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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion des Seebaches bei Seewen.

(Vom 14. Oktober 1919.)

Die Regierung des Kantons Solothurn hat mit Schreiben vom 23. Mai 1919 ein Gesuch um Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Seebachkorrektion in Seewen eingereicht.

Der Seebach entspringt im Kanton Baselland, südlich von Bretzwil, fliesst in nördlicher Richtung Seewen zu, wo er zuerst den kleinen Baslerweiher oder Seewenensee bildet, dann durch das Dorf Seewen hindurch und in mehr westlicher Richtung der Birs zuströmt, mit der er östlich von Grellingen sich vereinigt.

Die Länge seines Laufes beträgt 11 km.

Unterhalb des Dorfes Seewen durchzieht der Bach eine sumpfige Ebene von etwa 2 km Länge und einer Breite von höchstens 400 m und ergiesst sich dann in einen künstlichen, ungefähr 260 m langen Tunnel.

Das vorliegende Projekt bezweckt die Entwässerung der erwähnten Ebene und die Verhinderung von Überschwemmungen, die bisher nach starken Regengüssen vorkamen. Das aussergewöhnliche Hochwasser vom September 1917 bewog die Gemeinde, das vorliegende Korrektionsprojekt aufstellen zu lassen, indem damals durch die Überflutung grosser Schaden entstand, verschiedene Häuser im unteren Teil des Dorfes unter Wasser gesetzt wurden und die ganze Ebene einen See von l m bis l,50 m Tiefe bildete.

Schon im Jahre 1893 war ein reduziertes Projekt zur Korrektion des Seebaches vom Kantonsingenieur entworfen worden, gelangte aber leider nicht zur Ausführung; erst die Wassergrösse vom September 1917 und die Schwierigkeiten der Lebenshaltung, die gebieterisch eine bessere Ausnützung der bisher unprodukBundesblatt. 71. Jahrg. -Bd. V.

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tiven Bodenflächen erheischten, brachten die beteiligte Bevölkerung dazu, die früher aufgegebenen Versuche zur Bodenverbesserung wieder ans Tageslicht zu ziehen und deren Ausführung zu ermöglichen.

Die vorgesehene Korrektion erstreckt sich auf rund 2,7 km Länge. Sie beginnt oberhalb des Dorfes Seewen, bei der kleinen Brücke am Baslerweiher, und endigt am Seeloch.

Zuerst hatte man im Sinn, die Sohle des I., unteren Abschnittes tief genug zu legen, um das Drainagewasser aufnehmen zu können ; da dieses aber den natürlichen Trichtern oder Sickerlöchern zugeleitet werden kann, gab man diesen Gedanken aus Ersparnisrücksichten auf.

Weon nun auch der untere Teil des Kanales nicht als eigentlicher Vorfluter der Entsumpfung angesehen werden kann, so dient er derselben doch, indem er die Überschwemmung des entwässerten Gebietes verhindert.

In bezug auf die erwähnten Sickerlöoher könnte es von Interesse sein, hier die im Bericht enthaltenen Aufzeichnungen wiederzugeben : ,,Der Ortsname Seewen lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass in früheren Zeiten der ganze Talgrund unterhalb des Dorfes ein See gewesen sein muss, entstanden durch einen gewaltigen Bergsturz, zirka 2 km westlich vom heutigen Dorfausgang. In der Tat zeigen auch die Sondiorgruben, dass man es mit einem ausgesprochenen Schwemmlandboden zu tun hat. Über die Tiefe des im Laufe der Jahrhunderte angeschwemmten Materials geben natürlich die Sondiergruben keinen Aufschluss. An einigen Stellen im Seeboden und namentlich am unteren Rand desselben versickert das Wasser, was aus den Beobachtungen des Basler Wasserwerkes deutlich nachgewiesen werden kann. In der Allmend trifft man eher einen steinigen, lettigen Boden an, entstanden durch Anschwemmungen und Ablagerungen aus dem Bach, sowie durch Gehängeschutt.

