# S T #

N o .

1 1

377

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

7l. Jahrgang.

# S T #

1029

Bern, den 19. März 1919.

Band I.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung einer Beitragserhöhung an den Kanton Genf für die Korrektion der Seymaz auf Gebiet der Gemeinden Meinier, Choulex, Puplinge, Vandoeuvres und Thônex.

(Vorn 11. März 1919.)

Am 10. Januar dieses Jahres hat unser Departement des Innern von der Regierung des Kantons Genf ein Schreiben folgenden Inhalts erhalten : ,,Mit Zuschrift vom 20. April vorigen Jahres hat unsere Regierung Sie in Kenntnis gesetzt, dass sie den Bundesbeitrag von 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 735,000, den die Bundesversammlung für die Korrektion der Seymaz bewilligt hatte, mit Dank annehme.

Im ferneren wurde bemerkt, dass nach der Vergebung der Arbeiten und infolge der Erhöhung der Materialpreise und der Lohnansätze eine Überschreitung des Voranschlages unvermeidlich sei, und dass man sich mit der Hoffnung trage, der Bund werde, mit Rücksicht auf diese Umstände, sich in entsprechendem Masse an den Mehrkosten beteiligen.

Die seit dem letzten Frühjahr stetig zunehmende Teuerung und die in dieser Zeit eingetretenen Schwierigkeiten mit dem Unternehmer haben uns veranlasst, die Arbeiten aufs neue auszuschreiben und dabei eine weitere Preissteigerung vorzusehen.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. I.

29

378

Die am 4. Februar 1919 eingelangten Eingaben zeigen, dass nur für die eigentliche Seymazkorrektion, die zuerst zu Fr. 550,000 veranschlagt worden war, nunmehr eine Ausgabensumme von zirka Fr. 1,500,000 in Anrechnung zu bringen sein wird. Die Kosten für die Entwässerung nehmen ebenfalls zu und werden sich auf ungefähr Fr. 335,000 belaufen. Dazu kommen noch zirka Fr. 200,000 für Landerwerbung, Entschädigungen, Aufsicht usw., so dass für die vollständige Ausführung der Arbeiten, anstatt des früheren Voranschlages von Fr. 735,000, ein Gesamtbetrag von Fr. 2,035,000 in Aussicht zu nehmen ist.

Wir wissen, dass ähnliche Kostenerhöhungen bei der Entsumpfung der Rhoneebene, sowie bei anderen Unternehmen vorgekommen sind, und dass die eidgenössischen Räte auch Beiträge an die Mehrkosten bewilligt haben, was uns zur Annahme berechtigt, vom Bunde ebenfalls eine Nachsubvention von 40 °/o an die Überschreitung des ursprünglichen Kostenvoranschlages zu erhalten. a Die Eingabe der Regierung des Kantons Genf bildet für uns keine Überraschung, da die Erhöhung der Löhne und der Baumaterialienpreise seit einiger Zeit ganz allgemein im Zunehmen begriffen war, so dass die Voranschläge, die, wie derjenige der Seymazkorrektion, vor zirka zwei Jahren aufgestellt worden sind, mehr als verdoppelt werden müssen, wenn man Unternehmer finden will, welche die bezüglichen Arbeiten jetzt ausführen sollen.

Nach den Zusammenstellungen des Unternehmerverbandes von Genf über die Preisunterschiede im Baufach gelangt man ohne weiteres zu dem Ergebnis, dass für die Korrektion der Seymaz und ihrer Zuflüsse, dem Chambet und dem Chamboton, von 1916 bis 1918 eine mittlere Preiserhöhung von 110 % eingetreten ist.

1916

1917

1918

3*"|

Fr.

Fr.

Fr.

%

Erdarbeit bis auf 3 m Tiefe 3.25 3.95 6.00 à 7.70 Zementbeton zu 2003 kg 35.20 38.60 50.75 w 66.90 Mauerwerk per m . 26.-- 28.20 40.-- ,, 60.40 Maurer per Stunde . 0.90 0.97 1.33 ,, 1.55 Handlanger per Stunde 0.73 0.85 1.20 ,, 1.40 Pferd per Stunde . . 1.30 1.80 2.50 ,, 3.-- Portlandzement.

.

.

4.85 5.25 7.50 ,, 9.75 Sand per m 3 ...

