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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz betreffend die Erhöhung von Telegraphen- und Telephongebühren.

(Vom 9. September 1919.)

Anlässlich der Beratung der Staatsrechnung für das Jahr 1917 im Nationalrat machte der Berichterstatter über den Abschnitt ,,Telegraphen- und Telephonverwaltung" die Anregung: 1. es möchten die Telegraphengebühren erhöht werden, mit der Begründung, dass die Regiebetriebe, wenn immer möglich, rentabel gestaltet werden sollten, was für den inländischen Telegraphenverkehr nicht zutreffe ; 2. es sollten, ungeachtet der Tatsache, dass im Gegensatz hierzu der Telephonbetrieb, wenigstens zurzeit, Überschüsse abwerfe, auch die Telephongebühren eine Erhöhung erfahren, um dem notleidenden Fiskus grössere Überschüsse abliefern zu können ; insbesondere erscheine eine Erhöhung der Lokalgesprächsgebühr am Platze.

Der Wunsch nach Anhandnahme einer Revision des Gebührentarifs der Telegraphen- und Telephonverwaltung im Sinne einer Erhöhung zum Zwecke der Vermeidung von Defiziten wurde bei der Beratung der Nachtragskredite für 1918, II. Folge, von der Finanzkommission des Nationalrates erneuert ; endlich verlangte der Berichterstatter im Nationalrate zum Abschnitt ,,Telegraphen- und Telephonverwaltung" der Staatsrechnung für das Jahr 1918 namens der genannten Kommission eine beförderliche Revision der Telegrammtaxen.

Nach eingehender Prüfung dieser wiederholten Wünsche unterbreiten wir Ihnen hiermit die Botschaft, sowie den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Erhöhung von Telegraphen- und Telephongebühren.

I.

Durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1914 (A. S. 1914, S. 672) betreifend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes wurden nebst andern (Militärpflichtersatzsteuer, statistischen Gebühren der Zollverwaltung und des Zolles für Alkohol, verschiedene Postgebühren) auch die Gebühren für Telephonabonnemente, sowie für die interurbanen Gespräche mit Wirkung ab 1. Januar 1915 erhöht. Diese Telephongebühren haben seither keine Veränderung mehr erfahren ; die übrigen Telephongebühren, wie auch die Telegraphengebühren sind jetzt noch die nämlichen wie vor dem Kriege.

Demgegenüber haben zur Verbesserung der ungünstigen Rechnungsabschlüsse der Postverwaltung, entstanden aus den durch den Krieg geschaffenen schwierigen Verkehrsverhältnissen und als Folgen der allgemeinen Teuerung, weitere Erhöhungen von Posttaxen stattgefunden ; die Paketposttaxen, die bereits im Jahre 1915 gleichzeitig mit den schon erwähnten Telephongebühren erhöht wurden, sind inzwischen noch zweimal hinaufgesetzt worden. Auch die Einnahmen der Bahnen mussten aus denselben Ursachen mittelst Zuschlägen zu den gesetzlichen Taxen gesteigert werden. Als Folge der anhaltenden allgemeinen Teuerung ist es auch bei den Bahnen nicht bei der erstmaligen Höhe der Zuschläge geblieben, vielmehr erforderte die finanziell e Notlage dieser Transportanstalten eine schrittweise Erhöhung der verschiedenen Zuschlagsgebühren.

Dass beim Telegraphen- und Telephon betrieb im Gegensatz zum Bahn- und Postbetrieb von einer Erhöhung der Gebühren -- abgesehen von der erwähnten, auf den 1. Januar 1915 eingetretenen Erhöhung der Telephonabonnenfents- und interurbanen Gesprächsgebühren -- Umgang genommen werden konnte, liegt darin begründet, dass die Telegraphen- und Telephonrechnung auch nach Ausbrucb des Weltkrieges ansehnliche Überschüsse verzeigte und zwar im Jahre : 1914: Fr. 2,804,948 1917: Fr. 7,903,065 1915: ,, 2,885,192 1918: ., 7,560,837 1916: ,, 6,208,030 Die Überschüsse der Jahre 1914 und 1915 fanden Verwendung zur ausserordentlichen Amortisation des damaligen Baukontos; mit dem 1. Januar 1916 begann die nach kaufmännischen Grundsätzen umgestaltete Rechnungsführung; im Zusammenhang damit wurden die Überschüsse der Jahre 1916, 1917 und 1918 der Staatskasse abgeliefert.

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Zu diesen günstigen Rechnungsabschlüssen haben verschiedene Umstände beigetragen. Einmal die Mehreinnahmen aus der bereits erwähnten Heraufsetzung der Telephonabonnementsgebühreu und der interurbanen Gesprächsgebühren ab 1. Januar 1915.

Diese Mehrerträgnisse beziffern sich für jedes der vier Jahre 1915--1918 auf rund Fr. 1,850,000. Hiervon entfallen je zirka Fr. 1,600,000 auf Mehreinnahmen an Abonnementsgebühren und je zirka Fr. 250,000 auf Mehreinnahmen an interurbanen Gesprächsgebühren. Der verhältnismässig geringe Mehrertrag an Gesprächsgebühren findet seine Erklärung in der mit der Gebührenänderung verbundenen Einführung einer 20 km Gesprächszone mit einer Gebühr von 20 Rp. an Stelle einer solchen von 30 Rp.

Eine weitere Erklärung für die günstigen Rechnungsabschlüsse bilden die Mehrerträgnisse zufolge der aussergewöhnlichen Zunahme des Telephonverkehrs ; dies trifft vornehmlich für die Jahre 1916, 1917 und 1918 zu. Eine Verkehrszunahme hatte auch der internationale Telegraphenverkehr in den Jahren 1914, 1915 und 1918 zu verzeichnen; wogegen die Jahre 1916 und 1917 einen starken Rückgang aufwiesen. Wenn die Erträgnisse des internationalen Telegrammverkehrs der beiden letztgenannten Jahre nichtsdestoweniger verhältnismässig hoch sind, so liegt dies in der ausserordentlichen Zunahme der Durchschnittswortzahl im internationalen Verkehr begründet, eine Tatsache, die ihrerseits auf die mit Kriegsausbruch allgemein erfolgte Zurückweisung der Telegramme in geheimer oder vereinbarter Sprache, sowie auf die zahlreichen vielwörtigen Zeitungs- und Agenturtelegramme zurückzuführen ist. Die Durchschnitts wortzahl im internationalen Telegrammverkehr erreichte im Jahre 1918 21,si Wörter gegenüber 12,45 Wörter im Jahre 1913, was einer Steigerung von 75,is °/o gleichkommt; auch im inländischen Telegrammverkehr hat sich die Durchschnittswortzahl erhöht; verglichen mit dem Jahre 1913 verzeichnet der Durchschnitt des Jahres 1918 eine Steigerung der Wortzahl um 28,21 % (17,89 Wörter gegenüber 13,95 Wörter). Die starke Zunahme des inländischen Telegrammverkehrs in den Jahren 1916, 1917 und 1918 hat indes aus den weiter unten im Abschnitt lila angegebenen Gründen den ungünstigen Abschluss der T e l e g r a p h e n r e c h n u n g nicht wesentlich zu beeinflussen vermocht. Über die Verkehrsbewegungen in den Jahren 1912--1918 gibt nachstehende Darstellung Aufschluss.

11 Telegraphenverkehr.

Gebührenpflichtige inländische Telegramme (einschliesslich Orts- und Brieftelegramme, Witterungsbulletins).

