5 3

0

4

t é

1

# S T #

3

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

7l. Jahrgang.

Bern, den 31. Dezember 1919.

Band V.

Erscheint wöchentlich. Preis 13 Franken im Jahr, 6 franken im Halbjahr, znztlglich ,,Nachnahme- and Postbestettungsgettthr".

Einritclcungsgetühr : 16 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Bachdrackeret Slämpßi £ de. in Bern.

# S T #

1176

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank.

(Vom 26. Dezember 1919.)

I. Einleitung.

1. Das geltende Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank datiert vom 6. Oktober 1905*). Es brachte nach langen Vorarbeiten die längstersehnte Gründung der zentralen Notenbank in der Form einer Aktiengesellschaft. Schon am 20. Juni 1907 war die Bank in der Lage, ihre Geschäfte aufzunehmen und hatte bald Gelegenheit, sich über ihre Notwendigkeit auszuweisen, da im Herbst des genannten Jahres eine wirtschaftliche Krise ausbrach.

Trotz ihrer noch sehr bescheidenen Mitteln und trotz ihrer Jugend hat sie diese Feuerprobe unbestreitbar gut bestanden.

2. Die ersten Jahre des Betriebes der Schweizerischen Nationalbank zeigten, dass die lebensfähigen Banken aus der Existenz der Nationalbank bezüglich Liquidität und Umsatz grosse Vorteile zogen, und im Verhältnis zu den Kantonen waren nicht diese, sondern die Nationalbank der leidende Teil, indem ihre Leistungen an die Kantone nach berechtigter Schätzung bedeutend mehr als die Einbusse aus dem Entzug der Notenemission darstellten. Obgleich man gerne mit der Abänderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank noch einige Jahre zugewartet hätte, um aus einer längern Erfahrung die nötigen Schlüsse über die in verschiedenen ändern Richtungen im Betriebe des Institutes anzustrebenden Verbesserungen ziehen zu können, schien es doch wünschbar, sofort gewisse, der Bank gezogene Schranken aufzuheben, welche sie hinderten, Operationen vorzunehmen, die zu ihrem natürlichen Geschäftskreis gehörten, und welche ihr Gewinne vorenthielten, die zu machen sie als berechtigt erscheinen musste.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXII, S. 47.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

74

1044 Aus diesem Gesichtspunkt heraus entstand das Bundesgesetz vorn 24. Juni 1911 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank 1). Der Ausgangspunkt dieser Revision war also wesentlich ein finanzieller.

Es sollten die Einnahmen der Bank verbessert werden. Die Novelle von 1911 hat diese Erweiterung des Geschäftskreises in Verbindung mit einer Befreiung von lästigen besondern Deckungsvorschriften für kurzfällige Verbindlichkeiten dadurch vorgenommen, dass sie in einem einzigen Artikel die Art. 15, 16 und 20 des Nationalbankgesetzes in eine andere Fassung gebracht und den Art. 21 aufgehoben hat. Wir verweisen auf die Botschaft zu diesem Abänderungsgesetz vom 1. April 1911 2). Hier schon hat man auch daraufhingewiesen, dass die Zukunft eine weitere, wichtige Revision des Gesetzes über die Nationalbank bringen müsse, sobald einmal die notwendigen Erfahrungen gesammelt seien. So einmal bezüglich der Aufhebung oder Abänderung einzelner Verwaltungsorgane, und dann auch betreffend die an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen.

3. Heute nun glaubt der Bundesrat mit den Behörden der Nationalbank den Zeitpunkt für gekommen, auf Grund der Erfahrungen in den Friedens- und Kriegsjahren, Ihnen einen Entwurf zu einem abgeänderten Gesetz über die Schweizerische Nationalbank nebst Botschaft unterbreiten zu sollen.

Für eine solche Revision ist in formeller Beziehung einmal die Möglichkeit gegeben, das Nationalbankgesetz von 1905 durch eine zweite Novelle zu ergänzen. Dagegen spricht aber schon der Umstand dass wir dann ein Grundgesetz hätten, sowie zwei Novellen, die dessen Text abändern, wobei auch die zweite Novellen, den Text der ersten eingreifen würde, also einen unübersichtlichen und deshalb unerwünschten Zustand. Da es sich zudem, wie Sie aus den folgenden Ausführungen ersehen werden, um eine Anzahl Revisionspunkte handelt, die das Gesetz in zahlreichen Bestimmungen beeinflussen, und da überdies eine solche Revision benutzt werden kann, um verschiedene, durch die mehrjährige Dauer des Gesetzes obsolet oder redaktionell abänderungsbedürftig gewordene Bestimmungen der heutigen Situation anzupassen, ist es nach unserm Dafürhalten angezeigt, vom Erlass eines blossen Ergänzungsgesetzes abzusehen. Dies um so mehr, als heute, im Gegensatz zum Jahre 1911,
gesagt werden darf, dass die neue, gesetzliche Grundlage in absehbarer Zeit eine Neuordnung sehr wahrscheinlich nicht mehr erfordern wird, da die Grundlagen des Gesetzes sich im Laufe der verflossenen Friedens- und Kriegszeit in den Hauptpunkten bewährt haben und die revisionsbedürftigen Punkte in der heute vorgeschlagenen Abänderungs') Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXVII, S. 744.

*) Siehe Bundesbl. 1011, II, S. 860.

1045 vorläge erschöpfend behandelt werden können. Wir beantragen deshalb, es sei an eine Neuausgabe des ganzen Gesetzes zu gehen.

4. Die Entstehungsgeschichte der heutigen Vorlage hat ihren Ausgangspunkt in vorbereitenden Studien der Behörden der Nationalbank, gestützt auf ihre zwölfjährige Erfahrung, wie sie der Betrieb dieses Institutes zu bieten in der Lage war. Auf den 28. September 1918 wurde eine ausserordentliche Generalversammlung zur Beratung des folgenden Gegenstandes einberufen : ,,Antragstellung an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung betreffend Abänderung des Bankgesetzes, gemäss.

Art. 41, Ziff. 5, desselben."

Es darf hier bemerkt werden, dass diese Generalversammlung eine Vertretung von mehr als ein Viertel sämtlicher Aktien aufwies, so dass sie gemäss Art. 42, Abs. l, zu Anträgen im Sinne von Art. 41, Ziff. 5, kompetent war.

Die Anträge, die der Bankrat der Generalversammlung in systematischer Anordnung vorlegte, datieren vom 30. August 1918 und betreffen 18 Hauptpunkte. Einer derselben ist nach Anhörung der Referate und nach gewalteter Diskussion von der Generalversammlung verworfen worden. Er bezieht sich auf den Geschäftskreis der Bank und forderte eine Verzinsung der sich aus der Verwaltung von Wertschriften ergebenden Bardepots der Bankkundschaft durch die Bank. Wir werden uns erlauben, der Vollständigkeit halber einige begründende Momente für diesen Antrag des Bankrates in Ziffer 8 dieser einleitenden Bemerkungen anzuführen, wie sie von den Bankbehörden in der Generalversammlung vorgebracht wurden, sowie die in der Diskussion geltend gemachten Ansichten der Opposition. Die weitern 17 Anträge des Bankrates sind von der Generalversammlung zum Beschlüsse erhoben worden, im Sinne eines dahingehenden Antrages an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung. Sie bilden die Hauptrevisionspunkte der heutigen Vorlage.

Unterm 31. Dezember 1918 ist dem Bundesrat vom Präsidium der am 28. September 1918 stattgehabten Generalversammlung der Wortlaut der Anträge der Generalversammlung, sowie eine öffentliche Urkunde über die Beschlüsse derselben zugesandt worden.

Mit gleichem Datum wurden vom Direktorium gemäss Auftrag des Bankrates, dem eidgenössischen Finanzdepartement Antrag und Bericht betreffend Revision des Bankgesetzes vorgelegt, unter Beilage der Protokollabschrift über
die Verhandlungen der Generalversammlung, des Redaktionsantrages des Baukrates in deutscher und französischer Sprache und des Entwurfes eines gemäss diesem Antrag bereinigten Bundesgesetzes betreffend Abänderung des

1046 Bundesgetzes über die Schweizerische Nationalbank vom 6. Oktober 1905, ebenfalls deutsch und französisch.

5. Zur Prüfung der Frage der Revision des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank wurde vom eidgenössischen Finanzdepartement eine Expertenkommission bestellt, die am 29. und 30. April 1919 zusammengetreten ist.

Das Hauptergebnis der Beratungen dieses Kollegiums bestand darin, dass nach durchgeführter Diskussion der 17 Anträge der Generalversammlung, den Beschlüssen der Generalversammlung zugestimmt wurde. Im weitern wurden verschiedene Anregungen gemacht, die wir bei Behandlung der Einzelbestimmungen des Entwurfes besprechen werden.

6. In Ergänzung der Revisionsanträge der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. September 1918 erfolgte in der ordentlichen Generalversammlung vom 11. April 1919 ein Nachtragsantrag.

Schon bei der Beratung der übrigen Revisionspunkte durch die Bankbehörden hatte man der Frage der Metalldeckung volle Aufmerksamkeit geschenkt. Eine unmittelbare Gefahr schien bei der damaligen Situation nicht zu bestehen, und man betrachtete die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates als eine genügende Sicherheit. Als Folge der politischen Umwälzungen im Ausland und der Rückwirkungen auch auf die Schweiz trat im November 1918 plötzlich ein rasches Sinken der prozentualen Metalldeckung ein. Der nahe Jahresschluss und die Möglichkeit unvorhergesehener Ereignisse Hessen befürchten, dass sich die vorgeschriebene Metalldeckung von 40 °/o nicht mehr aufrecht erhalten lasse. Durch Schreiben vom 14. Dezember 1918 gab uns der Bankrat Kenntnis von der Sachlage, speziell davon, dass er das Direktorium ermächtigt habe, im Notfall beim Bundesrat um einen Eingriff in das Bankgesetz kraft der' bundesrätlichen ausserordentlichen Vollmachten einzukommen. Gleichzeitig wurde dem Bundesrat auch mitgeteilt, dass der Bankrat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 1918 den weitern Beschluss gefasst habe, eine Revision von Art. 20, Absatz 2, anzustreben, um für die Zukunft ähnlichen misslichen Lagen rechtzeitig vorbeugen zu können. Der Vorschlag, dass in ausserordentlichen Fällen die Metalldeckung des Notenumlaufes von 40 °/o auf 33 x/a °/o herabgesetzt werden könne, ist in der ordentlichen Generalversammlung vom 11. April 1919 behandelt und als Ergänzungsantrag .zu den bereits
an den Bundesrat weitergeleiteten Anträgen der ausserordentlichen Generalversammlung gemacht worden. Am 5. Juni 1919 erfolgte seitens des Nation al bankdirektoriums und im Auftrag der ordentlichen,

1047 zur Antragstellung im Sinne von Art. 41, Ziff. 5, kompetenten Generalversammlung vom 11. April 1919 Bericht und Antrag an das eidgenössische Finanzdepartement. Wir werden diesen Ergänzungsantrag im Zusammenhang mit den Übrigen Anträgen behandeln und verweisen speziell auf die Begründung zu Art. 19, Absatz 2, des Entwurfes.

7. Wie wir bereits ausgeführt haben, war schon zur Zeit der Vorbereitung der Novelle 1911 die Rede davon, dass weitere Bestimmungen des Gesetzes revisionsbedürftig seien. Einen solchen Punkt hat das Postulat E u g s t e r aufgegriffen, das am 4. Oktober 1911 vom Nationalrat dem Bundesrat überwiesen wurde. Es hat dasselbe folgenden Wortlaut: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag darüber einzubringen, ob nicht das Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank in dem Sinne revidiert werden sollte, dass die Verpflichtung zur Ausbezahlung der nach Art. 28 des Gesetzes an die Kantone zu entrichtenden Entschädigungen auf den Bund übertragen werde, unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen der Absätze l und 2 des Art. 27 und unter Zuweisung des nach Absatz 3 des Art. 27 verbleibenden Reingewinnes an den Bund."

Im Hinblick auf die soeben stattgefundene Gesetzesrevision, gestützt auf die Erwägung, dass deren Wirkung abzuwarten sei und in der Hoffnung, dass es vielleicht der Bank mit der Zeit doch möglich sein werde, die Entschädigung aufzubringen, beantragte der Bundesrat, dem Postulat keine weitere Folge zu geben, was auch von der. Bundesversammlung beschlossen wurde.

Die Hoffnung einer Besserung der finanziellen Lage hat sich denn auch wirklich erfüllt. Immerhin ist die Frage der Entschädigung an die Kantone während der Vorarbeiten zum vorliegenden Revisionsentwurf nie aus den Augen gelassen worden. Nach dem Bericht der Nationalbank vom .31. Dezember 1918 ist in allen Stadien der Vorarbeiten im Schosse der Bankbehörden der Wunsch zum Ausdruck gekommen, es möchten gelegentlich die Bestimmungen der Art. 28 und 29, welche die Entschädigungen an die Kantone und die bezügliche Garantie des Bundes betreffen, aus dem Bankgesetz entfernt werden. Es stellten sich die Bankbehörden in der Folge auf den Standpunkt, dass in absehbarer Zeit ein Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen auf neue, feste Basis gesetzt und allgemein geregelt werden dürfte. Bei diesem Anlass müsste
es sich als zweckmässig erweisen, diese Entschädigungen an die Kantone gegen Einräumung einer Kompensation abzuschaffen.

Namentlich mit Rücksicht hierauf hat man seitens der Bankbehörden einen dahingehenden Autrag an die Generalversammlung nicht gestellt.

1048 In der Expertenkommission hat der Vorsteher unseres Finanzdepartements die Experten ersucht, sich auch darüber auszusprechen, ob Art. 28 des jetzigen Bankgesetzes nicht in dem Sinn abgeändert werden sollte, dass der Betrag der Entschädigung, der gegenwärtig auf der Bevölkerungszahl nach der letzten Volkszählung basierte, kontingentiert, d. h. ein für allemal im Gesetz festgesetzt werde. In der Diskussion ist verschiedenerseits hervorgehoben worden, dass ein solcher Vorschlag offenbar am Widerstand der Kantone scheitern würde. Die Expertenkommission sah deshalb ·davon ab, eine Änderung des jetzigen Verfahrens vorzuschlagen.

Die heutige Vorlage enthält diesen Revisionspunkt nicht, da von keiner Seite ein bestimmter Antrag auf Abänderung des heutigen Zustandes vorliegt, und auch wir dermalen eine Änderung nicht für wünschenswert erachten.

8. Als erster Antrag des Bankrates vom 30. August 1918 an die ausserordentliche Generalversammlung ist eine Änderung des Geschäftskreises der Nationalbank in Aussicht genommen' worden; es sollte eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen werden, wonach die Bank die sich aus der Verwaltung von Wertschriften ergebenden Bardepots der Depotskundschaft zu verzinsen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bedeute dies kein Abweichen vom bisherigen, als richtig zu erachtenden Standpunkt, nach welchem ausser für Verwaltungen des Bundes nur Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung vorgesehen sei. Es sei dieser Standpunkt im Interesse der Diskontopolitik geboten. Anderseits sei es aber von den Direktionen der Zweiganstalten als hindernd empfunden worden, die aus der Titelverwaltuog, hauptsächlich aus dem Inkasso der Coupons sich sammelnden Bardepots nicht verzinsen zu können. Man habe sich dann damit geholfen, dass man bei ändern Banken auf den Namen des Kunden ein Sparkassen- oder Depotbüchlein angelegt habe, wodurch den Kunden der Vorteil der Zinsvergütung gewährt worden sei. Im Interesse der Beseitigung dieses komplizierten und zeitraubenden Verfahrens befürworte man den vorliegenden Antrag zur Annahme. Es habe die Nationalbank nicht die Absicht, über diesen bescheidenen Rahmen hinaus mit den übrigen Banken in Konkurrenz zu treten, und man werde durch Bestimmungen im Reglement für den Titeldienst dafür sorgen, dass die Zinsvergütung nicht über den gezogenen
Rahmen hinausgehe. Die Opposition gegen diesen Antrag wies in der Generalversammlung auf die Gründe des Art. 15, Ziff. 5, des Bankgesetzes hin. Man habe mit dieser Beschränkung der Annahme verzinslicher Gelder auf Verwaltungen des Bundes die Kantonalbanken als frühere Notenemissionsbanken schützen und ihnen Gelegenheit geben wollen, Gelder anzunehmen, um die Auf-

1049 gaben, die sie zu erfüllen hatten, auch in Zukunft ausführen zu können. Ferner habe man den Charakter der Nationalbank als reine Noten-, Giro- und Diskontobank wahren wollen. Die Aufnahme des Effektengeschäftes sei zum Schütze der ändern Banken, Kantonal- und Privatbanken, ausdrucklich mit der Einschränkung geschehen, dass die Gelder von Privaten nicht verzinst werden dürften. Nicht ganz ungefährlich könnte eine solche Konkurrenz deswegen werden, weil die National bank das wichtige Privileg geniesse, von kantonalen Steuern befreit zu sein. Da zudem der vorgelegte Wortlaut des Antrages nicht nur von Zinseingängen spreche, so müsse die Behauptung der Befürworter, es handle sich nicht um sehr hohe Beträge, als für die Zukunft nicht stichhaltig sich erweisen. Obgleich vom Vorsitzenden betont wurde, es sei nicht beabsichtigt, Art. 15, Ziff. 5, abzuändern, sondern man gedenke nur in Ziff. 10 dieses Artikels nach den Worten ,,Annahme von Wertschriften und Wertgegenständen zur Aufbewahrung und zur Verwaltung" den Zusatz zu machen : ,,und Verzinsung der sich hieraus ergebenden Guthaben", fand dieser Antrag nicht die Zustimmung der Aktionäre, sondern wurde mit beträchtlicher Mehrheit (43,785 gegen 3,974 Stimmen) verworfen.

In der Expertenkommission wurde diese Frage nochmals aufgegriffen, von der Annahme ausgehend, dass die Bundesversammlung befugt sei, auch Anträge des Bankrates, die keine Gnade vor der Generalversammlung gefunden haben, in Beratung zu ziehen. In der Diskussion, in welcher auf die schon in der Generalversammlung aufgeführten Punkte, vor allem den grundsätzlichen Charakter der Nationalbank als Noten-, Giro- und Diskontobank hingewiesen wurde, wurde auch der Befürchtung Ausdruck gegeben, eine Wiederaufnahme dieses Antrages des Bankrates sei geeignet, einen Konflikt mit der gi-ossen, in Opposition stehenden Mehrheit der Aktionäre herbeizurufen, und es könnte dadurch leicht die ganze Vorlage gefährdet werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme dieses Revisionspunktes fand keine Mehrheit.

Ein Grund, diesen Antrag hier wieder zu stellen, liegt für uns nicht vor, um so weniger, als die leitenden Behörden der Nationalbank keine Anregung in diesem Sinne mehr machten und diesen Antrag in ihrem Bericht vom 31. Dezember 1918 nicht mehr erwähnen.

9. Im Laufe der Vorarbeiten zum vorliegenden Entwurf
ist die Frage einer weit über die heutigen Vorschläge hinausgehenden Umgestaltung des Nationalbankgesetzes aufgeworfen worden. In einer vom 18. September 1918 datierten Eingabe ,,an die eidgenössischen Räte zuhanden der zuständigen Behörden"1 hat der Vorstand des Schweizerischen Freiland-Freigeld-Bundes unter Hin-

1050 weis auf die kommende Revision des Nationalbankgesetzes vorgeschlagen, der Nationalbank das Recht der Notenemission zu entziehen und dasselbe einem zu errichtenden eidgenössischen Währungsamt, das selbst keine Bankgeschäfte treiben dürfte, zu übertragen. Als Massstab für den Geldumlauf hätte diesem Amt fldie absolute Währung des schweizerischen Preisniveaus1' zu gelten.. Wenn die eidgenössische Warenpreisstatistik eine allgemeine Preissteigerung meldet, so wären Noten einzuziehen und zu vernichten. Neue Noten wären in Verkehr zu bringen, wenn das Preisniveau fällt. Rückzug und Inverkehrsetzung hätten immer so lange zu erfolgen, als die Steigerung oder das Fallen der Preise anhält, und zwar durch das Mittel der Ausgabe oder des Einzuges verzinslicher Gutscheine. Allfällige Einnahmen hätten in die Bundeskasse zu fliessen. Allfällige aus dem Entzug des Notenausgaberechtes sich ergebenden Verluste der Nationalbankaktionäre wären aus der Bundeskasse zu ersetzen. Die Preisstatistik wäre dem eidgenössischen statistischen Amt in Verbindung mit den Interessentenverbänden zu übertragen. . Der Vollständigkeit halber erwähnen wir hier auch den Eingang einer von etwa 300 Unterschriften getragenen Petition, sowie weiterer Eingaben in diesem Sinne.

Dein Freiland-Freigeld-Bund wurde Gelegenheit gegeben, seine Ansichten in der Expertenkommission zu vertreten, indem sein Vorsitzender als deren Mitglied ernannt wurde. Vom Präsidenten der Expertenkommission ist es in der Sitzung vom 30. April 1919 als ausgeschlossen bezeichnet worden, dass die Schweiz in der Frage einer Währungsreform, wie sie der Freiland-Freigeld-Bund erstrebe, allein vorgehen könne. Wenn in dieser Richtung überhaupt etwas geschehen solle, so könne dies nur im Wege einer internationalen Verständigung, vielleicht auf dem Boden des Völkerbundes, geschehen. Eine Revision des Nationalbankgesetzes im Sinne der Begehren des Freiland-Freigeld-Biindes sei heute ohne eine Änderung der Bundesverfassung nicht möglich. Der Vertreter des genannten Bundes verzichtete hierauf, die von seinem Bunde verfochtenen Ansichten in Diskussion zu bringen und unterbreitete dem Finanzdepartement den Vorschlag, es möchte eine besondere Kommission zur Prüfung der Währungsfrage eingesetzt werden. Trotzdem durch diese Stellungnahme des Vertreters des Freiland-Freigeld-Bundes
die Angelegenheit für die Beratung des Nationalbankgesetzes ausser Abschied und Traktanden gefallen ist, möchten wir nicht unterlassen, an dieser Stelle einige begründende Momente anzuführen, die es als angezeigt erscheinen lassen, im jetzigen Zeitpunkte auf eine Erörterung der Theorien des Freiland-Freigeld-Bundes nicht einzutreten.

1051 Das Geld hat als verkehrswirtschaftliches Gebilde, wie die moderne Verkehrswirtschaft selbst, ausgesprochen internationalen Charakter. Anderseits ist das Geld ein Objekt der Rechtsordnung und als solches abhängig von der Gesetzgebung eines konkreten Staates. Die scheinbar autonome, einzelstaatliche Geldgesetzgebung erleidet durch das internationale, wirtschaftliche Moment eine bedeutende Einschränkung. Es muss die Währung eines einzelnen Staates sich der internationalen Organisation des Zahlungsverkehrs, die ihren Charakter im wesentlichen von den führenden grossen Wirtschaftsgebieten erhält, einfügen.

Diese Tendenz der Anpassung an ein grosses Wirtschaftsgebiet zeigt sich deutlich in der schweizerischen Währungspolitik seit 1848. Als es sich darum handelte, für das gesamte Gebiet der Eidgenossenschaft an Stelle der bisherigen kantonalen Währungen eine einheitliche, eidgenössische zu schaffen, da hat man sich zwar darüber gestritten, ob man sich an die französische Frankenwährung oder an die süddeutsche Guldenwährung anlehnen solle, war aber darin einig, dass eine solche Anlehnung an das eine oder andere grosse Wirtschaftsgebiet notwendig sei. Das Bundesgesetz vom 7. Mai 1850 über das eidgenössische Münzwesen *) hat das französische Währungssystem zum Vorbild genommen.