8.-- 9.50 14.-- ,, 17.-- Grober Kies per m 3 . 6.50 8.-- 14.-- irn Mittel

137 90 132 70 92 130 101 112 115 110

379 Der Unternehmer, dem die Arbeiten am 26. März 1918 zugesprochen worden sind, hat sich aus verschiedenen Gründen zurückziehen müssen, und der Kanton übernahm das zur Fortsetzung der dringlichen Arbeiten nötige Material, um die in Ausführung begriffenen Strecken gegen die Einwirkungen der Winterhochwasser zu schützen. Da aber der Staat nicht darauf eingerichtet war, gewisse Neubauten oder Unterhaltsarbeiten mit Vorteil ausführen zu können, zog er es vor, auf den 4. Januar 1919 eine neue Ausschreibung zu erlassen, deren Ergebnis mit obigen Angaben übereinstimmt und zeigt, dass die Preise der erstmaligen Ausschreibung zum mindesten verdoppelt werden müssen.

Mit Rücksicht auf die unsicheren Zeiten, in denen wfr jetzt leben und die noch länger andauern können, ist es trotz der hohen Kosten unerlässlich, die ausgedehnten Sumpfflächen von Sionnet und Umgebung, die ein Siebentel der nutzbaren Bodenfläche des Kantons Genf ausmachen, wieder anbaufähig zu gestalten.

Die Nützlichkeit dieses Unternehmens ist von den Kommissionen der eidgenössischen Räte und nachher von diesen selbst anerkannt worden, indem sie gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1917 an dasselbe einen Bundesbeitrag von Fr. 294,000 als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 735,000 bewilligten.

Bei Anlass des letzten grossen Hochwassers im Dezember vorigen Jahres, das infolge Schneefalles und darauf folgenden starken Regens verheerend auftrat, konnte aufs neue festgestellt werden, dass die Korrektion der Seymaz unbedingt notwendig ist, weil die zu geringen Abmessungen des Kanales und der Durchflussprofile der Brücken eine Stauvvirkung ausübten und die Überschwemmung der anliegenden, schon mit Wintersaat bestellten Güter veranlassten. Oberhalb .der Brücke von Chevrier bildete sich ein kleiner See von über 150 m Breite.

Im Vertrauen auf den Erfolg der beschlossenen Korrektion hat der Verband für die Entwässerung ,,la Seymaz" bereits mit den Vorarbeiten im Sumpfgebiet von Sionnet begonnen, um die überschwemmten Ländereien möglichst bald ausnützen zu können.

Die erwähnte Anschwellung vom 24. Dezember 1918 hat gezeigt, dass das neue Korrektionsprofil beim Stege von Bei Air, wo die Korrektion auf einer gewissen Strecke fast fertig ist, vollständig genügt, um auch aussergewöhnlich grosse Hochwasser aufzunehmen.

Daraus ergibt es sich, dass
sich das Projekt bewährt hat und dass es nach Vorschlag ausgeführt werden kann, abgesehen von allfälligen Änderungen, die sich während der Ausführung an einzelnen Stellen infolge der Bodenbeschaffenheit ergäben.

380

Der neue Voranschlag setzt sich wie folgt zusammen : Projektkosten (fest) Fr.

8,500 Landerwerbung ,, 10,500 Entschädigungen an Anstösser . ,, 10,000 Bauaufsicht, Vermarchung . . ,, 26,000 Fr.

55,000 Seymazkorrektion, nach Vertrag Fr. 1,200,000 Alifällige Preissteigerung, 25% ,, 300,000 ,, 1,500,000 Erwerbung von maschinellen Einrichtungen zur Sicherung rasöher Bauausführung, sowie von Schuppen, die dem Unternehmer leihweise abgegeben und als Material für öffentliche Bauten betrachtet werden sollen . .

,, 145,000 Korrektion der Zuflüsse Chambet, Chamboton und des Kanales von Rouelbau nach der Seymaz .

,, 335,000 Gesamtbetrag Fr. 2,035,000 Zieht man hiervon den mit Beschluss vom 18. Dezember 1917 genehmigten Voranschlag von ,, 735,000 ab, so bleiben als Überschreitung zu subventionieren

Fr. 1,300,000

Die berechnete Mehrauslage beträgt im Vergleich zum ursprünglichen Voranschlag 176 °/o, vermindert sich aber auf 116 °/o, wenn man den allfälligen Preiszuschlag von Fr. 300,000 und die Erwerbung von Maschinen und Schuppen im Betrage von Fr. 145,000 von der Gesamtsumme abzieht.

Immerhin war es vorsichtig vom kantonalen Baudepartement, mit Rücksicht auf die Unsicherheit der Preislage, die Möglichkeit einer Erhöhung dea neuen Voranschlages ins Auge zu fassen, um auf die Weise die Einreichung eines zweiten Nachtragsgesuches zu vermeiden.