Im Verlaufe der Zeit haben sich allerdings die meisten Kluften im Boden mehr und mehr verschlammt, so dass die Seewener einen künstlichen Abfluss schaffen · mussten. Aus den Aufzeichnungen in der Chronik von Seewen (1666) geht hervor, dass im 16. Jahrhundert das sogenannte Seeloch erstellt wurde Die Stadt Basel erwarb und fasste Anno 1865 für ihre Wasserversorgung die zahlreichen Quellen im unterhalb liegenden Felsmühletal. Sie fand den Wasserguss derselben in einem engen Zusammenhange mit den Sickerlöchern im Seeboden. Demgemäss

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kaufte sie auch den Weiher ob dem Dorfe und die Mühle, um nach Gutfinden das Wasser des Seebaches regulieren zu können.

Durch die Bachkorrektion werden allerdings zwei Hauptsickerungen abgeschnitten. Es ist aber zu erwarten, dass beim Kanalbau die weniger ergiebigen Öickerlöcher kurz vor dem Rechen erweitert werden können. Ebenso dürfte durch die Drainage, bei welchen vier solcher Sickerungen als Vorflutsstellen vorgesehen sind, der Verlust an Bachwasser zum Teil wieder aufgehoben werden."

Das Projekt zerfällt in zwei Abschnitte ; der erste, mit einer Länge von 1906 m vom Seeloch aufwärts bis zum Profil 1906,52 (Herrenmatt), der zweite, 770 m lange Abschnitt endigt an der Brücke unterhalb des Baslerweihers.

I. A b s c h n i t t : Der unregelmässige Bachlauf wird vergrädert mit Ausnahme von zwei Krümmungen von grossem Halbmesser. Das Gefäll wird, ausser einer Strecke von 245 m mit 2,i6°/oo, überall 2 %o betragen und bei Punkt 1528,82 durch einen Absturz von 0,e» m unterbrochen.

Die Widerstandsfähigkeit des Bodens, in den der Kanal eingeschnitten wird, ist nicht gross ; die Kanalsohle wird daher mit einer Kiesschicht von 0,io m Dicke geschützt.

Das Abflussprofil, das so bemessen ist, dass bei Hochwasser noch eine freie Höhe von 0,so m übrig bleibt, hat 2,ao m Höhe und 2 à 2,5o m Sohlenbreite. Die anderthalbmaligen Böschungen, 'deren FUSS durch ein mit Pfählen festgehaltenes Rundholz gesichert wird, erhalten eine Rasendecke.

Der Eingang des Seeloches muss vertieft und etwas weiter oben mit einem eisernen Rechen versehen werden, um Schwemmsei aller Art aufzuhalten und den für den Abfluss etwas knapp bemessenen Durchlass offen zu halten. Bei den Verengungen im felsigen Teil des Tunnels werden Erweiterungen vorgesehen.

Im ersten Abschnitt, bei Punkt 771,57, wird der Hauptzufluss, das Winkelbächli, aufgenommen, dessen Korrektion auf eine Länge von 300 m, vom Zusammenlauf an aufwärts, vorgesehen ist.

II. A b s c h n i t t : Derselbe besteht aus zwei Teilen, einem offenen und einem unterirdischen. Der offene Teil schliesst an den ersten Abschnitt an und erstreckt sich bis zum Punkt 2332,is, d. h. auf eine Länge von 425,67 m. Daran schliesst sich der gedeckte Kanal mit 239,?o m Länge an, und den Beschluss macht wieder eine offene, 96,39 m lange Strecke.

Der neue Lauf verfolgt hier eine ganz andere Richtung als der gegenwärtige, der sich durch das Dorf hinzieht.

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Am unteren Ende des II. Abschnittes verlässt der neue Lauf das alte Bachbett und folgt dem FUSS des linksseitigen Talhanges der Herrenmatt nach der Mitte des Dorfes. Bei den ersten Häusern dieses letztern beginnt die geschlossene Leitung, die sich nach aufwärts bis zu der Stelle hinzieht, wo sich der neue Kanal mit dem jetzigen Bachlauf vereinigt.

