklärten Beschwerden Art. 4 der Bundesverfassung (Rechtsverweigerung, Willkür etc.). . .

,,31 ,, ,, (Handels- und Gewerbefreiheit) . . . .

,, ,, (Bürgerrecht, Recht der n 44/45 freien Niederlassung) ,, 46 ,, ,, (Doppelbesteuerung) .

., 58/59 ,, ,, (Gerichtsstand, verfassungsroässiger Richter) ,, 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung (derogatorische Kraft des Bundesrechts) . . .

Verletzung der Kantonsverfassung (Eigentumsgarautie, Gewaltentrennung) Verletzung des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich .

Verletzung des Zivilgesetzbuches: (Art. 1585, Gerichtsstand für die Nebenfolgen der Scheidung) (Art. 959, Abs. 2, Gerichtsstand der gelegenen Sache) Verletzung des Lebensmittelpolizeigesetzes (Gerichtsstand gemäss Art. 50/51)

beauf : U 3 6 10 3 3 l l

l l _L "44

458

Ad 6. Der einzige Fall, der wegen V e r w e i g e r u n g des A r m e n r e c h t s i n e i n e m H a f t p f l i c h t p r o z e s s e z u entscheiden war, stammt aus dem Kanton Waadt. Die zuständigen Behörden hatten dem verunfallten Arbeiter das Armenrecht zur Prozessführung nur t e i l w e i s e erteilt, d. h. ihn nur von der Pflicht zur Verwendung von Stempelpapier und von der Bezahlung der Gerichtsgebühren befreit. Auf Beschwerde des Arbeiters ist die angefochtene Verfügung, als dem Sinne von Art. 6 des erweiterten Haftp'tlichtgesetzes vom 26. April 1887 zuwiderlaufend, aufgehoben worden.

Ad 7. A u s l i e f e r u n g e n an das A u s l a n d . In 4 Fällen, in denen gegen die Auslieferung seitens der Verfolgten Einsprache erhoben worden war, hat der Bundesrat die Akten dem Bundesgerichte zum Entscheide vorgelegt. Die Auslieferung wurde nachgesucht : im ersten Falle von D e u t s c h l a n d (wegen Urkundenfälschung aus Gewinnsucht). Die Auslieferung wurde verweigert, weil das erkennende deutsche Gericht über den Straftatbestand der zu beurteilenden Urkundenfälschung hinausgegangen und bei der Strafzumessung einen Gesichtspunkt entscheidend mitverwendet hat, der in den Bereich eines ändern Vergehens fällt, ein Delikt, für das die Auslieferung im Vertrag mit Deutschland nicht vorgesehen ist; im zweiten Fall von F r a n k r e i c h (wegen Diebstahls und Hehlerei) ; im dritten Fall von Ö s t e r r e i c h - U n g a r n (wegen Betrugs); im vierten Fall vom Grossherzogtum B a d e n (ebenfalls wegen Betrugs).

In den letztgenannten drei Fällen wurde die Auslieferung bewilligt, jeweilen unter dem Vorbehalt, dass die Auszuliefernden nicht verfolgt und bestraft werden dürfen wegen eines politischen oder militärischen Vergehens.

In 97 Fällen, in denen entweder die Anhebung oder Veranlassung des Streites, die Art der Prozessführung oder die recht- · liehe Natur der Streitsache es rechtfertigten (Art. 221, Abs. 2 und 5, OG), wurde eine G e r i c h t s g e b ü h r (bis auf Fr. 100) erhoben ; in einem Falle wurde gegenüber einem Anwalt wegen Verletzung des durch die gute Sitte gebotenen Anstandes, eine Or d n u n g s b u s s e ausgesprochen (Art. 39 OG).