Abnahme (-- ) Zahl der Zunahme (+) Telegramme gegenüber dem Vorjahre

1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918

'/·

1,706,507 -^ 14,932 (-- 0,36) 1,646,129 -- 60,378 (- 3,58) 1,731,555 4- 85,426 (+ 5,18) 1,595,189 -- 136,366 C" 7,87) 1,854.971 -f 259,782 (+ 16,28) 2,228^802 -|- 373,831 (4- 20,i6) 2,788,557 -j- 559,755 (+ 25,ii) Gebührenpflichtige internationale Telegramme (Eingang und Ausgang).

1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918

3,155,773 + 160,376 3,185,545 -f 29,772 3,550,285 -|- 364,740 3,621,945 4"< 1,660 3,220,604 -- 401.341 2,174,138 --1,046,466 2,484,182 4- 310,044 Durchgangstelegramme.

1,438,809 4- 133,853 1,308,852 -- 129,957 1,044,748 -- 264,104 265,851 -- 778,897 189,582 -- 76,269 377,659 4- 188,077 341,913 -- 35,746

(4-

5

(4-

0,94)

>B5)

(4- u,«)

(4- 2,os) (-- H,03)

(- 32,«) (4- I 4 ^o)

(4- io,*o (--

9,03)

(- 20,iT)

C-- 74,55)

(-- 28,69)

(4- 99,2o) (--

9,47)

Telephonverkehr.

Gebührenpflichtige Lokalgespräche.

Abnahme ( --) Zahl der Zunahme (+) Gespräche gegenüber dem Vorjahre %

1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918

54,655,443 58,623,567 57^479.057 52,752/741 61,013,862 67,280,176 75,693,882

+ 4,084,109 -f 3,968,124 --1,144,510 --4,726,316 4- 8,261,121 -f 6,266,314 -f 8,41 3,706

(4- 8,0-) (+

7,26)

(--

1,»5)

C-- 8,M) (4- 16,«e> (+ 10,87)

(4- 12,5o)

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Gebührenpflichtige inländische interurbane Gespräche.

Zahl der Gespräche

Zunahme (+) Abnahme (--} gegenüber dem Vorjahre %

1912 11,996,565 -f 1,109,670 (+ 10,i9) 1913 13,026,743 +1,030,178 (-f 8,59) 1914 12,947,567 -- 79,176 (-- 0,c,) 1915 13,700,664 -f 753,097 (+ 5,82) 1916 17,673,446 -f 3,972,782 (+ 29,oo) 1917 21,460,863 -f 3,787,417 (+ 21,«) 1918 27,632,927 -f 6,172,064 (-J- 28,7c) Endlich ist auch die nach Kriegsausbruch geübte äusserste Zurückhaltung in der Erstellung neuer Linienanlagen und sonstiger technischer Einrichtungen den günstigen Rechnungsabschlüssen förderlich gewesen, indem dadurch die Ausgaben in der Gewinnund Verlustrechnung für Verzinsung der zu den Neuanlagen erforderlichen Mittel, sowie für Einlagen in den Erneuerungsfonds eine geringere Steigerung verzeichnen.

II.

Die günstigen Abschlüsse der Telegraphen- und Telephonrechnung werden sich nun aber mit dem laufenden Jahre ins Gegenteil verwandeln, sofern nicht die erforderlichen Massnahmen zur Steigerung der Einnahmen getroffen werden, was nur durch das Mittel der Gebührenerhöhung geschehen kann. Die bevorstehende Verschlimmerung der Finanzlage der Telegraphen- und Telephonverwaltung findet, gleich wie bei den andern Verkehrsanstalten, ihre natürliche Erklärung in der allgemeinen Teuerung.

Die hiervor geschilderten günstigen Umstände, wie die starke Verkehrszunahme usw. vermögen eben die infolge der Teuerungstark zunehmende Ausgabensteigerung nicht mehr auszugleichen.

Denn die Verteuerung der Lebenshaltung erfordert eine mit jedem Jahr steigende Erhöhung der Gehälter und Löhne in Form von Gehaltszulagen. Während sich diese Zulagen im Jahre 1916, als erstmals solche Beihülfen ausgerichtet wurden, für die Verwaltung auf bloss Fr. 2 0 5 , 5 2 3 und im Jahre 1917 auf Fr. 1 , 6 0 7 , 2 3 5 beliefen, erreichen sie im Jahre 1918 den Betrag von Fr. 5,749,783 und für das Jahr 1919 wird im ganzen mit einer daherigen Ausgabe von Fr. 1 1 , 5 0 0 , 0 0 0 gerechnet werden müssen. Das starke Anwachsen der Ausgaben für Teuerungszulagen seit J916 erklärt sich aus der Notwendigkeit der jährlichen Erhöhung des Zulagenbetreffnisses wegen wachsender Teuerung, sowie aus dem Umstände, dass in den Jahren 1916 und 1917, als die Teuerung

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noch nicht so allgemein war, die Zulagen bloss bis zu einer bestimmten Gehaltsstufe und zudem nur an Verheiratete und Unterstützungspflichtige Ledige ausgerichtet wurden ; ferner hat die durch den anhaltenden ausserordentlichen Verkehrszuwachs bedingte stetige Personalvermehrung ebenfalls wesentlich zur Steigerung der Ausgaben an Teuerungszulagen beigetragen.

Der Voranschlag der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1919, in welchen Teuerungszulagen in der Höhe von rund Fr. 4,700,000 eingestellt sind, sieht einen Überschuss von Fr. 1,576,419 vor. Da nun aber die Ausrichtung von Teuerungszulagen im Jahre 1919, soweit sie zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung fallen, statt der veranschlagten Fr. 4,700,000 · den Betrag von rund Fr. 10,000,000 erfordern wird, mithin Fr. 5,300,000 mehr als vorgesehen wurde, so steht nach Abzug des budgetierten Überschusses von rund Fr. 1,500,000, für die diesjährige Rechnung ein F e h l b e t r a g von r u n d Fr. 4,000,000 zu erwarten.

Der von der voraussichtlichen Gesamtausgabe an Teuerungszulagen für das Jahr 1919 von Fr. 11,500,000 verbleibende Restbetrag von Fr. 1,500,000 -- nach Abzug des auf die Gewinnund Verlustrechnung entfallenden Anteils von Fr. 10,000,000 -- fällt zu Lasten des Anlagekontos.

Die vermehrten Aufwendungen für Teuerungszulagen werden somit für sich allein hinreichen, um das Gleichgewicht der Telegraphen- und Telephonrechnung des Jahres 1919 zu stören. Beim Telegraphen- und Telephonbetrieb macht sich jedoch die allgemeine Teuerung nicht allein in Gestalt der an das Personal auszurichtenden Teuerungszulagen geltend, vielmehr bildet daneben eine nicht minder fühlbare Belastung die ausserordentliche Steigerung der Preise der für den Linienbau und die Inneneinrichtungen erforderlichen Materialien und Apparate, was -- verglichen mit den Vorkriegspreisen -- Mehrausgaben für Materialbeschaffung in der Höhe von Millionen zur Folge hat. Die nachfolgenden Angaben über die prozentuale Preissteigerung seit Kriegsbeginn einer Reihe von Materialien mögen einen Begriff geben über die Wirkungen dieser Steigerungen auf die Ausgabenseite der Telegraphenund Telephonrechnung.

In Prozenten ausgedrückt, lassen sich anhand gemachter Anschaffungen folgende Preissteigerungen verzeichnen : Stangen 172%, Eisenwaren 290%, Isolatoren 400%, Eisendraht bis 769 %, Bronzedraht bis 190 %, Hülfsmaterialien für Freileitungen 240%, Kabel bis 282 %, Eisenkonstruktionen bis 289 %,

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Telegraphen- und Telephonapparate bis 92 °/o, Montierungsdraht 263 °/o, Batteriematerial 289 °/o, Werkzeug 174 %; ferner haben sich die Löhne für Grabarbeiten bei Kabellegungen um über 100 °/o erhöht, diejenigen für oberirdische Linienbauten um etwa 60 »/o.