Enger noch wurde die Verbindung durch den Eintritt der Schweiz in die lateinische Münzunion (23. Dezember 1865). Seither wurden Währungsfragen nur im Einvernehmen mit den übrigen Gliedern dieser Union gelöst. In der Währungspolitik der Schweiz ist immer darauf gesehen worden, für notwendig erkannte Reformen einzutreten, nie aber derart, dass sich eine Isolierung der Schweiz ergeben hätte. So fand bei den Unterhandlungen, die dem Abschluss der Münzunion von 1865 vorausgingen, der belgische Antrag, es sei die Union auf Grund der Goldwährung auszubauen, seitens der Schweiz lebhafteste Unterstützung, wobei letztere aber gleichzeitig betonte, dass man nicht allein vorgehen könne, sondern die Stellungnahme der Staaten mit grossen Wirtschaftsgebieten abwarten müsse. Auch in der Konferenz von 1874 hat der Bundesrat durch seine Delegierten, Feer-Herzog und Lardy, Einstellung der Silberprägungen und Übergang zur Goldwährung beantragt, aber allgemein war die Einsicht, dass eine Währungsreform nur in Verbindung mit den ändern Unionsmitgliedern
durchgeführt werden solle. Der im Nationalrat mehrfach gestellte Antrag, ohne Rücksichtnahme auf die übrigen Glieder der Union die Goldwährung einzuführen, wurde immer mit grosser Mehrheit abgelehnt.

Auch in ändern Ländern zeigt sich die Erscheinung, dass mau Währungsfragen nur im Anschluss an führende Wirtschaftsgebiete J

) Siehe Gesetzsammlung, a. F. I, S. 305.

1052 au lösen unternahm. So darf darauf verwiesen werden, dass das Deutsche Reich, als es im Jahre 1871 die Goldwährung einführte, dies im wesentlichen im Hinblick auf England tat. Wie die Massnahtnen auf dem Gebiete der Währungsgesetzgebung, so waren auch die währungspolitischen Reformbewegungen stets vom Gedanken geleitet, dass jede Währungsreform internationalen Charakter haben müsse. Ziel der bimetallistischen Agitation war immer, die Regierungen zur Einberufung und zur Beschickung internationaler Währungskonferenzen zu bewegen (Paris 1878 und 1881, Brüssel 1892), und nachdem in diesen Konferenzen der Wille der leitenden Wirtschaftsgebiete, besonders Englands, zu einem Festhalten an der Goldwährung sich zeigte, da musste man einsehen, dass das Schicksal der bimetallistischen Bewegung besiegelt war.

Auch die Reformbewegung, die auf eine Einschränkung der freien Goldprägung zielte, hatte internationalen Charakter. Die Ende des 19. und dann namentlich in den ersten Jahren des 20. Jahrhunderts wahrnehmbare Steigerung der Goldproduktion wurde von einzelnen Theoretikern in kausalen Zusammenhang zu der stets fortschreitenden Erhöhung des Preisniveaus, die sich in allen Ländern der alten und neuen Welt geltend machte, gesetzt.

So entstand der Ruf nach Einschränkung der freien Goldprägung.

Nie aber hat man den Versuch unternommen, dies auf dem Gebiete eines einzelnen Staates praktisch zu erproben. Das Ziel war immer eine internationale Konferenz und Vereinbarung. Ein erster Erfolg zeigte sich in dieser Richtung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo im Frühling 1912 der Präsident einen Kredit zur Einberufung einer internationalen Konferenz zur Prüfung der Ursachen der allgemeinen Preissteigerung erhalten hat. Und in dieser internationalen Richtung wird weitergearbeitet werden müssen.

In schroffem Gegensatze zu dieser seit Jahrzehnten gefestigten Erkenntnis, dass Währungsreformen nur auf internationalem Boden angebahnt und nur im Einvernehmen mit den wirtschaftlich führenden Grossmächten durchgeführt werden können, steht die Forderung des Freiland-Freigeld-Bundes, die Schweiz solle das Freigeld-Währungsprogramm isoliert und unbekümmert um die Gestaltung der ausländischen Währungspolitik durchführen. Diese Forderung ist um so erstaunlicher, als das vom Freiland-Freigeld-Bunde aufgestellte
Programm kaum noch als ein Währungsreformprogramm bezeichnet werden kann, seine Verwirklichung vielmehr geradezu eine Währungsrevolution bedeuten würde. Durch Verwirklichung dieses Programms würde die schweizerische Währung für die Dauer den Charakter einer von jeder Wertbeziehung zum Metall und von jedem festen Wertverhältnis zu ausländischen Valuten losgelösten Papierwährung erhalten. Die bisher in aller Welt mit der Notenemissionspolitik

1053 unlösbar verknüpften Aufgaben der Diskonto- und Devisenpolitik würden allein in der Schweiz der mit der Leitung der Notenemission betrauten Stelle entzogen (denn nach der Auffassung des Freiland-Freigeld-Bundes dürfte das Währungsamt keinerlei Bankgeschäfte betreiben), ohne dass die Stelle sichtbar wäre, der diese Aufgaben zugewiesen werden könnten. Dagegen würde das Währungsamt eine Aufgabe erhalten, die bisher nirgends und niemals dem Staate als Aufgabe überbunden, geschweige denn gelöst wurde : Sicherung der dauernden Stabilität des Preisniveaus und des Geldwertes.

Eine materielle Diskussion des vom Freiland-Freigeld-Bunde aufgestellten Programms erscheint dermalen überflüssig, weil die in diesem Programm der Währungspolitik gestellte Aufgabe, selbst wenn sie lösbar wäre, unmöglich von einem einzelnen Staate in Angriff genommen werden könnte. Der Taktik des Freiland-FreigeldBundes, der durch seine Agitation und seine Eingaben einseitig die schweizerische Währungspolitik zu beeinflussen bestrebt ist, liegt eine Verkennung der internationalen Struktur des Geldwesens zugrunde.. Selbst wenn die zur Gesetzgebung in der Schweiz berufenen Organe von der sachlichen Zweckmässigkeit des Freigeldprogramms überzeugt wären, könnten sie doch dieser Überzeugung keinen Einfluss auf die Gesetzgebung einräumen, wenn und solange eine Umbildung unserer WährungsVerfassung nach den Ideen des Freiland-Freigeld-Bundes zur völligen währungspolitischen Isolierung der Schweiz führen müsste. Bei dieser Sachlage kann den verantwortlichen Organen der schweizerischen Währungspolitik nicht zugemutet werden, den international gesicherten Boden, auf welchem wir stehen, zu verlassen, um einen Sprung ins Dunkle auszuführen.

Dem Freiland-Freigeld-Bunde bleibt anheimgestellt, seine Agitation auf internationale Basis zu stellen und im Auslande Anhänger zu werben. Gelingt es dieser Agitation, die europäische, öffentliche Meinung so weit zu beeinflussen, dass eine wirtschaftlich führende Macht die Initiative zur Einberufung einer internationalen Währungskonferenz ergreift, und die Regierungen der europäischen Staaten, insbesondere die Regierungen der mit uns münzalliierten Länder, bereit sind, eine zur Diskussion des Freigeldprogramms einberufene Konferenz zu beschicken, so wird sich auch der Bundesrat gewiss der Verpflichtung nicht entziehen, seinerseits Vertreter zu einer solchen Konferenz zu entsenden.

II. Hauptsächliche Gesichtspunkte der beantragteil Revision, Unser Gesetzesentwurf umfasst Textabänderungen verschiedener Natur. In erster Linie sind es diejenigen, die hervorgegangen sind

1054 aus den gemäas Art. 41, Ziff. 5, des geltenden Gesetzes gefassten Beschlüssen der Generalversammlungen der Aktionäre vom 28. September 1918 und vom 11. April 1919, und die eine materielle Abänderung des geltenden Gesetzes bezwecken. Weiter aber enthält der vorliegende Entwurf eine grosse Anzahl über die Anträge der Generalversammlungen hinausgehende Umarbeitungsvorschläge mehr formeller Natur.

Diese nur auf die Redaktion des neuen Gesetzes sich beziehenden Vorschläge beruhen teilweise auf den von den Generalversammlungen gestellten Anträgen, insofern, als sie eine Abänderung, eine Anpassung einzelner nicht direkt von den materiellen Anträgen berührten Gesetzesstellen erfordern. Schon in anderem Zusammenhang ist betont worden, dass auch an verschiedenen Stellen des Gesetzes eine Anpassung an die gegenwärtigen Verhältnisse notwendig erscheint, die eben heute, nach zwölfjähriger Tätigkeit, andere sind, als im Momente, da die Schweizerische Nationalbank gegründet und in das allgemeine Wirtschaftsleben hineingestellt wurde. Diese Anpassung muss am einen Ort durch Änderung, am ändern Ort durch Streichung des bisherigen Gesetzestextes erfolgen.

Im Interesse eines Überblickes über den materiellen Umfang der Anträge der Generalversammlungen erlauben wir uns, den Ausführungen über die Einzelbestimmungen eine nach Materien geordnete Übersicht über diese materiellen Anträge vorauszuschicken, begleitet von einer kurzen Erwähnung der Gründe, die zur Aufstellung derselben geführt haben, und mit einem Hinweis auf den vom einzelnen Antrag berührten Artikel des geltenden Gesetzes und des Entwurfes. Bei dieser systematischen Behandlung folgen wir im wesentlichen der in der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. September 1918 und dann vor allem auch der im Bericht der Nationalbank vom 31. Dezember 1918 eingeschlagenen Reihenfolge.

Es betreffen- die Anträge der Generalversammlung folgende Abschnitte des Gesetzes: a. Ausgabe, Einlösung, Deckung der Banknoten; Deckung der übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten (Abschnitt III); b. Rechnungsstellung, Reingewinn, Reservefonds (Abschnitt IV); c. Organe der Nationalbank (Abschnitt V); d. Dauer des Privilegiums der Nationalbank (Abschnitt VIII) ; e. Übergangsbestimmungen (Abschnitt X).

Zu a. Die Erfahrungen der Kriegszeit haben nachgewiesen, dass es zum Schütze
der Metallreserve der Notenbank, bzw. zu ihrer Kräftigung, sowie auch zur Befriedigung des gesteigerten Bedürfnisses nach Zahlungsmitteln notwendig werden kann, zeit-

1055 weilig Hartgeld durch kleine Notenabschnitte zu ersetzen, bzw.

neben dem Hartgeld auch kleine Noten im Umlauf zu halten.

Dies lässt es wünschenswert erscheinen, der · Nationalbank in der Zusammensetzung der Notenemission eine grössore Freiheit einzuräumen. Es empfiehlt dies eine Abänderung von Art. 19 des geltenden Gesetzes (Entwurf Art. 18), gemäss A n t r a g 1. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat darf die Bank auch andere Noten als solche zu 50, ÌOO, 500 und iOQO Franken ausgeben.

Die starke Steigerung der Notenemission (von rund 268 Millionen Franken am 23. Juli 1914 auf rund 900 Millionen Franken im August 1919) einerseits, und die immer mehr Platz greifende Ersetzung des Wechsels durch Sichtguthaben auf das Ausland anderseits, lässt die Erweiterung der zur Deckung der Noten geeigneten Aktiven wünschbar erscheinen. Ausserdem sollte für ausserordentliche Zeiten die Möglichkeit gegeben sein, vorübergehend die Deckungsquote der ausgegebenen Noten zu ermässigen (Ergänzungsantrag). Diese Gründe führen zu einer Modifikation des Art. 20 (Entwurf Art. 19) nach, An t r a g 2. In die Notendeckung dürfen weiter eingerechnet werden: Sichtguthaben auf das Ausland und auf zehn Tage kündbare Lombardvorschüsse in laufender Rechnung.

Die Metalldeckung muss zum mindesten 40 °/o der im Umlauf befindlichen Noten betragen. In ausserordentlichen Fällen kann das Deckungsverhältnis mit Bewilligung des Bundesrates vorübergehend bis auf 33*13 % ermässigt werden (Ergänzungsantrag).

Die Sicherung einer guten Ordnung in der Notenemission lässt neue Bestimmungen als geboten erscheinen. Darauf bezieht sich A n t r a g 3. Die Verpflichtung zur Einlösung bsw. zum Umtausch beschädigter Noten ist auf solche Stücke zu beschränken, auf denen sich Serie und Nummer erkennen lassen.

Art. 24 (Entwurf Art. 22).

Ferner (Entwurf Art. 24): A n t r a g 4. Der Rückruf ist im Gesetz vorzusehen und folgendermassen zu regeln: a. Der Rückruf einer Notenemission darf stattfinden, wenn ein grösserer Teil der im Umlauf befindlichen Noten dieser Emission beschädigt oder beschmutzt ist, wenn Nachahmungen der Noten in den.Verkehr gebracht sind, oder sonstige wichtige Gründe vorliegen.

1056 b. Jeder Rückruf bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

c. Der Bundesrat bestimmt die zu erlassenden Veröffentlichungen.

d. Zurückgerufene Noten werden während sechs Monattn von der ersten Veröffentlichung des Rückrufes an gerechnet, von allen öffentlichen Kassen des Bundes in Zahlung genommen.

e. Sie werden während zehn Jahren, von der ersten Veröffentlichung an gerechnet, von der Nationalbank an allen Kassen eingelöst oder umgetauscht.

f. Der Gegenwert von zurückgerufenen Noten, welche innert 'der zehnjährigen Frist nicht zur Einlösung vorgewiesen werden, verfällt dem eidgenössischen Invalidenfonds.

Zu b. Die Höchstdividende von 4 °/o wirkt sehr ungünstig auf den Kurs der Aktien ein. Mit Rucksicht auf die Bedeutung der Nationalbauk bei der Beurteilung des allgemeinen Landeskredites liegt es im Landesinteresse, durch eine Revision der jetzigen Gesetzesvorschrift dafür zu sorgen, dass der Kurs wieder auf pari kommt. Ausserdem ist zu bemerken, dass die Bundesverfassung in Art. 39 dem Aktienkapital, das zum grössern Teil in den Händen der Kantone und der Kantonalbanken liegt, eine ,,angemessene" Dividende sichert. Als solche wurde seit den 90er Jahren der Zinsfuss für eidgenössische Obligationen, vermehrt um eine Risikoprämie, erblickt, und dementsprechend im Jahre 1905 der Dividendensatz auf 4 °/o angesetzt. Heute ist der entsprechende Satz mindestens 5 J /a °/o. Gegenüber der Möglichkeit der höhern Dividende wird der Liquidationsanspruch der Aktionäre am Reservefonds beschränkt, für diesen aber anderseits wieder eine stärkere Äufnung in Aussicht genommen. Die Eventualität der Einberufung der zweiten Hälfte des Aktienkapitals ist vorhanden. Für die Bemessung der Tragweite der vorgeschlagenen Neuerung spielt der Reingewinn der Bank nach dem Krieg eine wesentliche Rolle.

Auf diesen Abschnitt des Gesetzes, Rechnungsstellung, Reingewinn, Reservefonds, nehmen vier Anträge Bezug: A n t r a g 5. Die jährliche Einlage in den Reservefonds wird auf 2 °/o des einbezahlten Aktienkapitals begrenzt.

Hierdurch erleidet Art. 27, Abs. l, eine Abänderung (Entwurf Art. 27, Abs. 1).

A n t r a g 6. Die Aktionäre haben Anspruch auf eine Grund' dividende von 4 °/o und auf eine Superdividende bis zum sehnten Teil des nach Speisung des Reservefonds und nach Ausschüttung der Grunddividende verbleibenden Reingewinns, höchstens aber auf illz °/o des einbezahlten Grundkapitals.

1057 Damit erbalten Abs. 2 und 3 des Art 27 eine neue Fassung (Art. 27, Abs. 2 und 3, des Entwurfes).

A n t r a g 7. Die Begrenzung des Reservefonds auf 30 °/o des einbezahlten Aktienkapitals soll wegfallen.

Art. 30, Abs. l, des Gesetzes (Entwurf Art. 26, Abs. 1).

A n t r a g 8. Die Ansprüche der Aktionäre an den Reservefonds im Falle der Liquidation der Bank sind auf ein Drittel desselben, jedoch nicht mehr als auf iO % des einbezahlten Aktienkapitals, zu normieren.

Art. 77, Abs. 2, des Gesetzes (Entwurf Art. 76, Abs. 2).

Zu c. Der verhältnismässig enge Geschäftskreis der Nationalbank hat auf Grund zwölfjähriger Erfahrung die Tunlichkeit der Vereinigung der Platz- und Rajongeschäfte von Zürich und Bern mit den Departementen des Direktoriums dargetan. Es liegt die Möglichkeit einer solchen Änderung im Interesse der" Beseitigung einer Überorganisation und eines bessern Kontaktes des Direktoriums mit dem aktiven Geschäft. Wir betonen die fakultative, nicht zwingende Natur dieser Bestimmung.

A n t r a g 9. Der Bankrat kann die Leitung der Geschäfte an den Plätzen Zürich und Bern und in den diesen zugeteilten Gebieten, unter Aufhebung der dortigen Zweiganstalten, den Departementen des Direktoriums übertragen.

Art. 4 erhält in diesem Sinne einen neuen Absatz 2.

Die bisherige Geschäftserfahrung hat noch eine Anzahl anderer Organisationsfragen aufgeworfen, die sich aus den nachfolgenden Anträgen ergeben : A n t r a g 10. Im Gesetg sind Stellvertreter der Mitglieder des Direktoriums ausdrücklich vorzusehen, die vom Bundesrat auf unverbindlichen Vorschlag des Bankrates auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt werden.

Art. 46 (Entwurf Art. 45).

A n t r a g 11. Die WahlJcompeienz des Bankausschusses wird dahin umschrieben, dass diese Behörde die Abteilungsvorsteher, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten der Bank ernennt.

Art. 52, Abs. 4 (Entwurf Art. 51, Abs. 4, und Art. 54, Abs. 4).

1058 A n t r a g 12. Die Kompetenz der Lokalkomitees wird auf die Kredittaxationen, die Kontrolle der Wechselverbindlichkeiten und der Lombardvorschüsse beschränkt. Die Lokalkomitees an den Sitzen von Zweiganstalten behalten das bisherige Vorschlagsrecht.

Art, 53, Abs. l (Entwurf Art. 52, Abs. 1).

A n t r a g 13. Die Lokaldirektionen werden der Regel nach einfach besetzt. Wo es die Verhältnisse eweckmässig erscheinen lassen, kann ein Subdirektor beigegeben werden.

Art. 57, Abs. l (Entwurf Art. 56, Abs. 1).

A n t r a g 14. Die Bestimmung, dass die Beamten und Angestellten der Nationalbank die Eigenschaft von Bundesbeamten haben, wird durch die andere ersetzt, dass diese Beamten und Angestellten der Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesbehörden und Beamten unterworfen sind.

Art. 62, Abs. l (Entwurf Art. 61, Abs. 1).

A n t r a g 15. Das vom Bankrat zu erlassende und vom Bundesrat zu genehmigende Geschäftsreglement bestimmt die Einzelheiten der Organe der Bank, die Besiehungen dieser Organe untereinander, die Besoldungsgrenzen, sowie die Geschäftsführung überhaupt.

Art. 63 (Entwurf Art. 62).

Zu d. Die Möglichkeit der Erstreckung der ersten Privilegiumsdauer der Bank auf 30 Jahre soll den Bund instand setzen, der Verpflichtung enthoben zu sein, bei schwieriger Zeitlage an die Organisation einer neuen Bank herantreten zu müssen.

A n t r a g 16. Dem Bund wird das Recht eingeräumt, durch ein vor dem 3i. Dezember Ì925 zu erlassendes Gesetz, den Ablauf des Privilegiums der Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten vom 20. Juni Ì927 auf den 20. Juni Ì931 zu verlegen.

Art. 75 des Gesetzes (Entwurf Art. 74).

Zu e. Ein letzter Antrag betrifft die Übergangsbestimmungen.

Es soll eine einheitliche Vorschrift für die Einlösung der Noten der früheren Emissionsbanken aufgestellt werden : A n t r a g 17. Der Ablauf der Einlösungsfrist für die Noten der frühern Emissionsbanken wird einheitlich auf den 20. Juni 1940 festgesetzt.

Art. 87 des Gesetzes (Entwurf Art, 78).

1059

III. Motive und Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen des Entwurfes.

I. Allgemeines (Art. 1--13).

Art. 1. Redaktionelle Anpassung an die heutigen Verhältnisse, unter denen mit der bereits bestehenden Nationalbank gerechnet werden muss. Ferner eine stilistische Abänderung der Fassung.

Art. 2. Keine Änderung.

Art. 3. Die im Schlussabsatz enthaltene Vorschrift ist durch Erfüllung gegenstandslos geworden und fällt weg. Im beantragten neuen dritten Absatz soll der Vollständigkeit halber gesagt werden, ·dass das Direktorium in drei Departemente eingeteilt sei. zwei mit Sitz in Zürich, eines mit Sitz in Bern.

Art. 4. Der Schlussabsatz ist heute ohne praktische Bedeutung und kann gestrichen werden. Die an Stelle des bisherigen Absatzes l tretenden neuen Absätze l und 2 bringen den Artikel in (bessern Einklang mit dem gegenwärtigen Zustand und berücksichtigen vor allem den A n t r a g 9, wonach der Bankrat die Leitung der Geschäfte an den Plätzen Bern und Zürich und in den diesen augeteilten Gebieten, unter Aufhebung der dortigen Zweiganstalten, den Departementen des Direktoriums übertragen kann.

Materiell wird durch diesen Antrag an der Kompromisslösung ·der Sitzfrage nichts geändert. Es soll durch diese Änderung nur ·eine Vereinfachung der Organisation, eine Geschäftserleichterung und damit zugleich eine Verminderung der Verwaltungskosten erfolgen. Nach genauer Prüfung aller Verhältnisse hat sich erwiesen, dass die Zweiganstalten Zürich und Bern ohne Schaden für die Abwicklung der Geschäfte mit den Departementen des Direktoriums verschmolzen werden könnten. Es hat die Praxis in dieser Richtung bereits Ansätze gezeigt, insofern, als die Zweiganstalt Bern zugunsten des II. Departementes des Direktoriums auf die Wertschriftenverwaltung und die Zweiganstalt Zürich zugunsten des I. Departementes auf die wesentlichsten Devisengeschäfte verzichten musste. Neben dem Vorteil eines engern Kontaktes dieser beiden Departemente auf dem Markt würde eine allgemeine Beseitigung des Nebeneinanderbestehens von Zweiganstalt und Departement auch grosse Erleichterungen im innern Dienst mit sich bringen, nämlich eine Verminderung der inneru Korrespondenz und -eine Beseitigung zweifacher Buchungen. Damit verbunden wäre naturgemäss eine Einschränkung des Personalbedarfes. Durch diese allgemeine Anwendung des Grundsatzes
von Antrag 9 käme auch ·das III. Departement (das Kontroll-DepartemenQ in Zürich in die Lage, durch Zuweisung aktiver Geschäfte einen befriedigendem Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

75

1060 Arbeitskreis als bisher zu erhalten. Auf alte Fälle soll durch diese Zusammenlegung für die ändern Zweiganstalten kein Nachteil entstehen, wie vom Vertreter des Direktoriums in der Expertenkommission ausdrücklich festgestellt wurde.

Zu bemerken ist, dass diese Organisationsänderung nicht als eine obligatorische vorgesehen ist, sondern es soll nur der Praxis die freie, vom Gesetz nicht eingeschränkte Möglichkeit gegeben werden, auf dem genannten Wege eine Vereinfachung der Organisation zu suchen und ihr für den Fall der Nichtbewährung die Rückkehr zum alten Zustand offen gelassen werden. Organisationsfragen brauchen zu ihrer Lösung Freiheit, Zeit und die Möglichkeit der Berücksichtigung nicht nur der allgemeinen Verhältnisse, sondern auch aller Einzelbedingungen, wie sie durch die Zeitumatände, die Personal Veränderungen und den Geschäftsverkehr gesetzt werden.

