1030

(Vom 16. Mai 1919.)

Miliärdepartement.

Kriegstechnische Abteilung.

Buchhalter II. Klasse : Hauptmann Bucher, Adolf, von Schütz (Luzern), zurzeit provisorischer Beamter der genannten Abteilung.

Kanzleisekretär II. Klasse: Scheuchzer, Gottlieb, von Grüningen (Zürich), zurzeit Kanzlist I. Klasse dieser Abteilung.

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Obertelegraphendirektion. Techniker II. Klasse bei der Sektion für Linienbau und Kabelanlagen : Bigler, Albert, von Worb, zurzeit Gehülfe II. Klasse der genannten Sektion.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidg. Kriegsgewinnsteuer, Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1918 erlassen : Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Jahre 1918 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens am 10. Juni 1919 bei der eidö genössischen Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, dio ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember) abschliessen. Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht auf das Ende, sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dieselben hatten die

1031 Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1917/18 bereits einzureicheo und diejenige für das Geschäftsjahr 1918/19 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidgenössischen Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidgenössischen Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1918 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

Steuerpflichtige, denen bis zum 10. Juni 1919 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidgenössischen Steuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 10. Juni 1919 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1918 bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermahnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entzieht.

B e r n , den 9. Mai 1919.

(3..).

Eidg. Steuerverwaltung.

1032

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesotzes von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabo über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze x,u beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.'1 machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelogen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt.

ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzoildirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.05.1919

Date Data Seite

1030-1032

Page Pagina Ref. No

10 027 114

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.