Wenn auch ausser Zweifel steht, dass die Materialpreise nicht auf dieser Höhe stehen bleiben werden, dass vielmehr wieder eine rückläufige Bewegung eintreten wird, so ist indes ebenso gewiss, dass wegen der bleibenden Geldentwertung, der allgemeinen Verkürzung der Arbeitszeit in der Industrie und im Gewerbe, dem teilweisen Mangel an genügenden Rohstoffen und Arbeitskräften, sowie aus andern Gründen ein Zurückgehen der Preise auf den Stand vor dem Kriege als ausgeschlossen gelten muss. Vielmehr werden im Vergleiche zu früher wohl durchwegs ganz bedeutende Preissteigerungen bestehen bleiben, die um so stärker ins Gewicht fallen als angesichts der starken Zunahme des interurbanen Telephonverkehrs und der damit zusammenhängenden ausserordentlichen Belastung der interurbanen Leitungen, die in den ersten Jahren nach Kriegsausbruch beobachtete Zurückhaltung in der Herstellung neuer Verbindungen aufgegeben werden und umfangreiche Materialankäufe stattfinden mussten. Diese vermehrte Bautätigkeit, die bereits im Vorjahre eingesetzt hat, und die damit zusammenhängenden grossen Ausgaben für Löhne und Material haben ihre Rückwirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung, deren Ausgaben für Verzinsung des Betriebskapitals und Einlagen in den Erneuerungsfonds dadurch eine starke Steigerung erfahren. So erreichte als Folge der durch Preissteigerungen und Lohnerhöhungen verursachten ausserordentlichen Verteuerung aller Anlagen das Betriebskapital schon auf Ende 1918 den Betrag von Fr. 76,000,000, während bei Aufstellung des Voranschlages für das Jahr 1919 zur Berechnung der Ausgaben für Verzinsung mit einem Betriebskapital von nur Fr. 65,000,000 gerechnet wurde. Die Rechnung des laufenden Jahres wird somit hieraus eine weitere im Voranschlag nicht berücksichtigte Mehrbelastung von Fr. 500,000 erfahren.

Ferner wird die Erstellung einzig der im Voranschlage (einschliesslich die Kreditübertragungen und Nachtragskredite} für das laufende Jahr in Aussicht genommenen Neuanlagen eine Vermehrung der künftigen Jahresausgaben an Zinsen von über Fr. 1,500,000 im Gefolge haben.

Eine ausserordentliche Steigerung der Ausgaben bringt überdies die Erhöhung des Zinsfusses, zu welchem die Telegraphen-

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und Telephonverwaltung das ihr von der eidgenössischen Staatskasse zur Verfügung gestellte Betriebskapital zu verzinsen hat.

Der derzeitige Satz von 4J/2 °/o, der mit dem vom Bunde für seine eigenen Anleihen zu entrichtenden Zinssatze nicht mehr im Einklang steht, wird vom i. Januar 1920 an auf 5'/a % erhöht.

Die Folge dieser Zinsfusserhöhung wird bereits für das nächste Jahr eine Mehrbelastung der Gewinn- und Verlustrechnung von über Fr. 1,000,000 sein; zudem tritt gleichzeitig eine Heraufsetzung des Zinsfusses für die Liegenschaftskapitalien von 51/« % auf 6^2 °/o ein, womit eine weitere Ausgabeavermehrung von zirka Fr. 50,000 verbunden ist.

Auch die Verkürzung der Arbeitszeit kommt in der Rechnung durch eine Mehrbelastung der Ausgabenseite um etliche Hunderttausend Franken zum Ausdrucke.

Ein namhaftes Anwachsen der Betriebsausgaben bewirken endlich die umfangreichen und kostspieligen Linienumbauten und Verlegungen infolge der Elektrifizierung von Bahnen.

Als voraussichtliche neue Ausgabe grössern Umfanges müssen schliesslich noch die jährlichen Beiträge an die in Aussicht genommene H Ulfskasse der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter genannt werden, welche in der bezüglichen Botschaft (Bundesbl. 1919, III, 70) für die Telegraphen- und Telephonverwaltung auf Fr. 1,330,000 berechnet werden.

Neben all diesen, eine starke Steigerung der Betriebsausgaben verursachenden Umständen, dürfen auch die kaum ausbleibenden, einen Einnahmenrückgang bewirkenden Momente nicht unerwähnt bleiben. Es sind dies der nach Wiedereintritt besserer und vermehrter Zugs- und Postverbindungen zu erwartende Rückschlag im inländischen Telegramm- und Gesprächsverkehr, sowie die Mindereinnahme aus dem internationalen Telegrammverkehr infolge Rückganges der Wortzahl nach Wiederzulassung der geheimen und vereinbarten Sprache.

Wie schon bemerkt, lässt sich die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes der Rechnung der Telegraphen- und Telephon v er waltung nur durch eine angemessene Erhöhung der inländischen Telegraphen- und Telephongebühren bewerkstelligen.

Für die Bestimmung des Masses dieser Erhöhungen muss auch die dem Telegraphen- und Telephonbetrieb verfassungsgemäss (Art. 42) zufallende Aufgabe mitbestimmend sein, wonach diese Betriebe eine Einnahmequelle des Bundes bilden sollen. Gerade angesichts der derzeitigen Notlage des Bundesfiskus, der im Hinblick auf die dem Bund wartenden weitern grossen Lasten mit

Iß allen Mitteln gesteuert werden sollte, muss danach getrachtet werden, das Telegraph und Telephon nicht allein sich selbst erhalten, sondern -- wie in den letzten Jahren -- Betriebsüberschüsse abzuliefern in der Lage seien. Zur Vermehrung der Staatseinnahmen sind denn auch seit Kriegsausbruch in den meisten kriegführenden und neutralen Staaten die Telegraphen- und Telephongcbühren, zum Teil mehrmals, erhöht worden.

Zur Erreichung beider Zwecke -- Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Verwaltung und Vermehrung der Staatseinnahmen -- sollten die nachstehenden Gebührenerhühungen platzgreifen, die lange nicht dasjenige Mass erreichen, das sich auf Grund der eingetretenen starken Geldentwertung rechtfertigen Hesse. Den berechneten Mehrerträgnissen liegen durchwegs die Zahlen des Jahres 1918 zugrunde.

III.

a. Inländische TelegraphengebÜhren.

Für eine Erhöhung der Telegrammgebühren kommt einzig der inländische Verkehr in Frage, weil die internationalen Tarife im internationalen Telegraphenreglement vertraglich festgelegt sind und deshalb eine einseitige Änderung ausgeschlossen ist.

Die derzeitigen, im Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 festgelegten inländischen Telegrammgebühren, nämlich eine Grundgebühr von 30 Rp. nebst einer Wortgebühr von 2V» Rp-, sind seit Jahren unzureichend und decken die Selbstkosten bei weitem nicht.

Eine für die Jahre 1916, 1917 und 1918 angestellte Berechnung hat ergeben, dass der inländische Telegraphenverkehr der Verwaltung eine Betriebseinbusse verursachte, die im Jahre 1916 den Betrag von Fr. 1,676,840 (oder 92,7 Rp. für jedes Telegramm), im Jahre 1917 Fr. 1,898,986 (oder 87,57 Rp. für jedes Telegramm) und im Jahre 1918 Fr. 2,242,584 (oder 83,6i Rp.

für jedes Telegramm) erreichte. Im Jahre 1916 liess sich der Fehlbetrag aus dem inländischen Telegraphenverkehr durch den Betriebsüberschuss aus dem internationalen Telegraphenverkehr decken, während in den Jahren 1917 und 1918 der daherige ßetriebsüberschuss zur Deckung des Fehlbetrages aus dem inländischen Verkehr nicht mehr ausreichte, so dass der Telegraphenbetrieb (inländischer und internationaler Verkehr) der Jahre 1917 und 1918 einschliesslich die Teuerungszulagen mit einem Fehlbetrag von Fr. 744,366 bzw. Fr. 670,479 abschliesst.

