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Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein Über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilirten Medizinalpersonen zur Berufsausübung Abgeschlossen am 1. Juli 1885 Ratifizir von der Schweiz den 25. Juni 1886.

,, Liechtenstein den 1. Juli 1886.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seine Durchlaucht der regierende FUrst Johann II. von und zu Liechtenstein, haben es für nützlich befunden, gegenseitig die in der Nähe der Grenze wohnhaften Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit zu ermächtigen, und haben zum Zweck des Abschlusses einer diesfälligen Üebereinkunft zu Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Herrn A. 0. A e p l i ,

1023 Seine Durchlaucht der regierende FUrst Johann II. von und zu Liechtenstein: Seinen Justizrath, den Hof- und Gerichtsadvokaten Herrn Dr. Hermann H a m p e , welche, auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1.

Die schweizerischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in dem Fürstenthum Liechtenstein in gleichem Maße, wie ihnen das in der Heimat gestattet ist, auszuüben, und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die liechtensteinischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten befugt sein.

Artikel 2.

o

Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels l in den in der Nähe der schweizerischen Grenze, beziehungsweise im Fürstenthum Liechtenstein, belegenen Orten ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.

Artikel 3.

Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel l dieser Uebereinkunft zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in dem anderen Lande den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativvorschriften zu unterwerfen haben.

1024 Artikel 4.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren.

Sie soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr Siegel beigedruckt.

In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Wien, den 1. Juli 1885.

(L. S.) A. 0. Aepli.

(L. S.) Dr. Hampe.

N o t e . Die vorstehende Uebereinkunft tritt gemäß Artikel 4 zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird seinerzeit in geeigneter Weise bekannt gemacht und die Uebereinkunft, nebst den beiderseitigen Eatifikationen, in die eidg. offizielle Gesetzessammlung aufgenommen werden.

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Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein Über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilirten Medizinalpersonen zur Berufsausübung. Abgeschlossen am 1. Juli 1885. Ratifizirt von der Schweiz den 25. Juni 1886. ,, Li...

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31.07.1886

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