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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung einer Beitragserhöhung an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Visp und Raron.

(Vom 10. Februar 1919.)

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1918 hat das Baudepartement des Kantons Wallis unserem Departement des Innern mitgeteilt, dass gestützt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1916 betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene Visp-Raron, die Arbeiten für die Erstellung des Hauptkanales, von der Einmündung bis hinauf zum km 8, ausgeschrieben worden seien.

Infolge dieser Ausschreibung liefen nachstehende Eingaben ein : 1. 0. & E. Kästli in Bern Fr. 1,390,630 2. Schnyder, Maye & Eiber in Gampel-Steg ,, 1,294*925 3. Leuenberger & Cie. in Bern . . . . ,, 1,104,000 4. Rossi & Cie. in Brig und Visp . . . ,, 1,323,812 5. Moeri, Wirz & Cie. in Lyss . . . . ,, 1,307,208 6. Nuding & Arn in Chaux-de-Fonds . . ,, 1,575,700 Die unter Nrn. 2 und 3 bezeichneten Unternehmer erklärten überdies, dass sie sich nicht dazu verpflichten können im Verlauf der Arbeiten von einer allfälligen Preiserhöhung abzusehen, während Nrn. 4 und 5 auf diese Verpflichtung einzugehen gewillt sind.

Nach Prüfung der verschiedenen Eingaben beschloss die kantonale Regierung die Ausführung der Arbeiten den Unternehmern Rossi, Donazzola & Bodenmüller zu übergeben, die das günstigste Angebot gemacht haben und zugleich die erforderliche Gewähr für die von ihnen zu erwartenden Leistungen bieten.

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Die Vergleichung ihrer Einheitspreise mit denen des durch den Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1916 genehmigten Voranschlages weist leider, wie übrigens alle seit dem Kriege entstandenen Unternehmen dieser Art, eine Erhöhung der Löhne und Materialpreise auf, die alle Voraussetzungen übertrifft. Wenn man den Voranschlag mit den Preisen des jetzigen Angebotes umrechnet und mit den dem ursprünglichen Kostenansatz vergleicht, so gelangt man zu folgenden Zahlen : Bezeichnung der Bauten

1. Voranschlag Neuer Voranschlag Fr.

Fr.

Erhöhung Fr.

Hauptkanal:

1.

2.

3.

4.

5.

Landerwerbung .

Erdarbeiten . .

Sicherungsarbeiten Kunstbauten . .

Allgemeine Kosten

42,000. -- 343,850. -- 60,852.50 72,000.-- 81,297.50

Zusammen

600,000. --

42,000 .

994,175 549,662 182,420 91,743

--. -- 650,325. -- 488,809.50 110,420.-- 10,445.50

1,860,000

1,260,000. --

Nebenkanäle und übrige Arbeiten: 1. Landerwerbung .

38,000.-- 38,000 2. Erdarbeiten . . 256,150.-- 575,825 3. Sicherungsarbeiten 109,147. 50 310,338 4. Kunstbauten . .

88,000. -- 197,580 5. Allgemeine Kosten 8,702.50 18,257 Zusammen 500,000. -- 1,140,000

--. -- 319,675.-- 201,190. 50 109,580. -- 9,554.50 640,000. --

Übersicht: Hauptkanal . . .

Uebenkanäle u. übrige , Arbeiten . . .

600,000. -- 1,860,000

1,260,000. --

500,000. --

1,140,000

640,000. --

Gesamtbetrag 1,100,000.--

3,000,000

1,900,000.--

Der Mehrkostenbetrag erreicht demnach die Summe von ¥r. 1,900,000 oder 173 °/o des ursprünglichen Voranschlages.

In dem schon erwähnten Schreiben vom 24. Oktober 1918 gibt das kantonale Baudepartement folgendes an: ,,Trotz dieser starken Kosten Vermehrung und mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, durch die Bebauung von 720 ha anpflanzungsfähigen Bodens die Versorgung des Landes mit Nahrungs-

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mittein zu fördern, dringen die beteiligten Gemeinden darauf, dass die Arbeiten sobald als möglich vergeben und begonnen.

werden. Indem wir Sie um die Ermächtigung zur Inangriffnahme dieser Arbeiten angehen, ersuchen wir zugleich um die Zusicherung eines auf Grund des erhöhten neuen Voranschlages berechneten Bundesbeitrages von 50% für den Hauptkanal und von 40% für die Nebenkanäle. * Die Erhöhung der Devissumme lässt sich in zwei Teile zerlegen, von denen der erste die Zunahme der Arbeitslöhne und der Baumaterialienpreise und der zweite eine Änderung des Projektes bezüglich der Sicherung der Böschungen im Hauptkanal betrifft.