Die inländische Telegrammgebühr sollte daher für gewöhnliche Telegramme mindestens auf 50 R p. G r u n d g e b ü h r und

17 5 Rp. W o r t g e b ü h r e r h ö h t w e r d e n . Die Grundgebühr stellt das Entgelt dar für die Behandlung eines Telegramms bei seiner Aufgabe beim Ursprungsbureau, sowie bei seiner Abfertigung beim Bestimmungsbureau, während die W o r t g e b ü h r die Auslagen für dessen Beförderung im engern Sinne decken soll.

Unter Zugrundelegung des Verkehrs des Jahres 1918 würde, die Heraufsetzung der beiden Gebühren einen Mehrertrag von rund Fr. 1 , 5 0 0 , 0 0 0 abwerfen, der sieh wie folgt berechnet : Zahl der gebührenpflichtigen inländischen Telegramme 1918 (ohne Orts- und Brieftelegramme, Witterungsbulletins) . .

2,669,667 Durchschnitts wortzahl eines inländischen Telegramms, Mittel d. Jahre 1909--1918 15 Worte Unterschied zwischen der jetzigen und der künftigen Grundgebühr 50 -- 30 = 20 Rp.

Unterschied zwischen der jetzigen und der künftigen Wortgebühr . . . . . . 5 -- 2,5 = 2,5 Rp.

2,669,667 X 20 Rp = Fr. 533,933 (2,669,667 X 15) X 2,5 Rp. . . = ,, 1,001,125 Zusammen

Fr. 1,535,058

Obschon diese Erhöhung zur Deckung der Kosten aus dem inländischen Telegrammverkehr kaum ausreichen dürfte, erscheint es vorderhand nicht ratsam, höher zu gehen.

Bei diesem Anlass könnte einem wiederholt geäusserten Begehren der Presse um Gewährung einer ermässigten Gebühr für Pressetelegramme entsprochen werden. Die Stellung des modernen Zeitungswesens im Staate, die Bedeutung der Presse für Handel, Verkehr, Volkswirtschaft und Politik dürften eine gewisse Vorzugsbehandlung in tarifarischer Hinsicht vollauf rechtfertigen. Von dem nämlichen Gesichtspunkte ausgehend, haben denn auch eine ganze Reihe von Staaten schon seit Jahren ermässigte Gebühren für Zeitungstelegramme eingeführt, so unter anderai Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweden.

Es ist daher in Aussicht genommen, dass für Pr^ssetelegramme zwar die gleiche Grundgebühr zu entrichten wäre wie für gewöhnliche Telegramme (50 Rp.), wogegen die Wortgebühr auf dem derzeitigen Satze von 2J/a Rp. belassen würde. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des hiervor berechneten Mehrerträgnisses hätte diese Vergünstigung nicht zur Folge.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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18 b. Telephonabonnementsgebühren.

Die Jahresgebühr für einen einfachen Telephonanschluss beträgt zurzeit Fr. 60 in Netzen bis zu 300 Abonnenten und Fr. 70 in Netzen mit über 300 Abonnenten. Die erhöhten Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der bestehenden Abonnentenleitungen und -Einrichtungen aus den weiter vorn aufgezählten Gründen rechtfertigen vollauf eine Erhöhung der Jahresgebühr um Fr. 10, wodurch bei einem Bestand von 96,222 gebührenpflichtigen Anschlüssen auf Ende 1918 ein Mehrertrag von rund Fr. 960,000 erzielt würde.

Gleichzeitig sollte aber bei dieser Gelegenheit dem in grössern Netzen längst dringend gewordenen Bedürfnis nach Erweiterung des Gratisrayons von 2 km, von der Zentrale aus gemessen, Rechnung getragen werden. Die derzeitigen Abonnementsgebühren von Fr. 60 und Fr. 70 sind seinerzeit derart bemessen worden, dass ihr Ertrag zur Deckung der Ausgaben für den Unterhalt und die Erneuerung der Abonnentenanlagen innerhalb des Umkreises von 2 km, sowie zur Verzinsung des dafür ausgelegten Kapitals hinreichen. Für die Mehrlänge eines Abonnentenanschlusses über 2 km hinaus hat dagegen der Abonnent eine jährliehe Zusatzgebühr zu entrichten, die Fr. 3 für je 100 m einfachdrähtiger und Fr. 4. 50 für je die gleiche Länge doppeldrähtiger Leitung beträgt.

Mit zunehmendem Wachstutn der grösseren Städte erweist sich nun aber der Radius von 2 km, innerhalb welchem die Abonnentenzuleitungen ohne besondere Kosten für den Abonnenten erstellt werden, als zu klein. Der 2 km Umkreis trägt der politischen und wirtschaftlichen Einheit grösserer Orte nicht genügend Rechnung. Innerhalb eines zusammenhängenden Wirtschaftsgebietes, wie sie eine Stadt mit Aussenquartieren und Aussengemeinden darstellt, bestehen bei der jetzigen Gebührenordnung allzu grosse Unterschiede in der Belastung der Telephonabonnenten, indem ausserhalb des 2 km Umkreises die für einen gewöhnlichen Anschluss zu entrichtenden Gebühren mit zunehmender Entfernung vom Zentralpunkt wachsen, was zu Härten führt, die sich namentlich auch bei vorzeitigen Rücktritten geltend machen.

Diesen Verhältnissen, die mit der räumlichen Ausdehnung grösserer Orte untrennbar verknüpft sind, und die nicht allein der Weiterentwicklung des betreffenden Netzes hinderlich sind, sondern überdies eine grosse Ungleichheit inbezug auf die zu entrichtenden Gebühren zeitigen, lässt sich abhelfen durch eine

19 Erweiterung des Gratiskreises bei Netzen von gewissem Umfange, unter entsprechender Erhöhung der Abonnementsgebühr, letzteres um den Ausfall an Liniengebühren auszugleichen. Auf diese Weise würden ausgedehnte Stadtgebiete nebst Vororten sowohl hinsichtlich der Gesprächs- wie der Abonnementsgebühren eine gleichmässige Behandlung erfahren und zu einer Einheit werden.

Die Abonnenten eines derart erweiterten Gebietes hätten als Gesamtheit mittelst erhöhter Abonnementsgebühren gleichmässig für die Ausgaben aus Unterhalt, Erneuerung und Verzinsung aller Abonnenteneinrichtungen innerhalb ihres erweiterten Gratiskreises aufzukommen, wobei eine Begünstigung der Abonnenten im Zentrum und eine stärkere Belastung derjenigen an der Peripherie vermieden würde. Diese Ordnung brächte eine gerechtere Verteilung der Lasten bei gleichem Nutzen und gleichen Interessen mit sich. Denn der Abonnent im Ortsinnern hat ein Interesse an der räumlichen Ausdehnung des Netzes wie auch am Abonnentenzuwachs, welch letzterer gerade durch die befürwortete Neuordnung stark gefördert würde ; mit zunehmender Abonnentenzahl eines Netzes nimmt auch der Nutzen des einzelnen Telephonanschlusses zu. Anderseits steigen, nebenher bemerkt, mit wachsender Abonnentenzahl die Kosten der Vermittlungseinrichtungen ganz unverhältnismässig, so dass von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, der Bezug höherer Gebühren in grösseren Netzen sachlich begründet ist.