Sie lassen sich auf eine befriedigende Weise nur von den Nächst-, beteiligten, in diesem Falle von den Bankbehörden lösen. DasGesetz soll nur den Rahmen bieten, und zwar einen solchen, der für erfolgreiche Organisation einen genügend weiten Spielraum lässt..

Art. 5. Die Tatsache, dass man heute eine bestehende und nicht mehr eine zu errichtende Nationalbank im Auge haben mussr lässt eine Redaktionsänderung für Absatz 2 und 3 als geboten erscheinen. Auch sollte in Absatz 2 nicht nur gesagt werdeny dass die zweite Hälfte des Aktienkapitals auf den von der Bankverwaltung sechs Monate im voraus bekanntzugebenden Zeitpunkt einzubezahlen ist, sondern auch, dass es der Bankrat ist, der den Einzahlungsbeschluss zu fassen hat. Im weitern soll auch dieEventualität berücksichtigt werden, dass nur ein Teilbetrag desRestes zur Einzahlung gefordert würde.

Art. 6. Der ursprüngliche Art. 6 kann, weil erfüllt, wegfallenAn seine Stelle ist der bisherige Text von Art. 8, der keine A bänderung erfährt und inhaltlich hieher gehört, zu setzen.

Art. 7. Absatz l erscheint überflüssig, da heute mit der erstmaligen Verteilung der Aktien nicht mehr gerechnet werden mussr und kann gestrichen werden. Der zweite Absatz der deutschen; Fassung soll dem französischen Text entsprechend genauer gefasst werden. Ferner empfiehlt es sich, ,,Zeichnung" an Stelle von, ,,Subskription* zu setzen. Die Absätze 3 und 4 können mit Rücksicht auf den neuen Text des bisherigen
Absatzes 2 wegfallen.

Speziell Absatz 3 ist durch die erstmalige Ausgabe im Jahre 1907 erfüllt. Sollte in Zukunft das Aktienkapital erhöht werden, sogilt der neue Art. 6, Satz 2.

Art. 8 entspricht dem bisherigen Art. 9.

Art. 9 u. 10 entsprechen den bisherigen Art. 10 u. 11..

1061 Art: 11. In Absatz 2 des frühern Art. 12 ist die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt nur für den Fall der Auflösung oder der Vereinigung mit einer ändern Aktiengesellschaft (Art. 665 und 669 OR.) vorgesehen gewesen, während ss sich empfiehlt, diese Publikation allgemeiner für alle Bekanntmachungen, welche nach Vorschrift des Gesetzes durch öffentliche Blätter zu erfolgen haben, vorzuschreiben.

Art. 12. Gegenüber dem bisherigen Text des Art. 13 muss eine Anpassung an das seither in Kraft getretene Bundesgeseta über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917 J) vorgenommen werden.

Art. 13 entspricht dem bisherigen Art. 14.

II. Geschäftskreis der Nationalbank (Art. 14--16).

Art. 14 erleidet gegenüber dem früheren Art. 15 insofern eine Änderung als gemäss Antrag 2, Satz l, in Ziffer 3 die Sichtguthaben auf das Ausland ausdrücklich erwähnt werden. Hinsichtlich der materiellen Änderung verweisen wir auf die Ausführungen zu Art. 19 des Entwurfes. Bei Annahme dieses Art. 19 muss ferner in Ziff. 4 des vorliegenden Artikels eine Auseinanderhaltung der auf feste Termine und für längstens drei Monate gegebenen Lombardvorschüsse und solchen in laufender Rechnung mit höchstens zehntägiger Kündigungsfrist erfolgen. Ziffer 5 soll neben den Verwaltungen ausdrücklich auch die Anstalten erwähnen, wobei z. B.

an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzeru zu denken ist.

Art. 15. Antrag 9, wie er unter Art. 4 begründet wurde, verlangt eine redaktionelle Modifikation gegenüber dem alten Art. 16. Jn Ziffer l ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zweiganstalten Zürich und Bern vielleicht eingehen werden.

Art. 16. In der Expertenkommission wurde folgender Nachsatz als Miuderheitsantrag gestellt: ,,Die Gestaltung des Ausweises wird durch Verordnung des Bundesrates bestimmt." Da wir der Ansicht sind, dass die Form des Ausweises am besten dem Ermessen der Nationalbankbehörden Überlassen bleibt, nehmen wir diesen Antrag nicht auf und belassen die Fassung des frühern Art. 17.

III. Ausgabe, Deckung, Einlösung und Rückruf der Banknoten (Art. 17--24).

Wir machen hier aufmerksam auf die dem Inhalt dieses Abschnittes besser entsprechende Reihenfolge der Titelangaben J

) Siehe Gesetzsammlung, n. F. Bd. XXXIV, S. 59.

1062 und auf die Weglassung des früheren Passus: ,,Deckung der übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten.1* Der ursprüngliche Art. 21, der diese Deckung ordnete, ist schon durch die Novelle 1911 aufgehoben worden. Heute wird beantragt, diesem Abschnitt gemäss Antrag 4 einen Artikel über den Rückruf der Noten einzugliedern, was eine weitere Anpassung der Titel Überschrift erfordert.

Art. 17. Keine wesentlichen Änderungen gegenüber Art. 18 altes Gesetz. Entsprechend einer in der Expertenkommission gemachten Anregung soll eine bestimmtere Fassung gewählt werden: ,,Die Nationalbank gibt nach Bedürfnis des Verkehrs und unter den durch dieses Gesetz aufgestellten Bedingungen Banknoten aus, . . .a Dadurch kommt nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung zum Ausdruck, die sich aus Art. 39, Abs. 3, der Bundesverfassung ergibt.

Art. 18. Der neue Text des Absatzes 2 entspricht unserm A n t r a g l und tritt an Stelle des frühern Art. 19, Abs. 2.

Wir verweisen auf einige Daten der allerletzten Vorkriegszeit und der Kriegsjahre. Am 30. Juli 1914 mussten wir die Nationalbank ermächtigen, gemäss Art. 19, Abs. 2, des geltenden Gesetzes die bereit gehaltenen Noten zu Fr. 20 zum Schütze der Goldvorräte auszugeben 1). In Erweiterung des genannten Absatzes 2 des Art. 19 sahen wir uns veranlasst, den Bundesbeschluss vom 3. August 1914 zu erwirken, um die Ausgabe von Noten zu Fr. 5 zu ermöglichen 2). Es war ein schwerer Schaden für den Metallvorrat der Bank uud für die Notendeekung, dass diese gesetzliche Grundlage erst geschaffen werden musste. Trotzdem dies in wenigen Tagen geschehen konnte, ist doch in der Zeit vom 23. Juli bis 3. August 1914 der Silberbestand der Nationalbank von rund 19 Millionen auf 6 Millionen, also auf etwas weniger als 1k des früheren Bestandes gesunken. Mitte August 1914 konnten die Bundeskassascheine zu Fr. 5, 10 und 20 als Banknoten in Umlauf gesetzt werden. Am 1. September 1914 mussten wir die Nationalbank ermächtigen, Abschnitte von Fr. 40 anzufertigen und in Bereitschaft zu halten 3). Bald hierauf konnte die Darlehenskasse ihre Seheine von Fr. 25 ausgeben 4 ). Als im Frühjahr 1915 der Mangel von Silberscheidemünzen bedrohlich zu werden schien, haben wir die Darlehenskasse zur Bereitstellung von Noten zu Fr. l und 2 angehalten.

Aus diesen Daten ergibt sich, dass Umstände eintreten können, die es als angezeigt erachten lassen, innert kürzester Zeit kleine ') Siehe Siehe Siehe ) Siehe

2 ) 3 ) 4

Gesetzsammlung, Bd. XXX, Gesetzsammlung, Bd. XXX, Gesetzsammlung, Bd. XXX, Gesetzsammlung, Bd. XXX,

S.

S.

S.

S.

333.

349 und 352.

424.

471.

1063 Notenabschnitte zum Schütze der Metalldeckung auszugeben, und dass man zweckmässigerweise auch unter die bisherige Limite von Fr. 20 gehen muss, sei es zum Schütze des Silberbestandes, sei es, um dem Mangel an Scheidemünzen zu begegnen. Damit eine solche Emission rasch geschehen kann, sollte die gesetzliche Grundlage hierfür im entscheidenden Moment bereits geschaffen sein. Neben den kleinen Abschnitten sind aber auch grössere als die regulären Abschnitte wünschenswert.

Diese von den regulären Noten zu Fr. 50, 100, 500 und 1000 abweichenden Werte sollten nicht nur in ausserordentlichen Fällen, wie bisher die Noten zu Fr. 20, bewilligt werden. Einmal ist mit dem Erfordernis der Ausserordentlichkeit nichts Bestimmtes, Eindeutiges gesagt. Man ist hier immer auf die Auslegung angewiesen. Im weitern ist es denkbar, und gerade die heutige Zeit ist dafür eiu Beispiel, dass auch nach Verschwinden der ausserordentlichen Umstände im politischen Sinn an eine sofortige Einziehung der aussergewöhnlichen Abschnitte nicht gedacht werden darf, da die Nachfrage nach Gold und Silber noch eine sehr erhebliche und andauernde sein kann, und man trotzdem auch von einem wirtschaftlich anormalen Zustand vielleicht nur im Sinne einer weitgehenden Interpretation reden kann. In Ermangelung fester Kriterien auf der Basis des Begriffes der Ausserordentlichkeit ist es zweckmässiger, die Auggabe solcher irregulärer Abschnitte ganz allgemein zu gestatten und nur gewisse Sicherungen zu verlangen. Zu diesem Zwecke möchten wir in die neue Fassung den Passus aufnehmen, dass für die Ausgabe solcher anderer Abschnitte als zu Fr. 50 bis Fr. 1000 die Nationalbank die Genehmigung des Bundesrates einzuholen hat. Es gibt dies die Sicherung einer doppelten Überprüfung der Notwendigkeit und zugleich auch die Gewähr, dass in kritischen Momenten schnell gehantielt werden kann. Zur Verstärkung dieser gesetzlichen Sicherung kommt noch der Umstand, daas kleine Noten wegen der verhältnismässig teuren Erstellungskosten, und der grossen Abnutzung nur in dringenden Fällen zur Anwendung gelangen werden.

Art. 19, Abs. 1. Der bisherige Art. 20 erfährt in Absatz l eine erste materielle Änderung durch A n t r a g 2, S a t z 1; daneben auch eine redaktionelle Modifikation. Sodann bedingt Satz 2 dieses Antrages (der sogenannte Ergänzungsantrag) eine
materielle Änderung auch des Absatzes 2 des Artikels 19.

Die Ausdehnung der nichtmetallischen Deckung der Noten bildet einen der wichtigsten Revisionspunkte, die in diesem Entwurf zur Diskussion gestellt werden. Es ist die Deckungsfrage ein Kapitel, das sowohl in der Theorie, worauf wir hier nicht

1064 näher eintreten können, als auch in der Gesetzgebung der einzelnen Länder auf die verschiedenste Art und Weise zu lösen versucht wurde.

Unser Nationalbankgesetz verlangt in Art. 20 eine Metalldeckung von mindestens 40 % der umlaufenden Noten und für den Rest eine Deckung durch Wechsel, Checks, Schuldverschreibungen und Schatzscheine. Eine Reihe europäischer Notenbanken hat weniger strenge Bedingungen einzuhalten. Wir erlauben uns, dies durch eine dem Bericht der Nationalbank entnommene Zusammenstellung darzutuQ.

B a n q u e de F r a n c e : Es bestehen keine Vorschriften über die Deckung des Notenumlaufes. Die Deckung ist g a n z dem Ermessen der Bankleitung überlassen.

D e u t s c h e R e i c h s b a n k : 1ls durch Metall, wozu u.a.

auch alle kursfähigen deutschen Münzen gerechnet werden, ferner.

Reichskassenscheine einschliesslich diejenigen der Darlehenskasse; Rest: Wechsel und Checks.

Ö s t e r r e i c h - U n g a r i s c h e B a n k : 40°/o in Metall (inklusive 60 Millionen Kronen ausländische Noten und Devisen); Rest: fremde Noten und Devisen, diskontierte Wertpapiere und "Warrents, L o m b a r d v o r s c h ü s s e auf E d e l m e t a l l und Wertpapiere, eingelöste, verfallene Wertpapiere und Coupons.

I t a l i e n i s c h e N o t e n b a n k e n : 4 0 % des Notenkontingentes (bei Ausbruch des Krieges 660 Millionen Lire) Metall, wovon mindestens 3k aus Gold und Goldvaluten bestehen sollen.

Dazu dürfen ferner gerechnet werden: bis 11 % des Notenumlaufes Devisen auf Länder der lateinischen MUnzuuion (auf Gold und Silber lautend), Schatzscheine fremder Staaten, bis zu 3Va °/o des Notenumlaufes, Kontokorrentforderungen bei ausländischen Banken. Die Überschreitung des Kontingentes muss entweder voll durch Metall gedeckt sein oder zu 40 °/o unter Bezahlung der Notensteuer. Staats Vorschüsse müssen nur bis 33 Vs °/o in bar gedeckt sein. D i e ü b r i g e n D e c k u n g s m i t t e l u n t e r l i e g e n d e m freien Ermessen der Banken.

S c h w e d i s c h e R e i c h s b a n k : Notenkontingent bestehend aus 100 Millionen Kronen mit 40 Millionen Kronen Metall gedeckt, ferner dem Betrag, um den der Metallbestand 40 Millionen Kronen übersteigt. Zum Metallbestand wird u. a. gerechnet: Gold im Ausland, Kontokorrentguthaben im Ausland nach Abzug der Schulden an das Ausland. Deckung für den Rest: Staatspapiere, Staatsobligationen der allgemeinen Hypothekenbank, schwedische, an fremden Börsen notierte Obligationen.

1065 B a n k von N o r w e g e n : Der Notenumlauf darf um 35 Milflionen Kronen den Goldbestand übersteigen. Zum letztern gehören auch Goldguthaben bei ausländischen Korrespondenten bis 1la des gesamten Goldbestandes, ferner 3 Millioneu Kronen Guthaben bei ·den zwei ändern skandinavischen Notenbanken.

D ä n i s c h e N a t i o n a l b a n k : 50 °/o des Umlaufes durch den Metallbestand, wozu alle gesetzlichen Münzen gerechnet werden, sowie bis 2/5 des Bestandes die sofort fälligen Guthaben bei den ·ändern skandinavischen Notenbanken nach Abzug der respektiven .Schulden. Je 100 Kronen des Restes des Umlaufes sind zu decken mit 125 Kronen sofort fälligen Guthaben an ausländische Korrespondenten, oder Lombarddarlehen, oder öffentlich notierten Obligationen zum Börsenkurs oder Hypothekardarlehen bis auf 6 Millionen Kronen.

N i e d e r l ä n d i s c h e B a n k : 40°/o durch Metall; für den Rest keine Vorschriften.

B e l g i s c h e No t i o n a l b a n k : lk des Umlaufes durch Metall, ·wozu auch die in Gold zahlbaren Sichtguthaben auf das Ausland gerechnet werden. Für den R e s t sind nur l e i c h t r e a l i s i e v ltare A k t i v e n vo r g e s c h r i e b e n .

B a n k von S p a n i e n : bis 1200Millionen Umlauf: Va durch Metall, wovon mindestens lk in Gold. 1200--1500 Millionen Umlauf: 60 °/o durch Metall, wovon mindestens 40°/o Gold und bis 20°/o Silber. 1500--2000 Millionen Umlauf: 70°/o Metall, wovon mindestens 50 °/o Gold, bis 20 °/o Silber. Der nicht metallisch gedeckte Teil des Umlaufes ist angelegt in L o m b a r d d a r l e h e n b i s a u f d r e i M o n a t e , spanischen Schatzscheinen ·und spanischer innerer Rente.

G r i e c h i s c h e N a t i o n a l b a n k : Va des Umlaufes durch Metall, wobei die Differenz zwischen Metallbestand und Notenumlauf das Eigenkapital nicht übersteigen darf. Zum Metallbestand werden auch gerechnet die Forderungen auf erstklassige Auslandfirmen. Für den Rest des Umlaufes kommen in Betracht : Schatzkammerwechsel und Wechsel, griechische Staatsobligationen.

R u m ä n i s c h e N a t i o n a l b a n k : 40°/o des Umlaufes durch ·Gold, wozu bis höchstens 30 % des Betrages erstklassige Wechsel auf englische, französische und belgische Häuser gerechnet werden (können.

Verglichen mit den soeben angeführten Deckungsbestimmungen ·einer grossen Anzahl
kontinentaler Notenbankgesetze kann die von uns beantragte Erleichterung für die Notendeckung nicht als ·eine weit-, oder gar als eine zu weitgehende betrachtet werden.

Die Einbeziehung der Sichtguthaben auf das Ausland und der auf

1066 10 Tage kündbaren Lombardvorschüsse in laufender Rechnung in die gesetzlichen Deckungsmittel bedeutet nur die gesetzliche Sanktionierung einer von uns auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten den Bankbehörden erteilten und durch die wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig gewordenen Erlaubnis (Bundesratsbeschluss.

vom 15. Juni 19181), Sichtguthaben auf das Ausland und Forderungen aus der Belehnung von Wertschriften und Edelmetallen bis auf weiteres iu denjenigen Teil der Deckung der von ihr ausgegebenen Noten einzubeziehen, der nicht aus Metall besteht.

Die Sichtguthaben auf das Ausland sind in den letzten Jahren, namentlich während des Krieges, mehr und mehr an die Stelleder Wechsel und Checks auf das Ausland getreten. Bei den auswärtigen Korrespondenten, so vor allem in New York, London und Paris, auch in Holland und Spanien, sowie in beschränktem Masse in Berlin und Wien musste die Nationalbank stets grosse Guthaben stehen lassen. Es handelt sich um die Bereitstellung von Beträgen, die der Bund für die Zahlung von Warenankäufen im Ausland benötigt. Dieser Zustand wird allem Anschein nach noch lange nicht aufhören. Die Landesversorgung, sei es durch Bundesmonopol& oder durch den freien Handel, wird in Zukunft weiterhin grosse Auslandguthaben erfordern, für deren Beschaffung die National bank auch in Anspruch genommen wird. Diese Bereitstellung bedingte eine entsprechende Notenausgabe, ohne dass bis jetzt gleichzeitig der Gegenwert als Deckung hätte verwendet werden können. Esist daran zu denken, dass diese Auslandguthaben sich regelmässig.

um den Betrag der sich auf der Reise befindenden Auslandwechsel vergrössert, deren Gesamtbetrag bei den bis heute herrschenden Verkehrs Verhältnissen in die Millionen geht. Dadurch wird der Ausweis des Wechselbestandes zugunsten der ausländischen Sichtguthaben wesentlich verkleinert. Diese Sichtguthaben, über die jederzeit brieflich oder telegraphisch verfugt werden kann, sind' sowohl eine liquide als auch eine sichere Anlage. Sie werden eine sehr gute Deckung der Noten bilden, da die Nationalbank von Anfang an darauf gehalten hat, nur mit erstklassigen Auslandbanken in Verkehr zu treten.

Was die Lombardvorschüsse in laufender Rechnung betrifft, so liegt gegenüber dem Bundesratsbeschluss vom 15. Juni 1918 eine Einschränkung vor. Wir beantragen heute,
es seien nur die auf 10 Tage kündbaren Vorschüsse dieser Art als Notendeckung.

zu gestatten. Damit scheiden die länger laufenden, weniger liquiden und meistens einer privaten Kundschaft erteilten aus, und es verbleiben die hauptsächlich an grosse Banken für kurze Zeit, übeiMonatsende oder Monatsmitte gewährten, die, wie die Erfahrung: ') Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 632.

1067 gezeigt hat, jeweilen rasch abbezahlt werden. Im Sinne dieser Teilung in kurzfristige und langfristige Lombardvorehüsse mussten wir auch in Ziffer 4 des neuen Art. 14 eine Änderung vornehmen, worauf an geeigneter Stelle bereits aufmerksam gemacht worden ist. Betonen möchten wir, dass nicht eine Förderung des Lombardgeschäftes erstrebt wird, sondern es soll durch die Einbeziehung dieser Werte in die Notendeckung nur rechtzeitig auch für aussernormale Zeiten die gesetzliche Grundlage gebildet werden.

Art. 19, Abs. 2. Auch dieser E r g ä n z u n g s a n t r a g beruht auf der Erfahrung, und zwar der jüngsten Zeit, wie wir bereits bei Behandlung der-Entstehung des vorliegenden Entwurfesbetont haben. Eine Abweichung vom bisherigen Prinzip-der metallischen Notendeckung ist nicht beabsichtigt. Eine derartige Änderung: würde eine Umgestaltung der WährungsVerhältnisse bedingen, wasr wie schon in der Einleitung ausgeführt wurde, nur auf internationalem Boden geschehen könnte. Eine Aufrollung aller theoretischen Fragen, die auf diesem Gebiete sehr zahlreich und umstritten sind, kann hier nicht erfolgen. Bleiben wir auf dem alten, bis jetzt im grossen und ganzen sich als sicher erwiesenen Boden.

Zwei Momente sind es, die auf das Deckungsverhältnis einwirken, der Notenumlauf und der Metallvorrat. Diese beiden Faktoren haben in der allerletzten Zeit ihren Einfluss auf das Deckungsverhältnis der schweizerischen Noten ausgeübt. Seit Bestehen der Nationalbank bemühte sich deren Leitung, den Goldund Silbervorrat zu vergrössern, um von dieser Seite aus die Grundlage für ein starkes Deckungsverhältnis zu schaffen, das auch in kritischen Zeiten genügende Sicherheit zu bieten imstande war. Seit Betriebseröffnung der Nationalbank, a,lso seit 1907, bis 1913 hat sieh deren Metallvorrat von Fr. 58,* Millionen auf 193,6 Millionen vergrössert. Auch während der Kriegsjahre war die Nationalbank stets bestrebt, die Metallreserve zu äufnen, allein freie Hand hatte sie nicht mehr. Immerhin gingen in der Zeit vom 27. Juli 1914 bis Ende 1918 rund für Fr. 315 Millionen Gold und für Fr. 118,5 Millionen Silber ein, wovon rund 70 Millionen Silber und in den letzten Julitagen 1914 auch 4,s Millionen Gold in Umlauf gesetzt wurden. 73,6 Millionen Gold und 9,5 Millionen Silber sind seit Beginn des Krieges bis Ende 1918 an die
Industrieabgetreten worden ; die Versorgung gewisser Industrien und Gewerbe mit den für sie notwendigsten Rohmaterialien musste, als volkswirtschaftlich wichtiger, der Notendeckung vorangestellt werden.

Gerade in anormalen Zeiten ist es nicht zu vermeiden, dass sich der Notenumlauf dem regulierenden Einfluss der in die Hände der Bankbehördeu gegebenen Mitteln und selbst staatlichen Massnahmen entzieht. Neben Gründen allgemeiner Natur -- erhöhter

1068 Bedarf an Zahlungsmitteln infolge der Teuerung, vermehrte Barzahlungen, erhebliche Thesaurierung, vermehrte Verwendung der Noten im Ausland usw. -- tritt in erster Linie der vermehrte Bedarf bzw. die grössere Ausnützung der Diskontokredite seitens der regulären Kunden, der Banken ; dazu gesellen sich nach Umständen Wechseleinreichungen von Bund und Bundesbahnen, Kantonen und Gemeinden. Ein Bild Über die Steigerung des Notenumlaufes während des Krieges geben die nachstehenden Zahlen : Notenumlauf in Millionen Franken : Ende Ende Ende JahresdurehJuni Oktober · Dezember schnitt 1914. . . . 263 429 456 335 1915. . . . 423 443 466 409 1916. . . . 433 485 537 430 1917. . . . 540 613 702 535 1918.

