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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 14. Januar 1919.)

Herr R. J. Mac Hugh wird in seiner Eigenschaft als Vizekonsul von Grossbritannien in Genf anerkannt.

Die schwedische Regierung hat dem Gesuche des Herrn C. B. V. Peterson in Lausanne um Entlassung als Vizekonsul von Schweden entsprochen.

Auf Antrag seines Volkswirtschaftsdepartements hat der Bundesrat folgenden Beschluss gefasst: 1. In Ausführung von Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1917 betreifend den ,,Fonds für Arbeitslosenfürsorge" wird aus diesem Fonds den Einrichtungen für Arbeitslosenversicherung ein Drittel der von ihnen in den Jahren 1917 und 1918 unverschuldet Arbeitslosen ausbezahlten Unterstützungen (am Ort) rückvergütet, unter folgenden Bedingungen: a. die Arbeitslosenkassen müssen eigene Rechnung führen, aus der insbesondere ersichtlich sind die Beiträge anderer öffentlicher Verwaltungen, die Einzahlungen der Mitglieder, die Zahl der Unterstützten und der Unterstützungstage, die für Unterstützung unverschuldet Arbeitsloser am Ort ausbezahlten Entschädigungen, die Buchung des Bundesbeitrages ; b. der Betrieb der Kassen ist fortzuführen, solange nicht zwingende Gründe entgegenstehen ; c. die statutarischen Leistungen der Kassen dürfen nicht zufolge des Bundesbeitrages vermindert werden ; d. der Bundesbeitrag ist ausschliesslich zur Schaffung oder Äufnung von Reservefonds der Arbeitslosenkassen zu verwenden und sicher anzulegen ; e. die Kassen sollen den beteiligten Kantonsregierungen zur Kenntnis bringen, welcher Anteil am Bundesbeitrag auf die Gesamtheit der in den betreffenden Kantonen wohnenden Mitglieder fällt.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die durch die Verhältnisse des einzelnen Falles gebotenen Abweichungen von den in vorstehenden Lit. «--c bezeichneten Bedingungen zuzulassen.

(Vom 17. Januar 1919.)

Dem zum stellvertretenden Direktor der Basler Lebensversicherungsgesellschaft berufenen Herrn Dr. Hermann Renfer, Vizedirektor des eidg. Versicherungsamtes, von Lengnau, wird die nachgesuchte Entlassung auf 31. März 1919, unter Verdankung der geleisteten Dienste, bewilligt.

119 Dem Kanton Freiburg wird an die zu Fr. 269,000 veranschlagten Kosten für Eatwässerungsarbeiten in den Gemeinden Estavayer, Frasses, Lully und Sévaz ein Bundesbeitrag von 25 %, höchstens Fr. 67,250, zugesichert. · Herrn Dr. Alfred Bonzon, von Pompaples, wird die nachgesuchte Entlassung von seiner Stelle als Vizekanzler auf 31. Januar 1919, unter Verdankung der geleisteten Dienste, erteilt.

Der Bundesrat hat zur Durchführung der notwendigen Papierersparnis im Verkehrswesen angeordnet, dass vom 15. Februar 1919 an neue verkleinerte Formulare für die Frachtbriefe der Eisenbahnen und Dampfschiffe zur Einführung gelangen sollen.

Von diesem Zeitpunkte an dürfen keine Frachtbriefe mehr nach dem alten Muster gedruckt werden. Die von den Buchdruckereien im Auftrage von Privaten vor dem 15. Februar 1919 gedruckten Frachtbriefe, die noch nicht mit dem Kontrollstempel einer Transportanstalt versehen sind, sind bis spätestens am 1. März 1919 zur Anbringung des Stempels einzureichen. Räch diesem Termin ist 68 den Transportunternehmungen untersagt, auf Frachtbriefen nach altem Muster den Kontrollstempel aufzudrücken.

Die alten Frachtbriefe können, sofern sie von einer Bahnverwaltung erstellt oder bis spätestens am 1. März 1919 zur Anbringung des Kontrollstempels eingereicht worden sind, bis zum Aufbrauch des Vorrates unter den bisherigen Bedingungen verwendet werden.

Für die neuen Frachtbriefe, die in Format und in der Anordnung des Druckes genau dem vom Bundesrat genehmigten Muster entsprechen müssen, darf in Abweichung von den bestehenden Vorschriften des § 59 des Transportreglements ein Papier verwendet werden, das höchstens 20 °/o Holzschliff aufweist. Das Gewicht dieses Papiers muss pro m 2 wenigstens 60 g betragen. Die bisherige Beschränkung des Aschengehaltes auf 10 °/o fällt für einstweilen dahin. Die Grosse des Frachtbriefes beträgt aussen gemessen 17/32 cm. Der Unterschied zwischen den Frachtbriefen für Eilgutsendungen und für Frachtgutsendungen besteht wie bisher neben einer Angabe der betreffenden Verkehrsart im Text in einem l cm breiten hochroten Streifen für die Eilgutbriefe, der auf der Vorder- und Rückseite des Frachtbriefes am obern und untern Rand aufgedruckt wird.

Die Frachtbriefe können wie bisher bei den Bahnverwaltungen zu 5 Rp. das Stück bezogen werden.

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"\Valilen.

(Vom 14. Januar 1919.)

Departement des Innern.

Abteilung für Wasserwirtschaft.

Ingenieur I. Klasse für das Schiffahrtswesen: Dr. ing. Strickler, Albert, von Hirzel (Zürich), bisher provisorischer Inhaber dieser Stelle.

Militärdepartement.

Generalstabsabteilung.

Adjunkt der Fortverwaltung in Savatan : Oberlieutenant Tauxe, André, von Aigle, zurzeit Adjunkt der Fortverwaltung von Dailly.

Adjunkt der Fortverwaltung von Dailly : Lieutenant Mamin, Louis, von La Tour-de-Peilz und Blonay, zurzeit Kanzlist I. Klasse des Festungsbureaus von St. Maurice.

Vizekanzler : Dr. Käslin, Robert, von Beckenried und Aarau, Chef der Polizeiabteilung des eidg. Justiz- und Polizeidepartements, in Bern.

(Vom 17. Januar 1919.)

Militar département.

Abteilung für Infanterie.

Kommandant der Schiessschulen : Oberst Otter, Josef, von Aedermannsdorf (Solothurn), in Zürich, zurzeit Instruktionsoffizier der 6. Division.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Sekretär bei der Zolldirektion in Basel : Amsler, Adolf, bisher Kanzleisekretär bei der genannten Direktion.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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22.01.1919

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