Demgemäss werden folgende jährliche Gebührensätze vorgeschlagen : a. in Netzen bis zu 300 Abonnenten Fr. 70, innerhalb eines Umkreises von 2 km vom Zentralpunkt; b. in Netzen mit 301--1000 Abonnenten Fr. 80, innerhalb eines Umkreises von 2 km vom Zentralpunkt; c. in Netzen mit 1001--5000 Abonnenten Fr. 90, innerhalb eines Umkreises von 3 km vom Zentralpunkt; d. in Netzen mit über 5000 Abonnenten Fr. 100, innerhalb eines Umkreises von 5 km vom Zentralpunkt.

Die Kosten des Vermittlungsdienstes bei den in den erweiterten Gratiskreis von 3 bzw. 5 km fallenden Umschaltestationen würden von den Abonnenten auf die Verwaltung übergehen, desgleichen die Kosten der Verbindungsleitungen zwischen Umschaltestelle und Zentrale. Diese Verbindungsleitungen Hessen sich, da die Abonnenten für die daherigen Kosten nicht mehr aufzukommen hätten, leichter als bisher, den Anforderungen des Verkehrs entsprechend, vermehren.

20

Die M e h r e i n n a h m e n ans der Erhöhung der derzeitigen Abonnementsgebühren um je Fr. 10 wegen vermehrter Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der bestehenden Anschlüsse, sowie aus der Erhöhung wegen Erweiterung des Gratiskreises in Netzen über 1000 Abonnenten dürften sich auf Fr. 1,500,000 beziffern, nach Abzug des Ausfalles an Mehrdistanzuschlägen und an Beiträgen a.n die Kosten des Vermittlungsdienstes von in den Gratiskreis fallenden Umschaltestationen.

Die derzeitigen Bestimmungen über die vom Abonnenten beim Rücktritt vor Ablauf der Verkagsdauer, die ordentlicher-, weise zwei Jahre beträgt, zu leistenden Entschädigungen zeitigen häufig Härten, die zu begründeten Klagen Anlass geben; zudem stehen diese Entschädigungen in keinem richtigen Verhältnis mehr zu den Abonnements- und Liniengebühren. So hat beispielsweise ein Abonnent mit 1000m gebührenpflichtiger doppeldrähtiger Leitung bei vorzeitigem Rücktritt für diese Mehrlänge über die unentgeltlichen 2 km hinaus -- abgesehen von der Grundgebühr -- laut Telephon Verordnung (Art. 22, Ziff. l ) zu bezahlen: a. bei Rücktritt nach 6 Monaten: die Liniengebühr für 6. Monate mit . . . Fr. 22.50 als Entschädigung für den Rücktritt im ersten Jahr ,, 450.-- zusammen Fr. 472.50 b. bei Rücktritt nach 18 Monaten: die Liniengebühr für 18 Monate mit . . . Fr. 67.50 als Entschädigung für den Rücktritt im zweiten Jahr ,, 300.-- zusammen Fr. 367.50 während er bei 24 monatiger Vertragsdauer ohne jedwede Entschädigungsleistung zurücktreten kann, wobei er in dieser Zeit im ganzen bloss Fr. 90 Liniengebühr zu entrichten hat.

Es wird deshalb vorgesehen, dass inskünftig bei vorzeitigem Rücktritt die vom Abonnenten zu leistende Entschädigung sich auf den Gebührenbetrag beschränkt, der vom Zeitpunkt des Rücktrittes bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer noch zu entrichten gewesen wäre.

c. Lohalgesprächsgebühr.

Das Bedienungspersonal der Telephonzentralstationen wird überwiegend durch den Lokaldienst beansprucht, weshalb die diesem zahlreichen Personal auszurichtenden Teuerungszulagen zum grössern Teil aus dem Ertrag des Lokalverkehrs zu decken

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sind. Mit Rücksicht hierauf, sowie angesichts der ausserordentlichen Geldentwertung erscheint eine Verdoppelung der Lokalgesprächsgebühr von S Rp. auf 10 Rp. -- wie sie vom Berichterstatter des Nationalrates zur Staatsrechnung 1917 befürwortet wurde -- durchaus gerechtfertigt.

Eine Gebühr von 10 Rp. für ein Lokalgespräch kann nicht als übersetzt gelten, nachdem für die durch die Post zu befördernde briefliche Nachrieht im Ortsverkehr eine gleich hohe Gebühr zu erlegen ist, desgleichen für eine allfällige briefliche Antwort. Mithin kostet die -- überdies langsamere -- postalische Beförderung von Mitteilung und Antwort 20 Rp., während bei Verdoppelung der Lokalgesprächsgebühren die Herstellung einer telephonischen Verbindung zwischen zwei Abonnenten gegen Entrichtung von nur 10 Rp. eine weit schnellere Nachrichtenübermittlung ermöglicht und gleichzeitig /wischen den Verkehrenden nicht bloss einen einseitigen, sondern einen wechselseitigen Verkehr und zwar von unbeschränkter Dauer gestattet.

Bei einer Erhöhung der Lokalgesprächsgebühr um 5 Rp.

würde sich der daherige M e h r e r t r a g auf rund Fr. 3,800,000 belaufen (gebührenpflichtige Gespräche pro 1918=75,693,882X 5 Rp. = Fr. 3,784,694").

Eine Erhöhung der Lokalgesprächsgebühr auf 10 Rp. bedingt folgerichtig die gleichzeitige Heraufsetzung der jetzigen G e b ü h r (10 Rp.) für die t e l e p h o n i s c h e A u f g a b e und Ü b e r m i t t l u n g von T e l e g r a m m e n . Diese Gebühr war von jeher ungenügend und vermochte die Selbstkosten nicht zu decken. Die Gegenleistung des Abonnenten für die telephonische Abnahme oder Übermittlung eines Telegramms sollte daher mit dem Umfange dieser Arbeit besser in Einklang gebracht werden, weshalb die Heraufsetzung der Gebühr von 10 Rp. auf 20 Rp.

vorgesehen wird.

Im Zusammenhang mit der Heranfsetzung der Lokalgesprächsgebühr wäre weiter zu erhöhen die Gebühr für L o k a Ig e s p r ä c h s v e r b i n d u n g e n , d i e v o nG e m e i n d e s t a t i o n e n u n d ö f f e n t l i c h en S p r e c h s t a t i o n e n aus verlangt werden, und zwar von 10 auf 20 Rappen, wovon die Hälfte dem Stationsinhaber zufällt. Dagegen wird gleichzeitig für diese Gespräche die Beschränkung der Dauer aufgehoben und damit Gleichstellung mit den von Abonnentenstationen ausgehenden Lokalgesprächen erzielt.

Endlich hätte
auch eine Erhöhung der Phonogrammgebühren platzzugreifen. Da jedoch der Begriff ,,Phonogramm" in dem mit der Telegraphenverordnung vom 18. November 1913 eingeführten

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weitern Begriff ,,Ortstelegramm11 aufgeht (Art. 29, Ziä. 3), ist es angezeigt, die Phonogramme im Telephongesetz nicht mehr zu erwähnen, sondern alle Bestimmungen über diese Art von Telegrammen auf dem Verordnungswege zu erlassen.

Der M e h r e r t r a g aus den beiden letzterwähnten Erhöhungen lässt sich auf Fr. 50,000 schätzen.

d. Inländische interurbane Gespräche.

Die starke Mehrbelastung der Telephonrechnung infolge der Teuerung durch ausserordentliche Ausgaben für Teuerungszulagen, ferner durch vermehrte Ausgaben für Verzinsung; und Rückstellungen für Anlagenerneuerung wegen gesteigerter -Erstellungskosten erfordert eine weitere Erhöhung der Gebühren für interurbane Gesprächsverbindungen. Zudem sollen die durch eine Erhöhung der interurbanen Gebühren erzielten Mehreinnahmen dazu beitragen, den im Interesse einer schnellen Verkehrsabwicklung notwendigen weitern Ausbau des interurbanen Leitungsnetzes zu fördern.