. . . 721 891 975 733 In solchen Momenten des gesteigerten Bedarfes ist es das erste Erfordernis, dem Zahlungsverkehr keine Hindernisse in den Weg zu legen, sondern eine in vernünftigen Grenzen verbleibende Steigerung des Notenumlaufes eintreten zu lassen. Dies allein kann der Bevölkerung die volle Sicherheit zurückgeben, unnötigen Notenbezügen entgegenarbeiten und die Verhältnisse wieder in normale Bahnen bringen. In den kritischen Novembertagen 1918 hat sich der Notenumlauf rapid gesteigert, und die Bank sah sich ausserstande, den Metallbestand zu ergänzen. Eine Einschränkung der Notenausgabe durfte nicht vorgenommen werden; es hätte dies die Lage nur noch verschlimmert. Es blieb nur die Möglichkeit, die gesetzliche Bestimmung der Deckungsquote zu übertreten, wenn die Panik weiter dauerte, oder aber auf schnellstem Wege, damals war dies dank der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates rasch möglich, eine kleinere Deckungsquote zu schaffen. Heute stellt sich die Frage so: was kann geschehen, damit die Nationalbank auch in Zukunft für solche ausserordentliche Fälle die Mittel in der Hand hat, sofort auf gesetzlichem Wege ihre Vorkehren zu treffen? Die Konsequenz aus den gemachten Erfahrungen wäre, nach dem Vorbild Frankreichs, das keine ziffernmässige Deckungsvorschriften kennt, sondern nur verlangt, dass sich Notenumlauf, Barbestand und Wechselportefeuille so verhalten sollen, dass die Einlösbarkeit der Noten gewahrt bleibe, alle zwingenden Bestimmungen in dieser Richtung fallen zu lassen. Wir erwähnen hier auch die zutreffenden Ausführungen Helfferichs über die praktische Durchführung der Deckungsvorschriften: ,,Jede Vorschrift einer Minimaldeekung muss deshalb so weit bemessen sein, dass sie für die Geschäftsleitung der Bank in ruhigen

1069 Zeiten bedeutungslos bleiben muss. So war bei der Reichsbank die durchschnittliche Metalldeckung des Notenumlaufes seit dem Jahre 1883 stets höher als 80 °/o ; und dabei ist es nicht ganz sicher, ob dio Bank im Falle einer ernsthaften politischen Krisis die gesetzlich als Minimaldeckung vorgeschriebene Dritteldeckung aufrecht erhalten könnte. Kann aber in kritischen Zeiten die Bank die Minimaldeckung nicht mehr aufrecht erhalten, dann muss im Interesse des Ganzen diese Vorschrift ebenso suspendiert werden, wie in England die Begrenzung des ungedeckten Notenumlaufes ·durch die Peelsakte. Anderseits ist es nicht möglich, die Bankleitung durch eine gesetzliche Vorschrift zu zwingen, in ruhigen Zeiten eine so hohe Deckung zu halten, dass dadurch eine Minimaldeckung in kritischen Zeiten gewährleistet wird. Das I n n e halten einer M i n d e s t d e c k u n g in kritischen Zeiten «teilt eben so grosse A n s p r ü c h e an das P f l i c h t bewusstsein und die geschäftskluge Voraussicht der ßankleitung, wie die solide Geschäftsführung überhaupt, welche durch solche Vorschriften gar a n t i e r t w e r d e n soll. Die Vorschrift der Drittelsdeckung ist also für eine gute Bankleitung überflüssig, für eine schlechte Bankleitung wirkungslos. Sie ist s c h ä d l i c h , w e i l i h r e Suspension im Falle der Not geeignet ist, dieselben p a n i k a r t i g e n W i r k u n g e n zu e r z e u g e n , welche stets die Suspensation der Peelsakte begleitet haben."Unser in erster Linie für ruhige Zeiten geschaffenes Bankgesetz sucht die Lösung darin, dass es eine auch für anormale Verhältnisse geltende Deckung des Notenumlaufes in Metall fordert.

Um allen Möglichkeiten gerecht zu werden, muss die Nationalbank auch · in ruhigen Zeiten einen weit kräftigern Metallschatz unterhalten als den heute als Minimum erforderten von 40%. Wie sie dies während ihres Bestehens getan hat. zeigt folgende Tabelle: Durchschnitt Jahresminimum Jahresmaximum o/o

1907 1908 1909 1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

65,74 72,05 71,4i fi6.,os 68.35 67J8S 71,09 63,33 70,57 75,63 74,i5 58,98

°/o

·/·

51,09 51,97 52,91 54,i8 53,96 54,49 55,33 46,93 57,89 65,77 58,30 45,i8

80,69 91,45 84,33 72,50 78,i6 74,66 76,98 78,03 77,oi 83,45 83,32 69,38

1070

Also auch in den kritischen Tagen des Kriegsausbruches hat sie die gesetzlichen Bestimmungen innehalten können; es hat die Deckungsquote allerdings das bedrohliche Minimum von 46,98 "/&· erreicht. Über die Bewegung im Jahre 1918, als eine Stärkung des Metall Vorrates durch die Zeitumstände nicht mehr möglich war,, gibt die nachstehende Tabelle Aufschluss: 1917 31. Dezember

%· 58,30

1918

21.

31.

30.

30.

7.

15.

23.

31.

Februar März Juni September Oktober ,, ,, ,,

1918 7. November 12.

,, . . . . . .

15.

,, 23.

,, 30.

,, 7. Dezember 15.

.

23.

,, 31.

,,

69,as (Höchststand) 61.31 61a9 53,5s 53,2o 53,36 52,77 48,9i % 48,ie 45,is (Tiefstand) 45,67 47,03 46,Bs 47,ss 48,88 49,30 48,49

1919

31. Januar 28. Februar

53,ss 53,»4

Die Bankbehörden haben es als ihre Pflicht betrachtet, den> Antrag auf Abänderung des Gesetzes in dieser Richtung zu stellen, damit für alle Eventualitäten eine derart tiefe Mindestgrenze für die Deckung geschaffen werde, unter die man auch in aussergewöhnlichen Fällen nicht gehen soll, wenn die bisherigen Metallvorräte beibehalten werden, d. h. wenn man für normale Zeiten die nämliche Deckungspolitik verfolgt wie bisher. In diesem Sinne nehmen wir den Antrag der Bank auf, und wir glauben, dies mit gutem Gewissen tun zu können. Einmal haben die zu Abs. l desvorliegenden Artikels gemachten Ausführungen gezeigt, dass eine Reihe anderer Notenbanken ebenfalls nur eine Mindestgrenze von* 33^3 °/o für die Metalldeckung haben, ohne dass Missstände be-

1071 ·kannt geworden sind. Und dann muss als Hauptsache für einen .gesunden Notenumlauf der Umstand betrachtet werden, dass die Bankleitung eine pflichtbewusste und kluge sei, die gemäss ihrer Erfahrung auch in ausserordentlichen Zeiten, wenn die Verhälnisse ·sie zwingen, vorübergehend von der starken Deckung nur derart abweicht, als es durchaus notwendig ist. Wir dürfen den Zu-sicherungen der Nationalbankbehörden Glauben schenken, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag keineswegs um die allgemeine Tendenz zur Vermehrung der Notenzirkulaüon handelt. Als Sicherung ·ist übrigens in der beantragten Fassung des Absatzes 2 die jeweilige Bewilligung des Bundesrates für eine vorübergehende Reduktion ·des DeckuDgsminimums auf 33 Vs °/o vorgeschrieben.

Textlich möchten wir noch empfehlen, statt des Ausdruckes Metallreserve die richtigere Bezeichnung Metalldeckung anzuwenden.

Art. 20. In lit. & wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zweiganstalten Bern und Zürich nach dem Entwurf eingehen 'können. Zur Verbesserung und Verallgemeinerung der Fassung ist ·der Schlusssatz zu ändern in: ,,Hierbei ist der Einlösungsdienst den Bedürfnissen der Plätze entsprechend einzurichten."· Art. 21. Die Nationalbank empfiehlt eine unveränderte Übernahme des Textes von Art. 23 des geltenden Gesetzes. In der Expertenkommission kam Absatz 3 wegen der Zuständigkeit für ·die Aufhebung der Einlösungspflicht der Noten zur Sprache. Von einer Seite wurde vorgeschlagen, es sei dieselbe der Bundesversammlung zuzusprechen und demgemäss auch im neuen Art. 64 beizufügen, dass die Beschlussfassung über die Erweiterung der Rechtsverbindlichkeit für die Annahme der Noten durch die Bundesversammlung zu geschehen habe, unbeschadet einschlägige, vor·sorgliche Massnahmen des ßundesrates, wenn es die Umstände gebieten. Die Mehrheit der Expertenkommission stellte sich aber auf den Standpunkt, dass die Kompetenz dem Bundesrat zuzuweisen sei.

Es ist dies durch die Fassung möglich : ,,Eine weitergehende Rechtsverbindlichkeit für die Annahme der Noten der Nationalbank kann nur bei Notlagen in Kriegszeiten durch den Bundesrat ausgesprochen werden."1 In diesem Sinne mü«ste auch Art. 64 ergänzt werden.

Eine weitere Anregung, über die die Experten keinen Beschluss fassten, ging dahin, in Form eines neuen Artikels zu sagen : ,,Der ißundesrat ist
befugt: a. bei Notlagen in Kriegszeiten die Einlösungspflieht der Noten der Nationalbank aufzuheben; ·b. die Rechtsverbindlichkeit für die Annahme der Noten auszusprechen.a

1072 Wir stellen Ihnen heute den Antrag, durch einfache Abänderung des Absatzes 3 von Art. 21 die notwendige Regelung vorzunehmen und von der Einführung eines neuen Artikels abzusehen. Dieser würde in der vorgeschlagenen Fassung dem Art. 39,, Absatz 6, der Bundesverfassung widersprechen, welcher die Aufstellung einer Rechtsverbindlichkeit der Banknotenannahme nicht allgemein zulässt, sondern ausdrücklich nur bei Notlagen in Kriegszeiten. Materiell ist zu sagen, dass, solange man auf dem Boden, der Metalldeckung steht, man auch für die Kriegszeit nicht um die Einlösungspflicht herumkommen kann. Es empfiehlt sich die redaktionell einfachere Fassung, die von einer Unterscheidung von.

Annahme- und Einlösungspflicht absieht.

Art. 22. Gemäss A n t r a g 3 wird die Fassung des früheren Art. 24 dahin modifiziert, dass für die Bank eine Pflicht der Einlösung beschädigter Noten nur besteht, wenn sich Serie und Nummer erkennen lassen. An der bisherigen, weitherzigen Praxis, welche gutgläubigen und namentlich auch weniger bemittelten Personenin grossem Masse Entgegenkommen beweist, soll nichts geändert werden.

Art. 23 entspricht dem bisherigen Art. 25.

Art. 24 wird neu eingefügt gemäss A n t r a g 4. Es handelt sich hier um die notwendige Ausfüllung einer Lücke im Gesetz.

Es wird dieser Artikel auch sehr bald praktische Bedeutung erlangen, da der Rückruf einiger, während der Kriegszeit ausgegebener Notenabschnitte sehr bald nötig werden dürfte, so z. B.

der Rückruf der als Noten ausgegebenen Bundeskassenscheine.

Ein Rückruf darf aber nicht nur vorgesehen werden für beschmutzte Noten oder wenn gelungene Fälschungen zirkulieren, sondern auch schon dann, wenn gefährliche Nachahmungsversuche nachgewiesen, sind, wenn infolge der technischen Fortschritte gewisse Notenarten nicht mehr genügend geschützt sind, wenn Noten wegen geringer Qualität des Papieres leicht zerreissen oder bei ändern wichtigen Gründen.

In Absatz 4 dieses Artikels ist die Verjährungsfrist analogder im Buudesratsbeschluss über die Darlehenskasse für die Kassenscheine angesetzten zehnjährigen Rückrufsfrist bestimmt worden. Die Statistik hat gezeigt, dass die aufgerufenen Noten> zum grössten Teil schon nach kurzer Zeit zur Einlösung gelangen,, und dass nach zehn Jahren nur noch ein Verhältnis massig verschwindender Teil aussteht, der während
der folgenden Periode in ziemlich unverändertem Umfange verbleibt. Es sind das ebeni in der Hauptsache die verlorenen oder verbrannten Noten. Einezu lange Frist könnte leicht die unerwünschte Wirkung haben,,.

107$ dass im Publikum eine Gleichgültigkeit entsteht, die dem Rtlckfluss der Noten schädlich wäre. Es wird dies mit ein Grund gewesen sein, dass Österreich eine Frist von bloss sechs Jahren angesetzt hat, und im Deutschen Reich eine solche von 2 J /2 Jahrenzu Recht besteht. Auf alle Fälle erscheint uns die 30jährige Frist,, wie sie die alten Notenbanken gekannt haben, als zu lang.

Über den Notenrückfluss geben folgende Tabellen Aufschluss : 1. Noten der 7 Emissionsbanken, die ab i. Juli Ì882 auf dasEmissionsrecht verzichteten.

Umlauf Abnahme, in 1000 Fr.

30. Juni 31. Dezember 31.

31.

,, 31.

,, 31.

.,, 31.

31.

,, 31.

^ 31.

31.

,, 31.

,, 31.

,, 31.

,, 31.

,, 31.

,, 31.

,,

1882 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1900 1905

9,892 8,477 5,313 379 225 202 190 185 183 177 170 168 167 165 164 98 87

1,415 3,164 4,934 154.

23 12 5 2: 6 7 2 l 2 l

2. Noten der ehemaligen Emissionsbanken, die 1907 durch dieNationalbank abgelöst wurden.

Umlauf Abnahmein 1000 Fr.

15.

30.

31.

30.

31.

30.

31.

30.

31.

31.

Juni ,, Dezember Juni Dezember Juni Dezember Juni Dezember ,,

1907 1907 1907 1908 1908 1909 1909 1910 1910 1911

235,144 190,041 129,011 99,640 73,056 48,148 24,646 13,488 9,262 6,457

45,10$ 61,030 29,371 26,584 24,908 23,502 11,158 4,226 2,80&

1074 Umlauf Abnahme in 1000 Fr.

.31. Dezember 1912 .31.

,, 1913 31.

., 1914 31.

v 19I5 31.

,, 1916 31.

,, 1917 .31.

,, 1918

5,187 4,400 3,845 3,380 2,662 2.426 2,258

1,270 787 555 465 718 236 168

3. Bundeskassenscheine, emittiert Ì9Ì4.

Umlauf Abnahme in 1000 Fr.

.31. Dezember 1914

31.

31.

-31.

31.

,, ,, ,, ,,

1915 1916 1917 1918

28,785

964 282 191 147

27,821 682 91 44

IV. Rechnungsstellung, Reservefonds, Gewinnverteilung (Art. 25--29).

Die Bezeichnung Gewinnverteilung statt Reingewinn entspricht dem Artikelinhalt besser; auch soll die Reihenfolge der Über.Schriften dem Inhalt des Abschnittes angepasst werden.

Art. 25 deckt sich mit dem Text des alten Art. 26.

Art. 26. Die vom bisherigen Art. 30 geregelte Materie ist sachlich begründeter den Artikeln über die Gewinnverteilung vor.zustellen.

Gemäss A n t r a g 7 wird der Text des alten Art. 30 derart modifiziert, dass die Begrenzung des Reservefonds auf 30 °/o des einbezahlten Grundkapitals wegfällt. 1918 beläuft sich der Reservefonds, einschliesslich der aus dem Jahresergebnis 1918 zugewiesenen Fr. 500,000, auf Fr. 3,940,858. 48 ; also wird es noch einige Zeit dauern, bis das bei dem heute ein bezahlten Aktienkapital von 25 Millionen nach dem Gesetz mögliche Maximum von 7,6 Millionen für den Reservefonds erreicht ist. Vorderhand ist also die praktische Bedeutung der vorliegenden Änderung gering. Doch ist bereits in.der Einleitung dieser Botschaft betont worden, dass -die heutige Revision nach menschlichem Ermessen auf lange Zeit hinaus der Nationalbank die gesetzliche Grundlage bieten werde.

An und für sich ist ferner, angesichts der heutigen Verhältnisse, die das Schicksal mancher Unternehmung als unsicher erscheinen lassen, für die Zukunft eine reichlichere Speisung des Reservefonds geboten. Auch nötigt die Valutapolitik, stets grössere Summen an Devisen im Portefeuille zu halten und somit auch das Risiko zu

1075 tragen. Auch diesen Umständen muss durch eine stärkere Aufnung ·des Reservefonds Rechnung getragen werden. Zum Vergleich darf hier herangezogen werden, dass die Deutsche Reichsbank auf Ende 1917 ein Reservekonto von 52,c« °/o besass, wozu dann erst noch ·die Reservestellungen für zweifelhafte Forderungen und für Kriegsverluste, zusammen nochmals 131,oe, °/o, kamen.

Die Streichung der Maximalgrenze des Reservefonds bedingt ·die Beseitigung des Absatzes 3.

Art. 27.. Gegenüber dem bisherigen Text des Art. 27 tritt rgemäss A n t r a g 5 eine Änderung ein. Heute wird die Verteilung des Reingewinnes derart vorgenommen, dass zunächst 10 % des ·durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahreserträgnisses, im Maximum aber Fr. 500,000, dem Reservefonds .zufallen sollen. Aus dem Rest wird die Dividende von im Maximum 4 °/o ausgerichtet. Der nun verbleibende Teil des Reingewinnes fällt dem Bund für sich oder zuhanden der Kantone zu.

Diese Beschränkungen für die Bildung des Reservefonds wurden entgegen kaufmännischer Übung vorgeschrieben, um zu verhindern, dass eine zu reichliche Reservedotierung die Ablieferung an Bund und Kantone willkürlich beeinflussen könne. Der Antrag, wie er heute gestellt ist, hält an den gesetzlichen Beschränkungen über die jährlichen Reservestellungen fest, begrenzt aber das Maximum, statt durch eine feste Zahl, durch eine Verhältnisquote zum einbezahlten Aktienkapital. Der neue Modus entspricht dem gegenwärtigen Maximum von Fr. 500,000, solange nur die Hälfte des Aktienkapitals einbezahlt ist, hat aber den Vorteil, dass eine Erhöhung der Reserve im gleichen Masse vorgenommen werden kann, wenn neue Einzahlungen oder eine Erhöhung des Aktienkapitals beschlossen würde.

Durch A n t r a g 6 wird neben der Grunddividende von 4 °/o eine Superdividende in der Höhe von 10 % des nach Speisung «des Reservefonds und Ausschüttung der Grunddividende verbleibenden Reingewinnes vorgesehen, die aber l lk °/o des ein bezahlten Aktienkapitals nicht übersteigen soll. An der bisherigen Reihenfolge der Verteilung des Reingewinnes wird dadurch nichts geändert : Reservefonds, Grunddividende, Superdividende, Entschädigung an die Kantone, Deckung des Bundes.

Schon einige Jahre bestand in den Bankbehörden die Ansicht, dass die gegenwärtige Dividende von 4 °/o nicht mehr als eine ,,angemessene"
im Sinne der Bundesverfassung Art. 39 augesehen werden könne. Es ist dieser Ansicht auch in den Generalversammlungen von 1911, 1913 und 1915 Ausdruck verliehen worden.

Um einen Vergleich mit den Dividenden einiger Notenbanken anderer Länder zu ermöglichen, geben wir nachstehende Zusammenstellung: Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

76

1076 nviioniUn uivinenaen

Deutsche Reichsbank %

Banque Österr.-ungar. Bank von de France Bank England %

%

%

1907 1908 1909 1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916

9,89 17,5 7,07 9 7,77 16 6,5i 9 5,83 14 5,si 9 . . . . . . 6,4s 14 6,45 9 5,86 14 7,« 9 6,95 16 8,57 9 8,43 20 9,22 10 10,24 19 7,7i 10 8,97 20 8,79 10 8,68 24 9,i5 10 Die Folge unserer geringen Dividende, wie sie im Gesetze vorgeschrieben ist, zeigt sich naturgemäss im niederem Kurs der Nationalbankaktien; denn erfahrungsgemäss wird die Kursbildungnur wenig dadurch beeinflusst, dass von der Bank über die den Aktionären auszurichtende, den heutigen Geldverhältnissen nicht mehr entsprechende 4 °/oige Dividende hinaus noch eine oder mehrere Millionen verdient werden, wenn dieser Überschuss andern zugute kommt.

Schon bald nach der Emission notierten die Aktien unter pari, und in der Folge hat sich der Kurs noch weiter verschlechtert.

Über diesen Gang gibt die folgende Tabelle Aufschluss: °/o

1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918

. . . . höchst . . . .

,, , . . . .

,, . . . .

,, . . . .

,, . . . .

,, . . . .

,, . . . .

,,

500 505 500 478 480 456 476 495 500

°/o

tiefst 492 ,, 490 ,, 472 ,, 464,5 ,, 460 ,, 4 5 5 ,, 450 ,, 460 ,, 460

Es muss das Ansehen der Nationalbank, namentlich im Ausland, angesichts dieser tiefen und andauernd unter pari stehenden Kurse, leiden, vor allem deshalb auch, weil man im Ausland die alleinige Ursache, die gesetzlich limitierte, und zwar für die heutigen Verhältnisse zu tief begrenzte Dividende nicht überall genügend kennt. So kann es vorkommen, dass man unrichtigerweise den Tiefstand des Aktienkurses auf die geschäftliche Führung des Institutes zurückführt. Dass als einziges Mittel zur Hebung des Kurses eine angemessene Erhöhung der Dividende in Betracht

1077 kommen kann, ergibt folgende Überlegung. Der Aktienkurs ist die Resultante aus der gegenwärtigen und künftigen Rendite, der besondern Gewinnchancen und des Risikos. Das Risiko bei der Nationaibank darf, wir wollen nicht sagen auf Null, aber doch sehr niedrig eingeschätzt werden. Sicher ist, dass besondere Gewinnchancen nicht zu erwarten sind. Sonach verbleibt als massgebender Faktor nur die Rendite, die nun eben durch die Erhöhung- der gesetzlichen Limite verbessert werden soll. Aus den Entwürfen von 1894, 1899 und 1904 betreffend ein Gesetz über die zentrale Notenbank geht hervor, dass man immer davon ausging, es solle die Dividende etwa 1/2 °/o höher sein als die Rendite erstklassiger Obligationen des Bundes oder der Kantone. So hat man die ,,angemessene" Verzinsung des Art. 39 der Bundesverfassung aufgefasst. Vergleichen wir einmal die Dividende von 4 °/o mit der mittlern Rentabilität der ausgegebenen Bundesanleihen: %

"/o

1894 1897 1899 1903

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

3,55 3 3,50 3,20

1906 1907 1908

. . . . 3,50 . . . . 3,52 . . . . 4

1909 1912 1913 1914

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. 3,83 . 4 . 4,26 . 4,76

1915 1916 1917

. . . . 4,80 . . . . 5,03 . . . . 4,96

Zu ergänzen ist noch, dass die Mobilisationsanleihen von 1918 eine durchschnittliche Rendite von 5,ia °/o und die Ende 1918 ausgegebenen Kassenscheine eine solche von 5,5 °/o abwerfen.

Wie sich an einem Stichtag Ende 1918 die Kurse und die jeweilige Verzinsung einiger erstklassiger, schweizerischer Werte gegenüber dem Jahresdurchschnitt von 1905 stellen, zeigt nachstehende Aufstellung:

%

3 x/2 3 3 3 4 3 Va 3 J /2 3'/2 3 ] /2

·

1905

1918

Jahresdurch- Verschnitt zinsung % °/o

21. Sep- Vertember zinsung "/o °/o

Obligationen S. B. B., A--K 99,15 ,, Eisenbahnrente 97,70 Anleihen Eidg. 1897. . . 93,90 ,, 1903 . . . 92 Eisenbahnrente, Centralbahn 107 Obligationen, Centralo. Sept.

97,ss ,, Gotthardbahn.

