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Bekanntmachungen VOÜ

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Kulturingenieur.

Lauterburg, Franz, von Bern.

Ramser, Ernst, von Schnottwil (Solothurn).

Schildknecht, Albert, von Eschlikon (Thurgau).

Als Vermessungsingenieur.

Spargnapani, August, von Castasegna (Graubünden).

Vosseler, Hans Jakob, von Basel.

Z u r i c h, den 23. September 1919.

Der Präsident des Schweiß. Schulrates Dr. B,. Gnehm.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24, Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen and ihnen die beifolgenden. Systemzeichen erteilt:

93 Fabrikant : Compagnie pour la Fabrication des Comptews et Matériel d'Usines à Gaz, Paris.

Induktionszähler für mehrphasigen Wechselstrom, Type A. C. T. III. für Drehstrom ohne Nulleiter, für Drehstrom mit Nulleiter bei Einführung von nur 2 Phasen und dem Nulleiter, sowie für verketteten* und unverketteten Zweiphasenstrom.

Induktionszähler für Drehstrom (Vierleiter) mit drei Triebsystemen, Type A. C. T. III.

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B e r n , den 21. September

1919.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 4. September 1919-in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. Schreck, Hans, Sohn des Philipp und der Margarethe geb.

Leimeister, geboren 12. Juni 1880, von Oberndorf (Bayern), Ingenieur, wohnhaft gewesen in Leissigen, zurzeit unbekannten Aufenthalts, in Untersuchungshaft gewesen vom 27. Juli bis 15. Oktober 1918 in Zürich; 2. S. . . ., G. L. . . . ; Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiete, erkannt: 1. Die Angeklagten Schreck und S. ...

werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: a. Schreck zu einem Jahr Gefängnis, abzüglich der ausgestandenen Untersuchungshaft, 1000 Fr. Geldbusse und fünf Jahren Landesverweisung ; &. S. . . .

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innert 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr.

ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden zu 3/4 dem Angeklagten Schreck und zu J/* aem Angeklagten 8. ...

auferlegt, unter Solidarhaft des Schreck für das Ganze.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf 50 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Schreck betrifft, einmal im schweizerischen Bundosblatt zu publizieren, Z ü r i c h , den 4. September

1919.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident:

Stooss.

Der Protokollführer : Nägeli.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 4. September 1919 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. Szartory de Lipcse, Géza, Sohn des Rudolf und der Adele Kain, geboren 13. Juni 1881, von Kassa (Ungarn), gewesener österreichisch-ungarischer Vizekonsul in St. Gallen, zurzeit unbekannten Aufenthalts ; 2. B. ... ; Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiete, erkannt:

95 1. Die Angeklagten Szartory de Lipcse und B. ... werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungeh für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: a. Szartory zu 6 Monaten Gefängnis, 1000 Fr. Busse und 2 Jahren Landesverweisung; 6. B. ...

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innert 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr.

ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton St. Gallen zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden zu 2/s dem Angeklagten Szartory und zu i/$ dem Angeklagten B. auferlegt, unter Solidarhaft des Szartory für das Ganze.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf 25 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Szartory betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 4. September 1919.

Im Namen 'des.Bundesslrafgerichts: Der Präsident :

Stooss.

Der Protokollführer : Nägeli.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

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Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.'1 machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufo wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepasston Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. OKtober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1919

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39

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01.10.1919

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