Eine nochmalige Erhöhung dieser Gebühren lässt sich um so eher rechtfertigen, als deren Heraufsetzung auf 1. Januar 1915 einen verhältnismässig geringen Mehrertrag abgeworfen hat, weil damals gleichzeitig eine Vermehrung der bestehenden drei Gebührenzonen auf deren fünf erfolgte, wobei für den Gesprächsverkehr innerhalb des 20 km Umkreises die frühere Gebühr von 30 Rp. auf 20 Rp., mithin, um 33 °/o herabgesetzt wurde. Da nun diese 20 km Zone weitaus den stärksten Verkehr aufweist, wurden seither die als Folge der Gebührenerhöhung auf Anfang 1915 aus dem Verkehr der übrigen vier Zonen erzielten Mehreinnahmen durch den Einnahmenausfall im Verkehr innerhalb der ersten 20 km Zone bis auf den Betrag von rund Fr. 250,000 ausgeglichen, wie die nachstehenden Angaben dartun.

1915 1917 1916 1918 Fr.

Mehrertrag in der II. bis 750,000 V. Zone rund . . .

Minderertrag in der I. Zone rund . . .

550,000 Reiner Mehrertrag 200,000 Gebührenpflichtiger Gesprächsverkehr in der I. Zone 5,699,696 Gebührenpflichtiger Gesprächsverkehr in der II.-V. Zone . . . 8,000,968 Total 13,700,664

Fr.

Fr.

Fr.

980,000

1,170,000

1,440,000

730,000 250,000

920,000 250,000

1,240,000 200,000

7,319,744

9,213,931 12,457,293

10,353,702 17,673,446

12,246,932 15,175,634 21,460,863 27,632,927

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Was die Gebührenerhöhung selbst anbelangt, so empfiehlt es sich, die untern Gebührenansätze stärker zu treffen, d. h. eine Degression nach oben eintreten zu lassen. Für diese ungleiche Steigerung spricht der Umstand, dass es ausschliesslich die Abonnenten an der Peripherie des Landes sind, welche für ihren Verkehr mit Abonnenten der entferntesten Landesteile die höheren Gebührensätze zu entrichten haben; diese .Abonnenten sind mithin im Vergleich zu den mehr im Landesinnern befindlichen, die gegen Entrichtung geringerer Gebühren mit den Abonnenten sämtlicher Landesteile verkehren können, einigermassen im Nachteil, was zu Klagen Anlass gibt. Eine verhältnismässig geringere Heraufsetzung der höheren Gebührensätze würde diesem Umstände, der im Taxsystem begründet ist, einigermassen Rechnung tragen.

In Anwendung dieses Grundsatzes sollen die geltenden Gebührensätze erhöht werden um : 25 °/o in der I. und II. Zone, 20 % in der III. Zone, 15 % in der IV. Zone und 10 % in der V. Zone, mit Aufrundung der derart berechneten Gebührensätze auf die untere, durch 5 teilbare Zahl, so dass sich folgende Sätze ergeben : erhöhte GebUhr

jetzige Gebühr

JJJ».

*TM^£

I. Zone l-- 20 km 25 Rp.

20 Rp. 25 % II. ,, über 20-- 50 ,, 50 ,, 40 ,, 25 °/o III. ,, ,, 50--100 ,, 70 ,, (statt 72) 60 ,, 16,«« % IV. ,, ,, 100--200 ,,· . 90 ,, C ,, 92) 80 ,, 12,B % V. ,, ,, 200 ,, 110 ,, 100 ,, 10 »/o Der daherige M e h r e r t r a g von rund Fr. 2,100,000 weist folgende Zusammensetzung auf: I. Zone II. ,, III. .,, IV. ,, V. ,,

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

ASS.)

. 12,344,545 X

Elhbhung

Fr. 617,227 ,, 726,543 ,, 502,208 ,, 207,011 ,, 30,178 Fr. 2,083,167 Der Mehrertrag aus den beantragtenjMassnahmen, berechnet auf Grund des Verkehrs des Jahres 1018, würde sich demnach folgendermassen zusammensetzen : Mehrertrag aus der Erhöhung der Telegrammgebühren Fr. 1,500,000 .

.

.

.

7,265,434 5,022,088 2,070,119 301,788

X X X X

5 Rp. = 10 ,, = 10 ,, = 10 ,, = 10 ,, =

Mehrerirag

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Mehrertrag aus der Erhöhung der Abonnementsgebühren Fr. 1,500,000 Mehrertrag aus der Erhöhung der Lokalgesprächsgebühr, der Gebühr für die telephonische Übermittlung von Telegrammen usw ,, 3,850,000 Mehrertrag aus der Erhöhung der interurbanen Gesprächsgebühren ,, 2,100,000 Gesamtmehrertrag Fr. 8,950,000 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Massnahmen einen gewissen Verkehrsrückgang zur Folge haben können, sowie dass nach Wiedereintritt besserer Zugs- und Postverbindungen eine wesentliche Abnahme des Telegraphen- und Telephonverkehrs zu erwarten ist, würde immerhin auf eine Mehreirinahme von 7 bis 8 M i l l i o n e n Franken gerechnet werden dürfen ; ein stärkerer Abstrich für Verkehrsrückgang auf dem berechneten Mehrertrag erscheint nicht erforderlich, da die Gutheissung der beantragten neuen, gesetzlich festgelegten Gebührensätze eine entsprechende Erhöhung einiger auf dem Verordnungswege festgesetzter Gebühren im Gefolge haben wird. Die daherigen Mehreinnahmen, die in obiger Zusammenstellung nicht enthalten sind, werden indes keinen besonders hohen Betrag erreichen, weil es sich zumeist um Einrichtungen handelt, die örtlich oder zeitlich beschränkt sind oder von denen das Publikum verhältnismässig wenig Gebrauch macht; es betrifft dies vornehmlich die Gebühren für die Ortstelegramme, die Brieftelegramme, die interurbanen Gespräche zur Nachtzeit.

Indem wir Ihnen auf Grund der vorstehenden Ausführungen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern, B e r n , den & September 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

,Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Erhöhung von Telegraphen- und Telephongebühren.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. September 1919, beschliesst: I.

Das Bundesgesetz über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz vom 22. Juni 1877 *) wird wie folgt abgeändert:

Art. 1. Für die Beförderung eines gewöhnlichen Telegramms zwischen zwei schweizerischen Bureaux und die Zustellung an den Adressaten bis auf eine Entfernung von einem Kilometer vom Ankunftsbureau wird bezogen : a. eine Grundgebühr von 50 Rp. ; b. eine Wortgebühr von 5 Rp.

Für Telegramme, welche zur Veröffentlichung an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaux gerichtet sind (Pressetelegramme), wird dio Grundgebühr auf 50 Rp., die Wortgebühr auf 2Yz Rp. festgesetzt, mit allfälliger Aufrundung der Gesamtgebühr auf die nächste durch 5 teilbare Zahl.

II.

Das Bundesgesetz betreffend das Telephonwesen vom 27. Juni 1889 nebst Abänderungen vom 7. Dezember 1894 und 23. Dezember 1914**), wird wie folgt abgeändert: *) A. S. n. F., III, 161.

**) A. S. n. F., XI, 256, XV, 122, XXX, 674.

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Art. 6. Die aus der Aufnahme in ein Telephonnetz hervorgehenden Rechte und Pflichten beginnen mit dem Tage, welcher auf die Übergabe des in betriebsfähigem Zustande befindlichen Stationsapparates folgt.