98,so Jura-Simplon 1894 98,i5 ,, N.O.B. 1896/97 98,88

3,63 3,os 3,i9 3,26 3,74 3,57 3,55 3,56 3,54

73,so 4,77 58.

5,i7 73 4,i9 67,25 4,46 78 5,i3 72,so 4,83 74,2B 4,7i 70 5 86,25 4,oe

1078 So war die natürliche Folge, dass die Nationalbankaktie immer tiefer gewertet wurde, was für die Aktionäre eine Benachteiligung zur Folge hatte. Im übrigen denke man daran, wie sich für die Hauptaktionäre, d. h. die Kantone, die Sachlage gestalten würde, wenn die Einzahlung des ausstehenden Aktienkapitals oder eine Erhöhung desselben beschlossen würde und die Kantone den einzuzahlenden Betrag zuerst durch ein kantonales Anleihen aufnehmen müssten. Da ein solches heute nicht unter 5 °/o verzinst werden könnte, ergäbe sich für die Kantone ein Verlust von mindestens l °/o.

Dass also die Dividende von der niedern, gesetzlichen Limite von 4 °/o befreit werden rnuss, ergibt sich aus diesen Ausführungen einwandfrei. Die Frage ist nur noch, ob dies durch eine bewegliche Dividende oder aber durch einen neuen, festen Satz zu geschehen habe. Abermals einen festen Satz in das Gesetz aufzunehmen, empfiehlt sich schon aus den heutigen Erfahrungen nicht. Aber auch das andere Extrem, eine frei bewegliche Dividende, eignet sich nicht. So kam man dazu, ein gemischtes System zu wählen, eine feste Grunddividende, entsprechend der bisherigen, und dazu die Möglichkeit einer Superdividende mit einer angemessenen Limite. Die Superdividende richtet sich nach dem effektiven Reingewinn und folgt damit kaufmännisch als richtig empfundenen und der Natur der Dividende gemässen Grundsätzen.

So hat sich die Mehrheit der Aktionäre zu einem Antrag bekannt, der im Maximum eine Superdividende von l Va °/o vorsieht,, und den Vorschlag, die Superdividende nicht zu limitieren und die Festsetzung derselben jeweilen dem Bankrat oder der Generalversammlung zu überlassen, sowie denjenigen, die Dividende auf 6 °/o zu bemessen, bzw. eine feste Superdividende von 2 °/o zu bestimmen, abgelehnt. Nicht unberücksichtigt ist zu lassen, dass bei der Kursbildung auch die Aussicht auf die künftig bessere Dividende eine Rolle spielt. Man darf also, wenn man einen nachhaltigen Einfluss auf den Kurs erwarten will, die Möglichkeit einer solchen Besserung nicht allzusehr beschneiden. Wir glauben mit den Nationalbankbehörden, dass der von den Aktionären gefasste ßeschluss, wie er auch Ihnen heute als unser Antrag vorliegt, sachlich begründet ist und sich in bescheidenem Rahmen hält, und dass von ihm auch die erhoffte Wirkung zu erwarten ist. Auf
Grund dieses Antrages und der bisherigen Jahresergebnisse hat die Nationalbank eine Tabelle aufgestellt, die Aufschluss darüber gibt, wie sich nach dem beantragten Modus die Dividendenergebnisse der letzten Jahre gestaltet hätten:

1079

Jahr

1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918

Reingewinn nach Abzug der Grunddividende 10°/o des Übergesetzlichen Einlage in den schusses Reservefonds Betrag °/o 2271

1000

2317

1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000 1000

2733

3138 4772 4007 6929 7458 4987

4 4 4 4 4 4 4 4 4

127

131 173 213 377*

301 593* 646* 399*

Superdividende Max. 172% Betrag

127 131 173 213 375 301 375 375 375

Totaldividende

% 0,61

4,61

0,53

4,53

0,69

4,ca

0,86

4,86

1,50

5,50

1,20

5,20

1,50

5,50

1,50

5,50

1,50

5,50

'

* Die Verteilung von 10% des Überschusses hätte die Ausschüttung folgender Superdividenden gestattet: 1914: l,si %, 1916: 2,37 °/o, 1917: 2,58°/o, 1918:

V/o.

In der Expertenkommission wurden verschiedene Anträge gestellt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen : 1. die Dividende und die Superdividende sollen in ein gewisses Verhältnis zum Diskontosatz, bzw. zum Lombardzinsfuss gebracht werden, in der Weise, dass die Dividende und die Superdividende zusammen den durchschnittlichen, offiziellen Diskontosatz des Geschäftsjahres, bzw. den durchschnittlichen Lombardzinsfuss, um nicht mehr als l °/o oder l1/« °/o überschreiten sollen j 2. man solle in Erwartung, dass eine bestimmtere Formulierung gefunden werde, in das Gesetz nur den Grundsatz aufnehmen, dass die Dividende die Parität der Aktien sichern soll.

Diese Anträge wurden mit dem Vorschlag der Bankbehörden, wonach für die Festsetzung der Dividende einzig der Reingewinn der Bank massgebend ist, zur Abstimmung gebracht. Die Mehrheit der Experten sprach sich für den Antrag der Bankbehörden aus, der somit zur Annahme gelangte. Wir haben, nachdem diese Dividendenfrage auch in dieser Richtung von fachmännischer Seite geprüft, eine andere Lösung als diejenige der Nationalbank aber für nicht empfehlenswert befunden worden ist, keine Veranlassung, auf die oben erwähnten Vorschläge der Expertenkommission zurückzukommen, wollten es aber nicht unterlassen, Ihnen von diesen Kenntnis zu geben.

1080 Art. 28. Absatz 2 wird gestrichen, da die dreijährige Rückzugsfrist längst abgelaufen ist. Der bisherige Absatz 3, nun Absatz 2, niuss infolgedessen umredigiert und der heutigen Sachlage angepasst werden.

Art. 29. Entspricht dem bisherigen Art. 29.

V. Organe der Nationalbank (Art. 30--63).

'

Art. 30. Entspricht dem Art. 31 des alten Gesetzes.

Art. 31. Es empfiehlt sich die Einschiebung eines neuen 'Absatzes, wonach neben den Mitgliedern des Direktoriums auch den Mitgliedern des Bankrates, die Nichtaktionäre sind, die Teilnahme an den Generalversammlungen mit beratender Stimme gestattet wird. In Absatz l ist die Bezeichnung ,,Aktienbueh" durch die üblichere, und auch in Art. 7 und ff. verwendete ,,Aktienregister1* ersetzt worden. Im übrigen keine Änderung des alten Art. 32.

: Art. 32. Im zweiten Absatz des bisherigen Art. 33 hat das ,,auch" keine Berechtigung und soll gestrichen werden.

Art. 33--39. Entsprechen den Art. 34--40.

Art. 40. Ziffer 1 von Art. 41, altes Gesetz, fällt gemäss der Streichung von Art. 4, Schlussabsatz, weg.

Art. 41. Der bisherige Wortlaut der Art. 42, Abs. 3, kann zur Folge haben, dass für gewisse Fälle diese Bestimmung versagt, nämlich dann, wenn bei einer Abstimmung über Erneuerung oder Auflösung die beiden Meinungen sich ungefähr die Wage halten, so dass weder für die eine noch die andere eine Zweidrittelmehrheit sich ergibt. Wir schlagen deshalb eine Fassungsänderung vor, die auch eine durch diese praktischen Bedenken gegebene materielle Änderung enthält, insofern, als die Zweidrittelmehrheit nur für die Auflösung der Gesellschaft verlangt wird.

Art. 42. Entspricht dem Art. 43, altes Gesetz.

Art. 43. Da die im ersten Satz des alten Art. 44 enthaltene Vorschrift für alle Organe und für die Beamten und Angestellten der Bank gilt, so gehört sie richtigerweise in die ,,Allgemeinen Bestimmungen* (Art. 57 des Entwurfes"). Satz 2 wird dieser Verschiebung angepasst.

Art. 44. Entspricht dem alten Art. 45.

Art. 45. Entspricht dem Text des alten Art. 46, mit der Ausnahme, dass Abs. 3, Ziff. 3, bei Annahme des A n t r a g e s 10 eine Abänderung erleidet.

Dieser Antrag 10 sieht Stellvertreter der Mitglieder des Direktoriums vor, die vom Bundesrat auf unverbindlichen Vor-

1081 schlag des Bankrates auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt werden. Es muss auffallen, dass im bisherigen Gesetz eine solche Stellvertretung nicht vorgesehen war, denn in Wirklichkeit wird eine solche kaum zu umgehen sein. Das vom Bundesrat genehmigte Reglement für das Direktorium hat diese Lücke derart ausgefüllt, dass den Departementsvorstehern Subdirektoren beigegeben wurden, die jene im Falle der Verhinderung vertreten.

In dieser. Stellvertretung kommen sie in die Lage, an den Beratungen des Direktoriums teilzunehmen, Weisungen an die Lokaldirektionen zu erteilen, sowie Aufsicht und Kontrolle über die Zweiganstalten auszuüben. Die erwähnte Lücke im Gesetz und deren Ausfüllung durch das Reglement brachte nun den Widerspruch mit sich, dass die Mitglieder der Lokaldirektionen auf ·eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt sindj die ihnen aber übergeordneten Subdirektoren beim Direktorium als vom Bankausschuss gewählte Beamte es nur auf drei Jahre sind. Durch den vorliegenden Antrag werden die Subdirektoren beim Direktorium hinsichtlich Wahl- und Amtsdauer den Mitgliedern des Direktoriums und der Lokaldirektionen gleichgestellt. Auch hier ist dem Bankrat das Vorschlagsrecht gegeben.

Art. 46--50. Entsprechen den Art. 47--51.

Art. 51. Absatz 3 des bisherigen Art. 52 ist entsprechend dem unter Art. 45 dieses Entwurfes besprochenen Antrag 10 dahin zu modifizieren, dass auch die Stellvertreter der Mitglieder des Direktoriums berücksichtigt werden.

Die Absätze 4 und 5 werden durch A n t r a g 11 berührt, und zwar derart, dass Absatz 4 vereinfacht und Absatz 5 gestrichen wird. Heute umfasst die Wahlkompetenz des Bankausschusses alle. Beamten, deren Jahresbesoldung Fr. 4,000 übersteigt, ausser ·den Mitgliedern des Direktoriums und der Lokaldirektionen. Er hat also Wahlvorschläge für Stellen zu behandeln, mit denen er niemals in Berührung kommt. Auch ist die Grenze von Fr. 4000 heute nicht mehr gerechtfertigt, da bei den heutigen Lohnansätzen die Kompetenz des Bankausschusses zu sehr auf die untern Beamtungen ausgedehnt wird. Die Wahlkompetenz des Bankausschusses soll sich nur auf Beamte erstrecken, die namens der Bank nach aussen aufzutreten haben, also auf die Abteilungsvorsteher, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.

Art. 52. Gegenüber dem früheren Art. 53 und gemäss dem unter Art. 4
des Entwurfes behandelten Antrag 9 wird ein neuer Absatz 2 eingeschaltet.

Die Absätze l und 2 (neu 3) werden durch A n t r a g 12 abgeändert, wobei für Absatz 2 (neu 3) auch Antrag 11 zu berücksichtigen ist.

1082 Nach den bisherigen Erfahrungen hahen die Lokalkomiteesbei der Beratung der Kredittaxationen, der Prüfung des Wechselmaterials und der Lombardgeschäfte immer wertvolle Dienste geleistet. Auf diese Tätigkeit will die Nationalbank nicht verzichten, sondern ausdrücklich die Lokalkomitees hierfür iu Aussicht nehmen.

Dagegen dürften diese Lokalkomitees von den übrigen materiellen und formellen Geschäften der 2jweiganstalten entlastet werden, um so mehr, als die Nationalbank im Kontrolldepartement ein hierfür besonders ausgebildetes Orgao besitzt. Durch diese Beschränkung, soll den Lokalkomitees die nötige Zeit für die wichtigste Tätigkeit gegeben werden. Aufgaben, von denen im voraus bekannt ist, dass die Lokalkomitees nicht in der Lage sind, sie zur eigeuen Zufriedenheit voll erfüllen zu können, sollen ihnen entzogen und dadurch soll die Verantwortung für die bleibenden Funktionen gestärkt werden. Die Mitwirkung bei der Wahl der Lokaldirektionen und der Ernennung des obern Personals soll ihnen bleiben. Nur wenn gemäss Antrag 9 die Vereinigung der Departemente und Zweiganstalten in Bern und Zürich erfolgen sollte, müssteu die Lokalkomitees auf ihr Mitspracherecht in Personalangelegonheiten gegenüber dem Direktorium verzichten. Es darf hier erwähnt werden, dass den Lokalkomitees Gelegenheit gegeben wurde, sich zu diesen Änderungen auszusprechen, und dass sie alle denselben zugestimmt haben.

Der frühere Absatz 3 wird zum Absatz 4 und erleidet eine teilweise Streichung. Die Vorschrift, dass Mitglieder des Bankrates,, die am Orte einer Zweiganstalt wohnen, in das Lokalkomitee wählbar sind, erscheint zu eng und ist, ganz wörtlich genommen, bereits durchbrochen worden, indem ein in La Chaux-de-Fondswohnendes Mitglied des Bankrates im Lokalkomitee Neuenburg sitzt.

Die Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 5 und 6.

Art. 53. Entspricht dem alten Art. 54.

Art. 54. Der bisherige Art. 55 bekommt durch die Anträge 10 und 11 zwei neue Absätze. Man hielt es von jeher für selbstverständlich, dass dem Direktorium ein Mitspracherecht bei der Wahl seiner eigenen Mitglieder eingeräumt werden müsse. Aber es wurde bisher als eine Lücke empfunden, dass das Gesetz dem Direktorium ein Mitspracherecht bei der Wahl der Stellvertreter der Mitglieder des Direktoriums und der Mitglieder der Lokaldirektionen nicht ausdrücklich
einräumte. Der vorgeschlagene Text füllt dieselbe aus.

Art. 55. Die beiden ersten Absätze mussten gegenüber dem frühern Text des Art. 56 den Anträgen 9 und 10 entsprechend abgeändert werden.

1083 Sodann ist Absatz 4 in einer ändern Fassung vorgeschlagen, die die heutige Geschäftsverteilung genauer umschreibt.

Der Bankrat hat sodann den Wunsch ausgesprochen, dass die Ausscheidung der Geschäfte zwischen den Departementen durch das in Art. 63 (neu Art. 62) vorgesehene, vom Bundesrat zu genehmigende Geschäftsreglement geregelt werden möge, und nicht mehr durch eine Verordnung des Bundesrates. Das Wesentliche der Geschäftsverteilung ist bereits in Absatz 4 dieses Artikels gesagt. Was weiter noch geordnet werden müsste, sind interne Organisationsfragen, die sich auch nach Zweckmässigkeitsrücksichten und Personalverhältnissen zu richten haben. Eine Sicherung liegt in der Pflicht, die Genehmigung des Bundesrates einzuholen.

Art. 56. Die neue Fassung des Absatzes \ sieht gegenüber dem frühern Artikel 57 gemäss A n t r a g 13 die Möglichkeit vor, den Zweiganstalten einen Subdirektor beizugeben. Die Regel soll die einfache Besetzung sein. Es mag daran erinnert werden, dass der Bundesrat auf Antrag der Bankbehörden beschlossen hat, die Subdirektorenstellen in Basel, Bern, Genf, Lausanne und St. Gallen vorderhand unbesetzt zu lassen. In letzter Zeit hat sich nur in Basel das Bedürfnis gezeigt, wieder einen Subdirektor zu ernennenAuch an ändern Orten wird sich bei eintretender Vakanz die Frage stellen, ob eine Wiederbesetzung der Subdirektorenstelle notwendig sei. Der vorliegende Antrag will Gesetz und Praxis, wie sie sich seit einer Reihe von Jahren aus Zweckmässigkeitsrücksichten gebildet hat, in Einklang bringen.

Art. 57. Die vom frühern Art. 58 abweichende Fassung soll hier im allgemeinen für alle Organe und für alle Beamten und Angestellten schweizerisches Bürgerrecht und schweizerisches Domizil verlangen. Wir verweisen auf Art. 43 des Entwurfes.

Art. 58--60. Gleichlautend wie die bisherigen Art. 59--61.

Art. 61. Der bisherige Artikel 62 erfährt in Absatz l durch den A n t r a g 14 eine Abänderung. Die Eigenschaft von Bundesbeamten ist ein Begriff, der hie und da verschieden ausgelegt wird : in den Gesetzen ist hierüber keine Definition zu finden. Die Eiv wähnung eines einzigen, das Bundesbearntenverhältnis beschlagenden Gesetzes, nachdem einmal die Bundesbeamteneigenschaft ausgesprochen war, Hess Zweifel darüber auftauchen, ob auch andere Regeln über das Bundesbeamtenverhältnis auf das
Bankpersonal anwendbar seien. Der Zweck dieser Vorschrift, nämlich die Verantwortlichkeit des Personals der Nationalbank gegenüber dem Bund auszusprechen, wird dadurch genügend erreicht, dass man alle Beamten und Angestellten der Nationalbank dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1849 unterstellt.

1084 Absatz 2 muss gemäss Antrag 10 die Stellvertretung der Mitglieder des Direktoriums ebenfalls aufzählen.

Art. 62. Diese neue Fassung des bisherigen Art. 63, d. h.

·die Streichung des früheren Absatzes 2, beruht auf A n t r a g 15.

Dadurch, dass das Reglement über die Besoldungsminima und -maxima im Gegensatz zu den übrigen organisatorischen Reglementen, bei denen die bundesrätliche Genehmigung genügt, der Bundesversammlung vorgelegt werden muss, ist eine rasche Anpassung der Besoldungssätze an den Arbeitsmarkt und an die sonstigen wirtschaftlichen Umstände erschwert. Die Sicherung durch die Genehmigung des Bundesrates dürfte genügen. Es darf hier auch darauf verwiesen werden, dass die Unfallversicherungsanstalt in Luzern nicht die Genehmigung der Bundesversammlung einholen muss, sondern diejenige des Bundesrates.

Art. 63. Die neue Bestimmung entspricht der bisherigen Auslegung des frühern Art. 64. Die wörtliche Durchführung des alten Textes war gar nicht möglich ; denn der Bankrat wird die wenigsten Beamten und deren Funktionen und Arbeit kennen. Auch wäre die Festsetzung jeder einzelnen Besoldung für den Bankrat eine zu grosse, ihn von wichtigern Geschäften zu sehr abhaltende Arbeit (Personalbestand auf Ende 1918: 327).

VI. Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Verwaltung der Bank.

Art. 64. Seitens der Bankbehörden liegt bezüglich dieses einzigen Artikels in diesem Abschnitt (früher Art. 65) kein Antrag vor. Dagegen muss unseres Erachtens dieser Artikel der Vollständigkeit halber in einigen Punkten ergänzt werden. Wir meinen damit die Aufhebung der Annahmepflicht der Noten durch den Bundesrat, entsprechend der Beschlussfassung durch die Expertenkommission (Art. 21, Abs. 3), die Genehmigung des Bundesrates für die Ausgabe anderer als der gewöhnlichen Notenabschnitte (Art. 18 des Entwurfes), die Genehmigung des Bundesrates für den Rückruf von Noten (Art. 24, Abs. 2), die Entscheidung des Bundesrates betreffend Errichtung einer Zweiganstalt oder Agentur, die Festsetzung der Entschädigung an die Kantone durch den" Bundesrat und die Genehmigung der Bundesversammlung betreffend Erhöhung des Aktienkapitals. Bisher war dieser Artikel nicht erschöpfend.

Im weitern hat sich die Expertenkommission nach längerer Diskussion für die Beibehaltung der Banknotenkontrolle ausgesprochen, weil sie für die Kreditfähigkeit der Noten als notwendig erachtet werden müsse; dagegen beantragt sie, die weitern Auf-

1085

Sichtsfunktionen des Finanzdepartemerites fallen zu lassen. Wir nehmen diesen Abänderungsvorschlag, der eine neue Fassung der bisherigen Ziffer 5 erfordert, auf.

VII. Strafbestimmungen (Art. 65--73).

Art. 65--73 entsprechen den bisherigen Art. 66--74.

VIII. Dauer des Privilegiums (Art. 74--76).

Art. 74 und 75. Der A n t r a g 16 bedingt eine Umänderung des alten Art. 75 und des Absatzes l des alten Art. 76.

Nach dem geltenden Gesetz läuft das Privilegium am 20. Juni 1927 ab. Eine Verlängerung müsste durch einen Beschluss der Generalversammlung und durch Erlass eines Bundesgesetzes vorgenommen werden. Die neue Fassung gibt dem Bund die Befugnis, bis zum 31. Dezember 1925 auf dem Wege der Gesetzgebung das Privilegium bis zum 20. Juni 1937 zu verlängern. Es steht dieser Vorschlag in Verbindung mit Antrag 6 bezüglich der Dividende ; denn es soll derart dem Bund das Recht eingeräumt werden, die Aktionäre von sich aus auf weitere zehn Jahre zu binden, d. h. sie bei dem nun von ihnen erhobenen Dividendenanspruch zu behaften, ohne Rücksicht auf die dannzumaligen Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt. Findet der Bund ein Interesse daran, dass die Weiterführung bei Ablauf des Privilegiums in der vorgeschlagenen Fassung geschehe, so kann et die Verlängerung beschliessen.

Die Aktionäre können nicht durch Generalversammlungsbeschluss auf die Erneuerung des Privilegiums verzichten oder für die Weiterführung Bedingungen stellen. Es kann diese Verminderung der Rechte der Aktionäre als Gegenleistung für die Verbesserung ihres Dividendenanspruches betrachtet werden. In diesem Sinne werden die Aktionäre diesem Antrag 16 zugestimmt haben.

Art. 76. Veränderte Fassung des frühern Art. 77, entsprechend dem A n t r a g 8. Da bisher der Reservefonds auf 30% des einbezahlten Aktienkapitals begrenzt war, der Anspruch aus der Liquidation also im Maximum auf 10% des einbezahlteu Aktienkapitals gehen konnte, nun aber durch Antrag 7 die Begrenzung auf 30 °/o wegfallen soll, rnusste eine Neuregelung erfolgen. Diese geht dahin, dass aus dem Wegfall der Höchstgrenze des Reservefonds keine Begünstigung der Aktionäre eintreten soll ; es soll 'der Liquidationserlös aus dem Reservefonds zwar wie bisher ein Drittel betragen, im Maximum aber nur 10 % des einbezahlten Aktienkapitals. Ein höherer Reservefonds soll keinen Anreiz zu einer Liquidation bieten. Die Aktionäre haben sich durch Beschlussfassung in diesem Sinne einverstanden erklärt.

1086

IX. Erledigung von Rechtsstreitigkeiten (Art. 77).

Art. 77 entspricht dem bisherigen Art. 78.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 78 und 79).

Die Art. 79--86 des alten Gesetzes sind gegenstandslos geworden.

Art. 78. Abänderung des flühern Art. 87 gemäss A n t r a g l 7.

Hier wird Absatz 2 wegfallen müssen. Absatz l ist dahin zu vereinfachen, dass der Ablauf der Einlösungsfrist fUr die Banknoten der frühem Emissionsbanken einheitlich auf den letztmöglichen Termin von 30 Jahren vom Ende der dreijährigen Rückzugsperiode gerechnet, also auf den 20. Juni 1940 angesetzt wird. Es bedeutet dies für Publikum und Bank eine Erleichterung. Es wird dies vor allem auch die später «och zu erlassenden Veröffentlichungen über die Verjährung der erwähnten Noten bedeutend einfacher gestalten.

Die Art. 88--90 des heute geltenden Gesetzes sind gegenstandslos geworden und können gestrichen werden.

Art. 79 enthält die Aufhebungsbestimmung für das bisherige Gesetz und das Ergänzungsgesetz hierzu, sowie für den Bundesratsbeschluss vom 15. Juni 1918.

