885 Herr Oberst i. Gst. de Pury Aymon, von Neuenburg, wurde als Sektionschef I bei der Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen und Instruktionsoffizier gewählt.

Herr Charles Grossenbacher, El.Ing., von Trachselwald, bisher Adjunkt II der Kriegstechnischen Abteilung, wurde als Sektionschef I dieser Abteilung gewählt.

(Vom 16. Februar 1962) Der Bundesrat hat vom Eücktritt des Herrn Otto Schmid, Zürich, als Mitglied der Eidgenössischen Arzneimittelkommission Kenntnis genommen.

Für den Eest der laufenden Amtsdauer ist als Vertreter der Krankenkassen Herr Eugen Hänggi, Sekretär des Konkordates der Schweizerischen Krankenkassen, Solothurn, gewählt worden.

Der Bundesrat hat vom Eücktritt dés Herrn Nationalrat Hermann Leuenberger, Zürich, als Mitglied des Landesverteidigungsrates Kenntnis genommen.

Für den Eest der laufenden Amtsdauer wurde Herr Nationalrat Ernst Wüthrich, Zentralpräsident des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter-Verbandes, Bern, gewählt.

Der Bundesrat hat vom Eücktritt des Herrn Emile Dupont, Staatsrat, Genf, als Mitglied der Eidgenössischen Luftfahrtkommission Kenntnis genommen. Für den Eest der laufenden Amtsdauer wurde André Euffieux, Staatsrat, Genf, gewählt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 7. bis 13. Februar 1962 Vereinigte Arabische Republik. Herr Mohammed Choukry, Botschaftsrat, hat seinen Posten angetreten.

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Notifikation r,

mit eröffnet: Gestützt auf das am 8.August 1961 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion am 13. Januar 1962 wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 74, Ziffer 9, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie von Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer, zu einer Busse von 2764,30 Pranken, unter Auferlegung der Untersuchungskosten von 67 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zolldirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 691,05 Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Becht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten.

Bern, den 20.Februar 1962.

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Q

Eidgenössische Oberzolldirektion

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden:

' Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit den bis 1.Januar 1959 erfolgten Änderungen Preis plus Zustellgebühr Fr. 8.-- (broschiert) 126

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1962

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1

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08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1962

Date Data Seite

385-386

Page Pagina Ref. No

10 041 622

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