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2. dem Kanton St. Gallen : ·a. an die zu Fr. 100,000 veranschlagten Kosten der Kanalisation und Drainage einer, Fläche von 18 ha im Gründenmoos, Gemeinden St. Gallen und Gaiserwald, 30 °/o, höchstens Fr. 30,000 ; b. an die zu Fr. 11,400 veranschlagten Kosten einer Drainage im Heldsacker, Gemeinde Au, umfassend '3 ha, 30 %, höchstens Fr. 3420.

"Wahlen.

(Vom 29. April 1919.)

Politisches Departement.

Innerpolitische Abteilung.

Auswanderungsamt. Kanzleisekretär II. Klasse : · Brosy, Jules, von Ölten, zurzeit Kanzleisekretär bei der schweizerischen Gesandtschaft in London.

Kanzlistin II. Klasse : Girardet, Adèle, von Suchy, zurzeit Aushülfskanzlistin beim Auswanderungsamt.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement an die Kantonsregierungen betreffend die Fürsorge bei Arbeitslosigkeit in eidgenössischen Verwaltungen und Betrieben.

(Vom 15. April 1919.)

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Bundesratsbeschluss betreffend die Fürsorge bei Arbeitslosigkeit von Angestellten und Arbeitern der eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe vom 15. April 1919 zu übermitteln und Sie zu bitten, zu seiner Durchführung behülflich zu sein, d. h. ihn sofort zu veröffentlichen- und

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die in Frage kommenden Gemeinden anzuweisen, die ihnen im Beschlüsse zugewiesenen Funktionen zu übernehmen.

Wir bemerken im übrigen folgendes : 1. Wenn vorgesehen ist, dass die Abrechnung nicht durch die Vermittlung der Kantone erfolgen soll, so liegt dieser Regelung keineswegs die Absicht zugrunde, die Kantonsregierungen zu übergehen, sondern lediglich das Bestreben, unnötige Bemühungen zu ersparen und die Rückzahlungen der von den Gemeinden zu Lasten des Bundes ausgerichteten Entschädigungen zu beschleunigen.

Dieses Verfahren hat deshalb sehr wohl eingeschlagen werden können, weil die ganze Entschädigung zu Lasten des Bundes fallt und die Wohnsitzgemeinden lediglich als Zahlstellen vorgesehen sind. Die Wohnsitzgemeinden sind ausserdem am ehesten in der Lage, eine Kontrolle auszuüben, d. h. zu beurteilen, ob der Gesuchsteller eine seinen Verhältnissen und Fähigkeiten angemessene Arbeitsgelegenheit finden könnte (Art. 4) oder eine neue Arbeit übernommen hat und wieviel ihm diese einträgt; (Art. 7, Abs. 3). Allerdings müssen, wenn die Kontrolle gut sein soll, Zahlstelle und Arbeitsvermittlungsstelle zusammenarbeiten, und wenn immer möglich, sollte dieselbe Amtsstelle, die die übrige Arbeitslosenfürsorge durchführt, auch mit dem Vollzuge der den Gemeinden obliegenden Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses beauftragt werden. Wir bitten Sie, uns unverzüglich mitzuteilen, bei welchen Amtsstellen in den grössern Gemeinden die in Frage kommenden Arbeitslosen sich zu melden haben.

2. Um den Gemeinden die Durchführung zu erleichtern und gleichzeitig eine einheitliche Auffassung in die ganze Fürsorge zu bringen, werden wir ihnen zuhanden der Gemeindezahlstelleu Personalbogen und Abrechnungsformulare zugehen lassen.

Der P e r s o n a l b o g e n l dient zur Ermittlung der Entschädigung für die Zeit zwischen 1. Dezember 1918 und 20. April 1919.

der P e r s o n a l b o g e n 2 für die Zeit seit 21. April 1911».

Weitere Erklärungen bedürfen diese Bogen nicht, da sie alles Nötige enthalten.

Wir danken Ihnen für Ihre Mithülfe und begrüssen Sie in vorzüglicher Hochachtung !

B e r n , den 15. April 1919.

Sctvweiß. VoïlMvirtschaftsdepartement : Schnlthess.

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Aufforderung.

Anlässlich der zollamtlichen Revision eines Personenzuges in Thayngen wurden anfangs Januar d. J. im Abort und im Polster «ines Wagens versteckt, folgende Gegenstände aufgefunden : 2 silberne Herrenuhren, 3 silberne Damenuhren, 11 Stück Armbänder aus Leder, . 50 g Schwarztee, 9 goldene Damen-Armbanduhren.

Der Eigentümer dieser Gegenstände wird hiermit aufgefordert, ·seine Ansprüche innerhalb der Frist von 20 Tagen bei der Zolldirektion Schaffhausen geltend zu machen, ansonst nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Artikel nach den Bestimmungen des Fiskalstrafgesetzes vom 30. Juni 1849 versteigert werden.

B e r n , den 28. April 1919.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Ecemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 500 deutsche und 150 französische).' Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904/Juni 1916.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1919

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.05.1919

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155-157

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10 027 100

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