Wir empfehlen Ihnen vorstehende Vorschläge zur Genehmigung, indem wir Ihnen in der Beilage den Wortlaut des bisherigen Gesetzes mit den beantragten Abänderungen unterbreiten.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 26. Dezember 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,

o

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Steiger.

Beilage.

Bundesgesetz über

die Schweizerische Nationalbank

1088

Alter Text.

Bundesgesetz über

die Schweizerische Nationalbank.

(Vom 6. Oktober 1905.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des revidierten Art. 39 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 1904, beschliesst:

1. Allgemeines.

Art. 1. Der Bund überträgt das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter dem Namen ,,Schweizerische Nationalbank" ,,Banque nationale suisse" ,,Banca nazionale svizzera" zu errichtenden, mit dem Rechte der juristischen Persönlichkeit versehenen, zentralen Notenbank, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

Art. 2. Die Nationalbank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern. Sie hat ferner den Kassen v erkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird, unentgeltlich zu übernehmen.

1089 (Entwurf.)

Neuer Text.

Bundesgesetz über

die Schweizerische Nationalbank.

(Vom

.

.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 39 der Bundesverfassung, nach Einsichteiner Botschaft des Bundesrates vom 26. Dezember 1919, beschliesst:

I. Allgemeines.

Art. 1. Das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten ist vom Bunde einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter dem Namen ,,Schweizerische Nationalbank" ,,Banque nationale suisse" ,,Banca nazionale svizzera" bestehenden, mit dem Rechte der juristischen Persönlichkeit ausgestatteten, zentralen Notenbank übertragen, die unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird.

Art. 2.

Unverändert.

1090 Alter Text.

Art. 3. Die Na,tionalbank hat ihren rechtlichen und administrativen Sitz in Bern, wo die Generalversammlungen der Aktionäre, die Sitzungen des Bankrates und in der Regel auch ·diejenigen des Bankausschusses stattzufinden haben.

Der Sitz des Direktoriums ist in Zürich.

Die Städte Bern und Zürich haben der Nationalbank je ·einen für die Unterbringung der nötigen Lokale geeigneten Bauplatz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder einen entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen.

Art. 4. Die Nationalbank ist berechtigt, in Bern und Zürich und nach eingeholter1 Vernehmlassung der Kantonsregierungen auch an den ändern bedeutenden Verkehrsplätzen der Schweiz Zweiganstalten zu errichten und für die übrigen Plätze Agenturen zu schaffen.

Besteht ein Widerspruch zwischen einem Kanton und der Nationalbank betreffend Errichtung einer Zweiganstalt oder Agentur, so entscheidet der Bundesrat endgültig.

Ein Kanton oder Halbkanton, der eine Zweiganstalt nicht hat, kann verlangen, dass eine Agentur auf seinem Gebiet errichtet werde.

Auf Ansuchen der betreffenden Kantonsregierungen sind solche Agenturen den Kantonalbanken zu übertragen.

tìie Nationalbank ist befugt, bestehende Banken mit ähnlichem Geschäftskreis im Wege freier Verständigung käuflich zu erwerben und unter Liquidation der nicht geeigneten Geschäfte als Zweiganstalten zu betreiben.

Art. 5. Das Grundkapital der Nationalbank beträgt fünfzig Millionen Franken. Es ist eingeteilt in h u n d e r t t a u s e n d auf ·den Namen lautende Aktien von f ü n f h u n d e r t Franken.

Das Aktienkapital muss am Tag der Geschäftseröffnung vollständig gezeichnet und zur Hälfte (25,000,000 Franken) ein-

1091 Neuer Text Art. 3. Absatz l unverändert.

Absatz 2 unverändert.

Das Direktorium ist in drei Departemeute eingeteilt. Zwei Departemente haben ihren Sitz in Zürich und eines in Bern.

Wird gestrichen.

Art. 4. Die Geschäfte der Nationalbank werden an den bedeutenden Verkehrsplätzen durch Zweiganstalten und an weiteren Plätzen durch Agenturen besorgt. Der Errichtung einer Zweiganstalt oder Agentur vorgängig hat die Nationalbank die Vernehmlassung der Kantonsregierung einzuholen.

Der Bankrat ist befugt, die Leitung der Geschäfte auf den Plätzen Zürich und Bern, sowie in den diesen zugeteilten Gebieten unter Aufhebung der dortigen Zweiganstalten den Departementen des Direktoriums in Zürich, beziehungsweise in Bern zu übertragen.

Absatz 2 loird Absatz 3.

Absatz '3 wird Absatz 4.

Absatz 4 wird Absatz 5.

Absatz 5 wird gestrichen.

Art. 5. Absatz l unverändert.

Das Aktienkapital ist zur Hälfte einbezahlt. Die Einzahlung ·des Restes oder von Teilbeträgen desselben hat auf Beschluss des Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

77

1092 Alter Text.

bezahlt sein. Die Einzahlung des Restes hat auf den von der Bankverwaltung sechs Monate im voraus bekannt zu gebenden Zeitpunkt zu erfolgen.

Aktionäre, welche mit der Leistung geforderter Einzahlungen säumig sind, haben Verzugszinse zu sechs Prozent zu bezahlen und können, nachdem die gesetzlich vorgesehenen drei Aufforderungen durch eingeschriebene Briefe erfolglos an sie erlassen worden sind, ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen verlustig erklärt werden.

An Stelle der auf diese Weise ausfallenden werden neue Aktien ausgegeben.

Art. 6. Das Grundkapital der Nationalbank wird aufgebracht wie folgt: Zwei Fünftel werden den Kantonen oder an deren Stelle den Kantonalbanken im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung zur Zeichnung vorbehalten.

Ein Fünftel wird den bisherigen Emissionsbanken im Verhältnis ihrer effektiven Notenemissionen pro 31. Dezember 1904 zur Zeichnung vorbehalten.

Im Falle des Überganges einer Emissionsbank an die Nationalbank hat der betreffende Kanton ein Vorkaufsrecht an den im Besitze der Emissionsbank befindlichen Aktien zum Tageskurse.

Die letzten, zwei Fünftel, sowie ein allenfalls auf den den Kantonen und Emissionsbanken zugewiesenen Quoten verbleibender ungezeichneter Rest, werden zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Art. 7. Für die Zulassung zur Zeichnung und für den spätem Besitz von Aktien der Nationalbank sind nachstehende Bedingungen massgebend : Nur Schweizerbürger oder solche in der Schweiz domizilierte Firmen und juristische Personen oder Korporationen, welche ihr Hauptdomizil in der Schweiz haben, werden zur Subskription zugelassen oder können in der Folge als Eigentümer in die Aktienregister eingetragen werden.

Bei Zuteilung der Aktien sind in erster Linie die kleinern Zeichnungen zu berücksichtigen, so dass jedem Subskribenten mindestens eine Aktie zugeteilt wird.

In der nämlichen Weise ist auch bei spätem Kapital«rhöhungen zu verfahren.

1093 Neuer Text.

Bankrates und auf den von diesem sechs Monate im voraus bekanntzugebenden Zeitpunkt zu erfolgen.

. ihrer Anrechte aus dem Besitz, oder aus der Zeichnung.

Absatz 4 unverändert.

Gegenstandslos. An Stelle dieses Art. 6 tritt der Wortlaut des bisherigen Art. 8: Art. 6. Das Grundkapital der Nationalbank kann durch Beschluss der Generalversammlung erhöht werden (Art. 40, Ziffer 4, und Art. 41). Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung, welche ebenfalls festzustellen hat, wie das neue Aktienkapital aufgebracht werden soll.

Art. 7, Absatz l wird gestrichen.

Absatz 2 wird einziger Absatz: welche ihr Hauptdomizil in der Schweiz haben, können als Eigentümer im Aktienregister eingetragen sein oder zur Zeichnung zugelassen werden.

Absatz 3 wird gestrichen.

Absatz 4 wird gestrichen.

1094 Alter Text.

Art. 8.' Das Grundkapital der Nationalbank kann durch Beschluss der Generalversammlung erhöht werden (Art. 41, Ziffer 4, und Art. 42). Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung, welche ebenfalls festzustellen hat, wie das neue Aktienkapital aufgebracht werden soll.

Art. 9. Die Übertragung der Aktien der Nationalbank geschieht durch Indossament.

Jede Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Bankausschuss. Erfolgt diese nicht · einstimmig, so ist der Entacheid des Bankrates einzuholen.

Im Fall der Genehmigung lässt der Bankausschuss den Übergang der Aktie in das am Sitz der Nationalbank in Bern geführte Aktienregister eintragen und auf dem Aktientitel vormerken.

Mit der Eintragung ins Aktienregister wird der Übergang der Aktie der Nationalbank gegenüber rechtsgültig, und es gehen Rechte und Pflichten des frühern Besitzers der Aktie auf den neuen Erwerber über.

Art. 10. Als Aktionäre anerkennt die Nationalbank nur solche Personen, die im Aktienregister eingetragen sind; insbesondere sind nur diese stimmberechtigt.

Sie anerkennt nur einen Vertreter für jede Aktie.

Entsteht an einer Aktie ein Miteigentumsverhältnis, so haben die mehreren Miteigentümer einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

f

Art. 11. Die Aktien der Nationalbank tragen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und des Präsidenten des Direktoriums in Faksimiledruck, ausserdem die handschriftlich beigesetzte Kontroll-Unterschrift des mit der Führung des Aktienregisters betrauten Beamten.

Art. 12. Die Bekanntmachungen an die Aktionäre erfolgen rechtsgültig durch Absendung eingeschriebener Briefe an die letzte im Aktienregister eingetragene Adresse derselben und durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Für Bekanntmachungen im Sinne von Art. 665 und 669 des Obligationenrechtes wird das Schweizerische Handelsamtsblatt als offizielles Publikationsorgan bezeichnet.

1095 Neuer Text.

Entspricht dem neuen Art 6.

Art. 8.

Unverändert.

Art. 9.

Unverändert.

Art. 10.

Unverändert.

Art. 11. Absatz l

Für Bekanntmachungen, welche nach Vorschrift des Gesetzes durch öffentliche Blätter zu erfolgen hat, wird das Schweizerische Handelsamtsblatt als offizielles Publikationsorgan bezeichnet.

1096 Alter Text.

Einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt ohne Absendung eingeschriebener Briefe an die Aktionäre genügt für die Ankündigung von Dividenden-Zahlungen.

Art. 13. Die Nationalbank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.

Vorbehalten bleiben die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Handänderungsgebühren, sowie betreffend Stempelsteuer auf Wechseln und ändern Verpflichtungen. Von letzterer sind nur befreit die von der Nationalbank ausgehenden Akten, inbegriffen die von ihr erteilten Quittungen, sowie die auf sie gezogenen Bankmandate und Checks (Art. 830--837 0. R.).

Art. 14. Die Vorschriften des sechsundzwanzigsten Titels des schweizerischen Obligationenrechtes über Aktiengesellschaften finden auf die Nationalbank insoweit Anwendung, als für ihre Organisation und Verwaltung in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht besondere Vorschriften enthalten sind.

II. Geschäftskreis der Nationalbaiik. · Art. 15*). Die Nationalbank ist als reine Noten-, Giro-und Diskontobank nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt: 1. Ausgabe von Banknoten nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Diskontierung von Wechseln und Checks an Ordre auf die Schweiz mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften, sowie Diskontierung belehnbarerSchuldverschreibungen auf die Schweiz.

Die Verfallzeit darf drei Monate nicht überschreiten. Wechsel und Checks an Ordre aus dem landwirtschaftlichen Geschäftsverkehr, denen eine Handelsoperation zugrunde liegt, sind den übrigen Wechseln gleichgestellt.

3. An- und Verkauf von Wechseln und von Checks an Ordre auf solche fremde Länder und von Schatzscheinen solcher fremder Staaten, deren Geldumlauf auf metallener Grundlage beruht. Die Verfallzeit darf drei Monate nicht überschreiten. Die Wechsel müssen mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften versehen sein.

*) Abgeänderter Wortlaut (B. G. vom 24. Juni 1911).

1097 Neuer Text.

Absatz 3 unverändert.

Art. 12. Die Nationalbank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Auch sind ihre Akten, Inbegriffen die von ihr erteilten Quittungen von kantonalen Stempelsteuern befreit.

Vorbehalten bleiben die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Handänderungsgebühren.

Art. 13.

Unverändert.

II. Geschäftskreis der Nationalbank.

Art. 14. Die .Nationalbank ist eine reine Noten-, Giro-und Diskontobank, nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt: Ziff. 1. Unverändert.

Ziff. 2. Unverändert.

3. An- und Verkauf von Wechseln, von Ghecks an Ordre und von Sichtguthaben auf solche fremde Länder, deren Geldumlauf auf metallener Grundlage beruht; desgleichen von Schatzscheinen ebensolcher Staaten. Die Verfallzeit darf drei Monate nicht überschreiten. Die Wechsel müssen mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften versehen sein.

1098 Alter Text.

4. Gewährung von verzinslichen Darleihen auf nicht länger als drei Monate gegen Hinterlegung von Schuldverschreibungen (Lombardverkehr). Aktien sind von der Belehnung ausgeschlossen.

5. Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung und von Barschaft des Bundes und der unter seiner Aufsicht stehenden Verwaltungen auch in verzinslicher Rechnung.

6. Giro- und Abrechnungsverkehr, Mandate und Inkassi.

7. Erwerbung von zinstragenden, auf den Inhaber lautenden, leicht realisierbaren Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder auswärtiger Staaten, jedoch nur zum Zwecke vorübergehender Anlage von Geldern.

8. Kauf und Verkauf von Edelmetallen in Barren und Münzen für eigene und für fremde Rechnung, sowie Belehnung solcher.

9. Ausgabe von Gold- und Silber-Zertifikaten.

10. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften und Wertgegenständen, An- und Verkauf von Wertschriften, sowie Subskriptionen für Rechnung Dritter.

ili. Mitwirkung bei der Begebung von Anleihen des Bundes und Entgegennahme von Zeichnungen auf Anleihen des Bundes und der Kantone, beides unter Ausschluss der Beteiligung bei der festen Übernahme der Anleihen.

Art. 16*). Die Nationalbank ist verpflichtet: 1. überall da, wo sie Zweiganstalten hat, für Rechnung des Bundes und seiner Verwaltungen kostenfrei Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundesguthabens Zahlungen zu leisten ; 2. soweit es verlangt wird, die dem Bund gehörenden und die unter seiner Verwaltung stehenden Wertschriften und Wertgegenstände unentgeltlich zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übernehmen.

Art. 17. Die Nationalbank hat regelmässig den Prozentsatz, zu welchem sie diskontiert und verzinsliche Darleihen gewährt, öffentlich bekanntzugeben. Sie hat ihre Jahresrechnungen, sowie wöchentliche Ausweise über den Stand ihrer Aktiven und Passiven zu veröffentlichen.

*) Abgeänderter Wortlaut (B. G. vom 24. Juni 1911).

1099 Neuer Text 4. Gewährung von verzinslichen Darlehen: a. auf festen Termin für längstens drei Monate, b. in laufender Rechnung mit höchstens zehntägiger Kündigungsfrist, gegen Hinterlegung von Schuldverschreibungen (Lombardyerkehr). Aktien sind von der Beleihung ausgeschlossen.

. . . Verwaltungen und Anstalten auch . . .

Ziff. 6. Unverändert.

Ziff. 7. Unverändert.

Ziff. 8. Unverändert.

Ziff. 9. Unverändert.

Ziff. 10. Unverändert bis auf: .. . sowie Zeichnungen für Rechnung Dritter.

Ziff. 11. Unverändert.

Art. 15. Die Nationalbank ist verpflichtet: 1. An den Sitzen Bern und Zürich und bei den Zweiganstalten für Rechnung . . .

· Ziff. 2., Unverändert.

Art. 16. Unverändert.

1100 Alter Text.

III. Ausgabe, Einlösung und Deckung der Banknoten.

Deckung der übrigen kurzfälligen Yerbindlichkeiten.

Art. 18. Die Nationalbank ist berechtigt, nach Bedürfnis des Verkehrs und unter den durch dieses Gesetz aufgestellten Bedingungen Banknoten auszugeben, für welche einzig und allein sie die Verantwortlichkeit trägt.

Die Anfertigung, Ablieferung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des eidgenössischen Finanzdepartementes.

Art, 19. Die Noten werden in Abschnitten von 50, 100, 500 und 1000 Fr. ausgegeben.

Der Bundesrat kann in ausserordentlichen Fällen die Ausgabe von Banknoten in Abschnitten von 20 Fr. vorübergehend bewilligen.

Art. 20 *). Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll in gesetzlicher Barschaft oder in Goldbarren, zum gesetzlichen MUnzfuss unter Abzug der Prägegebühr berechnet, oder in fremden Goldmünzen oder endlich in Wechseln, Checks, Schuldverschreibungen und Schatzscheinen, die den Vorschriften von Art. 15, Ziffern 2 und 3, entsprechen, vorhanden sein.

Die Metallreserve muss zum mindesten 40 % der in Umlauf befindlichen Noten betragen.

Art. 21. (Aufgehoben durch B. G. vom 24. Juni 1911.)

Art. 22. Die Nationalbank ist zur Einlösung ihrer Noten zum Nennwert in gesetzlicher Barschaft verpflichtet: a. an ihrem Sitz in Bern in jedem Betrag sofort auf Vorweisung ; 6. an ihren Zweiganstalten und Agenturen, soweit deren Barbestände und eigene Geldbedürfnisse es gestatten, jedenfalls aber innert der Frist, die ausreicht, das fehlende Bargeld von der Zentralkasse kommen zu lassen.

*) Abgeänderter Wortlaut (B. G. vom 24. Juni 1911).

1101 Neuer Text.

III. Ausgabe, Deckung, Einlösung und Rückruf der Banknoten.

Art. 17. Die Nationalbank gibt nach Bedürfnis des Verkehrs und unter den durch dieses Gesetz aufgestellten Bedingungen Banknoten aus, für welche einzig und allein sie die Verantwortung trägt.

Absatz 2. Unverändert.

Art. 18. Absatz 1. Unverändert.

Mit Genehmigung des Bundesrates darf die Nationalbank auch andere Abschnitte in Umlauf setzen.

Art. 19. Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll in Gold- und Silbermünzen gesetzlicher oder vertraglich anerkannter Währung mit Ausschluss der Silberscheidemünzen, in Goldbarren (berechnet zum gesetzlichen Münzfuss, unter Abzug der Prägegebühr), in fremden Goldmünzen, oder in Wechseln, Checks, Schuldverschreibungen, Schatzscheinen, Sichtguthaben auf das Ausland und Forderungen in laufender Rechnung aus Beleihung von Schuldverschreibungen und von Edelmetallen, die den Vorschriften von Art. 14, Ziffer 2, 3, 46 und 8 entsprechen, vorhanden sein.

Die Metalldeckung mu'ss zum mindesten 40 °/o der in Umlauf befindlichen Noten betragen. In ausserordentlichen Fällen kann das Deckungsverhältnis mit Bewilligung des Bundesrates vorübergehend bis auf SS'/s °/o ermässigt werden.

Art. 20. Ziff. a. Unverändert.

b. an ihrem Sitz in Zürich und bei den Zweiganstalten und . . . kommen zu lassen. Hierbei ist der Einlösungsdienst den Bedürfnissen der Plätze entsprechend einzurichten.

1102 Alter Text.

Bei den Zweiganstalten und Agenturen ist der Einlösungsdienst den Bedürfnissen des Platzes entsprechend einzurichten.

Art. 23. Die Nationalbank ist verpflichtet, ihre Noten jederzeit zum Nennwert an Zahlung sowohl als auch zur Bildung von Guthaben anzunehmen.

Ebenso sind die eidgenössischen öffentlichen Kassen pflichtig, die Noten der Nationalbank zum Nennwert an Zahlung anzunehmen.

Eine weitergehende Reehtsverbindlichkeit für die Annahme der Noten der Nationalbank kann, ausser bei Notlage in Kriegszeiten, nicht ausgesprochen werden., Art. 24. Beschädigte Noten hat die Nationalbank zum vollen Nennwert einzulösen, sofern der 'Inhaber einen Teil der Note vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder, falls er einen weniger grossen Teil vorweist, den Nachweis leistet, dass der andere Teil der Note zerstört ist.

Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.

Art. 25. Abgenutzte oder beschädigte Noten-dürfen von der Nationalbank, ihren Zweiganstalten oder Agenturen nicht wieder ausgegeben werden.

1103 Neuer Text Absatz 2 wird gestrichen.

Art. 21. Absatz 1. Unverändert.

Absatz 2. Unverändert.

Eine weitergehende Rechtsverbindlichkeit für die Annahme der Noten der Nationalbank kann nur bei Notlagen in Kriegszeiten durch den Bundesrat ausgesprochen werden.

Art. 22. Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note nur Ersatz zu leisten, wenn sich deren Serie und Nummer erkennen lässt und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser als die Hälfte ist, oder beweist, dass der übrige Teil zerstört ist.

Sie ist nicht verpflichtet, für'vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten.

Art. 23. Unverändert.

Art. 24. Die Nationalbank ist befugt, eine Notenemission zurückzurufen, wenn sich ein grösserer Teil derselben in beschädigtem oder beschmutztem Zustand befindet, wenn Nachahmungen von Noten in den Verkehr gebracht sind, oder sonstige wichtige Gründe vorliegen.

Ein solcher Rückruf bedarf der Genehmigung des Bundesrates, der auch die zu erlassenden Bekanntmachungen bestimmt.

Die eidgenössischen öffentlichen Kassen nehmen die aufgerufenen Noten während sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Aufrufes an gerechnet, zum Nennwert an Zahlung an.

Die Nationalbank ist während zehn Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Aufrufes an gerechnet, verpflichtet, die aufgerufenen Noten einzulösen oder umzutauschen.

Der Gegenwert allfällig innert dieser Frist nicht zur Rückzahlung vorgewiesener aufgerufener Noten fällt an den eidgenössichen Invalidenfonds.

1104 Alter Text.

IT. Rechnungsstellung, Reingewinn, Reservefonds.

Art. 26. Die Rechnungen der Nationalbank sind vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten.

Sie werden mit dem Kalenderjahre abgeschlossen.

Die Aufstellung der Jahresbilanzen hat nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes zu geschehen.

(Siehe Art. 30 des geltenden Gesetzes.)

Art. 27. Von dem durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresertrag der Bank wird eine Quote von 10 %, in keinem Falle jedoch mehr als fünf hunderttausend Franken für ein Jahr, dem Reservefonds überwiesen.

Sodann wird eine Dividende bis auf 4 °/o auf das einbezahlte Aktienkapital ausgerichtet.

Der verbleibende Reingewinn wird wie folgt verteilt: 1. die Kantone erhalten die ihnen nach Art. 28 zugedachten Entschädigungen ;

2. ein alsdann noch weiter verbleibender Überschuss fällt unter Vorbehalt des Art. 29 zu einem Dritteil dem Bund und zu zwei Dritteilen den Kantonen zu. Die Verteilung an letztere hat im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung nach Massgabe der letzten Volkszählung zu geschehen.

Art. 28. Die von der Nationalbank gemäss Art. 27, Alinea 3, an den Bund zuhanden der Kantone zu entrichtende jährliche Entschädigung setzt sich zusammen: a. aus fünfzig Rappen pro hundert Franken der am 31. Dezember 1904 auf dem Gebiet eines jeden Kantons bewilligt gewesenen Notenemission ;

1105 Neuer Text IV. Rechmingsstellnng, Reservefonds, Gewinnyerteilung.

Art. 25. Unverändert.

Art. 26. Zur Deckung allfälliger Verluste am Grundkapital wird durch Zuweisung aus dem Reingewinn ein Reservefonds angelegt.

Dieser Reservefonds bildet einen Teil des Betriebskapitals der Bank.

Absatz 3 ivird gestrichen.

Art. 27. Von dem durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresertrag der Bank wird zunächst eine Quote von 10 °/o, in keinem Falle jedoch mehr als 2 % des einbezahlten Grundkapitals für ein Jahr, dem Reservefonds überwiesen.