Auf Anregung unseres Oberbauinspektorates hat der Projektverfasser eine Variante studiert, nach welcher das jetzige Bachbett, durch das Dorf hindurch, benutzt wird. Es ergab sich aber, dass diese Lösung um zirka Fr. 49,000 teurer zu stehen käme, als das im Projekt gewählte Tracé, indem sie die unabweisliche Bachbettvertiefung zur Schaffung eines genügenden Abflussprofiles, die gänzliche Wiederherstellung der Ufermauern, den Umbau von drei Brücken und andere schwierige und kostspielige Arbeiten im Gefolge haben würde. Eine andere Variante, am Nordrande des Seebodens, führt ebenfalls zu grösseren Ausgaben und hat übrigens den grossen Nachteil, die Güterzusammenlegung durch Abtrennung der neuen Grundstücke von der Landstrasse erheblich zu erschweren.

Iijit dem nach vorliegendem Projekt angenommenen Laufe ist zudem der Vorteil verbunden, den Abfluss der Tagwassor im unteren, Allmend genannten Teile des Dorfes, der tiefer liegt als -das jetzige Bachbett, zu erleichtern.

Im unteren Teil dieses Abschnittes hat man ein Gefalle von 2°/oo auf 563,40 m Länge; weiter oben, bis zur unterirdischen Strecke, nimmt das Gefalle von 6 bis auf 14 %o zu, so dass die Sohle gepflastert werden muss. Da, wo das Gefalle 14°/oo beträgt, werden auch Böschungspflaster bis zur Hochwasserhöhe vorgesehen und ebenso auf der obersten, 93,s m langen Strecke mit einem Gefalle von 23,s°/oo.

Der unterirdische, 239,?o m lange Teil des Laufes hat ein Gefäll von 12°/oo und besteht in einem aus Beton erstellten Durchlass mit überwölbten Seitenmauern. Das Gewölbe hat einen Halbmesser von 0,76 m, die Seitenmauern sind unten 1,30 m und oben l,5o m voneinander entfernt, ihre Höhe beträgt l,ao m.

Die Durchflussmenge wurde aus den vom Wasserversorgungs.amt der Stadt Basel gemachten Erhebungen und Beobachtungen nach dem grossen Hochwasser vom September .1917 ermittelt; die Wassermenge ist demnach zu 12 m 3 per Sekunde für den oberen Teil und zu 17 m 3 p. S. für den unteren angenommen worden. Die Abmessungen im Kanal und im Durchlass genügen reichlich, um diesen Wassermengen sicheren Abfluss zu verschaffen.

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Die Prüfung der Vorlage durch unser Oberbauinspektorat hat zu einigen Änderungen im Bau der Brücken und der Querschwellen geführt. Für die ersteren war es angezeigt, die freie Durchflussfläche zu vergrössern, und für die Abstürze ist eine Bauart gewählt worden, die bei Hochwasser vermehrte Sicherheit gewährt. Auch das Profil des gedeckten Kanales ist etwas vergrössert worden.

Was aber die Röhrenleitung im alten Bachbett, wo dieses sich durch das Dorf hinzieht, anbelangt, so ist diese Anlage als eine ausschliesslich im örtlichen Interesse zu erstellende Abwasserkanalisation anzusehen, ohne Einfluss auf die Verbesserung der Abflussverhältnisse. Das jetzige Bachbett genügt auf dieser Strecke vollständig, um das ihm nach der Korrektion zufliessende Wasser aufzunehmen, so 'dass der für diese Arbeiten vorgesehene Posten von Fr. 16,348 von der Voranschlagssumme abgezogen werden musste. Ebenso fallen die für den Bau der Feldwege berechneten Kosten weg, da diese denjenigen der Güterzusammenlegung hinzuzurechnen sind und hier nicht in Betracht kommen.

Infolge dieser Änderungen setzt sich der Kosten Voranschlag, nach Hauptposten geordnet, wie folgt zusammen : I. Abschnitt.

Erdarbeiten Schutz der Böschungen und der Sohle Kunstbauten Einleitung des Winkelbaches . . .