Die Vertragsdauer beträgt mindestens zwei Jahre. Unter der Bedingung einer monatigen Voranzeige kann jeder Teilnehmer seinen Rücktritt erklären ; erfolgt dieser vor Ablauf der Mindestvertragsdauer, so ist die volle Abonnementsgebühr für die noch nicht abgelaufene Vertragszeit als Rücktrittsentschädigung zu bezahlen.

Art. 7. Jeder Teilnehmer hat das Recht: a. zum Verkehr mit den Stationen des eigenen Netzes; b. zum Verkehr mit denjenigen der übrigen Netze; c. zur Abgabe und zum Empfang von Telegrammen durch Vermittlung der Zentralstation, insofern diese mit dem Telegraphenbureau verbunden ist.

Die Verwaltung verpflichtet sich dem Inhaber einer Station gegenüber weder für den Fortbestand der übrigen Stationen, noch für denjenigen der Netzverbindungen (lit. a und 6).

Art. 11. Die Gesuche um Benützung der öffentlichen Stationen, sowie der Gemeindestationen und der Netzverbindungen (Art. 7, lit. ö), werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen erledigt.

Wenn für die Benützung einer Netzverbindung weitere Anmeldungen dritter Personen vorliegen, so darf der gleiche Abonnent die Verbindung nicht für mehr als zwei hintereinanderfolgende Gesprächseinheiten zu drei Minuten belegen.

Amtlichen Mitteilungen politischer und polizeilicher Behörden muss auf Verlangen der Vorrang vor allen übrigen, sowie unbeschränkte Zeitdauer eingeräumt werden.

Art. 12. Die Inhaber von Telephonstationen haben folgende Gebühren zu entrichten: A. Eine jährliche Abonnementsgebühr für jeden Anschluss an die Zentralstation ; dieselbe beträgt : ff. in Netzen bis zu 300 Abonnenten Fr. 70, innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern vom Zentralpunkt ; b. in Netzen mit 301 bis 1000 Abonnenten Fr. 80, innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern vom Zentralpunkt; c. in Netzen mit 1001 bis 5000 Abonnenten Fr. 90, innerhalb eines Umkreises von 3 Kilometern vom Zentralpunkt;

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d. in Netzen mit über 5000 Abonnenten Fr. 100, innerhalb eines Umkreises von 5 Kilometern vom Zentralpunkt.

Für die Berechnung dieser Gebühren ist die Zahl der Abonnenten bei Beginn des Kalenderjahres massgebend.

Die Versetzung in eine andere Gebührenklasse tritt erst mit dem nächstfolgenden 1. Juli in Kraft. Die Abonnenten werden wenigstens drei Monate vor diesem letztern Zeitpunkt von der eintretenden Änderung in Kenntnis gesetzt; e. wenn die Abonnentenstation ausserhalb des Umkreises mit gebührenfreier Zuleitung liegt, wird von je 100 Metern Mehrlänge oder einem Bruchteil von 100 Metern ein jährlicher Zuschlag von Fr. 3 für die einfachdrähtige Leitung und Fr. 4. 50 für die doppeldrähtige Leitung erhoben.

Der Bundesrat wird in jeder Ortschaft, unter Berücksichtigung der Interessen der Mehrzahl der Einwohner, den Ausgangspunkt für die Bemessung der Entfernungen festsetzen.

Die jährlichen Gebühren und die Bedingungen für besondere Einrichtungen (Umschaltvorrichtungen, kombinierte Verbindungen, Zusatzapparate u. dgl.), sowie diejenigen für konzessionierte Telephonverbindungen und Stationsverlegungen werden vom Bundesrat festgesetzt.

Die unter lit. a bis e erwähnten Gebühren sind halbjährlich auf 1. Januar und 1. Juli vorauszubezahlen.

- B. Für den Verkehr zwischen den Stationen eines Telephonnetzes (Art. 7,a) werden folgende Gebühren erhoben: a. für jede Verbindung im Lokalverkehr 10 Rappen; b. für die telephonische Vermittlung eines Telegramms (Art. 7, c) 20 Rappen.

Die von den Telephonbeamten geführten Verzeichnisse über die Verbindungen (lit. B, a, und Art. 14) und die Telegramme (lit. B, &) sind unter Vorbehalt des Gegenbeweises für die Berechnung der Gebühren massgebend.

C. Für B erg Verbindungen werden je nach den Verhältnissen besondere Bedingungen festgestellt.

Art. 13. Auf den Gemeindestationen und öffentlichen Sprechstationen werden folgende Gebühren erhoben: a. für jede Verbindung im Lokalverkehr 20 Rappen; b. für die Abgabe von Telegrammen gilt die Bestimmung des Art. 12, B,&.

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Art. 14. Die Gebühr für die Benützung der Netzverbindungen zum Zwecke des Verkehrs mit den Stationen anderer Netze (Art. 7, lit. b, und Art. 10) beträgt für je drei Minuten-oder einen Bruchteil dieser Zeit: 25 Rappen bis auf eine Entfernung von 20 km (I. Zone); 50 ·,, » ,) T) T» n 50 T» (IL n ); TM ,, ,, ,, ,, ., ,, 100 ,, (III. ,, ); 90 , ,, ,, ,, , ,, 200 ,, (IV. ., )· 110 ., für grösserc Entfernungen (V. fl ); Die Entfernungen werden nach der Luftliaie gemessen.

Art. 18. Der Wortlaut der Telegramme (Art. 7,c) ist vom Telephonisten sofort niederzuschreiben und an den Aufgeber mit der Aufforderung zu allfälliger Berichtigung telephonisch zurückzumelden. Die Weiterbeförderung darf erst nach erfolgter Anerkennung der Richtigkeit stattfinden.

Art. 4. Im Art. 4, lit. d, sind die Worte ,,Artikel 12, lit. B,c, und Artikel 13, lit. ctt, abzuändern in ., Artikel 12, lit. B, &, und Artikel 13, lit. ö".

III.

Der Bundcsrat wird über die Ausführung dieses Gesetzes die nötigen Verordnungen erlassen.

IV.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Beilage zum XII. Neutralitätsbericht.

zu 575 Neue Erlasse auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. April

1919.

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen des Ernährungsamtes für die Landesversorgung.

(Vom 4. September 1919.)

Wir beehren uns, Ihnen über folgende von uns auf Grund der Absätze 2 und 3 von Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates (A. S. Bd. XXXV, S. 255) erlassenen Beschlüsse und Verfügungen betreffend das Ernährungsamt Bericht zu erstatten und um deren Gutheissung zu ersuchen.

1. B u n d e s r a t s b e s c h lusse vom 30. Mai und 2 6. J u l i 1919 b e t r e f f e n d d e n A b b a u d e r k r i e g s w i r t s c h a f t l i chen Tätigkeit des eidgenössischen E r n ä h r u n g s amtes.

Es hat sich, wie vorauszusehen war, gezeigt, dass der Übergang von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft sich nicht machen lässt durch einfache Aufhebung der erlassenen Notverordnungen.

Der Abbau muss, in Anpassung an die massgebenden Verhältnisse, allmählich durch Überleitung zum ordentlichen gesetzlichen Zustand erfolgen. Es können infolgedessen von einzelnen Bundesratsbeschlüssen vorläufig nur einzelne Bestimmungen aufgehoben werden, während andere unverändert oder mit etwelchen Abänderungen länger in Kraft bleiben müssen. Damit nicht bei jeder eintretenden Erleichterung ein neuer Bundesratsbeschluss erlassen werden muss, wurde dem eidgenössischen Ernährungsamte Vollmacht erteilt, im Interesse des Abbaues Änderungen an bestimmten Bundesratsbeschlüssen zu verfügen und sie schliesslich ganz aufzuheben. Es betrifft dies hauptsächlich die Vorschriften betreffend die Brotversorgung, die Monopolwaren, die Fettversorgung und

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die Fleischversorgung. Den Entscheid über wichtige Fragen grundsätzlicher Natur, wie Aufhebung der Monopole, der Brotrationierung, hat sich der Bundesrat hierbei vorbehalten.