Absatz 2.

Unverändert.

Der verbleibende Reingewinn wird wie folgt verteilt: 1. bis auf 10 °/o desselben werden zur Ausrichtung einer Superdividende von höchstens i1/^ */o des einbezahlten Aktienkapitals verwendet ; 2. die Kantone erhalten die ihnen nach Art. 28 zugedachten Entschädigungen ; Ziff. 2 wird Ziffer

3.

Art. 28. Die von der Nationalbank gemäss Art. 27, Alinea 3, an den Bund zuhanden der Kantone zu entrichtende jährliche Entschädigung setzt sich zusammen: Lit. a. Unverändert.

1106 Alter Text.

b. aus dreissig Rappen pro Kopf der für die einzelnen Kantone durch die letzte Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung.

Während der dreijährigen Rückzugsperiode der alten Noten (Art. 86 dieses Gesetzes) wird die unter lit. a vorgesehene Entschädigung nicht von der Emissionssumme, sondern nur von dem Betrage der zur Vernichtung an die Kontrollbehörde abgelieferten Noten und nur vom Zeitpunkte der Ablieferung an berechnet.

In bar einbezahlte Fehlbeträge werden den abgelieferten Noten gleichberechnet. Erst am Ende der dreijährigen Rückzugsperiode gelangen die fünfzig Rappen pro hundert Franken der bewilligt gewesenen Emissionssumme ganz zur Auszahlung.

Mit dem sechsten vollen Geschäftsjahr der Nationalbank, d. h. mit dem dritten normalen Betriebsjahr nach der Rückzugsperiode der alten Noten, beginnt in der Berechnung der Entschädigung an die Kantone folgende Änderung. Die auf der Notenemission berechnete Quote wird jährlich um fünf Rappen verringert und die nach der Wohnbevölkerung um fünf Rappen erhöht, so dass mit dem fünfzehnten vollen Geschäftsjahr der auf der Emission zu berechnende Teil der Entschädigung ganz wegfällt. Vom fünfzehnten Geschäftsjahr an ist jedem Kanton nur noch die Entschädigung von achtzig Rappen pro Kopf der Bevölkerung zu leisten.

Die definitive Festsetzung des jedem Kanton jährlich zukommenden Entschädigungsbetrages erfolgt durch den Bundesrat.

Art. 29. Reicht der Ertrag' der Nationalbank in einem Jahre nicht aus, um die den Kantonen zukommenden Entschädigungen vollständig leisten zu können, so hat für den Ausfall die Bundeskasse in Form von Vorschüssen aufzukommen. Derartige Vorschüsse werden dem Bunde samt Zins, berechnet à 3'/a % per Jahr, zurückvergütet, sobald die Reinerträgnisse der Bank dies gestatten. Bis die Ansprüche des Bundes für die geleisteten Vorschüsse getilgt sind, darf die in Art. 27, Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehene weitere Verteilung nicht stattfinden.

Art. 30. Zur Deckung allfälliger Verluste am Grundkapital wird ein Reservefonds angelegt und so lange geäufnet, bis er 30 °/0 des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat.

Der Reservefonds bildet einen Teil des Betriebskapitals der Bank.

1107 Neuer Text.

Lit. b. Unverändert.

Absats 2 wird gestrichen.

Mit dem Jahre 1913 hat in der Berechnung der Entschädigungen an die Kantone folgende Änderung Platz gegriffen. Die auf die Notenemission berechnete Quote beträgt von da an jährlich fünf Rappen weniger und die nach der Wohnbevölkerung fünf Rappen mehr. Vom Jahre 1922 an ist jedem Kanton nur noch die Entschädigung von 80 Rappen pro Kopf der Bevölkerung zu leisten.

Absatz 4 wird Absatz 3.

Art. 29.

Unverändert bis auf:

... die in Art. 27, Absatz 3, Ziff. 3, ...

(Siehe Art. 26 des Entwurfes.)

.Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. Y.

78

1108 Alter Text.

Ist der Reservefonds, nachdem er seine Maximalhöhe von 30 °/o des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat, zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen worden, so sind die Einlagen in denselben neuerdings aufzunehmen, bis der Fonds wieder 30 °/o des, einbezahlten Grundkapitals beträgt.

Y. Organe der Nationalbank.

Art. 31. Die Organe der schweizerischen Nationalbank sind : a. Für die Aufsicht und K o n t r o l l e : Die Generalversammlung der Aktionäre, Der Bankrat, Der Bankausschuss, Die Lokalkomitees, Die Revisionskommission.

b. Für die L e i t u n g : Das Direktorium, Die Lokaldirektionen.

1. Die einzelnen Organe.

«. Die G e n e r a l v e r s a m m l u n g der A k t i o n ä r e .

Art. 32. Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder im Aktienbuch eingetragene Aktionär oder ein von ihm gehörig bevollmächtigter anderer Aktionär berechtigt.

Sämtliche auf einen Namen eingetragene Aktien dürfen nur durch Eine Person vertreten sein.

Der Bankrat wird die nötigen Vorschriften über die Form der Vertretungsvollmacht erlassen.

Art. 33. Die Generalversammlung wird wenigstens drei Wochen vor dem Versammlungstag vom Präsidenten des Bankrates einberufen.

Dieser kann auch in Fällen, welche er als dringlich erachtet, die Frist bis auf acht Tage herabsetzen.

1109 Neuer Text.

Y. Organe der Nationalbank.

Art. 30. Unverändert.

1. Die einzelnen Organe.

a. D i e G e n e r a l v e r s a m m l u n g d e r A k t i o n ä r e .

Art. 31. ...

.. . Aktienregister .. .

Absatz 2. Unverändert.

Überdies sind die Mitglieder des Bankrates und des Direktoriums, die nicht Aktionäre sind, befugt, an der General y ersammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Ausatz 3 wird Absatz 4.

Art. 32.

Absatz 1. Unverändert.

. . . kann in Fällen, welche ...

.

1110 Alter Text.

Die Einladung musa die Tagesordnung enthalten. Auf die Tagesordnung sind auch Anträge zu setzen, welche dem Bankrat vor Erlass der Einladung von mindestens zehn Aktionären schriftlich eingereicht werden.

Über Gegenstände, welche nicht in der Tagesordnung figurieren, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Hiervon ist jedoch ausgenommen die Beschlussfassung über den in einer Generalversammlung selbst gestellten Antrag auf Berufung einer ausserordestlichen Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung in der Tagesordnung nicht.

Art. 34. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Bankrates, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder nötigenfalls ein anderes vom Bankrat bezeichnetes Mitglied des Bankausschusses.

Die Stimmenzähler werden von der Generalversammlung jeweilen für die Dauer derselben durch das absolute Mehr der Anwesenden in offener Abstimmung gewählt. Die Mitglieder des Bankrates sind als Stimmenzähler nicht wählbar.

Die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Protokolle beurkundet, welche von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen sind.

Auszüge aus diesen Protokollen sind durch das Präsidium und ein weiteres Mitglied des Bankrates zu beglaubigen.

Den Protokollführer bestellt der Bankrat.

Art. 35. Es wird eine Präsenzliste geführt, welche Namen und Domizil der in der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien enthält.

Die Präsenzliste ist von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen.

Handelt es sich um Fassung von Beschlüssen, für deren Gültigkeit das Gesetz die Aufstellung einer Urkunde vorschreibt, so ist zur Abfassung einer solchen ein öffentlicher Notar zu den Verhandlungen beizuzieheu.

Art. 36. Die Aktionäre haben das Begehren um Ausstellung von Zutrittskarten zur Generalversammlung wenigstens drei Tage vor dem Versammlungstag bei den Zweiganstalten oder bei den Agenturen anzumelden. Die Ausstellung von Zutrittskarten erfolgt sodann auf Grund der Eintragungen im Aktienregister.

1111

Neuer Text.

Absatz 3. Unverändert

Absatz 4. Unverändert

Art. 33. Unverändert.

Art. 34. Unverändert.

Art. 35.

Unverändert.

1112 Alter Text.

Art. 37. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens dreissig Aktionäre anwesend sind, welche zusammen wenigstens zehntausend Aktien repräsentieren.

Kommt auf die erste Einladung hin eine beschlussfähige Generalversammlung nicht zustande, so ist sofort eine neue Generalversammlung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und der vertretenen Aktien beschlussfähig ist. Vorbehalten bleibt Art. 42 dieses Gesetzes.

Art. 38. Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme, jedoch darf kein, Privataktionär mehr als hundert Stimmen abgeben.

Art. 39. Art. 42 dieses Gesetzes vorbehalten, fasst die Generalversammlung Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, durch Stimmenzettel jedoch, wenn der Vorsitzende solches anordnet oder fünf anwesende Aktionäre es beantragen.

Die Wahl der von der Generalversammlung zu ernennenden Mitglieder des Bankrates, sowie der Mitglieder und Ersatzmänner der Revisionskommission hat durch geheime Abstimmung zu geschehen.

Art. 40. Alljährlich, und zwar spätestens im Monat April, findet die ordentliche Generalversammlung statt zur Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns gemäss Art. 27 und 28.

Vor der Beschlussfassung ist der schriftliche Bericht der Revisionskommission zu verlesen.

Die vorbehaltlose Abnahme der Rechnung gilt als Entlastung für die mit der Verwaltung beauftragten Gesellschaftsorgane hinsichtlich ihrer Geschäftsführung während der Rechnungsperiode.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Bankrat oder die Revisoren es für notwendig erachten.

Ausserdem müssen ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden auf Beschluss einer Generalversammlung, oder wenn Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals ausmachen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes es verlangen.

1113 Neuer Text.

Art. 36.

Unverändert, bis :

. . . Vorbehalten bleibt Art. 41 dieses Gesetzes.

Art. 37.

Unverändert.

Art. 38. Art. 41 dieses Gesetzes . . . Unverändert bis zum Schluss.

Art. 39.

Unverändert.

1114 Alter Text.

Art. 41. Ausser den in Art. 40, Alinea l, aufgezählten Gegenständen, welche durch die jährliche ordentliche Generalversammlung zu erledigen sind, kommen der Generalversammlung noch folgende weitere Befugnisse zu: 1. Wahl von fünfzehn Mitgliedern des Bankrales.

2. "Wahl der Revisionskommission.

3. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Nationalbank, welche der Bankrat der Generalversammlung von sich aus zum Entscheid vorlegt, oder welche gemäss Art. 40, fünfter Absatz, an letztere gebracht werden.

4. Beschlussfassung über Erhöhung des Grundkapitals, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

5. Antragstellung an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung betreffend Abänderungen dieses Gesetzes.

6. Beschlussfassung über Erneuerung oder Auflösung der Gesellschaft, spätestens ein Jahr vor Ablauf des Privilegiums (Art. 76, Alinea 4), ersteres unter Beobachtung der der Nationalbank für die Ausübung des Banknotenmonopols gezogenen Grenzen.

7. Beschlussfassung über die Erwerbung bestehender Banken (Art. 4, Alinea 5).

Art. 42. Erhöhungen des Grundkapitals, sowie Anträge an den Bundesrat auf Abänderung dieses Gesetzes können von der Generalversammlung nur dann beschlossen werden, wenn mindestens ein Viertel, und Erneuerung oder Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 41, Ziffer 6, nur dann, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.

Kommt eine beschlussfähige Versammlung auf die erste Einladung hin nicht zustande, so ist auf einen neuen, mindestens dreissig Tage spätem Termin eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher, auch wenn die im ersten Absatz geforderte Anzahl von Aktien abermals nicht vertreten sein sollte, die dort vorgesehenen Schlussnahmen doch gefasst werden können. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Generalversammlung hinzuweisen.

Zu einem gültigen Beschluss auf Erneuerung oder Auflösung der Gesellschaft nach Ablauf der Privilegiumsdauer ist erforderlich, dass derselbe mit mindestens zwei Dritteln sämtlicher abgegebenen Stimmen gefasst wird.

1115 Neuer Text.

Art. 40. Ausser den in Art. 39, Alinea l, aufgezählten . . .

Unverändert bis und mit Ziff. 2.

. . . emäs Art. 39, fünfter Absatz . . .

Ziff. 4 und 5 unverändert.

(Art. 75, Alinea 4)

...

Ziff. 7 wird gestrichen Art. 41, Absatz 1.

Unverändert bis auf:

. . gemäss Art. 40, Ziff. 6, ...

Absatz 2.

Unverändert.

Die Erneuerung der Gesellschaft nach Ablauf der Privilegiumsdauer gilt als beschlossen, sofern sich nicht mindestens zwei Drittel sämtlicher, abgegebener Stimmen für die Auflösung erklären.

1116 Alter Text.

b. D e r B a n k r a t .

Art. 43. Der Bankrat besteht aus vierzig für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern, von denen fünfzehn durch die Generalversammlung der Aktionäre und fünfundzwanzig durch den Bundesrat zu ernennen sind. Unter einem Jahr ist die Zeitdauer vom Schluss einer ordentlichen Generalversammlung his zum Schluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu verstehen.

Art. 44. Die Mitglieder des Bankrates müssen in der Schweiz angesessene Schweizerbürger sein. Bei seiner Bestellung sollen, neben dem fachmännischen Elemente, der Handel, die Industrie, das Gewerbe und die Landwirtschaft berücksichtigt werden.

Art. 45. Die Wahl der vierzig Mitglieder des Bankrates geschieht in folgender Weise: Zuerst ernennt der Bundesrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Sodann wählt die Generalversammlung fünfzehn Mitglieder und gibt dem Bundesrat Kenntnis von den getroffenen Wahlen.

Alsdann schreitet der Bundesrat zur Wahl der übrigen dreiundzwanzig Mitglieder, wovon höchstens fünf der Bundesversammlung und fünf den Kantonsregierungen angehören dürfen.

Bei der Wahl dieser dreiundzwanzig Mitglieder soll insbesondere auf eine angemessene Vertretung der wichtigern Bank-, Industrieund Handelszentren Rücksicht genommen werden. Die Mitglieder des Bankrates sind von der Hinterlage von Aktien befreit.

Art. 46. Dem Bankrat liegt die allgemeine Beaufsichtigung des Geschäftsganges und der Geschäftsführung der Nationalbank ob.

Er hat über alle Angelegenheiten der Nationalbank zu entscheiden, welche durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich ändern Gesellschaftsorganen zur Erledigung überwiesen sind.

Im besondern fallen ihm folgende Geschäfte zu : 1. Wahl von fünf Mitgliedern des Bankausschusses; 2. die Bestellung des Lokalkomitees; 3. die Aufstellung unverbindlicher Vorschläge zuhanden des Bundesrates für die Wahl des Direktoriums und der Lokaldirektionen ;

1117 Neuer Text.

&. D e r B an k r a t.

Art. 42.

Unverändert.

Art. 43. Bei der Bestellung des Bankrates sollen, neben Der erste Sais wirA in Art. 57 verwiesen.

Art. 44.

Unverändert.

Art. 45.

3. ... für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums, deren Stellvertreter und der Mitglieder der Lokaldirektionen;

1118 Alter Text.

4. die Prüfung und endgültige Bereinigung der vom Bankausschuss zusammen mit dem Direktorium ausgearbeiteten, dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreitenden Réglemente, Geschäftsberichte und aufgestellten Jahresrechnungen ; 5. die Aufstellung von Vorschriften betreffend die Übertragung von Aktien (Art. 9) ; 6. die Festsetzung der Besoldungen nach Massgabe von Art. 64; 7. die Feststellung und Vorberatung der Anträge an die Generalversammlung ; 8. alle Schlussnahmen, welche Geschäftsabschlüsse von über fünf Millionen oder Taxationen der Kreditfähigkeit von Kunden der Bank im Betrag von über drei Millionen Franken betreffen.

Handelt es sich um Geschäftsabschlüsse oder Kredittaxationen in einem Betrag von mehr als dem fünften Teil des Grundkapitals, so kann der Bankrat nur mit Zustimmung von mindestens dreissig Mitgliedern gültig beschliessen. Die gleiche Zahl von Mitgliedern ist nötig für jede neue Eröffnung eines Kredites, sofern der Gesamtkredit die obige Summe übersteigt.

In allen ändern Fällen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet, der Vorsitzende.

Art. 47. Über die Verhandlungen des Bankrates ist ein Protokoll zu führen, das nach der Genehmigung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Den Protokollführer bezeichnet der Bankrat.

Art. 48. Alle vom Bankrat ausgehenden Erlasse und Dokumente sollen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und eines Mitgliedes des Direktoriums tragen.

Art. 49. Den Mitgliedern des Bankrates ist jederzeit der Rücktritt gestattet, doch ist dem Bankrate von dieser Absicht drei Monate vorher Mitteilung KU machen.

Sind durch die Generalversammlung gewählte Mitglieder des Bankrates zu ersetzen, so hat dies in der nächsten ordentlichen Generalversammlung nach Eintreten der Vakanz zu geschehen.

Ist jedoch die Zahl der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder auf zwölf zurückgegangen, so muss zur Vornahme der Ersatzwahlen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

1119 Neuer Text.

5. ... (Art. 8) ; 6. ... von Art. 63 ; Im übrigen der ganse Art. 45 unverändert.

Art. 46.

Unverändert.

Art. 47.

Unverändert.

Art. 48.

Unverändert.

1120 Alter Text.

Sind durch den Bundesrat gewählte Mitglieder zu ersetzen, so trifft diese Behörde die Ersatzwahlen sobald wie möglich.

Die Ersatzwahlen erfolgen je für den Rest der laufenden Amtsdauer.

Die periodischen Erneuerungswahlen haben sich nach den hiervor für die Bestellung des Bankrates gegebenen Vorschriften zu vollziehen.

Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Art. 50. Der Bankrat versammelt sich wenigstens einmal vierteljährlich ; er kann aber auch durch das Präsidium oder auf Verlangen von zehn Mitgliedern zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden.

Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Können die Mitglieder des Bankrates nicht in beschlussfähiger Anzahl besammelt werden, so ist das Präsidium befugt, Mitglieder der Lokalkomitees als Ersatzmänner einzuberufen. Dabei hat ein angemessener Wechsel stattzufinden.

c. Der B a n k a u s s c h u s s .

Art. 51. Ein für die Dauer einer vierjährigen Amtsperiode bestellter Bankausschuss von sieben Mitgliedern übt als Delegation des Bankrates die aähere Aufsicht und Kontrolle über die Leitung der Bank aus.

Dieser Ausschuss wird gebildet aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bankrates und fünf weitern durch den Bankrat zu ernennenden Mitgliedern. Ein Kanton darf nicht durch mehr als ein Mitglied im Ausschusse vertreten sein.

Der Bankrat bezeichnet überdies drei Ersatzmänner, welche in Verhinderungsfällen die einsielnen Ausschussmitglieder zu vertreten haben.

Die Sitzungen des Bankausschusses richten sich nach dem Bedürfnis und haben wenigstens einmal im Monat stattzufinden.

In Fällen, welche das Präsidium als besonders dringlich oder aber als nicht so wichtig erachtet, um die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung zu rechtfertigen, sind Beschlussfassungen auf dem Zirkularwege zulässig. Alle solche Zirkularbeschlüsse sind in der nächsten Sitzung einer nachträglichen Diskussion zu unterstellen und dem Protokoll einzuverleiben.

1121 Neuer Text.

Art. 49.

Unverändert.

Art. 50.

c. Der B a n k a u s s c h u s s .

Unverändert.

1122 Alter Text.

Art. 52. Dem Bankausschuss liegt die Vorberatung aller vom Bankrat zu erledigenden Geschäfte ob. Er wirkt begutachtend mit bei der Festsetzung des offiziellen Diskontosatzes und des Zinsfusses für Darleihen.

Geschäfte oder Kredittaxationen, deren Betrag im Einzelfalle die Summe von einer Million übersteigt und welche nach Massgabe von Art. 46, Ziffer 8, nicht dem Bankrate zur Beschlussfassung zu unterbreiten sind, unterliegen seiner Genehmigung.

Der Bankausschuss hat dem Bankrat zuhanden des Bundesrates unverbindliche Vorschläge für die Wahl des Direktoriums und der Lokaldirektionen einzureichen.

Der Bankausschuss wählt auf unverbindliche Vorschläge des Direktoriums sämtliche Beamte der Nationalbank mit einer Besoldung von über viertausend Franken, insoweit deren Wahl nicht dem Bundesrate zusteht. Handelt es sich um Beamte von Zweiganstalten, so hat der Bankausschuss vor der Wahl die Vorschläge sowohl der betreffenden Lokalkomitees als der Lokaldirektionen einzuholen. Stimmen die Vorschläge dieser zwei Organe mit denen des Direktoriums überein, so sind die Vorschläge für den Bankausschuss bindend.

Der Bankausschuss erteilt auf den unverbindlichen Vorschlag des Direktoriums die Prokura; a. bei den Abteilungen des Direktoriums; b. bei den Zweiganstalten auf Vernehmlassung sowohl der betreffenden Lokalkomitees als der Lokaldirektionen.

d. Die L o k a l k o m i t e e s .

Art. 53. Die Aufsicht über die Zweiganstalten wird von Lokalkomitees ausgeübt. Sie bestehen je nach der Bedeutung des Platzes aus drei bis vier Mitgliedern, welche vom Bankrate vorzugsweise aus den namhaftem Kaufleuten und Industriellen des Platzes und dessen Umgebung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.

Den Lokalkomitees steht eine gutachtliche Äusserung bei Bestellung der Lokaldirektionen zu. Bei Wahlen von Beamten

1123 Neuer Text.

Art. 51. Absatz l unverändernt

. . . Art. 45, Ziffer 8, ...

, .. Wahl der Mitglieder des Direktoriums, deren Stellvertreter und der Mitglieder der . . .

Der Bankausschuss wählt auf unverbindliche Vorsehläge des Direktoriums sämtliche Abteilungsvorsteher, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten der Bank.

Der Rest des Absatzes 4 und der Schlussabsatz fallen weg

d. D i e L o k a l k o m i t e e s.

Art, 52. Bei den Zweiganstalten bestehen für die KreditTaxationen und die Prüfung der Wechselverbindlichkeiten und Lombard Vorschüsse Lokalkomitees von 3 oder 4 Mitgliedern, welche vom Bankrat vorzugsweise aus den namhaftem Kau leuten und Industriellen des Platzes und dessen Umgebung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.

Macht der Bankrat von dem ihm durch Art. 4, Absatz 2, verliehenen Rechte Gebrauch, so werden die Lokalkomitees von .Zürich und Bern mit den in Absatz l bezeichneten Befugnissen den Departementen dés Direktoriums zugeteilt.

Den Lokalkomitees bei den Zweiganstalten steht ferner eine gutachtliche Äusserung bei Bestellung der Lokaldirektionen zu.

Bundesblatt. 71. Jahrg.

Bd. V.

79

1124 Alter Text.

ihrer Zweiganstalt mit Besoldungen von über viertausend Franken haben sie dem Bankausschuss unverbindliche Vorschläge einzureichen.

Mitglieder des Bankrates, welche am Orte einer Zweiganstalt ihren Wohnsitz haben, sind als Mitglieder des Lokalkomitees wählbar.

Aus der Gesamtzahl der Mitglieder eines Lokalkomitees bezeichnet der Bankausschuss einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Die Lokalkomitees versammeln sich nach Bedürfnis ; sie sind beschlussfähig bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder.

e. Die R e v i s i o n s k o m m i s s i o n .

Art. 54. Die Generalversammlung wählt alljährlich in ihrer ordentlichen Sitzung für das folgende Jahr die Revisionskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Wählbar sind auch Nichtaktionäre. Die Revisionskommission hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und der Generalversammlung über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Von diesem Berichte ist jeweilen auch dem Bundesrate Kenntnis zu geben.

Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit in den, gesamten Geschäftsbetrieb der Nationalbank Einsicht zu nehmen, immerhin unter Beobachtung der in Art. 61 enthaltenen Vorschriften.

f. Das D i r e k t o r i u m .