Allgemeine Kosten Unvorhergesehenes Total des I. Abschnittes

Fr. 63,087.20 ,, 32,583. 20 ,, 59,262. -- ,, 7,540.40 ,, 14,650. -- ,, 15,877.20 Fr. 193,000.--

II. Abschnitt.

Erdarbeiten Fr. 26,023. -- · Schutz der Böschungen und der Sohle fl 20,706. 60 Kunstbauten ,, 79,888.10 Allgemeine Kosten ,, 11,000. -- Unvorhergesehenes ,, 13382.30 Total des II. Abschnittes Fr. 151,000.-- Gesamtbetrag Fr. 344,000.-- Die zu entwässernde Bodenfläche hat eine Ausdehnung von 53,5 ha, was ohne Hinzurechnung der Meliorationskosten einer Ausgabe von

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= Fr. 6430 per ha entspricht.

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Wie im Schreiben der Regierung des Kantons Solothurn vom 23. Mai 1919 angegeben ist, war das zuerst dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement unterbreitete Gesamtprojekt der Flurgenossenschaft Seewen zu Fr. 500,000 veranschlagt, wovon Fr. 147,000 auf die Bodenverbesserungsarbeiten fielen, deren Prüfung der Abteilung für Landwirtschaft obliegt. Im Februar 1919 hat das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement die Ermächtigung zur Inangriffnahme der Drainagearbeiten erteilt, in der Voraussetzung, dass dadurch der Korrektion des Seebaches nicht vorgegriffen werde.

Dem Gesuche der Regierung von Solothurn, den schon ausgeführten Teil der Meliorationsarbeiten vor Überflutung zu schützen, ist unser Departement des Innern mit Schreiben vom 7. Juni 1919 nachgekommen, indem es ebenfalls die Erlaubnis erteilte, die Korrektionsarbeiten im unteren Laufe des Seebaches unverzüglich in Angriff zu nehmen.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, von der Erwägung ausgehend, dass der Seebach nicht als Wildbach angesehen werden könne und dass das vorliegende Projekt einzig den Zweck hat Kulturland zu entwässern und vor Überschwemmungen zu schützen, hat im Einverständnis mit ·den kantonalen Forstbehörden von der Aufstellung forstlicher Bedingungen Umgang genommen.

Im Hinweis auf den Bundesbeitrag, der in der letzten Zeit für andere, ähnliche Unternehmen in verschiedenen Kantonen bewilligt worden ist, glauben wir auch hier einen Beitrag von 40°/o der wirklichen Kosten vorschlagen zu sollen. Der Bundesbeitrag würde somit höchstens Fr. 137,600, als 40% der Voranschlagssumme von Fr. 344,000, betragen.

Mit Annahme einer Bauzeit von drei Jahren würde sich der jährliche Höchstbetrag auf rund Fr. 46,000 stellen.

Somit erlauben wir uns, Ihnen nachfolgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfohlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 14. Oktober 1919.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bimdesfoesclüuss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion des Seebaches bei Seewen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Solothurn vom 23. Mai 1919; einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Oktober 1919 ; auf Grund des Bundesgeeetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Solothurn wird für die Korrektion des .Seebaches bei Seewen ein Bundesbeitrag von 40°/o der wirklichen Kosten zugesichert, bis zum Höchstbetrage von Fr. 137,600, als 40% der Voranschlagssumme von Fr. 344,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten wird eine Bauzeit von drei Jahren eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird auf Fr. 46,000 festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten des

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Ausführungsprojektes und des Kosten Voranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die Eidgenossenschaft leistet keinen Beitrag an irgendwelche Kosten, die aus Arbeiten, Entschädigungen oder Rechtsstreitigkeiten infolge der von der Stadt Basel, als Besitzerin von Quellen im Gebiet des Seebaches, allfällig erhobenen Beschwerden hervorgehen könnten.

Art. 7. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfoleistung zukommen lassen.

Art. 8. Dem Kanton Solothurn wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erkläreu, ob sie den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmserklärung nicht rechtzeitig geleistet wird.

Durch die Annahmserklärung verpflichtet sich der Kanton Solothurn zur Durchführung des ganzen Projektes innert der vorgesehenen Frist von drei Jahren.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Solothurn zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundosrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion des Seebaches bei Seewen.

(Vom 14. Oktober 1919.)

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