Was nun die Erwerbung von Maschinen für die Ausführung der Arbeiten anbelangt, so wird diese dadurch erleichtert, weil die Unternehmer nicht über die nötigen Einrichtungen verfügen und durch diese Aushülfe instand gesetzt werden, ihre Preisansätze entsprechend zu ermässigen.

Die infolge der Seymazkorrektion zu entwässernde Bodenfläche misst ungefähr 1000 ha ; nach dem ' neuen Voranschlag 2,035,000 kommt somit die Hektare auf = Fr. 2035 zu stehen, 1000

381 was im Vergleich zur Rhoneebene, wo die Entsumpfungskosten im Kanton Wallis stellenweise Fr. 4000 per Hektare übersteigen, eher als bescheiden zu bezeichnen ist.

Wie wir es schon in mehreren an die eidgenössischen Räte gerichteten Botschaften für Beitragserhöhungen erwähnt haben, sind diese Erhöhungen der Voranschläge eine Folge der jetzigen Preissteigerungen für Löhne und Baumaterialien, die durch den Krieg hervorgerufen worden sind.

Wir befinden uns in einer Zwangslage, müssen aber im Hinblick auf die finanziellen Opfer, dio dio beteiligte Bevölkerung sich für die Verbesserung ihres Bodens auferlegt, dieser helfen und sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge unterstützen.

Infolgedessen beantragen wir an die Erhöhung von Fr. 1,300,000 des ursprünglichen Voranschlages einen Bundesbeitrag im nämlichen Verhältnis wie im Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1917 zu bewilligen, d. h. einen Beitrag von 40 % der wirklichen Kosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 520,000.

Wenn wir die in dem erwähnten Bundesbeschluss festgesetzte Bauzeit von vier Jahren beibehalten, so würde sich für die Erhöhung über den ursprünglichen Voranschlag hinaus der Jahresbeitrag auf Fr. 130,000 stellen, welche Summe mit dem in diesem Beschlüsse angesetzten Höchstbetrage von Fr. 74,000 einem maximalen Jahresbetrage von Fr. 204,000 gleichkommt.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. März 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

382 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung einer Beitragserhöhung an den Kanton Genf für die Korrektion der Seymaz auf Gebiet der Gemeinden Meinier, Choulex, Puplinge, Vandceuvres und Thonex.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Genf vom 10. Januar 1919, des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1917 betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Korrektion der Seymaz auf Gebiet der Gemeinden Meinier, Choulex, Puplinge, Vandceuvres und Thônex, einer Botschaft des Bundesrates vom 11. März 1919, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Genf wird für die Korrektion der Seymaz auf Gebiet der Gemeinden Meinier, Choulex, Puplinge, Vandoeuvres und Thônex folgender Bundesbeitrag an die wirklichen Kosten zugesichert : Ausser dem gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1917 bewilligten Beitrag an den Kredit von Fr. 735,000, 40 % des veranschlagten Mehrbetrages von Fr. 1,300,000, also von höchstens Fr. 520,000.

Dieser Beitrag von Fr. 520,000 macht mit dem gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1917 schon bewilligten von Fr. 294,000 einen Gesamtbeitrag von Fr. 814,000 aus für das ganze, durch genannten Beschluss genehmigte Korrektionsprojekt Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 4 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung an gerechnet.

*

383

Art. 3. Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 130,000 festgesetzt, welche Summe mit dem im genannten Bundesbeschlusse von 1917 angesetzten Höchstbetrage von Fr. 74,000 einem maximalen Jahresbetrag von Fr. 204,000 gleichkommt.

Art. 4. Die übrigen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1917, Art. 4--8, gelten auch für den neuen Beschluss.

Art. 5. Der jetzige Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 6.

beauftragt.

# S T #

z u

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben

8 3 3

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abrechnung über die Kosten der Kriegsmobilmachung des Jahres 1916.

(Vom 14. März 1919.)

Wir beehren uns, Ihnen in besonderer Vorlage die Zusammenstellung der Ausgaben betreffend die Kriegsmobilmachung im Jahre 1916 zu unterbreiten. Dabei bringen wir nachstehenden Beschluss des Bundesrates vom 12. Februar 1916 in Erinnerung: Art. 1. Die Armeeleitung ist ohne besondere Kreditbewilligung seitens des Bundesrates zuständig für die Ausgaben, die im Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee vorgesehen und geordnet sind.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung einer Beitragserhöhung an den Kanton Genf für die Korrektion der Seymaz auf Gebiet der Gemeinden Meinier, Choulex, Puplinge, Vandoeuvres und Thônex. (Vom 11. März 1919.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

1029

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1919

Date Data Seite

377-383

Page Pagina Ref. No

10 027 038

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.