Art. 55. Das Direktorium ist die eigentlich geschäftsleitende und ausführende Behörde ; ihm liegen unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 46 und 52 dieses Gesetzes, sowie gemäss der Dienstanweisungen und Réglemente alle Verrichtungen zur Verwirklichung der Aufgaben und Zwecke der Nationalbank ob, insbesondere setzt es nach Einholung der Gutachten des Bankausschusses und der Ansichten der Direktoren der hauptsächlichsten Zweiganstalten den offiziellen Diskonto und den Zinsfussfür Darleihen fest.

Das Direktorium wählt die Beamten und Angestellter! der Zentralverwaltung, soweit dieselben nicht durch den Bundesrat oder den .Bankausschuss zu ernennen sind.

1125 Neuer Text.

Boi Wahl von Abteilungsvorstehern, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten ihrer Zweiganstalt haben sie dem Direktorium zuhanden des Bankausschusses unverbindliche Vorschläge einzureichen.

Die Mitglieder des Bankrates sind in die Lokalkomitees wählbar.

Absatz 4 wird, Absatz 5.

Absatz 5 wird Absatz 6.

e. Die R e v i s i o n s k o m m i s s i o n .

Art. 53.

Absatz l und 2. Unverändert.

in Art. 60 ...

f. Das D i r e k t o r i u m .

Art. 54.

Absatz 1. Unverändert ins auf:

Art. 45 und 51 dieses .. .

: ... Ansichten der Direktionen . . .

Absatz 2. Unverändert.

1126 Alter Text.

Das Direktorium vertritt die Schweizerische Nationalbaak nach aussen ; es ist die den sämtlichen Beamten und Angestellten der Zentralverwaltung, sowie die den Lokaldirektionen unmittelbar vorgesetzte Stelle.

Art. 56. Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei in Zürich und eines in Bern wohnen.

Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundesrate auf unverbindlichen Vorschlag des Bankrates für die Amtsdauer von sechs Jahren ernannt.

Der Bundesrat wählt aus der Mitte des Direktoriums dessen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Die Geschäfte werden auf drei Departemente verteilt. Das Departement für das Diskontogeschäft und den Giroverkehr und dasjenige für die Kontrolle haben ihren Sitz in Zürich, dasjenige für die Leitung der Notenemission, für die Verwaltung der Barvorräte und für den Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung und den Bundesbahnen hat seinen Sitz in Bern.

Bei der Verwaltung ihrer Departemente haben die einzelnen Direktoren die Beschlüsse und Weisungen des Direktoriums zur Ausführung zu bringen.

Die näheren Bestimmungen über die in diesem Artikel vorgesehene Ausscheidung der Geschäfte werden durch eine Verordnung des Bundesrates, die von der Bundesversammlung zu genehmigen ist, festgesetzt.

g. Die L o k a l d i r e k t i o n e n .

Art. 57. Die Lokaldirektionen bestehen aus einem Direktor und einem Subdirektor, welche vom Bundesrate auf den unverbindlichen Vorschlag des Bankrates und auf die Vernehmlassung der betreffenden Lokalkomitees hin für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt werden. Ihnen ist die verantwortliche Leitung und Geschäftsführung der Zweiganstalteu gemäss der vom Direktorium zu erteilenden Weisungen und nach Massgabe der Réglemente übertragen.

1127 Neuer Text.

Es hat für die Wahl der Stellvertreter der Mitglieder des Direktoriums, sowie für diejenige der Mitglieder der Lokaldirektionen dem Bankausschuss zuhanden des Bankrates unverbindliche Vorschläge einzureichen.

Für die Wahl der Abteilungsvorsteher, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten unterbreitet es dem Bankausschuss unverbindliche Vorschläge.

Absatz 3 wird Absatz 5.

Art. 55. Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern, denen die nötigen Stellvertreter beigegeben werden.

Die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreter werden . . .

Absatz 3.

Unverändert.

Die Geschäfte werden auf drei Departemente verteilt. Den Departementen des Direktoriums in Zürich ist die Leitung des Diskonto-, Devisen- und Lombardgeschäftes, des Giroverkehrs und der Kontrolle, dem Departement des Direktoriums in Bern die Leitung der Notenemission, die Verwaltung der Barvorräte und der Geschäftsverkehr mit der Bund es Verwaltung und den Bundesbahnen übertragen.

Absatz 5. Unverändert.

Die näheren Bestimmungen über die in diesem Artikel vorgesehene Ausscheidung der Geschäfte werden durch das nach Art. 62 vom Bundesrat zu genehmigende Geschäftsreglement festgesetzt.

g. Die L o k a l d i r e k t i o n e n.

Art. 56. Jeder Zweiganstalt steht ein Direktor vor, welchem ein Subdirektor beigegeben werden kann. Sie werden vom Bundesrat auf den unverbindlichen Vorsehlag des Bankrates hin für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt.

1128 Alter Text.

Den Lokaldirektionen liegt die Wahl der Beamten und Angestellten der Zweiganstalten ob, soweit dieselben nicht durch den Bankausschuss zu ernennen sind. Ihnen sind sämtliche Beamte und Angestellte der betreffenden Zweiganstalt unmittelbar unterstellt.

2. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 58. Die Mitglieder der Lokalkomitees, der Revisionskommission, des Direktoriums und der Lokaldirektionen müssen in der Schweiz domizilierte Schweizerbürger sein.

Art. 59. Mitglieder der Bundesversammlung, der kantonalen Regierungen und des Bankrates können weder dem Direktorium noch den Lokaldirektionen angehören.

Art. 60. Zur verbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank ist die Kollektivunterschrift zweier zur Führung der Unterschrift berechtigt erklärter Personen erforderlich. Das Nähere wird innert dem Rahmen von Art. 52, fünfter Absatz, durch Reglement bestimmt.

Art. 61. Sämtliche Mitglieder der Bankbehörden, sowie alle Beamten und Angestellten der Nationalbank sind zu strenger Verschwiegenheit über die geschäftlichen Beziehungen der Bank zu ihren Kunden verpflichtet.

Art. 62. Alle fixbesoldeten Beamten und Angestellten der Nationalbank haben die Eigenschaft von Bundesbeamten und sind als solche der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.

Die Mitglieder des Direktoriums und der Lokaldirektionen, sowie alle übrigen Beamten und Angestellten können durch motivierten Beschluss der Behörde, von der sie ernannt sind, abberufen werden.

Art. 63. Ein auf Vorlage des Bankrates durch den Bundesrat zu genehmigendes Reglement wird die Kompetenzen der Bank-

1129 Neuer Text.

Den Lokaldirektionen ist die verantwortliche Leitung und Geschäftsführung der Zweiganstalten gemäss der vom Direktorium zu erteilenden Weisungen und nach Massgabe der Réglemente übertragen.

Absatz 2 wird Absatz 3.

2. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 57. Die Mitglieder des Bankrates und der Lokalkomitees, die Mitglieder und Ersatzmänner der Revisionskommission, die Mitglieder des Direktoriums, deren Stellvertreter und die Mitglieder der Lokaldirektionen, sowie die übrigen Beamten und Angestellten der Bank müssen in der Schweiz domizilierte Schweizerbürger sein.

Art. 58. Unverändert.

Art. 59.

Unverändert, bis auf:

von Art. 51, vierter Absatz . .

Art. 60.

Unverändert.

Art. 61. Alle Beamten und Angestellten der Nationalbank sind der Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.

. . . des Direktoriums, deren Stellvertreter und die Mitglieder der Lokaldirektionen . . .

Art. 62.

Absatz 1. Unverändert.

1130 Alter Text.

Behörden und ihre Beziehungen untereinander feststellen, die Besoldungs-Minima und -Maxima normieren, sowie die Geschäftsführung überhaupt regeln.

Die Feststellung der Besoldungs-Minima und -Maxima bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.

Art. 64. Innerhalb der durch das Reglement aufgestellten Besoldungs-Minima und -Maxima werden die Besoldungen der sämtlichen Beamten und Angestellten der Nationalbank auf unverbindlichen Vorschlag- des Bankausschusses und des Direktoriums durch den Bankrat festgestellt.

Die Ausrichtung von Tantiemen ist überall ausgeschlossen.

Tl. Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Yerwaltumg der Bank.

Art. 65. Die durch Art. 39 der Bundesverfassung dem Bunde übertragene Mitwirkung und Aufsicht bei der Verwaltung der Nationalbank vollzieht sich : 1. durch die vom Bundesrate zu wählende Vertretung in den Bankbehörden ; 2. durch die Wahl des Direktoriums und der Lokaldirektionen ^

113t Neuer Text.

Absatz 2 wird gestrichen.

Art. 63. Innerhalb der durch das Besoldungsreglement aufgestellten Grenzen werden die Besoldungen der Mitglieder des Direktoriums und ihrer Stellvertreter, sowie der Mitglieder der Lokaldirektionen durch den Bankrat, die der übrigen Beamten und Angestellten durch die Wahlbehörde festgesetzt.

Absatz 2. Unverändert.

Tl. Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Terwaltung der Bank.

Art. 64. Die durch Art. 39 der Bundesverfassung dem Bunde übertragene Mitwirkung und Aufsicht bei der Verwaltung der Nationalbank vollzieht sich : Ziff. 1. Unverändert.

Ziff. 2. Unverändert.

3. durch die vom Bundesrat bei Notlage in Kriegszeiten allfällig vorzunehmende Aufhebung der Annahmepflicht für die Noten der Nationalbank (Art. 21, Abs. 3); 4. durch die Genehmigung des Bundesrates für die Ausgabe anderer als der in Art. 18, Abs. l, ziffernmässig genannten Abschnitte ; 5. durch die Genehmigung des Bundesrates für den Rückruf von Noten und für die hierfür zu erlassenden Bekanntmachungen (Art. 24, Abs. 2) ; 6. durch die Entscheidung des Bundesrates bei Widerspruch zwischen Kanton und Nationalbank betreffend Errichtung einer Zweiganstalt oder Agentur (Art. 4, Abs. 3); 7. durch die definitive Festsetzung des jedem Kanton jährlich zukommenden Entschädigungsbetrages durch den Bundesrat (Art. 28, Abs. 3); 8. durch Genehmigung der Erhöhung des Aktienkapitals durch die Bundesversammlung (Art. 6);

1132 Alter Text.

3. durch die dem Bundesrate vorbehaltene Genehmigung der Réglemente, des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung ; 4. durch die Berichterstattung des Bundesrates an die Bundesversammlung ; 5. durch die dem eidgenössischen Finanzdepartement unterstellten speziellen Organe, deren Ernennung dem Bundesrate ausschliesslich zukommt und deren Funktionen durch das Gesetz über die Organisation des eidgenössischen Finanzdepartements festgestellt werden.

TU. Strafbestimmnngen.

Art. 66. Wer falsche Banknoten anfertigt, um sie als echte zu verwenden, wird mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren bestraft.

Art. 67. Wer echte Banknoten mit einem höhern Wert bezeichnet, um sie mit diesem höhern Werte in Verkehr zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 68. Wer falsche oder verfälschte Banknoten wissentlich als echt oder unverfälscht in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft.

Wer falsche oder verfälschte Banknoten als echte in Empfang genommen hat und sie nach erkannter Unechtheit wieder in Verkehr bringt, ist mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldbusse bis zu Fr. 5000 zu bestrafen.

Art. 69. Wer Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen, die zur Fälschung oder Verfälschung von Banknoten bestimmt sind, anfertigt oder anschafft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 70. Wer den Banknoten ähnliche Drucksachen oder Abbildungen zu Ankündigungen, Reklamen oder Scherzen anfertigt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldbusse bis zu Fr. 500 bestraft.

Art. 71. Falsche oder verfälschte Banknoten sind zu vernichten, ebenso die zu deren Herstellung verwendeten oder bestimmten Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen.

1133 Neuer Text Ziff. 3 wird Ziff.

9.

Ziff. 4 wird Ziff.

10.

11. durch die dem eidgenössischen Finanzdepartement vorbehaltene Kontrolle über die Anfertigung, Ablieferung, Einziehung und Vernichtung der Noten (Art. 17, Abs. 2).

Art. 65 bis Art. 73. Unverändert bis mtf:

1134

Alter Text.

Art. 72. Wer entgegen der Vorschrift des revidierten Art. 39 der Bundesverfassung Banknoten oder andere gleichartige Geldzeichen ausgibt, wird mit Gefängnis bis auf ein Jahr oder mit einer Geldbusse bestraft, welche dem Fünffachen des Nennwertes der unbefugt ausgegebenen Schuldscheine gleichkommt, zum mindesten aber Fr. 5000 beträgt.

Art. 73. Die Bestimmungen der Art. 66--72 finden auch Anwendung in bezug auf Gold- und Silber-Zertifikate (Art. 15., Ziffer 9).

Art. 74. Die in den Art. 66--73 dieses Gesetzes angedrohten Strafen sind auch auf Handlungen anwendbar, welche auf fremdem Gebiete verübt werden. Im übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.

Die Beurteilung der Straffälle unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

VIII. Dauer des Prmlegiums der Nationalbaiik.

Art. 75. Die Dauer des Privilegiums der Nationalbank für die Ausgabe von Banknoten ist auf zwanzig Jahre, vom Tage der Eröffnung der Bank an gerechnet, festgesetzt.

Art. 76. Die Entscheidung über Erneuerung oder Nichterneuerung des Privilegiums der Nationalbank, sowie über die eventuelle Übernahme derselben durch den Bund, erfolgt auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.

Für den Fall, dass der Bund das Privilegium erneuern will, soll die Dauer des erneuerten Privilegiums je zehn Jahre betragen.

Für den Fall, dass der Bund das Privilegium nicht erneuern will, behält er sich das Recht vor, nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung, die Nationalbank mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, auf Grund einer in gegenseitigem Einverständnis oder im Streitfall durch Entscheid des Bundesgerichts aufgestellten Bilanz.

1135 Neuer Text.

. . . Art. 65--71 . ..

.. . (Art. 14, Ziff. 9).

Art. 65--72 . . .

VIII. Dauer des Privilegiums der Nationalbank.

Art. 74. Die Dauer des Privilegiums der Nationalbank für die Ausgabe von Noten besteht bis zum 20. Juni 1927. Jedoch ist der Bund befugt, spätestens bis zum 31. Dezember 1925 auf dem Wege der Gesetzgebung das Ende des Privilegiums auf den 20. Juni 1937 zu verlegen.

Art. 75. Die Entscheidung über Erneuerung oder Nichterneuerung des Privilegiums der Nationalbank nach Ablauf des nach Massgabe von Art. 74 bestimmten Zeitpunktes, sowie über die eventuelle Übernahme derselben durch den Bund erfolgt auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.

Absatz 2. Unverändert.

Absatz 3.

Unverändert.

1136 Alter Text.

Wenn die Generalversammlung die Auflösung beschliesst (Art. 41, Ziffer 6), so kann der Bund die Nationalbank in gleicher Weise übernehmen.

Art. 77. Im Falle des Überganges der Nationalbank an den Bund werden die Aktien zum Nennwerte, zuzüglich 4 °/o für die Dauer der Liquidation, zurückbezahlt.

Der Reservefonds wird, soweit er nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden muss, in folgender Weise verteilt: ein Dritteil dem Bunde zuhanden der neuen Notenbank, ein Dritteil den Kantonen nach Massgabe der Bevölkerung, ein Dritteil den Aktionären.

Der sich weiter ergebende Überschuss an Aktiven geht in das Eigentum der neuen Notenbank des Bundes über.

IX. Erledigung von Bechtsstreitigkeiten.

Art. 78. Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz : a. alle aus der Notenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten ; b. Streitigkeiten zwischen Bund, Kantonen und übrigen Eigentümern von Aktien der Nationalbank unter sich oder mit der Nationalbank betreffend den Reingewinn oder Liquidationsertrag 5 c. Streitigkeiten betreffend Feststellung der Bilanz bei Übergang der Nationalbank an den Bund (Art. 76, Alinea 3).

Alle ändern Rechtsstreitigkeiten gegen die Nationalbank finden auf dem ordentlichen Prozesswege ihre Erledigung.

X. Übergangsbestimmungen.

Art. 79. Nach Inkrafterklärung dieses Gesetzes wird der Bundesrat die Kantone und die Emissionsbanken anfragen, in welchem Umfange sie an der Beschaffung des Grundkapitals der Nationalbank gemäss Art. 6 teilnehmen wollen.

Der Bundesrat wird den Zeitpunkt für die Subskription auf die den Privaten vorbehaltenen zwei Fünftel des Grundkapitals bestimmen.

1137 Neuer Text.

(Art. 40, Ziff. 6) . .

Art. 76. Absatz 1. Unverändert.

Der Reservefonds wird, soweit er nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden muss, in folgender Weise verteilt: zu einem Dritteil, jedoch nur bis auf 10% des einbezahlten Aktienkapitals an die Aktionäre, je zu einer Hälfte des Restes an den Bund zuhanden der neuen Notenbank und an die Kantone nach Massgabe der Bevölkerung.

Absatz 3. Unverändert.

IX. Erledigang von Rechtsstreitigkeiten.

Art. 77. Unverändert bis auf:

. . (Art. 75, Alinea B).

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen» Art. 79 bis Art. 86 werden gestritten.

1138 Alter Text.

Art. 80. Nach erfolgter Zeichnung des Grundkapitals ernennt der Bundesrat gemäss Art. 45 den Präsidenten und Vizepräsidenten des Bankrates.

Nach geleisteter erster Einzahlung auf das Grundkapital werden sodann die Aktionäre durch das eidgenössische Finan&departement zur konstituierenden Generalversammlung einberufen, die durch den Chef dieses Departements, als Vertreter des Bundesrates, geleitet wird und welche die ihr nach Art. 41, 43 und 45 zustehende Wahl von fünfzehn Mitgliedern des Bankrates vornimmt.

Art. 81. Sobald der Bundesrat seinerseits den Bankrat durch die Wahl von weitern dreiundzwanzig Mitgliedern auf die vorgeschriebene Zahl von vierzig Mitgliedern ergänzt haben wird, ist dieser zur Bestellung des Bankausschusses einzuberufen.

Art. 82. Der Bankausschuss hat seine Funktionen, soweit möglich, sofort aufzunehmen. Insbesondere hat er dem Bundesrat innert kürzester Frist Vorsehläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums zu unterbreiten.

Art. 83. Nach erfolgter Ernennung von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums hat der Bankrat, gestützt auf die von demselben vorgelegten und vom Bankausschusse begutachteten Vorschläge, alle zur weitern Organisation und zur Geschäftseröffnung erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Mit Ausnahme der durch den Bundesrat einzufordernden ersten Einzahlung sind die weitem Kapitaleinzahlungen auf die gezeichneten Aktien durch den Bankrat, nach vorher eingeholter Genehmigung durch den Bundesrat, anzuordnen.

Die während der Organisationsperiode entstehenden Ausgaben werden, unter Vorbehalt der Zurückerstattung, vorschussweise vom Bunde bestritten.

Art. 84. Die Nationalbank gilt mit der Eintragung in das Handelsregister als konstituiert. Sie 'kann ihre Geschäfte beginnen, sobald 1. das Grundkapital zu wenigstens der Hälfte einbezahlt ist; 2. die Zentralverwaltung und Zweiganstalten auf mindestens vier schweizerischen Bankplätzen organisiert sein werden.

Auf diesen Zeitpunkt sind auch die weitern in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen von Aufsichtsbehörden, Beamten und Angestellten vorzunehmen.

1139 Neuer Text.

Bundesblatt

71. Jahrg. Bd. V.

60

1140 Alter Text.

Die erste Amtsdauer dei' bereits gewählten Aufsichtsbehörden, Beamten und Angestellten, sowie der übrigen Organe der Nationalbank beginnt mit diesem Zeitpunkt.

Art. 85. Vom Tag der Inkrafterklärung dieses Gesetzesan ist der Bundesrat ermächtigt, alle Begehren um Neu-Emissionen oder um Vermehrung bisheriger Emissionen von Banknoten auf Grundlage des Banknotengesetzes vom 8. März 1881 abzuweisen.

Art. 86. Der Rückzug der Noten der bisherigen Emissionsbanken hat vom Tage der Geschäftseröffnung der Nationalbank an in längstens drei Jahren in der Weise zu geschehen, dass jede Emissionsbank verpflichtet ist, mit Ende eines jeden Vierteljahres mindestens ein Zwölftel des am Eröffnungstage der Natipnalbank ausgewiesenen Nominalbetrages ihrer effektiven Notenemission zur Vernichtung einzuliefern, einen allfälligen Fehlbetrag aber in bar einzuzahlen.

Wenn jedoch der Betrag der im Laufe eines Vierteljahres von einer Emissionsbank eingelieferten Noten ein Zwölftel übersteigt, so wird der Überschuss auf Rechnung der folgenden Vierteljahre vorgetragen.

Die Einlieferung der zu vernichtenden Noten geschieht an die vom Bunde zu bestellende Kontrollbehörde, die allfällige Einzahlung in bar an die Nationalbank.

Die Nationalbank wird den bisherigen Emissionsbanken die Liquidation ihres Notengeschäftes und den Rückzug der Banknoten durch Gewährung von Vorschüssen auf Wertpapiere und Schuldurkunden im Sinne von Art. 15, Ziffer 4, nach Möglichkeit erleichtern.

Art. 87. Auf den letzten Einlieferungstermin hat jede Emissionsbank der Nationalbank ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer noch ausstehenden Noten einzureichen. Diese übernimmt für sich, und ihre eventuellen Rechtsnachfolger die nachträgliche Einlösung noch während eines Zeitraumes von dreissig Jahren, von diesem Termin an gerechnet. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Gegenwert der nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem eidgenössischen Invalidenfonds.

Gegenüber Banken, welche den Gegenwert ihrer noch ausstehenden Noten vor Ablauf des Endtermins einliefern, übernimmt die Nationalbank schon vom Tage dieser Einlieferung an die unbedingte Verpflichtung zur Einlösung.

1141 Neuer Text.

Art. 78. Die Nationalbaiik übernimmt für sich und ihre eventuellen Rechtsnachfolger bis 20. Juni 1940 die nachträgliche Einlösung der Noten derjenigen Emissionsbanken, welche das Recht zur Ausgabe von Banknoten am 19. Juni 1907 auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. März 1881 ausübten. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Gegenwert der nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem eidgenössischen Invalidenfonds.

1142 Alter Text.

Art. 88. Soweit nicht diese Übergangsbestimmungen Abänderungen des Bundesgesetzes über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten vom 8. März 1881 bedingen, bleiben das letztere und die betreffenden Vollziehungsverordnungen und Réglemente für die Kontrollbehörde und für die bisherigen Emissionsbanken so lange in Wirksamkeit, bis die letztern sich von allen ihren Verpflichtungen gegenüber den Noteninhabern befreit haben.

Art. 89. Die Nationalbank und ihre sämtlichen Zweiganstalten werden während der Rückzugsperiode die Noten der bisherigen Emissionsbanken an Zahlung nehmen und die Einlösung dieser Noten innert einer Frist von drei Tagen unentgeltlich vermitteln, solange diese Emissionsbanken ihre eigenen Noten pünktlich einlösen und der Nationalbank Gegenrecht halten.

Art. 90. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten, und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

1143 Neuer Text.

Art, 88 bis Art. 90 werden gestrichen.

Art. 79. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 6. Oktober 1905 CA. S. n. F. XXII, 47), Bundesgesetz vom 24. Juni 1911 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank vom 6. Oktober 1905 (A. S. n. F. XXVII, 744), Bundesratsbeschluss betr. Ergänzung des Art. 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank vom 15. Juni 1918 (A. S. n. F. XXXIV, 632).

^>-<58>-c-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank. (Vom 26. Dezember 1919.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

1176

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1919

Date Data Seite

1043-1143

Page Pagina Ref. No

10 027 378

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.