459 · Gesuche um Erlass von p r o v i s o r i s c h e n Verfügungen im Sinne von Art. 185 OG waren vom Präsidenten der staatsrechtlichen Abteilung 80 zu behandeln. Davon wurden 36 bewilligt, 9 abgewiesen, auf 5 Begehren wurde nicht eingetreten und 30 wurden infolge Beurteilung der Hauptsache hinfällig.

5 Fälle gaben Anlass zu einem M e i n u n g s a u s t a u s c h mit dem B u n d e s r a t hinsichtlich der Kompetenzfrage gemäss Art. 194 OG.

IV. Schuldbetreibung und Konkurs.

Im Berichtsjahre hat das Gesamtgericht auf Antrag der Betreibungskammer zwei Kreisschreiben von allgemeiner Bedeutung erlassen. Das eine, über die für Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen zu leistenden Kostenvorschüsse (Bundesbl. 1918, Bd. I, S. 342), veranlasst durch die auf den 1. Januar 1918 in Kraft getretene Erhöhung der Posttaxen, ist seither durch den Beschluss des Bundesrates über die Abänderung von Art. 9 und 22 des Gebührentarifes zum Betreibungsgesetz vom 27. April 1918 prak tisch gegenstandslos geworden. Das andere, betreffend die Wirkungen des Pfandausfallscheins in einer nach Durchführung eines Nachlassvertrages angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung, findet sich abgedruckt im Bundesbl. 1918, Bd. IV, S. 300.

Der im letzten Bericht erwähnte Vorentwurf des Sachverständigen für eine Verordnung betreffend das Verfahren bei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften ist im Laufe des Jahres eingegangen. Infolge der sonstigen starken Inanspruchnahme einzelner Mitglieder der Betreibungskammer war es nicht mehr möglich ihn weiter zu behandeln. Es wird dies im Laufe des neuen Jahres geschehen.

Im fernem hat die Betreibungskammer wiederum eine Reihe von Anfragen kantonaler Aufsichtsbehörden beantwortet und diesen Behörden im Anschluss an Rekursentscheidungen und anf Grund der eingereichten Jahresberichte verschiedene Weisungen erteilt.

Eine neue Aufgabe erwuchs der Kammer aus der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 1917 betreffend Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes über den Nachlassvertrag (Stundung für Pfandschulden), wonach sie auf Begehren des Schuldners oder der Pfandgläubiger zur Begutachtung der Voraussetzungen der Art. 2 und 10 ebenda für die Bewilligung der Stundung und des Jetztwertes der Pfänder Oberexperten zu bezeichnen hat. In ständiger

4ÜO

Praxis hat sie dabei den Standpunkt eingenommen, dass ,,ihre Kompetenz sich nicht auf die Auswahl und Bestellung der Oberexperten beschränke, sondern ihr darüber hinaus auch deren Instruktion, Abgrenzung und Umschreibung der zu beantwortenden Fragen, verbindliche Auslegung der dabei in Betracht kommenden Rechtsgrundsätze, Anordnung der Ergänzung lückenhafter Berichte und Berichtigung darin zu Tage getretener Rechtsirrtümer zukomme. Diese Praxis ergibt sich einmal aus der Natur der Sache: die Instanz, welche die Experten ernennt und ihnen den Auftrag zur Begutachtung erteilt, muss folgerichtig auch Inhalt und Umfang des Auftrages bestimmen können. Sie rechtfertigt sich aber iiuch aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung, die zeigt, dass die Übertragung der Ernennung der Oberexperten an das Bundesgericht deshalb erfolgte, um die einheitliche Handhabung des Erlasses im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft wenigstens im Rahmen des Möglichen zu sichern, nachdem der ursprüngliche Gedanke, es allgemein als Rekursinstanz für die auf Grund der Verordnung durchgeführten Nachlassvertragsverfahren einzusetzen, sich als praktisch nicht durchführbar erwiesen hatte. Im einzelnen mag dafür auf die einschlagenden Entscheidungen.A. S. 44, Bd.Ili, Nr. 8, 20, 28, 33, 43, 45, 46 verwiesen werden. Durch Beschluss ·des Gesauitgerichts ist sodann der Betrcibungskammer auch noch die Erledigung von Beschwerden gegen den Sachwalter im Nachlassvertragsverfahren auf Grund des neuen Gesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 25. September 1917 übertragen worden, während die Bewilligung der Stundung selbst und der Beschluss über die Geuehmigung oder Verwerfung des Nachlassvertrages von der II. Zivilabteilung ausgeht, die Berichterstattung über diese Geschäfte aber ebenfalls den Mitgliedern der Kammer zugewiesen ist.

