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2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1919, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1898 (E. A. S.

XV, 198) erteilte Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn in Zürich-Oberstrass (Seilbahn Rigiviertel) wird in Art. 16, Abs. l und 2, wie folgt abgeändert: ,,Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für jede Fahrt über die ganze Linie oder über einen Teil derselben eine Taxevon 20 Rappen pro Person zu erheben.

Für Kinder unter 4 Jahren ist, sofern für sie kein eigener Sitzplatz beansprucht wird, nichts zu zahl en.a II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn von La Coudre auf den Chaumont.

(Vom 7. Juni 1919.)

Mit Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. XXIII, 351) ist die Konzession vom 19. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 225) für eine Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont unter anderm dahin abgeändert worden, dass im Titel und Eingang derselben die Worte ,,Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont" durch die Worte ,,Drahtseilbahn von La Coudre auf den Chaumont" ersetzt wurden.

Mittels Eingabe an das Eisenbahndepartement vom 23. April 1919 stellt der Verwaltungsrat der Bahngesellschaft NeuchâtelChaumont (Tramway und Drahtseilbahn) das Gesuch, um Ab-

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/änderung der erwähnten Konzession der Drahtseibahn von La ·Coudre auf den Chaumont in folgendem Sinne : Im Art. 14, der mit Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 ·(E. A. S. XXIII, 351) bereits abgeändert wurde, sei die Mindestzahl der täglichen Personenzüge vom 1. Mai bis zum 30. September von sechs auf vier zu reduzieren.

In Art. 17 und 18, die ebenfalls durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 abgeändert wurden, seien die Personentaxen um 80 %, d. h. für die Bergfahrt von Fr. 1. 50 auf Fr. 2. 70 und für die Talfahrt von Fr. l auf Fr. 1. 80, sowie die Taxen für Gepäck und Expressgut (Bergfahrt oder Talfahrt) von Fr. 2 bzw. Fr. l auf Fr. 3 für 100 kg für die ganze Strecke zu erhöhen.

Im Art. 23 sollen die Sendungen von Expressgut und Gepäck bis auf 10 kg für volle 10 kg gerechnet werden.

Schliesslich verlangt die Gesellschaft die Aufhebung der im Art. 20 vorgesehenen Verpflichtung, Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen zu befördern.

Zur Begründung ihres Gesuches führt die Balmverwaltung im wesentlichen folgendes aus: In den drei Betriebsjahren vor Kriegsausbruch hat die Gesellschaft Einnahmenüberschüsse erzielt, die den Aktionären nicht verteilt wurden und die ihr daher erlaubten, während der Krisisjahre 1914--1918 das finanzielle Gleichgewicht zu wahren. Um aber die durch die Verteuerung des Betriebes in Zukunft entstehenden Mehrausgaben auszugleichen', bedarf die Bahn einer Vermehrung der Einnahmen, dies um so mehr, als sie vom Jahre 1920 an genötigt sein wird, die Rückzahlung ihres Hypothekaranleihens in jährlichen Beträgen vorzunehmen.

In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 1919 hat der Staatsrat des Kantons Neuenburg gegen die gewünschte Konzessionsänderung keine Einwendung erhoben.

Wir finden die Taxerhöhung etwas zuweitgehend, nachdem letztes Jahr der Betriebsüberschuss zur Deckung der Einlagen in den Erneuerungsfonds und zur Verzinsung der Obligationenschuld genügte. Immerhin wollen wir unserseits auch keine Einsprache erheben, in der Erwartung, dass von der Taxerhöhung nur soweit Gebrauch gemacht wird, als dies für eine angemessene Verzinsung des Aktienkapitals erforderlich ist.

Von der Vorschrift der Gewährung einer Ermässigung von 20 °/o für Hin- und Rückfahrt ist im neuen Taxartikel abgesehen worden.

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Was die Taxe für Gepäck und Expressgut anbelangt, so haben wir gegen deren Erhöhung auf Fr. 3 für 100 kg nichts einzuwenden. Dagegen ist eine Änderung des Art. 23 nicht nötig, da es der Gesellschaft freisteht, das Mindesttaxgewicht einer Sendung von 20 auf 10 kg herabzusetzen.

Der Streichung von Art. 20 können wir zustimmen.

Mittels Schreiben vom 8. Mai 1919 hat sich die Bahnverwaltung mit den obigen Bemerkungen einverstanden erklärt.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit.

Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Juni

1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft r Steiger.

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn von La Coudre ani den Chaumont Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Verwaltungsrates der Bahngesellschaft Neuenburg-Chaumont A.-G. (Tramway und Drahtseilbahn) vom 23. April und 8. Mai 1919, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1919, b eschliesst:

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I. Die durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 225) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. XXIII, 351) abgeänderte Konzession für eine Drahtseilbahn von Neuenburg (La Coudre) auf den Chaumont wird neuerdings abgeändert wie folgt: 1. Art. 14 erhält folgende Fassung: Es sollen täglich vom 1. Mai bis zum 30. September mindestens vier Personenzüge und während des Monats Oktober mindestens drei Personenzüge in beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen geführt werden.

2. Art. 17 erhält folgende Fassung: Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen folgende Höchsttaxen beziehen : Bergfahrt Fr. 2. 70 Talfahrt - ...

,, 1. 80.

Kinder unter vier Jahre sind taxfrei zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

3. Art. 18 erhält folgende Fassung: Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck und für Expressgüter kann eine Taxe von höchstens Fr. 3 für 100 kg für die ganze Strecke (Bergfahrt und Talfahrt) bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

4. Art. 20 betreffend Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen etc. wird gestrichen.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses, der am 1. Juli in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn von La Coudre auf den Chaumont. (Vom 7. Juni 1919.)

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1919

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1085

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18.06.1919

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588-591

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