Was nun die Preiserhöhung anbelangt, so liegen für das hier in Frage stehende Unternehmen die gleichen Verhältnissevor wie für alle anderen im Laufe der letzten Jahre subventionierten Werke dieser Art. Der im Februar 1915 aufgestellte Voranschlag enthielt z. B. für den m 3 Erdarbeit, einschliesslich Verbringen an den Verwendungsort und Wasserhaltung, einen Einheitspreis von Fr. 2.30, der nunmehr auf Fr. 5 bis 6. 65 ansteigt. Ebenso müssen die anderen Einheitspreise in ähnlichem Verhältnis vermehrt werden.

Die Sicherung der Kanalböschungen durch ein Steinpflasterstellt sich im neuen Voranschlag auf Fr. 365,000 höher als im alten. Im ursprünglichen Projekt war für den Hauptkanal ein trapezförmiges Profil mit verschiedenen Sohlenbreiten und anderthalbmaligen Böschungen vorgesehen. Der Böschungsfuss sollte mit zwei fest verpfählten Längshölzern oder Brettern geschützt werden.

In einem widerstandsfähigen Boden hat sich diese Anordnung bewährt, besonders wenn die Arbeiten gut unterhalten werden, was leider nicht immer der Fall ist. Aber in sandigem oder schlammigem Boden kommt es oft vor, dass diese Fussversieherung nicht ausreicht, um die Auswaschung der Böschungen durch die Strömung oder die Einwirkung von Quellwasser zu verhüten.

So beobachtete man am Kanal von Fully, sowie an demjenigen von Vissigen bei Sitten zahlreiche Verunstaltungen der Böschungen durch Sickerungen, was den kaum beendigten Kanälen ein verwahrlostes Aussehen gab. Gestützt auf diese Erfahrungen erachtete man es als angezeigt, die Böschungsfussversicherung in der Art abzuändern, dass die zwei Schwellenhölzer durch ein Brett aus Holz oder Eisenbeton ersetzt werden, die sich durch die Pfähle leichter in
ihrer richtigen Lage festhalten lassen. Über diesem Brett wird in einer Neigung von 2 : l ein Steinpflaster von l m Breite und 0,30 m Dicke angebracht, welches Pflaster auf einer

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Kiesschicht von mindestens 0,10 m Dicke ruht. An dieses Pflaster reiht sich auf ebenfalls ein Meter Breite ein Rasenbelag, der Rest der Böschungsfläche erhält eine Neigung von 3 : 2 und wird mit Grassamen ' angesät.

Ein solcher Schutz der Böschungen hat sich in den zuletat im Wallis ausgeführten Kanälen trefflich bewährt, und deswegen hat man es für richtig befunden, denselben auch im Kanal zwischen Visp und Raron anzuwenden, wo die Bodenbeschaffehheit der in den anderen Abschnitten der Rhoneebene angetroffenen ähnlich sein wird. Auf diese Weise wird man die Böschungen leichter in gutem Zustand erhalten und den Abfluss im Kanal wesentlich verbessern können. Zudem wird, was nicht zu unterschätzen ist, ihr Unterhalt hierdurch ganz bedeutend erleichtert; denn bei einigermassen starren Wandungen und regelmässigen, sorgfältigen Ausräumungen kann man das Abflussprofil in seiner ursprünglichen Abmessung unverändert erhalten. Die aus dieser Änderung des Böschungsschutzes erwachsenden Mehrkosten betragen, wie erwähnt, Fr. 365,000, so dass die Kostenerhöhung, die durch die Steigerung der Löhne und Materialpreise entsteht, nur Fr. 1,535,000 oder 140 °/o des im Voranschlag hierfür angesetzten Postens erreicht.

Die zu entsumpfende Fläche beträgt 720 ha, somit stellt sich der Preis per Hektare auf Fr. 3,000,000 : 720 = Fr. 4167, während er für die Rhoneebene zwischen Riddes und Martigny Fr. 4150, also nahezu gleichviel, beträgt.

In diesem Ansatz per Hektare sind aber die Kosten der dem Kulturingenieur zufallenden Arbeiten, wie Drainage, Güterzusammenlegung etc. nicht inbegriffen.

In seinem Schreiben vom 24. Oktober 1918 ersucht das kantonale Baudepartement, für die vorgesehene Erhöhung des Kostenvoranschlages von insgesamt Fr. 1,900,000 die gleichen Bundesbeiträge wie für die ersten Kostenberechnung, also 50 °/o für den Hauptkanal und 40% für die Nebenkanäle und übrigen Arbeiten, zu bewilligen.

Dieses Gesuch ist begründet. Wenn auch die finanzielle Lage der Gemeinde Visp sich infolge der Ausbreitung blühender industrieller Unternehmen auf ihrem Gebiet gebessert hat, so ist dies für die unterhalb Visp liegenden Gemeinden Baltschieder, Raron und Niedergestelen nicht der Fall, da diese Gemeinden hauptsächlich auf den kärglichen Ertrag ihres zum grössten Teil mageren Bodens angewiesen sind.