Bei Beratung des Geschäftsberichtes des Gerichts für 1917 im Nationalrat, am 7. Dezember 1917, hat die Kommission auf die Wünsch barkeit einer regelmässigen Kontrolle über die Liquidation der Konkurse in den Kantonen hingewiesen und die Frage aufgeworfen, ob nicht hiezu eine besondere Amtsstelle beim Bundesgericht geschaffen werden sollte. Die Betreibungskammer wird sich diesem Wunsche in der Weise unterziehen, dass sie im laufenden Jahre die früher abgehaltenen Inspektionen wieder
aufnimmt. Das nähere über die Art und Weise ihrer Durchführung \vird in nächster Zeit beschlossen werden.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahre anhängigen Rekurse .betrug 296 (d. h. 74 weniger als im Vorjahr); davon waren aus

461 dem Vorjahr übernommen 6, im Laufe des Jahres eingegangen 290. Erledigt wurden 295, so dass auf das Jahr 1919 übertragen wurde l Fall.

Von den erledigten Beschwerden betrafen : 10 Anwendung der organisatorischen Bestimmungen des SchKG (Art. 1--37), 10 Art der Betreibung, 5 Ort der Betreibung, 2 Betroibungsferien und Rechtsstillstand, 4 Anhebung der Botreibung, 2 Zustellung der Betreibungsurkunden, 20 Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag, 97 Pfändung, 2 Verwertungsbegehren, 18 Verwertung von beweglichen Sachen und von Forderungen, 12 Verwertung von Liegenschaften, 2 Verteilung im Pfändungsverfahren, 6 Betreibung auf Pfand Verwertung, 1 ordentliche Konkursbetreibung, 6 Feststellung der Konkursmasse, 4 Verwaltung im Konkurse, 5 Kollokation der Gläubiger im Konkurse, 18 Verwertung und Verteilung im Konkurse, 11 Arrest, 2 Retentionsrecht, 5 Nachlassvertrag, 3 Gebührentarif, 6 Revision bzw.'Wiedererwägung, 3 Anwendung der Verordnung betr. Schutz der Hotelindustrie, 29 Anwendung der Verordnung betreffend die allgemeine Betrei bungsstundung, 11 Bezeichnung von Oberexperten, gemäss der Verordnung über Ergänzung des Schuldbetreibungsgesetzes in Bezug auf den Nachlassvertrag.

l Eintragung des Eigentumsvorbehaltes.

295 Von den 29 in Anwendung der Verordnung betreffend die allgemeine Betreibungsstundung erhobenen Rekursen sind eingereicht worden : Bundcsblatt. 71. Jahrg. Bd. I.

35

462

von Schuldnern : wovon begründet erklärt durch Rückweisung . . 2 abgewiesen 17 durch Nichteintreten erledigt (Inkompetenz) . .

l von Gläubigern : wovon begründet erklärt durch Nichteintreten erledigt (Formmangel)

20

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Die Dauer der Erledigung, d. h. vom Eingange der Beschwerden bis zum Spruch, betrug: l bis 3 Tage in 115 Fällen 4

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7 ,, 14 ,, ,, 74 ,, 15 ,, 2 1 ,, ,, 28 ,, 22 und mehr ,, fl 27 ,, Die kürzeste Dauer betrug l Tag; die längste 3 Monate 6 Tage; die Durchschnittsdauer 9 Tage.

