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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1918 und 1919, 1919

Monate

1918

1910

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Fr.

2,740,195. 62 3,143,992. 80 3,698,629. 93 5,216,595. 43 6,909,208. 66 5,991,840. 67

-- -- 481,474. 52 1,636,581. 96 3,374,060. 35 1,651,484. 58

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

M a i. . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

, .

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3,404,535. 08 3,296,123. -- 3,217,155. 41 3,580,013. 47 3,535,148. 31 4,339,856. 09 3,910,882. 36 4,731,770. 06 4,266,991. 03 3,332,306. 02 2,385,026. 41 4,021,228. 42

Total 44-,021,035. 66 Auf Ende Juni 21,372,831. 36 27.699,963. 11 6,327,131. 75

664,339. 46 152,130. 20

-- -- -- --

--

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Juni

429 220

1918 170 19

Zu- oder Abnahme + 259

649

189

+ 460

1919

Januar bis Ende Mai.

Juni .

.

201

B e r n , den 11. Juli 1919.

(B.-B. 1919, III, 612.)

Schweiz. Auswanderungsamt.

269

Ausschreibung von Zollgehülfenstellen.

Die schweizerische Zollverwaltung ist im Falle, eine Anzahl sur Erledigung gelangter Stellen von Zollgehülfen II. Klasse zur Bewerbung auszuschreiben. Anmeldungen werden bis 26. Juli nächsthin von der unterzeichneten Amtsstelle entgegengenommen.

Als Zollgehülfen werden nur solche Bewerber angestellt, die körperlich, insbesondere auch hinsichtlich der Hör- und Sehorgane, unbedingt tauglich sind, guten Leumund geniessen und sich über gute Kenntnis mindestens zweier Landessprachen, sowie über einen dem Besuch einer vierklassigen Sekundärschule entsprechenden Grad allgemeiner Bildung ausweisen können. Geläufige deutliche Handschrift ist unerlässlich.

Den Vorzug erhalten Bewerber, welche höhere Mittelschulen (Gymnasien, Handelsschulen, Industrieschulen etc.) absolviert haben, oder deren bisherige Betätigung auf merkantilen Gebieten besondere Eignung für den Zolldienst voraussetzen lässt.

Es können nur Schweizerbürger berücksichtigt werden, welche das handlungsfähige Alter erreicht, jedoch das 28. Altersjahr noch nicht überschritten und, wenn militärpflichtig, die Rekrutenschule bestanden haben.

Um sich über ihren Bildungsgrad auszuweisen, haben diejenigen Kandidaten, deren Anstellung in Frage kommen kann, eine Prüfung zu besteben.

Die Anstellung erfolgt nach Bedarf und zunächst probeweise auf 12 Monate mit Fr. 160 monatlicher Besoldung, nebst Teuerungszulage, die dermalen für Ledige Fr. 125 per Monat beträgt.

Nach Absolvierung der Probezeit kann definitive Wahl durch den Bundesrat erfolgen, vorausgesetzt, dass Leistungen und Verhalten in jeder Hinsicht befriedigt haben, und dass nicht sonstige Gründe der Wahl entgegenstehen. Die Zollverwaltung behält sich jedoch ausdrücklich vor, probeweise angestellte Bewerber während oder nach Ablauf der Probezeit ohne weitere Entschädigung zu entlassen, wenn aus irgendeinem Grunde die Eignung für den Zolldienst als nicht unbedingt vorhanden erachtet wird.

Der Anfangsgehalt bei definitiver Anstellung als Zollgehülfe II. Klasse beträgt Fr. 2200, nebst Teuerungszulage. Für Bewerber mit abgeschlossenen akademischen Studien kann die Anfangsbesoldung angemessen erhöht werden.

Der Anmeldung, die in wenigstens zwei Landessprachen abgefasst sein soll, sind die nötigen Ausweise über Schulbildung

270

und bisherige Tätigkeit, ein Leumunds- und ein ärztliches Gesundheitszeugnis, sowie das Militärdienstbüchlein beizulegen.

B e r n , den 21. Juni 1919.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verschollenheitsruf.

Auf Gesuch des Gemeinderates von Hergiswil (Nidwaiden) hat das Kantonsgericht Nidwaiden in seiner Sitzung vom 9. Juni 1919 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens beschlossen über: 1. Blättler, Robert, von Hergiswil, geboren in Stans, den 11. Juni 1856, Sohn des Nikolaus Blättler und der Anna Maria Vonmatt. Derselbe jst vor vielen Jahren ausgewandert. Die letzte Nachricht datiert vom 2. April 1899 aus Rosario.de Santa Fé, Argentinien.

2. Keiser geborene Hermann, Aloisia, von Hergiswil, geboren zu Obbürgen, den 25. Januar 1860, Tochter des Remigi Hermann und der Aloisia Odermatt, Ehefrau des nunmehr VerstorbenenJohann Keiser, Glasmacher in Hergiswil. Während des Baues der Brünigbahn lernte Frau Keiser einen Italiener kennen. Derselbeverschwand im Oktober 1889 von Hergiswil. Wenige Tage nachher verliess auch Frau Keiser mit ihrem Sohne Josef Hergiswil, äur geblich um nach Luzern zu gehen. Kurze Zeit nachher meldete sie aber in einem Schreiben aus Genua, dass sie nicht mehr heimkomme. Seither ist sie mit ihrem Sohne Josef nachrichtenlos abwesend.

3. Keiser, Josef, geboren den 14. September 1885, Sohn des Johann Keiser und der obgenannten Aloisia Keiser geb. Hermann.

Die Genannten und alle, welche über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen derselben Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, bezügliche Nachrichten bis spätestens 31. Juli 1920 der Gerichtskanzlei Nidwaiden in Buochs zukommen zu lassen, andernfalls die Verschollenerklärung mit ihren gesetzlichen Folgen ausgesprochen wird.

B u o c h s , den 11. Juni 1919.

(2..}

Im Auftrage des Kantonsgerichtes r Die Gerichtskanzlei Nidwaiden

271

Verschollenheitsruf.

Aklin, Karl Albert, Kupferschmied, von Zug, geboren den 4. Februar 1859, Sohn des Aklin, Karl Kaspar, Grossweibel, und der M. Ida Agatha geb. Kenel, war zuletzt in Lancaster, Pa., U. A. S., wohnhaft. Von ihm ist seit Ende 1899 keine Nachricht mehr «ingegangen.

Auf Verlangen der Verwandten des Genannten werden anmit der erwähnte Aklin, Karl Albert, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 31. August 1920 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Aklin, Karl Albert, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.

{Art. 38 ZGB.)

Zug, den 2. Juli 1919.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) ·erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung «unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres DrucksachenBureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für ^Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904/Juni 1916.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1919

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.07.1919

Date Data Seite

268-271

Page Pagina Ref. No

10 027 198

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