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Da die in Angriff zu nehmenden Bauten gerade den Hauptkanal auf Gebiet von Niedergestelen und Raron betreffen und diese Gemeinwesen namhafte Vorschüsse zu leisten haben werden, so glauben wir, die Beibehaltung der im Bundesbeschluss vom Dezember 1916 bewilligten Prozentsätze empfehlen zu sollen.

Überdies haben die eidgenössischen Räte für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes, gestützt auf den erhöhten Voranschlag und gemäss ihrem Beschluss vom 25. September 1918, ebenfalls 50 % für den Hauptkanal und 40 % für die Nebenkanäle bewilligt.

Die Gemeinden, die an letzterem Unternehmen beteiligt sind, verfugen über weit mehr Geldmittel als diejenigen zwischen Visp und Raron, und auch deshalb scheint es uns angemessen, den schon früher zugesicherten Prozentsatz nicht zu verringern.

Unter diesen Umständen würde der im Jahr 1916 zugesicherte Beitrag wie folgt zu erhöhen sein: a. 50% von Fr. 1,260,000 = Fr. 630,000 für den Hauptkanal, b. 40% ,, ,, 640,000= ,, 256,000 für Nebenkanäle und übrige Arbeiten, also zusammen Fr. 886,000 für die zu Fr. 1,900,000 berechnete Überschreitung des im Jahr 1916 genehmigten Voranschlages.

Wenn man wie früher für die Bauzeit 10 Jahre annimmt, so wäre der jährliche Höchstbetrag auf Fr. 88,600 oder rund auf Fr. 90,000 anzusetzen. Diese Summe gibt mit dem im Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1916 festgestellten Jahresbetrag von Fr. 50,000 einen jährlichen Höchstbetrag von insgesamt Fr. 140,000.

Zum Schluss bemerken wir noch, dass dem kantonalen Baudepartement von unserem Departement des Innern am 4. Januar abhin die Ermächtigung zur Inangriffnahme der Arbeiten gegeben worden ist. Es ist nun zu hoffen, dass die ausgedehnte Ebene zwischen Visp und Raron bei entsprechender Förderung der Kanalarbeiten möglichst bald einer richtig betriebenen Bewirtschaftung erschlossen werden könne.

Wir erlauben uns somit, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

197 Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Februar 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Steiger.

{Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

Zusicherung einer Nachsubvention an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene, Visp-Raron.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens des Baudepartements des Kantons Wallis Tom 24. Oktober 1918, des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1916 betreffend .Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Entsumpfung der Rhoneebene Visp-Raron, einer Botschaft des .Bundesrates vom 10. Februar 1919, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Wallis werden für die Entsumpfung ·der Rhoneebene Visp-Raron folgende Bundesbeiträge an die wirklichen Kosten zugesichert: I. Für den H a u p t k a n a l von Eyholz bis Schnidrigen: ausser dem gemäss Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1916 bewilligten Beitrag an den Kredit von Fr. 600,000, 50 % des veranschlagten Mehrbetrages von Fr. 1,260,000, also von Fr. 630,000.

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II. Für die N e b e n k a n ä l e und ü b r i g e n Arbeiten:: Ausser dem im nämlichen Bundesbeschluss von 1916 festgesetzten Beitrag an den Kredit von Fr. 500,000, 40 % des veranschlagten Mehrbetrages von Fr. 640,000, also von Fr. 256,000.

III. Die bewilligte Nachsubvention beträgt somit Fr. 886,000, was mit dem bereits gemäss Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1916 bewilligten Bundesbeitrag von Fr. 500,000einen Gesamtbeitrag von Fr. 1,386,000 für das ganze durch genannten Beschluss genehmigte Entsumpfungsprojekt ausmacht.

Art. 2. Der Kanton Wallis verpflichtet sich, die Arbeiten am Hauptkanal nach Annahme des Bundesbeschlusses sofort zu beginnen und dieselben in angemessener, vom Bundesrate zu bestimmender Frist vollständig durchzuführen.

Für die Ausführung der übrigen Arbeiten werden 10 Jahreeingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung an gerechnet.

Art. 3. Sämtliche im Projekt vorgesehenen Bauten sollen durch einen Unternehmer öffentlicher Bauten ausgeführt werden, der durch die Kantonsregierung auf Grund einer hierfür erfolgten Ausschreibung zu bezeichnen ist.

Art. 4. Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen.

Der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 90,000 festgesetzt,.

welche Summe mit dem im genannten Bundesbeschlusse von 1916 angesetzten Höchstbetrage von Fr. 50,000 einem maximalen Jahresbetrag von Fr. 140,000 gleichkommt.

Art. 5. Die übrigen Bestimmungen des Bundesbeschlussesvom 22. Dezember 1916, Art. 5--10, gelten auch für den neuen Beschluss.

Art. 6. Der jetzige Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 7. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung einer Beitragserhöhung an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Visp und Raron. (Vom 10. Februar 1919.)

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