Über die Verteilung der Geschäfte nach Kantonen und über das Schicksal der Beschwerden gibt folgende Tabelle Auskunft :

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Graubünden . . .

Luzern Neuenburg . . .

Nidwaiden Obwalden Schaffhausen . . .

Schwyz Solothurn S t . Gallen . . .

Tessin Thurgau Uri Waadt Wallis . . .

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4 14 49 5 4 21 3 2 33

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296

Die Gründe, aus denen die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in 40 Fällen auf die Beschwerde nicht eintrat, waren: in 11 Fällen Inkompetenz der Oberaufsichtsbehörde, in 4 Fällen Verspätung der Beschwerde, in 9 Fällen direkte Ein-

464

reichung der Beschwerde beim Bundesgericht, in 7 Fällen Mangel der Aktivlegitimation, in 7 Fällen Formmängel und in 2 Fällen infolge Rechtsgültigkeit der Schätzung des Sachwalters.

G e s u c h e u m p r o v i s o r i s c h e V e r f ü g u n g e n wurden gestellt 34 davon bewilligt 21 abgewiesen 5 26 wegen sofortiger Erledigung der Sache keine Verfügung erlassen 8 = 34 Auf dem Z i r k u l a t i o n s w e g e wurden 242 Urteile gefällt; von diesen waren 20 Prasidialanträge, in welcher Zahl 16 Nichteintretensentscheide inbegriffen sind.

Auf dem K o r r e s p o n d e n z w e g erledigte Geschäfte: . (Vorjahr)

Präsidium . . . . .

Kammer . . . .

Kanzlei Total

43 35 .12 90

40 40 45 125

Das Protokoll der Betreibungskammer über die A d m i n i s t r a t i v g e s c h ä f t e verzeichnet 64 Nummern.

Y. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Von den anhängigen 7 Zwangsliquidationsbegehren wurden 3: betreffend die B e r n e r A l p e n b a h n ( L ö t s c h ber g), die A.-G.

Hotel Giessbach als Eigentümerin der GiessbachDrahtseilbahn sowie die D a m p f s c h i f f a h r t s g e s e l l s c h a f t des V i e r w a l d s t ä t t e r s e e s , zurückgezogen, und l, betreffend die A.-G. E l e k t r i s c h e B a h n B r u n n e n - M o r s c h a c h , als zufolge Genehmigung des von der Gesellschaft abgeschlossenen Nachlassvertrages gegenstandslos geworden, abgeschrieben; die 3 andern, betreffend die A.-G. A r t h - R i g i B a h n , die A.-G. S o l o t h u r n - M ü n s t e r - B a h n und die A.-G.

E l e k t r i s c h e B a h n M a r t i g n y - O r s i er es, sind dem Bundesrate übermittelt worden, welcher durch die Erteilung einer ausserordentlichen Stundung nach Art. 78 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 die Liquidation einstweilen aufgeschoben hat.

465

Im Berichtsjahre ist von den sechs nachbenannten Gesellschaften, in Anwendung des zitierten ßundesgesetzes, das Gesuch um Einleitung des Nachlassvertragsverfahrens gestellt worden : 1. F u r k a b a h n - G e s e l l s c h a f t , 2 . A.-G. E l e k t r i s c h e B a h n B r u n n e n - M o r s c h a c h , 3. Società di N a v i g a z i o n e e F e r r o v i e pel Lago di Lugano, 4. A.-G. D r a h t s e i l b a h n M u o t t a s - M u r a i g l , 5. A r t h - R i g i - B a h n , 6. Chemin de fer é l e c t r i q u e M o n t h e y - C h a m p é r y Morgins.

Dasjenige sub 2 hat mit Beschluss des Bundesgerichts vom 21. November, womit der von der Gesellschaft der Gläubigorversammlung vom 2. September vorgelegte Nachlassvertrag genehmigt wurde, seine Erledigung gefunden. Die übrigen sind noch in Instruktion.