Gestützt auf die erhaltene Vollmacht hat das eidgenössische Ernährungsamt bis jetzt die Rationierung von Fetten und Ölen aufgehoben und die Liquidation der eidgenössischen Fettzentrale angeordnet. Es wurde ferner die Rationierung der Monopolwaren, mit Ausnahme des Zuckers, aufgehoben ; die einschränkenden Bestimmungen über den Fleischkonsum und die Schlachtungen wurden ausser Kraft gesetzt und Erleichterungen für den Handel mit Vieh verfügt.

2. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 5. J u n i 1919 betreffend die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 2 7 . M a i 1919 ü b e r E i n s c h r ä n k u n g d e s F l e i s c h konsums, der Schlachtungen und des Viehhandels.

Der infolge anhaltender Trockenheit im Vorsommer dieses Jahres herrschende Mangel an Futtermitteln und der damit in Zusammenhang stehende natürliche Rückgang der Viehpreise hat den Bundesrat veranlagst, auf die Durchführung der durch den Bundesratsbeschluss vom 27. Mai 1919 angeordneten zwei fleischlosen Wochen zu verzichten. Das eidgenössische Ernährungsamt ist ermächtigt, die Bestimmungen über die zwei fleischlosen Wochen in einem spätem Zeitpunkte in Kraft zu setzen.

3. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 14. A u g u s t 1919 ü b e r die B r o t v e . r s o r g u n g des L a n d e s (Aufhebung der Brotrationierung).

Die Verhältnisse in der Brotversorgung -- Transportverhältnisse zu Wasser und zu Land, Vorräte in der Schweiz, Aussichten auf die Inlandernte, in Verbindung mit der Tatsache, dass wieder mehr und billigere andere Lebensmittel zur Verfügung stehen, wie Kartoffeln, Monopolwaren, Gemüse, Obst .-- haben sich im Laufe des Sommers derart gebessert, dass auf Ende August die Aufhebung der Brotrationierung verfügt werden konnte. Die seit anfangs 1919 zugestandene Brotration .von 300 Gramm (Normalration) wurde in vielen Fällen nicht mehr beansprucht, sodass auch deshalb auf die Beibehaltung der Brotkarte verzichtet werden konnte.

4. B u n d e s r a t s b e s c h l ü s s e vom 18. A u g u s t 1919 betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 18. O k t o b e r 1918 ü b e r d i e G e w ä h r u n g v o n B e i t r ä g e n zur a l l g e m e i n e n V e r b i l l i g u n g der K o n s u m m i l c h u n d

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A b ä n d e r u n g de's B u n d e s r a t s b e s c h l u s s e s v o m 1 8 . O k t o b e r 1918 ü b e r d i e A b g a b e v o n K o n s u m m i l c h a n P e r s o n e n m i t b e s c h e i d e n e m E i n k o m m e n (Notstandsmilch.).

Im Frühjahr 1919 konnte mit den Milchproduzentenverbänden ein Übereinkommen getroffen werden, wonach die Konsummilchversorgung für die Zeit vom 1. Mai bis'-31. Juli ohne Preiserhöhung für die Konsumenten sichergestellt wurde. Die Bemühungen, auch nach dem 1. August die Milchversorgung ohne Preiserhöhung durch ein Abkommen zu ordnen, führten leider nicht zum Ziele, da unter diesen Umständen ein Übereinkommen mit den Produzentenverbänden nicht möglich war. Die Verbandsleitungen erklärten übereinstimmend, dass die Konsummilchlieferung angesichts der Produktionsschwierigkeiten (Futterknappheit infolge Trockenheit, Mangel an Kraftfuttermitteln, höhere Produktionskosten) ohne Preiserhöhung nicht gesichert werden könne und zu befürchten sei, dass zahlreiche Milchproduzenten die Gefolgschaft versagen werden.

Nach langen, schwierigen Verhandlungen kam man schliesslich zu einem Abkommen, durch das die Milchversorgung für die Zeit vom 1. August 1919 bis 30. April 1920 geordnet wird. Danach blieben die Milchpreise für den Monat August unverändert. Auf 1. September wurde dagegen den Produzenten eine allgemeine Preiserhöhung von 3 Rp. für das kg Milch zugestanden. Für Gebiete mit ausserordentlichen Produktionsschwierigkeiten (Futtermisswachs) wurde ein weiterer Zuschlag von l--2 Rp. bewilligt.

Diese Preiserhöhung, die sich, was wir ausdrücklich feststellen, nicht umgehen liess, und die nach den Verhältnissen auch nicht ungerechtfertigt erscheint, wurde in Konsumentenkreisen umso schwerer empfunden, als sie in die Periode des allgemein verlangten Preisabbaues fällt. Es darf hierbei aber nicht übersehen werden, dass die Milchpreise seit 1915 durch einschneidende behördliche Massnahmen künstlich nieder gehalten wurden, andernfalls sie die heute erreichten Beträge schon früher stark überschritten haben würden.

Nach den beiden Bundesratsbeschlüssen vom 18. August 1919 werden die Bundesbeiträge für die Verbilligung der Konsummilch erhöht, sofern auch die kantonalen und kommunalen Beiträge entsprechend höher werden. Der bisherige Bundesbeitrag für Konsummilch a n P e r s o n e n
m i t b e s c h e i d e n e m E i n k o m m e n (Notstandsmilch), wird von 82/a auf 10 Rp. für den Liter erhöht, der unter der Bedingung geleistet wird, dass Kanton und

32 Gemeinde zusammen wenigstens weitere 5 Rp. beitragen. In den Gemeinden mit niederen Milohpreisen wird die Preisreduktion, wie bisher, entsprechend kleiner sein. Der den Konsumenten dieser Kategorie zufliessende eidgenössische, kantonale und kommunale Beitrag wird sich somit auf 15, statt wie bisher auf 13 Rp. für den Liter belaufen. Der Bundesbeitrag für die a l l g e m e i n v e r b i l l i g t e M i l c h wird von 2Ya Rp. auf 4 Rp. erhöht, der unter der Bedingung geleistet wird, dass Kanton und Gemeinden zusammen wenigstens weitere 2 Rp. verabfolgen. Die den Konsumenten dieser Kategorie zufliessenden Beiträge werden somit zusammen von 4 auf 6 Rp. für den Liter gehoben.

Für Kantone und Gemeinden, die ihre Beiträge für Notstandsmilch und allgemein verbilligte Milch nicht erhöhen, werden auch seitens des Bundes nur die bisherigen Beiträge geleistet, d. h.

höchstens 82/s Rp. für Notstandsmilch und höchstens 2Vs Rp. für allgemein verbilligte Milch.

Wer auf die allgemeine Milchverbilligung Anspruch erhebt, hat sich bei der zuständigen Gemeindestelle vorschriftsgemäss anzumelden und die Milchkarte, die hierzu berechtigt, ausdrücklich zu verlangen.

Soweit die erhöhten Beiträge in Anwendung kommen, werden die Konsumenten selbst noch einen Preisaufschlag zu tragen haben, der sich in den meisten Fällen auf l Rp. für den Liter Milch beschränken wird. In Gegenden, wo Lokalzuschläge wegen Futtermisswachs oder infolge Erhöhung der Verschleisspanne für den Milchhandel notwendig werden, beträgt die Belastung für den Konsumenten 2--3 Rp.

B e r n , den 4. September 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

-^g^.,.--..

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz betreffend die Erhöhung von Telegraphen- und Telephongebühren. (Vom 9. September 1919.)

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