In folgenden zwei schiedsgerichtlich zu erledigenden Prozessen wurde auf Ansuchen der Parteien durch den Präsidenten des Bundesgerichts der Obmann des Schiedsgerichts bezeichnet : a,: in der Streitsache zwischen dem Staate Genf und den Firmen Bolliger & Cie., Ingenieurbureau, in Zürich, und Garcin, Architekt, in Genf; b. in der Streitsache zwischen den Firmen Schoch & Cie., in Zürich, und Schutz A.-G., in Nyon.

Ein weiteres Gesuch um Bezeichnung des Obmanns des Schiedsgerichts (in der Streitsache zwischen Gustav Thurnherr, Ingenieur in Zürich, und Mithafte, und der eidgenössischen Baudirektion), das erst am Schlüsse des Berichtsjahres eingereicht worden ist, ist zurzeit noch unerledigt.

Auf ein durch Vermittlung des Staatsrates von Genf eingereichtes Gesuch um Übernahme des Schiedsrichteramtes in einer Streitsache zwischen der Gesellschaft der Elektrischen Trambahnen in Genf und des Verbandes der Angestellten dieser Bahngesellschaft ist das Bundesgericht mangels Kompetenz nicht eingetreten.

In einem gemäss Art. 286 des Militärverwaltungsreglements durch eine Schätzungskommission zu erledigenden Anstände zwischen dem schweizerischen Militärdepartemcnt und dem Eigentümer des Grand Hôtel in Sitten, betreffend die Entschädigung für die Inanspruchnahme dieses Hotels durch Truppen des Pferdedepots 15, ist vom Bundesgericht der Obmann der Schätzungskommission bezeichnet worden.

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I. Zivilsachen : 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse . . .

2 . Berufungen . . . .

3. Zivilrechtl. Beschwerden 4. Andere Zivilsachen . .

5. Expropriationen . . .

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182 1 3

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IV. Beschwerden 'betr. Schuldbetreibungs- und KonJcwswesen . .

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Total

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III. Staatsrechtliche keiten

Streitig-

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Mehr als 2 Jahre

Gesamtzahl der erledigten Geschäfte

Natur der Streitsachen

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535

596

254

1

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39

32

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Grossie Dauer

Mittlere Dauer

Jahre Monate Tage

Monate Tage

Mittiefe Dauer von der Erledigung bis zur Zustellung des Urteils bzw, Beschlusses

Dauer der Geschäfte t-*

Tage

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8 9 3 1 7

13 13 8 12 26

8 2 1 1 1

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Nach den N a t i o n a l s p r a c h e n verteilen sich die e r l e d i g t e n Geschäfte wie folgt: Deutsche Schweiz

/. Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse '. . .

2 . Berufungen . . . .

3. Zivilrechtl.Beschwerden 4. Andere Zivilsachen 5. Expropriationen .

14 372 21 12 27

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87 % 64% 91% 75% 61%

Französische Schweiz

2 167 2 4 17

= = = = =

13% 29% 9% 25% 39%

Italienische Schweiz

32 == 7 %

Total

16 = 100 % 571=100% 23 = 100 % 16 = 100% 44 = 100 %

91 -- 64%

38 -- 27%

13 -- 9 %

142 -- 100%

Staatsrechtliche Streitigkeiten

260 = 73%

75 = 22%

20 = 5%

355 = 100 %

IV. Besehwerden betr. Schuldbetreibungs- u. Konkurswesen

178 = 60%

68 = 23%'

49 =17%

295 = 100%

Total

975 = 66%

114 = 8%

1462 = 100 %

II. Strafsachen III.

373 = 26%

4H8

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 24. Februar 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der P r ä s i d e n t :

Picot.

Der Gerichtsschreiber: Nicola.

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Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1918. (Vom 24. Februar 1919.)

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26.04.1919

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